November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bi sc hoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin hat von den Beklagten Unterlassung angeblich leichtfertig erstatteter unbegründeter Anzeigen bei Behörden, mutwilliger Belästigungen, insbesondere durch Telefonanrufe in beleidigender Absicht und durch Blockierung des Telefons, ferner verschiedener Verbal bei ei digungen bei anderen Gelegenheiten begehrt. Die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Blockierung des Telefons richtete, hat das Ober!andesgericht als unzulässig verworfen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den jetzt noch im Streit befindlichen Unter!assungsanspruch für einen vermögensrechtlichen, weil er auf Unterlassung von Beeinträchtigungen gerichtet sei, die die Nutzbarkeit des Telefonanschlusses beträfen; die behaupteten Anrufe stellten eine Störung von Nutzungsrechten der Klägerin dar. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht es bei dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der "Blockierung" des Telefons durch die Beklagten nicht um die Störung ihrer "Nutzungsrechte" an dem Telefon, sondern um die Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit. Die Beklagten hätten daraufhin fünf- bis sechsmal angerufen und sich über das Bellen des Hundes beschwert, wodurch sie die Leitung Es ging und geht der Klägerin mithin nicht um wirtschaftliche Interessen - übrigens auch nicht um die ungestörte Nutzung des Telefons -, sondern um die Abwehr von Angriffen auf ihre Persönlichkeit, weil sie sich belästigt fühlte. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, das Landgericht habe "als Anspruchsgrundlage zutreffend § 1004 BGB angenommen", ist schon deswegen für die hier zu entscheidende Frage ohne rechtliche Bedeutung, weil auch der Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzungen, die eine unerlaubte Handlung darstellen, aus der mindestens entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift hergeleitet wird. Damit kann das die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil des Berufungsgerichtes nicht bestehen bleiben. Dieses wird vielmehr, weil die Berufung einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch zuni Gegenstand hat und deshalb unbeschränkt statthaft ist, über das Rechtsmittel in der Sache zu entscheiden haben.
Nachschlagewerk: ja B6HZ: nein ZPO § 546 Abs. 1 Eine auf Unterlassung von Telefonanrufen gerichtete Klage ist jedenfalls dann nichtvermögensrechtlicher Natur, wenn es um die Abwehr von persönlichen Störungen und Belästigungen geht. BGH, Urt. v. 20. November 1984 - VI ZR 79/83 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Vf 7ft 79/83 URTEIL Verkündet am: ~ 20. November 1984 Herrwerth, Justi zangestel 1 te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. 9 ^ der Frau Marianne der Frau Carmen Wi beide wohnhaft H traße Beklagten und Revi sionsklägeri nnen. - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Frau Auguste M Istraßel Klägerin und Revi sionsbeklagte. - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bi sc hoff für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-richts in Saarbrücken vom 4. Februar 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Nachbarn. Die Klägerin hat von den Beklagten Unterlassung angeblich leichtfertig erstatteter unbegründeter Anzeigen bei Behörden, mutwilliger Belästigungen, insbesondere durch Telefonanrufe in beleidigender Absicht und durch Blockierung des Telefons, ferner verschiedener Verbal bei ei digungen bei anderen Gelegenheiten begehrt. Zu dem allein noch im Streit befindlichen Vorwurf, die Beklagten hätten das Telefon blockiert, behauptet die Klägerin, die Beklagten hätten am 17. März 1977 wegen eines bellenden Hundes fünf bis 3 sechsmal angerufen und dadurch die Telefonleitung ständig besetzt, obwohl sie gewußt hätten, daß der Sohn der Klägerin verletzt im Krankenhaus gelegen habe. Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, die Klägerin durch verschiedene Ausdrücke zu beleidigen, sowie durch Anrufe das Telefon der Klägerin zu blockieren, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsstrafen angedroht. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen die Verurteilung zur Unterlassung der Blockierung des Telefons richtete, hat das Ober!andesgericht als unzulässig verworfen. Mit der Revision begehren die Beklagten die Aufhebung dieses Urteils und die Zurückverweisung der Sache. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält den jetzt noch im Streit befindlichen Unter!assungsanspruch für einen vermögensrechtlichen, weil er auf Unterlassung von Beeinträchtigungen gerichtet sei, die die Nutzbarkeit des Telefonanschlusses beträfen; die behaupteten Anrufe stellten eine Störung von Nutzungsrechten der Klägerin dar. Sodann führt das Berufungsgericht aus, der Wert des Streitgegenstandes betrage 400,-- DM, so daß die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO a.F. nicht erreicht sei. Die dagegen gerichtete, nach § 547 ZPO unbeschränkt zulässige Revision ist begründet. 1. Unterlassungsansprüche, die die Ehre und das Persönlichkeits-recht schützen sollen, sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Anders liegt es nur, wenn sich aus dem Klagevorbringen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll; eine bloße Reflexwirkung auf das Vermögen reicht nicht aus (vgl. Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - NJW 1974, 1470 m.w.Nachw.; st.Rspr.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts geht es bei dem Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der "Blockierung" des Telefons durch die Beklagten nicht um die Störung ihrer "Nutzungsrechte" an dem Telefon, sondern um die Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit. Das folgt eindeutig aus dem dem Anspruch zugrundeliegenden Klagevorbringen, auf das es ankommt (nicht dagegen, wie die Revision meint, auf die Interessenlage der Beklagten). Schon in der Klageschrift heißt es, die Klägerin sei am 17. März 1977 von den Beklagten durch mehrfache Anrufe "belästigt" worden. Eine vorprozessuale Abmahnung der Beklagten durch den Anwalt der Klägerin betrifft ebenfalls die "Belästigung" durch Telefonanrufe. In einem späteren Schriftsatz (Bl. 96 ff) hat die Klägerin dann ihre Darstellung zu den Vorfällen präzisiert: An jenem Tage sei ihr Sohn verunglückt und in das Krankenhaus eingeliefert worden. Infolge der Unruhe habe ihr Hund viel gebellt. Die Beklagten hätten daraufhin fünf- bis sechsmal angerufen und sich über das Bellen des Hundes beschwert, wodurch sie die Leitung v blockiert und verhindert hätten, daß sie, die Klägerin, das Krankenhaus und daß umgekehrt ihr Ehemann sie vom Krankenhaus aus erreichen konnten. Es ging und geht der Klägerin mithin nicht um wirtschaftliche Interessen - übrigens auch nicht um die ungestörte Nutzung des Telefons -, sondern um die Abwehr von Angriffen auf ihre Persönlichkeit, weil sie sich belästigt fühlte. Etwaige damit verbundene vorübergehende Einschränkungen der Möglichkeit zu dem Telefonieren sind demgegenüber allenfalls ein ganz unwesentlicher Reflex Vermögensrecht- licher Art, der an dem nichtvermögensrechtlichen Charakter des Unterlassungsanspruchs nichts ändern kann. Auch die Beklagten haben im Prozeß nichts vorgetragen, was auf einen vermögensrechtlichen Charakter des Klageanspruchs hindeuten könnte. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, das Landgericht habe "als Anspruchsgrundlage zutreffend § 1004 BGB angenommen", ist schon deswegen für die hier zu entscheidende Frage ohne rechtliche Bedeutung, weil auch der Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsverletzungen, die eine unerlaubte Handlung darstellen, aus der mindestens entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift hergeleitet wird. Übrigens hat auch das Landgericht das nicht anders gesehen; es hat der Unterlassungsklage wegen einer Beeinträchtigung der Klägerin in ihrem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit stattgegeben (LU S. 8). 2. Damit kann das die Berufung als unzulässig verwerfende Urteil des Berufungsgerichtes nicht bestehen bleiben. Dieses wird vielmehr, weil die Berufung einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch zuni Gegenstand hat und deshalb unbeschränkt statthaft ist, über das Rechtsmittel in der Sache zu entscheiden haben. Steffen Scheffen Dr. Ankermann Dr. Lepa Bi schoff