Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die ^mündliche Verhandlung vom 24« Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Dr, Pfretzschner und Dr, Nüßgens für Recht erkannt: I» die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger dreiviertel des Vennögensschadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 24»9« I960 auf der Duisburger Straße in Mülheim/Ruhr entstanden ist, soweit nicht seine Schadenser-satzansprüchö auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind und soweit nicht der Anspruch durch die im Rechtsstreit SflB ./o i, 2 ä 0 360/6 ' 2o festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm dreiviertel des Vermögensschadens zu ersetzen, der ihm als Folge des, Verkehrsunfalles vom 24=9»I960 in Zukunft noch entstehen wird, soweit nicht die Schadensersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger $bergegangen sind und soweit nicht sein Anspruch durch die von ihm im Rechtsstreit °/° K0BJfc hilf sweise erklärte Aufrechnung erloschen ist, Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Zweitbeklagten ein Verschulden an dem Unfall des Klägers nicht nachgewiesen sei» Wie es festgestellt hat, ist der Kläger auf den Zuruf des in seiner Begleitung befindlichen Zeu-, gen daß die Straßenbahn komme, - die jedoch in Wirklichkeit nicht kam ohne weiteres auf die Fahrbahn getreten und uuhraittelbar darauf vom Volkswagen erfaßt worden» Daß der Zwoitbeklagte das verkehrswidrige Verhalten des Klägers, den er bei seiner Annäherung auf 30 bis 40 m Entfernung gesehen hatte, früher als geschehen hätte erkennen oder den Unfall noch hätte vermeiden könne: hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht; für unbewiesen hält das Berufungsgericht auch, daß an dem Volkswagen nur eine lampe gebrannt habe» Dem Zweitbeklagten gereicht es nach Auffassung des Berufungsgerichts namentlich nicht zu dem Verschulden, daß er mit der von ihm zugegebenen Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st fuhr; eine höhere Fahrgeschwindigkeit ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen-, Das Berufungsgericht hat hiernach eine Schadensersatzpßlicht des, Zweitbeklagten aus § 825 BGB verneint» Ob angenommen werden kann, daß der Unfall für die Beklagten unabwendbar gewesen ist und die Beklagten den Entlastungsbeweis nach § 7 bzw, § 18 StVG erbracht haben, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen; in Anwendung des § 9 StVG i»Verba mit § 254 BGB hat es erwogen, während auf seiten der Beklagten außer der allgemeinen Betriebsgefahr des Volkswagens keine für den Unfall ursächlich gewordenen Umstände festzustellen seien, falle dem Kläger zur last, sich grob verkehrsv/idrig und in hohem Maße schuldhaft verhalten zu haben, da er die Fahrbahn der Duisburger Straße, einer, verkehrsreichen Großstadtstraße, betreten habe, ohne dem Fährverkehr auch nur die geringste Aufmerksamkeit zu schenken; der Zuruf des Zeugen daß die Straßen- 1. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren vorgebracht, die Fahrgeschwindigkeit des Volkswagens müsse höher als 45 km/st gewesen sein und mindestens 60 km/st betragen haben, da der Kläger bei dem Anstoß 16,5 m weit in der Fahrtrichtung des Wagens durch die Luft geschleudert worden sei; auch aus den Verletzungen, die er davon« getragen habe, und aus den Beschädigungen, die an dem Volkswagen eingetreten seien, ergehe sich, daß der Zweitbeklagte mit höherer Geschwindigkeit gefahren sein müsse» Der Kläger hatte sich hierfür auf das Gutachten von Sachverständigen berufen. Was weiter die Verletzungen des Klägers und die Beschädigungen des Unfallwagens betrifft, so konnte das Berufungsgericht auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens der Ansicht sein, daß sich hieraus keine bedeutsamen Erkenntnisse für eine höhere als die vom Zweitbeklagten zugestandene Fahrgeschwindigkeit gewinnen lassen. Festgestelltermaßen handelte es sich bei der Duisburger Straße um eine breite Vorfahrtstraße mit regem Fahrzeugverkehr» Sie verlief unstreitig auf eine Entfernung von ungefähr 800 m völlig geradlinig und war nach der Feststellung des Berufungsgerichts gut übersichtlich und in der Dunkelheit gut ausgeleuchtet» Wenn sich auch die Fahrbahn durch die etwa auf der Hälfte dieser geradlinigen Strecke gelegene Haltestelleninsel in der Fahrtrichtung des Zweitbeklagten auf 3,50 m verengte, so blieb für einen die Mitte der Ingstelle befahrenden Volkswagen doch immer noch ein Zwischenraum von nahezu 1 m zur Insel auf der einen Seite und zu dem 1,40 m breiten Radweg auf der anderen; gegenüber Personen, die sich auf der Insel oder auf dem Gehweg neben dem Radweg aufhielten, betrug der Sicherheitsabstand, der nach beiden Seiten zugleich eingehalten werden konnte, über 1,50 m° Bei solchen Abstand brauchte sich der Zweitbeklagte nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon darum zur Minderung seiner Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/st genötigt zu sehen, daß sich auf der Insel und auf dem Gehweg Menschen aufhielten» Dies wäre erst dann erforderlich gewesen, wenn sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erwögt, aus ihrer Anzahl oder ihrem Verhalten eine besondere Gefährdung hätte erkennen lassen» Eine solche Sachlage hat das Berufungsgericht jedoch nicht für gegeben gehalten» Selbst wenn man davon ausgehe, so hat es ausgeführt, daß sich auf der Insel etwa 10 bis 15 Personen befunden hätten, habe dort doch kein Menschengedränge geherrscht; da unmittelbar um die Unfallzeit weder eine Straßenbahn abgefahren noch angekommen sei, habe auch keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, daß die Personen auf der Insel diese alsbald zu verlassen trachteten oder daß Personen auf dem Gehweg in einer die Aufmerksamkeit allgemein beeinträchtigenden Eile der Halte- stelleninsel zustreben würden» Inwiefern der Zweitbeklagte hätte erkennen können, daß der Kläger oder andere Personen auf der Insel oder auf dem Gehweg unter Alkoholeinfluß standen, sei nicht ersichtlich» Auch sonst seien keine Umstände feststellbar, die den Zweitbeklagten zu einer Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit genötigt hätten, bevor der Kläger unvermittelt die Fahrbahn betreten habe» Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Gewiß hat der Kraftfahrer bei der Vorbeifahrt an einer Straßenbahnhaltestelle auf die ein- oder aussteigenden Fahrgäste besondere Rücksicht zu nehmen \ § 9 Abs» 3 StVO)» Hier war aber, als sich der Zweitbeklagte der Haltestelle näherte, ein Straßenbahnzug weder kurz zuvor abgefahren noch auch in der Anfahrt begriffen; die Leute, die an der Haltestelle standen, warteten nur darauf, daß ein Straßenbahnzug kam. Von wesentlicher Bedeutung ist sodann vor allem, daß hier zu dem Bin- und Aussteigen der Straßenbahnfahrgäste eine besondere Verkehrsinsel bestand» Von Fahrgästen, die an einer solchen Insel die Straßenbahn besteigen oder verlassen, kann verlangt werden, daß sie sich beim Betreten der Fahrbahn ebenso sorgfältig verhalten wie Fußgänger, die den Fahrdamm von einem gesicherten Bürgersteig herab betreten» Sie müssen das Vorrecht des Verkehrs auf der Fahrbahn beachten» Daß sie dies tun werden, darauf darf der Kraftfahrer regelmäßig vertrauen» Er braucht daher seine Geschwindigkeit nicht schon deshalb zu ermäßigen, weil ein Straßenbahnbenutzer unter Verletzung der gebotenen Sorgfalt die Fahrbahn betreten könnte, es sei denn* daß er rechtzeitig wahrnimmt oder wahrnehmen kann, daß dies doch geschieht (BGH Urteil vom 17» September 1958 - 4 StR 135/58 - VRS 15, 445, 447)» Zu Unrecht meint die Revision, etwas anderes müsse darum gelten, weil Haltestelleninseln wegen der größeren Sicherheit, die sie einem Fußgänger beim Überqueren der Straße bieten, bevorzugt auch von anderen Personen als Fahr_ gasten der Straßenbahn benutzt würden und die Fußgänger bei dieser Art der Straßenüb'erqüerung--',.rß unbewußt geringer Aufmerksamkeit walten ließen als bei einer Überquerung der Straße ohne Verkehrsinsel» Wer als Fußgänger die Fahrbahn vom Bürgersteig her überquert, dem erlauben Verkehrsinseln, die (wie hier) den Verkehrsfluß der Kraftwagen nach Richtuni und Gegenrichtung teilen, seine Aufmerksamkeit zunächst voll auf den von links kommenden Verkehr zu richten und auf den übrigen Verkehr erst dann zu achten, wenn er nach Erreichen der Verkehrsinsel von hier aus die andere Seite der Straße zu gewinnen sucht» Indessen wäre es irrig, daß Fußgänger für den Weg zur Verkehrsinsel den von links herannahenden Verkehr nicht mit derselben Aufmerksamkeit zu beachten brauchten, wie es beim Herabtreten vom Bürgersteig auf den Fahrdamm auch sonst notwendig ist» Es trifft auch nicht zu, daß eine gegenteilige Verkehrserfahrung zu verzeichnen gewesen wäre, die vom Zweitbeklagten hätte berücksichtigt werden müssen» Daß sich der Zeuge KHWi noch vor dem Kläger angeschickt hätte, vom Gehweg zur Haltestelleninsel hinüberzugehen, ist nicht festgestellt und konnte seiner Aussage üte; das Unfallgeschehen auch nicht entnommen werden; es ent- Die Revision macht noch geltend, der Zweitbeklagte habe auch darum seine Geschwindigkeit ermäßigen müssen, weil die Straße zwischen den durch Bogenlampen ausge-leudibeten Stellen im Sehatten gelegen habe und weil sie wegen der zwischen Rad- und Gehweg stehenden Bäume ü unübersichtlich gewesen sei» Wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, ist die Straße gut ausgeleuchtet und gut übersichtlich gewesen, und es liegt kein Grund für die Annahme vor, daß diese Feststellung fehlerhaft zustande gekommen sei» Die Lichtbilder, auf die sich die Revision bezieht, vermögen eine solche Annahme keineswegs zu stützen.
Nachschlagewerk;-. nein BGHZ:_____________ nein StVO § 9 ■ Der Kraftfahrer 'darf hei der Annäherung an eine Halte-stelleninse1 der Straßenbahn regelmäßig darauf vertrauen, daß die auf eine Straßenbahn wartehäen^^ rBersohen das Vorrecht des Verkehrs auf' der Fahrbahn "beachtenj ,er braucht seine Fahrgeschwindigkeit daher nicht schon deshalb zu ermäßigen, weil jemand die Fahrbahn betreten könnte■» BGH, Urto v. 24. Januar 1967 - VI ZR 79/65 - OLG Düsseldorf IG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF 2036 001 IM NAMEN DES VOLKES IOIL7f)/6!5 URTEIL Verkündet am 24o Januar 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Schlossers August kstraße^Ä, Klägers, Berufungsklägers, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen lo den Diplo-Ing» Hans S 2o den Studenten Volkmar S beide wohnhaft in Lvbraße Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, ““ o 2 Der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die ^mündliche Verhandlung vom 24« Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Bode, Dr, Pfretzschner und Dr, Nüßgens für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28» Januar 1965 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt» Von Rechts wegen lathestand: Der Kläger wurde am 24° September I960 gegen 22,00 Uhr in Mülheim/Ruhr auf der Duisburger Straße von einem in westlicher Richtung fahrenden Volkswagen, dessen Halter der Erstbeklagte war und den der Zweitbeklagte lenkte, angefahren und so schwer verletzt, daß er einen bleibenden Beinschaden davontrug. Der Unfall ereignete sich, als der Kläger vom rechten Gehweg - in Fahrtrichtung des Volkswagens gesehen - die Fahrbahn betrat, um sich zu einer Haltestelleninsel der Straßenbahn zu begeben, deren Schienen dort jenseits der Insel in der Mitte der Straße verlaufen. Die Insel verengt die Fahrbahn für den aus der Fahrtrichtung des Volkswagens kommenden Fährverkehr auf 3,50 m. Zwischen Fahrbahn und roclrcom Gehweg laög-t nöohnein 1,40 m breiter Radweg, der gegen den Gehweg durch einen weißen Streifen abgesetzt ist; auf der Begrenzungslinie stehen in Höhe der Insel drei Bäume und ein Laternenmast, Der Kläger hatte zur Zeit des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,77 o/ooo Er hatte morgens an einer Beerdigung teilgenommen und kein Mittagessen zu sich genommene An dem Abend befand er sich mit mehreren andere Teilnehmern an der Beerdigung auf dem Nachhauseweg. Von diesen Personen standen einige an der Haltestelleninsel, andere auf dem Gehweg. Der Kläger hat die Beklagten für seinen Unfall verantwortlich gemacht. Er hat behauptet, der Zweitbeklagte sei mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren, ohne der Menac ansammlung bei der Straßenbahnhaltestelle Beachtung zu schenken; auch habe an seinem Wagen nur eine lampe gebrannt, so daß der Wagen mit der Straßenbahn verwechselt sei. Mit dem Verlangen nach Zahlung von 7 005,88 DM nebüfu; hat er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz vermögensrechtlicher Unfallschäden in Anspruch genommen; vom Zweitbeklagten hat er weiter ein in gerichtliches Ermessen gestelltes angemessenes Schmerzensgeld gefordert; ferner hat er festzustellen begehrt, daß die Beklagten auch zu weiterer, - näher bestimmter - Ersatzleistung verpflichtet seien. Die Beklagten haben erwidert, der Volkswagen habe sich der Haltestelleninsel mit einer Fahrgeschwindigkeit; von nicht mehr als 40 bis 45 km/st genähert; die Lichtanlage sei in Ordnung gewesen; der Kläger sei dem Zweitbe klagten plötzlich in die Fahrbahn getreten. Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz vermögensrechtlicher Schäden dem Grunde nach zu l/5 für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen und nicht durch eine vom Kläger erklärte Aufrechnung gegen die in dem 4 Rechtsstreit 2 c(l 360/61 AG Mülheim/Ruhr geltend gemachte Forderung des Erstbeklagten auf Ersatz der entstandenen Wagenschäden erloschen sind» Mit der gleichen Einschränkung hat das Landgericht dem vermögensrecht!J.ichen Feststellungsbegehren entsprochene Im übrigen hat es die Klage abge- , wiesen., Mit der Berufung hat der Kläger beantragt, unter Abänderung dieses Urteils I» die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger dreiviertel des Vennögensschadens zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom 24»9« I960 auf der Duisburger Straße in Mülheim/Ruhr entstanden ist, soweit nicht seine Schadenser-satzansprüchö auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind und soweit nicht der Anspruch durch die im Rechtsstreit SflB ./o i, 2 ä 0 360/6 ' Amtsgericht Mülheim/Ruhr) hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen ist, 2o festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm dreiviertel des Vermögensschadens zu ersetzen, der ihm als Folge des, Verkehrsunfalles vom 24=9»I960 in Zukunft noch entstehen wird, soweit nicht die Schadensersatzansprüche auf Sozialversicherungsträger $bergegangen sind und soweit nicht sein Anspruch durch die von ihm im Rechtsstreit °/° K0BJfc hilf sweise erklärte Aufrechnung erloschen ist, 3» den Zweitbeklagten zu verurteilen, an den Kläger dreiviertel eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst \i° Zinsen seit dem llolol963 zu zahlen, 5 4» festzustellen, daß der Zweitbeklagte verpflichtet ist, an den Kläger für allen weiteren in Zukunft möglicherweise noch entstehenden Nichtvermögens-schaden dreiviertel des hierfür angemessenen Schmerzensgeldes zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiese: und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen» Der Kläger verfolgt mit der Revision seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter» Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweis ei Entscheidungsgründe: I» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Zweitbeklagten ein Verschulden an dem Unfall des Klägers nicht nachgewiesen sei» Wie es festgestellt hat, ist der Kläger auf den Zuruf des in seiner Begleitung befindlichen Zeu-, gen daß die Straßenbahn komme, - die jedoch in Wirklichkeit nicht kam ohne weiteres auf die Fahrbahn getreten und uuhraittelbar darauf vom Volkswagen erfaßt worden» Daß der Zwoitbeklagte das verkehrswidrige Verhalten des Klägers, den er bei seiner Annäherung auf 30 bis 40 m Entfernung gesehen hatte, früher als geschehen hätte erkennen oder den Unfall noch hätte vermeiden könne: hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht; für unbewiesen hält das Berufungsgericht auch, daß an 6 dem Volkswagen nur eine lampe gebrannt habe» Dem Zweitbeklagten gereicht es nach Auffassung des Berufungsgerichts namentlich nicht zu dem Verschulden, daß er mit der von ihm zugegebenen Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st fuhr; eine höhere Fahrgeschwindigkeit ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht bewiesen-, Das Berufungsgericht hat hiernach eine Schadensersatzpßlicht des, Zweitbeklagten aus § 825 BGB verneint» Ob angenommen werden kann, daß der Unfall für die Beklagten unabwendbar gewesen ist und die Beklagten den Entlastungsbeweis nach § 7 bzw, § 18 StVG erbracht haben, hat das Berufungsgericht dahingestellt gelassen; in Anwendung des § 9 StVG i»Verba mit § 254 BGB hat es erwogen, während auf seiten der Beklagten außer der allgemeinen Betriebsgefahr des Volkswagens keine für den Unfall ursächlich gewordenen Umstände festzustellen seien, falle dem Kläger zur last, sich grob verkehrsv/idrig und in hohem Maße schuldhaft verhalten zu haben, da er die Fahrbahn der Duisburger Straße, einer, verkehrsreichen Großstadtstraße, betreten habe, ohne dem Fährverkehr auch nur die geringste Aufmerksamkeit zu schenken; der Zuruf des Zeugen daß die Straßen- bahn komme, habe den Kläger in keiner Weise seiner eigenen Verantwortung im Straßenverkehr enthoben» Der Kläger habe durch sein Verhalten seinen Unfall so überwiegend selbst verursacht, daß es nicht gerechtfertigt sei, den Beklagten auch nur einen Teil des ihm entstandenen Schadens aufzubürden» II» Die Angriffe, mit denen die Revision dieser Beur teilung entgegentritt, müssen erfolglos bleiben» 1. Der Kläger hatte im Berufungsverfahren vorgebracht, die Fahrgeschwindigkeit des Volkswagens müsse höher als 45 km/st gewesen sein und mindestens 60 km/st betragen haben, da der Kläger bei dem Anstoß 16,5 m weit in der Fahrtrichtung des Wagens durch die Luft geschleudert worden sei; auch aus den Verletzungen, die er davon« getragen habe, und aus den Beschädigungen, die an dem Volkswagen eingetreten seien, ergehe sich, daß der Zweitbeklagte mit höherer Geschwindigkeit gefahren sein müsse» Der Kläger hatte sich hierfür auf das Gutachten von Sachverständigen berufen. Die Revision bemängelt, daß kein Gutachten eingeholt worden ist« Die Rüge ist unbegründet o 0b ein Sachverständiger zu hören sei, stand im pflich gemäßen Ermessen des Berufungsgerichts« Die Ermessensbefug' nis hat es nicht dadurch fehlerhaft ausgeübt, daß es keinen Sachverständigen vernommen hat« Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts steht nicht fest, daß der Kläger 16,5 m weit durch die Luft geschleudert worden ist; zu diesem Funkt hat es daher überhaupt an der sachlichen Grundlage für ein Gutachten über die Fahrgeschwindigkeit gefehlt. Was weiter die Verletzungen des Klägers und die Beschädigungen des Unfallwagens betrifft, so konnte das Berufungsgericht auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens der Ansicht sein, daß sich hieraus keine bedeutsamen Erkenntnisse für eine höhere als die vom Zweitbeklagten zugestandene Fahrgeschwindigkeit gewinnen lassen. Das Berufungsgericht hat sich bei dieser Beurteilung keine Fachkünde zugeschrieben, die ihm nicht zugekommen wäre; die Beurteilung liegt auf dem Gebiet allgemeinen Erfahrungswissens. Das Berufungsgericht hat noch erwogen, nach der durchgeführten Repara' tur könnten die Beschädigungen des Wagens in ihrer ursprünglichen Art auch gar nicht mehr sicher festgestellt werden» Dafdunacht die Revision mit der Rüge eines Ver-stosses gegen § 139 ZPO geltend, der Kläger würde, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, den Inhaber oder die Angestellten der Reparaturfirma als Zeugen benannt haben. Die Rüge ist unbeachtlich; abgesehen davon, daß sie sich nur gegen eine zusätzliche Erwägung richtet, der das Berufungsgericht keine für seine Entscheidung tragende Bedeutung beigelegt hat, läßt es die Rüge an der erforderlichen Bezeichnung dessen fehlen, was auf richterliches Befragen in das Wissen der Zeugen gestellt worden wäre, 2» Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine Fahrgeschwindigkeit des Zweitbeklagten von 40 bis 43 km/st nicht schuldhaft verkehrswidrig gewesen sei, lassen sich gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken erheben. Die Fahrgeschwindigkeit blieb unter der nach § 9 Abs, 4 StVO zulässigen Stadthöchstgeschwindigkeit» Des ungeachtet war der Zweitbeklagte nach § 9 Abs, 1 StVO freilich ver- " pflichtet, seine Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage war, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten, und daß er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten konnte» Er mußte also seine Fahrgeschwindigkeit der jeweiligen Verkehrslage anpassen und dabei auch solche Hindernisse in Betracht ziehen, mit denen zu rechnen bei Beachtung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung bestand» Doch genügte er seiner Pflicht, wenn er die Geschwindigkeit den Umständen anpaßte, die ihm bei der Fahrt erkennbar wurden oder mit denen er nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen hatte (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 16» Aufl» StVO § 9 Anm, 10), Festgestelltermaßen handelte es sich bei der Duisburger Straße um eine breite Vorfahrtstraße mit regem Fahrzeugverkehr» Sie verlief unstreitig auf eine Entfernung von ungefähr 800 m völlig geradlinig und war nach der Feststellung des Berufungsgerichts gut übersichtlich und in der Dunkelheit gut ausgeleuchtet» Wenn sich auch die Fahrbahn durch die etwa auf der Hälfte dieser geradlinigen Strecke gelegene Haltestelleninsel in der Fahrtrichtung des Zweitbeklagten auf 3,50 m verengte, so blieb für einen die Mitte der Ingstelle befahrenden Volkswagen doch immer noch ein Zwischenraum von nahezu 1 m zur Insel auf der einen Seite und zu dem 1,40 m breiten Radweg auf der anderen; gegenüber Personen, die sich auf der Insel oder auf dem Gehweg neben dem Radweg aufhielten, betrug der Sicherheitsabstand, der nach beiden Seiten zugleich eingehalten werden konnte, über 1,50 m° Bei solchen Abstand brauchte sich der Zweitbeklagte nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon darum zur Minderung seiner Fahrgeschwindigkeit von 40 bis 45 km/st genötigt zu sehen, daß sich auf der Insel und auf dem Gehweg Menschen aufhielten» Dies wäre erst dann erforderlich gewesen, wenn sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erwögt, aus ihrer Anzahl oder ihrem Verhalten eine besondere Gefährdung hätte erkennen lassen» Eine solche Sachlage hat das Berufungsgericht jedoch nicht für gegeben gehalten» Selbst wenn man davon ausgehe, so hat es ausgeführt, daß sich auf der Insel etwa 10 bis 15 Personen befunden hätten, habe dort doch kein Menschengedränge geherrscht; da unmittelbar um die Unfallzeit weder eine Straßenbahn abgefahren noch angekommen sei, habe auch keine Veranlassung zu der Annahme bestanden, daß die Personen auf der Insel diese alsbald zu verlassen trachteten oder daß Personen auf dem Gehweg in einer die Aufmerksamkeit allgemein beeinträchtigenden Eile der Halte- 10 stelleninsel zustreben würden» Inwiefern der Zweitbeklagte hätte erkennen können, daß der Kläger oder andere Personen auf der Insel oder auf dem Gehweg unter Alkoholeinfluß standen, sei nicht ersichtlich» Auch sonst seien keine Umstände feststellbar, die den Zweitbeklagten zu einer Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit genötigt hätten, bevor der Kläger unvermittelt die Fahrbahn betreten habe» Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Gewiß hat der Kraftfahrer bei der Vorbeifahrt an einer Straßenbahnhaltestelle auf die ein- oder aussteigenden Fahrgäste besondere Rücksicht zu nehmen \ § 9 Abs» 3 StVO)» Hier war aber, als sich der Zweitbeklagte der Haltestelle näherte, ein Straßenbahnzug weder kurz zuvor abgefahren noch auch in der Anfahrt begriffen; die Leute, die an der Haltestelle standen, warteten nur darauf, daß ein Straßenbahnzug kam. Hiervon konnte auch der Zweitbeklagte ausgehen; es ist eine unzulässige Unterstellung der Revision, daß er nicht hätte beurteilen können, ob sich hinter ihm eine Straßenbahn näherte; für eine derartige Annahme gibt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt •und auch das Vorbringen der Parteien selbst nichts her» Von wesentlicher Bedeutung ist sodann vor allem, daß hier zu dem Bin- und Aussteigen der Straßenbahnfahrgäste eine besondere Verkehrsinsel bestand» Von Fahrgästen, die an einer solchen Insel die Straßenbahn besteigen oder verlassen, kann verlangt werden, daß sie sich beim Betreten der Fahrbahn ebenso sorgfältig verhalten wie Fußgänger, die den Fahrdamm von einem gesicherten Bürgersteig herab betreten» Sie müssen das Vorrecht des Verkehrs auf der Fahrbahn beachten» Daß sie dies tun werden, darauf darf der Kraftfahrer regelmäßig vertrauen» Er braucht daher seine Geschwindigkeit nicht schon deshalb zu ermäßigen, weil ein Straßenbahnbenutzer unter Verletzung der gebotenen Sorgfalt die Fahrbahn betreten könnte, es sei denn* daß er rechtzeitig wahrnimmt oder wahrnehmen kann, daß dies doch geschieht (BGH Urteil vom 17» September 1958 - 4 StR 135/58 - VRS 15, 445, 447)» Zu Unrecht meint die Revision, etwas anderes müsse darum gelten, weil Haltestelleninseln wegen der größeren Sicherheit, die sie einem Fußgänger beim Überqueren der Straße bieten, bevorzugt auch von anderen Personen als Fahr_ gasten der Straßenbahn benutzt würden und die Fußgänger bei dieser Art der Straßenüb'erqüerung--',.rß unbewußt geringer Aufmerksamkeit walten ließen als bei einer Überquerung der Straße ohne Verkehrsinsel» Wer als Fußgänger die Fahrbahn vom Bürgersteig her überquert, dem erlauben Verkehrsinseln, die (wie hier) den Verkehrsfluß der Kraftwagen nach Richtuni und Gegenrichtung teilen, seine Aufmerksamkeit zunächst voll auf den von links kommenden Verkehr zu richten und auf den übrigen Verkehr erst dann zu achten, wenn er nach Erreichen der Verkehrsinsel von hier aus die andere Seite der Straße zu gewinnen sucht» Indessen wäre es irrig, daß Fußgänger für den Weg zur Verkehrsinsel den von links herannahenden Verkehr nicht mit derselben Aufmerksamkeit zu beachten brauchten, wie es beim Herabtreten vom Bürgersteig auf den Fahrdamm auch sonst notwendig ist» Es trifft auch nicht zu, daß eine gegenteilige Verkehrserfahrung zu verzeichnen gewesen wäre, die vom Zweitbeklagten hätte berücksichtigt werden müssen» Daß sich der Zeuge KHWi noch vor dem Kläger angeschickt hätte, vom Gehweg zur Haltestelleninsel hinüberzugehen, ist nicht festgestellt und konnte seiner Aussage üte; das Unfallgeschehen auch nicht entnommen werden; es ent- 12 behrt daher der tatsächlichen Grundlage, daß die Revision zu bedenken gibt schon das Verhalten des Zeugen Kl^^) habe den Zweitbeklagten veranlassen müssen, seine Geschwindigkeit herabzusetzen und vor der Insel zu halten<> Die Revision macht noch geltend, der Zweitbeklagte habe auch darum seine Geschwindigkeit ermäßigen müssen, weil die Straße zwischen den durch Bogenlampen ausge-leudibeten Stellen im Sehatten gelegen habe und weil sie wegen der zwischen Rad- und Gehweg stehenden Bäume ü unübersichtlich gewesen sei» Wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, ist die Straße gut ausgeleuchtet und gut übersichtlich gewesen, und es liegt kein Grund für die Annahme vor, daß diese Feststellung fehlerhaft zustande gekommen sei» Die Lichtbilder, auf die sich die Revision bezieht, vermögen eine solche Annahme keineswegs zu stützen. Da auch im übrigen die Entscheidung des Berufungsgerichts durch keinen Rechtsfehler beeinflußt ist, muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Engels Hanebeck Dr, Bod^ Sr. Pfretzschner Dr» Nüßgens