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BGH · VI ZR 80/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 80/64

Das Berufungsgericht ist abweichend vom Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Zweit beklagte Kenntnis von unrechtmäßig erlangten Geldern des Erst beklagten gehabt hat, und zwar spätestens seit der Errichtung der Urkunde über den Nießbrauch an dem Hausgrundstück am 15 <> Januar 1957o Gleichwohl hat es der gegen die Zweit beklagte gerichteten Klage nicht stattgegeben, weil es eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Zweit beklagte, wie die Klägerin sie ihr bei ihrem Ersatzverlangen zur Last gelegt hat, nicht festzustellen vermochte» sagen übergangen sein sollen,, (Der Vorsitzende der Strafkammer war nur vorsorglich als Zeuge dafür benannt worden, daß das Gericht die im Strafurteil niedergelegten Feststellungen getroffen hat* Das war unstreitig)* Den Erst beklagten hat das Berufungsgericht auf Antrag beider Parteien selbst v:vernommen; er hat allerdings die Aussage verweigerte Das Berufungsgericht hat jedoch die Tatsache, welche die Klägerin durch seine Bekundung beweisen wollte, nämlich die Bösgläubigkeit der Zweit beklagten hinsichtlich der Herkunft der Gelder, auf anderem Wege festgestellt o Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob nach der Aussageverweigerung des Erstbeklagten seine Einlassung im Strafverfahren hätte gewürdigt werden müssen: ein etwa unterlaufener Verfahrensfehler würde die Klägerin nicht beschweren0 Daß sich die Bösgläubigkeit der Zweitbeklagten als weitreichender erwiesen hätte, wenn von der Darstellung ihres Ehemanns im Strafverfahren ausgegangen worden wäre, behauptet die Revision nicht* 2c Die Revision möchte allerdings aus anderen Umständen die entscheidende Kenntnis der Zweitbeklagten schon für einen früheren Zeitpunkt herleiten, als ihn das Berufungsgericht angenommen hat* Insoweit versucht sie jedoch unzulässig, die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch ihre eigene zu ersetzen* Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht verkannt haben soll, daß der Bau und die Einrichtung des Einfamilienhauses schon 1956 erfolgt sind* Der Tatrichter hat auch - wie die Revision zutreffend darlegt - ausdrücklich festgestellt, daß die Zweitbeklagte nicht der Meinung sein konnte, ihr Ehemann bestreite diese bedeutenden Aufwendungen aus eigenen Mitteln* Die Erkenntnis, daß ihm erhebliche andere Geldquellen zur Verfügung stehen mußten, schloß jedoch nach der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht notwendig die schlossen werden müssen» Ebenso wenig trifft es zu, daß die Zweit beklagte nach § 138 Abs* 1 ZPO gehalten gewesen wäre, durch eigene Aufklärung die Beweisschwierigkeiten der Klägerin zu beheben» Bei der umstrittenden Frage der Bosgläubigkeit der Zweitbeklagten handelt es sich anders als in der angezogenen Entscheidung RGZ 166, 240 /~242_7 nicht um eine Tatsache, die nur von einer Partei und von dieser mit Leichtigkeit klargestellt werden könnte» Im übrigen legt die Revision nicht dar, inwiefern es der Klage zu dem Erfolg, hätte vei’helfen können, wenn die Bös-gläubigkeit der Zweitbeklagten wirklich schon für einen früheren Zeitpunkt festgestellt worden wäre» Denn die Haftung der Zweitbeklagten ist nicht aus subjektiven Gründen, sondern mangels eines ihr zuzurechnenden Schadens verneint worden» 3» Mit ihrer Rüge, daß der Schaden doch dem Grande nach feststehe und allenfalls vom Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen gewesen wäre, verkennt die Revision, daß die Zweitbeklagte an den strafbaren Handlungen ihres Ehemanns^ nicht teilgenommen hat und deshalb für den von ihm angerichteten Schaden (der freilich feststeht) weder ganz noch zu dem Teil haftet» Auch wenn sich die Zweitbeklagte der Hehlerei schuldig gemacht hätte, wäre § 830 BGB nicht anwendbar (vgl0 BGHZ 8, 288 ^292/)° Erst recht kann die Zweit beklagte bei der sogenannten Ersatzhehlerei, die ihr nach dem Beweisergebnis allenfalls vorzuwerfen ist, nur wegen des von ihr selbst verursachten Schadens nach § 826 BGB in Anspruch genommen werden, mag dieser auch ohne die Vortat nicht denkbar sein«, Eine solche weitere Vermögensschädigung der Klägerin wäre nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts nur zu bejahen, wenn die Zweitbeklagte durch ihr Verhalten vorsätzlich bewirkt hätte, daß die veruntreuten Gelder dem Zugriff der Klägerin beim Erst beklagten entzogen wurden; doh« daß die Y/erte noch weiter oder gar endgültig aus dem Bereich der YYiedererlang- Ob dies schon hinsichtlich der Beträge anzunehmen gewesen wäre, die der Zweitbeklagten durch den bloßen Mitgenuß des von ihrem Ehemann betriebenen Aufwandes zugute gekommen sind, kann dahinstehen0 Denn daraus, daß die Zweitbeklagte auf diesem Wege anteilig den Verbrauch der veruntreuten Mittel und damit deren endgültigen Verlust verursacht habe, hat die Klägerin keinen der vier Einzelan-aprüche hergeleitet, aus denen sich nach ihrer protokollierten Erklärung vom 18<, November 1963 die Gesamtforderung zusammensetzto Sie hat vielmehr ausnahmslos den Ersatz von Werten verlangt, die-nach ihrer Behauptung aus der Beute in die Hand der Zweitbeklagten oder ihrer Kinder gelangt sein sollen» Nach dieser Spezifikation des Schadens ist die Zweit beklagte insbesondere auch wegen ihrer Beteiligung an der aufwendigen Lebensführung in der Weise in Anspruch genommen worden, daß sie einen Betrag von 36»000,— DM erstatten soll, den sie nach der Darstellung der Klägerin in Form monatlicher Zuschüsse von 750«— DM von dem Erst beklagten aus veruntreuten Mitteln erhalten hato Daß die über den Sachverhalt unterrichtete 2weitbeklagte durch die Annahme solchen Geldes der Klägerin vorsätzlich einen (weiteren) Schaden im Sinne von § 826 BGB zugefügt hätte, kann nicht zweifeihaft sein0 Ihrer dadurch begründeten Ersatzpflicht könnte sie sich auch nicht mit der Darlegung entziehen, daß ihr Ehemann die fraglichen Beträge sonst anderweit verausgabt hätte„ Ob der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts beigetreten werden könnte, wenn die Zweitbeklagte lediglich wegen des Mitgenusses der von ihrem Ehemann mit fremdem Geld erkauften Annehmlichkeiten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden wäre, kann dahinsteheno Bei dem allein zur Entscheidung stehenden Anspruch auf Erstattung sittenwidrig erlangten Geldes kommt es auf die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht unzulässig eine hypothetische Schadensursache berücksichtigt habe, schon deshalb nicht an, weil sich der Tatrichter von der Zahlung der behaupteten Zuschüsse aus veruntreuten Mitteln nicht hat überzeugen können» Er hat nach seinen Darlegungen die Möglichkeit, daß die der Zweitbeklagten zugeflossenen Geldbeträge den reellen Einkünften entstammten und daß die Zweitbeklagte im übrigen nur selbstverdientes Geld ausgegeben hat, weder ausschließen noch abgrenzen können» Diese Würdigung läßt sich rechtlich nicht beanstanden» Sie ist insbesondere nicht unmöglich im Hinblick auf den Umfang des getriebenen Aufwandes» Der Erstbeklagte kann, wie das Berufungsgericht zutreffend bedacht hat, die betreffenden Zahlungen durchweg selbst geleistet haben» Ist der Teilanspruch öuf Rückgewähr von 36»000,— DM demnach schon am Nachweis des Empfangs gescheitert, so erübrigen sich weitere Erörterungen» weis schuldig geblieben ist« Die geringe Beteiligung am Spiel5 welche die Zweitbeklagte einräumt, konnte sie aus rechtmäßigen Mitteln bestreitenc Ebenso wenig hat die Klägerin beweisen können, daß die Zweitbeklagte den (sicherlich aus unrechtmäßigen Mitteln bezahlten) Mercedes-PKW nicht lediglich benutzt, sondern zu Eigentum erhalten habe» Aus dem der Zweitbeklagten eingeräumten Miteigentum an dem Hausgrundstück leitet die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch mehr her, nachdem sie die Arresthypothek erwirken konnte„ Baß der Wert dieses Haftungsobjekts nicht durch den vermeintlichen Nießbrauch der Kinder ausgehöhlt worden ist, weil er mangels wirksamer Bestellung nicht entstehen konnte, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannte Insoweit erhebt auch die Revision keine Rügeno Der formale Grundbucheintrag und die daraus erwachsenen Schwierigkeiten, auf die sie verweist, stellen für die Klägerin keinen Verlust der Substanz nach dare Eine Weiterverschiebung des Sachwertes, für die die Zweit beklagte freilich mitverantwortlich wäre, ist hierdurch nicht eingetreten.

Zitierte Normen: § 287 ZPO § 830 BGB
BGBBerufungsgerichtEhemannZweitbeklagteGeldZweitKlägerinZweitbeklagtenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 80/64
URTEIL
Verkündet am
60 Juli 1965 Kriegl?
Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der	V^J|(HBHMP“Aktiengesellschaft	in
 Straaeflpgesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Genereurairektor Dr0 jure Karl-Edmund 1^^ und Direktor Richard	daselbst ,
Klägerins Berufungsklägerin und Revisionsklägerin?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
gegen
 lo den kaufmännischen Angestellten, jetzt Lehrberater an einer kaufmännischen Handelsschule Kurt
2c dessen Ehefrau Anna
 geb,
ver w
Beklagten, zu 2) Berufungs beklagt er: und Revisions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt Dr
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6» Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode* Heinrich Meyer, Dr» Pfretzschner und Dr<> Nüßgens
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5o Februar 1964 wird zurückge-wieaeiio
 Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt o
Von Rechts wegen Tatbestand;
Der Erstbeklagte hat als Kasko-Sachbearbeiter der Klägerin in der Zeit von Ende 1954 bis März 1958 zahlreiche Schadensfälle fingiert und die Regulierungsbeträge über Mittelsmänner, die Vergütungen erhielten, für sich vereinnahmte Der Klägerin sind so rund 510o000,— DM entzogen worden» Der Erstbeklagte ist dieserhalb rechtskräftig zu einer Zuchthausstrafe verurteilt Worden» Gegen seine Ehefrau, die Zweitbeklagte, hat kein Strafverfahren stattgefunden» Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Landgericht den Erstbeklagten antragsgemäß verurteilt, an die Klägerin 2000000,— DM nebst Zinsen als Schadensersatz zu zahlen» Die Parteien streiten noch über die Mithaftung der Zweitbeklagten»
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Die Klägerin hat behauptet, die Zweitbeklagte sei über die strafbaren Handlungen ihres Ehemannes unterrichtet gewesen; sie habe gemeinsam mit ihm die unredlich erlangten Gelder in einer aufwendigen Lebensführung verbraucht und auf diese Weise an sich gebracht0 Unstrei-tig bezog der Erstbeklagte bei der Klägerin ein Gehalt von anfangs 305,— DM, zuletzt etwa 500,— DM netto? zu dem bei auswärtiger Tätigkeit gewisse Spesen traten» Die Zweitbeklagte verdiente durch Vermittlung von Versicherungen hinzu; sie erwarb an Provisionen in den Jahren 1953 bis 195B insgesamt rund 9°500,— DMo Mit diesen bescheidenen Einkünften, so hat die Klägerin vorgetragen, sei es schlechterdings ausgeschlossen gewesen, ein Einfamilienhaus zu bauen und einzurichten, eine Hausgehilfin zu beschäftigen, einen und schließlich gar zwei Kraftwagen zu halten, für die Zweitbeklagte Schmuck und für ihren Sohn ein Moped zu kaufen, kostspielige Feste zu veranstalten, häufig zu fünf Personen im Hotel zu essen und regelmäßig Spielbanken zu besuchen„ Darüber habe die Zweit beklagte nicht im Zweifel sein können; daraus ergebe sich ihre Mitwisserschaft und ihre einverständliche Beteiligung an der Beute0
Die Zweitbeklagte habe zudem dabei mitgewirkt, die unredlich erlangten Werte dem Zugriff der Klägerin für den Fall zu entziehen, daß die Straftaten aufgedeckt werden sollteno Insoweit stützt sich die Klägerin auf folgenden unstreitigen Sachverhalts
 Die Beklagten erwarben im März 1955 ein Baugrundstück in Seeheim für 1o129560 DM, ließen sich im Grundbuch als Miteigentümer zu je 1/2 eintragen und errichteten dann auf der Parzelle das genannte Einfamilienhaus mit einem Kostenaufwand von rund 80„000 DM« Die Belastungen bestanden in einer Darlehnshypothek der Klägerin von 140000 DM, der
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Hypothek eines Bauunternehmers von 25oOOO DM, einer Bankgrundschuld von 10o000 DM und einer Eigentümergrundschuld von weiteren 10„000 DM« In einer notariellen Urkunde vom 15o Januar 1957 bestellten die Beklagten einen Nießbrauch am Grundstück für sich selbst, für den am 25° Mai 1942 geborenen erstehelichen Sohn der Zweitbeklagten und die am 8o März 1946 geborene gemeinsame Tochter« Dabei gaben sie die Erklärungen zugleich für ihre Kinder abo Im Innen-verhältnis bestimmten sie, daß der Nießbrauch der Eltern dem der Kinder vorgehe, und daß der Nießbrauch auf Verlangen der Eltern, deren einseitige Bewilligung dafür genügen solle, jederzeit zu löschen sei« Mit Ausnahme dieser Regelung des Innenverhältnisses wurde der Nießbrauch am 13<>
April 1957 als Gesamtberechtigung im Grundbuch eingetragen« Sein einziger, von beiden Beklagten verfolgter Zweck war es nach Ansicht der Klägerin, das Haus gegenüber ihren Schadensersatzansprüchen abzuschirmen„
Nach Aufdeckung der Veruntreuungen erwirkte die Klägerin am 1« Juli 1958 die Eintragung einer Arresthypothek zu ihren Gunsten bis zu dem Höchstbetrag von 50«000 SM* Das Grundstück wurde nebst Zubehör für 93*000 DM zwangsversteigert o Die Klägerin begehrt in einem Rechtsstreit gegen die Kinder der Beklagten die Peststellung, daß sie im Verteilungsverfahren wegen ihrer Arresthypothek von 50 <>000 DM vor dem (mit 43«>987o- DM kapitalisierten) Nießbrauch der Kinder zu befriedigen sei« Der Rechtsstreit ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt worden« In dieser Entwicklung erblickt die Klägerin eine Bestätigung ihrer Auffassung«
Die Klägerin hat die Zweit beklagte als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann auf Zahlung von 100 000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen« Sie hat diesen Schadensersatz-
anspruch im zweiten Reehtszug darauf gestützt, daß die Zweit beklagte ihr durch die Bestellung des Nießbrauchs für die Kinder 43*987 DM entzogen habe, daß sie sich monatlich 750 DM gleich insgesamt 36<>000 DM aus den veruntreuten Geldern als Zuschuß habe geben lassen, daß sie ferner aus dieser Quelle von ihrem Ehemann 6„200 DM für den Kauf eines Mercedes-PKW und 14o000 DM anläßlich der Spielbankbesuche erhalten habe*
Die Zweitbeklagte hat um Klageabweisung gebetene Sie hat bestritten, von den Verfehlungen ihres Ehemannes gewußt und aus ihnen unmittelbar etwas erlangt zu habene Das Haus, so hat sie behauptet, sei aus redlich erworbenen und zusätzlich aufgenommenen Mitteln erbaut worden, so daß sie schon deshalb kein Vorwurf hinsichtlich der Nießbrauchbestellung treffen könne, die im übrigen nur der Gleichstellung ihrer Kinder aus verschiedenen Ehen gedient habe» Der eheliche Aufwand habe längst nicht die von der Klägerin errechnete Höhe erreicht» Der Eratbe-klagte müsse den größten Teil des unredlich erlangten Geldes für sich selbst - vor allem bei den Spielbankbesuchen - verbraucht haben» Soweit er für die Kosten einer etwas gehobenen Lebensführung aufgekommen sei, habe er ein entsprechend gestiegenes Gehalt und erhebliche Nebeneinnahmen vorgeapi^elt» Daß sie, die Zweit beklagte, sich keiner unerlaubten und damit zu dem Schadensersatz verpflichtenden Handlungen schuldig gemacht habe, ergebe sich hinlänglich daraus, daß sie im Strafverfahren nicht angeschuldigt worden sei»
Das Landgericht hat die gegen die Zweit beklagte gerichtete Klage abgewiesen» Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Zweitbeklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren in Höhe von 50»000,— DM nebst Zinsen weiter»
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Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist abweichend vom Landgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Zweit beklagte Kenntnis von unrechtmäßig erlangten Geldern des Erst beklagten gehabt hat, und zwar spätestens seit der Errichtung der Urkunde über den Nießbrauch an dem Hausgrundstück am 15 <> Januar 1957o Gleichwohl hat es der gegen die Zweit beklagte gerichteten Klage nicht stattgegeben, weil es eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin durch die Zweit beklagte, wie die Klägerin sie ihr bei ihrem Ersatzverlangen zur Last gelegt hat, nicht festzustellen vermochte»
Hiergegen wendet sich die Revision vergebens«
lo Ohne Erfolg rügt sie, daß das Berufungsgericht die Ergebnisse des Strafverfahrens zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, weil es sich daran rechtsirrig durch den Widerspruch der Zweitbeklagten gehindert gesehen habe»
Ausweislich des Tatbestandes sind vom Inhalt der Strafakten nur die Angaben des Erstbeklagten und die Aussagen der Zeugen nicht verwertet wordene Dagegen ist schon deshalb nichts zu erinnern, weil die Klägerin Urkundenbewei s durch Vorlage von Vernehmungsprotokollen überhaupt nicht angetreten hat» Die globale Bezugnahme auf die umfangreichen Strafakten konnte dafür nicht ausreichen; es hätte vielmehr der Bezeichnung des Zeugen, der Urkunde und der jeweils zu beweisenden Tatsache bedurft» Das ist nirgends geschehen» Namentlich hat sich die Klägerin allenfalls auf den Erstbeklagten und seine Einlassung bezogen; auch die Revision vermag nicht zu sagen, welche sonstigen Zeugen trotz Benennung und Bezugnahme auf ihre vorliegenden Aus-
sagen übergangen sein sollen,, (Der Vorsitzende der Strafkammer war nur vorsorglich als Zeuge dafür benannt worden, daß das Gericht die im Strafurteil niedergelegten Feststellungen getroffen hat* Das war unstreitig)* Den Erst beklagten hat das Berufungsgericht auf Antrag beider Parteien selbst v:vernommen; er hat allerdings die Aussage verweigerte Das Berufungsgericht hat jedoch die Tatsache, welche die Klägerin durch seine Bekundung beweisen wollte, nämlich die Bösgläubigkeit der Zweit beklagten hinsichtlich der Herkunft der Gelder, auf anderem Wege festgestellt o Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob nach der Aussageverweigerung des Erstbeklagten seine Einlassung im Strafverfahren hätte gewürdigt werden müssen: ein etwa unterlaufener Verfahrensfehler würde die Klägerin nicht beschweren0 Daß sich die Bösgläubigkeit der Zweitbeklagten als weitreichender erwiesen hätte, wenn von der Darstellung ihres Ehemanns im Strafverfahren ausgegangen worden wäre, behauptet die Revision nicht*
2c Die Revision möchte allerdings aus anderen Umständen die entscheidende Kenntnis der Zweitbeklagten schon für einen früheren Zeitpunkt herleiten, als ihn das Berufungsgericht angenommen hat* Insoweit versucht sie jedoch unzulässig, die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts durch ihre eigene zu ersetzen* Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht verkannt haben soll, daß der Bau und die Einrichtung des Einfamilienhauses schon 1956 erfolgt sind* Der Tatrichter hat auch - wie die Revision zutreffend darlegt - ausdrücklich festgestellt, daß die Zweitbeklagte nicht der Meinung sein konnte, ihr Ehemann bestreite diese bedeutenden Aufwendungen aus eigenen Mitteln* Die Erkenntnis, daß ihm erhebliche andere Geldquellen zur Verfügung stehen mußten, schloß jedoch nach der Ansicht des Berufungsgerichts noch nicht notwendig die
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Einsicht ein, daß es sich um unrechtmäßig erlangte Mittel handelte» Daß die Zweit beklagte auch diese Kenntnis hatte, ist dem Berufungsgericht erst von dem Zeitpunkt an zweifelsfrei erschienen, in dem sich die Zweit beklagte an der Bestellung des Nießbrauchs und damit an der offenkundigen Absicherung des unredlichen Erwerbs beteiligte» Gegen diese Würdigung ist aus Rechtsgrtinden nichts zu erinnern» Der Revision ist nicht zuzugeben, daß schon aus der Erkenntnis der Zweitbeklagten, ihr Ehemann verwende bedeutende Mittel unbekannter Herkunft, zwingend auf ihre gleichzeitig beginnende Bösgläubigkeit hätte ge-
schlossen werden müssen» Ebenso wenig trifft es zu, daß die Zweit beklagte nach § 138 Abs* 1 ZPO gehalten gewesen wäre, durch eigene Aufklärung die Beweisschwierigkeiten der Klägerin zu beheben» Bei der umstrittenden Frage der Bosgläubigkeit der Zweitbeklagten handelt es sich anders
 als in der angezogenen Entscheidung RGZ 166, 240 /~242_7 nicht um eine Tatsache, die nur von einer Partei und von dieser mit Leichtigkeit klargestellt werden könnte» Im übrigen legt die Revision nicht dar, inwiefern es der
 Klage zu dem Erfolg, hätte vei’helfen können, wenn die Bös-gläubigkeit der Zweitbeklagten wirklich schon für einen früheren Zeitpunkt festgestellt worden wäre» Denn die Haftung der Zweitbeklagten ist nicht aus subjektiven Gründen, sondern mangels eines ihr zuzurechnenden Schadens verneint worden»
3» Mit ihrer Rüge, daß der Schaden doch dem Grande nach feststehe und allenfalls vom Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen gewesen wäre, verkennt die Revision, daß die Zweitbeklagte an den strafbaren Handlungen ihres Ehemanns^ nicht teilgenommen hat und deshalb für den von ihm angerichteten Schaden (der freilich feststeht) weder ganz noch zu dem Teil haftet» Auch wenn sich die Zweitbeklagte
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der Hehlerei schuldig gemacht hätte, wäre § 830 BGB nicht anwendbar (vgl0 BGHZ 8, 288 ^292/)° Erst recht kann die Zweit beklagte bei der sogenannten Ersatzhehlerei, die ihr nach dem Beweisergebnis allenfalls vorzuwerfen ist, nur wegen des von ihr selbst verursachten Schadens nach § 826 BGB in Anspruch genommen werden, mag dieser auch ohne die Vortat nicht denkbar sein«, Eine solche weitere
 Vermögensschädigung der Klägerin wäre nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts nur zu bejahen, wenn die Zweitbeklagte durch ihr Verhalten vorsätzlich bewirkt hätte, daß die veruntreuten Gelder dem Zugriff der Klägerin beim Erst beklagten entzogen wurden; doh« daß die Y/erte noch weiter oder gar endgültig aus dem Bereich der YYiedererlang-
Ob dies schon hinsichtlich der Beträge anzunehmen gewesen wäre, die der Zweitbeklagten durch den bloßen Mitgenuß des von ihrem Ehemann betriebenen Aufwandes zugute gekommen sind, kann dahinstehen0 Denn daraus, daß die Zweitbeklagte auf diesem Wege anteilig den Verbrauch der veruntreuten Mittel und damit deren endgültigen Verlust verursacht habe, hat die Klägerin keinen der vier Einzelan-aprüche hergeleitet, aus denen sich nach ihrer protokollierten Erklärung vom 18<, November 1963 die Gesamtforderung zusammensetzto Sie hat vielmehr ausnahmslos den Ersatz von Werten verlangt, die-nach ihrer Behauptung aus der Beute in die Hand der Zweitbeklagten oder ihrer Kinder gelangt sein sollen» Nach dieser Spezifikation des Schadens ist die Zweit beklagte insbesondere auch wegen ihrer Beteiligung an der aufwendigen Lebensführung in der Weise in Anspruch genommen worden, daß sie einen Betrag von 36»000,— DM erstatten soll, den sie nach der Darstellung der Klägerin in Form monatlicher Zuschüsse von 750«— DM von dem Erst beklagten aus veruntreuten Mitteln erhalten hato Daß die über den
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Sachverhalt unterrichtete 2weitbeklagte durch die Annahme solchen Geldes der Klägerin vorsätzlich einen (weiteren) Schaden im Sinne von § 826 BGB zugefügt hätte, kann nicht zweifeihaft sein0 Ihrer dadurch begründeten Ersatzpflicht könnte sie sich auch nicht mit der Darlegung entziehen, daß ihr Ehemann die fraglichen Beträge sonst anderweit verausgabt hätte„ Ob der abweichenden Ansicht des Berufungsgerichts beigetreten werden könnte, wenn die Zweitbeklagte lediglich wegen des Mitgenusses der von ihrem Ehemann mit fremdem Geld erkauften Annehmlichkeiten auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden wäre, kann dahinsteheno Bei dem allein zur Entscheidung stehenden Anspruch auf Erstattung sittenwidrig erlangten Geldes kommt es auf die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht unzulässig eine hypothetische Schadensursache berücksichtigt habe, schon deshalb nicht an, weil sich der Tatrichter von der Zahlung der behaupteten Zuschüsse aus veruntreuten Mitteln nicht hat überzeugen können» Er hat nach seinen Darlegungen die Möglichkeit, daß die der Zweitbeklagten zugeflossenen Geldbeträge den reellen Einkünften entstammten und daß die Zweitbeklagte im übrigen nur selbstverdientes Geld ausgegeben hat, weder ausschließen noch abgrenzen können» Diese Würdigung läßt sich rechtlich nicht beanstanden» Sie ist insbesondere nicht unmöglich im Hinblick auf den Umfang des getriebenen Aufwandes» Der Erstbeklagte kann, wie das Berufungsgericht zutreffend bedacht hat, die betreffenden Zahlungen durchweg selbst geleistet haben» Ist der Teilanspruch öuf Rückgewähr von 36»000,— DM demnach schon am Nachweis des Empfangs gescheitert, so erübrigen sich weitere Erörterungen»
Entsprechendes gilt für den Betrag von 14»000»— DM? den die Zweitbeklagte von ihrem Ehemann beim Besuch der Spielbanken erhalten haben soll» Insoweit handelt es sich um eine reine Schätzung der Klägerin, für die sie den Be-
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weis schuldig geblieben ist« Die geringe Beteiligung am Spiel5 welche die Zweitbeklagte einräumt, konnte sie aus rechtmäßigen Mitteln bestreitenc Ebenso wenig hat die Klägerin beweisen können, daß die Zweitbeklagte den (sicherlich aus unrechtmäßigen Mitteln bezahlten) Mercedes-PKW nicht lediglich benutzt, sondern zu Eigentum erhalten habe» Aus dem der Zweitbeklagten eingeräumten Miteigentum an dem Hausgrundstück leitet die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch mehr her, nachdem sie die Arresthypothek erwirken konnte„ Baß der Wert dieses Haftungsobjekts nicht durch den vermeintlichen Nießbrauch der Kinder ausgehöhlt worden ist, weil er mangels wirksamer Bestellung nicht entstehen konnte, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannte Insoweit erhebt auch die Revision keine Rügeno Der formale Grundbucheintrag und die daraus erwachsenen Schwierigkeiten, auf die sie verweist, stellen für die Klägerin keinen Verlust der Substanz nach dare Eine Weiterverschiebung des Sachwertes, für die die Zweit beklagte freilich mitverantwortlich wäre, ist hierdurch nicht eingetreten.
4o Der Klageanspruch läßt sich, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung herleiten*
Zu Unrecht rügt die Revision Nichtanwendung von § 822 BGBo Dem Berufungsgericht muß darin beigetreten werden, daß die Vorschrift nur eingreifen würde, wenn und soweit die Verpflichtung des Erstbeklagten zur Herausgabe des von der Klägerin Erlangten oder zu dem Wertersatz infolge unentgeltlicher Zuwendungen an die Zweitbeklagte ausgeschlossen wäre« Selbst bei Unterstellung solcher Zuwendungen wäre das, da sich der Erstbeklagte infolge seiner Bösgläubigkeit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen
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könnte (§ 819 BGB), nicht der Falle Der Rechtsverlust nach § 81-8 AbSo 3 BGB, den § 822 bei unentgeltlicher Weitergabe des Erlangten ausnahmsweise durch die Herausgabepflicht des Dritten ausgleichen will, wäre nicht eingetreten» Ihm stände die praktische Unmöglichkeit, die Gelder vom Erstbeklagten zurückzuerlangen, entgegen der Meinung der Revision nicht■ gleich» Wenn auch nicht zu verkennen ist, daß im Ergebnis der Erwerb des Dritten von einem Bösgläubigen begünstigt ist, so läßt § 822 BGB doch keine Auslegung zu, nach der Ansprüche gegen den unmittelbaren Leistungsempfänger und gegen den Dritten nebeneinander bestehen würden0
§ 816 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage aus, weil der Erst beklagte weder wirksam über einen der Klägerin gehörenden Gegenstand verfügt noch eine ihr zustehende Forderung durch Leistung an einen Dritten wirksam erfüllt hato Die von der Revision erörterte Befugnis des Berechtigten, derartige Verfügungen zu genehmigen und dann den Dritten in Anspruch zu nehmen, kommt deshalb hier von vornherein nicht in Betracht» - § 819 Abs» 2 BGB schließlich gilt nur für den unmittelbaren Leistungsempfänger, nicht für den Dritten» Die Zweitbeklagte haftet schon deshalb nicht nach dieser Vorschrift, weil zwischen ihr und der Klägerin keine unmittelbare Vermögensverschiebung stattgefunden hat o
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5« Nach alledeiQ ist die Revision der Klägerin unbegründet» Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Hanebeck	Pr» Bode	Bundesriehter	Meyer
 ist beurlaubt»
Br» Pfretzschner
 Hanebeck
Br» Nüßgens