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BGH · vi ZR 80/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi ZR 80/60

Benutzer eines Kraftfahrzeuges ist auch, wer das Fahrzeug einem anderen zu einer in seinem Auftrag und Interesse durchgeführten Fahrt überläßt„ hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der BUndesrichter Dr» Klei-newefers, Dr. Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer für Recht erkannt; Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nach § 7 Abs. 1 StVG als Halter des Kraftfahrzeugs für den Schaden, haftbar, der dem Kläger bei seinem Betrieb entstanden ist. Obwohl die Unfallfahrt ohne Wissen und willen des Beklagten ausgeführt wurde, ist seine Haftung nach § 7 Abs.3 Satz 1 StVG nicht ausgeschlossen. Sie bleibt vielmehr nach § 7 Abs.3 Satz 2 StVG bestehen; denn im Zeitpunkt des Unfalls war, wie das Berufungsgericht darlegt, Benutzer des Kraftwagens der von ihm für dessen Betrieb Angestellte Fahrer Bei der Auslegung des Begriffs "benutzen" im Sinne des § 7 Abs» 3 StVG ist, wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 22, 293 /~300, 301, 303_7 mü Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung eingehend ausgeführt hat, davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den unbefugten Benutzer anstelle des Fahrzeughalters haften läßt, ihn also hinsichtlich der Haftung wie einen Fahrzeughalter behandelte Danach ist als Benutzer im Sinne des § 7 Abs» 3 StVG anzusehen, wer sich das Kraftfahrzeug unter Verwendung der motorischen Kraft als Fortbewegungsmittel dienstbar macht und dadurch die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt, wie sie sonst dem Halter zusteht« Ein bloßes "Benutzen" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs reicht nicht aus, um den Begriff der Benutzung nach § 7 Abs, 3 StVG zu erfüllen, es muß vielmehr eine Beziehung zu dem Fahrzeug hinzukommen, die der des Halters in etwa verwandt ist. Nun hat zwar bei dem Unfall nicht der Fahrer des Beklagten dessen Kraftwagen geführt, sondern Be#>? dem W4HP den Wagen für diese Fahrt überlassen hatte« Dadurch ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Benutzereigen-schaft nicht in Frage gestellt worden; denn nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen ist auch derjenige als Benutzer nach § 7 Abs, 3 StVG anzusehen, der - wie hier WflH) - einem anderen das Fahrzeug zu einer Fahrt überläßt, die in seinem Auf trag und Interesse durchgeführt wird (vgl, Koffka, VAE 1959, 413 C416 Spalte 2^7, OLG Saarbrücken, Justizblatt des Saarlandes 1958, 112 = D.Rspr. Mißbrauchen diese sein Vertrauen, so ist es recht und billig, daß er den Schaden trägt, nicht aber der bei dem Unfall Verletzte, dem andernfalls nur ein Anspruch gegen den vermögenslosen Schädiger zustehen würde (vgl. Das Berufungsgericht entnimmt der Äußerung zu Be^fc "Fahr Du, ich habe schon zuviel getrunken” rechtsirrtumsfrei dessen Willen, das Fahrzeug für seine Zwecke und in seinem Interesse, nämlich eine ihm besser zusagende Gast?/irtschaft zu finden, nutzbar zu machen. 19o Kap. T.Z. 47: "Auch derjenige ist Schwarzfahrer, der unbefugt einem Dritten den Auftrag gibt, für ihn eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug zu unternehmen”). Ist danach der angestellte Fahrer des Beklagten zur Unfallzeit Benutzer des Kraftwagens gewesen, so muß der Beklagte nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs.3 StVG für die Unfallfolgen einstehen« Labei kann unentschieden bleiben, ob die weitergehende Meinung von Weimar, MLR 1959? 251 zutrifft, wonach der Halter für jeden Vertrauensmißbrauch seines ange.stellten Fahrers haftet und zwar auch dann, wenn dieser einem Lritten das Fahrzeug zu einer Schwarzfahrt überläßt, die ausschließlich in dessen Interesse ausgeführt wird.

Zitierte Normen: § 7 StVG
Halter®StVGFahrzeugBrfahrenBenutzerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja
 nein
2205 071
StVG § 7 Abs. 3
Benutzer eines Kraftfahrzeuges ist auch, wer das Fahrzeug einem anderen zu einer in seinem Auftrag und Interesse durchgeführten Fahrt überläßt„
BGH, Urt. Vo 24o Januar *1961 - vi ZR 80/60 - OLG Köln
LG Köln
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VI 2R 80/60
Verkündet am 24.' Januar 196“?
Kriegl, Justizobersekretär ls Ürkundsbeamter der eschaftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
KOt-MafBBB, Bl
 des Kaufmanns Fritz Wu straße V,
Beklagteno Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Anton	BaflBI	ba	Sr^^, A# d« Sti
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«,
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der BUndesrichter Dr» Klei-newefers, Dr. Bode, Br» Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt;
Die Revision des Beklagten wunschmann gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18» Februar I960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt *
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Beklagte 1st Halter eines Kombiwagens, den er zur Auslieferung von Waren an seine Kundschaft benutzt»
Am Samstag, dem 4. Januar 1953» überließ er den Wagen seinem Fahrer Y/®® zur Heimfahrt von K®K nach Si®H®H®, weil es wegen Arbeiten in seinem Geschäft sehr spät geworden war und V/®P am folgenden Montag eine Stunde früher wieder im Geschäft sein sollte»
Am Sonntag, dem 5» Januar unternahm	gemeinsam	mit
 dem Installateur Friedrich Be9 aus SiflHi eine Vergnügungsfahrt mit dem Kraftwagen» In B3®® kehrten sie in einer Gastwirtschaft ein, in der sie Alkohol trahken» Da es ihnen hier nicht gefiel, beabsichtigten sie, eine andere Gaststätte aufzusuchen, "in der mehr los sei"» W®® überließ deshalb Be® den Kraftwagen, -damit er eine andere Gastwirtschaft suchen solle» Auf dieser Fahrt durch Bx®^ stieß Be® an der Kreuzung S®®~ weg/U®straße mit dem Kläger, der auf seinem Moped aus Richtung Buskirchen kam und die Vorfahrt hatte, zusammen» Der Kläger erlitt Verletzungen, sein Moped wurde beschädigt»
Der Klager hat vom Beklagten Ersatz von Sachschäden und Lohnausfall in Höhe von 561,75 DM verlangt» Br hat vorgetragen, der Beklagte hafte als Fahrzeughalter, weil in der Überlassung dos Kraftfahrzeugs an Be® eine Benutzung des Fahrzeugs durch den angestellten Fahrer W®® des Beklagten im Sinne des § 7 Abs» 3 Satz. 2 StVG zu erblicken sei, W®® habe den Herrschafts-v/illen und die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt» Die Fahrt sei auch im persönlichen Interesse W®®) ausgeführt wor-
 
den, nämlich auf seinen Wunsch., ein ihm besser zusagendes Lokal ausfindig zu machen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Ansicht vertreten,	sei	nicht	Benutzer	des	Wagens zur Zeit
 des Unfalles gewesen; Benutzer sei allein BelP gewesen, der auch die Fahrt allein ausgeführt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nach § 7 Abs. 1 StVG als Halter des Kraftfahrzeugs für den Schaden, haftbar, der dem Kläger bei seinem Betrieb entstanden ist. Obwohl die Unfallfahrt ohne Wissen und willen des Beklagten ausgeführt wurde, ist seine Haftung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht ausgeschlossen. Sie bleibt vielmehr nach § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG bestehen; denn im Zeitpunkt des Unfalls war, wie das Berufungsgericht darlegt, Benutzer des Kraftwagens der von ihm für dessen Betrieb Angestellte Fahrer
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Diese Auffassung des Berufungsgerichts wird von der Revision vergebens angegriffen. Bei der Auslegung des Begriffs "benutzen" im Sinne des § 7 Abs» 3 StVG ist, wie der erkennende Senat in der Entscheidung BGHZ 22, 293 /~300, 301, 303_7 mü Nachweisen aus Schrifttum und Rechtsprechung eingehend ausgeführt hat, davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den unbefugten Benutzer anstelle des Fahrzeughalters haften läßt, ihn also hinsichtlich der Haftung wie einen Fahrzeughalter behandelte Danach ist als Benutzer im Sinne des § 7 Abs» 3 StVG anzusehen, wer sich das Kraftfahrzeug unter Verwendung der motorischen Kraft als Fortbewegungsmittel dienstbar macht und dadurch die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübt, wie sie sonst dem Halter zusteht« Ein bloßes "Benutzen" im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs reicht nicht aus, um den Begriff der Benutzung nach § 7 Abs, 3 StVG zu erfüllen, es muß vielmehr eine Beziehung zu dem Fahrzeug hinzukommen, die der des Halters in etwa verwandt ist.
Nun hat zwar bei dem Unfall nicht der Fahrer	des
 Beklagten dessen Kraftwagen geführt, sondern Be#>? dem W4HP den Wagen für diese Fahrt überlassen hatte« Dadurch ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, die Benutzereigen-schaft	nicht in Frage gestellt worden; denn nach den
 vorstehenden Rechtsgrundsätzen ist auch derjenige als Benutzer nach § 7 Abs, 3 StVG anzusehen, der - wie hier WflH) - einem anderen das Fahrzeug zu einer Fahrt überläßt, die in seinem Auf trag und Interesse durchgeführt wird (vgl, Koffka, VAE 1959,
 413 C416 Spalte 2^7, OLG Saarbrücken, Justizblatt des Saarlandes 1958, 112 = D.Rspr. II (296) Bl. 125 b; OLG Gelle, DAR 1951, 159; vgl. auch Walter, Kraftverkehrsrecht von A - Z "Schwarzfahrt" Erl« 1 C IV 3, Bl. 5).
 
DieQe Auffassung entspricht allein dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 StVG, der durch Artikel II Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 7. November 1939 RGBl» I, 2223 neu gefaßt wurde,. Nach der Begründung zu Artikel II Nr. 2 ist der gesetzgeberische Grund für die Erweiterung der Haftung des Halters bei Schwarzfahrten der, daß dem Schwarzfahrer durch das Vertrauen des Halters objektiv die Benutzung des Fahrzeugs und damit die Gefährdung Dritter ermöglicht worden ist. Der Halter ist aber für die Auswahl der Personen, denen er sein Vertrauen schenkt, verantwortlich. Mißbrauchen diese sein Vertrauen, so ist es recht und billig, daß er den Schaden trägt, nicht aber der bei dem Unfall Verletzte, dem andernfalls nur ein Anspruch gegen den vermögenslosen Schädiger zustehen würde (vgl. BGHZ 5, 269, 273).
Das Berufungsgericht entnimmt der Äußerung	zu
 Be^fc "Fahr Du, ich habe schon zuviel getrunken” rechtsirrtumsfrei dessen Willen, das Fahrzeug für seine Zwecke und in seinem Interesse, nämlich eine ihm besser zusagende Gast?/irtschaft zu finden, nutzbar zu machen. Durch den Auftrag an Be#, mit dem Kraftwagen wegzufahren und ein geeigneteres lokal zu suchen, hat W#P eine Verfügung über den Wagen getroffen, wie sie nur dem Halter zusteht. Wer so handelt, benutzt das Fahrzeug (BGHZ 22, 303; vgl. auch Geigel, Haftpflichtprozeß, 9. Aufl. 19o Kap. T.Z. 47: "Auch derjenige ist Schwarzfahrer, der unbefugt einem Dritten den Auftrag gibt, für ihn eine Fahrt mit dem Kraftfahrzeug zu unternehmen”).
Die Revision meint, das Fahrzeug habe allein der Fortbewegung von Befl) gedient. Daher könne auch nur Be|#, nicht aber als Benutzer des Fahrzeugs auf der Unfallfahrt angesehen werden. Die Revision übersieht dabei, daß nach dem Willen W###»
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und dein von ihm an Beflp erteilten Auftrag der Zweck der Fahrt dahin ging, ein besseres Lokal ausfindig zu machen« Die Fortbewegung von Be0 durch das Fahrzeug war lediglich das Mittel, diesen Zweck zu erreichen.
Die Revision rügt schließlich zu Unrecht, die Feststellungen des Berufungsgerichts ergäben nichts für die Annahme,
 sei daran interessiert gey/esen, daß Be0 die Suche nach einem anderen Lokal statt zu Fuß mit dem Kraftwagen unternahm« Las Berufungsgericht hat (Urteil S. 9) eindeutig festgestellt, habe Bed# den Fahrauftrag erteilt, damit Be# mit Hilfe des Kraftwagens am einfachsten und schnellsten ein geeignete-res Lokal ausfindig machen könne.
Ist danach der angestellte Fahrer des Beklagten zur Unfallzeit Benutzer des Kraftwagens gewesen, so muß der Beklagte nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StVG für die Unfallfolgen einstehen« Labei kann unentschieden bleiben, ob die weitergehende Meinung von Weimar, MLR 1959? 17? und Müller, Straßenverkehrsrecht, 19« Aufl. § 7 StVG Anm. C I b 2, S«. 251 zutrifft, wonach der Halter für jeden Vertrauensmißbrauch seines ange.stellten Fahrers haftet und zwar auch dann, wenn dieser einem Lritten das Fahrzeug zu einer Schwarzfahrt überläßt, die ausschließlich in dessen Interesse ausgeführt wird.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurackzuweisen0
Engels	Br*	Kleinewefers	Br,	Bode-
Dr. Hauß
 Heinrich Meyer