Der Beklagte hat eine Verletzung der Aufsichtspflicht bestritten« Er hat vorgebracht, geraume Zeit vor dem Unglücks- • tage habe er einmal bemerkt, wie sein Junge mit einem gleichen Pfeil gespielt habe® Er habe ihm Pfeil und Bogen ahgenommen und diese vernichtete Am Unglückstage habe die Mutter des Jungen, als dieser auf der Straße nach ihr geschossen habe, ihn in die Wohnung zurückgerufen und ihm 1 1/2 Stunden Haus arrest gegeben« Der Junge habe behauptet, der Bogen gehöre einem anderen Kind und er habe ihn an dieses zurückgegeben« Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß an die Aufsichtspflicht des Erziehungsberechtigten gemäß § 832 BGB strenge Anforderungen zu stellen sind und daß sie besonders ernst zu nehmen ist, wenn sich Kinder gefährlicher Schießwerkzeuge zu dem Spiel bedienen» Dies ist ständige Rechtsprechung*der oberen Gerichte gewesen» Es genüge zur gehörigen Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht, daß der Aufsichtspflichtige, wenn er von Spielen der Kinder mit Schießwerkzeugen erfahre, das Kind einmal verwarne oder das Spielzeug wegnehme, Auf die Wirkung solcher Maßnahmen könne sich der Aufsichtspflichtige nur ganz aus * nahmsweise und nur dann verlassen, wenn der Charakter des Kindes oder besonders gelagerte Umstände die Befolgung des Verbots wirklich zuverlässig gewährleisteten «...Der Auf* sichtspflichtige müsse daher sein Verbot je nach dem Alter des Kindes begründen—oder ihm durch die Aussicht auf Strafeoder Belohnung erhöhtes Gewicht zu geben versuchen* Er sei ausserdem und vor allem gehalten, gelegentlich unauffällig und unbeobachtet zu prüfen, ob sein Gebot befolgt werde« Auch wenn er selbst infolge einer beruflichen Tätigkeit eine derartige Kontrolle nicht ausführen könne, so werde sich stets ein Weg finden lassen, die Allgemeinheit vor unvorsichtig spielenden Kindern zu schützen, ohne daß un erfüllbare oder unzu demutbare Anforderungen an den Aufsichtspflichtigen gestellt*/ würden oder das Maß seiner Sorgfaltspflicht überspannt werde «..« Der Beklagte habe auch nach seinen eigenen Einlassungen nicht dargetan, daß er dieser seiner Aufsichtspflicht gehörig nachgekommen sei0 Es möge sein, daß er einige Zeit vor dem Unfall einen Bogen sei-* nes Sohnes fortgenommen und vernichtet habe* Er habe aber selbst nicht vorgetragen, daß er die Befolgung seines einmaligen Verbotes auch nur irgendwie zu sichern oder zu überprüfen versucht habe* Unstreitig habe er nicht einmal seine Ehefrau, die während seiner beruflichen Abwe senheit praktisch allein imstande gewesen sei, den Sohn zu beaufsichtigen, von dem Spielen mit Pfeil und Bogen und seinem Verbot unterrichtet und sie veranlaßt, die Einhaltung des Verbots zu überwachen* Schon in dieser Unterlassung liege eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht* lie Zu Hecht führt die Revision aus, daß das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen sowohl die Anforderungen an den Aufsichtspflichtigen überspannt hat, als auch namentlich den Besonderheiten des Einzelfalles, denen gerade hei der Anwendung des § 832 BGB erhebliches Gewicht beizu demessen ist, nicht gerecht geworden ist> Dabei ist von den Unterstellungen auszugehen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat^JSs ist bei seiner Wertung davon ausgegangen, daß der Beklagte mehrere Monate vor dem Unglücks tag seinen Jungen einmal mit Pfeil und Bogen ange-treffen, dem Jungen beides abgenommen, vor den Augen des Jungen zerbrochen, in den Ofen geworfen und weiter erklärt habe, er dürfe nicht mit solchen Dingen spielen« Weitere Umstände zu diesem Vorfall sind vom Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden« Insbesondere hat .das Berufungsgericht nicht angenommen, daß bei dem erwähnten einmaligen Vorfall der Junge auf Menschen oder andere Lebewesen gezielt oder geschossen habe« Bei diesem - unterstellten - Tatbestand erscheinen die* Ausführungen des Berufungsgerichts zur ttberwachungs-pflicht rechtlich bedenklich« Es ist vom Berufungsgericht unterstellt worden, daß der Beklagte nicht nur ein Verbot ausgesprochen, sondern diesem durch Vernichtung des Bogens in Gegenwart des Kindes in höchst eindringlicher Form Nachdruck verliehen hat« Darüber hinaus liegt gegenüber den von dem Berufungsgericht angeführten Urteilen ein wesentlicher Unterschied vor« Der Pall, in dem von dem Vater eine unauffällige und unbeobachtete Prüfung verlangt wird, ob das gegebene Gebot befolgt werde (LM § 546 ZPO Nr 9), betraf ein dem Sohn von dem Aufs ichts pflichtigen zur Verfügung 202) • Das bedeutet naturgemäß nicht, daß die überwachungspflicht der Eltern namentlich dann, wenn sie irgendein gefährliches Spiel ihres Kindes auch nur vermuten können, herabgesetzt werden dürfte» Erfahren sie also von einem gefährlichen Spiel, so haben sie dieses zu verhindern, darüber hinaus das Kind ernstlich und eindringlich entsprechend seiner geistigen Reife zu verwarnen und gegebenenfalls auch angemessene Strafdrohungen auszusprecheß oder Strafen zu verhängen* Bas ist hier nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterstellung seitens des Beklagten geschehen. Er hat dem Jungen, als er ihn zu dem ersten Mal mit einem Bogen beobachtete, diesen weggenommen und vernichtet, Bas kann im Einzelfalle schon mehr als eine Verwarnung sein, es enthält gegebenenfalls bereits eine Strafe« Benn für das Kind kann der Bogen, auch wenn er von ihm selbst hergestellt ist, einen Besitz bedeuten, dessen Vernichtung als Strafe gedacht und empfunden wird. Irgendein Anlaß, aus dem der Beklagte bis zu dem Unglücks tag hätte annehmen können, daß sein Sohn dem unmißverständlichen Verbot zuwiderhandeln würde, ist nicht ersichtlich; Insbesondere ist das Gericht offenbar von einem sonst folgsamen Kinde ausgegangen. Für den Beklagten konnte es sich bei dem unterstellten Tatbestand also nur um einen einmaligen Vorfall handeln, bei dem nichts Schwerwiegendes geschehen war, Bas Kind hatte weder auf Menschen gezielt oder geschossen« Unter diesen Umständen bestand für den Beklagten, wie die Revision mit Recht hervorhebt kein Anlaß, eine besondere, von dem Normalen abweichende Überwachung des Kindes gerade in Bezug auf Schießwerkzeuge vorzunehmen oder seine Ehefrau auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung in dieser Beziehung hinzuweisen. Damit verlieren aber auch' alle Erwägungen ihre Bedeutung, die das Berufungsgericht zu der Präge ange • stellt hat,.ob die unterbliebene Mitteilung an die Ehe • frau für den Unfall ursächlich gewesen ist und b die Mutter, wenn sie durch den Beklagten von dem früheren Vorfall unterrichtet worden wäre, richtig gehandelt hat, als der Junge sie selbst am Unglückstag mit einem Pfeil beschoß* Allerdings hat das Berufungsgericht, da es irrigerweise bereits in der unterlassenen Mitteilung an seine Ehefrau ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten erblickt hat, davon abgesehen, einem Beweiäantritt der Kläger nachzugehen, der dahin ging, daß dem Beklagten vor dem Unfall das Spielen der Dorfjugend mit besonders gefährlichen Pfeilen und Bogen bekannt gewesen sei* Sollte dies richtig sein, so wäre allerdings anzunehmen, daß der Beklagte seine Aufsichtspflicht verletzt hat* Wenn er wußte, daß die Dorf Jugend allgemein mit Pfeil und Bogen spielte, so mußte er damit rechnen, daß auch sein Junge sich daran beteiligen werde, und er hatte in diesem Palle einen besonderen Anlaß, sich darum zu kämmern, damit seinem Jungen das Verbot erneut mit der Verhalten seiner Kinder und ihren Gespielen zu erklären sein« Der Beklagte mußte nachweisen, daß er ohne Verschulden von diesen Spielen keine Kenntnis erlangen konnte und somit seiner Aufsichtspflicht genügt hat« Würde aber weder .nachgewiesen, daß allgemein von Kindern des Dorfes mit Pfeil und Bogen gespielt wurde, oder könnte der Beklagte beweisen, daß er davon nicht wissen konnte, so würde al lein aus der Tatsache, daß der Beklagte ohne . worden« Es sind also vom Beklagten behauptete ihm günsti* • ge jedoch bestrittene Tatsachen unterstellt worden« Es handelt sich hier in erster Linie um die angebliche Ver* • wamung des Jungen durch den Beklagten und die Vernich* • tung von Pfeil und Bogen« Auch hat das Berufungsgericht Beweiserbieten der Kläger nicht naohgeprüft.
L\ Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2337 046 Gesetz: BGB § 832 Zur Aufsichtspflicht des Vaters gegenüber dem Spiel seines 9* «jährigen Sohnes mit Pfeil und Bogen» Aktenzeichens VI ZR 80/54 TJrto des BGH v» 11» Mai 1955 OK Düsseldorf TI ZR 80/34 Verkündet am 11o Mai 1955 tfalessa,Justizsekretär als UrkundsDeamter der Geschäftesteil e Im Namen des V» lkes In dem Rechtsstreit des BundesbahnSchaffners J «sef B Straße.- in B( if n Beklagten, Berufungsklägers und — Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br. gegen lo 2« den Sehichtführer Josef in B den minderjährigen Jürgen P HPHBR ebenda, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, den Kläger zu ll, Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, « Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br« hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11® Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Kleinewefers, Br0 Gelhaar, Br® Meyer, Hanebeck und Erbel für Recht erkannt$ Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 9o Februar 1954 aufgehoben« * Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen * .. 2 .. Tatbestands Am 21« März 1952 gegen 18« Uhr hat der damals 9* jährige Sohn des Beklagten Rolf den damals 7- jährigen Kläger zu 2) mit einem Flitzbogenpfeil in das rechte Auge geschossen« Das Auge ist infolge des Unfalles erblindet* Die Kläger verlangen die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei? ihnen vorbehaltlich des ttbergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus diesem Vorfall entstanden ist und künftig entstehen wird« Sie haben behauptet, der Beklagte habe seine Aufsichtspflicht gegenüber seinem Sohn verletzt® Dieser habe schon tagelang vorher im Dorf mit Pfeil und Bogen gespielt und dabei Menschen belästigt« .Am gleichen Tage habe er sogar auf seine eigene Mutter geschossen« Er sei überhaupt in der Nachbarschaft als ‘'Flegel11 bekannt, dem gegenüber seine Eltern gänzlich uneinsichtig seien« Der Beklagte habe sich um das gefährliche Spiel nicht gekümmert und insbesondere den Jungen nicht belehrt und verwarnt« Der Beklagte hat eine Verletzung der Aufsichtspflicht bestritten« Er hat vorgebracht, geraume Zeit vor dem Unglücks- • tage habe er einmal bemerkt, wie sein Junge mit einem gleichen Pfeil gespielt habe® Er habe ihm Pfeil und Bogen ahgenommen und diese vernichtete Am Unglückstage habe die Mutter des Jungen, als dieser auf der Straße nach ihr geschossen habe, ihn in die Wohnung zurückgerufen und ihm 1 1/2 Stunden Haus arrest gegeben« Der Junge habe behauptet, der Bogen gehöre einem anderen Kind und er habe ihn an dieses zurückgegeben« Die Mutter hätte deshalb ohne Verletzung der Aufsichtspflicht den Jungen nach der ernsten Bestrafung wieder auf die Straße . gehen lassen können0 Der Beklagte sieht im übrigen ein Mitverschulden des Verletzten darin, daß dieser sich an dem Spiel beteiligt habe® Dies wird von den Klägern be • stritten» Dandgerioht und Oberlandesgericht haben die Schaden-ersatzpflicht des Beklagten in dem jeweils begehrten Umfang festgestellt« Mit derr Revision möchte der Beklagte Klageabweisung erreichen» Die Kläger beantragendie Revision zurückzuweisen e-------- ---- Entsoheidungggründe % Die Revision ist begründet» *• Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß an die Aufsichtspflicht des Erziehungsberechtigten gemäß § 832 BGB strenge Anforderungen zu stellen sind und daß sie besonders ernst zu nehmen ist, wenn sich Kinder gefährlicher Schießwerkzeuge zu dem Spiel bedienen» Dies ist ständige Rechtsprechung*der oberen Gerichte gewesen» Auch der erkennende Senat' hat dies in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 1953 - VI ZB 169/52 •• (Ul Nr 3 zu § 832 BGB^' betont» Dennoch wird die Verurteilung des Beklagten durch die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen nicht getragen» Das Berufungsgericht hat im wesentlichen folgendes ausgeftihrts 4 * r+ ..4 • ') % Es genüge zur gehörigen Erfüllung der Aufsichtspflicht nicht, daß der Aufsichtspflichtige, wenn er von Spielen der Kinder mit Schießwerkzeugen erfahre, das Kind einmal verwarne oder das Spielzeug wegnehme, Auf die Wirkung solcher Maßnahmen könne sich der Aufsichtspflichtige nur ganz aus * nahmsweise und nur dann verlassen, wenn der Charakter des Kindes oder besonders gelagerte Umstände die Befolgung des Verbots wirklich zuverlässig gewährleisteten «... Der Auf* sichtspflichtige müsse daher sein Verbot je nach dem Alter des Kindes begründen—oder ihm durch die Aussicht auf Strafeoder Belohnung erhöhtes Gewicht zu geben versuchen* Er sei ausserdem und vor allem gehalten, gelegentlich unauffällig und unbeobachtet zu prüfen, ob sein Gebot befolgt werde« Auch wenn er selbst infolge einer beruflichen Tätigkeit eine derartige Kontrolle nicht ausführen könne, so werde sich stets ein Weg finden lassen, die Allgemeinheit vor unvorsichtig spielenden Kindern zu schützen, ohne daß un erfüllbare oder unzu demutbare Anforderungen an den Aufsichtspflichtigen gestellt*/ würden oder das Maß seiner Sorgfaltspflicht überspannt werde «..« Der Beklagte habe auch nach seinen eigenen Einlassungen nicht dargetan, daß er dieser seiner Aufsichtspflicht gehörig nachgekommen sei0 Es möge sein, daß er einige Zeit vor dem Unfall einen Bogen sei-* nes Sohnes fortgenommen und vernichtet habe* Er habe aber selbst nicht vorgetragen, daß er die Befolgung seines einmaligen Verbotes auch nur irgendwie zu sichern oder zu überprüfen versucht habe* Unstreitig habe er nicht einmal seine Ehefrau, die während seiner beruflichen Abwe senheit praktisch allein imstande gewesen sei, den Sohn zu beaufsichtigen, von dem Spielen mit Pfeil und Bogen und seinem Verbot unterrichtet und sie veranlaßt, die Einhaltung des Verbots zu überwachen* Schon in dieser Unterlassung liege eine erhebliche Verletzung der Aufsichtspflicht* ... 5 - lie Zu Hecht führt die Revision aus, daß das Berufungsgericht mit diesen Erwägungen sowohl die Anforderungen an den Aufsichtspflichtigen überspannt hat, als auch namentlich den Besonderheiten des Einzelfalles, denen gerade hei der Anwendung des § 832 BGB erhebliches Gewicht beizu demessen ist, nicht gerecht geworden ist> Dabei ist von den Unterstellungen auszugehen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat^JSs ist bei seiner Wertung davon ausgegangen, daß der Beklagte mehrere Monate vor dem Unglücks tag seinen Jungen einmal mit Pfeil und Bogen ange-treffen, dem Jungen beides abgenommen, vor den Augen des Jungen zerbrochen, in den Ofen geworfen und weiter erklärt habe, er dürfe nicht mit solchen Dingen spielen« Weitere Umstände zu diesem Vorfall sind vom Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt worden« Insbesondere hat .das Berufungsgericht nicht angenommen, daß bei dem erwähnten einmaligen Vorfall der Junge auf Menschen oder andere Lebewesen gezielt oder geschossen habe« ♦ Bei diesem - unterstellten - Tatbestand erscheinen die* Ausführungen des Berufungsgerichts zur ttberwachungs-pflicht rechtlich bedenklich« Es ist vom Berufungsgericht unterstellt worden, daß der Beklagte nicht nur ein Verbot ausgesprochen, sondern diesem durch Vernichtung des Bogens in Gegenwart des Kindes in höchst eindringlicher Form Nachdruck verliehen hat« Darüber hinaus liegt gegenüber den von dem Berufungsgericht angeführten Urteilen ein wesentlicher Unterschied vor« Der Pall, in dem von dem Vater eine unauffällige und unbeobachtete Prüfung verlangt wird, ob das gegebene Gebot befolgt werde (LM § 546 ZPO Nr 9), betraf ein dem Sohn von dem Aufs ichts pflichtigen zur Verfügung - 6 L I t gestelltes Kleinkraftrads Der weitere vom erkennenden Senat entschiedene Fall betrat Schießübungen eines 11-jährigen Jungen mit einem Luftgewehr, an denen vorher der Stiefvater selbst teilgenommen hatte,» Das Charakteristische dieser Fälle bestand also darin, daß der gefährliche Gegenstand mit Wissen und Willen des Aufsichts-Pflichtigen in die Hand des Jugendlichen gegeben worden war«, Daraus folgt eine besonders strenge Anforderung an die Ausübung der Aufsichtsplioht hinsichtlich des bestimmten gefährlichen Gegenstandes, von dessen Benutzung durch den Jugendlichen der Aufsichtspflichtige Kenntnis hat, Anders liegen die Verhältnisse aber, wenn der gefährliche Gegenstand nicht dem Kinde zur Verfügung gestellt ist, sondern von diesem ohen Wissen des Aufsichtspflichtigen beschafft worden ist«, Hier handelt es sich nicht um die Überwachung des Gebrauchs, sondern um die Aufsicht dahin, daß das Kind sich nicht derartige gefährliche Gegenstände besorgt und mit ihnen spielt« In einem solchen Falle ist aber der’Überwachung eines 9*-jährigen Knaben eine natürliche Grenze gesetzt» Stichproben in Bezug auf nicht dem Jugendlichen zur Verfügung gestellte Gebrauchsgegenstände sind praktisch ausgeschlossen, wenn die Eltern nicht gerade zufällig das Kind dabei überrar • sehen, daß es einen Stein, eine Schleuder oder einen Bogen benutzt (zu der Frage RGZ 50, 60 [64]$ RG JW 1904, 202) • Das bedeutet naturgemäß nicht, daß die überwachungspflicht der Eltern namentlich dann, wenn sie irgendein gefährliches Spiel ihres Kindes auch nur vermuten können, herabgesetzt werden dürfte» Erfahren sie also von einem gefährlichen Spiel, so haben sie dieses zu verhindern, darüber hinaus das Kind ernstlich und eindringlich entsprechend seiner geistigen Reife zu verwarnen und gegebenenfalls auch angemessene Strafdrohungen auszusprecheß oder Strafen zu verhängen* Bas ist hier nach der vom Berufungsgericht vorgenommenen Unterstellung seitens des Beklagten geschehen. Er hat dem Jungen, als er ihn zu dem ersten Mal mit einem Bogen beobachtete, diesen weggenommen und vernichtet, Bas kann im Einzelfalle schon mehr als eine Verwarnung sein, es enthält gegebenenfalls bereits eine Strafe« Benn für das Kind kann der Bogen, auch wenn er von ihm selbst hergestellt ist, einen Besitz bedeuten, dessen Vernichtung als Strafe gedacht und empfunden wird. Zu häufige Verwarnungen ohne konkreten Anlaß könnten im einzelnen Falle gerade die unerwünschte Wirkung haben, daß das Kind, das vielleicht gar nicht mehr an Bogenschießen gedacht hat, erneut an diese Möglichkeit erinnert wird. Nach dem unterstellten Tatbestand lag : der einmalige Vorfall mit dem vernichteten .Bogen längere Zeit, etwa 6 bis 9 Monate zurück. Irgendein Anlaß, aus dem der Beklagte bis zu dem Unglücks tag hätte annehmen können, daß sein Sohn dem unmißverständlichen Verbot zuwiderhandeln würde, ist nicht ersichtlich; Insbesondere ist das Gericht offenbar von einem sonst folgsamen Kinde ausgegangen. Für den Beklagten konnte es sich bei dem unterstellten Tatbestand also nur um einen einmaligen Vorfall handeln, bei dem nichts Schwerwiegendes geschehen war, Bas Kind hatte weder auf Menschen gezielt oder geschossen« Unter diesen Umständen bestand für den Beklagten, wie die Revision mit Recht hervorhebt kein Anlaß, eine besondere, von dem Normalen abweichende Überwachung des Kindes gerade in Bezug auf Schießwerkzeuge vorzunehmen oder seine Ehefrau auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung in dieser Beziehung hinzuweisen. > u* Q M Der Beklagte hatte im gegebenen Pall seiner Auf sieh fcs- • pflicht entsprochene Eine Pflicht zu einer über das Geschehene hinausgehenden Verwarnung und laufenden; gerade auf die Verwendung v-m Schieß Werkzeugen gerichteten besonderen Überwachung und Mitteilung an die Ehefrau hat der Senat daher im Gegensatz zu den Erwägungen des Berufungsgerichts verneint* Damit verlieren aber auch' alle Erwägungen ihre Bedeutung, die das Berufungsgericht zu der Präge ange • stellt hat,.ob die unterbliebene Mitteilung an die Ehe • frau für den Unfall ursächlich gewesen ist und b die Mutter, wenn sie durch den Beklagten von dem früheren Vorfall unterrichtet worden wäre, richtig gehandelt hat, als der Junge sie selbst am Unglückstag mit einem Pfeil beschoß* II, * Allerdings hat das Berufungsgericht, da es irrigerweise bereits in der unterlassenen Mitteilung an seine Ehefrau ein haftungsbegründendes Verhalten des Beklagten erblickt hat, davon abgesehen, einem Beweiäantritt der Kläger nachzugehen, der dahin ging, daß dem Beklagten vor dem Unfall das Spielen der Dorfjugend mit besonders gefährlichen Pfeilen und Bogen bekannt gewesen sei* Sollte dies richtig sein, so wäre allerdings anzunehmen, daß der Beklagte seine Aufsichtspflicht verletzt hat* Wenn er wußte, daß die Dorf Jugend allgemein mit Pfeil und Bogen spielte, so mußte er damit rechnen, daß auch sein Junge sich daran beteiligen werde, und er hatte in diesem Palle einen besonderen Anlaß, sich darum zu kämmern, damit seinem Jungen das Verbot erneut mit der I » t * 9 notwendigen Eindringlichkeit in Erinnerung gerufen wurde. Dabei darf in diesem Zusammenhang mit den Klägern von der Lebenserfahrung ausgegangen werden, daß gewisse Spiele von den meisten Kindern eines Dorfes oder Stadtvier- • tels zu einem bestimmten Zeitpunkt gleichmäßig aufgenommen werden? so daß verständige Eltern, wenn sie ein solch allgemeines Spiel gefährlicher Art bei anderen Kindern beobach ten? auch bei ihren eigenen Kindern mit der Teilnahme daran rechnen müssen« .Aber auch wenn d er Beklagte von einer nachgewiesenen allgemeinen Verwendung von Pfeil und Bogen durch die Dorf-- jugend nicht gewußt haben sollte, kann dies durch eine Un > aufmerksamkeit und eine Uninteressiertheit gegenüber dem » Verhalten seiner Kinder und ihren Gespielen zu erklären sein« Der Beklagte mußte nachweisen, daß er ohne Verschulden von diesen Spielen keine Kenntnis erlangen konnte und somit seiner Aufsichtspflicht genügt hat« Würde aber weder .nachgewiesen, daß allgemein von Kindern des Dorfes mit Pfeil und Bogen gespielt wurde, oder könnte der Beklagte beweisen, daß er davon nicht wissen konnte, so würde al lein aus der Tatsache, daß der Beklagte ohne . besonderen .Anlaß seinen sonst folgsamen Jungen nicht häufiger ver* • warnt und dahin überwacht hat, daß er nicht mit Pfeil und Bogen spiele, keine Verletzung der Aufsichtspflicht hergeleitet werden können. III* Bei den bisherigen Erwägungen ist zu dem Teil von dem. vom Berufungsgericht unterstellten Tatbestand ausgegangen . 10 .. 1 » i worden« Es sind also vom Beklagten behauptete ihm günsti* • ge jedoch bestrittene Tatsachen unterstellt worden« Es handelt sich hier in erster Linie um die angebliche Ver* • wamung des Jungen durch den Beklagten und die Vernich* • tung von Pfeil und Bogen« Auch hat das Berufungsgericht Beweiserbieten der Kläger nicht naohgeprüft. La diese Beweiserbieten aber erheblich sein können, war das ür- • teil aufzuheben und die Bache zurückzu^erweisen« IV. Palls das Berufungsgericht erneut eine Haftung des Beklagten bejahen sollte, kommt es auf die Präge des ICitverschuldens des verletzten Klägers an« Las Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß » * eine Teilnahme des Klägers zu 2) an dem Bpiel nicht er* • wiesen sei. Las Berufungsgericht meint weiter, daß ein mitwirkendes Verschulden des Zweitklägers auch dann zu . verneinen wäre, wenn seine Beteiligung als bewiesen an* • gesehen werden könnte« Hierzu wäre erforderlich, daß der Kläger zu 2) bei seiner Beteiligung än dem gefährli* • eben Spiel die zur Btemtnis seiner Verantwortlichkeit notwendige Einsicht besessen hätte« Liese Einsicht werde gemäß § 828 Abs 2 auch bei einem gerade Siebenjährigen . vermutet, so daß der Zweitkläger in dieser Hinsicht den Gegenbeweis führen müsse» Las Berufungsgericht folgt mangels Beweises der Einlassung des Zweitklägers nicht, soweit die generelle Kenntnis von der Gefährlichkeit einer Verletzung durch Pfeil und Bogen und damit die & I i ■i r i i * v - 11 * » i } . I f It fc . I I ' . >/v < % Voraussetzung für die Einsicht in seine Verantwortlichkeit geleugnet wird «•«»» Er habe offenbar die mögliche Gefährdung eines Bogenschusses erkannt und somit die Einsicht in die Gefährlichkeit an seiner Teilnahme am Spiel besessen«» Neben der in § 828 Abs 2 geforderten Zurechnungsfähigkeit setze aber die Haftung aus dieser Vorschrift auch ein von der Gegenseite zu beweisenden Verschulden des Jugendlichen im konkreten Fall voraus» Nach Abwägung der für die etwaige Fahrlässigkeit maßgeblichen Umstände verneint das Berufungsgericht die Fahrlässigkeit des Zweitklägers» Nach läge der Verhältnisse möge der Zweitkläger vorhergesehen haben» daß er sich durch die Teilnahme am Spiel einer gewissen Gefahr aussetze» Bas Verhalten des Rolf B^p» der nach dem insoweit unstreitigen Ergebnis der Beweisaufnahme aus einer Entfernung von 4 bis 5 i in das Gesicht des Zweitklägers geschossen habe» liege aber auch bei einem solchen Spiel immerhin soweit ausserhalb des üblichen Rahmens» daß der erst siebenjährige Zweitkläger mit einem solchen Verhalten des Spielgefährten nicht gerechnet habe und bei seiner normalen Altersentwicklung nicht rechnen konnte» Endlich hat das Berufungsgericht noch die weitere Hilfserwägung angestellt, daß, selbst wenn eine Fahrlässigkeit des Zweitklägers in geringem Umfang anzunehmen sei, diese im Rahmen des § 254 BGB gegenüber dem gröberen Verschuld * den des Rolf Bach ausser Betracht zu bleiben habe» Es bedarf keinem Eingehens auf die von der Revision gegen die Verneinung eines mitwirkenden Verschuldens erhobenen Rügen, da bereits die Haupterwägung, der Zweitkläger habe sich nicht beteiligt - sei also ohne sein Zutun von dem Sohne des Beklagten verletzt worden, keinen mit der Revision angreifbaren Rechtsirrtum erkennen läßt« 12 * ) , _ t Nach alledem war wie geschehen zu erkennem Er« Kleinewefers Er* Gelhaar Dro KoEoMeyer Haneheck Erbel i i t 4 . i S I ! / ! i