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BGH · VI ZR 79/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 79/68

Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16« September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der Bundesrichter Dr« Bode, Dr« Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Sonnabend für Hecht erkannt: Sie haben für den Bundesbahnschlosser Helmut auf Grund eines Verkehrsunfalls, den He^BB am 7° Mai 1965 erlitten hat, Leistungen erbracht und machen mit der Klage die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den Beklagten geltend. Mai 1965 wählte der Beklagte die Bundesstraße ■ von &ÜiHB in nördlicher Bichtungo Er fuhr den Fahrschulwagen bis zu dem evangelischen Krankenhaus in GfBHHB und übergab dann Hef|^ das Steuer. Die Klägerinnen sind der Ansicht, für den Unfall sei der Beklagte verantwortlich. Ferner haben die Klägerinnen beantragt feotzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen alle Leistungen und Aufwendungen zu ersetzen, die sie als Öffentliche Sozialversiehorungsträger im Hahnen ihrer gesetzlichen Leistungspflicht für Ke^||^ auf Grund des Unfalls vom 7. Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststollungsantrage stattgegeben. Io Das Berufungsgericht hat angenommen* daß der Beklagte nach § 823 BGB und auf Grund des Pshrschulver-träges, den Hefl[^mit ihm abgeschlossen hatte* verpflichtet sei, den Unfallschaden zu ersetzen. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Beklagten aber vorzuwerfen, daß er den Lenkeinschlag des HeflB nicht ausgeglichen hat, bevor der Wagen von der Fahrbahn abkamo Bas Berufungsgericht ist überzeugt davon, daß der Beklagte entweder die ihm hierfür zur Verfügung stehende Zeit nicht genutzt oder nicht darauf geachtet hat, daß der Fahrschulwagen auf der gerade verlaufenden Straße mit einer angemessenen Geschwindigkeit und in angemessenen Abstand von rechten Fahrbahnrand gefahren wurde« Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nur auf Grund theoretischer Erwägungen an Hand des Radeinschlags eines Ford 17 M und unter Zugrundelegung von Abständen zu dem Straßenrand von 70 cm und $0 cm entschieden habe, ohne dabei ausreichende Feststellungen zu treffen. Soweit das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen den Sciten-abstand zu dem rechten Rande der Fahrbahn berücksichtigt hat, durfte es sich an das eigene Vorbringen des Beklagton holten. Der Beklagte hatte selbst vorgetragen, Hefl[|0 sei in einem Abstand von 50 bis 70 cm zu dem rechten Fahrbahnrand gefahren. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die ErfahrungsSätze zu verwerten, die sich bei einem Ford 17 M der hier in Betracht kommenden Serie für den Einfluß der Lenkung auf den Radeinschlag ergeben. die Gefahr onlagc klar zu erkennen, die bei einem Abkommen auf den aufgeweichten Seitenstreifen entstehen konnte» Er hatte nach seinen eigenen Angaben die Strecke schon mehrmals für Übungsfahrten benutzt und war mit den örtlichen Gegebenheiten voll vertraut» Ba kein Gegenverkehr herrschte und ein nachfolgendes Fahrzeug erst später zu dem Überholen ansetzte? auch geringer als 50 bis 70 cm gewesen sein könne, zu demal selbst angegeben habe, er sei die ganze Strecke scharf rechts gefahren» Auch diese Rüge greift nicht durch» Wenn der Unfall darauf zurückzuführen ist, daß der Wagon einen zu geringen Seitenabstand zu dem rechten Fahrbahnrand hatte, so ist dem Beklagten vorzuwerfen, daß er diese Föhrwoise geduldet hat» Gerade für einen Anfänger ist es typisch, daß er die seitliche Entfernung zu dem Fahrbahnrand nicht richtig einschätst und die Wirkung eines Lenkeinschlags unterschätzt» Der Beklagte mußte daher dafür sorgen, daß HeflHI einen der Geschwindigkeit angopaßten ausreichenden Abstand zu dem rechten Fahrbahnrand oinhielt» Soweit die Revision geltend macht, der Steuoroin-schlag Hef^p könne auch auf einen Stein oder ein anderes Hindernis zurückzuführen sein, entfernt sie sich von dem festgestcllten Sachverhalt» Es ist nichts dafür dargetan, daß sich ein Stein oder ein anderes Hindernis auf der Fahrbahn befunden hat» Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist es vielmehr unstreitig, daß HoPB das Steuer ohne erkennbaren äußeren Anlaß nach rechts eingcschlagen hat» Allordings ist ein Fahrschüler deshalb, weil sein Begleiter für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist {§ 6 Abs« 1 StVZO; § 3 Abs» 2 StVG), nicht jeder eigenon Verantwortung enthoben» Ihn kann vielmehr auch eine eigene Sorgfoltoverletzung troffen» Daboi muß das Maß an Sorgfalt, da3 von ihm zu verlangen ist, nach dem Stande soiner Ausbildung bemessen werden. Nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts ist anzunehmen, daß der Fehler, den er begangen hat, auf fehlendem Können oder mangelndem Wissen beruht.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 6 StVZO § 3 StVG
KlägerinnenWagenUnfallFahrbahnBerufungsgerichtFahrlehrersteuernRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
4
t
IM NAMEN DES VOLKES
2089 03€
VI ZR 79/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16* September 1969 Kriegl, Justizhauptsokrotär
 ila Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Fahrlehrers Joseph H a
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraäohtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
1. die Bundesbahnbetriebskrankenkasse - Bezirksleitung HdB - in	E0®-A00®--Platz	fl,	ver-_
treten durch den Bezifrksleiter Bundesbahnoberrat K00
2p die Bundesbahnversicherungsanstalt - Bezirksleitung HffBB in HBHi09 E®®-A0|®-Platz f} vertreten durch den Bezirksleitor Bundesbahnoberrat . HflHBIo EfljB-Afl^B-Flatz 0,
Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof„Pr«
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Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
 die mündliche Verhandlung vom 16« September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Engels und der
 Bundesrichter Dr« Bode, Dr« Weber, Prof.Dr. Nüßgens und Sonnabend
 für Hecht erkannt:
Die Revision dos Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Obcrlandesgerichts Cello vom 19* Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wogen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind die gesetzlich vorgesehenen Versicherungsträger für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbahn. Sie haben für den Bundesbahnschlosser Helmut	auf	Grund	eines	Verkehrsunfalls,
 den He^BB am 7° Mai 1965 erlitten hat, Leistungen erbracht und machen mit der Klage die auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen den Beklagten geltend.
Herwig hatte sieh hei dem Beklagten, einem selbständigen Fahrlehrer, zu dem Fahrunterricht angemeldet*
Als Fahrstrecke für die erste Übungsfahrt am 7. Mai 1965 wählte der Beklagte die Bundesstraße ■ von &ÜiHB in nördlicher Bichtungo Er fuhr den Fahrschulwagen bis zu dem evangelischen Krankenhaus in GfBHHB und übergab dann Hef|^ das Steuer. Kurz vor dem Ortseingang der Gemeinde Eb^HIHB kam es gegen 17 »45 Uhr nach einer Fahrotrecko von rund 10 km zu einem Unfall. Der Fahrschulwagen kam von der Fahrbahn ab und geriet auf den regenfeuchten und. aufgev/eichten unbefestigten Seiten-stroifen. Hach einer Strecke, deren genaue Länge nicht feststeht, prallte der Wagen gegen einen Baum, der etwa 1,50 bis 2 m neben dem rechten Fohrbahnrand steht. Hierbei erlitt HeBB schwere innere Verletzungen.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, für den Unfall sei der Beklagte verantwortlich. Er habe, obwohl er dazu in der Lago gewesen sei, nicht rechtzeitig eingegriffen, als He^^das Steuer des Wagens nach rechts eingeschlagen habe.
Mit der Klage hat die Bundesbahnbetriebskronken-kasse vom Beklagten 10.953>63 DM nebst Sinsen und die Bundesbahnversicherungsanstalt von ihm 2.420 DM nebst Zinsen verlangt. Ferner haben die Klägerinnen beantragt feotzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen alle Leistungen und Aufwendungen zu ersetzen, die sie als Öffentliche Sozialversiehorungsträger im Hahnen ihrer gesetzlichen Leistungspflicht für Ke^||^ auf Grund des Unfalls vom 7. Mai 1965 zu erbringen haben.
 
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Der Beklagte hat gebeten* die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen: Hhabe das Steuer derart Überraschend eingeschlagen* daß er den Steuereinschlag nicht habe abfangen können. Danach habe sich HcflHP so krampfhaft am Steuer festgehalten, daß eine Korrektur nicht mehr möglich gewesen sei. Bei der Kürze der Strecke vom Verlassen der Fahrbahn bis zu dem Baum habe er trotz sofortigem Bremsen den ?/agcn nicht mehr zu dem Halten bringen können.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststollungsantrage stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision vorfolgt der Beklagte seinen Antrag* die Klage abzuweisen* weiter. Die Klägerinnen beantragen* die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat angenommen* daß der Beklagte nach § 823 BGB und auf Grund des Pshrschulver-träges, den Hefl[^mit ihm abgeschlossen hatte* verpflichtet sei, den Unfallschaden zu ersetzen. Es geht davon aus, daß es dem Beklagten in dem Zeitpunkt* in dem der Fahrschulwagen von der Fahrbahn abkam und auf
 
den aufgeweichten Seitenotroifen geriet, nicht mehr möglich war, den Unfall zu verhindern«. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts ist dem Beklagten aber vorzuwerfen, daß er den Lenkeinschlag des HeflB nicht ausgeglichen hat, bevor der Wagen von der Fahrbahn abkamo Bas Berufungsgericht ist überzeugt davon, daß der Beklagte entweder die ihm hierfür zur Verfügung stehende Zeit nicht genutzt oder nicht darauf geachtet hat, daß der Fahrschulwagen auf der gerade verlaufenden Straße mit einer angemessenen Geschwindigkeit und in angemessenen Abstand von rechten Fahrbahnrand gefahren wurde«
II • Biese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden«
1. Ba es sich um eine Übungsfahrt handelte, die dazu diente, Hef||0 in der Führung eines Kraftwagens zu schulen, galt nach § 3 Abs« 2 StVG der Beklagte als Führer des Kraftfahrzeugs« Er war, wie sich aus § 6 Abs« 1 StVZO ergibt, als Fahrlehrer und Begleiter des Herwig für die Führung des Kraftfahrzeuge verantwortlich« Daraus erwuchs für ihn die Pflicht, HeflU ständig im Auge zu behalten und seine Fahrweise sorgfältig zu überwachen« Um ein ordnungsgemäßes Fahren gewährleisten zu können, mußte er jederzeit in der Lage sein, sofort einzugreifen, wenn die Fahrweise seines Schülers das erforderte« An die Erfüllung dieser Pflichten des Fahrlehrers ist zu dem Schutze der Verkehrsteilnehmer sowie des Fahrschülers ein strenger Maßstab bnzulegcn« Bas gilt besonders, wenn es sich wie in dem jetzt zu ent-
scheidenden Palle um die erste Fahrstunde handelt und der Fahrschüler zu dem ersten Mal am Steuer eines Wagens sitzto
2, Das Berufungsgericht hält rechtsfehlerfrei für erwiesen, daß der Beklagte seine Pflichten als Fahrlehrer schuldhaft verletzt hat.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nur auf Grund theoretischer Erwägungen an Hand des Radeinschlags eines Ford 17 M und unter Zugrundelegung von Abständen zu dem Straßenrand von 70 cm und $0 cm entschieden habe, ohne dabei ausreichende Feststellungen zu treffen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Soweit das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen den Sciten-abstand zu dem rechten Rande der Fahrbahn berücksichtigt hat, durfte es sich an das eigene Vorbringen des Beklagton holten. Der Beklagte hatte selbst vorgetragen, Hefl[|0 sei in einem Abstand von 50 bis 70 cm zu dem rechten Fahrbahnrand gefahren. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die ErfahrungsSätze zu verwerten, die sich bei einem Ford 17 M der hier in Betracht kommenden Serie für den Einfluß der Lenkung auf den Radeinschlag ergeben. Dabei durfte es als Beispiele die Drehungen des Steuerrades berücksichtigen, die bei der Geschwindigkeit des Wagons und bei dem Un-fallverlauf in Betracht kamen.
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht mit Recht entscheidendes Gewicht darauf gelegt, daß
 
entsprechend der Anweisung des Beklagten das Lenkrad mit beiden Händen in gleicher Höhe im Bereich des Mittelpunktes gehalten und daß der Beklagte selbst vorgetragen hat, er habe sich mit seiner Hand in unmittelbarer Bähe des Steuerrades befunden« Wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen angenommen hat7 daß es dem Beklagten möglich gewesen sein muß? einen Lenkeinschlag des Hefl|^ abzufangen? so ist das rechtlich nicht zu beanstanden» Bei einem Fahrschüler? der zu dem ersten Mal am Steuer seines Wagens saß, mußte der Beklagte in verstärktem Maße mit Regelwidrigkeiten und Ungeschicklichkeiten rechnen und jederzeit imstande sein, auf die Rührung des Wagens einzuv/irkeno
 Bas gilt umsomehr für die örtlichen Verhältnisse? wie sic hier bestanden» Einmal war die Fahrbahn nur 5940 m breit. Zum anderen war für den Beklagten, wie da3 Berufungsgericht unangefochten feststellt? die Gefahr onlagc klar zu erkennen, die bei einem Abkommen auf den aufgeweichten Seitenstreifen entstehen konnte» Er hatte nach seinen eigenen Angaben die Strecke schon mehrmals für Übungsfahrten benutzt und war mit den örtlichen Gegebenheiten voll vertraut» Ba kein Gegenverkehr herrschte und ein nachfolgendes Fahrzeug erst später zu dem Überholen ansetzte? war der Beklagte durch die Verkohrolago nicht daran gehindert? sein besonderes Augenmerk auf ein otwaiges Abweichen nach rechts zu richten«
Bie Revision meint? das Berufungsgericht habe berücksichtigen müssen? daß der Abstand zu dem Fahrbahnrand
 
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auch geringer als 50 bis 70 cm gewesen sein könne, zu demal selbst angegeben habe, er sei die ganze Strecke scharf rechts gefahren» Auch diese Rüge greift nicht durch» Wenn der Unfall darauf zurückzuführen ist, daß der Wagon einen zu geringen Seitenabstand zu dem rechten Fahrbahnrand hatte, so ist dem Beklagten vorzuwerfen, daß er diese Föhrwoise geduldet hat» Gerade für einen Anfänger ist es typisch, daß er die seitliche Entfernung zu dem Fahrbahnrand nicht richtig einschätst und die Wirkung eines Lenkeinschlags unterschätzt» Der Beklagte mußte daher dafür sorgen, daß HeflHI einen der Geschwindigkeit angopaßten ausreichenden Abstand zu dem rechten Fahrbahnrand oinhielt»
Soweit die Revision geltend macht, der Steuoroin-schlag Hef^p könne auch auf einen Stein oder ein anderes Hindernis zurückzuführen sein, entfernt sie sich von dem festgestcllten Sachverhalt» Es ist nichts dafür dargetan, daß sich ein Stein oder ein anderes Hindernis auf der Fahrbahn befunden hat» Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ist es vielmehr unstreitig, daß HoPB das Steuer ohne erkennbaren äußeren Anlaß nach rechts eingcschlagen hat»
Las Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es bei Übungsfährten von Fahrschülern, denen es noch an der nötigen Fahrpraxis fehlt, zu Fehlrcaktionen und Unfällen kommen kann, die vom Fahrlehrer auch bei größter Aufmerksamkeit nicht verhindert werden können»
Es hat im vorliegenden Falle aber die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte bei Anwendung der erforder-
liehen Sorgfalt ein Abkommen des Wagens von der Fahrbahn hätte verhindern können» Dagegen ist, wie schon dargolegt wurde, rechtlich nichts einzuwenden»
III» Zu billigen ist auch die Ansicht dos Berufungsgerichts, daß dem Helmut Hefl|A kein Ifitverschulden an dem Unfall zur Last gelegt werden kann»
Allordings ist ein Fahrschüler deshalb, weil sein Begleiter für die Führung des Fahrzeugs verantwortlich ist {§ 6 Abs« 1 StVZO; § 3 Abs» 2 StVG), nicht jeder eigenon Verantwortung enthoben» Ihn kann vielmehr auch eine eigene Sorgfoltoverletzung troffen» Daboi muß das Maß an Sorgfalt, da3 von ihm zu verlangen ist, nach dem Stande soiner Ausbildung bemessen werden. hotte eben erst mit der Ausbildung begonnen und saß, wie unstroitig ist, zu dem ersten Mal am Steuer eines Kraftwagens. Nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts ist anzunehmen, daß der Fehler, den er begangen hat, auf fehlendem Können oder mangelndem Wissen beruht. Das aber kann ihm als Anfänger nicht als Verschulden angorechnet werden.
IV. Die Revision bittet schließlich um Prüfung, ob auch die aus dom Fahr schul vertrag herzuleitenden Ansprüche des He(HI nach § 1342 RVO auf die Klägerinnen Üborgegangen sind. Diese Frage ist bereits vom BGH entschieden worden» Br hat allgemein ausgesprochen, daß
 auch Schadensereatzansprüche, die aus einer Vertragsverletzung hervergehen, nach § 1542 RVO Übergehen
 
(BGHZ 26, 365, 371; 33, 247, 249; vgl» auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 24o Juni 1969 - VI ZK 87/67 -).
Im (ihrigen sind die KlageanoprUche auch als Dc-liktsansprüche begründet. Als solche sind sie aber, wie auch die Revision nicht bezweifelt, jedenfalls im Rahmen des § 1542 RVO auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen.
Engels	Dr.	Bode	Br.	Weber
UUßgens	Sonnabend