Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 2. Der Antrag des Klägers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 6. Er hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und späteren Korrespondenzanwalts sowie dessen Bürovorsteherin beantragt. Zur Begründung führt er aus, seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten seinem Korrespondenzanwalt, Rechtsanwalt KflBHP in Z0 (HHH) zunächst mitgeteilt, das Urteil des Oberlandesgerichts sei noch nicht zugestellt, so daß die Frist zur Einlegung der Revision Es kann dahinstehen, ob der Kläger und vor allem sein Korrespondenzanwalt durch eine Rückfrage bei den Berufungsanwälten die Fristversäumnis hätten verhindern können. Eine eidesstattliche Versicherung seiner Berufungsanwälte hat der Kläger dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht beigefügt. Auch hat er nicht den Durchschlag des angeblichen Schreibens vom 16. Zu einer Mitteilung des Zustellungsdatums waren diese, wie der Kläger selbst nicht in Zweifel zieht, verpflichtet. Vor Absendung einer solchen Nachricht endigte auf keinen Fall ihre Stellung als Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluß vom 23.
BUNDESGERICHTSHOF »i zu earn, MSSCHI-USS in dem Rechtsstreit des Rudolf H|^^traße ( ), Klägers und Revisionsklägers, »Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr„Pr. und Prof.Dr» gegen Richard N OJJ^straße (Kreis Beklagten und Revisionsbeklagter» -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 2. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr\ Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kulimann beschlossen: Der Antrag des Klägers, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kouienz vom 9. Oktober 1973 zu gewähren, wird zurückgewiesen. Gründe: Der Kläger hat gegen das am 16. Januar 1974 zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Oktober 1973 am 1. April 1974, also verspätet, Revision eingelegt. Er hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und späteren Korrespondenzanwalts sowie dessen Bürovorsteherin beantragt. Zur Begründung führt er aus, seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten seinem Korrespondenzanwalt, Rechtsanwalt KflBHP in Z0 (HHH) zunächst mitgeteilt, das Urteil des Oberlandesgerichts sei noch nicht zugestellt, so daß die Frist zur Einlegung der Revision * 3 - erst am 9. April 1974 ablaufe. Diese Frist sei in dem Terminkalender von Rechtsanwalt eingetragen worden. Diesem hätten dann allerdings die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in einem weiteren Schreiben vom 16. Januar 1974 mitgeteilt, das Urteil sei ihnen Jetzt zugestellt worden. Dieses Schreiben sei Jedoch Rechtsanwalt nicht zugegangen, sondern auf unerklärbare Weise in Verlust geraten. Die Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden. Es kann dahinstehen, ob der Kläger und vor allem sein Korrespondenzanwalt durch eine Rückfrage bei den Berufungsanwälten die Fristversäumnis hätten verhindern können. Jedenfalls muß davon ausgegangen werden, daß seine zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, für das der Kläger einstehen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO). Es ist nämlich schon nicht glaubhaft gemacht, daß diese tatsächlich mit Schreiben vom 16. Januar 1974 dem Korrespondenzanwalt des Klägers das Zustellungsdatum des Berufungsurteils mitgeteilt haben. In den beiden eidesstattlichen Versicherungen des erstinstanzlichen Anwalts des Klägers und dessen Bürovorsteherin finden sich, was verständlich ist, dazu keine Angaben. Eine eidesstattliche Versicherung seiner Berufungsanwälte hat der Kläger dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht beigefügt. Auch hat er nicht den Durchschlag des angeblichen Schreibens vom 16. Januar 1974 vorgelegt, der sich in den Handakten der Berufungsanwälte befinden müßte. Zu einer Mitteilung des Zustellungsdatums waren diese, wie der Kläger selbst nicht in Zweifel zieht, verpflichtet. Vor Absendung einer solchen Nachricht endigte auf keinen Fall ihre Stellung als Vertreter des Klägers im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluß vom 23. Januar 1963 - VIII ZB 19/62 * LM ZPO § 233 /Jc7 Nr. 23; BAG Urteil vom 13. September 1955 - 2 AZR 524/54 = AP ZPO § 233 Nr. 8; Stein/Jonas/Pohle, ZPO, 19. Aufl § 232 Anm. II 1 b; vgl. auch BGH Beschluß vom 2. Juli 1952 - IV ZB 48/52 * LM ZPO § 233 Nr. 20 /Jnhan^/)# Dr. Weber Nüßgens Dunz Dr.Steffen Dr.Kulimann