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BGH

Gericht: BGH

Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, Inhaber einer an der Bundesstraße 5 in gelegenen Gastwirtschaft, bat am Abend des 23* Juli 1967 gegen 22.43 Uhr seine Tochter, eine Frau, die ihm in der Gastwirtschaft geholfen hatte, mit seinem Mercedes-Pkw nach Hause zu fahren. Der Tochter des Klägers gelang es nicht mehr, den Mercedes ganz auf die gegenüberliegende Straßenseite zu bringen; der Wagen wurde hinten links von dem Opel erfaßt und beschädigt. Als er kurz vor dem Kraftwagen war, kam aus Richtung der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrer mit seinem Karman-Ghia heran, erfaßte mit der rechten Seite seines Wagens den Kläger und schleuderte ihn zu Boden. Wegen des ersten Zusammenstoßes, bei dem der Mercedes-Pkw von dem Wagen N^^s angefahren worden war, war zunächt gegen die Tochter des Klägers wegen Übertretung der §§ 1, 17 StVO ein Strafbefehl ergangen. Mit seiner auf § 3 Nr. 1 PflVG gestützten Klage hat der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner Heilungskosten, seiner Aufwendungen für Ersatzkräfte sowie des Schadens an seinem Kraftwagen, soweit er ihm nicht von dem Haftpflichtversicherer ersetzt worden war, verlangt. Deshalb kommt es darauf an, ob der Kläger nicht nur E^PH^ für seine Verletzungen haftbar machen kann, sondern - mit diesem als Nebentäter gesamtschuldnerisch haftend (§ 840 BGB) - auch Nagel und damit dessen Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG). Vor Prüfung dieser Frage muß freilich entschieden sein, daß dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche gegen zustehen, vor allem also, daß dieser die Schäden des Klägers schuldhaft verursacht hat (§§ 823, 847 BGB). Die Fahrlässigkeit EppBR's liege auf der Hand, wenn er den Kläger, wie dieser behaupte,*.angefahren habe, als er, der Kläger, abseits der Fahrbahn über den Seitenstreifen zu dem verunglückten Wagen Np|§s gegangen sei. Er habe aber auch dann fahrlässig gehandelt, wenn er, wie die Beklagte behaupte, den Kläger angefahren habe, als dieser auf der Fahrbahn ging. er nicht schneller, als es die an der Unfallstelle vorgeschriebene Geschwindigkeit erlaubte, gefahren wäre, den verunglückten Kraftwagen N^Bs, die um ihn herumstehenden Menschen und damit auch einen auf der Fahrbahn befindlichen Manschen rechtzeitig im Licht seiner Scheinwerfer sehen können. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Beklagte dargetan hat, daß der Kläger in der Lage ist, die von ihm geltend gemachten Schäden von dem Haftpflichtversicherer erse^z^ zu verlangen. 1. Das Berufungsgericht ist nicht auf die Frage eingegangen, oh nicht nur den von ihm bei dem ersten Unfall, dem Zusammenstoß mit dem von der Tochter des Klägers gelenkten Mercedes angerichteten Schaden an dem Kraftwagen ersetzen mußte, sondern, weil er nach § 823 BGB für alle aus diesem haftungsbegründenden Verhalten erwachsenen Folgeschäden haften muß, auch für die Verletzungen des Klägers. Denn es sei Sache der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, daß zwischen dem ersten Unfall und der späteren Verletzung des Klägers ein Kausalzusammenhang bestehe, der adäquat sei. hat, wie er in der HauptVerhandlung des gegen die Tochter des Klägers durchgeführten Strafverfahrens zugegeben hat, das an der Unfallstelle geltende Verbot, schneller als mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st zu fahren, bewußt übertreten, haftet somit dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. Insofern gilt, daß der, der gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, auf Ersatz sämtlicher Schäden haftet, die dem Geschützten aus diesem Verstoß entstanden sind; darauf, ob der Schädiger auch diese Folgen hat voraussehen können, kommt es nicht an (RGZ 66, 251, 253; 141, 169, 172; Senatsurteil vom 11. Folgen angesehen werden können und die, was hier bei der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB vor allem in Betracht kommt, nicht mehr unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen(BGHZ 19, 114, 126; 27, 137, 140). Dafür kann aber der Umstand nicht ausschlaggebend sein, daß N0HI <*em dadurch, daß er dessen Kraftwagen beschädigte, bereits einen Erst-Schaden zugefügt hatte, für den er haftet. Das Ergebnis der wertenden Beurteilung des Geschehensablaufs kann sinnvollerweise nicht davon abhängen, ob es der Tochter des Klägers gelungen oder nicht mehr gelungen war, den Wagen noch vor dem zu schnell heran kommenden Fahrzeug auf die andere Straßenseite zu bringen. Der Ablauf des Geschehens, das zu der Verletzung des Klägers geführt hat und auf dessen Beurteilung es hier ankommt, wäre nicht anders gewesen, wenn der Wagen des Klägers dem Zusammenstoß entgangen wäre, die Tochter dann aber, nachdem der Wagen N^^s *n den Straßengraben geraten war und ihre Verantwortung an diesem Unfall in Frage stand, den Kläger herbeigerufen hätte und dieser dann von angefahren worden wäre. Infolgedessen kann es bei der Frage, ob die dabei dem Kläger zugefügte Verletzung nicht nur E^m^, sondern auch zuzurechnen ist, nicht genügen, diesen Schaden als bloßen "Folgeschaden” an Jenen Schaden anzuknüpfen, den er ihm schon durch Beschädigung seines Wagens zugefügt hatte. allein entscheidend, ob die Verletzung des Klägers eine adäquate oder eine inadäquate Folge des von begangenen Verkehrsverstoßes war, sondern ob der Schutzu demfang der von ihm verletzten §§1,3 StVO so weit geht, daß er sich auch auf den Kläger erstreckte und, wenn dies zu bejahen ist, auch den Körperschaden erfaßt, den ihm zugefügt hat. Hier lag, wie das Berufungsgericht feststellt, der Fehler darin, daß er nicht rechtzeitig die wegen des Unfalls, der sich kurz zuvor ereignet hatte, auf der Straße stehenden und gehenden Menschen wahrgenommen hatte. Die entscheidende Ursache für die Verletzung des Klägers dürfte aber sein, daß nach dem Zusammenstoß mit dem Wagen des Klägers in den Straßengraben geraten war. Ob er dies tat, um ihm zu Hilfe zu kommen, oder deshalb, weil er ihn wegen des Verkehrsverstoßes zur Rede stellen und die für die Wahrung seiner Rechte aus dem Unfall unerläßlichen Feststellungen, vor allem auch zu dem Schutze seiner Tochter, treffen wollte, ist nicht entscheidend. Die Ver-letzung des Klägers steht vielmehr in adäquatem Zusammenhang mit der gefährlichen Lage, die durch seinen Verkehrsverstoß geschaffen hatte, und mit seinem Verstoß gegen das Schutzgesetz. Jedenfalls erstreckt sich der Schutz der §§1,3 StVO auf den Kläger, der als Vater der Fahrerin und als Eigentümer des Fahrzeuges, das an dem von N^^ verschuldeten Unfall beteiligt war, sofort herbeigeeilt war. Die Gefahr, in der unmittelbar anschließend der Kläger zu Schaden gekommen ist, stand nicht nur in einem äußerlichen, mehr oder weniger zufälligen Zusammenhang mit dem ersten Unfall. den Wagen des Klägers angefahren hatte und di eser sich gleich darauf zu dem in den Straßengraben geratenen Wagen N^^s begab, nicht schon derart abgeschlossen, daß dessen Verantwortlichkeit für die aus diesem ersten Unfall folgenden weiteren Schäden beendet gewesen wäre; insofern unterscheidet sich der Streifall von dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 28. letzung des Klägers noch zu dem Schaden, der daraus entstanden ist, daß NiflB gegen die §§1,3 StVO verstoßen hat (§ 823 Abs. 2 BGB). 3. Darauf, ob sich der Kläger, als er angefahren wurde, auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen befand, kommt es somit nicht im dem Sinne, wie das Berufungsgericht meint, an. Wohl kann dann, wenn den Kläger auf dem Seitenstreifen angefahren haben sollte,ein Geschehensablauf gegeben sein, der vom Schutzu demfang der §§1,3 StVO nicht mehr umfaßt wäre. Nach alledem läßt sich die Begründung,' mit der das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers gegen den Versicherer N^|s verneint hat, nicht aufrechterhalten.

Zitierte Normen: § 1 StVO § 3 PflVG § 12 VVG § 3 PflVG § 840 BGB § 3 PflVG § 823 BGB § 1 StVO § 823 BGB § 7 StVG § 1 StVO § 823 BGB § 1 StVO
WagenUnfallKraftwagenBerufungsgerichtTochterStVOKlägerVerletzungSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BGB § 823 C
Wer einen Verkehrsunfall verschuldet hat, kann auch für die Verletzungen haftbar sein, die ein Unfallbeteiligter dadurch erleidet, daß ein Dritter in die Unfallstelle hineinfährt.
BGH, Urt. v. 11. Juli 1972 - VI ZE 79 u. 80/71 - OLG
Schleswig
 Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 79 + 80/71 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
11. Juli 1972
Kriegl,
 Amtsinspektor
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der H(_ früher
 OflBstraße
 Versicherungs-AG,
, vertreten durch den Vorstand,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 gegen
den Gast- und Landwirt Heinrich V
-GflB An der BflBBstraße
 ausnr,
Kläger und Revisionsbeklagten,
. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Dunz
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Februar 1971 insoweit, als es zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat, aufgehoben.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger, Inhaber einer an der Bundesstraße 5 in gelegenen Gastwirtschaft, bat am Abend des 23* Juli 1967 gegen 22.43 Uhr seine Tochter, eine Frau, die ihm in der Gastwirtschaft geholfen hatte, mit seinem Mercedes-Pkw nach Hause zu fahren. Die Tochter fuhr mit dem Kraftwagen von dem Hof der Gastwirtschaft auf die Bundesstraße, um dort nach links in Richtung G^H^ (mi zu gelangen. Während sie quer über die Straße
 fahrend einbog, kam aus Richtung GflUHHl der Bauschlosser N^Umit seinem Opel-Pkw in schneller Fahrt aus einer leichten Kurve heran, obschon hier die Geschwindigkeit auf 60 km/st beschränkt war. Der Tochter des Klägers gelang es nicht mehr, den Mercedes ganz auf die gegenüberliegende Straßenseite zu bringen; der Wagen wurde hinten links von dem Opel	erfaßt
 und beschädigt. Verletzt wurde niemand.	kam in-
folge des Zusammenstoßes von der Fahrbahn ab, fuhr quer über den 6 m breiten Fahrdamm und den linken unbefestigten Seitenstreifen in den Straßengraben und stieß dort gegen einen Baum. Weder er noch die neben ihm sitzende Beifahrerin erlitten Verletzungen; sein Wagen wurde schwer beschädigt.
Die Tochter des Klägers stellte den Mercedes am rechten Rand der Straße in Richtung	ab	und
 benachrichtigte sofort den Kläger von dem Unfall. Dieser ging zu dem etwa 70 m weiter in Richtung im Straßengraben liegenden Kraftwagen N^^s, zu dem bereits einer seiner Gäste geeilt war. Als er kurz vor dem Kraftwagen	war, kam aus Richtung	der
 bei der Beklagten haftpflichtversicherte Kraftfahrer
 mit seinem Karman-Ghia heran, erfaßte mit der rechten Seite seines Wagens den Kläger und schleuderte ihn zu Boden. Der Kläger blieb schwer verletzt auf dem Grünstreifen liegen. Sein rechter Oberschenkel war gebrochen, so daß noch heute sein Bein verkürzt ist.
setzte ohne anzuhalten seine Fahrt fort. Als er an dem Gasthof des Klägers vorbeifuhr, streifte
 
er einen ihm entgegenkommenden Kraftwagen und stieß anschließend mit dem rechts abgestellten Mercedes-Pkw des Klägers zusammen, obschon dessen Beleuchtung bei
 und konnte erst am nächsten Tage ermittelt werden. Er ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und ünfallflucht bestraft worden.
Wegen des ersten Zusammenstoßes, bei dem der Mercedes-Pkw von dem Wagen N^^s angefahren worden war, war zunächt gegen die Tochter des Klägers wegen Übertretung der §§ 1, 17 StVO ein Strafbefehl ergangen. Jedoch wurde sie in der Hauptverhandlung dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend freigesprochen, weil ein begründeter Tatverdacht nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung und der Ortsbesichtigung nicht mehr bestehe.
Die Beklagte hat ihrem Versicherungsnehmer Erichsen wegen seiner Unfallflucht den Versicherungsschutz versagt. Gegen diesen Bescheid hat er keine Klage erhoben.
Mit seiner auf § 3 Nr. 1 PflVG gestützten Klage hat der Kläger von der Beklagten Ersatz seiner Heilungskosten, seiner Aufwendungen für Ersatzkräfte sowie des Schadens an seinem Kraftwagen, soweit er ihm nicht von dem Haftpflichtversicherer	ersetzt worden war,
 verlangt. Außerdem hat er Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der künftigen
 den war. Auch jetzt setzte E
dem ersten Zusammenstoß mit
 nicht beschädigt wor-
seine Fahrt fort
 Ersatzpflicht der Beklagten begehrt
 Das Landgericht hat die Leistungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch ihre Haftung auf die amtlichen Mindestversicherungssummen beschränkt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen»weiter.
Entscheidungsgründe
I.
1.	Nachdem die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer Erichsen gemäß § 12 Abs. 3 VVG eine Frist zur Erhebung der Deckungsklage gesetzt, dieser sie aber hat verstreichen lassen, ist sie ihm gegenüber von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Das kann sie auch dem Kläger entgegenhalten, wenn er sie gemäß § 3 PflVG unmittelbar in Anspruch nimmt (BGH Urteil vom 3. Juni 1970 - IV ZR 181/69 - VersR 1970, 755). Dennoch haftet sie ihm gemäß § 3 Nr. 1 und 4 PflVG (BGH Urteil vom 19* Dezember 1966 - II ZR 131/66 - VersR 1967, 148). Das gilt allerdings nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (Nr. 6 des § 3 PflVG in Verb, mit § 158 c Abs. 3 WG). Zutreffend hat dies das
 
Berufungsgericht in der Formel des angefochtenen Urteils ausgesprochen. Dagegen hat sich der Kläger nicht gewandt.
Nach Nr. 6 des § 3 PflVG ist aber auch die Bestimmung des § 158 c Abs. 4 WG anwendbar. Danach würde der beklagte Versicherer, weil das Versicherungsverhältnis, aufgrund dessen ihn der Kläger unmittelbar in Anspruch nimmt, "krank” ist, dann von seiner dem Kläger gegenüber bestehen bleibenden Leistungspflicht befreit sein, wenn und soweit dieser in der Lage wäre, Ersatz seiner Schäden von einem anderen Schadensversicherer zu erlangen. Deshalb kommt es darauf an, ob der Kläger nicht nur E^PH^ für seine Verletzungen haftbar machen kann, sondern - mit diesem als Nebentäter gesamtschuldnerisch haftend (§ 840 BGB) - auch Nagel und damit dessen Haftpflichtversicherer (§ 3 Nr. 1 PflVG).
2. Vor Prüfung dieser Frage muß freilich entschieden sein, daß dem Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche gegen	zustehen,	vor allem also,
 daß dieser die Schäden des Klägers schuldhaft verursacht hat (§§ 823, 847 BGB). Das aber hat das Berufungsgericht bejaht. Die Fahrlässigkeit EppBR's liege auf der Hand, wenn er den Kläger, wie dieser behaupte,*.angefahren habe, als er, der Kläger, abseits der Fahrbahn über den Seitenstreifen zu dem verunglückten Wagen Np|§s gegangen sei. Er habe aber auch dann fahrlässig gehandelt, wenn er, wie die Beklagte behaupte, den Kläger angefahren habe, als dieser auf der Fahrbahn ging. Denn er hätte, wenn
 
er nicht schneller, als es die an der Unfallstelle vorgeschriebene Geschwindigkeit erlaubte, gefahren wäre, den verunglückten Kraftwagen N^Bs, die um ihn herumstehenden Menschen und damit auch einen auf der Fahrbahn befindlichen Manschen rechtzeitig im Licht seiner Scheinwerfer sehen können. Die erkennbar unklare Verkehrslage hätte ihn zu besonderer Vorsicht veranlassen müssen. Erst recht stehe außer Zweifel, daß er durch schuldhaft falsches Fahren den am rechten Straßenrand abgestellten Mercedes des Klägers beschädigt habe. Demgegenüber lasse sich ein Mitverschulden des Klägers nicht feststellen. Die Beklagte habe nämlich dessen, zudem durch Aussagen einiger Zeugen gestützte Behauptung, er sei neben der Fahrbahn auf dem Seitenstreifen gegangen, nicht zu widerlegen vermocht.
Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Verfahrensrügen der Revision haben sich nach Prüfung als unbegründet erwiesen. Der Senat sieht gemäß Art, 1 Nr, 4 BGH-EntlG davon ab, dies näher auszuführen.
II.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher davon ab, ob die Beklagte dargetan hat, daß der Kläger in der Lage ist, die von ihm geltend gemachten Schäden von dem Haftpflichtversicherer	erse^z^	zu
 verlangen. Dieser Ersatzanspruch ist im vorliegend zu
 
entscheidenden Rechtsstreit des Klägers gegen die Beklagte zu prüfen (vgl. Prölss/Martin WG, 18. Aufl.
Anm. 5 zu § 158 c n.F.).
1.	Das Berufungsgericht ist nicht auf die Frage
 eingegangen, oh	nicht	nur	den	von ihm bei dem
 ersten Unfall, dem Zusammenstoß mit dem von der Tochter des Klägers gelenkten Mercedes angerichteten Schaden an dem Kraftwagen ersetzen mußte, sondern, weil er nach § 823 BGB für alle aus diesem haftungsbegründenden Verhalten erwachsenen Folgeschäden haften muß, auch für die Verletzungen des Klägers. Das Berufungsgericht meint nämlich, diese stünden nicht mehr in adäquatem Zusammenhang mit dem ersten Zusammenstoß. Dies könne nur angenommen werden, wenn sich der Kläger, als er angefahren wurde, auf der befestigten Fahrbahn befunden hätte. Hätte ihn aber E^^ll angef&hren, obschon er, der Kläger, auf dem Seitenstreifen abseits der Fahrbahn gegangen sei* so sei dieser Verlauf so ungewöhnlich, daß er Nagel nicht mehr zugerechnet werden könne. Da aber letzteres Geschehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mindestens möglich sei, sei der Kläger nicht in der Lage, von	und	dessen	Haftpflichtversicherer Ersatz zu
 verlangen. Denn es sei Sache der Beklagten, den Beweis dafür zu erbringen, daß zwischen dem ersten Unfall und der späteren Verletzung des Klägers ein Kausalzusammenhang bestehe, der adäquat sei.
2.	Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg.
 
a) Zweifellos ist	dem	Kläger	insoweit ersatz-
pflichtig, als er dessen Kraftwagen bei dem Zusammenstoß beschädigt hatte. Der Kläger hat denn auch vom Haftpflichtversicherer Nf^^s bereits 2.400 DM erhalten. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß diesen ersten Unfall verschuldet habe, wie dies zwischen den Parteien unstreitig sei.	hat,	wie	er	in der
 HauptVerhandlung des gegen die Tochter des Klägers durchgeführten Strafverfahrens zugegeben hat, das an der Unfallstelle geltende Verbot, schneller als mit einer Geschwindigkeit von 60 km/st zu fahren, bewußt übertreten, haftet somit dem Kläger gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§1,3 StVO.
Infolgedessen ließe sich die Frage, ob	auch
 für die spätere Verletzung des Klägers einstehen muß, nach den Grundsätzen entscheiden, die für die Beantwortung der Frage nach dem Umfang der haftungsausfüllenden Kausalität gelten. Insofern gilt, daß der, der gegen ein Schutzgesetz verstoßen hat, auf Ersatz sämtlicher Schäden haftet, die dem Geschützten aus diesem Verstoß entstanden sind; darauf, ob der Schädiger auch diese Folgen hat voraussehen können, kommt es nicht an (RGZ 66, 251, 253; 141, 169, 172; Senatsurteil vom 11. Mai 1971 - VI ZR 211/69 - VersR 1971, 820). Indes ist allgemein anerkannt, daß auch demjenigen, der einen haftungsbegründenden Tatbestand erfüllt hat, nicht solche Folgen seines Verhaltens haftungsrechtlich zuzurechnen sind, die er zwar (im naturwissenschaftlichen Sinne) verursacht hat, die aber nicht mehr als adäquate
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Folgen angesehen werden können und die, was hier bei der Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB vor allem in Betracht kommt, nicht mehr unter den Schutzzweck der verletzten Norm fallen(BGHZ 19, 114, 126; 27, 137, 140). Ersichtlich hängt von der Bejahung oder Verneinung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab. Dafür kann aber der Umstand nicht ausschlaggebend sein, daß N0HI <*em dadurch, daß er dessen Kraftwagen beschädigte, bereits einen Erst-Schaden zugefügt hatte, für den er haftet.
Das Ergebnis der wertenden Beurteilung des Geschehensablaufs kann sinnvollerweise nicht davon abhängen, ob es der Tochter des Klägers gelungen oder nicht mehr gelungen war, den Wagen noch vor dem zu schnell heran kommenden Fahrzeug	auf	die andere Straßenseite zu bringen.
Der Ablauf des Geschehens, das zu der Verletzung des Klägers geführt hat und auf dessen Beurteilung es hier ankommt, wäre nicht anders gewesen, wenn der Wagen des Klägers dem Zusammenstoß entgangen wäre, die Tochter dann aber, nachdem der Wagen N^^s *n den Straßengraben geraten war und ihre Verantwortung an diesem Unfall in Frage stand, den Kläger herbeigerufen hätte und dieser dann von	angefahren worden wäre. Infolgedessen kann
 es bei der Frage, ob die dabei dem Kläger zugefügte Verletzung nicht nur E^m^, sondern auch	zuzurechnen
 ist, nicht genügen, diesen Schaden als bloßen "Folgeschaden” an Jenen Schaden anzuknüpfen, den er ihm schon durch Beschädigung seines Wagens zugefügt hatte. Vielmehr muß, soll ein gerechtes Ergebnis gefunden werden, die Verletzung des Klägers an das Verhalten N(^|s angeknüpft werden, das zu dieser Verletzung geführt hat, also an seinen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften. Damit ist letztlich nicht
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allein entscheidend, ob die Verletzung des Klägers eine adäquate oder eine inadäquate Folge des von begangenen Verkehrsverstoßes war, sondern ob der Schutzu demfang der von ihm verletzten §§1,3 StVO so weit geht, daß er sich auch auf den Kläger erstreckte und, wenn dies zu bejahen ist, auch den Körperschaden erfaßt, den	ihm	zugefügt	hat.
b) Daß der Kläger nicht von	sondern	von
 verletzt worden ist, hindert nicht, auch diesen Schaden	zuzurechnen. Für die Haftung des
 Schädigers ist es ohne Bedeutung, ob er die Verletzung unvermittelt und selbst bewirkt hat oder ob dies im Wege der’Kettenreaktion” geschehen ist (vgl. BGHZ 41, 123, 125; 25, 86, 90; Müller, Straßenverkehrsrecht,
22. Aufl. § 7 StVG Bern. 116 ff.). Allerdings ist in solchen Fällen die Zurechnungsfrage und dabei vor allem die Adäquanz des Zusammenhangs sorgfältig zu prüfen.
Hier lag, wie das Berufungsgericht feststellt, der Fehler	darin,	daß	er	nicht rechtzeitig
 die wegen des Unfalls, der sich kurz zuvor ereignet hatte, auf der Straße stehenden und gehenden Menschen wahrgenommen hatte. Daß er in die Unfallstelle ”hinein-gefahren” ist, mag zwar auch auf seine zu hohe Geschwindigkeit und auf den von ihm genossenen Alkohol zurückzuführen sein. Die entscheidende Ursache für die Verletzung des Klägers dürfte aber sein, daß	nach
 dem Zusammenstoß mit dem Wagen des Klägers in den Straßengraben geraten war. Dadurch war, wie das Berufungsgericht
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feststellt, eine "unklare Verkehrslage" geschaffen, die bei der herrschenden Dunkelheit erhöhte Gefahren für den Verkehr auf der nur 6 m breiten Bundesstraße begründete. Der Kläger war zwar nicht der Lenker seines Wagens gewesen, daher nicht unmittelbar an dem ersten Unfall beteiligt, war aber der Eigentümer des Wagens, der bei dem Unfall beschädigt worden war, und der Vater der verantwortlichen Fahrerin. Diese hatte ihn sofort herbeigerufen. Er ist, nachdem er sich zunächst die Schäden an seinem Wagen angesehen hatte, zu dem verunglückten Wagen Nf^|s geeilt. Ob er dies tat, um ihm zu Hilfe zu kommen, oder deshalb, weil er ihn wegen des Verkehrsverstoßes zur Rede stellen und die für die Wahrung seiner Rechte aus dem Unfall unerläßlichen Feststellungen, vor allem auch zu dem Schutze seiner Tochter, treffen wollte, ist nicht entscheidend. Jedenfalls liegt ein Geschehen vor, das keineswegs so ungewöhnlich wäre, daß es mangels Adäquanz haftungsrechtlich außer Betracht bleiben müßte (BGHZ 3, 261, 268; 43, 178, 180). Die Ver-letzung des Klägers steht vielmehr in adäquatem Zusammenhang mit der gefährlichen Lage, die	durch	seinen
 Verkehrsverstoß geschaffen hatte, und mit seinem Verstoß gegen das Schutzgesetz. Dann aber ist ihm auch der Schaden zuzurechnen, der durch das fehlerhafte Verhalten EOB»s herbeigeführt worden ist (BGHZ 43, 178 m.w. Nachw.; 57, 245, 256; Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 259/57 - VersR 1959, 194 und BGH Urteil vom 3. April 1952 - III ZR 285/51 - VRS 4, 333).
Die Verletzung des Klägers wird auch vom Schutzzweck des § 3 StVO, hier dem Verbot, die an der Unfallstelle
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vorgeschriebene Geschwindigkeit zu überschreiten, und des § 1 StVO, keinen "anderen” zu gefährden oder zu schädigen, gedeckt, Schutzzweck dieser Normen ist zwar in erster Linie, andere Verkehrsteilnehmer davcr zu bewahren, bei einem Zusammenstoß Sach- oder Personenschaden zu erleiden. Im Rahmen der durch diese Normen geschützten Interessen liegt aber auch noch der Schutz vor der Gefahr, an der Unfallstelle von einem Dritten angefahren zu werden. Unter diesen Schutz fällt indes nicht nur der, gegenüber dem der Verkehrsverstoß unmittelbar begangen worden ist. Wie weit der Kreis der Geschützten zu ziehen ist, ist hier nicht zu prüfen. Jedenfalls erstreckt sich der Schutz der §§1,3 StVO auf den Kläger, der als Vater der Fahrerin und als Eigentümer des Fahrzeuges, das an dem von N^^ verschuldeten Unfall beteiligt war, sofort herbeigeeilt war. Die Gefahr, dabei in der Dunkelheit angefahren zu werden,und infolge der durch den Unfall seiner Tochter hervorgerufenen Aufregung die nötige Vorsicht außer Acht zu lassen, lag nahe. Diese Gefahr zu verhindern, gehört noch zu dem Inhalt der Gebote und Verbote, die für N^^ galten, als er sich in verbotswidrig schneller Fahrt dem Gasthof des Klägers näherte und dabei dessen Kraftwagen anfuhr. Die Gefahr, in der unmittelbar anschließend der Kläger zu Schaden gekommen ist, stand nicht nur in einem äußerlichen, mehr oder weniger zufälligen Zusammenhang mit dem ersten Unfall. Vielmehr liegt hier der innere Zusammenhang vor, wie er bei wertender Beurteilung der Zurechnungsfrage gegeben sein muß (BGHZ 25, 86, 90; 58, 162, 167). Das erste Unfallgeschen war, als
- -
den Wagen des Klägers angefahren hatte und di eser sich gleich darauf zu dem in den Straßengraben geratenen Wagen N^^s begab, nicht schon derart abgeschlossen, daß dessen Verantwortlichkeit für die aus diesem ersten Unfall folgenden weiteren Schäden beendet gewesen wäre; insofern unterscheidet sich der Streifall von dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 28. Oktober 1969 (VI ZR 61/68 - VersR 1970, 61) entschieden hat.
Somit gehört auch die von	verschuldete Ver-
letzung des Klägers noch zu dem Schaden, der daraus entstanden ist, daß NiflB gegen die §§1,3 StVO verstoßen hat (§ 823 Abs. 2 BGB). Das gilt auch für den Sachschaden, den der Kläger an seinem Wagen erlitt, als	nac**~
dem er ihn, den Kläger, angefahren hatte, noch den abfee-stellen Wagen streifte.
3. Darauf, ob sich der Kläger, als er angefahren wurde, auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen befand, kommt es somit nicht im dem Sinne, wie das Berufungsgericht meint, an. Wohl kann dann, wenn	den Kläger auf
 dem Seitenstreifen angefahren haben sollte,ein Geschehensablauf gegeben sein, der vom Schutzu demfang der §§1,3 StVO nicht mehr umfaßt wäre. Denn dann hat sich möglicherweise die von	geschaffene	und zu verantwortende Ge-
fahr, daß ein Dritter in die Unfallstelle hineinfährt, nicht ausgewirkt. Da es nämlich bei solchem Geschehensablauf deshalb zu dem Unfall gekommen wäre, weil	mit
 seinem Wagen von der befestigten Fahrbahn abgekommen wäre,
 
muß in Betracht gezogen werden, daß der Unfall allein auf seine überschnelle und durch Trunkenheit beeinflußte Fahrweise zurückzuführen sein könnte und nicht darauf, daß er in die Unfallstelle gefahren ist. Dann aber könnte	nicht	für die Fahrweise £^HIS
verantwortlich gemacht werden; denn dieser würde in derselben Weise gefahren sein, wenn er, N^|^, nicht mit seinem Wagen in den Graben geraten wäre. Das würde allerdings dann nicht der Fall sein, wenn	des-
halb von der Fahrbahn abgekommen wäre, weil er durch den neben der Straße liegenden Wagen N(^§s, dessen Scheinwerfer möglicherweise (ganz oder teilweise) noch brannten, irritiert worden war. Dann würde sich wieder die Gefahr verwirklicht haben, vor der die unfallvorbeugenden §§1,3 StVO ebenfalls schützen wollen. Ebenso könnte es zu beurteilen sein, wenn	durch
 das plötzliche Auftreten der bei dem Wagen Nagels stehenden Personen unsicher geworden wäre.
III.
Nach alledem läßt sich die Begründung,' mit der das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des Klägers gegen den Versicherer N^|s verneint hat, nicht aufrechterhalten. Ob diesem ein solcher zusteht, was die Beklagte gemäß § 158 c Abs. 4 VVG zu beweisen hat, wird das Berufungsgericht an Hand der oben dargelegten rechtlichen
 
Gesichtspunkte erneut prüfen müssen. Infolgedessen war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fehle	Dr.	Bode	Dr.	Weber
 Nüßgens	Dunz