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BGH · VI ZR 79/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 79/80

In der Folgezeit behauptete die Beklagte weiterhin, der Kläger habe pflichtwidrig Uber den Verbleib von etwa 1 Million DM keine oder nur ungenügende Auskunft erteilt und habe sich bis zur Höhe dieses Betrages ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Nach Zustellung dieser beiden Klagen hat die Beklagte gegen den Kläger vor dem Landgericht Berlin Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über die Verwendung des Geldes und nach Rechnungslegung auf Herausgabe der entsprechenden Gegenstände erhoben. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Feststellungsklagen seien schon deshalb unzulässig, weil nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden könne, Elemente oder Vorfragen, insbesondere einzelne Anspruchsgrundlagen, aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten. Das fehlende Feststellungs interesse des Klägers ergebe sich ferner aus dem Umstand, daß er es unterlassen habe, im Arrestverfahren die Anordnung der Klageerhebung zur Hauptsache zu beantragen. Überdies sei das Interesse des Klägers an der Feststellung auch dadurch entfallen, daß die Beklagte in der Form der Stufenklage eine entsprechende Leistungsklage erhoben habe. 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Anträge, welche der Kläger in den beiden vom Senat verbundenen Prozessen gestellt hat, könnten nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. a) Nach § 256 ZPO kann allerdings - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, so daß sich die Es ist allgemein anerkannt, daß bei einer negativen Feststellungsklage der einfache Antrag auf Feststellung, daß der Kläger dem Beklagten nichts schulde, unzulässig ist, daß es vielmehr der Angabe des konkreten Schuldgrundes und Schuldgegenstandes bedarf (vgl. Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit hätten allerdings die Tatrichter (und zwar schon das Landgericht) veranlassen sollen, die vom Kläger getrennt erhobenen Feststellungsklagen miteinander zu verbinden, wie dies jetzt seitens des erkennenden Senats geschehen ist. a) Es kann dahinstehen, ob eine negative Feststellungsklage, mit der ein Arrestschuldner oder der Schuldner einer einstweiligen Verfügung darauf abzielt, auf die durch das summarische Verfahren geregelten Beziehungen einzuwirken, bereits allgemein an der prozessualen Unzulässigkeit dieses Ziels scheitert (so BGH, Urteile vom 27. = JZ 1961, 295) oder ob eine solche Klage, die nach ihrer Zielsetzung lediglich gegen einen lästigen Arrest oder eine lästige einstweilige Verfügung Vorgehen will, nur im Einzelfall des Feststellungsinteresses entbehren kann (so Dunz in An. zu dem vorbezeichneten Urteil vom 21, Dezember 1960,JZ 1961, 296). Das Landgericht hat den Antrag zwar zurückgewiesen, weil es gemeint hat, der Arrestanspruch beziehe sich auf einen Teil des Auskunftsanspruchs der von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Stufenklage. Das Kammergericht hat jedoch inzwischen den Arrest auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 21. bb) Das Urteil des Kammergerichts kann von dem erkennenden Senat entgegen § 561 ZPO im Revisionsverfahren berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nur, daß dadurch das Revisionsgericht nicht mit der Bewertung von Tatsachen belastet wird und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden, wie dies z.B. auch für die Tatsache der Wiedererlangung der Prozeßführungsbefugnis eines Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung (BGH, Urteil vom 6. 3. Das Interesse des Klägers an der Feststellung ist schließlich auch nicht durch die von der Beklagten erhobene Stufenklage entfallen, a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an einer negativen Feststellung in aller Regel erlischt, sobald der Gegner wegen desselben Gegenstandes Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (RGZ 71, 68, 73; BGHZ 18, 22, 41; BGH, Urteil vom 28. b) Die Revision rügt Jedoch mit Recht, daß zwischen den negativen Feststellungsklagen und der von der Beklagten erhobenen Stufenklage keine Identität des Streitgegenstandes besteht. Demgegenüber will der Kläger mit seinen nunmehr in einem Verfahren verbundenen Feststellungsanträgen festgestellt haben, daß die Beklagte ihm gegenüber keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus positiver Vertragsverletzung herleiten kann. seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellnng dazu getroffen hat, ob die Feststellungsklage begründet ist, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem Senat verwehrt, schon Jetzt eine sachliche Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Klägers zu treffen, obwohl die Beklagte die vom Kläger geleugneten Ansprüche trotz der ihr obliegenden Darlegungslast nicht schlüssig behauptet hatte. Da bereits das Landgericht die Feststellungsklagen als unzulässig abgewiesen hat, durfte sich die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf beschränken, diese Urteile zu verteidigen und war - da das Berufungsgericht sie nicht zur Ergänzung ihres Vortrags aufgefordert hat - zunächst zu weiterem Sachvortrag nicht verpflichtet.

Zitierte Normen: § 667 BGB § 256 ZPO § 667 BGB
TatsacheBerufungsgerichtStufenklageFeststellungsklageAnspruchZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 256
Eine verneinende Feststellungsklage kann sich auf eine in sich selbständige rechtliche Anspruchsgrundlage auch dann beschränken, wenn sich dem zugrundeliegenden Sachverhalt auch andere Anspruchsgrundlagen entnehmen lassen könnten und dann die jeweiligen Ansprüche ganz oder teilweise konkurrieren würden (hier: Unerlaubte Handlung/positive Forderungs-verletzung/Herausgabe gern. § 667 BGB).
BGH, Urt. v. 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - OLG München
LG München II
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
3. Mai 1983 Walz,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VI ZR 79/80	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalts Straße fl
 Dr
. Dieter
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Frau Brita K MflflBstraße^
Beklagte und Revisionsbeklagte,
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1983 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen des Klägers werden die Urteile des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Januar 1980 aufgehoben.
Die nunmehr verbundene Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er vertrat die Beklagte nach dem Tode ihres Mannes bei der Erbauseinandersetzung und hinsichtlich der Anlage eines Teiles des aus dem Verkauf eines Unternehmens erzielten Erlöses, Nachdem es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten gekommen war und die Beklagte vergeblich Auskunft über die Anlage und den Verbleib ihres Geldes verlangt hatte, erwirkte diese bei dem Landgericht Berlin am 10. Januar 1978 gegen den Kläger und ihren Steuerberater die Anordnung eines dinglichen Arrests über 1.780.000 DM. Nachdem der Steuerberater 922.208 DM an die Beklagte gezahlt hatte, be-
 
stätigte das Landgericht auf den Widerspruch der Arrestgegner den Arrestbefehl nur in Höhe von 857.792 DM. Das Gericht ging dabei davon aus, die Beklagte habe glaubhaft gemacht, daß sie in dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung gegen den Kläger habe.
In der Folgezeit behauptete die Beklagte weiterhin, der Kläger habe pflichtwidrig Uber den Verbleib von etwa 1 Million DM keine oder nur ungenügende Auskunft erteilt und habe sich bis zur Höhe dieses Betrages ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht.
Der Kläger begehrte daraufhin in diesem Verfahren zunächst nur die Feststellung, daß der Beklagten gegen ihn keine Schadensersatzansprüche wegen widerrechtlicher Entziehung von Teilen ihres Vermögens zustehen,In der vom Senat hiermit verbundenen Sache VI ZR 80/80 wollte der Kläger dann zusätzlich festgestellt haben, daß der Beklagten gegen ihn auch keine Ersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der anwaltlichen Betreuung zustehen.
Nach Zustellung dieser beiden Klagen hat die Beklagte gegen den Kläger vor dem Landgericht Berlin Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über die Verwendung des Geldes und nach Rechnungslegung auf Herausgabe der entsprechenden Gegenstände erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Feststellungsklagen als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Feststellungsklagen seien schon deshalb unzulässig, weil nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden könne, Elemente oder Vorfragen, insbesondere einzelne Anspruchsgrundlagen, aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein könnten. Das fehlende Feststellungs interesse des Klägers ergebe sich ferner aus dem Umstand, daß er es unterlassen habe, im Arrestverfahren die Anordnung der Klageerhebung zur Hauptsache zu beantragen. Überdies sei das Interesse des Klägers an der Feststellung auch dadurch entfallen, daß die Beklagte in der Form der Stufenklage eine entsprechende Leistungsklage erhoben habe.
II.
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Anträge, welche der Kläger in den beiden vom Senat verbundenen Prozessen gestellt hat, könnten nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.
a) Nach § 256 ZPO kann allerdings - wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt - nur auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, so daß sich die
 
Feststellung von Vorfragen oder von Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen läßt (so zuletzt der Senat in BGH2 68, 331? 332). Die vom Kläger erhobenen Feststellungsklagen betreffen aber keine Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses, sondern selbständige Rechtsverhältnisse i.S. des § 256 ZPO. Unter "Rechtsverhältnis" versteht § 256 ZPO nämlich die aus einem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu Sachen (BGHZ 22, 43, 47). Darunter fallen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch einzelne Folgen solcher Rechtsbeziehungen, z.B. einzelne Ansprüche (RGZ 126, 234, 237; Thomas/Putzo,
ZPO, 12. Auf1., § 256 Anm. I 3 a).
b) Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht - wie das Berufungsgericht meint - entgegen, daß die "Gefahr" besteht, der Kläger werde demnächst außer den beiden erhobenen Klagen noch die weitere Feststellung begehren, daß der Beklagten aufgrund anderer rechtlicher Beziehungen zu ihm ebenfalls kein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit verbietet ein solches Vorgehen des Klägers nicht. Der Kläger war sogar zu einer weitgehenden Individualisierung der Ansprüche, die er verneint haben wollte, verpflichtet. Es ist allgemein anerkannt, daß bei einer negativen Feststellungsklage der einfache Antrag auf Feststellung, daß der Kläger dem Beklagten nichts schulde, unzulässig ist, daß es vielmehr der Angabe des konkreten Schuldgrundes und Schuldgegenstandes bedarf (vgl. Stein/Jonas/Schumann/Leipold,
ZPO, 19. Auf1., § 256 Anm. IV 2 b; Hartmann in Baumbach/ Lauterbach, ZPO, 41. Aufl., § 256, Anm. 4 b; vgl. auch
 
Wieczorek/Rössler, ZPO, 2. Aufl. § 256, Anm. B IV a 4; vgl. auch RG JW 1911, 815).
Diesem Gebot ist der Kläger nachgekommen, indem er jeweils den Schuldgrund in seinen Anträgen angegeben hat. Dadurch, daß sich die beiden selbständigen Ansprüche überschneiden oder gar konkurrieren, ändert sich an der Zulässigkeit des Feststellungsbegehrens nichts; dem Kläger müßte es z.B. auch freistehen, sich nur gegen einen der rechtlich verschiedenen Ansprüche zur Wehr zu setzen.
Gründe der Prozeßwirtschaftlichkeit hätten allerdings die Tatrichter (und zwar schon das Landgericht) veranlassen sollen, die vom Kläger getrennt erhobenen Feststellungsklagen miteinander zu verbinden, wie dies jetzt seitens des erkennenden Senats geschehen ist.
2.	Das Feststellungsinteresse des Klägers fehlt auch nicht etwa deswegen, wie das Berufungsgericht in seiner ersten Hilfsbegründung ausführt, weil der Kläger nicht im Arrestverfahren gemäß § 926 Abs. 1 ZPO die Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache beantragt habe.
a) Es kann dahinstehen, ob eine negative Feststellungsklage, mit der ein Arrestschuldner oder der Schuldner einer einstweiligen Verfügung darauf abzielt, auf die durch das summarische Verfahren geregelten Beziehungen einzuwirken, bereits allgemein an der prozessualen Unzulässigkeit dieses Ziels scheitert (so BGH, Urteile vom 27. Februar 1951 -I ZR 51/50 - LM § 926 ZPO Nr. 1 und vom 21. Dezember I960 - VIII ZR 227/59 - LM § 926 ZPO Nr. 2
 
= JZ 1961, 295) oder ob eine solche Klage, die nach ihrer Zielsetzung lediglich gegen einen lästigen Arrest oder eine lästige einstweilige Verfügung Vorgehen will, nur im Einzelfall des Feststellungsinteresses entbehren kann (so Dunz in Anm. zu dem vorbezeichneten Urteil vom 21, Dezember 1960,JZ 1961, 296).
b) Zulässigkeitsbedenken dieser Art können jedenfalls jetzt der Feststellungsklage nicht mehr entgegenstehen.
aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß das Landgericht Berlin nach Erlaß des Berufungsurteils im Arrestverfahren auf den Antrag des Klägers durch Beschluß vom 4. Mai 1981 der Beklagten eine Frist von zwei Wochen zur Erhebung der Hauptklage gesetzt und daß der Kläger nach Ablauf der Frist beantragt hat, den Arrest in sein Vermögen aufzuheben. Das Landgericht hat den Antrag zwar zurückgewiesen, weil es gemeint hat, der Arrestanspruch beziehe sich auf einen Teil des Auskunftsanspruchs der von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Stufenklage. Das Kammergericht hat jedoch inzwischen den Arrest auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 21. September 1981 aufgehoben, soweit er gegen den Kläger erlassen worden ist.
bb) Das Urteil des Kammergerichts kann von dem erkennenden Senat entgegen § 561 ZPO im Revisionsverfahren berücksichtigt werden. Neue Tatsachen, und zwar auch solche, die erst nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden sind, darf
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das Revisionsgericht regelmäßig verwerten, soweit sie von Amts wegen zu beachten sind. Dazu gehören auch Tatsachen, die das Feststellungsinteresse betreffen. Dies ist bereits ausdrücklich anerkannt für solche Tatsachen, die zu dem Wegfall des Feststellungsinteresses (BGHZ 18, 98, 106) bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1977 -V ZR 236/73 - WM 1978, 439) führen bzw. bestätigen, daß ein Feststellungsinteresse nicht (oder nicht mehr) vorhanden ist (BGH,Urteil vom 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72 - NJW 1973, 1300). Das gleiche muß - wie der erkennende Senat erst kürzlich entschieden hat (Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 - zur Veröffentlichung bestimmt) aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit auch für neue Tatsachen gelten, die das Feststellungsinteresse begründen können. Voraussetzung ist nur, daß dadurch das Revisionsgericht nicht mit der Bewertung von Tatsachen belastet wird und schützenswerte Belange der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden, wie dies z.B. auch für die Tatsache der Wiedererlangung der Prozeßführungsbefugnis eines Gemeinschuldners nach Konkursaufhebung (BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 - VIII ZR 45/80 - WM 1981,
678, 679) und für die Konkurseröffnung als Rechtsgrund für ein Aufrechnungsverbot (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73 - WM 1975, 134) bejaht worden ist. Im Streitfall wird der erkennende Senat, wenn er die neue Tatsache berücksichtigt, nicht in dieser Weise belastet, da diese Tatsache *
- wie bereits erwähnt - unstreitig ist; es werden auch keine schützenswerten Belange der Beklagten beeinträchtigt.
 
3.	Das Interesse des Klägers an der Feststellung ist schließlich auch nicht durch die von der Beklagten erhobene Stufenklage entfallen,
a)	Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das zunächst vorhandene rechtliche Interesse an einer negativen Feststellung in aller Regel erlischt, sobald der Gegner wegen desselben Gegenstandes Leistungsklage erhebt und diese nicht mehr einseitig zurücknehmen kann (RGZ 71, 68, 73; BGHZ
 18, 22, 41; BGH, Urteil vom 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72 - aaO m.w.Nachw.).
b)	Die Revision rügt Jedoch mit Recht, daß zwischen den negativen Feststellungsklagen und der von der Beklagten erhobenen Stufenklage keine Identität des Streitgegenstandes besteht. Mit der ersten Stufe ihrer Klage hat die Beklagte nur die Rechnungslegung betreffend die Verwendung oder den Verbleib ihres Vermögens verlangt und mit der zweiten Stufe einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB geltend gemacht. Demgegenüber will der Kläger mit seinen nunmehr in einem Verfahren verbundenen Feststellungsanträgen festgestellt haben, daß die Beklagte ihm gegenüber keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus positiver Vertragsverletzung herleiten kann. Diese Ansprüche, deren Bestehen der Kläger leugnet, unterscheiden sich ihrem Wesen nach von den in der Stufenklage von der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen. Dem steht nicht entgegen, daß - wie die Revisionserwiderung geltend macht - die Stufenklage für die Beklagte notwendig ist, um zu ermitteln, ob
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und in welcher Höhe der Kläger ihr Schaden zugefügt hat. Damit verfolgt sie mit der Stufenklage aber noch nicht ihre angeblichen Schadensersatzansprüche gegen den Kläger; sie mag sich hiermit lediglich Grundlagen für eine etwa zu erhebende Schadensersatzklage beschaffen.
Ein Urteil, welches dem mit der Stufenklage verfolgten Herausgabeverlangen der Beklagten stattgeben sollte, würde daher auch einem in diesem Verfahren ergangenen Feststellungsurteil nicht widersprechen, da es möglich sein kann, daß der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten bestimmte Beträge zurückzuerstatten, ohne daß ihn darüberhinaus eine Schadensersatzverpflichtung trifft. Ein in dieser Sache etwa ergehendes Feststellungsurteil kann damit auch nicht zu dem Konflikt der materiellen Rechtskraft zwischen diesem und einem Herausgabeurteil in der Stufenklage führen. Nur um einen solchen Konflikt zu vermeiden, verneint, wie unter a) ausgeführt, die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung das Rechts schutzinteresse für eine Feststellungsklage, sobald der Beklagte des Feststellungsprozesses seinerseits Leistungsklage erhebt. Kann dagegen - wie im Streitfall - ein der Leistungsklage stattgebendes Urteil nicht das kontradiktorische Gegenteil eines der negativen Feststellungsklage stattgebenden Urteils aussprechen, dann darf das Feststellungsinteresse nicht verneint werden.
III.
Bei dieser Sachlage muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Da das Berufungsgericht - von
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seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellnng dazu getroffen hat, ob die Feststellungsklage begründet ist, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem Senat verwehrt, schon Jetzt eine sachliche Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Klägers zu treffen, obwohl die Beklagte die vom Kläger geleugneten Ansprüche trotz der ihr obliegenden Darlegungslast nicht schlüssig behauptet hatte. Da bereits das Landgericht die Feststellungsklagen als unzulässig abgewiesen hat, durfte sich die Beklagte in der Berufungsinstanz darauf beschränken, diese Urteile zu verteidigen und war - da das Berufungsgericht sie nicht zur Ergänzung ihres Vortrags aufgefordert hat - zunächst zu weiterem Sachvortrag nicht verpflichtet.
Dunz	Scheffen	Dr.	Kulimann
 Dr. Ankermann	Dr.	Lepa