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BGH

Gericht: BGH

Februar I960 gegen 7 Uhr verunglückte auf der Autobahn Bonn-Köln der Porsche-Kraftwagen des Klägers, der von dessen Bruder Jost Sch^fH^ gefahren wurde. Als der Wagen des Klägers an den Volkswagen auf etwa 40 - 50 m herangekommen sei, habe der Beklagte plötzlich den linken Winker herausgestellt und sei gleichzeitig nach links auf die Überholspur ausgobogen, um seinerseits den Lastzug zu überholen. aclise des Lastzuges befunden habe und daher nicht mehr in der Lage gewesen sei, nach rechts auszuweichen„ Jedenfalls sei die Fahrgeschwindigkeit des Porschewagens bei der gegebenen Verkehrslage viel zu hoch gewesen» Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/st habe der Fahrer sachgerecht bremsen und das Schleudern des Wagens vermeiden können. Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 7/10 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage in Höhe von 3.614,10 DM abgewiesen. Das Oberlandosgericht hat den Klageanspruch zu 1/2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage in Höhe von 6.023,50 DM abgewiesen. Das Berufungsgericht erblickt rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten darin, daß er, ohne rechtzeitig vorher ein Winkzeichen gegeben zu haben, nach links auf die tlberholbahn ausscherte, als der Porscfcewagon, Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob bereits das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 130 - 140 km/st bei Abblendlicht schlechthin als grobes Verschulden anzusehen ist; es hält deshalb auch eine Feststellung nicht für erforderlich, ob - wie der Kläger behauptet - die Scheinwerfer der vorausfährenden Wagen die Fahrbahn für den Porschewagen genügend beleuchteten; denn, so erwägt es, dessen Fahrer Jost Sch^H^^ habe sich sagen müssen, daß der vor ihm fahrende Beklagte im Hinblick auf sein Abblendlicht möglicherweise nicht mit einer derart hohen Fahrgeschwindigkeit des Porschev/agens rechnen und daher sein Fahrverhalten nicht auf eine solche einrichten werde« Daran ändere der Umstand nichts, daß Jost SchdB^ Blinkzeichen mit der Lichthupe gegeben habe; denn die damit kundgegebene Absicht zu überholen besage durchaus nicht, daß hier eine Spitzengeschwindigkeit von 130 - HO km/st gefahren werde. Er habe aber auch die weitere Tatsache: nicht beachtet, daß der Beklagte hinter einem Lastzug gefahren sei; gerade bei einer solchen Verkehr3lage sei besondere Aufmerksamkeit geboten, weil damit gerechnet werden müsse, daß der Personenwagen den Lastwagen überholen werde. In der - teilweise auf tatsächlichem Gebiet liegenden - Würdigung des Berufungsgerichts, Jost Sch^H^^ habe sich sagen müssen, im Hinblick auf sein Abblendlicht werde der vorausfahrende Beklagte nicht mit einer Fahrgeschwindigkeit des Porschewagens von 130 - 140 km/st rechnen, liegt weder ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze noch eine Überspannung der von dem Überholenden zu fordernden Sorgfalt. Daß der Fahrer des Porschewagens das verkannt und bei seiner Fahrweise nicht berücksichtigt hat, rechnet ihm das Berufungsgericht mit Recht als Verschulden an. 'Entscheidend ist, daß das Überholen mit einer Geschwindigkeit von 130 - 140 km/st bei Abblendlicht und nasser Fahrbahn mit der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrere eines überholenden Kraftfahrzeugs nicht zu vereinbaren ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch der Umstand, daß der Beklagte hinter einem Lastwagen fuhr, habe Jost Sch^|^^^l zu besonderer Aufmerksamkeit veranlassen müssen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden» Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe weder den Abstand des Beklagten von dem Lastzug noch die Fahrgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge festgestellt; bei einer Geschwindigkeit des Lastzuges von 80 km/st, so meint sie, habe für den Volkswagen des Beklagten unter Umständen keine Möglichkeit zu dem Überholen bestanden. Dafür, daß dies bei dem Wagen des Beklagten auf der Autobahn nicht zutraf, hat der Kläger nichts vorgetragen.

Zitierte Normen: § 17 StVG
FahrerAbblendlichtJostFahrzeugGeschwindigkeitKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung:	nein
 StVO-§§ 1, 9
Zur Sorgfaltspflicht heim Überholen auf
BGH, Urte Vo 9° Juni 1964 - VI-ZR 80/63
der Autobahn»
- OLG Köln LG Bonn
 yi_ZR_80/63
Verkündet
 am 9^ Juni 1964
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Diplomingenieurs Klaus Haus am Wachtberg,
 Klägers, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Frozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Ila dem Sf|
berhard W
Auf
 Beklagten, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juni 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Nüßgens
 für Rocht erkannt;
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Februar 1963 wird zurückgewieseh.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
/an 4. Februar I960 gegen 7 Uhr verunglückte auf der Autobahn Bonn-Köln der Porsche-Kraftwagen des Klägers, der von dessen Bruder Jost Sch^fH^ gefahren wurde. Die Geschwindigkeit des Wagens, der mit Abblendlicht fuhr, betrug vor dem Unfall 130 - HO km/st. Es war noch dunkel, die Fahrbahn war naß.
Der Kläger hat mit der Klage Ersatz des entstandenen Sachschadens in Höhe von 12.047 DM nebst 8,4 $ Zinsen verlangt. Er hat vorgetragen, sein Bruder habe zunächst den Personenwagen des Arztes Dr. Kp|^ überholt, dann sei die Überholspur auf weite Sicht frei gewesen. Etwa 200 - 300 m vor Dr. K(|^ sei der Volkswagen des Beklagten etwa 50 - 100 m hinter einem Lastzug gefahren. Als der Wagen des Klägers an den Volkswagen auf etwa 40 - 50 m herangekommen sei, habe der Beklagte plötzlich den linken Winker herausgestellt und sei gleichzeitig nach links auf die Überholspur ausgobogen, um seinerseits den Lastzug zu überholen. Um einen Zusammenstoß mit dem Wagen des Beklagten zu vermeiden, habe sein Bruder sofort scharf gebremst und versucht, an diesem vorbeizukommen. Dabei sei der Porschewagen ins Schleudern geraten, habe sich überschlagen und sei schwer beschädigt im Straßengraben liegengeblic-bcn. Der Unfall sei allein auf das Verschulden des Beklagten zurückzuführeno
 Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, er sei bereits mehrere hundert Meter auf der Überholspur hinter einem weiteren Personenwagen hergefahren, der den Lastzug ebenfalls habe überholen wollen. Er habe den Porschewagen erst bemerkt, als er selbst sich schon neben der Hinter-
 
aclise des Lastzuges befunden habe und daher nicht mehr in der Lage gewesen sei, nach rechts auszuweichen„ Jedenfalls sei die Fahrgeschwindigkeit des Porschewagens bei der gegebenen Verkehrslage viel zu hoch gewesen» Bei einer Geschwindigkeit von 90 km/st habe der Fahrer sachgerecht bremsen und das Schleudern des Wagens vermeiden können.
Das Landgericht hat den Klageanspruch zu 7/10 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage in Höhe von 3.614,10 DM abgewiesen.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte jedoch nur, soweit er zu mehr als 1/3 dem Grunde nach im Rahmen des Straßenverkehrsgeeetzes verurteilt worden ist.
Das Oberlandosgericht hat den Klageanspruch zu 1/2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Klage in Höhe von 6.023,50 DM abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat cs zurückgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, soweit ihn die Vorinstanzen abgewiesen haben. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht erblickt rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten darin, daß er, ohne rechtzeitig vorher ein Winkzeichen gegeben zu haben, nach links auf die tlberholbahn ausscherte, als der Porscfcewagon,
 
dessen Fahrer seine Überholabsicht durch Blinkzeichen kundtat, schon so nahe herangekomraen war, daß er durch das Ausscheren des Beklagten erheblich gefährdet wurde«
Nach der Auffassung dos Berufungsgerichts trifft aber den Fahrer des Porschev/agens ein Mitverschulden, das sich der Kläger nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG al3 gefahrerhöhenden Umstand anrechnen lassen muß« Hiergegen richten sich die Angriffe der Revision, jedoch ohne Erfolg«
Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob bereits das Fahren mit einer Geschwindigkeit von 130 - 140 km/st bei Abblendlicht schlechthin als grobes Verschulden anzusehen ist; es hält deshalb auch eine Feststellung nicht für erforderlich, ob - wie der Kläger behauptet - die Scheinwerfer der vorausfährenden Wagen die Fahrbahn für den Porschewagen genügend beleuchteten; denn, so erwägt es, dessen Fahrer Jost Sch^H^^ habe sich sagen müssen, daß der vor ihm fahrende Beklagte im Hinblick auf sein Abblendlicht möglicherweise nicht mit einer derart hohen Fahrgeschwindigkeit des Porschev/agens rechnen und daher sein Fahrverhalten nicht auf eine solche einrichten werde« Daran ändere der Umstand nichts, daß Jost SchdB^ Blinkzeichen mit der Lichthupe gegeben habe; denn die damit kundgegebene Absicht zu überholen besage durchaus nicht, daß hier eine Spitzengeschwindigkeit von 130 - HO km/st gefahren werde. Jost Sch^^l^ habe deshalb seine Geschwindigkeit auf ein solches Maß herabsetzen müssen, daß beim Beklagten die Gefahr einer Fehleinschätzung nach Möglichkeit vermieden wurde. Er habe aber auch die weitere Tatsache: nicht beachtet, daß der Beklagte hinter einem Lastzug gefahren sei; gerade bei einer solchen Verkehr3lage sei besondere Aufmerksamkeit geboten, weil damit gerechnet werden müsse, daß der Personenwagen den Lastwagen überholen werde.
Diese Ausführungen halten entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand. In der - teilweise auf tatsächlichem Gebiet liegenden - Würdigung des Berufungsgerichts, Jost Sch^H^^ habe sich sagen müssen, im Hinblick auf sein Abblendlicht werde der vorausfahrende Beklagte nicht mit einer Fahrgeschwindigkeit des Porschewagens von 130 - 140 km/st rechnen, liegt weder ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze noch eine Überspannung der von dem Überholenden zu fordernden Sorgfalt. Auch die Zuziehung eines Sachverständigen war entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich. Es ist bekannt, daß sich bei Dunkelheit sowohl die Entfernung als auch die Fahrgeschwindigkeit eines von hinten herannähenden Fahrzeuges nur schwer schätzen lassen. In Hinblick auf das auch für Autobahnen geltonde Gebot, bei Abblendlicht auf Sicht zu fahren (vgl. BGHSt 16, 145), entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der Lebenserfahrung, daß ein Kraftfahrer, wenn von hinten ein Fahrzeug mit Abblendlicht naht, nicht mit einer Geschwindigkeit von 130 - 140 km/st rechnet. Daß der Fahrer des Porschewagens das verkannt und bei seiner Fahrweise nicht berücksichtigt hat, rechnet ihm das Berufungsgericht mit Recht als Verschulden an. Dabei kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht darauf an, daß die Spitzengeschwindigkeit eines Porschewagens bei 200 km/st liegt. 'Entscheidend ist, daß das Überholen mit einer Geschwindigkeit von 130 - 140 km/st bei Abblendlicht und nasser Fahrbahn mit der gesteigerten Sorgfaltspflicht des Fahrere eines überholenden Kraftfahrzeugs nicht zu vereinbaren ist. Der Fahrer des Porschewagens konnte unter den dargelegten Umständen keinesfalls mit Sicherheit damit rechnen, den Überholvorgang gefahrlos durchführen zu können. Es handelte sich im Gegenteil um ein sehr gewagtes Überholvorhaben.
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Die Auffassung des Berufungsgerichts, auch der Umstand, daß der Beklagte hinter einem Lastwagen fuhr, habe Jost Sch^|^^^l zu besonderer Aufmerksamkeit veranlassen müssen, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden» Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe weder den Abstand des Beklagten von dem Lastzug noch die Fahrgeschwindigkeit der beiden Fahrzeuge festgestellt; bei einer Geschwindigkeit des Lastzuges von 80 km/st, so meint sie, habe für den Volkswagen des Beklagten unter Umständen keine Möglichkeit zu dem Überholen bestanden.
Der Kläger selbst hat den Abstand der beiden Fahrzeuge mit 50 - 100 m angegeben. Das ist aber gerade der Abstand, bei dem ein Zweitüberholer der Möglichkeit eines Ausscherens des vor ihm fahrenden Fahrzeuges nach links besondere Beachtung schenken muß.
Ein Volkswagen ist nach aller Erfahrung ohne weiteres in der Lage» ein Fahrzeug zu überholen, das 80 km/st fährt. Dafür, daß dies bei dem Wagen des Beklagten auf der Autobahn nicht zutraf, hat der Kläger nichts vorgetragen.
Die danach auf rechtlich einwandfreien Grundlagen vor-genommene Schadensabwägung des Berufungsgerichts ist für das
 Revisionsgericht bindend»
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 2P0
zurückzuweisen»
Engels
 Hanebeck
Dr o Hauß
 Meyer
Dr. Nüßgens