Der Beklagte habe, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei, nicht rechtzeitig eingegriffen, als der Kläger das Steuer des Wagens nach rechts eingeschlagen habe. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB und aufgrund des Fabrschulvertra-ges verpflichtet sei, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Es geht davon aus, daß cs dem Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem der Fahrschulwagen von der Fahrbahn abkara und auf den aufgeweichten Seitenstreifen geriet, nicht mehr möglich war, den Unfall zu verhindern. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Beklagten aber vorzuwerfen, daß er den Lenkeinschlag des Klägers nicht ausgeglichen hat, bevor der Wagen von der Fahrbahn abkam. Das Berufungsgericht ist überzeugt davon, daß der Beklagte entweder die ibm hierfür zur Verfügung stehende Zeit nicht genutzt oder nicht darauf geachtet hat, daß der Fahrschulwagen auf der gerade verlaufenden Straße mit einer angemessenen Geschwindigkeit und in einem angemessenen Abstand vom rechten Fahrhahnrand gefahren wurde. Er war, wie sich aus § 6 Abs. 1 StVZO ergibt, als Fahrlehrer und Begleiter des Klägers für die Führung des Kraftfahrzeugs verantwortlich. 2. Das Berufungsgericht hält rechtsfehlerfrei für erwiesen, daß der Beklagte seine Pflichten als Fahrlehrer schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte hatte selbst vorgetragen, der Kläger sei in einem Abstand von 50 bis 70 cm zu dem rechten Fahrbahnrand gefahren» Das Berufungsgericht -war auch nicht gehindert, die Erfahrungssätze zu verwerten, die sich bei einem Ford 17 M der hier in Betracht kommenden Serie für den Einfluß der Lenkung auf den Radeinschlag ergeben. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen bat, daß es dem Beklagten möglich gewesen sein muß, einen Lenkeinschlag des Klägers abzufangen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einem Fahrschüler, der zu dem ersten Mal am Steuer eines Wagens safB, mußte der Beklagte in verstärktem Maße mit Regelwidrigkeiten und Ungeschicklichkeiten rechnen und jederzeit imstande sein, auf die Führung des Wagens einzuwirken* Da kein Gegenverkehr herrschte und ein nachfolgendes Fahrzeug erst später zu dem Überholen ansetzte, war der Beklagte durch die Verkehrslage nicht daran gehindert, sein besonderes Augenmerk auf ein etwaiges Abweichen nach rechts zu richten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, daß der Abstand zu dem Fahrbahnrand auch geringer als 50 bis 70 cm gewesen sein könne, zu demal der Kläger selbst angegeben habe, er sei die ganze Strecke scharf rechts gefahren. Soweit die Revision geltend macht, der Steuerein-schlag des Klägers könne auch auf einen Stein oder ein anderes Hindernis zurückzuführen sein, entfernt sie sich von dem festgestollten Sachverhalt. daß der Kläger das Steuer ohne erkennbaren äußeren Anlaß nach rechts eingeschlagen hat, Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es hei Übungsfährten von Fahrschülern, denen es noch an der nötigen Fahrpraxis fehlt, au Fehlreaktionen und Unfällen kommen kann, die vom Fahrlehrer auch hei größter Aufmerksamkeit nicht verhindert werden können. Es hat im vorliegenden Falle aber die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ein Abkommen des Wagens von der Fahrbahn hätte verhindern können, Dagegen ist, wie schon dargelegt wurde, rechtlich nichts einzuwenden. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Kläger kein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Der Kläger hatte, als es zu dem Unfall kam, eben erst mit der Ausbildung begonnen und saß, wie unstreitig ist, zu dem ersten Mal am Steuer eines Kraftwagens. Nach der nicht zu beanstandenen Meinung des Berufungsgerichts liegt es nahe- daß der Fehler, den er begangen hat, auf fehlendem Können oder mangelndem Wissen beruht» Das aber kann ihm als Anfänger nicht als Verschulden angerechnet werden, Engels Dr. Bode Dr. Weber Nüßgens Sonnabend
Nachschlagewerk: BGHZ: 39 nein StVG § 3 Abs. 2; StVZO § 6 Abs. 1 Zu den Pflichten des Fahrlehrers bei Überv/a des Fahrschülers. BGH, Urt. v, 16, September 1969 - VI ZE 80/68 - OLG Celle IG Göttingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2i.ze.8o/68 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. September 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Fahrlehrers Joseph Straße VI» 9 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägero, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Schlosser Helmut Thfl^^-H^pStraße i 9 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Br. I 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1969 unter Mitwirkung des Senatsprasidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Br of. Dr. Riißgens und Sonnabend für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Februar 1968 wird zurückgewiesen. Die kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger hatte sich bei dem Beklagten, einem selbständigen Fahrlehrer, zu dem Fahrunterricht angemeldet. Als Fahrstrecke ftir die erste tibungsfahrt am 7. Mai 1965 wählte der Beklagte die Bunde3straße 0 von nördlicher Richtung. Er fuhr den Fahrschulwagen bis zu dem evangelischen Krankenhaus in und übergab dann dem Kläger das Steuer. Kurz vor dem Ortseingang der Gemeinde kam es ge- gen 17.45 Uhr nach einer Fahrstrecke von rund 10 km zu einem Unfall. Der Fahrschulwagen kam von der Fahrbahn ab und geriet auf den regenfeuchten und aufgeweichten unbefestigten Seitenstreifen. Hach einer Strecke, deren 3 genaue Länge nicht feststcht, prallte der Wagen gegen einen Baum, der etwa 1,50 bis 2 m neben dem rechten Fa'nrbnhnrand steht. Dabei erlitt der Kläger schwere innere Verletzungen. Er ist der Ansicht, für den Unfall sei der Beklagte verantwortlich. Der Beklagte habe, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei, nicht rechtzeitig eingegriffen, als der Kläger das Steuer des Wagens nach rechts eingeschlagen habe. Kit der Klage hat der Kläger von dem Beklagten 5.562,60 DM nebst Zinsen als Schadensersatz, ein angemessenes Schmerzensgeld und eine monatliche Schmerzensgeldrente in angemessener Höhe ab 1. September 1966 verlangt. Ferner hat er beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm die in Zukunft entstehenden Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Der Kläger habe das Steuer derart überraschend eingeschlagen, daß er den Steuereinschlag nicht habe abfangen können. Danach habe sich der Kläger so krampfhaft am Steuer festgebalten, daß eine Korrektur nicht mehr möglich gewesen sei. Bei der Kürze der Strecke vom Verlassen der Fahrbahn bis zu dem Baum habe er trotz sofortigem Bremsen den Wagen nicht mehr zu dem Halten bringen können. 4 Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich eines Teilbetrages von 289,35 DM ahgev/iesen, im übrigen aber den Zahlungsanspruch sowie die Schmerzensgel&ansprüche dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Peststellungsantrag des Klägers stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. ^^®5^®idungsgründe^ I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte nach § 823 BGB und aufgrund des Fabrschulvertra-ges verpflichtet sei, den Schaden des Klägers zu ersetzen. Es geht davon aus, daß cs dem Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem der Fahrschulwagen von der Fahrbahn abkara und auf den aufgeweichten Seitenstreifen geriet, nicht mehr möglich war, den Unfall zu verhindern. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Beklagten aber vorzuwerfen, daß er den Lenkeinschlag des Klägers nicht ausgeglichen hat, bevor der Wagen von der Fahrbahn abkam. Das Berufungsgericht ist überzeugt davon, daß der Beklagte entweder die ibm hierfür zur Verfügung stehende Zeit nicht genutzt oder nicht darauf geachtet hat, daß der Fahrschulwagen auf der gerade verlaufenden Straße mit einer angemessenen Geschwindigkeit und in einem angemessenen Abstand vom rechten Fahrhahnrand gefahren wurde. II. Diese Beurteilung ist rechtlich nicht su beanstanden. 1. Da es sich um eine übungsfahrt handelte, die dazu diente, den Kläger in der Führung eines Kraftwagens zu schulen, galt nach § 3 Abs. 2 StVG der Beklagte als Führer ügb Kraftfahrzeugs. Er war, wie sich aus § 6 Abs. 1 StVZO ergibt, als Fahrlehrer und Begleiter des Klägers für die Führung des Kraftfahrzeugs verantwortlich. Daraus erwuchs für ihn die Pflicht, den Kläger ständig im Auge zu behalten und seine Fahrweiso sorgfältig su überwachen. Um ein ordnungsgemäßes Fahren gewährleisten zu können, mußte er jederzeit in der Lage sein., sofort einzugreifen, wenn die Fahrweise des Schülers das erforderte. An die Erfüllung dieser Pflichten des Fahrlehrers ist zu dem Schutze der Verkehrsteilnehmer sowie des Fahrschülers ein strenger Maßstab anzulegen. Das gilt besonders, wenn es sich wie in dem jetzt zu entscheidenden Falle um die erste.* Fahrstunde handelt und der Fahrschüler zu dem ersten Mal am Steuer eines Wagens sitzt. 2. Das Berufungsgericht hält rechtsfehlerfrei für erwiesen, daß der Beklagte seine Pflichten als Fahrlehrer schuldhaft verletzt hat. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nur aufgrund theoretischer Erwägungen an Hand des Radeinschlags eines Ford 17 M und unter Zugrundelegung von Abständen zu dem Straßenrand von 70 cm und 50 cm entschieden hohe, ohne dabei ausreichende Feststellungen zu treffen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Soweit das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen den Seitonabstand 6 zu dem rechten Rand der Fahrbahn berückoichtigt hat, durfte es sich an das eigene Vorbringen des Beklagten halten» Der Beklagte hatte selbst vorgetragen, der Kläger sei in einem Abstand von 50 bis 70 cm zu dem rechten Fahrbahnrand gefahren» Das Berufungsgericht -war auch nicht gehindert, die Erfahrungssätze zu verwerten, die sich bei einem Ford 17 M der hier in Betracht kommenden Serie für den Einfluß der Lenkung auf den Radeinschlag ergeben. Dabei durfte es als Beispiele die Drehungen des Steuerrades berücksichtigen, die bei der Geschwindigkeit des Wagens und bei dem Dhfallverlauf in Betracht kamen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Recht entscheidendes Gev/icht darauf gelegt, daß der Kläger entsprechend der Anweisung des Beklagten das Lenkrad mit beiden Händen in gleicher Höhe im Bereich des Mittelpunktes gehalten und daß der Beklagte seihst vorgetragen bat, er nahe sich mit seiner Hand in unmittelbarer Nähe des Steuerrades befunden. Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen bat, daß es dem Beklagten möglich gewesen sein muß, einen Lenkeinschlag des Klägers abzufangen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Bei einem Fahrschüler, der zu dem ersten Mal am Steuer eines Wagens safB, mußte der Beklagte in verstärktem Maße mit Regelwidrigkeiten und Ungeschicklichkeiten rechnen und jederzeit imstande sein, auf die Führung des Wagens einzuwirken* Das gilt umsomehr für die ö'rtlichen Verhältnisse, wie sie hier bestanden. Einmal war die Fahrbahn nur 5,40 m breit. Zum anderen v;ar für den Beklagten, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, die Gefahrenlage klar zu erkennen, die hei einem Abkommen auf den aufgeweichten Seitenstreifen entstehen konnte. Er bnttc nach seinen eigenen Angaben die Strecke schon mehrmals für Übungsfabrten benutzt und war mit den örtlichen Gegebenheiten voll vertraut. Da kein Gegenverkehr herrschte und ein nachfolgendes Fahrzeug erst später zu dem Überholen ansetzte, war der Beklagte durch die Verkehrslage nicht daran gehindert, sein besonderes Augenmerk auf ein etwaiges Abweichen nach rechts zu richten. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen, daß der Abstand zu dem Fahrbahnrand auch geringer als 50 bis 70 cm gewesen sein könne, zu demal der Kläger selbst angegeben habe, er sei die ganze Strecke scharf rechts gefahren. Auch diese Rüge greift nicht durch, Wenn der Unfall darauf zurüokzuführen ist, daß der Y/agen einen zu geringen Seitenabstand zu dem rechten Fahrbabnrand hatte, so ist dem Beklagten vorzuwerfen, daß er diese Fahrweise geduldet hat. Gerade für einen Anfänger ist es typisch, daß er die seitliche Entfernung zu dem Fahrhahnrand nicht richtig einschätzt und die Wirkung eines Lenkeinschlages unterschätzt. Der Beklagte mußte daher dafür sorgen, daß der Kläger einen der Geschwindigkeit angepaßten ausreichenden Abstand zu dem rechten Fahrbabnrand einhielt. Soweit die Revision geltend macht, der Steuerein-schlag des Klägers könne auch auf einen Stein oder ein anderes Hindernis zurückzuführen sein, entfernt sie sich von dem festgestollten Sachverhalt. Es ist nichts dafür dargetan, daß sich ein Stein oder ein anderes Hindernis auf der Fahrbahn befunden hat. Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist es vielmehr unstreitig, daß der Kläger das Steuer ohne erkennbaren äußeren Anlaß nach rechts eingeschlagen hat, Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es hei Übungsfährten von Fahrschülern, denen es noch an der nötigen Fahrpraxis fehlt, au Fehlreaktionen und Unfällen kommen kann, die vom Fahrlehrer auch hei größter Aufmerksamkeit nicht verhindert werden können. Es hat im vorliegenden Falle aber die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ein Abkommen des Wagens von der Fahrbahn hätte verhindern können, Dagegen ist, wie schon dargelegt wurde, rechtlich nichts einzuwenden. III. Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß den Kläger kein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Allerdings ist ein Fahrschüler deshalb, weil sein Begleiter für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist (§6 Abs. 1 StVZO; § 5 Abs. 2 StVG), nicht jeder eigenen Verantwortlichkeit enthoben. Ihn kann vielmehr auch eine eigene Sorgfaltsverletzung treffen. Dabei muß das Maß an Sorgfalt, das von ihm zu verlangen ist, nach dem Stande seiner Ausbildung bemessen werden. Der Kläger hatte, als es zu dem Unfall kam, eben erst mit der Ausbildung begonnen und saß, wie unstreitig ist, zu dem ersten Mal am Steuer eines Kraftwagens. Nach der nicht zu beanstandenen Meinung des Berufungsgerichts liegt es nahe- daß der Fehler, den er begangen hat, auf fehlendem Können oder mangelndem Wissen beruht» Das aber kann ihm als Anfänger nicht als Verschulden angerechnet werden, Engels Dr. Bode Dr. Weber Nüßgens Sonnabend