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BGH · VI ZR 80/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 80/58

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers , mit der er den angewiesenen Teil der Klage (13 5<H Bl) weiterverfolgt. Hach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger ' I Schadensersatzsansprüohe gegen die Beklagten nur noch aus 1 dem Strassenverkehrsgesetz herleiten» also seinen Sacheoha-i den nur bis zur Höchstsumme des $ 12 StVG (3000»- W) gel- 1 tend machen. Soweit er seine Ansprüche auf die Bestimmungen* über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) stützt» hält das] Berufungsgericht die Einrede der Verjährung für begründet. Ob und inwieweit die Vergleichsverhandlungen der Parteien die Verjährung dieser Ansprüche beeinflußt haben , ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Nach diesen in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannten Grundsätzen kann der duroh unerlaubte Handlung Geschädigte sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers auf unzuläs-sige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten dos Schädigers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und er deshalb davon abgesehen hat, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen und dadurch die Verjährung zu unterbrechen. Vor allem kann, die Tatsache, dag die Beklagten im Dezember 1954, also in einem Zeitpunkt, ln dem sie sich bereits auf die Verjährung der aus unerlaubter Handlung herzuleitenden Ansprüche berufen konnten, noch einmal Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger begonnen haben, nicht den Einwand der unzulässigen Hechtsausübung begründen. Im übrigen hat der Kläger selbst nach Beendigung dieser zweiten Vergleichsverhandlungen - sie waren am 15« Februar 1955 gescheitert - noch über 17 Monate verstreichen lassen, ehe er die jetzige Klage vom 2t. Ein VerstoB gegen freu und Glauben kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Landgericht in dem ersten Rechtsstreit über den Teilbetrag von 2000,- TM in deh Entscheidungsgründen seines Urteils*vom 18. Oktober 1953 die Ansicht vertreten hat, die Beklagten könnten sich gegenüber der Inanspruchnahme aus § 823 BGB nicht auf Verjährung berufen, weil sie auf den entsprechenden Vortrag des Klägers nicht bestritten hätten, daß die Versicherungsgesellschaft auf die Verjährungsein- Auf diese Beurteilung der Yerjährungefrage im Vorprozeß, auf die noch in anderen Zusammenhang (II 2) einzugehen sein wird, kann der Kläger sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil bei Erlaß des Urteils vom 18. Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagten die Einrede der Verjährung erheben können, ohne hierdurch gegen Treu und erlauben zu vor* stossen. Der Kläger hatte behauptet, ein solcher Verzicht sei von dem Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherungsgesellschaft am 13* Dezember 1955 in einem Ferngespräch ausgesprochen worden, das die Versicherungsgesellschaft an diesem Tage mit seinem Vertreter Rechtsanwalt ge- Zeugen benannt und sich auf das Schreiben, vom 14* Dezember 1954 berufen, mit dem Rechtsanwalt UflNHMl den Frozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine Präzisierung der Verzichtserklärung habe bei dem Perngespräch von nach KflU nicht gefordert werden können* Die Erklärung sei erst durch das Schreiben der Versicherungsgesellschaft an Rechtsanwalt G4MHHI klargestellt worden* Diesem eindeutig formulierten Bestätigungsschreiben habe Rechtsanwalt GflMHHl nicht widersprochen* Da er sich auf den Inhalt dieses Schreibens eingelassen habe, und ohne weiteren Vorbehalt in Vergleichsverhandlungen eingetreten sei, müsse der Kläger sich den Inhalt dieses Schreibens entgegenhalten lassen* Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts in allem einer rechtlichen Prüfung standhalten und ob die Verfahrensxügen begründet sind, welche die Revision in diesem Zusammenhang erhebt* Seihst wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Bereitwilligkeit der Versicherungsgesellschaft, die Einrede .der Verjährung nicht geltend zu machen, habe sich auch auf die Ansprüche aus unerlaubter Handlung erstreckt, so. Aus diesem Zweck des Verzichts ergibt sich, daß die Beklagten auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede so lange verzichten wollten und verzichtot haben, als die Vergleichsverhandlungen geführt wurden, und daß dem Kläger nach dem Abbruch der Verhandlungen noch eine angemessene Prist gewährt werden sollte, in der er seine Klage in dem schon schwebenden Rechtsstreit hätte erweitern oder eine neue Klage hätte erheben können. Daß hier etwas anderes gelten, vor allem daß der Kläger auch noch nach Beendigung des damals schwebenden Rechtsstreits auf unbeschränkte Zeit berechtigt sein sollte, eine neue Klage zu erheben, ohne die Einrede der Verjährung befürchten zu müssen, dafür ist nichts dargetan. Aus diesem Verzicht konnte der Kläger daher keine Rechte mehr herleiten, als er im Juli 1956 die jetzige Klage einreichte, denn in diesem Zeitpunkt waren seit dem Abbruch der Vergleichs Verhandlungen schon über 17 Monate und selbst seit der Beendigung des ersten Rechtsstreits bereits neun Monate vergangen. Hach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen» daß dem Anspruch auf Zahlung von 13 508, 10 IM, der allein in den Bevisionsrcchtszug gelangt ist, die Einrede der Verjährung entgegensteht* Daher war die Revision des Klägers zurüokzuweieen*

Zitierte Normen: § 652 BGB § 14 StVG § 852 BGB § 14 StVG
RechtsanwaltVerjährungBerufungsgerichtAnspruchSchreibenKlägerVerhandlung

Volltext der Entscheidung

2349 029
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VI ZR 80/58
Verkündet am 20, März 1959 ■■■»Justizobersekretär alsUrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
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des RudqlfJ! ■■■■ » Inhaber eines S—-- T«HI - Geschäfts in SflM FMBHF ■■■•Straße ■■■,
Klägers, Serufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
1.
die Virma Peter Bl
^Istraße»
und Sohns ln Mo
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den Kraftfahrer Helmut Gemeinde M
Beklagte» Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte»
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- Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt
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hat der VI«Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1999 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Hanebeck, Br« Bode, Br« Hauß und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
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Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in
 Köln vom 27* Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kö'eten der" Revision werden dem Kläger auferlegt«
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Von Rechts wegen
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Tatbestand*
Der Kläger hat am 3• November 1950 bei einem Verkehrs-unfall erheblichen Schaden an seinem Lastzug erlitten und von den Beklagten als dem Halter und dem Fahrer des an dem Unfall beteiligten weiteren Lastzuges Schadensersatz verlangt. Nach Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherungsgesell-, schaft der Beklagten hat der Kläger in einem Vorprozess -Klage vom 4. November 1954 - einen Betrag von* 2000,- LU als Teil seines Schadens geltend gemacht. Las Landgericht hat ihm in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 18. Oktober 1955 diesen Betrag zugesprochen und in den Gründen seines Urteils ausgeführt, der Kläger könne von den Beklagten 1/3 seines Schadens ersetzt verlangen (Akten 2 0 246/54 des Landgerichts Bonn).
Hit der jetzigen Klage hat der Kläger von den Beklagten Zahlung von 16 508,10 LU als Ersatz seines weiteren Unfallschadens verlangt« Er ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, seinen gesamten Schaden zu ersetzen.
Lie Beklagten haben ihre Soh&densersatzjf licht bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, die Klageforderung sei verjährt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgerioht die Abweisung der. Klage insoweit bestätigt, als der Kläger Zahlung von mehr als 3000,- LU verlangt. Im übrigen, also wegen einefe Betrages von 3000,- LU, hat es die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurttckverwieeen.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers , mit der er den angewiesenen Teil der Klage (13 5<H Bl) weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen» die Revision rückzuweisen.
Hach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger ' I Schadensersatzsansprüohe gegen die Beklagten nur noch aus 1 dem Strassenverkehrsgesetz herleiten» also seinen Sacheoha-i den nur bis zur Höchstsumme des $ 12 StVG (3000»- W) gel- 1 tend machen. Soweit er seine Ansprüche auf die Bestimmungen* über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB) stützt» hält das] Berufungsgericht die Einrede der Verjährung für begründet. 1 Es geht davon aus» daß die dreijährige Verjährungsfrist deal § 652 BGB am Tage des Unfalls» also am 3« November 1930 begonnen hat und daher bei Elnreiohung der Teilklage vom 4. Io: vember 1954 und erst recht bei Einreichung der jetzigen Klagj vom 21. Juli 1956 längst abgelaufen war«
1. Wie das Berufungsgericht feetstellt» haben zwischen * dem Kläger und der NaflHH	Versicherungs	AG»	beift.
der die Beklagten haftpflichtversichert sind» zweimal Ver- ft\ Handlungen über eine vergleichsweise Erledigung des Stroit-'lf* falles geschwebt t zunächst vom 5« November 1930 bis 1» Fe- ft*' bruar 1934 .und nachdem die Teilklage vom 4« November 1934 ft: über 2Q00,- DK erhoben war, vom 13« Dezember 1954 bis 15. Feft bruar 1933. Während dieser Zeiträume war die Verjährung der ft aus dem. Strassenverkehrsgesetz herzuleitenden Ansprüche I nach § 14 StVG gehemmt. Diese Bestimmung ist eine 8onder- I Vorschrift für die auf das Strassenverkehrsgesetz gestützten!:

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Ansprüche und daher nicht anwendbar, soweit es sich um die hier interessierenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung handelt. Ob und inwieweit die Vergleichsverhandlungen der Parteien die Verjährung dieser Ansprüche beeinflußt haben , ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu beurteilen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Nach diesen in Rechtsprechung und Rechtslehre anerkannten Grundsätzen kann der duroh unerlaubte Handlung Geschädigte sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers auf unzuläs-sige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten dos Schädigers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und er deshalb davon abgesehen hat, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen und dadurch die Verjährung zu unterbrechen. Daher ist die Erhebung der Verjährungseinrede in der Regel versagt, wenn und solange die Parteien Verhandlungen Über die Abwicklung dos Schadensfalles miteinander führen. Bas gilt, wie ebenfalls anerkannt ist, auch nach dem Abbruch der Verhandlungen noch für einen kurzen Zeitraum und zwar so lange, als die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstossen würde. Baher muß der Berechtigte innerhalb einer angemessenen, in der Regel nur kurz zu bemessenden Prist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Wird/idiese Prist versäumt, so kann der Verpflichtete die Einrede der Verjährung erheben, ohne daß ihm der Einwand , der unzulässigen ReohtBausübung entgegehgehalten worden kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1957 -VI ZR 94/56 - VBS 13, 161 Nr. 61 - VeröR 1957, 667 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung des BGH) • Als die ersten . Vergleichsverhandlungen der Parteien am 1. Pebruar 1954 scheiterten, war die drei jährige •'Verjährungsfrist des § 852 BGB bereits seit 3« November 1953 abgelaufen. Baher hat am
1« Februar 1954 die angemessene, Frist au laufen begonnen, innerhalb deren der Kläger seine Hechte hätte wahren müssen. Er hat aber die jetzt streitigen Ansprüche erst im Juli 1956, also zwei Jahre und vier Monate naoh Beendigung der ersten Vergleichsverhandlungen gerichtlich geltend gemacht. Daß diese Frist zu lange und daher nicht angemessen ist, kann nicht, zweifelhaft sein. •
Sonstige Umstände, die die Erhebung der Verjährungseinrede
 als Verstofi gegen freu und Glauben erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor allem kann, die Tatsache, dag die Beklagten im Dezember 1954, also in einem Zeitpunkt, ln dem sie sich bereits auf die Verjährung der aus unerlaubter Handlung herzuleitenden Ansprüche berufen konnten, noch einmal Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger begonnen haben, nicht den Einwand der unzulässigen Hechtsausübung begründen. Im übrigen hat der Kläger selbst nach Beendigung dieser zweiten Vergleichsverhandlungen - sie waren am 15« Februar 1955 gescheitert - noch über 17 Monate verstreichen lassen, ehe er die jetzige Klage vom 2t. Juli 1956 einreichte.
Ein VerstoB gegen freu und Glauben kann entgegen der Meinung der Revision auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Landgericht in dem ersten Rechtsstreit über den Teilbetrag von 2000,- TM in deh Entscheidungsgründen seines Urteils*vom 18. Oktober 1953 die Ansicht vertreten hat, die Beklagten könnten sich gegenüber der Inanspruchnahme aus § 823 BGB nicht auf Verjährung berufen, weil sie auf den entsprechenden Vortrag des Klägers nicht bestritten hätten, daß die Versicherungsgesellschaft auf die Verjährungsein-
 
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rede generell verzichtet habe. Auf diese Beurteilung der Yerjährungefrage im Vorprozeß, auf die noch in anderen Zusammenhang (II 2) einzugehen sein wird, kann der Kläger sich schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil bei Erlaß des Urteils vom 18. Oktober 1955 bereits ein Jahr und 8 1/2 Monate seit Beendigung der ersten Vergleichsvorhandlungen (1. Februar 1954) und auch schon neun Monato seit dem endgültigen Scheitern der zweiten Vergleichoverhand-lungcn (15. Februar 1955) vergangen waren und daher die Frist längst abgelaufen war, innerhalb deren der Kläger seine Rechte hätte wahren müssen.
Hiernach ist die Ansicht des Berufungsgerichts zu billigen, daß die Beklagten die Einrede der Verjährung erheben können, ohne hierdurch gegen Treu und erlauben zu vor* stossen.
. 2. Baß die Beklagten uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet haben, hält das Berufungsgericht nioht für bewiesen. Der Kläger hatte behauptet, ein solcher Verzicht sei von dem Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherungsgesellschaft am 13* Dezember 1955 in einem Ferngespräch ausgesprochen worden, das die Versicherungsgesellschaft an diesem Tage mit seinem Vertreter Rechtsanwalt	ge-
führt hat. Er hat zu dem Beweise seiner Behauptung Rechtsanwalt als. Zeugen benannt und sich auf das Schreiben, vom 14* Dezember 1954 berufen, mit dem Rechtsanwalt UflNHMl den Frozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt Dr.
OHP in BVB, über den Inhalt des Ferngesprächs unterrichtet hat. Dieses Schreiben beginnt mit folgenden Sätzen:
"In Sachen MSB •/• BflMi. teilt mir die Rechtsabteilung der NatHHH-Versicherung 'soeben fernmündlich mit, daß sie
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von der Erhebung der Ver jäfarungsoinrede absehen und in nächster Zeit mit uns in Vergleichsverhandlungen eintro- .• ten will* Sie läßt deshalb bitten, den auf den- 21. d.M. von dem dortigen Landgericht anberaumten Termin wegen schwebender Yergleichsverhandlungen um 1 Monat vorlegen zu»ilassenn* Rechtsanwalt (HBMHBI hierzu im Sühnotor-min vor dem Berichterstatter des Berufungsgerichts in-* formatorisch gehört, nicht aber förmlich als Zeuge vernommen worden* Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt	ebenso	wie im sUhnotermin
 auch bei einer Vernehmung als Zeuge die Behauptung des Klägers bestätigen werde und hat als wahr unterstellt, daß er das Ferngespräch mit dem Saohboarboi-tdr dos Haftpflichtversicherers der Beklagten dahin-verstanden hat, es v/erdc generell auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Gleichwohl hält es einen uneingeschränkten Einredeverzicht nicht für nachgewiesen, weil dies mit dem Schreiben der NalBm Veröicherungs AG an Rechtsanwalt GtMHHl vom 15» Dezember 1954- in Widerspruch' stehe, das folgenden Wortlaut hatt
"Wir bestätigen unser Ferngespräch vom 15- Dezember d.Js*, in welchem wir vereinbarten, daß Sie eine Vertagung des
 auf den 21* Dezember 1954
anberaumten Termins eintreten lassen und neuen Termin nicht vor Ablauf von etwa zwei Monaten nehmen* Inzwischen hoffen wir, daß die Yergleichsverhandlungen, zu denen wir unseren Herrn ZflHi inzwischen beauf-tragt haben, zu Ende geführt werden können* Herr ZflB wird einen Termin zur Besprechung in Ihrem Büro in Kürze vereinbaren*
Wir bestätigen Ihnen ferner, daß wir namens und im Aufträge unserer Yerslcherungsnehmerin, der Firma $ Söhne, die Einrede der Verjährung nicht
 
geltend maohen werden, soweit wir diese aus dem StVG bzw. KFG erhoben haben* Vir stimmen mit Ihnen nach nochmaliger Prüfung überein, daß eine .Hemmung gemäß § 14 StVG Insoweit eingetreten 1st.
Vir bitten Sie also, die Rüokspraohe unseres Herrn abzuwarten.11
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Eine Präzisierung der Verzichtserklärung habe bei dem Perngespräch von nach KflU nicht gefordert werden können* Die Erklärung sei erst durch das Schreiben der Versicherungsgesellschaft an Rechtsanwalt G4MHHI klargestellt worden* Diesem eindeutig formulierten Bestätigungsschreiben habe Rechtsanwalt GflMHHl nicht widersprochen* Da er sich auf den Inhalt dieses Schreibens eingelassen habe, und ohne weiteren Vorbehalt in Vergleichsverhandlungen eingetreten sei, müsse der Kläger sich den Inhalt dieses Schreibens entgegenhalten lassen*
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen des Berufungsgerichts in allem einer rechtlichen Prüfung standhalten und ob die Verfahrensxügen begründet sind, welche die Revision in diesem Zusammenhang erhebt* Seihst wenn man mit der Revision davon ausgeht, die Bereitwilligkeit der Versicherungsgesellschaft, die Einrede .der Verjährung nicht geltend zu machen, habe sich auch auf die Ansprüche aus unerlaubter Handlung erstreckt, so. kann' das dem Kläger noch nicht zu dem Erfolg verhelfen, denn hier ergibt sich aus den Umständen, unter denen der Einredeverzicht erklärt worden ist, vor allem aus seinem Zweck, daß er Jedenfalls in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt war« Vie das oben wiedergegebene Schreiben der Versicherungsgesellschaft
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vom 15« Dezember 1954- zeigt und zwischen den Parteien aase Streit 1st, 1st die Verzichtserklärung abgegeben worden, d mit die Verhandlungen über den Schadensfall geführt worden konnten, ohne daß der Kläger unter dem ständigen Druck der Verjährung stand. Aus diesem Zweck des Verzichts ergibt sich, daß die Beklagten auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede so lange verzichten wollten und verzichtot haben, als die Vergleichsverhandlungen geführt wurden, und daß dem Kläger nach dem Abbruch der Verhandlungen noch eine angemessene Prist gewährt werden sollte, in der er seine Klage in dem schon schwebenden Rechtsstreit hätte erweitern oder eine neue Klage hätte erheben können. Daß hier etwas anderes gelten, vor allem daß der Kläger auch noch nach Beendigung des damals schwebenden Rechtsstreits auf unbeschränkte Zeit berechtigt sein sollte, eine neue Klage zu erheben, ohne die Einrede der Verjährung befürchten zu müssen, dafür ist nichts dargetan. Aus diesem Verzicht konnte der Kläger daher keine Rechte mehr herleiten, als er im Juli 1956 die jetzige Klage einreichte, denn in diesem Zeitpunkt waren seit dem Abbruch der Vergleichs Verhandlungen schon über 17 Monate und selbst seit der Beendigung des ersten Rechtsstreits bereits neun Monate vergangen.
Hach alledem hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen» daß dem Anspruch auf Zahlung von 13 508, 10 IM, der allein in den Bevisionsrcchtszug gelangt ist, die Einrede der Verjährung entgegensteht* Daher war die Revision des Klägers zurüokzuweieen*
Die Kostenentsoheidung ergibt sich aus § 97 ZPO*
Dr* Kleinewefers	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr. Hauö	Bundesrichter	Heinrich Hover
 ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben*
.Dr* Kleinewefers