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BGH · VI ZR 80/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 80/53

Hach dem Unfall ergab sich, daß der hintere linke Achsschenkel des Anhängers abgebrochen war, Per Kläger hat die Beklagter! Der Kläger, der nach seiner Behauptung infolge einer bei dem Unfall erlittenen Gehirnerschütterung in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen ist, hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 95>45 DM Daß er sich mit seinem Lastzug auf der Mitte der Fahrbahn gehalten habe, lasse sich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, im Hinblick auf die starke Vereisung der Straße und die Wölbung der Fahrbahn nicht beanstanden, zu demal das entgegenkommende Fahrzeug, wie der Zweitbeklagte schon von weitem habe erkennen können, halb auf dem Sommerweg gefahren sei. Da man aber nicht genau wisse, in welchem Zeitpunkt der Zweitbeklagte das getan habe, was zu dem Ausscheren des Anhängers geführt habe, und da man auch nicht ohne weiteres sagen könne, daß in jeglichem der in Betracht kommenden Momente jede der "drei vom Sachverständigen erörterten Ausscherungsursachen fahrlässig gewesen sei, sei ein sicherer Beweis für eine schuldhaft fehlerhafte Fahrweise nicht erbracht. Sine grobe Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht freilich <*arin gesehen, daß der Zweitbeklagte mit einem Anhänger gefahren ist, der, wie er gewußt habe, nicht verkehrssicher gewesen sei. Keinesfalls sei aber angesichts der vorhergegangenen Achsschenkelbrüche und der hierfür ursächlichen schlechten Beschaffenheit der ganzen Serie auszuschliessen, daß der Achsschenkel an dem Anhänger schon vor dem eigentlichen Unfall gebrochen sei und die Ursache für das Ausscheren des Anhängers und den Unfall gesetzt habe» Wenn auch die beiden ersten Brüche keine weiteren Folgen gehabt hätten, so habe es doch nicht außer dem Bereich adäquater Verursachung und der vom Zweitbeklagten in Betracht zu ziehenden Folgen eines weiteren Bruches gelegen, daß andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kamen. Ob ein für den Unfall ursächliches Verschuldens, des Zweitbeklagten darin liegen kann, daß er nach der Vorbeifahrt an dem abgestellten Lastkraftwagen trotz der Vereisung der gewölbten Fahrbahn nicht alsbald auf die rechte Straßenseite hinübergefahren ist, kann dahingestellt bleiben» Straße ist die Gefahr des Abrutschens des Kraftfahrzeugs und erst recht eines mitgeführten Anhängers selbst bei einer nur geringen GeschwindigkeitsVerminderung so groß, daß es in der Regel eine Verletzung der dem Kraftfahrer solchen Falle bei der Begegnung mit einem anderen Verkehrs* teilnehmer die Fahrgeschwindigkeit herabsetzt« Bas verkennt auch die Bevision nicht» Sie hält eine solche Maßnahme sogar für so fehlerhaft, daß sie im Einklang mit der Prozeßdarstellung der Beklagten meint, der Zweitbeklagte könne sich nicht wohl in dieser Weise verhalten haben. keit für das Ausscheren des Anhängers als ursächlich angesehen hat, nötigte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht zur Einholung des Obergutachtens eines dritten Sachverständigen. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist in keiner Veise zu entnehme#;,, 4^® es dem Berufungsgericht, wie die Revision meint, ah der nötigen Sachkunde gefehlt habe, sich ohne Hilfe eines dritten Sachverständigen ein Urteil zu bilden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Haftung des Zweitbeklagten aber vor allem auch darum für begründet gehalten, weil er nicht bewiesen habe, daß nicht der Achsschenkel des Anhängers vor dem eigentlichen Unfall gebrochen ist und das Ausscheren des Anhängers verursacht hat. Da vorher schon zweimal ein Achsschenkelbruch eingetreten war und der Lieferant nach Aussage des Zweitbeklagten die ganze Serie Achsschenkel als mangelhaft bezeichnet hatte, lag die Möglichkeit, daß ein erneuter Achsschenkelbruch den Unfall herbeigeführt haben könnte, nicht so fern, daß der Zweitbeklagte nicht mit Recht für verpflichtet erachtet werden durfte, den Beweis dafür zu führen, daß sie sich nicht verwirklicht hat. Da das Berufungsgericht mit Recht in der Verwendung des Anhängers trotz der fehlerhaften Achsschenkel ein fahr-: lässiges Verhalten des Zweitbeklagten erblickt und zutreffend auch angenommen hat, daß er mit der Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer im Palle eines erneuten Achsechenkelbruc" habe rechnen müssen, ist die Haftung des Zweitbeklagten nach §§ 18, 7 KrfzG mit Recht bejaht worden. liegen auch die Voraussetzungen vor, unter denen die Erstbeklagte dem Kläger nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Schaden ersatzpflichtig ist, den ihm der Zweitbeklagte in Ausführung der ihm von der Erstbeklagten aufgetragenen Fahrt widerrechtlich zugefügt hat. Ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten durch die Erstbeklagte entstanden wäre, scheitert der Entlastungsbeweis schon daran, daß die Erstbeklagte nicht den Nachweis geführt hat, die im .Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, als sie den Zweitbeklagten mit einem Lastzug auf die Fahrt schickte, dessen Anhänger wegen der Fehlerhaftigkeit der Achsschenkel nicht verkehrssicher war. Sein Fahrer FfllHB sei, so hat es ausgeführt, mit Rücksicht auf die Vereisung der Straße ganz besonders vorsichtig gefahren und habe jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet. Den Raum, in dem dann der Unfall eingetreten sei, habe er bei der Annäherung infolge der Beleuchtung durch sein eigenes und auch durch das entgegenkommende Fahrzeug zur Genüge überblicken können. mmm habe den querstehenden Anhänger erst in dem Augenblick gesehen und erkennen können, als sich die Kühler der beiden Fahrzeuge bei der Begegnung etwa in gleicher Höhe befunden hätten und die Blendwirkung aufgehört habe, die bei der Begegnung zweier Kraftfahrzeuge auch bei abgeblendeten Lichtern für eine kurze Zeitspanne das Erkennen dunkler Gegenstände in dem Raum neben dem entgegen- -kommenden beleuchteten Kraftfahrzeug verhindere oder jedenfalls sehr erschwere* Im Augenblick des Aufhörens der Blendwirkung habe den Zusammenstoß mit dem nur noch wenig mehr als 7 m entfernten Anhänger, der sich auf ihn zubewegt und seine ganze Fahrbahn versperrt habe, nicht einmal durch ein Hineinfahren in den rechts der Straße befindlichen Graben mehr vermeiden können. Wenn die Revision hieraus ableitet, dem Kläger habe die Beweislast für ein plötzliches Ausscheren im Augenblick des Unfalls aufgebürdet werden müssen und es sei mangels eines solchen Beweises davon aus-; zugehen, daß der Anhänger bereits früher ausgeschert sei und von FflflHB habe erkannt werden müssen, so sind diese Erwägungen darum gegenstandslos, weil das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß sich, als FflHHM den vor ihm liegenden Raum noch zur Genüge Überblicken konnte, kein Verkehrshindernis vor ihm befunden hat und daß er den querstehenden Anhänger tatsächlich erst in dem Augenblick erkennen konnte, als die Blendwirkung des entgegenkommenden Lastkraftwagens aufhörte. Hag daher auch nicht genauer festig stehen, wann der Anhänger ausgeschert ist, so hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Feststellungen doch als erwiesen angesehen, daß dies nur während der Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt ist, daß FflBHM jede nach den Umständen des Falles geb<ptene Sorgfalt angewendet habe, so begegnet dies, soweit es sich um die Verpflichtung zur aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn handelt, hiernach keinen rechtlichen Bedenken. Zwar hat nach den Grundsätzen, die das Reichsgericht ausgesprochen hat (RGSt 70, 4&Y537* BO JW 1934, 1656), auch bei der Begegnung zweier mit abgeblendeten Scheinwerfern fahrender Kraftfahrzeuge der Fahrer, um nicht die allgemeine Rücksichtnahme auf Leben und Gesundheit anderer zu verletzen, schon vor dem Eintritt 4©r "Blindsekunde" geeignete Vorkehrungen zu treffen und zu dem mindesten die Fahrgeschwindigkeit so weit zu ermäßigen, daß ihm die Möglichkeit gewahrt bleibt, rechtzeitig vor einem Hindernis anzuhalten, das ihm erst nach Ablauf der "Blindsekunde" sichtbar wird. Anders als in den Fällen, die diesen Entscheidungen zugrunde gelegen haben, ist im vorliegenden Falle aber nicht eine fremde Person das Hindernis gewesen, das auf der Fahrbahn plötzlich auftauchte, sondern der von dem begegnenden Fahrzeug mitgeführte und in seiner eigenen herannahenden Bewegung entgegenrutschende Anhänger. Vielmehr hat der Fahrer des Klägers, nachdem er auf den zweiten Gang zurückgeschaltet hatte, als er merkte, daß die Straße vereist war, nur eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 kq/st ge Auch die Revision erhebt wegen der Fahrgeschwindigkeit keim Beanstandung.- Sie meint nur, der Fahrer des Klägers habe darum nicht jede Sorgfalt walten lassen, weil er mit dem von ihm geführten Wagen bei der Begegnung mit dem Lastzug nicht ganz nach rechts auf *en Sommerweg hinübergefahren sei; er habe damit rechnen müssen, daß der entgegenkommende Lastzug auf der vereisten und gewölbten Straßendecke mindestens mit seinem Anhänger ins Schleudern geraten könnte« Indessen läßt auch in dieser Hinsicht die Würdigung des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen« Mochte auch die Möglichkeit eines gewissen Rutschens von Lastwagen oder Anhänger bei der Fahrt auf der vereisten Straße in Betracht zu ziehen sein, so hatte der Fahrer des Klägers nach'" dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt doch keinen Anlaß zu der Befürchtung, daß der Anhänger, sei es n infolge einer auf Glatteis völlig verfehlten plötzlichen Geschwindigkeitsermäßigung, sei es infolge Bruchs des Achsschenkels,^ so weit ausscheren würde, daß die Fahrzeuge auf der offenen und geraden Straße bei der beiderseits nur sehr' mäßigen Geschwindigkeit nicht aneinander hätten vorbeikomme) können, wenn er in verhältnismäßig großem Abstand von dem Lastzug zur Hälfte auf dem Sommerweg führe Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die FahrWeise des F0H a! 3. Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten, daß dör Kläger es unterlassen habe, durch Traubenzuckerinjektionen den Schaden zu mindern, nicht nachgegangen und hat die Entscheidung über diesen Einwand dem Verfahren über die Höhe der Ansprüche Vorbehalten. Dies ist, soweit der Kläger bezifferte Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, rechtlich unbedehklich (BGHZ 1, 34 föGf)• Dagegen konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, daß die Beklagten zu dem Ersatz allen - in seinem Urteil nicht als ausgenommen bezeichneten - weiteren Schadens verpflichtet sind, ohne zu diesem Einwand mitwirkenden Verschuldens sachlich Stellung genommen und über ihn mit entschieden zu haben.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 448 ZPO § 831 BGB
UnfallFahrbahnStraßeBerufungsgerichtAchsschenkelZweitbeklagteKlägerZweitbeklagtenAnhänger

Volltext der Entscheidung

2350 016
b das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!
Gesetz:	StVG	$ 18
Rechtesatz: Setzt der auf der Straßenmitte fahrende Führer eines Lastkraftwagens mit Anhänger hei der Begegnung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer auf vereister und gewölbter Straße die Fahrgeschwindigkeit ohne Notwendigkeit herab, so bedeutet dies infolge der damit verbundenen Gefahr des Abrutschens und Zusammenstoßes in der Regel eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Aktenzeichen: VI ZR 80/53. Hrt. des BGH vom 19. Mai 1954
LG Lüneburg OLG Gelle

VI_2tö 80/53
Verkündet am 19. Mai 1954
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt 
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Meyer, Hanebeck und Br. Bode
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 22. Bezember 1952 aufgehoben, soweit über das Feststellungsbegehren des Klägers zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Bie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. der Firma R
r mmmm
) , Inhaber Heinrich W< raße H,
in Bfl|
2 - des Kraftfahrers Karl H
in
 Beklagte, Berufungsbeklagte
 und—Revis ionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Holzkaufmann Rudolf W a
in
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 12- Januar 1949 gegen 23 Uhr in seinem von dem Fahrer FfliHHI gelenkten Personenkraftwagen (PKW Type Beiehsklasse) auf der Bundesstraße 0 in Bichtüng AflBHBHBl -	Ihm	entgegen	kam	der
 vom Zweitbeklagten gelenkte Lastzug (Lastkraftwagen Opel-Blitz mit 1,5-t-Anhänger Fabrikat Höcklingsen) der Erstbeklagten, Die durch offenes Gelände führende gerade und übersichtliche Straße, deren asphaltierte Fahrbahn damals 6 m breit und stark-gewölbt war und zu deren Seiten - in— der Fahrtrichtung des Klägers gesehen - links ein 2 m breiter Fußweg und rechts ein 6 cm tiefer liegender, 4 ia breiter Sommerweg verlief, war auf einer Strecke von mehreren hündert Metern beiderseits der Begegnungsstelle stark vereist und spiegelglatt. P0BHB hatte daher auf den zweiten Gang zurückgeschaltet und fuhr mit den rechten Bädern des Personenkraftwagens auf dem Sommerweg. Bei der Begegnung der Fahrzeuge zwischen den Kilometersteinen 3t,0 und 3t, 1 kam es zu einem Zusammenstoß des Personenkraftwagens mit der linken hinte en Kante des Lastzuganhängers- Per Anhänger war etwa rechtwinklig nach links ausgeschert und mit der linken Breitseite voraus in der Fahrtrichtung des Lastzuges quer zur Straße weitergerutscht, per Personenkraftwagen wurde beschädigt, der Kläger verletzt. Hach dem Unfall ergab sich, daß der hintere linke Achsschenkel des Anhängers abgebrochen war,
 Per Kläger hat die Beklagter! für den Unfallschaden verantwortlich gemacht. Er hat dem Zweitbeklagten insbesondere vorgeworfen, trotz des Gegenverkehrs auf der Mitte der Fahrbahn gefahren zu sein, wobei er noch kurz vor dem Ufcfall einen rechts haltenden Lastkraftwagen überholt habe. Auch habe er eine zu hohe Geschwindigkeit eingehalten. Per An-
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hanger habe mangelhafte Achsen gehabt; der linke hintere Achsschenkel sei unmittelbar vor dem Unfall gebrochen.
Der Kläger, der nach seiner Behauptung infolge einer bei dem Unfall erlittenen Gehirnerschütterung in seiner Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen ist, hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 95>45 DM
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Kosten der ärztlichen Behandlung und Zählung von^Schmerzensgeld in Höhe von 1500 DM oder, in der vom Gericht~für ange-
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messen erachteten Höhe in Anspruch genommen, ferner auf^ Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber der Firma G< in EflHBin Höhe von 966,95 DM und gegenüber der Firma SflHI in Höhe von 122,50 DM und 76,70 DM für die Miete eines Ersatzkraftwagens. Weiter hat er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 17 193,94 DM zwecks Ersatzes des Verdienstausfalles zu verurteilen, den er nach Abzug der von der	Ho^-
berufsgenossenschaft erhaltenen Leistungen bis Ende 1949 in dieser Höhe erlitten haben will. Schließlich hat er um die Fests fcellung ihrer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens gebeten.	:
Die Beklagten haben geltend gemacht, bei dem Unfall habe es sich um ein durch die Glätte der Straße verursachtes unabwendbares Ereignis gehandelt. Sie haben auch die Höhe . .der Ansprüche bestritten und eingewendet, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, ärztlich verordnete Traubenzucker inj ektionen vornehmen zu lassen und hierdurch eine schnellere Behebung der Unfallfolgen herbeizuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober- ' landesgericht hat die Zahlungs- und Befreiungsansprüche mit Ausnahme des Schmerzensgeldanspruchs gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern dem Grunde nach für gerecht
 
fertigt erklärt, den Schmerzensgeldanspruch dagegen nur gegenüber der Erstbeklagten. Es hat ferner die Feststellung getroffen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind - der Zweitbeklagte freilich nur im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes - dem Kläger allen weiteren Unfall-schaden zu ersetzen, soweit er bis zu dem 7* November 1951 entstanden ist - der Kläger hatte sein Feststellungsbegehren im Berufungsverfahren auf die bis zu diesem Tage in Betracht kommenden Schäden begrenzt - und soweit der Ersatzanspruch nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen ist. Mit dem Schmerzensgeldanspruch gegenüber dem Zweitbeklagten und dem weitergehenden ursprünglichen Feststellungsbegehren hat es den Kläger abgewiesen.
Mit der Revision bitten die Beklagten um die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger beantragt, die Revision zurtickzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Zweitbeklagten aus § 823 BGB mangels Nachweises eines für den Unfall ursächlichen Verschuldens nicht für begründet gehalten. Daß er sich mit seinem Lastzug auf der Mitte der Fahrbahn gehalten habe, lasse sich, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, im Hinblick auf die starke Vereisung der Straße und die Wölbung der Fahrbahn nicht beanstanden, zu demal das entgegenkommende Fahrzeug, wie der Zweitbeklagte schon von weitem habe erkennen können, halb auf dem Sommerweg gefahren sei. Auch sei die
 Geschwindigkeit des Lastzuges, die nur etwa 20 knyst betragen habe, nicht zu hoch gewesen. Allerdings habe der Sachverständige HöJHBI ausgeführt, das Ausscheren des Anhängers müsse durch eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit verursacht worden sein, die der Zweitbeklagte durch zu spätes oder zu plötzliches Bremsen oder auch nur durch Gaswegnehmen bewirkt habe. Da man aber nicht genau wisse, in welchem Zeitpunkt der Zweitbeklagte das getan habe, was zu dem Ausscheren des Anhängers geführt habe, und da man auch nicht ohne weiteres sagen könne, daß in jeglichem der in Betracht kommenden Momente jede der "drei vom Sachverständigen erörterten Ausscherungsursachen fahrlässig gewesen sei, sei ein sicherer Beweis für eine schuldhaft fehlerhafte Fahrweise nicht erbracht. Sine grobe Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht freilich <*arin gesehen, daß der Zweitbeklagte mit einem Anhänger gefahren ist, der, wie er gewußt habe, nicht verkehrssicher gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dies den eigenen Aussagen des Zweitbeklagten entnommen. Danach war bereits vor Antritt der Fahrt ein Achsschenkel gebrochen und durch einen anderen*ersetzt worden; der Lieferant hatte vorsorglich drei weitere neue Achsschenkel mitgegeben, da er nach seinen Äußerungen damit gerechnet hatte, daß auch diese Stücke infolge von Materialmängeln, einer ganzen Serie solcher Achsschenkel noch brechen könnten» Bevor sich der Bruch des Achsschenkels beim Unfall ereignete war auch noch ein weiterer Achssohenkel auf der Fahrt von nach	gebrochen.	Das	Berufungsgericht	hat
 indessen nicht geglaubt, feststellen zu können, ob der Bruch des dritten Achsschenkels das Ausscheren des Anhängers her-beajgeführt oder ob das Ausscheren des Anhängers den Bruch nach sich gezogen hat; es hat daher die Ursächlichkeit des grob fahrlässigen Verhaltens des Zweitbeklagten für den Unfall nicht für bewiesen gehalten»
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• Dagegen hat das Berufungsgericht die Haftung des Zweitbeklagten nach §§ 18, 7 KrfzG bejaht. Den Beweis, der ihm nach diesen Bestimmungen dafür obliege, daß ihn
 an der Entstehung des Unfalls kein Verschulden trexfä:, (habe
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der Zweitbeklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, seinerseits auch nicht geführt. Hach dem Gutachten des Sachverständigen H^BBI bleibe die Möglichkeit offen, daß der Zweitbeklagte kurz vor dem Unfall unzweckmäßige Maßnahmen getroffen habe, die er hätte vermeiden müssen. Auch sei nicht ausgeräumt, ob der Zweitbeklagte nach der Vorbeifahrt an dem ganz rechts abgestellten Dastfcraft-wagen nicht alsbald auf die rechte Bahrbahnseite hätte hinüberfahren können und müssen und ob der Unfall sich hierdurch nicht hätte vermeiden lassen. Keinesfalls sei aber angesichts der vorhergegangenen Achsschenkelbrüche und der hierfür ursächlichen schlechten Beschaffenheit der ganzen Serie auszuschliessen, daß der Achsschenkel an dem Anhänger schon vor dem eigentlichen Unfall gebrochen sei und die Ursache für das Ausscheren des Anhängers und den Unfall gesetzt habe» Wenn auch die beiden ersten Brüche keine weiteren Folgen gehabt hätten, so habe es doch nicht außer dem Bereich adäquater Verursachung und der vom Zweitbeklagten in Betracht zu ziehenden Folgen eines weiteren Bruches gelegen, daß andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kamen.
Die Revision tritt diesen Erwägungen entgegen. Im Ergebnis ist der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch beizustimmen ,
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Ob ein für den Unfall ursächliches Verschuldens, des Zweitbeklagten darin liegen kann, daß er nach der Vorbeifahrt an
 dem abgestellten Lastkraftwagen trotz der Vereisung der gewölbten Fahrbahn nicht alsbald auf die rechte Straßenseite hinübergefahren ist, kann dahingestellt bleiben»
Bruch des Achsschenkels das Ausscheren des Anhängers ver-
Straße ist die Gefahr des Abrutschens des Kraftfahrzeugs und erst recht eines mitgeführten Anhängers selbst bei einer nur geringen GeschwindigkeitsVerminderung so groß, daß es in der Regel eine Verletzung der dem Kraftfahrer
 solchen Falle bei der Begegnung mit einem anderen Verkehrs* teilnehmer die Fahrgeschwindigkeit herabsetzt« Bas verkennt auch die Bevision nicht» Sie hält eine solche Maßnahme sogar für so fehlerhaft, daß sie im Einklang mit der Prozeßdarstellung der Beklagten meint, der Zweitbeklagte könne sich nicht wohl in dieser Weise verhalten haben. Biea zu beweisen, lag aber dem Zweitbeklagten ob. Ein solches Verhalten war nicht ausgeschlossen. Wenn das Berufungsgericht den Beweis nicht als erbracht angesehen hat, so ist das im Bevisionsverfahren nicht angreifbar. Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung des § 448 ZPO. Ber Zweit* beklagte ist über den Unfallhergang im landgbrichtlichen Verfahren sehr eingehend vernommen worden; er hat nichts ausgesagt, was für die hier in Rede stehende Frage von Bedeutung gewesen wäre. Wenn er im Berufungsverfahren nicht nochmals ausdrücklich zu diesem Punkt vernommen, worden ist, so ist nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht, was im Revisionsverfahren allein gerügt werden könnte, die
 ursacht hat. Bei der Fahrt auf vereister nnd gewölbter
 im Verkehr obliegenden Sorgfaltspflicht
 
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•rechtlichen Voraussetzungen des ihm in § 448 ZPO eingeräumr-ten Ermessens'und die Grenzen seiner Anwendbarkeit verkannt haben sollte. Daß der in erster Instanz zugezogene Sachvor-
der im Berufung3verfahren vernommene Sachverständige Dipl.
keit für das Ausscheren des Anhängers als ursächlich angesehen hat, nötigte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision auch nicht zur Einholung des Obergutachtens eines dritten Sachverständigen. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist in keiner Veise zu entnehme#;,, 4^® es dem Berufungsgericht, wie die Revision meint, ah der nötigen Sachkunde gefehlt habe, sich ohne Hilfe eines dritten Sachverständigen ein Urteil zu bilden. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht die Haftung des Zweitbeklagten aber vor allem auch darum für begründet gehalten, weil er nicht bewiesen habe, daß nicht der Achsschenkel des Anhängers vor dem eigentlichen Unfall gebrochen ist und das Ausscheren des Anhängers verursacht hat. Da vorher schon zweimal ein Achsschenkelbruch eingetreten war und der Lieferant nach Aussage des Zweitbeklagten die ganze Serie Achsschenkel als mangelhaft bezeichnet hatte, lag die Möglichkeit, daß ein erneuter Achsschenkelbruch den Unfall herbeigeführt haben könnte, nicht so fern, daß der Zweitbeklagte nicht mit Recht für verpflichtet erachtet werden durfte, den Beweis dafür zu führen, daß sie sich nicht verwirklicht hat. Es begegnet auch keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Beweis nicht als erbracht angesehen hat. Es hat die Gutachten der Sachverständigen, von denen Dipl. Ing. HödBBdie Möglichkeit einer Verursachung des Unfalls durch Achsschenkelbruch nicht erörtert und Dr. V   den Achsschenkelbruch als Unfallfolge angesehen hat, bei seiner Würdigung nicht unberücksichtigt gelassen. Daß es
 ständige Dr. V
lediglich die Vereisung der Fahrbahn
 Ing. H
dagegen eine Verzögerung der Fahrgeschwindig-
 
die Ansicht des Sachverständigen Dr. V^HHHl hei dem Penlen jeder Begründung als nicht überzeugend abgelehnt hat, läßt sich nicht beanstanden,, Da das Berufungsgericht ohne Hechtsverstoß davon ausgehen konnte, daß die Achsschenkel aus mangelhaftem Material bestanden, bedurfte es auch keiner besonderen Sachkunde, v/enn es, nachdem vorher schon zweimal ein Achsschenkel gebrochen war, ohne daß der Zweitbeklagte hierfür einen besonderen Anlaß aufgezeigt hatte, es für möglich hielt, daß auch der dritte Bruch eingetreten war, ohne daß dies durch einen besonderen Umstand veranlaßt war. Ließ sich~aber nicht ausschließen, daß der Achsschenkel vor dem Ausscheren des Anhängers gebrochen war, so widersprach es auch nicht der Erfahrung, daß bei der Pahrt auf der vereisten, spiegelglatten Straße schon eine - naturgemäß ruckartige - Neigung, wie sie der Anhänger nach den Aussagen des Zweitbeklagten bei den vorherigen Achsschenkelbrüchen erfahren hatte, das Ausscheren des Anhängers nach sich ziehen konnte.
Da das Berufungsgericht mit Recht in der Verwendung des Anhängers trotz der fehlerhaften Achsschenkel ein fahr-: lässiges Verhalten des Zweitbeklagten erblickt und zutreffend auch angenommen hat, daß er mit der Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer im Palle eines erneuten Achsechenkelbruc" habe rechnen müssen, ist die Haftung des Zweitbeklagten nach §§ 18, 7 KrfzG mit Recht bejaht worden.
'Was die Haftung der Erstbeklagten betrifft, so hat dasv Berufungsgericht sie sowohl auf Grund des § 7 KrfzG als auch des § 831 BGB für begründet gehalten. Baß die Ersatzpflicht, die die Erstbeklagte als Halterin des L^tzuges nach § 7 Abs. 1 KrfzG trifft, nicht nach Abs.
Bestimmung ausgeschlossen ist, bedarf nach den vt^roaiend Erörterungen keiner weiteren Begründung. Unzweifelhaft
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liegen auch die Voraussetzungen vor, unter denen die Erstbeklagte dem Kläger nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Schaden ersatzpflichtig ist, den ihm der Zweitbeklagte in Ausführung der ihm von der Erstbeklagten aufgetragenen Fahrt widerrechtlich zugefügt hat. Entgegen der Meinung der Revision kann keine Rede davon sein, daß die Haftung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entfalle. Ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht, ob der Schaden auch bei sorgfältiger Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten durch die Erstbeklagte entstanden wäre, scheitert der Entlastungsbeweis schon daran, daß die Erstbeklagte nicht den Nachweis geführt hat, die im .Verkehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, als sie den Zweitbeklagten mit einem Lastzug auf die Fahrt schickte, dessen Anhänger wegen der Fehlerhaftigkeit der Achsschenkel nicht verkehrssicher war.
2, Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Klägers zur Mittragung des Schadens nach § 17 KrfzG verneint . Sein Fahrer FfllHB sei, so hat es ausgeführt, mit Rücksicht auf die Vereisung der Straße ganz besonders vorsichtig gefahren und habe jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet. Um dem Wagen einen besseren Halt zu geben, sei er mit den rechten Rädern auf dem Sommerweg gefahren; der Abstand von d.em entgegenkommenden Lastkraftwagen sei verhältnismäßig groß, jedenfalls aber ausreichend gewesen. Die Fahrgeschwindigkeit habe nur etwa 20 kn/st betragen. Den Raum, in dem dann der Unfall eingetreten sei, habe er bei der Annäherung infolge der Beleuchtung durch sein eigenes und auch durch das entgegenkommende Fahrzeug zur Genüge überblicken können. Zu dieser Zeit habe der Anhänger des Lastzuges noch nicht auszuscheren begonnen. mmm habe den querstehenden Anhänger erst in dem Augenblick gesehen und erkennen können, als sich die Kühler der beiden Fahrzeuge bei der Begegnung etwa in gleicher Höhe befunden hätten und die Blendwirkung aufgehört habe, die
 bei der Begegnung zweier Kraftfahrzeuge auch bei abgeblendeten Lichtern für eine kurze Zeitspanne das Erkennen dunkler Gegenstände in dem Raum neben dem entgegen- -kommenden beleuchteten Kraftfahrzeug verhindere oder jedenfalls sehr erschwere* Im Augenblick des Aufhörens der Blendwirkung habe	den	Zusammenstoß	mit	dem	nur
 noch wenig mehr als 7 m entfernten Anhänger, der sich auf ihn zubewegt und seine ganze Fahrbahn versperrt habe, nicht einmal durch ein Hineinfahren in den rechts der Straße befindlichen Graben mehr vermeiden können. Für den.JQÖger
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handle es siph bei dem Unfall daher um-ein unabwehdbiir.es
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Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 KrfzG.	'*	V	'
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Biese Ausführungen lassen einen Rechtsverstoß nicht erkennen. Das Berufungsurteil spricht allerdings davon, es stehe nicht genau fest, wie lange der Anhänger des Lastzuges schon ausgeschert gewesen sei, bevor FflHBlibn tatsächlich erblickt habe. Wenn die Revision hieraus ableitet, dem Kläger habe die Beweislast für ein plötzliches Ausscheren im Augenblick des Unfalls aufgebürdet werden müssen und es sei mangels eines solchen Beweises davon aus-; zugehen, daß der Anhänger bereits früher ausgeschert sei und von FflflHB habe erkannt werden müssen, so sind diese Erwägungen darum gegenstandslos, weil das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, daß sich, als FflHHM den vor ihm liegenden Raum noch zur Genüge Überblicken konnte, kein Verkehrshindernis vor ihm befunden hat und daß er den querstehenden Anhänger tatsächlich erst in dem Augenblick erkennen konnte, als die Blendwirkung des entgegenkommenden Lastkraftwagens aufhörte. Hag daher auch nicht genauer festig stehen, wann der Anhänger ausgeschert ist, so hat das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Feststellungen doch als erwiesen angesehen, daß dies nur während der
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VBlindsekunde" unmittelbar vor der Begegnung der Fahrzeuge geschehen sein kann. Wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung des Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt ist, daß FflBHM jede nach den Umständen des Falles geb<ptene Sorgfalt angewendet habe, so begegnet dies, soweit es sich um die Verpflichtung zur aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn handelt, hiernach keinen rechtlichen Bedenken.
Aber auch im übrigen ist diese Würdigung rechtsbedenkenfrei. Zwar hat nach den Grundsätzen, die das Reichsgericht ausgesprochen hat (RGSt 70, 4&Y537* BO JW 1934,
 1656), auch bei der Begegnung zweier mit abgeblendeten Scheinwerfern fahrender Kraftfahrzeuge der Fahrer, um nicht die allgemeine Rücksichtnahme auf Leben und Gesundheit anderer zu verletzen, schon vor dem Eintritt 4©r "Blindsekunde" geeignete Vorkehrungen zu treffen und zu dem mindesten die Fahrgeschwindigkeit so weit zu ermäßigen, daß ihm die Möglichkeit gewahrt bleibt, rechtzeitig vor einem Hindernis anzuhalten, das ihm erst nach Ablauf der "Blindsekunde" sichtbar wird. In der Entscheidung BGHSt 1, 309 Z5127 hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dahingestellt gelassen, ob ein Lastkraftfahrer in jedem Begegnungsfalle seine etwaige Geschwindigkeit von 60 bis 65 kn^/st erheblich und unter 50 Ism/st herabsetzen muß.
Anders als in den Fällen, die diesen Entscheidungen zugrunde gelegen haben, ist im vorliegenden Falle aber nicht eine fremde Person das Hindernis gewesen, das auf der Fahrbahn plötzlich auftauchte, sondern der von dem begegnenden Fahrzeug mitgeführte und in seiner eigenen herannahenden Bewegung entgegenrutschende Anhänger. Die Geschwindigkeit des Wagens des Klägers hat auch nicht wie in jenen Fällen 40 bis 50 oder gar 60 bis 65 kn/st betragen. Vielmehr hat der Fahrer des Klägers, nachdem er auf den zweiten Gang
 zurückgeschaltet hatte, als er merkte, daß die Straße vereist war, nur eine Fahrgeschwindigkeit von etwa 20 kq/st ge Auch die Revision erhebt wegen der Fahrgeschwindigkeit keim Beanstandung.- Sie meint nur, der Fahrer des Klägers habe darum nicht jede Sorgfalt walten lassen, weil er mit dem von ihm geführten Wagen bei der Begegnung mit dem Lastzug nicht ganz nach rechts auf *en Sommerweg hinübergefahren sei; er habe damit rechnen müssen, daß der entgegenkommende Lastzug auf der vereisten und gewölbten Straßendecke mindestens mit seinem Anhänger ins Schleudern geraten könnte« Indessen läßt auch in dieser Hinsicht die Würdigung des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler nicht erkennen« Mochte auch die Möglichkeit eines gewissen Rutschens von Lastwagen oder Anhänger bei der Fahrt auf der vereisten Straße in Betracht zu ziehen sein, so hatte der Fahrer des Klägers nach'" dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt doch keinen Anlaß zu der Befürchtung, daß der Anhänger, sei es n infolge einer auf Glatteis völlig verfehlten plötzlichen Geschwindigkeitsermäßigung, sei es infolge Bruchs des Achsschenkels,^ so weit ausscheren würde, daß die Fahrzeuge auf der offenen und geraden Straße bei der beiderseits nur sehr' mäßigen Geschwindigkeit nicht aneinander hätten vorbeikomme) können, wenn er in verhältnismäßig großem Abstand von dem Lastzug zur Hälfte auf dem Sommerweg führe Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die FahrWeise des F0H a! ganz besonders vorsichtig gewertet und die rechtliche Mög~r lichkeit einer Mitheranziehung des Klägers zur Schadenstraj wegen Ausschlusses der Halterhaftung nach § 7 Abs. 2 KrfzG verneint. Ersichtlich hat es auch als erwiesen angesehen, dl weder ein Fehler in der*Beschaffenheit des Wagens des Klägei noch ein Versagen seiner Vorrichtungen zu der Entstehung d£ Unfalls beigetragen hat.
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3. Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten, daß dör Kläger es unterlassen habe, durch Traubenzuckerinjektionen den Schaden zu mindern, nicht nachgegangen und hat die Entscheidung über diesen Einwand dem Verfahren über die Höhe der Ansprüche Vorbehalten. Dies ist, soweit der Kläger bezifferte Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, rechtlich unbedehklich (BGHZ 1, 34 föGf)• Dagegen konnte das Berufungsgericht nicht feststellen, daß die Beklagten zu dem Ersatz allen - in seinem Urteil nicht als ausgenommen bezeichneten - weiteren Schadens verpflichtet sind, ohne zu diesem Einwand mitwirkenden Verschuldens sachlich Stellung genommen und über ihn mit entschieden zu haben. Soweit über das Feststellungsbegehren zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, mußte das Berufungsurteil daher aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dagegen war im übrigen die Bevision als unbegründet zurückzuweisen.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des HevisionsVerfahrens zu befinden haben.
Dr.Kleinewefers	Dr.Gelhaar	Dr.E.Meyer Hanebeck Dr.Bode