-Märfa.1953 gegen 14=15 Uhr näherte sich der Kläger -jdar auf seinem DKW-Motorrad (250 ccm) die Bundesstraße I auf der Strecke von Freiburg nach Emmendingen in nördlicher, Richtung Befuhr, mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 i'iri;".;.Er nimmt den Beklagten wegen Verletzung des Vorfahre-rechts auf Schadenersatz in Anspruch» Das Landgericht hat seinen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. v ; Beklagte hatte im landgerichtlichen Verfahren beantragt, den Unfailort im Beisein sämtlicher Zeugen und des .• Polizeibeamten, der die Unfallskizze aufgenommen hat, Das, Berufungsgericht.erklärtieihe Augenscheinseinnahmedie nur einer Unterrichtung des Senats von den örtlichen Verhältnissen dienen könne für'-entb^^ lieh, weil es die Unfallstelle könne und - in Übereinstimmung mit dem Sachvortrag der Revision - die Angabe, des Beklagten - ' unterstellt, daß dessen Sichtweite etwa 100 m betrug,. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse ‘bedurfte es nämlich keiner Beweiserhebung, weil das Berufungsgericht insoweit die vom Beklagten beha'uprr1 j tete und zu erweisende Tatsache als wahr unterstellt. der Kläger nicht in Höhe seines Wagenkühlers und der Einmündung der Bundesstraße 294 auf das Motorrad seines Sohnes aufgeprallt und dann stürzend gerutscht sei, sondern zunächst rutschend die 15 m lange Kratzspur verursacht habe und erst an deren Ende hinter dem Wagen mit dem Sohn zusammengestoßen sei, war nicht durch den beantragten Augenschein unter Beweis gestellt. ; digung, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Insassen des Personenwagens - eine aus Gefalligkeit mitgenorn-mene Mieterin und der Sohn, des Beklagten - von dem Unfall 'nichts bemerkt battens der Zusammenstoß könne sich daher nicht *i.n Kühlerhöhe, sondern müsse sieh 1.5 m hinter dem Fahrzeug abgespielt hab.en, zu demal ein Zusammenstoß dieser Art nicht ganz -.■■lautlos, vor’sich gehe * Dabei ubersieht die Revision, daß das .ahgefochtöne Urteil eine Feststellung des Inhalts, den Wagen-...ihhässen sei der Unfall unbemerkt gebleiben, nicht getroffen hat. macht vielmehr sachlich-rechtlich in erster Reihe gel-i tend?:das Berufungsgericht habe ein Mitverschulden des Klä-c gers und seines‘Sohnes Emil zu Unrecht verneint. Soweit es sich um die angebliche Mitschuld des Sohnes '.'diandeltbedarf das Reyisionsvorbringen keiner Erörterung, weil der Beklagte mit-dem Sohn gesamtschuldnerisch haften . . Per Kläger habe eine gewisse Vorsicht schon deshalb an ag~,l:agen müssen:, weil die Straße von Freiburg kommend ^eineJ-iKtih^ungim , . Es sei daher für den Beobachter nicht ganz ■' .eindeutig gewesen, ob der Beklagte die beiden. pflichtigen Beklagten habe der Kläger auf; die Beachtung. "Daraus, -daß-i er indessen am Wagen vorbei auf seinen Vormann mit Wucht:^äu|§^ gefahren sei, ergebe sich, daß er seine Fahrweise Und: seinäl'' Geschwindigkeit nicht so. Ein derartiges Zugeständnis, des ’Klägers ist indessen !y weder dem angefochtenen Urteil noch dem sonstigen Äktenihliait zu entnehmen, und stände, in unvereinbar bm Wid er Spruch der ständig von ihm vertretenen Auffassung,' ertsei::;%bftuidio'ä'i* Was die Revision im Übrigen zu dem Mitverschulden des" Klägil^äyt|^ vorbringt, stützt sieh auf die Unters te 1 lung, d i es er habe"' ? Über den Zeitpunkt, zu dem der Beklagte dann trotzdem verkehrswidrig in die Bundesstraße 3 einfuhr., hat das angefoehtene Urteil keine Feststellung treffen können. Steht somit völlig dahin, wie nahe die Motorradfahrer bereits herangekommen waren, als der Beklagte wieder anfuhr, so fehlt ;jede tatsächliche Grundlage für .die Annahme der Revision, die Verkehrslage habe., dem sich nähernden Kläger als nicht eindeutig erscheinen müssen» . Daß die Aufmerksamkeit des Klägers durch die vom Beklag-ten herbeigeführte Gefahrenlage und die Notwendigkeit, ihr auszuweichen, völlig in Anspruch genommen war und er infolgedessen das scharfe Abbremsen und Anhalten des Motorrads seines Sohnes nicht rechtzeitig bemerkte, kann ihm wie das an-gefochtene Urteil zutreffend ausführt - nicht zu dem Vorwurf gereichen» Selbst wenn der Kläger im Schreck unzweckmäßig reagiert haben sollte und der Zusammenstoß bei richtigem Verhalten vermeidbar gewesen wäre - was dahinsteht -, so könnte darin eine Fahrlässigkeit nicht gesehen werden. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Be- Rach alledem war die Revision des Beklagten Unter, Kostenfolge aus § 97 Abs 1 2 BQ zurückzuweisen.
■: I f^lrVk und e t ijfe^rrr^g-Z^^ker- 1956 ■■P, Justizsekretär ^l'aäiS.: Urkundsbeamter ' Idei? ■ ,öas chäftss telle JJjSj»«-■jfci'it* .'.” X <k>- ff m • * *'<K % .- . 1 . v.-' I m : N a m e n des Volk-es In dem Rechtsstreit W^cMeß Bäekermeisters .Hermann US In HSHM bei Ha) ll Beklagten, Berui’ungsklägers und Revisionsklägers '■ - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. :' Streithelfers Emil SSS/'in EflHBSH»! Ad !, in. Ei V Pro-zeßbavo 1 lmächtigter .II,. Instanz: Rechtsanwalt in’ 11 gegen Zwirnereimeister Pius Schl kg • . ■-*."™ . ‘1 * in El . ;■;Kläger^^;Beru£ungsbeklagten” und' Revisionsbeklagten, j|g/%mß;-Prozeßbevo 1Imäohtigter: .Rechtsanwalt flHV — itnder V;!. Zivilsenat des: Bundesgerichtshof s auf die ju-'./’t. ■' /im^idliohe Verhandlung vom 4 . Dezember 1956 unter Mitwirkung :.i, .'BundeBr V Kieinewefers, Dr. Engels, Martin, Hanebeck und Dr, Bode ^V;•• *.» -' rk", ' : m r :V ‘ , l-:l^v<^r-:l?echtierkannt5: - v; y.. plpPlfjfmo1Bäk|tag^'än:?'=gegen . das"' Urteil des in Preiburg - • I* ^sbriia^ l$5i6 Wird zurückgewiß sen.. '1* ■ l;v.; 1;-nc1 1: - ■ ■'.:: .Eßf-s,t«k; • dar''r djen dem ' Beklagten Si^Tj.V-Vj^r* >i -yy vt Von"Rechtswegen «tf • . ■ ' ■ . • i, mm; ■#l ..-ka :S-f üfcatbestand % Y;-^fcSt'B. -Märfa.1953 gegen 14=15 Uhr näherte sich der Kläger -jdar auf seinem DKW-Motorrad (250 ccm) die Bundesstraße I auf der Strecke von Freiburg nach Emmendingen in nördlicher, Richtung Befuhr, mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 der Einmündung der aus nordöstlicher Richtung von Wald-mreh kommenden Bundesstraße 294. Er folgte in einem Abstand von, 20 bis ,30. m dem mit gleicher Geschwindigkeit vorauffah-^.riehden Bl^-Motorrad (490 ccm) seines Sohnes Emil. Als dieser d'ie ‘Einmündung erreichte, fuhr der von Waldkirch kommende, nach Freiburg strebende Beklagte mit seinem Opel 5 4 - PKW eiwä 5;m über die seitliche Begrenzung hinaus in die mit i . ' ' *V- * V ' '• . ' - •vVörfährtsreoht ausgestattete, hier 10 m breite Bundesstraße l^lhihain. Emil 'SflMHfeÜ wich nach links aus, bremste scharf .ab und brachte sein Motorrad zu dem Stehen. Der Kläger prallte auf dessen Rad auf, stürzte und erlitt erhebliche. Verletzungen. i'iri;".;.Er nimmt den Beklagten wegen Verletzung des Vorfahre-rechts auf Schadenersatz in Anspruch» Das Landgericht hat seinen Schadenersatzanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt« Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Seine Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt gleichfalls die Abweisung der Klage. /: .Entscheidungsgründei v ; Beklagte hatte im landgerichtlichen Verfahren beantragt, den Unfailort im Beisein sämtlicher Zeugen und des .• Polizeibeamten, der die Unfallskizze aufgenommen hat, .in Augenschein zu nehmen, um ein wirklich klares Bild des ta13ächiichen Unfallhergangs zu erha 11 en» Er hat den. Antrag-einen Augenschein an der* Unfallstelle einzuhehroen, vor.,dem Berufungsgericht wiederholt, da. sich nur auf/ Srund^ Scheins- die Sichtverhältnisse und die Breite > de f nügend feststellen ließen. Das, Berufungsgericht.erklärtieihe Augenscheinseinnahmedie nur einer Unterrichtung des Senats von den örtlichen Verhältnissen dienen könne für'-entb^^ lieh, weil es die Unfallstelle könne und - in Übereinstimmung mit dem Sachvortrag der Revision - die Angabe, des Beklagten - ' unterstellt, daß dessen Sichtweite etwa 100 m betrug,. Vergebens rügt die Revision die Unterlassung der Augen- • Scheineinnahme, weil dabei die Sichtweite und der genaue Ort des Zusammenstoßes .geklärt worden, wäre. Hinsichtlich der Sichtverhältnisse ‘bedurfte es nämlich keiner Beweiserhebung, weil das Berufungsgericht insoweit die vom Beklagten beha'uprr1 j tete und zu erweisende Tatsache als wahr unterstellt. Die nach Auffassung des Berufungsgerichts Unerhebliche - Behaup-n tung des Beklagten, daß. der Kläger nicht in Höhe seines Wagenkühlers und der Einmündung der Bundesstraße 294 auf das Motorrad seines Sohnes aufgeprallt und dann stürzend gerutscht sei, sondern zunächst rutschend die 15 m lange Kratzspur verursacht habe und erst an deren Ende hinter dem Wagen mit dem Sohn zusammengestoßen sei, war nicht durch den beantragten Augenschein unter Beweis gestellt. Insoweit könnte es ' sich lediglich um die Anregung einer allgemein unterrichtenden Einnahme des Augenscheins von Amts wegen (§ 144 ZPO.) :k. handeln, der das Berufungsgericht - auch abgesehen von seiner ohnehin vorhandenen Ortskenntnis - schon deshalb nicht zu.; ;r; entsprechen-brauchte, weil es eine Augenscheinseinnahme zur Ermittlung.des genauen Ortes des Zusammenstoßes weder für geeignet hielt, noch für geeignet'halten.‘mußte (vgl RG-Z 170,26 2. Die Revision rügt ferner' als -Fehler der Beweiswür- ; digung, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Insassen des Personenwagens - eine aus Gefalligkeit mitgenorn-mene Mieterin und der Sohn, des Beklagten - von dem Unfall 'nichts bemerkt battens der Zusammenstoß könne sich daher nicht *i.n Kühlerhöhe, sondern müsse sieh 1.5 m hinter dem Fahrzeug abgespielt hab.en, zu demal ein Zusammenstoß dieser Art nicht ganz -.■■lautlos, vor’sich gehe * Dabei ubersieht die Revision, daß das .ahgefochtöne Urteil eine Feststellung des Inhalts, den Wagen-...ihhässen sei der Unfall unbemerkt gebleiben, nicht getroffen hat. Ijm Übrigen hat das Berufungsgericht den genauen Ort des UÄ^ammehstoßes ohne Hechtsirrtum für unerheblich erachtet.. 3.0 penn zutreffend'geht es davon aus, daß der Unfall des .. Klägers in jedem Falle vom Beklagten durch Verletzung des •Vorfahrtsrechts schuldhaft verursacht worden ist. Insofern - Werden selbst von der Revision keine Einwendungen mehr erhoben, i^Biese? macht vielmehr sachlich-rechtlich in erster Reihe gel-i tend?:das Berufungsgericht habe ein Mitverschulden des Klä-c gers und seines‘Sohnes Emil zu Unrecht verneint. Soweit es sich um die angebliche Mitschuld des Sohnes '.'diandeltbedarf das Reyisionsvorbringen keiner Erörterung, weil der Beklagte mit-dem Sohn gesamtschuldnerisch haften . würde (§ 840 Abs 1 BGB).: Hinsichtlich des Klägers selbst macht die Revision folgendes, geltend s . Per Kläger habe eine gewisse Vorsicht schon deshalb an ag~,l:agen müssen:, weil die Straße von Freiburg kommend ^eineJ-iKtih^ungim , . die die Einsicht in den weiteren. Straßen-f behindere» Trotz seines Vorfahrtsrechts sei der Klä-):^Ü"iCe,sonderer Vorsicht - verpflichtet gewesen, als'-er den Personenkraftwagen des Beklagten aus der Seitenstraße kommen V sah. Per .Wagen hace. seine Fahrt zunächst verlangsamt und dann ‘•..wieder ängezogen. Es sei daher für den Beobachter nicht ganz ■' .eindeutig gewesen, ob der Beklagte die beiden. Motorradfahrer vorbei las sen oder ob er versuchen wollte, vor ihnen vorbetyS“ auf die rechte Straßenseite zu gelangen. So habe sich',.für;ä; von Freiburg kommenden Beobachter jedenfalls das BiId O-in'l^, nicht ganz eindeutigen Verkehrssituation ergeben,:' nämlicl: sichtbarer Wartepflichtiger, der stoppte und leicht wiäde.r:'a’ fuhr, und dessen Entschlüsse nicht ganz, erkennbar ge wes seien. Angesichts dieses undurchsichtigen Verhaltens deswäj*. pflichtigen Beklagten habe der Kläger auf; die Beachtung. s6i?f nes Vorfahrtrechts nicht mehr vertrauen dürfen. Obwohl der vorauffahrende Sohn nach eigener Angabe durch den Pehsohenwa% gen seinen Blicken entzogen gewesen sei, sei der Klager'<in . offenbar ganz erheblicher Geschwindigkeit weitergefähren und; habe ausschließlich auf den Personenwagen g e ä e ht e t. Da er am- * Wagen vorbeigekommen sei, könne dieser ihn nicht behindert haben, da er dann auf ihn hätte auffahren müssen. "Daraus, -daß-i er indessen am Wagen vorbei auf seinen Vormann mit Wucht:^äu|§^ gefahren sei, ergebe sich, daß er seine Fahrweise Und: seinäl'' Geschwindigkeit nicht so. eingerichtet habe, wie es nach'dar ' ."'H . •-'1- ' i . ihm bekannten Verkehrssituation erforderlich gewesen seit\A$ der Kläger" habe den Unfall danach durch eigene Unaufmerk~t? samkeit verschuldet und selbst - was das Berufungsgericht^ nicht hinreichend würdige - zugestanden, daß er fahrlässig' gehandelt habe. • , , . . , Ein derartiges Zugeständnis, des ’Klägers ist indessen !y weder dem angefochtenen Urteil noch dem sonstigen Äktenihliait zu entnehmen, und stände, in unvereinbar bm Wid er Spruch der ständig von ihm vertretenen Auffassung,' ertsei::;%bftuidio'ä'i* Was die Revision im Übrigen zu dem Mitverschulden des" Klägil^äyt|^ vorbringt, stützt sieh auf die Unters te 1 lung, d i es er habe"' ? die bevorstehende Verletzung seines Vorfahrtrechts durch Beklagten so rechtzeitig erkennen müssen, daß er sein Very ~ halten in Ruhe danach hätte einrichten können. Wenn der Be-, *. klagte, wie er ausweislich des Tatbestandes behauptctmit . seinem Wagen vor der Einmündung in die Bundesstraße 3. gehaXt!® hat, so mußte er bei dem herankomroenden Kläger den Anschein erwecken, das Vorfahrtsrecht werde beachtet. Über den Zeitpunkt, zu dem der Beklagte dann trotzdem verkehrswidrig in die Bundesstraße 3 einfuhr., hat das angefoehtene Urteil keine Feststellung treffen können. Der Tatricht.er hat lediglich die ■Überzeugung gewonnen,■daß der Beklagte entweder den Verkehr auf. der Bundesstraße 3 nicht aufmerksam genug beobachtet und daher die Motorradfahrer nicht rechtzeitig bemerkt, oder aber zunächst versucht hat, noch vor ihnen vorbei zu kommen. Steht somit völlig dahin, wie nahe die Motorradfahrer bereits herangekommen waren, als der Beklagte wieder anfuhr, so fehlt ;jede tatsächliche Grundlage für .die Annahme der Revision, die Verkehrslage habe., dem sich nähernden Kläger als nicht eindeutig erscheinen müssen» . - Daß die Aufmerksamkeit des Klägers durch die vom Beklag-ten herbeigeführte Gefahrenlage und die Notwendigkeit, ihr auszuweichen, völlig in Anspruch genommen war und er infolgedessen das scharfe Abbremsen und Anhalten des Motorrads seines Sohnes nicht rechtzeitig bemerkte, kann ihm wie das an-gefochtene Urteil zutreffend ausführt - nicht zu dem Vorwurf ’S gereichen» Selbst wenn der Kläger im Schreck unzweckmäßig reagiert haben sollte und der Zusammenstoß bei richtigem Verhalten vermeidbar gewesen wäre - was dahinsteht -, so könnte darin eine Fahrlässigkeit nicht gesehen werden. 4» Auch im übrigen ist die vom Berufungsgericht vorge-inpmmene Abwägung nach § 1? Abs i Satz 2 StVG aus Rechtsgründen ..nicht zu beanstanden. Daß das angefoehtene Urteil das Ver-fschulden des Beklagten als erheblich bezeichnet, läßt keine Überbewertung seiner Fahrlässigkeit erkennen. . . Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Be- * ' . i • ; • - triebsgefahr des vom Kläger benutzten Motorrades bei der Abwägung in Betracht zu ziehen war» Wenn der Tatrichter gleich- wohl ange s i cht s des Schuld mäße s d e s Bekla gten rund.’de^?|$ schlaggebenden Verursachung des ünfal 1 st .•dürch seine keinen Anlaß gesehen hat , yjegert der vom; Kläger zu tenden Betriehsgefahr seines. Motorrades ;;ein^jSchada vorzunehmen, so hielt er sieh im Rahmen.rechtlieh nicht beanstandenden pflichtmäßigen Ermessens. Denn es ist eihe krage der dem Tatrichter in jedem Einzelfall obliegend-ö^# Abwägung, ob mit Rucks icht auf die Be trieb sge fahr- e ine '§c densverteilung zu erfolgen;.hat/ (vgl BGrHZ 20, 261 -). > iSBjfc' Rach alledem war die Revision des Beklagten Unter, Kostenfolge aus § 97 Abs 1 2 BQ zurückzuweisen. •• Dr.Kleinewefers Dr.Engels Martin Hanebeek- Dr. Bode