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BGH · VI ZR 80/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 80/55

1« Ber Antrag des Klägers vom 23 * Juli 1955, ihm für das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der von ihm gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12« Januar 1955 eingelegten Revision einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen0 Mai 1955 bis einschließlich 4» Juli 1955 verlängert worden war und sein Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte, bis zu dem Ablauf der verlängerten Prist nichts unternommen, um für die recht zeitige Begründung seiner Revision durch einen anderen Rechtsanwalt Sorge zu tragen. zulässig» Auf seine späteren Bemühungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung zu finden, kommt es nicht an» Sein Antrag, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, war daher als unbegründet zurückzuweisen. Zugleich war seine nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründete Revision gegen das Urteil des 4.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltRevisionsbegründungsfristBundesgerichtshofBrBegründungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI ZR 80/55
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 In Sachen
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 ternehmers Rudolf straBe
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
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 den Hausbesitzer Gustav
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
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Instanz: Rechtsanwalt Br«
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br, Gelhaar, Br, Meyer, Hanebeck und Erbel beschlossen:
1« Ber Antrag des Klägers vom 23 * Juli 1955, ihm für das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist zur Begründung der von ihm gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12« Januar 1955 eingelegten Revision einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen0
 
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2c Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Januar 1955 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
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Dem nach § 43 der gemäß Art 8, III, Ziff 89 Abs 8 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 auch für die Hechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof anzuwendenden RechtsanwaltsOrdnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 zulässigen Antrag des Klägers, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil er einen zu seiner Vertretung geneigten Rechtsanwalt nicht findet, könnte nur stattgegeben werden, wenn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung, das ist vorliegend der Antrag auf Wiedereinsetzung .in den vorigen Stand gegen die Versäumung d‘er Revisionsbegründungsfrist, nicht aussichtslos erschiene. Das ist aber der Pall, denn dem Wiedereinsetzungsantrag wäre nur zu entsprechen, wenn der Kläger durch Raturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist für die Begründung der Revision zu sorgen (§ 233 ZPO) Der Kläger hat jedoch, nachdem die Revisionsbegründungsfrist durch Verfügung vom 28. Mai 1955 bis einschließlich 4» Juli 1955 verlängert worden war und sein Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hatte, bis zu dem Ablauf der verlängerten Prist nichts unternommen, um für die recht zeitige Begründung seiner Revision durch einen anderen Rechtsanwalt Sorge zu tragen. Sein am 4. Juli 1955 eingegangener, telegrafisch übermittelter Antrag um Fristverlängerung, war von ihm persönlich gestellt und daher nicht
 
zulässig» Auf seine späteren Bemühungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung zu finden, kommt es nicht an» Sein Antrag, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, war daher als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Zugleich war seine nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründete Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Januar 1955 gemäß §§ 554, 554 a, 97 ZPO auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Kleinewefers
 Erbel