Dor VI0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatoprtisidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Br. Weber, Prof „Dr« Nüßgcno, Sonnabend und Duns für Recht erkannt» I» Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 1« Zivilsenats des Oberlandesgc-richts Düsseldorf vom 15» December 1966 aufgehoben» II o Hinsichtlich des Anspruchs auf RÜciezahlung von Pluglcosten wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25» Juni 1964 zurückgewiesen» III» Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA' zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Band wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug», zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reis«,, kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. 1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft o Er hintorließ seine Frau und zwei Kinder» Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch» Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeug- wandte sich zunächst an den Haftpflichtvoroicho rer der Fr mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustande kam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst“ summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrecht3, am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039)' erhielten» Insgesamt überwies der Versicherer an Rechts- den» Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Buftfrachtführer (Art, 17 des Warschauer Abkommens /WA7)» Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Roisetoilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen dos Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die FrflHHP AitfH^ für den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt» bereits an die Pluggesellschaft bezahlt ; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet „ Bas Oberlandesgoricht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unter-haltsschaden zu ersetzen» Außerdem hat es ihren Anspruch auf Zahlung von 1»100 DM (Erstattung der Reisekosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» 1» Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Roisetoilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (An!» 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern» Ba sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art» 1 WA), hafte sie nach Art» 17 WA» Auf die Höchstsummen des Art» 22 WA kön-ne sie sich nicht berufen» Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die Fr und durch Cpt Br Flugscheine ausgestellt vor dem Abflug in habe Übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Rcisetcilnehmor gefehlt habe. Ben Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325, 323, 818 BGB. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der Fr^HH^ auch auf diesen Anspruch anzurochnen sei. 2. Bas Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststollt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Bor Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt. a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen dos Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erhoben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Plug durch den Absturz abgebrochen worden war, 1961 an» Infolgedessen haben 1963 datierte und an diesem also vom sie ihre vo Tage bei Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben« Eine bezifferte Leistungsklage oinzu-reichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirr tumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten« Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des Haftpflichtvcrsichercrs der Pr^HHH) Aj^HHBl bei Rechtsanwalt Ir. eingegangen» Hätten die Kläger eine bezifferte leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Untorhaltsund Gepäckschaden) entfiel, und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs« 2 des Durchführungogo-setzos zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1953 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel« Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sieh schon Hona-te vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Es darf auch nicht außer acht gelassen worden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur we~ Klagoorhobung sie bei Einreichung einer bezifferten leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden der Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Peststollungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten» Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen,daß sie den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet worden konnte» Angesichts des unmittelbar bevorstehenden fristablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anapruchsverlust führen können» b) lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der feststollungs-klago vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im laufe dos Rechtsstreits in der läge gewesen wären, leistungsklage zu erheben (BGHZ 28, 123, 127)«Dazu waren sio urn so weniger verpflichtet, als sio im zweiten Hechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur hoistungskiage übergehen,dann aber bei der Eoststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgetoilt hatte, es halte die Eeststellungsklage für zulässig (vgl» BGH2 28, 123, 126). 2o Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Loistungsklage Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhaltsschadens mit dom Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt worden würden» Es mag dahinsto-hen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zählung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen dos Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen» Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt \</erden, diesen Weg zu bc-schroiten (vgl« auch BGHZ 36, 38)« her erwachsenen Unterhaltsschadens Peststollungskla-ge erhoben, so konnten sic dies erst recht hinsieht-lieh des Unterhaltsschadens, der künftig eintreten konnte« Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwend- II* Die Eeststcllungsklage konnte iu_dor_Sacho nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des Verun- ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, der nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers sugeteilt worden war, voll gedeckt wurde . Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgolegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Er- AMk ‘jBdh» übiib AlHB PBi che ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Oktober 1953 - VI ZE 520/ 52 - IM § 844 Abs. 2 Rr. 9)° Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten oin-treten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fostgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse überzeugte, daß die von den Klägern erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142 , 291,293) a) Die Revision behauptet,bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 23, Juni und vom 14° September 1966 erhobenen Einwendungen nicht mit berücksichtigte Das läßt sich jedoch nicht foststollenj dagegen spricht schon,daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Kläger nicht voll anschließeno Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angotretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw»erheben müssen» Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgostellto Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Deistungs-urteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hin- b) Das Berufungsgericht hat auf Grund summarischer Prüfung dor Schadenberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei. Schon für den Erlaß eines Grundurteilo genügt cs,wenn Grund rischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH DM § 504 ZPO Nr. 2; BGH VRS 4, 88 j Urteil vom 11» Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WM 1962, 307). 126/65 - VorsR 1967, 456 und vom 11« Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092)« Daß der Schaden sogar mit ‘‘hoher Wahrscheinlichkeit“ eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Sonatsur-teil vom 4* November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert« kann nicht anerkannt werden. lungsverfahren geht nicht wie bei einer Deistungskla-ge anschließend in ein Betragsverfahron über; im Peststellungsvorfahren muß es genügen,wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120), I* Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts , daß die Beklagte Buftfrachtführorin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet* 1* Dieses Abkommen ist auch im vorliegenden Pall, bei dem der Verunglückte Niederländer war, anzuwenden* Es gilt nicht etwa das niederländische Bufttransport- das allerdings in den hier entscheidenden Bestimmungen im Y/esontlichon mit denen des Warschauer Abkommens übercinstimmt = Das Rechtsverhältnis zwischen den 74 Reisetcilnohmcrn und der Beklagten unterlag für alle derselben Rechtsordnung; die Staatsangehörigkeit der einzelnen spielte keine Rollo* Maßgebend ist das Schuldstatut, das hier zv/eifolios das für die Beklagte geltende deutsche Recht war (vgl* BGHZ 44s 183, 186)* Sic hatte ihren Sitz in dort hatte sie den Vortrag abgeschlossen, und zwar auch mit den ausländischen Teilnehmern, von dort sollte abgeflogen und nach dort sollte zurückgokehrt werden* Es be- So 389 ff)oAuszugohcn ist somit von dom deutschen LuftverkehrsgesetZo Dieses verweist bei zwischenstaatlichen Flügen auf das Warschauer Abkommen (§ 51 LuftVG)» Auch für die Frage, welche Rechte den klagenden Hinterbliebenen zustchen, gilt deutsches und nicht niederländisches Recht, also nicht Art« 24 Abs0 2 des niederländischen Lufttransportgeoetzes„ Maßgebend ist das deutsche Durchführungsgesotz zu dem Warschauer Abkommen vom 15« Dezember 1933 (RGBl I 1079) und nach dessen § 1 hier der § 35 Abs« 2 LuftVG, wonach der Luftfrachtführer demjenigen Ersatz zu leisten hat, der einen Unterhaltsanspruch oingebüßt hat (vglo § 844 Ab3o 2 BGB)« Erst die Frage, ob und in welchem Umfang den hier klagenden Hinterbliebenen ein Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, ist nach dem Heimatrecht der Hinterbliebenen, hier also nach dem niederländischen Wetboek zu beurteilen (vgl. 2c Die Anwendung des Warschauer Abkommens setzt voraus, daß die Beklagte als Luftfrachtführgrin im Sinne dieses Abkommens anzusohen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher dio Frage, ob die Rei-setoilnchmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sieh lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtuntcrnchmcn zu sorgen, so daß die- a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dom Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4» Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater U3Wo, die sie al3 mögliche Käufer oder Befürworter oine3 Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter- "Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Yerfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der v/ir Sie herzlich einladen. Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen* Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den -Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM überwiesen'habe* Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23* August 1961 angenommen, das lautet % V/ir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1*900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß v/ir für Sie für die zweite HARVESTÖRE-Studi enrei se nach USA einen Platz fest gebucht haben* Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt*" Mach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Liiftfah-rtunterriehmens Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-f ahrtunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten, ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren. Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Be klagten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den [Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wallen Das Berufungsgericht v/ill zv/ar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen, meint aber, sie hätte dies in einer für die {Teilnehmer klaren Weise ausdrüeken müssen. bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ansscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und mm W*t iwin wwt» tfr** ^ v 1 r für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen« Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul Air Service zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Y/iederausreise sichergestellt sei» Auch aus der "agent-clause!' in Art, 17 des Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der 3?iug| Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hatte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen der HTA (International Air Traffic Association) arige-hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Yertrag ’’both on his own behalf and as agent for all persons carried in the aircraft" eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S» kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent ein Vertreter im Sinne des § 164 BGS oder nicht bloß cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeforderungavertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (ßeschäftsbesorgungsvertrag). I960, 146) und auch im gegebenen Ball in Betracht gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Preis von 1»900 DM festgesetzt. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem. Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben» Jluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zv/isehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"o Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag 40)= Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm, 26 ; Riese Arch LR 1939? zwis chen dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare RechtsbeZiehungen herausteilen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft- frachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzlclagen auf die Haftungsbeschränkungen des Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be- kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Ohefs der Veüc aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm, ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgeriohts nicht ee) Schließlich lassen auch di euiibri gen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre. der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lasse Pas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht inan davon, aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Terträn im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem Luftwege durchzuführen laftung für lod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- iaen den das .-"warschauer Abkommen meint., nämlich den, Gei Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des ReichsJustizministerium Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung oe»** Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art, \ Abs, 2, Art, 4 Abs.3 und Art. 5 Abs. 2 imZusammenhang mit Abs, 2 und Arl Auch ist im Art. 1 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par teien des Beförderungsvertrages, Das Abkommen verlangt die Ausfüllung' solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit' den in Art;. Deckung der Haftungshöchstsurnme unumgängliche und von vielen Ländern vorgesehriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Seit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitau chließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine iaftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausge spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge standen hat (vgl, auch Meyer 2LR 1957, 350 c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art, 1 Abs, 3 WA) ausge führt worden ist, der ''erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. 61; Beliebet handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausge führt worden wäre (unrichtig Litvine Mr. 180 149). spricht zwar in den 20, 49 von Elügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden Ti* vs j; -L age verglichen werden kann» Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR- 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) heran gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent geltliehe Beförderung im Sinne des § Damit ist aber nur der Grund satz aufgestellt, von dem in der Kegel auszugehen ist Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Br ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art . gehandelt hat Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis- Daher wird ein Plug in aller Kegel schon dann nicht mehry als unentgeltlich im Sinne des Art. 1 sicht des Berufungsgerichts im Einklang Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision Allerdings war in dem Gesamtyreis auch die Mitfahrt .des Reiseleiters Dr und eines seiner Mitarbeiter enthalten. Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der '-Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. daß sie nach'-Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch ga während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetsen würden. klagten war nicht, wie die Revision meint, derart uns!che daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug di Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 1? Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat. gungen teiIzunehraen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten” Gegenleistung das Entgelt gesehen habe. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt, H'otwendis ist nur, daß er ihm aus .deren V er möes21 zi fließen soll und zwar aufgrund einer schon Schluß des Beforderungsvertrags getroffenen Verein rung» Bas aber hat das Berufungsgericht liier i® Ihr* Schriftsatz vom 18, August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfak bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes ange- Bas Berufungsgericht erklär’t daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Bev/eis nicht angetreteiic 5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen» Bas trifft nicht zu. a) Die Revision meint, durch den von der’ Inter essengemeinschaft mit dem Versicherer der Pr abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung rbliebenen dabei auf weitere entfallen, weil die Ansprüche verzichtet hätten« Jedoch sind für die hauptung der* Revision, der Verzicht der Hinter bliebe nen habe auch zugunsten der Beklagten wirken solle* (vgl« §423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden« B Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-tailnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art {ft to Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wirc'1 mit Recht von der Revision angegriffen Nach Absatz 2 ist eö auf den Bestand und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ern- Das zeigt, daß er nur die Funkti oh eines Beweispapi er es hat (so jetzt ausdrück-' 28« September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe unweigerlich' die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit •■diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war» Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Plugscheins sehr geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. Bas iao auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs» 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Überwachung' er schwer end ein Verhalten des Frachtführer s beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht us Stellung des Flugscheins einen die Höchst summe über- .- 34)» Bei bloßen Ordnungs verstoßen und Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers vgl» Döring, ArchfLR 1935» 10; ßoedhuis, Airlegis- Das wird nach Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein» Fs muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreff end, en Flugreise berechtigte Art b) Diese Min&est-Erfordernissen erfüllt, vhe die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, .Iso nicht als bloße3 Rundschreiben, am 23= August' 1,961 geschickt hat. Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehraen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Lnftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt. Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 Ä, außerdem auf den den Seiten Instruktionen für die Reise. August 1961 anders; es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben1* Diese Erklärung genügte aber.für einen Flugschein. Daß ie keinen Hinweis auf die des Vfarschauer Abkommens enthielt, ist, wie aus ge führt, unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (öulditnann Art 3 Hdn« 17; vgl. 1, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei o Bas ist unrichtig« Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art« 24 WA). Umstände, dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsahtrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Zahlungsanspruch Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch dos restlichen Rlugoreisco aus Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325, 282, 278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reisoteilnehmer an die PrflHflB Aip- Sie macht nämlich mit Hecht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat. Auch ira vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufenDer Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs- 1 und Abs- 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 2o Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung dos Flugpreises den Wandlungs-anspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen,daß sie außerdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungs-bestimmungen dos Warschauer Abkommens gestützt» Übrigens würde.die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
vi^zg_Qoi/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
24« Juni 1969
Kriegl, Justia-haupt Sekretär
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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der Pinna M a - Ii a n d t
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in B
vcrtj^^^dgch ihre Geschäftsführer Lou
- Prozeßbevollmächtigte %
Beklagten, Berufimgsbeklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Prof.Br und Br .
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gegen
die Witwe Maria Josepha
SS
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ihre minderjährigen, durch sie vertretenen Kinders
a)
b)
Johannes Cornelius Anna Maria W e
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Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter %
Rechtsanwalt
— 1 o ^
Dor VI0 Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Mai 1969 unter Mitwirkung des Senatoprtisidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Br. Weber, Prof „Dr« Nüßgcno, Sonnabend und Duns
für Recht erkannt»
I» Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 1« Zivilsenats des Oberlandesgc-richts Düsseldorf vom 15» December 1966 aufgehoben»
II o Hinsichtlich des Anspruchs auf RÜciezahlung von Pluglcosten wird die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25» Juni 1964 zurückgewiesen»
III» Im übrigen wird die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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fat; bestand;
Die Beklagte vertrieb die von der Firma A.O.
International 8.A. in
(USA) hergestollten Harvestore
Anlagen, die der Rationalisierung der Tierfütterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa. Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer I960 eine Studienreise in die USA' zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Farmen organisiert, zu der sie vor allem Band wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellschaft ein Flug», zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte. Im
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ixe
196i
veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu.
*
der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte» Für diesen Flug hatte sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M
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) eine Maschine gechartert» Den von ihr
zu zahlenden. Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reis«,, kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
Dr
den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabteilung.
9
und einen weiteren Angestellten teilnehmen
Am
1961 flogen die 76 Teilnehmer von
mit einer Maschine der Charter-Fluggesellschaft
, der die Flu«-
sellsehaft Paul M
wegen Ausfalls der von ihr vorge-
sehenen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach Clr> USA ab; die Maschine war von Cpt.
über Sh
(Irland) nach D Zwischenlandung in S
und startete am
gebracht worden. Hach einei
übernahm Cpt
das Flugzeug
gegen 3.00 Uhr früh zu dem Weiter
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flug über den Atlantik. Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums Leben,
*
Einer der Rciseteilnehmer war der 32jährige Be-
triebsleiter Johannes Wo
aus Gr
o Er hintorließ seine Frau und zwei Kinder» Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch»
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer "Interessengemeinschaft Flugzeug-
unglück S
1 zusammen» darunter auch die Kläger
in H
Ihr Bevollmächtigter» Rechtsanwalt Br»
wandte sich zunächst an den Haftpflichtvoroicho
rer der Fr
mit dem schließlich Ende
August 1963 ein Vergleich zustande kam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchst“ summen des Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrecht3, am 12» Oktober 1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039)' erhielten» Insgesamt überwies der Versicherer an Rechts-
anwalt Br
knapp 1,5 Millionen BM, wogegen die-
ser auf weitere Ansprüche gegen die Fr verzichtete»
Bie Kläger geben sich mit dem Anteil ser Gesamtzahlung auf sie entfallen ist,
, der aus die-nicht zufrie-
den» Nach ihrer Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Buftfrachtführer (Art, 17 des Warschauer Abkommens /WA7)» Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Roisetoilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA)» Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen dos Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die FrflHHP AitfH^ für
den Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt»
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Derselbe Vorwurf müsse den Deuten dieser Pluggcsoll-schaft gemacht werden? insbesondere dem Piloten Cpt« TflSP, wie 3ich vor allem aus dem amtlichen Plugunfallbericht der Irischen Regierung? den die Kläger
überreicht haben? ergebe«
*
Die Kläger haben beantragt? festzustellcn? daß die Beklagte verpflichtet ist? ihnen den Schaden zu ersetzen? der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstehen wird« Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Plugkostor,? nämlich Zahlung von 1«10Q DM nebst Zinsen« Die Beklagte hatte den Charter-Preis? der Je Teilnehmer fast 1«100 DM betrug? bereits an die Pluggesellschaft bezahlt ; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet „
Die Beklagte hat bestritten, Duftfrachtführer gewesen zu sein« Ihre Aufgabe sei nur gewesen? im Aufträge der Teilnehmer zu deren Grünsten einen Beförderungsvortrag mit der Pluggesellsehaft zu vermitteln
aren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur last Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höchetbo-
des Art« 22 WA beanspruchen? die aber durch die
des Haftpflichtversicherers der Pr
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bereits gedeckt seien« Die Voraussetzungen des Art« 25 WA seien nicht zu beweisen« Ebensowenig greife die Sanktion deB Art« 3 Abs« 2 Satz 2 WA ein;denn es seien Plugscheine ausgestellt gewesen« Einmal erfüllten schon die Unterlagen? die sie? die Beklagte? den Teilnehmern vor der Reise zugesandt habe? die Anforderungen? die Art« 3 WA an einen Plugschein stelle
Außerdem habe Cpt
Plugscheine der Pr
mitgebraeht und sic, als er in gelandet sei, Br» übergeben, der sie als der
Reiseleiter der Gruppe für jeden Teilnehmer entgegengenommen habe »
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
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* »
Bas Oberlandesgoricht hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unter-haltsschaden zu ersetzen» Außerdem hat es ihren Anspruch auf Zahlung von 1»100 DM (Erstattung der Reisekosten) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt»
Mit der Revision bittet die Beklagte um Wiederherstellung des londgerichtlichen Urteils»
Entscheidungsgründe:
1» Bas Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Roisetoilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (An!» 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich selbst verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern» Ba sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusehen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art» 1 WA), hafte sie nach Art» 17 WA» Auf die Höchstsummen des Art» 22 WA kön-ne sie sich nicht berufen» Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art» 25 WA herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil
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sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe» Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden.
Ob die Fr
und durch Cpt
Br
Flugscheine ausgestellt vor dem Abflug in
habe Übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Rcisetcilnehmor gefehlt habe.
Ben Anspruch der Kläger auf volle Rückzahlung des Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325, 323, 818 BGB. Es hat ihn zunächst allerdings nur dem Grunde nach zuerkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe herausstelle, daß die Zahlung des Versicherers der Fr^HH^ auch auf diesen
Anspruch anzurochnen sei.
2. Bas Berufungsurteil (VersR 1968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststollt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 WA), durchgreifenden rechtlichen Bedenken.Bor Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt.
A.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Fcststellungsklagc schon deshalb abweisen müssen, weil die Kläger in der' läge gewesen seien, leistungs-klago zu erheben. Biese Rüge greift nicht durch.
1« Dio besonderen Verhältnisse des vorliegenden Palles erlaubten es den Klägern,den Streit mit der Beklagten mittels unbeziffortcr Peststollungsklage auszutragen .
a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den Haftungsbestimmungen dos Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art» 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erhoben - hier gerechnet von dem Tage ab, an dem der Plug durch den Absturz abgebrochen worden war,
1961 an» Infolgedessen haben 1963 datierte und an diesem
also vom
sie ihre vo
Tage bei Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben« Eine bezifferte Leistungsklage oinzu-reichen, war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirr tumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten«
Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des Haftpflichtvcrsichercrs der Pr^HHH) Aj^HHBl bei Rechtsanwalt Ir. eingegangen» Hätten die Kläger
eine bezifferte leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Untorhaltsund Gepäckschaden) entfiel, und hätten sodann nach den Vorschriften des § 1 Abs« 2 des Durchführungogo-setzos zu dem Warschauer Abkommen vom 15» Dezember 1953 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel« Zwar behauptet die Revision, die Beteiligten hätten sieh schon Hona-te vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Das Berufungsgericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheblich gehalten, weil
die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien,, ihre Ansprüche in einer bis spätestens 1963 einzureichenden leistungsklage um Beträge zu kürzen;, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten» Sie hätten nämlich nicht schon vor dom Eingang der Versicherungsüberwoisungon, die übrigens erst am 30o August 1963 sugesagt worden waren, mit Sicherheit wissen können,, ob die ira voraus vereinbarten Teilbeträge nun auch tatsächlich auf sie entfallen würden» Biese Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl« RGZ 152, 193, 197; BGHZ 2, 251, 253)o
Es darf auch nicht außer acht gelassen worden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur we~
Klagoorhobung
sie
bei Einreichung einer bezifferten leistungsklage genötigt gewesen wären, für jeden der Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Peststollungsantrag eingereicht - eine gesonderte Klage mit jeweils im einzelnen errechneten und begründeten Zahlungsanträgen auszuarbeiten» Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen,daß sie den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet worden konnte» Angesichts des unmittelbar bevorstehenden fristablaufs hätte ein Rechenfehler zu einem Anapruchsverlust führen können»
b) lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Erhebung der feststollungs-klago vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Kläger im laufe dos Rechtsstreits in der läge gewesen wären, leistungsklage zu erheben (BGHZ
28, 123, 127)«Dazu waren sio urn so weniger verpflichtet, als sio im zweiten Hechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur hoistungskiage übergehen,dann aber bei der Eoststellungsklage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht mitgetoilt hatte, es halte die Eeststellungsklage für zulässig (vgl» BGH2 28, 123, 126).
2o Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer Loistungsklage Ersatz des ihnen bisher entstandenen Unterhaltsschadens mit dom Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt worden würden» Es mag dahinsto-hen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zählung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen dos Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen» Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt \</erden, diesen Weg zu bc-schroiten (vgl« auch BGHZ 36, 38)«
3» Konnten somit die Kläger wegen des ihnen bis-
her erwachsenen Unterhaltsschadens Peststollungskla-ge erhoben, so konnten sic dies erst recht hinsieht-lieh des Unterhaltsschadens, der künftig eintreten konnte« Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 314, auf das sich die Revision beruft, sind hier nicht anwend-
bar«
II* Die Eeststcllungsklage konnte iu_dor_Sacho nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des Verun-
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glückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung dos Versicherers und der ihnen anzurechnenden Ertragnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstehen wird, der nicht schon von dem Betrag, der ihnen aus der Überweisung des Versicherers sugeteilt worden war, voll gedeckt wurde . Das Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgolegte Aufstellung unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Er-
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gebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei.
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angrif fe haben keinen Erfolg.
1. Soweit es um die künftigen Untorhaltsansprü-
AMk ‘jBdh» übiib AlHB PBi
che ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen solcher Ansprüche eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4? 133, 135; Senatsurteil vom 21. Oktober 1953 - VI ZE 520/ 52 - IM § 844 Abs. 2 Rr. 9)° Danach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür festzustellen, daß der Fall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten oin-treten könnte. Denn hier ist gegen die Beklagte weder ein Grundurteil erlassen noch fostgestellt, daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden
ersetzen müsse
2. Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Peststellungo-klage allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon
- 11
überzeugte, daß die von den Klägern erhobenen Ansprüche nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142 , 291,293)
Diese Überzeugung hat abor das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Kläger gewonnen.
a) Die Revision behauptet,bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 23, Juni und vom 14° September 1966 erhobenen Einwendungen nicht mit berücksichtigte
Das läßt sich jedoch nicht foststollenj dagegen spricht schon,daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Kläger nicht voll anschließeno Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angotretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw»erheben müssen» Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgostellto Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen zu verschaffen, die bei einem Deistungs-urteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hin-
der Revision auf die im Urteil BGHZ 6,
stellten Grundsätze geht deshalb fehl»
62 aufgo-
b) Das Berufungsgericht hat auf Grund summarischer Prüfung dor Schadenberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei. Dieses Vorfahren unterliegt entgegen dor Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es viel-
mehr einer gesunden Prozeßökonomie (BGHZ 2, 250). Schon für den Erlaß eines Grundurteilo genügt cs,wenn
Grund
rischer Prüfung die
naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH DM § 504 ZPO Nr. 2; BGH VRS 4, 88 j Urteil vom 11» Dezember 1961 - III ZR 110/60 = WM 1962, 307). Pur den Erlaß eines Peststellungsurteils können keine strengeren Anforderungen gestellt worden« Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23o April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964,
925
927» Senatsurteile vom 7» Pobruar 1967 - VI ZR
126/65 - VorsR 1967, 456 und vom 11« Juli 1967 - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092)« Daß der Schaden sogar mit ‘‘hoher Wahrscheinlichkeit“ eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt wird (Sonatsur-teil vom 4* November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr. 16) und wie es die Revision auch hier fordert« kann nicht anerkannt werden. Denn das Peststei-
lungsverfahren geht nicht wie bei einer Deistungskla-ge anschließend in ein Betragsverfahron über; im Peststellungsvorfahren muß es genügen,wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (so RGZ 97, 118, 120),
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei sei-
ner summarischen.
aber kritischen Prüfung angelegt,
wie sieh aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil
BGH VersR 1964, 927 ergibt. Ein Rechtsfehler ist da-
P
her nicht ersichtlich. Daß es etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiellrechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrschoin-
lieh hielt, hinsichtlich Schadenberechnung und Vor-tcileausglcichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen ausgegangen v/äro, kann der Revision nicht zugegeben werden*
Bo
In der Sacho selbst haben die Angriffe der Revision zu dem Teil Erfolg*
I* Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts , daß die Beklagte Buftfrachtführorin gewesen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet*
1* Dieses Abkommen ist auch im vorliegenden Pall, bei dem der Verunglückte Niederländer war, anzuwenden* Es gilt nicht etwa das niederländische Bufttransport-
gosot
z vo
10* September 1936 (Staatsblatt Nr* 523)
das allerdings in den hier entscheidenden Bestimmungen im Y/esontlichon mit denen des Warschauer Abkommens
übercinstimmt = Das Rechtsverhältnis zwischen den 74 Reisetcilnohmcrn und der Beklagten unterlag für alle derselben Rechtsordnung; die Staatsangehörigkeit der
einzelnen spielte keine Rollo* Maßgebend ist das Schuldstatut, das hier zv/eifolios das für die Beklagte geltende deutsche Recht war (vgl* BGHZ 44s 183, 186)* Sic hatte ihren Sitz in dort hatte
sie den Vortrag abgeschlossen, und zwar auch mit den ausländischen Teilnehmern, von dort sollte abgeflogen und nach dort sollte zurückgokehrt werden* Es be-
darf daher keines Eingehens auf die ira Übrigen umstrittene Präge, v/elchcr Anknüpfungspunkt für das gegebenenfalls anzuwendonde nationale Recht maßgebend
*
ist (vglo Schlciehcr/Reymann/Abraham, Das Recht der
Duft fahrt, Bd» I I960 V orbem * 14 vor Arto 1 WA; Riese,Luft recht;. So 389 ff)oAuszugohcn ist somit von dom deutschen LuftverkehrsgesetZo Dieses verweist bei zwischenstaatlichen Flügen auf das Warschauer Abkommen (§ 51 LuftVG)»
Auch für die Frage, welche Rechte den klagenden Hinterbliebenen zustchen, gilt deutsches und nicht niederländisches Recht, also nicht Art« 24 Abs0 2 des niederländischen Lufttransportgeoetzes„ Maßgebend ist das deutsche Durchführungsgesotz zu dem Warschauer Abkommen vom 15« Dezember 1933 (RGBl I 1079) und nach dessen § 1 hier der § 35 Abs« 2 LuftVG, wonach der Luftfrachtführer demjenigen Ersatz zu leisten hat, der einen Unterhaltsanspruch oingebüßt hat (vglo § 844 Ab3o 2 BGB)« Erst die Frage, ob und in welchem Umfang den hier klagenden Hinterbliebenen ein Recht auf Unterhalt entzogen worden ist, ist nach dem Heimatrecht der Hinterbliebenen, hier also nach dem niederländischen Wetboek zu beurteilen (vgl. Sonats-
urteil vom 14c Juni 1960 - VI ZR
- VersR I960
2c Die Anwendung des Warschauer Abkommens setzt voraus, daß die Beklagte als Luftfrachtführgrin im Sinne dieses Abkommens anzusohen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher dio Frage, ob die Rei-setoilnchmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ob diese sieh lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtuntcrnchmcn zu sorgen, so daß die-
303, hier aloo die PrgBH der ihnen al-
lein haftende Luftfrachtführer wäre»
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dom Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am 4» Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater U3Wo, die sie al3 mögliche Käufer oder Befürworter oine3 Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-
Anlagen aneah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigofügt war, heißt es u,a„ s
— 16
caea
"Das große Interesse, das praktische Landwirte, Wissenschaftler und die Fachpresse dem Harvestore-Yerfahren zur Rationalisierung der Fütterung entgegenbringen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der v/ir Sie herzlich einladen.
Wir wollen voraussichtlich am Mll96lYon
• « . starten und nach C^|jj^ fliegen Der Rückflug erfolgt am 1961 ab
V'
Die Kosten einschl« der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1*900 Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen
Q o a o ry
Die Reise wird in Deutschland durch uns und in den USA durch die Firma 0„A nisi ert
vorbereitet
or ga.-
1!
0 O Ö
Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß, sondern erst eine Aufforderung, bei der Beklagten die Teilnahme an der Reise zu beantragen* Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den -Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1*900 DM überwiesen'habe* Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23* August 1961 angenommen, das lautet %
"Betr
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2.FARVESTORE-Studi enrei se nach USA
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DteMt ««*«- **********
Sehr geehrter Herr
ier folgte der Harne )!
V/ir bestätigen Ihnen bestens dankend den Empfang von DM 1*900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß v/ir für Sie für die zweite HARVESTÖRE-Studi enrei se nach USA einen Platz fest gebucht haben* Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben mit weiteren Instruktionen für diese Fahrt*"
Mach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Luftbeförderung durchzuführen, wenn auch durch Heranziehung eines Liiftfah-rtunterriehmens
(§278 BGB)o Sie habe sich nämlich Vorbehalten
die
Teilnehmer selbst auszuwählen; auch seien die Anmeldungen
an sie zu richten gewesen; ihr hätten,die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich ura eine von der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise
gehandelt. Zwar habe sie den Tei Inehmern ge schrei eben , es solle mit einer Lockheed geflogen werden, doch habe
sie nicht angegeben, mit welcher Luftfahrtgesell sehaft die Teilnehmer hätten abschließen sollen. Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-f ahrtunt er nehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Flugzeug verfügte. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luf
V
I
befdrderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von
luftfahrtgesellschaften charterten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Aus-'
1egungsgfundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände. Das läßt sich aber nicht feststellen.
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten, ausdrücklich oder stillschweigend abgegebenen
Willenserklärungen gelangt ist
133, 157
ist
möglich* sie verletzt • weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Zu Unrecht meint die Revision, hier gehe es um die Auslegung mustermäßiger typischer Vertragsbedingungen Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleichlautende Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren.
18
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Das
Berufungsgericht ist der Behauptung der Be
klagten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst zu einer Beförderung verpflichten, sondern nur den [Teilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangezogenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln wallen Das Berufungsgericht v/ill zv/ar nicht ausschließen, daß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen, meint aber, sie hätte dies in einer für die {Teilnehmer klaren Weise ausdrüeken müssen.
aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältni
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zu den (Teilnehmern kann nicht, wie sie wiederholt einge-*
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wandt hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden.
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allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die
angebotenen Flugreisen nur vermitteln. Nicht das Reise
büre, sondern die Luxtfahrtgesellschart, deren Flugscheine
es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende
*
Luftfrachtführer (Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3. Aufl„, Art. 1 WA Anm. 28 S. 274; Riese ZLW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georg!ades RFBA 1953, 16- ff; Urteil der Cour de Cassation Paris
RBDA 1956, 217). Nichts anderes gilt, wenn mehrere Flug-
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reisende sich zusaromentun (Gesellschaftsreise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen Saramelbeförderungsvertrag abschließt - etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestellten? denn ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfa.hr tunt er--nehmen (vgl. Schleieher/Reymann/Abraham Art. 1 WA Anm. 26 a.E.; Bodenschatz aaO 360; Riese ZLR 1958, 7; Meyer ZLR
1957
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330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier
zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Ander
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einem Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
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Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weltbekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer
Eigen-Pliigreise zugetraut werden konnte, und um eine
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Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente»
bb) Die Haftung der Beklagten als Beförderer ihrer Fluggäste würde allerdings ansscheiden, wenn sie lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und
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sollte» Daß dies hier der Fall hätte sein sollen, ha/ das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint»
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i'e Beklagte hat nichts dafür vor ge tragen, inwie-
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fern ihr die ■ -Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Hamen für sie mit einer Fluggesellschaft abzusehließen»
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Dagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etvm der
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Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Hamen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht
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für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit welcher Flug gesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Hamen hätte ab schließen wollen« Lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Fluggesellschaft Paul
Air Service
zurückgeflogen werden» Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Y/iederausreise sichergestellt sei»
Auch aus der "agent-clause!' in Art, 17 des
Charter-Vertrages, den die Beklagte mit der 3?iug| Seilschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hatte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
der HTA (International Air Traffic Association) arige-hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Flugzeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Yertrag ’’both on his own behalf and as agent
for all persons carried in the aircraft"
vgl» hierzu
359 ff
iÜS
eingehend Sundberg, Air Charter 1961, S» kann aber schon zweifelhaft sein, ob hier mit "agent ein Vertreter im Sinne des § 164 BGS oder nicht bloß
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wie sogleich näher auszuführen sein wird, ein Vermittler gemeint ist (vgl. Grönfors, Air Charter and the Warsaw Convention 1956 S.» 115 3?n. 4; Schweich hart! t
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ZLW 1964, 13)«. Die Frage braucht bei der hier anzu-steilenden Überlegung noch nicht entschieden au werden»
Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte
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mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß
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zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten»
cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeforderungavertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (ßeschäftsbesorgungsvertrag). Diesen gegenüber’ habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sondern sich «ähnlich einem die Beförderung durch einen Frachtführer vermittelnden .Snediteur (vgl» § 407 HGB) nur ver
nww » **«-• «mp «m dtm« tw*" dm- »**•" ipn.- «im imm ' "fr**"' ^ ^
pflichtet, die das Flugzeug vercharternde Gesellschaft
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sorgfältig auszuwählen»
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Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere recht
liehe Konstruktion möglich ist (vgl» Guldimann,
I n T prs —.
«-Mt «4. X. vi
nationales Lufttransportrecht 1965 Art, 1 WA Rdn« «*
.1
21
Riese ZLW 1962, 3; Rudolf ZLW
Schv/eickhardt ZLW 1964, 23;
I960, 146) und auch im gegebenen Ball in Betracht gezogen werden konnte» Aber schon im Handelsrecht ist die Präge schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Dritten im Interesse seines Auftraggebers abschloß, dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Eigengeschäft)» So liegt es auch hier» Alles
* 4 +
nangt von den Umständen des Palles und von der Auslegung der Erklärungen ab (Schleicher/Keymann/Abraham
1 WA 'AniD. 28 a»E» ; Schv/eickhardt, Schweizerisches
jn*X u &
Lufttransportrecht 1954 S» 50/51)» Ob es sich dabei . uni die in § 164 Abs» 2 BGB geregelte Präge handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim Erklärung senrofänger entstehende Unklarheiten gehen nicht
zu seinen Lasten
sondern' zu Lasten dessen, der sich
nicht klar ausgedrückt hat» Von diesen Grundsätzen ist
»
ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin“ war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden» Sie hatte den Preis von 1»900 DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren HAuftraggebern" hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an sie herangetreten mit dem. Auftrag, ihnen eine Reise in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben»
a*
*
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Die Revision meint, hier habe es sich "nur’’ um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 3GB) gehandelt. Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei . Ss mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Pluggesellschaft (.Vercharterer) und der Beklagten (Charterer) abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch zugunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehene!
"group" abgeschlossen war (so Art
dee Contracts}, wie
dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl,. Bricm
law,
limitation of liabilities in International Air
V
1954 Nr.. 120 Pn. 3). Bei der , Entscheidung des Rechts-
o
s
I
J.
treits kommt es aber nicht" auf das Verhältnis Beklagte
Jluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) an, sondern auf das zv/isehen der Beklagten und den Teilnehmern bestehende "Valuta-Verhältnis"o Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat, bei einer Transport-Charter wiederum ein Luftbeförderungsvertrag
="in, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der
& c
Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden luftfahrtgesellsohaft abschließt von Bodenschatz VersWirtsch 1957, 358 "echter Charter vertrag" genannt; ähnlich Pelichot, Responsabilitä Civile en Cas d* Affrätcment et de Location dl Aeronef, 1963 S. 40)= Bei einem solchen Dreiecks-Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art» 17 WA haftet (Schlei eher/Reymann/Abraham Art» 1 WA Anm, 26 ; Riese Arch LR 1939? 138; Bodenschatz aaO.S..
0:
Goidhuis,
National Airlegislations and the Warsaw Convention
1937,
513 D = 3, Auflc 1966 So 603)» Auch bei
S« 134; Shaweross/Beauraont, On Air Law, 2. Aull»
1951 Am»
dieser Präge spielt entgegen der Ansicht der Revision
die "agent-clause" in Art»
17 des Charter-Vertrages
- 23
ff
keine ausschlaggebende Rolle» S
3ie
bezweck
it n
zwis chen
dem Vercharterer und den von dem Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare RechtsbeZiehungen herausteilen, damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luft-
frachtführers im Sinne des Art. 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadens-ersatzlclagen auf die Haftungsbeschränkungen des
L,i £ * 1
99
berufen kann - mag er die Person seiner Fluggäste
r?
dj
unächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl» Sundberg S. 360; Shawcross/Beaumont Nr» 351 = 3. Auf 1» S» 480; Prion Nr. 120; Rudolf ZLW I960, 146; Put oi-t, La Collaboration entre Compagnieo-
Aeriennes 1957 S. 101). Die "agent"-Klausel mag daher
1
i
bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkte ' Beforderungsansprueh gegen den Charterer erv,'erben (§ 328 BGB). Das würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungs-Vertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Pie Beantwortung dieser
das Innenverhältni
zwisehen Charterer und seinen Plug
gasten betreffenden Präge hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte» Pas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zvl Unrecht rügt die Revision
das
Berufungs-
gericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt»
✓
Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interessenlage befaßt, sie allerdings entgegen der Erwartung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie seihst die Pflicht zur Be-
a
förderung übernommen habe. In der lat ist nicht zu ?er-
»
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise
± . '
nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Reise von Gesell-
9 •
schaftsreisen und den von Reiseunternehmen angebotenen Reisen deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen nicht etwa nur "mit in die USA, um dort
eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer "Ma^HHBH^-Reise" teil, die. ihr Interesse am Kauf der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Ohefs der Veüc aufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm, ablaufen sollte, dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinsehaftsreise den von ihr
angestrebten wirtsehaftlichen Erfolg zu gewährleisten,
<
nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern.
Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch gev/eckt worden war, daß in der letzten Woche der Reise auch Besichtigungen von allgemeinem Interesse stattfinden sollten. Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgeriohts nicht
ee) Schließlich lassen auch di euiibri gen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die
Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre. Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Bekla
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berechtigt gewesen wire, die Ausführung eines
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mr uosr"
tragenen "Auftrages15 gemäß § 664 BGB einem Britten, hi#r
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cier amerikanischen Fluggesellschaftt, zu übertragen, wi< Revision meint. Nach den fehlerfreien Feststellung©n
des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die .lieförceruhS der Reisenden selbst übernommen.
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benso vergeblich greift die Revision den $t;ana ?unkt des Berufungsgerichts an, die Beklagte sei, obach021
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Luftbeförderung nicht selbst ausgeführt hat,
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f rächt führe rin im Sinne des Warschauer Abkommens gev/es©11
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a) Bie Frage, wer Luftfrachtführer ist, daher die in
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den Art*; .-3 ff WA .näher geregelten Beförderungcpapi auszustellen und gegebenenfalls nach den Art',. 1? ff WA zu haften hat, kann bei einem "echten Chartervertrag M
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zweifelhaft sein, denn hier gibt es sowohl einen den Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer,
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der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lasse Pas Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht inan davon, aus, in dem Abkommen hätten vor allem die Vertragsbedingungen für die Beförderung im internationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, so wird man den als Luftfrachtführer ansehen, der sich durch Terträn im eigenen Namen verpflichtet hat, die Beförderung auf dem
Luftwege durchzuführen
sei es selbst, sei es durch
andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktisehe
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laftung für lod, Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
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frächtf(ihrer regeln wollen. Diases Nebeneinander
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Haftungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerikanischc Hecht, das Schadendersatzansprüche vorzugsweise auf
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tort") stützt, als- Luftfrachtführer der angesehen wird
der den Flug tatsächlich ausführt (vgl, hierzu fehlet
IC 17
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Her/mannyAbraham Art. 1 WA Annt. 26), Andererseits leuchten
die Gründe ein, warum diedeutsche Auf X ei S B ung den vertragschließend en Luftfrachtführer als denjenigen
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den das .-"warschauer Abkommen meint., nämlich den, Gei Lufttransport auf Grund eines Beforderungsvertrages übernommen hat (so die Denkschrift des ReichsJustizministerium
1934, Sonderveroffentliehung Nr, 1 der Deutschen Justiz
Hr, 1 zu Art. 1 WA).- Dementsprechend h
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uch das Gesetz
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anuar 1943
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I 69)5 das in das deutsche
Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen naehge
bildeten $ü 29 a ff LuftVG
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Haltung aes nuiriracnnunrers exnlugte, aamit aen ver0-
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liehen Luftfrachtführer gemeint
diese Novelle es
in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff "Haltes Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn
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den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem -Beförderungsvs
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uberschrieben (vgl. Abraham, Der Luftbeförderungsver
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28, 69 = ZHR 1954, 82 ff; Rinclc, 3etr 1958, 273»
Im vorliegenden Fall geht es indes um eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daß nicht die
•S4 44 ff LuftVG anzuwenden sind.
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sondern die Bestimmung«1*
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des Warschauer Abkommens (vgl
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Wendung gingen schon immer die Auiiascungen im
ksnischen und im kontinental-europäischen Rechtskreis auseinander,-wie in der Denkschrift der Bundesregierung zu dem Gesetz vom 27. August 1963 (BGBl. II 1159) be-
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treffend das Zusatzabkommen vorn 18, September 1961 liber die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft verkehr (in BT-Drucks. IV/1254) näher ausgeführt ist, .Dieses Abkommen (sog.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin.wie
als ausführende Luftfrachtführerin
die P
9 *
ill
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu
beurteilenden Unfall, der sich am
1961 er
eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entseheidungs-
*
erheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der sich vertraglich zur
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Luftbeforderung verpflichtet hat, hier also die Beklagte. Dem ist zuzustimmen.
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche Schrifttum vertreten (Koffka/Bodenstein/Koffka, lufever-kehrsgeaet
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268: S
m Art.1
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28j Riese, Luftrecht S. 408 und ZLR 1958» 7)
Auch das ausländische Schrifttum war überwiegend dieser
Ansicht (Goedhuis, La Convention de Yarsovie, 1955
kJ
95
und in National,Airlegislations
134; Shawcross/Beaumont
Hr
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Ama.
) und 513 C; Drion Nr. 118 ff; Grönfore
O 'S-V Ü o
WA Anm
0).
38
1? Pelichet S. 158; Sundberg S. 286 ff; Guldiraann. Art. 1
Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal auch zwei französische Autoren
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icht waren (Coquoz,
roit Privd Inter
• ^•üional Aerien, 1938, S. 92; Juglart, 'I'rax'ce .wlementaire
-
ebenso Litvine. Precis Fie-
de Droit Aerien, 1952 Nr, 276;
# “
rnentaire de Droit Aerien, Brüssel 1953» Nr, 180), Die von
dieser Mihdermeinung angeführten Argumente überzeugen indes
nicht. Das Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung oe»**
< *
Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im Art, \ Abs, 2, Art, 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 imZusammenhang mit
Abs, 2 und Arl
? r<
dem Beförderungsvertrag. Auch ist im Art. 1 die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par teien des Beförderungsvertrages,
*•«
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende
Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im Warschauer
, £
Abkommen vorgesehenen Beförderungspapiere auszustellen, nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen üblicher! und von der IATA'für ihre Mitglieder Vorgeschriebenen Vordrucke. Darauf kommt es indes’nicht an. Das Abkommen verlangt die Ausfüllung' solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit' den in Art;. 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Anforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Verbindung steht und die er - oft anders als■der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt, einen Flugschein auszu stellen. Für die angloamerikanische Auffassung konnte allen
,4+
falls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der ausführende Luftfrachtführer (der Vercharterer) die zur
l
Deckung der Haftungshöchstsurnme unumgängliche und von vielen Ländern vorgesehriebene Versicherung abgeschlossen hat,
und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse
Seit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitau
o
billiger, als wenn der vertragschließende Luftfrachtführe
V*
(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einziger
von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem Gedanken könnte jedoch allenfalls im vorliegenden Pall, bei dem ein Nicht-Luftfahrtunternehmen eine Beförderung unter nornmen hat, gewisses Gewicht zukommen. Die Revision he denkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des verti
Q
chließenden Luftfrachtführers unter das Abkommen für ihn
den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine iaftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausge
u
X
schlossen ist (Art.
22, 24 WA). Im übrigen läßt auch das inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen.
nicht xm Wider
daß die kontinental-europäische Auslegung
*
spruch zu den Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge standen hat (vgl, auch Meyer 2LR 1957, 350
).
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art, 1 Abs, 3 WA) ausge
XD«
führt worden ist, der ''erste Luftfrachtführer" in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden Prachtführer beflogenen Teil-Strecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensicht lieh nicht vor (vgl. Lutoit S. 61; Beliebet handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstrecken, die von zwei aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern ausge führt worden wäre (unrichtig Litvine Mr. 180
149). Hier
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art
Abs. 1
Rc
nur für entgeltliche Luftbeförderungen; unentgeltliche B
«*»*«*»**+- jIünm. ***** uw* Um* «ton- ****** * '***
örderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luft-fahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
- 30
das
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den
Angriffen der Revision stand
a) Y/as als Entgelt bzw. als unentgel blich im Sinne des Art» 1 WA anzüsehen ist, ist dem Abkomme selbst .nichtmit Sicherheit zu entnehmen. Da es sich um die Auslegung eines i'öLcerrechtlichen Vertrages hah
delt, kann der ira deutschen Recht verwandte Beg rif f
\
"unentgeltlich" (etwa in § 8 a StVG-; § 1 PBefG; vgl» auch RGZ. 163, 356) nicht herangezogen werden (Urion
Nr
6; vgl! Riese, Luftrecht S. 68/69)- Auch ein Rück
griff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Dieses., spricht zwar in den 20, 49 von Elügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres mit der sich hier stellenden
Ti* vs j; -L
age verglichen werden kann» Infolgedessen kann hier
auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 1967 (VI ZR- 216/65 = LM LuftVG Nr. 5) heran
gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent geltliehe Beförderung im Sinne des §
**«*►
§ 49 LuftVG handelt, wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selbst
kosten verlangt hat. Der Senat hat schon in dieser Bn+
Scheidung hervorgehoben, daß unter Beförderung gegen
*
Entgelt in § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl. Schwenk SLR 1963, 153, 160
«•‘WA
b> Die Auffassungen darüber, was als "remuneration anzusehen ist, sind geteilt. Einigkeit besteht
(Art. 1
i
darüber, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbstkosten hinausgehender Gewinn sufließen muß oder doch zufließen sollte (Koffka/Bodenstein/Koffka aaü S
o n
d (\j
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410
Schleicfaer/Reymann/Abraham Art» 1 Anm. 10j r
g
ArchLR 1933, 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art.
1 VfA aus (Goedhuis
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Convention de Varsovie
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86 und National Airlegislations
31 -
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Coquoz 3» 89; Lemoine, Traite ae uroit Aenen 577; Sehweiekhardt, Schweizerisches Lufttran*
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portrecht,
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5). Damit ist aber nur der Grund
satz aufgestellt, von dem in der Kegel auszugehen ist Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles.
/or
allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Pall Gewinn erzielt hat. Br ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art . ff WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht
f- r
gehandelt hat
Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-
f
flug zu erreichen sucht, den Plug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Latzes 2 im Art. i
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ADS
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WA kaum bedurft hätte
Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur um ‘'compensation'* seiner Auslagen oder nicht (auch) um "profit" ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 1931, 169 Pf, angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw
SfcJ.
ö kjr &
) C
Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des gewerblichen Luftverkehrs vereinheitlichen, daher die
stes
unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines Plug freistellen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgt Denn dann liegt der Plug nahezu allein im Interesse des
Reisenden, während kommerzielle Flüge so
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erwieg
i in
Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Plug in aller Kegel schon dann nicht mehry als unentgeltlich im Sinne des Art. 1
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M Ai.
angesehen werden können, wenn, ein kaufmännisches Unter nehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte
vgl. Drion Kr. 56; Litvine Ir. 1
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ih*.
3 ohv/e i ckhard aaO
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15).
- 32
C3S&
c) Mit diesen Ke ch t sgr und s at sen steht die An--
sicht des Berufungsgerichts im Einklang
Die Beklagte hat, wie zugunsten der Revision
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anzunehmen.ist» :nur die Erstattung ihrer öelbstkosten
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gefordert und erhalten;, ein Gewinn sollte ihr nicht
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verbleiben. Allerdings war in dem Gesamtyreis auch
die Mitfahrt .des Reiseleiters Dr
und eines
seiner Mitarbeiter enthalten. Das•Berufungsgericht wi11 schon darin, da3 die Beklagte für deren Flug nichts be-
zahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Biu.g entgeltlieh gewesen sei. Dies hält die. Revision nicht für
richtig, weil das Mitfliegen der beiden Angestellten
• *
notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusamaienge-
d
hangen habe, die Selbstkosten- der Beklagten gehört hätten, di
damit einen Gewinn erzielen zu wollen, aui nehmer habe umlegen dürfen. Ob die Rev: hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsge
osten axso zu cie
11 -j G. X G BIG « ohne t
auf die 74 1 l \ * * t ' r Q *1 t ■'*- V*-# ,X
sion damit P o p n t;
des Beruf 11 T] iS Ci if p
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richte wird schon von seinen übrigen, im folgenden er örterten Erwägungen getragen.
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf Wunsch und zu Gefallen der '-Teilnehmer durch; sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden mit dem dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre Firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal
veranstaltete Heise war sowohl eine »'Werbereise” wie e Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte si< nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte,
3D
daß sie nach'-Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch ga während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage bestellen oder sich doch für ihre Anschaffung einsetsen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsao-
teiluns und sein Mitarbeiter mit
P 1; *7 p v/ i jf T1
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U ■■mV* b JL ♦ 1 s s X ui ij[i^
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klagten war nicht, wie die Revision meint, derart uns!che daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug di Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen» Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 1? Gär futter-Aniagen zu dem Preise von je 70,000 IM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, wenn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden .hat. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der Reise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den
V
von ihr vorgesehenen usw. teiInahmen und
landwirtschaftlichen Besichligungen nicht die Möglichkeit ausnutzten,
bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben»
Die Revision rügt, das Berufungsgericht ©ei rechtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die
feiihehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besicht! gungen teiIzunehraen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern "geschuldeten” Gegenleistung das
Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-
!
focht©ne Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft "unentgeltlich" zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der "profit", den der Beförderer anstrebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt,
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H'otwendis ist nur, daß er ihm aus .deren V er möes21 zi fließen soll und zwar aufgrund einer schon
Schluß des Beforderungsvertrags getroffenen Verein
rung» Bas aber hat das Berufungsgericht liier i®
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gehnis zutreffend bejaht
4« 2h Unrecht behauptet di e lievi si on» di e Beklagte' habe'Beweise dafür angetreten, daß weder sie
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schulden an dem Unglück getroffen habe (Art» 20 -WA)«
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Ihr* Schriftsatz vom 18, August 1966 setzt sich zwar auch mit dem auseinander, was in dem amtlichen Unfak
bericht über die möglichen Ursachen des Absturzes ange-
+
führt ist» Er enthält jedoch keine Beweise, die geeignet sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Arte 20 WA auszuräuroen. Bas Berufungsgericht erklär’t daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr obliegenden Bev/eis nicht angetreteiic
5. Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen» Bas trifft nicht zu.
a) Die Revision meint, durch den von der’ Inter essengemeinschaft mit dem Versicherer der Pr
abgeschlossenen Vergleich sei auch ihre Haftung
rbliebenen dabei auf weitere
entfallen, weil die
Ansprüche verzichtet hätten« Jedoch sind für die hauptung der* Revision, der Verzicht der Hinter bliebe
nen habe auch zugunsten der Beklagten wirken solle* (vgl« §423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden« B Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung
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des Vergleichs zu wirken, Rechtsenwalt D:
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in der mündlichen Vei’handlung unter Vorlegung von
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Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs berichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung verlangt, oder weitere Fragen gestellt hätte«
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b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst
(und deren Versicherer') als ihren Luftfrachtführer zu halten, nunmehr aber die Be-klagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer Be träge zu verklagen, stelle ein unzulässiges "venire contra factum proprium" dar. Baß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der
wenige Tage nach Vergleichsabschluß gegen die
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eingereichten Klage eine "Kehrtwendung” gemacht hätten, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon
aus, daß letztlich die Pr
also deren
Yersieherery den Schaden regulieren mußte. Wenn die Inter essengeraeinschaft sich den anglo-amerikanisehen Standpunkt, Luftfrachtführer sei die Pr
wesen, zunutze machte und dadurch von dieser sine Entschädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so lag dies auch im Interesse der Beklagten. Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
II. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art. 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt. Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte sich - von Art. 25 WA abgesehen - schon deshalb nicht auf die Haftungshöchstsumme des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-tailnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei (Art
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Abs« 2 Satz 2
Entgegen ihrer Ansicht könne ihr
"Bestätigungsschreiben" vom 23» August 1961 nicht al Flugschein angesehen werden«
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Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts wirc'1 mit
Recht von der Revision angegriffen
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art, 3
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Abs. 1 WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprechen soll, aber'nicht muß. Nach Absatz 2 ist eö auf den Bestand
und die Wirksamkeit des Beförderungsvertrages ohne Ern-
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fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in.-Verlust gei’aten ist. Das zeigt, daß er nur die
Funkti oh eines Beweispapi er es hat (so jetzt ausdrück-'
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lieh Satz 1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art,
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Abs.
2 WA)., Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmt« Flug berechtigt ist; auch mag er dazu dienen, di
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öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Ordnung
des Geschäftsbetriebes des Luf tfracht führ er s zu gewähr
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Mach Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der
Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt«, Doch
nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises' einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei cher/Reyroann/Abraham Art. 3 Anm. 6; Riese aaO S, 432; Abraham S. 33 Fn. 68
und.in ZLR 1953, 79)- Erst die Neufassung des Art
im Haager Protokoll vom. 28« September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser Angabe
unweigerlich' die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst. Indes ist das Haager Protokoll erst am l0 August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr, 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht (so auch Urteil der Cour'; d'appel Paris ZLW 1967, 115; schief KG NJW 1961, 1170), Es läßt sicla auch nicht,
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dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue Passung des Sat a 2 ira Art« 3 Abs. 2 VIA habe lediglich klargestellt, wie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei. Zwar ist in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Oktober 1964 (lb ZR 226/62 = NJW 1964? 2348), obsohon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der § 51 LuftVG
des Gesetzes vom 25= Juli 1964 und das Warschauer
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Abkommen i.d.P. von Ben Haag angeführ
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Ob damit aber
eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl» die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168). Einer Auseinandersetzung mit •■diesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art 20 WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senats ohne Bedeutung war»
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Passung stellte an den Inhalt eines Plugscheins sehr geringe Anforderungens es genügte die Ausstellung irgend eines Papiers, das die Berechtigung zu dem Plug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S. 110s "Be la faqon qu'il veut"; ebenso in Air Legislations S. 157 s "any kind of ticket1'; Shawcross/Beaumont,
2» Auflo Hr. 406 Ann)„ b - 3.Anfl. 1966 S, 439? "some sort
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of ticket"; Brion Hr. 251? "a slip of paper"). Bas iao
auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art» 3 Abs» 2 an das Pehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng empfunden wurde (vgl. Riese S, 422; Goedhuis, Air Legislate S. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1943'. 398; Juglart Nr» 293; Schweickhardt aaO S. 30). Die Sanktion «sag gerechtfertigt sein, wenn die Hichtausstellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliehe
Überwachung' er schwer end ein Verhalten des Frachtführer s beruht oder wenn der Beförderte gerade infolge der Nicht us Stellung des Flugscheins einen die Höchst summe über-
steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of
Air Law : 1947 ? .- 34)» Bei bloßen Ordnungs verstoßen und
Versehen jedoch steht die Sanktion nicht im rechten Verhältnis zu dem Verschulden des Luftfrachtführers
vgl» Döring, ArchfLR 1935» 10; ßoedhuis, Airlegis-
lations S. 1575 Prion Nr« 2
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Sie ist daher von An-
fang an-von deutscher Seite bekämpft worden (vgl, Denkschrift des Reichs jus tizministeriums 1934 aaO S„ 52; Riese ArchflR 1934? 47)» Auch bei der Neufassung des
3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik auf
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Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 1936 f . Das deutsche Luftverkehrsgesetz kennt eine solche
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Vorschrift nicht» Eine formale Handhabung der Sanktion ist daher nicht,am Platz» Wohl ist daran festzuhalten.
daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als Flugschein ansprechen könnte (Schleicher/Reymaim/Abraharn
Arm« 4; Riese S
43°
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Das wird nach
Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein» Fs muß jedoch genügen, wenn aus dem Papier unzweideutig hervorgeht, daß es zur Vornahme der betreff end, en Flugreise
berechtigte
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a.E,; Drion Nr« 251; ßuldimann Art, 3 Rdn, 17)
b) Diese Min&est-Erfordernissen erfüllt, vhe die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Nennung seines Namens, .Iso nicht als bloße3 Rundschreiben, am 23= August' 1,961 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines "Fahrtausweises" su sein«
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Unter Urnständen kann auch ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Urion Fr. 251)» Solche besonderen Umstände sind vorwiegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehraen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Lnftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch, wie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielt.
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gericht meint, der Brief vom 23. August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben •.
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Bern vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Da trifft wohl zu für das jenem Brief als Anlage beigefügte Rundschreiben, das m&it "Lieber Am er i ka f ah rer !" (also ohne Nennung des Namens) überschrieben ist und mit den Worten beginnt: "Wir bedangen uns für die Ihrer Anmeldung sowie für die
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isung der 311 1.900"
Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 Ä, außerdem auf den den Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 23. August 1961 anders; es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben1* Diese Erklärung genügte aber.für einen Flugschein. Daß
ie keinen Hinweis auf die
des
Vfarschauer Abkommens enthielt, ist, wie aus ge führt, unschädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
Es mag zwar sein, daß die Bekigte
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Teilnehmern diese '♦Bestätigung" üb er s an<
den in Art, 3 WA vorgesehenen "Flugschein" hat aus stellen wollen. Auf die subjektive Willensriebturg des Ausstellers und des Fluggastes stellt
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des Art. 3 WA jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung
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bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art.
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aufgestellten Regeln zu veranlassen. Baß dadurch die Passagiere usw.. ohne Rücksicht darauf begünstigt werden,
ob ihr Schaden überhaupt auf dem Fehlen (hr Papiere be-
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ruht, ist lediglich eine Neben Wirkung, derentwegen d 1 <
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Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtlich«
Reiseteilnehmer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre,
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Bie Sanktion greift nur ein, wenn der Luf if rächt führer es versäumt hat, einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat, kann zwar für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (öulditnann Art 3 Hdn« 17; vgl. auch Riese, S. 432).
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III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsge-
richt seinem Urteil bisher
Sachverhalt
nur die Feststellung, daß die Beklagte bis zur Höhe der in Art, 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet. Ba jedoch
der Versicherer der Pr
diese Höchst-
summen bereits ausgezahlt hat, kommt es darauf an, oh der darüber hinausgehende Klageanspruch anderweit be-
gründet ist
41
1, Insofern haben die Kläger den Standpunkt vertreten, die Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt, weil sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 BGB, positiver Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 ff BGB verantwortlich sei o Bas ist unrichtig« Nachdem feststeht, daß die Beklagte Luftfrachtführerin ist und aus Art« 17 ff WA haftet, scheiden alle anderen Haftungsgrundlagen aus (Art« 24 WA).
2c Ber unbegrenzte Feststei lungs an trag kann daher nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinterbliebenen
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zutrifft, der Beklagten oder der 4i£HHP und
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deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit zur Last (Art. 25 WA). Bas Berufungsgericht
hat diese Frage-offen gelassen. Ba .deren-Entscheidung,.
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vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und die Prüfung der übrigen von beiden Parteien vor ge t r ag en en
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Umstände, dem latrichter Vorbehalten bleiben muß, war die Sache, soweit es um den unbegrenzten Feststellungsahtrag geht, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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2. Der Zahlungsanspruch
Das Berufungsgericht leitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch dos restlichen Rlugoreisco aus
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§ 325 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Abs. 3? 812, 818 Abs. 2 BGB her. Die Revision wendet sich gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den Unfall zu vertreten habe (§§ 325, 282,
278 BGB), und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reisoteilnehmer an die PrflHflB Aip-
weitergegeben habe und von dieser nicht zurückbekommen könne (§ 818 Abs« 3 BGB).
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Ob diese Büge der Bevision Erfolg haben könnt kann offenbleiben. Sie macht nämlich mit Hecht geltend, daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat.
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1. Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Brägen dos Iiuftbcförderungsvortra-gos; im übrigen kommt das nationale Becht zur Anwendung (Schleicher/Beymann/Abrahara Anra. 13 vor Art. 1 WA, So 254)o Hach dem hier anzuwendenden deutschen
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Recht war der von den Heiseteilnehmorn mit der Be-
klagten geschlossene Vertrag, so wie jeder Transport vertrag, ein Werkvertrag (§ 631 BGB). Beim Werkvertrag richten sich die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht nach den f§ 323 ff, sondern nach den Sondervorschriften der §§ 633 ff BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung des von ihm im voraus gezahlten Werklohns verlangen, indem er sich für
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die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abo» 4 mit § 467 BGB)-Dieser Anspruch ist kein Bereichorunga anspruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB- Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch binnen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Deneeke in RGR-Komm. BGB 11.
Aufl
Anm. 2 a-E.)- Rur dann, wenn
für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Werkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30jährige Frist gilt, nicht aber, wenn er Rückzahlung des Worklohnes begehrt (BGHZ 46, 238)
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Auch ira vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufenDer Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs- 1 und Abs- 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW
1908, 196 /für einen Bisenbahnunfall/; vgl- Staudin-gor/Riedel, BGB 11- Aufl- § 638 Rdn- 4 sowie Ratz RGR-Komm. HGB 2« Aufl-, Anm. 14, 22 und Schlcgelbor-
ger/Geßlor HGB 3- Aufl-, Anm
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beide zu § 460).
Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrproiaorstat-tung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn machen muß- Dies muß er auch im Falle des § 23 Abs.2 b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl- Schlegelberger/Geßler aaO Anm- 9 und Finger, EVO 3- Aufl- § 23 Ano- 2). Diese Regelung der EVO entspricht dem Recht auf Wandlung, das 634 BGB dem Besteller eines Werkes cinräumt (so zutreffend Staks DR 1941, 1387 sowie Goltermenn, EVO 2- Aufl. § 23 Anm- 3 und Finger aaO Anm. 12). Was
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für Beförderungen auf dor Eisenbahn gilt,gilt für di
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Luftbeförderung
auch
Arte 11 Ab Passagiere f)o Hier g BGB ein.
Beförderungsbedingungen
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ann/Abraham
kurze
2o Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung dos Flugpreises den Wandlungs-anspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen,daß sie außerdem Schadensersatz verlangen» Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungs-bestimmungen dos Warschauer Abkommens gestützt» Übrigens würde.die kurze Verjährung auch dann eingreifen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte.
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5o Somit mußte die Revision auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Erfolg haben« Insoweit war das klageabv/cisondc Urteil des landgeriehts wiederherzu-stellen«
Engels
Dr„ Weber
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