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BGH · VI ZR 80/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 80/57

Tatbestands Die Klägerin befuhr am 20» März 1953 gegen 20«45 Uhr auf dem Rücksitz des von dem Schuhmacher 7/ilhelm gesteuerten Motorrades (NSU, 198 ccm) von Osnabrück kommend die Haller Straße (Bundesstraße 68) in Brackwede in Östlicher Richtung« Als ABIB) nach links in die bevorrechtigte GüteisLoher Strafe (Bundesstraße 61) einbiegen wollte, stieß das Motorrad gegen den auf der Güters-loher Straße von links kommenden und vom Zweitbeklagten gesteuerten Lastzug des Erstbeklagten. Sie hat behauptet: habe seine Wartepflicht gekannt und sei g8nz langsam an die Einmündung herangefahren * Von rechts sei auf der Gütersloher Straße kein Fahrzeug gekommen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen; Der rechte Winker des Lastwagens sei nicht herausgestellt gewesen« Ihn zu betätigen habe der Zweitbeklagte auch keine Veranlassung gehabt. Er habe zwar nach Osnabrück fahren wollen, habe aber nicht gewußt, daß er in die Haller Straße einbiegen müsse, sondern geglaubt, die Abzweigung nach Osnabrück komme erst später« Tatsächlich sei der Zweitbeklagte ja auch geradeaus gefahren« Ben Unfall habe nur Albert verschuldet« Er sei zu schnell gefahren, habe die Kurve geschnitten und das Vorfahrtsrecht des Zweitbeklagten verletzt« Zu dieser Präge hat das Berufungsgericht den von den Beklagten benannten Beifahrer Laskowski und auf Antrag der Klägerin den Motorradfahrer sowie die Folizeibeamten TeflBl und WflH) als Zeugen vernommen. Es hat daher nach § 448 ZPO die Klägerin als Partei vernommen, weil es der Meinung war, sie habe so viel für die Richtigkeit ihrer Behauptungen beigebracht, daß ihre Vernehmung als Partei angebracht sei. Die Klägerin hat bei ihrer Vernehmung ebenso wie der Motorradfahrer A(HP ausgesagt, der Lastzug der Beklagten habe vor dem Unfall den rechten Winker gezeigt. Überdies sind aber auch entgegen der Meinung der Revision keine Anhaltspunkte dafür gegeben, da* das Berufungsgericht die Präge der Beweislast unrichtig beurteilt habe. Seine Ausführungen beruhen im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art und sind damit den Angriffen der Revision weitgehend entzogen« Daß sie einen Rechtsfehler oder Verstöße gegen die Bebenserfahrung oder gegen denkgesetzliche Regeln enthielten, kann der Revision nicht zugegeben werden* b) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe nicht außer acht lassen dürfen, daß die Klägerin zunächst eine falsche Darstellung über die Pahrweise des Motorradfahrers gegeben habe« Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Allerdings ist bei Prüfung der Präge, ob eine Partei nach § 448 ZPO zu vernehmen ist, auch ihre Vertrauenswürdigkeit und* soweit es hierfür von Bedeutung ist, ihr Verhalten im Prozeß zu berücksichtigen,, Von diesem Grundsatz ist aber ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, Es hat vor allem auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es bei der Vernehmung der Klägerin von ihr gewonnen hat, keine Bedenken gehabt, ihren Angaben zu glauben» Zwar ist das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen, daß das Vorbringen des Armenrechtsgesuchs, AfllH^habe vor der Einmündung angehalten, später dahin berichtigt worden ist, A^[H^ sei langsam an die Einmündung herangefahren« Ersichtlich hat es aber insoweit der Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten geglaubt, daß es sich hierbei um einen Pehler bei Übermittlung der Informrtion handelte, der darauf beruht, daß nicJrt der Prozeßbevollmächtigte der Klüger in, solidem sein wissenschaftlicher Hilfsarbeiter die Information der Klägerin entgegengenommen hat« Baß sein Kraftfahrer den Schaden der Klägerin widerrechtlich zugefügt hat, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen unter II keiner weiteren Begründung» Ben Entlastungsbeweis, der dem Erstbeklagten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB offenstand, sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an» Seine Ausführungen zu dieser Präge lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen» IV, Hach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, dai3 die Beklagten nicht nur nach den Bestimmungen des Straßenvcrkehragesetses, sondern euch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung haften und daher für den vollen Schaden der Klägerin einzustehen haben, Bas hat zur Polge, daß die Revision der Beklagten zurUckzuweiaen war, Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 831 BGB
BrStraßeBerufungsgerichtParteiZPOAusführungKlägerinBehauptungRevision

Volltext der Entscheidung

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VI ZR 80/57
Verkündet am 13- Mai 3958 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1,	des Obsthändlers Ferdinand K^P in Al (Krs, Stflp),
2« des Kraftfahrers Karl (Krs, StflP),
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevo33mächtigter: Rechtsanwalt: Br<
gegen
 in 0(
die Bamenschneidermoisterin Frau Hedwig Tr<
PIBt, LaflPi^straße ■
Klägerin; Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br. Meiß sowie der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br, Engels, Br. Bode und Br. Hauß
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt,
 Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin befuhr am 20» März 1953 gegen 20«45 Uhr auf dem Rücksitz des von dem Schuhmacher 7/ilhelm
 gesteuerten Motorrades (NSU, 198 ccm) von Osnabrück kommend die Haller Straße (Bundesstraße 68) in Brackwede in Östlicher Richtung« Als ABIB) nach links in die bevorrechtigte GüteisLoher Strafe (Bundesstraße 61) einbiegen wollte, stieß das Motorrad gegen den auf der Güters-loher Straße von links kommenden und vom Zweitbeklagten gesteuerten Lastzug des Erstbeklagten. Dabei wurde die Klägerin schwer verletzt«
Sie hat behauptet:	habe	seine	Wartepflicht
 gekannt und sei g8nz langsam an die Einmündung herangefahren * Von rechts sei auf der Gütersloher Straße kein Fahrzeug gekommen. Der Lastzug der Beklagten, den Albert von links habe kommen sehen, habe den rechten Winker gezeigt. Da ABHP angenommen habe und annehmen müssen, jener wolle nach rechts in die Haller Straße einbiegen, habe er damit begonnen, die Gütersloher Straße zu überqueren, um auf ihr nach links weiterzufahren. Der Lastzug sei aber wider Erwarten nicht in die Haller Straße eingebogen, sondern in seiner Fahrtrichtung geblieben. Darauf habe AflBB das Motorrad nach links gerissen, aber nicht verhindern können, daß es zu dem Zusammenstoß kam.
Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern 3113,59 DM Schadensersatz, eine monatliche Rente von 125 DM und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt.
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Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, sov/eit ihre Ansprüche nicht auf öf*-fentliche Versicherungsträger übergeganger sind«
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen; Der rechte Winker des Lastwagens sei nicht herausgestellt gewesen« Ihn zu betätigen habe der Zweitbeklagte auch keine Veranlassung gehabt. Er habe zwar nach Osnabrück fahren wollen, habe aber nicht gewußt, daß er in die Haller Straße einbiegen müsse, sondern geglaubt, die Abzweigung nach Osnabrück komme erst später« Tatsächlich sei der Zweitbeklagte ja auch geradeaus gefahren« Ben Unfall habe nur Albert verschuldet« Er sei zu schnell gefahren, habe die Kurve geschnitten und das Vorfahrtsrecht des Zweitbeklagten verletzt«
Bas Landgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 3113,59 BM und den Rentenanspruch im Rahmender HaftungsbeStimmungen des Straßenverkehrsgesetzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall insoweit irt Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes zu ersetzen, als die Ansprüche der Klägerin nicht auf öffentlichrechtliche Versichcrungsträger übergegangen sind«
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Haftung der Beklagten in vollem Umfang dem Grunde nach bejaht«
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wieder-
heretellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
I. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt in erster Linie davon ab, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, daß der Winker des Lastzuges vor dem Zusammenstoß herausgestellt war. Zu dieser Präge hat das Berufungsgericht den von den Beklagten benannten Beifahrer Laskowski und auf Antrag der Klägerin den Motorradfahrer sowie die Folizeibeamten TeflBl und WflH) als Zeugen vernommen. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme reichte dem Berufungsgericht jedoch nicht aus, um sich eine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit der widerstreitenden Parteibehauptungen bilden zu können. Es hat daher nach § 448 ZPO die Klägerin als Partei vernommen, weil es der Meinung war, sie habe so viel für die Richtigkeit ihrer Behauptungen beigebracht, daß ihre Vernehmung als Partei angebracht sei. Die Klägerin hat bei ihrer Vernehmung ebenso wie der Motorradfahrer A(HP ausgesagt, der Lastzug der Beklagten habe vor dem Unfall den rechten Winker gezeigt.
Das hält das Berufungsgericht auf Grund ihrer. Aussage sowie nach dem übrigen Ergebnis der Verhandlxingen und der Beweisaufnahme für bewiesen. Es hat angenommen, der Zweitbeklagte habe durch das falsche RiehtungsZeichen fahrlässig
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den Motorradfahrer in den Irrtum versetzt, er könne ohne Gefahr in die Gütersloher Straße einbiegen. Das Berufungsgericht hat daher die Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht«
II.	Seine Ausführungen sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Diese Rüge muß schon daran scheitern, daß es bei der Parteivernehmung nach § 448 ZPO gar nicht darauf ankommt? welche Partei die Beweislast tragt. Der Richter kann vielmehr, wenn die Voraussetzungen des § 448 ZPO gegeben sind, auch die an sich beweispflichtige Partei vernehmen und ihrer Aussage Glauben schenken. Überdies sind aber auch entgegen der Meinung der Revision keine Anhaltspunkte dafür gegeben, da* das Berufungsgericht die Präge der Beweislast unrichtig beurteilt habe. Allerdings enthalten die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils die von der Revision angeführte Wendung, die Behauptung der Klägerin,	habe	sich
 der Einmündung sehr langsam genähert, sei "nicht widerlegt". Diese Urteilsstelle allein gibt aber keinen Anlaß zu der Annahme, das Berufungsgericht habe in der hier entscheidenden Frage der Winkerstellung die Beweislast verkannt. Seine Ausführungen zeigen vielmehr deutlich, daß es in dieser Frage die Klägerin für beweispflichtig gehalten hat.
2. Die Revision macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht § 448 ZPO verletzt,
 Auch hierin kann ihr nicht gefolgt werden.
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a)	Reicht das Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme nicht aus, um die Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu beweisenden Tatsache zu begründen, so kann das Gericht nach § 448 ZPO die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen* Das setzt voraus, daß ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit fUr die eine oder die andere Behauptung spricht* Stehen die Behauptungen sich aber völlig beweislos gegenüber, so ist für eine Anordnung nach § 448 ZPO kein Raum (Stein/Jonas ZPO 18« Aufl» § 448 Anm* II 1)« Das hat entgegen der Meinung der Revision auch das Berufungsgericht nicht verkannt* Es kann auch keine Rede davon sein, daß eine Annahme, die Klägerin habe etwas für die Wahrheit seiner Behauptungen erbracht, der tatsächlichen Grundlage entbehre* Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil die Umstände, die für und gegen die wider-streitenden Parteibehauptungen sprechen, gegeneinander abgewogen und im einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen nach seiner Meinung die Behauptung der Klägerin mehr für sich hat als die der Beklagten. Seine Ausführungen beruhen im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art und sind damit den Angriffen der Revision weitgehend entzogen« Daß sie einen Rechtsfehler oder Verstöße gegen die Bebenserfahrung oder gegen denkgesetzliche Regeln enthielten, kann der Revision nicht zugegeben werden*
b)	Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht
 habe nicht außer acht lassen dürfen, daß die Klägerin zunächst eine falsche Darstellung über die Pahrweise des Motorradfahrers	gegeben	habe« Auch diese Rüge kann
 keinen Erfolg haben.
 
Allerdings ist bei Prüfung der Präge, ob eine Partei nach § 448 ZPO zu vernehmen ist, auch ihre Vertrauenswürdigkeit und* soweit es hierfür von Bedeutung ist, ihr Verhalten im Prozeß zu berücksichtigen,, Von diesem Grundsatz ist aber ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen, Es hat vor allem auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es bei der Vernehmung der Klägerin von ihr gewonnen hat, keine Bedenken gehabt, ihren Angaben zu glauben» Zwar ist das Berufungsgericht nicht darauf eingegangen, daß das Vorbringen des Armenrechtsgesuchs, AfllH^habe vor der Einmündung angehalten, später dahin berichtigt worden ist, A^[H^ sei langsam an die Einmündung herangefahren« Ersichtlich hat es aber insoweit der Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten geglaubt, daß es sich hierbei um einen Pehler bei Übermittlung der Informrtion handelte, der darauf beruht, daß nicJrt der Prozeßbevollmächtigte der Klüger in, solidem sein wissenschaftlicher Hilfsarbeiter die Information der Klägerin entgegengenommen hat«
c)	Auch im übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keine Verletzung des § 448 ZPO oder sonstige Rechtsverstöße erkennen«
III.	Die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten ergibt sich, wie daB Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, aus § 831 BGB. Baß sein Kraftfahrer den Schaden der Klägerin widerrechtlich zugefügt hat, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen unter II keiner weiteren Begründung» Ben Entlastungsbeweis, der dem Erstbeklagten nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB offenstand, sieht das Berufungsgericht nicht als geführt an» Seine Ausführungen zu dieser Präge lassen keinen Rechtsirrtum erkennen» Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen»
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IV, Hach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, dai3 die Beklagten nicht nur nach den Bestimmungen des Straßenvcrkehragesetses, sondern euch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung haften und daher für den vollen Schaden der Klägerin einzustehen haben, Bas hat zur Polge, daß die Revision der Beklagten zurUckzuweiaen war,
 Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Meiß	Br« Kleinewefers	Engels

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Br« Bode
 Br« Hauß
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