Bie Revision der Klägerin und die *Änschlußrevision dos Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5* Februar 1963 werden .zurückgewiesen« Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet* Für ihren Ehemann sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen* Jedenfalls müsse im Hin- blick auf das grobe Verschulden des Beklagten die Betriebsge-fahr dos Personenwagens ihres Ehemannes außer Betracht bleiben, Zur Schadenshöhe hat die Klägerin vorgetragen: Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Br hat ein eigenes Verschulden nicht in Abrede gestellt, jedoch die Auffassung vertreten, den Ehemann der Klägerin treffe ein Mitverschulden« Er sei, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl« Ing« Dr« Malkomesius ergebe, mit einer für die örtlichen Verhältnisse überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 100,7 kra/st gefahren« Zumindest müsse die schon durch diese Geschwindigkeit hervorgerufene Betriebsgefahr zu einem Schadensausgleich führen« Der Beklagte wendet sich außerdem gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens« Im übrigen (soweit ein Verlust aus dem Verkauf des Betriebes, Kosten für den als Ersatzkraft eingestellten Ingenieur und| Inseratenkosten zur Erlangung einer weiteren Ersatzkraft geltend gemacht werden) hat es die Klage angewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils, c soweit ihre Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 8 „389 DM für den als Ersatj kraft eingestellten Ingenieur und von 318 DM für Inserate abgewiesen worden sind«. weil er unter Mißachtung seiner Wartepflicht (§8 Abs» 3 Satz 3 StVO) in die Fahrbahn des Klägers eingebogen sei» Es verneint ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin, weil dieser mit dom grob verkehrsv/idrigen Verhalten des Beklagten nicht habe zu rechnen brauchen« Auch die Betriebsgefähr seines Personenwagens, so erwägt es weiter, führe nicht zu einem Schadensausgleich, da sie gegenüber der durch das grobe Verschulden des Beklagten gesetzten Unfallverursachung nicht ins Gewicht falle» festgestollten Fahrgeschwindigkeit des Ehemanns der Klägerin von mindestens 100,7 km/st nicht habe zu rechnen brauchen« In der ; M nicht rechtzeitigen Ermäßigung.dieser Geschwindigkeit erblickt t; |; sie ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin, für den das beabsichtigte Linksabbiegen dos Beklagten voraussehbar gewesen ■ ■ i* Jedenfalls, so meint sie, habe das Berufungsgericht im Hin- j blick auf die Fahrgeschwindigkeit des Ehemanns der Klägerin die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei der Schadensabwägung nicht außer Betracht lassen dürfen» recht des Ehemanns der Klägerin nach § 8 Abs.3 Satz 3 StVO schuldhaft verletzt hat» Sein Vorbringen, insbesondere auch das von ihm vorgelegto Gutachten Malkomesiüs, dessen Inhalt er | j sich zu eigen macht, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Auch wenn man dieser Auffassung folgen wollte, so könnte dadurch die Y/artepflicht des Beklagten, der den Borgward bereits von weitem herankommen sah, nicht in Präge gestellt werden; denn mit einer geringfügig überhöhten Geschwindigkeit des Entgegenkommenden mußte, der Beklagte rechnen und sein Verhalten entsprechend einrichteno Er hätte daher den Ehemann der Klägerin vorbeifahren lassen müsseno Auch nach der Auffassung des Sachverständigen Malkomesius hatte dieser "zweifellos gemäß § 8 StVO die Vorfahrt"o Die Vorinstanzen haben danach mit Recht ein unfalluroächlicheo Verschulden des Beklagten,, das er selbst auch nicht in Zweifel gezogen hat, bejaht« Ein mitwirkendes Verschulden des Ehemannes der Klägerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint« Wie es zutreffend darlegt, bot das Verhalten des Beklagten, insbesondere das Betätigen des linken Winkers kurz vor der Kreuzung keinen Anhalt dafür, daß er seine Wartepflicht mißachten werde« Nach dem Gutachten Malkomesius, das der Beklagte als eigenes Vorbringen gegen sich gelten lassen muß, hat dieser zudem den Winker erst 20 m vor der Kreuzung betätigt, hat der Ehemann der Klägerin hierauf schnell und kurz durch scharfes Bremsen reagiert, konnte aber trotzdem sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zu dem Halten bringen. des Ehemanns der Klägerin von 100 km/st sei unter den gegebenen Verhältnissen zu hoch gewesen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden» Dieser hatte, wie der Beklagte selbst vorträgt, auf der 6,40 m breiten, völlig gerade verlaufenden Bundesstraße, deren Bahrbahn trocken und - abgesehen vom Fahrzeug des Beklagten -frei von Verkehrsteilnehmern war, weite Sicht» Auch die Kreuzung war übersichtlich und verkehrsfrei» Mit einem verkehrswi-drigen Abbiegen des Beklagten in seine Fahrbahnhälfte brauchte der Ehemann der Klägerin, .wie bereits dargelegt,, nicht zu rechnen» Es besteht kein Anhalt dafür, daß er unter diesen Umständen bei einer Geschwindigkeit von 100 km/st nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu .leisten» Bei der Schadensabwägung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Unfall für den Ehemann der Klägerin nicht als unabwendbares Ereignis i»S« des §7 Abs» 2 StVG an-zuoehen, zu ihren Lasten daher die Betriebsgefahr seines Personenwagens in Betracht zu sichen ist» Es billigt die Auffassung des Landgerichts, auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st habe die Betriebsgefahr dieses Personenwagens gegenüber der durch das grobe Verschulden des Beklagten gesetzten UnfallVerursachung äußer Betracht zu bleiben. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an; denn auch bei Annahme einer Geschwindigkeit des Ehemannes der Klägerin von 100 km/st, die, wie dargelegt, nach der gegebenen Verkehrslago nicht zu hoch war, entspricht es dor Billigkeit, dem Beklagten im Hinblick auf sein grobes Verschulden und die dadurch herbeigeführte überwiegende Unfallver- Sie greift das Urteil nur ah, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch aus § 683 BGB auf Ersatz der Aufwendungen für den als Ersatzkraft eingestellten Ingenieur und für Inserate aberkannt hat- Es führt aus, die Klägerin habe hierbei kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft geführt. Die Revision meint, der Anspruch der Klägerin aus § 683 BGB sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie als Geschäftsführerin zugleich für sich selbst gehandelt habe- Soweit sie durch Fortführung des Betriebes ihre Unterhaltsbedürftigkeit ausgeschlossen habe, habe sie zugleich ein Geschäft des Beklagten geführt- Die Geschäftsführung sei für diesen objektiv nützlich gewesen, weil der Schaden durch die Fortführung des Betriebes gering gehalten worden sei. lenden Meister aus dem Betrieb herauszuwirtSchaften, Burch, die Fortführung des Betriebes wurde der Schaden denn auch tatsächlich nicht verringert, sondern von Anfang an um mehr als das Uoppelto erhöht.
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Verkündet am4o Februar 1964 Kricgl, Justizobersekretär als Urkundsbeamtor der . Geschäftsstelle
2182 090
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Witwe Betty
Klägerin, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisions-beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
den Kiesgrubenbesitzer Alois Y/ Hl
in N|
Beklagten, Berufungskläger, Revisiono-beklagten und Anschlußrovisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.» Dr
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4« Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Engels und der Bundesrichter Br« Bode, Br« Hauß, Heinrich Meyer und Br« Pfretzschner
für Recht erkannt: •
Bie Revision der Klägerin und die *Änschlußrevision dos Beklagten gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5* Februar 1963 werden .zurückgewiesen«
Bie Kosten der Rovisionsinstanz werden zu drei Zehnteln der Klägerin und zu sieben Zehnteln dem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 8* April 1959 tödlich verunglückten Kupferschmiedemeisters Hubert Dieser befuhr an jenem Tag gegen 11*45 Uhr mit seinem Personenwagen Borgward-Icabella die Bundesstraße 54 von Oberzeuzheim in Richtung Hadämar* Ihm entgegen kam der Beklagte mit einem Volkswagen* Dieser wollte nach links in die kreuzende von Steinbach nach Niederzeuzheim führende Bandstraße einbiegen und betätigte kurz vor der Kreuzung seinen linken Winker« In der Annahme, er könne die Bundesstraße noch vor dem sich in rascher Fahrt nähernden Ehemann der Klägerin überqueren, ließ or diesen nicht vorbeifahren, sondern bog vorher nach links ein* Beide Fahrzeuge stießen auf der Kreuzung zusammen* An den dabei erlittenen Verletzungen verstarb der Ehemann der Klägerin noch an der Unfallstelle *
Die Klägerin erlitt auf die Todesnachricht einen Nervenzusammenbruch und war längere 25eit arbeitsunfähig erkrankt *
Der Ehemann der Klägerin war Inhaber der Firma und Aluminium- und Kupferschmiede in
Er hatte zuletzt 14 Gesellen und 6 Behrlinge beschäftigt. Nach seinem Ableben stellte die Klägerin einen In-
genieur als Ersatzkraft ein und versuchte, den Betrieb weiter-zuführen. Sic hatte damit Jedoch keinen Erfolg, so daß sie sich Endo 1959 zun Verkauf des Betriebes entschloß*
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe den Unfall allein verschuldet* Für ihren Ehemann sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen* Jedenfalls müsse im Hin-
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blick auf das grobe Verschulden des Beklagten die Betriebsge-fahr dos Personenwagens ihres Ehemannes außer Betracht bleiben,
Zur Schadenshöhe hat die Klägerin vorgetragen:
a) Ihr Ehemann habe aus dem gutgehenden Betrieb monat-
lich 1 o 280 DM zur Bestreitung ihres gemeinsamen Lebensunterhalts entnommeno Danach bemesse sich die ihr nach § 844 BGB zustehende Rente auf 640 DM abzüglich der ihr von der Sozialversicherung gezahlten Witwenrente» ' ■ ■■
b) Ihr weiterer Schaden belaufe sich auf einen Betrag von 32.010,39 'DM, der sich wie folgt zusammensetze:
1) Beerdigungskosten 3« 479'» 59 DM
2) Abschlepp- und Haparaturkosten 353 »80 DM
3) Verlust aus dem Verkauf des Betriebes 19*000,— DM
4) Kosten für den als Ersatzkraft eingestellten Ingenieur 8*389*— DM
5.) Inserate zur Erlangung einer weiteren
Brsatzkraft 316,— DM
6) Zusätzliche Löhnausgaben wegen ihrer,
der Klägerin, Erkrankung 470,— DM
32*010,39 DM
abzüglich von der Haftpflichtversicherung
dos Beklagten als Vorschuß gezahlter. 7..000,-- DM
ergebe 25«01oj39 DM
Von diesem Betrag wolle sie im Kostoninteresse zunächst nur 3/4 = 19«408 DM fordern»
c) Der Beklagte sei ferner verpflichtet, an sie wegen des erlittenen Nervenzusammenbruchs ein angemessenes Schmerzensgeld zu entrichten»
Die Klägerin hat "beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie
a) ab 8. April 1959 eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Rente,
b) 19 «408 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 1 «1*1960,
c) ein angemessenes Schmerzensgeld
zu zahlen«
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Br hat ein eigenes Verschulden nicht in Abrede gestellt, jedoch die Auffassung vertreten, den Ehemann der Klägerin treffe ein Mitverschulden« Er sei, wie sich aus dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl« Ing« Dr« Malkomesius ergebe, mit einer für die örtlichen Verhältnisse überhöhten Geschwindigkeit von mindestens 100,7 kra/st gefahren« Zumindest müsse die schon durch diese Geschwindigkeit hervorgerufene Betriebsgefahr zu einem Schadensausgleich führen« Der Beklagte wendet sich außerdem gegen die Höhe des geltend gemachten Schadens«
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit.sie nicht auf einen Sozial-versicherungsträger übergegangen sind«
Mit der Berufung hat der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit der Rentenanspruch, die Beerdigungs- und Ab-schleppkooteh sowie der Schmerzensgeidanspruch zu mehr als 2/5 und die übrigen Ansprüche in vollem Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind«
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin
a) eine Rente,
b) Erstattung der Beerdigungskosten, Reparatur- und Abschleppkosten und der Aufwendungen für die wegen ihrer Erkrankung eingestellten Ersatzkraft,
c) ein Schmerzensgeld begehrt«,
Im übrigen (soweit ein Verlust aus dem Verkauf des Betriebes, Kosten für den als Ersatzkraft eingestellten Ingenieur und| Inseratenkosten zur Erlangung einer weiteren Ersatzkraft geltend gemacht werden) hat es die Klage angewiesen«
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung dos landgerichtlichen Urteils, c soweit ihre Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 8 „389 DM für den als Ersatj kraft eingestellten Ingenieur und von 318 DM für Inserate abgewiesen worden sind«.
Der Beklagte verfolgt mit der Anschlußrevision die im Berufung srechtszug gestellten Anträge weiter, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht entsprochen hat»
Beide Parteien bitten um Zurückweisung der gegnerischen Revision«.
Intscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht bejaht eine. Haftung des Beklagten nach dem Straßenvorkehrsgesetz sowie aus unerlaubter Handlung»
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weil er unter Mißachtung seiner Wartepflicht (§8 Abs» 3 Satz 3 StVO) in die Fahrbahn des Klägers eingebogen sei» Es verneint ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin, weil dieser mit dom grob verkehrsv/idrigen Verhalten des Beklagten nicht habe zu rechnen brauchen« Auch die Betriebsgefähr seines Personenwagens, so erwägt es weiter, führe nicht zu einem Schadensausgleich, da sie gegenüber der durch das grobe Verschulden des Beklagten gesetzten Unfallverursachung nicht ins Gewicht falle»
Die Anschlußrevision zieht die Wartepflicht des Beklagten ;
in Zweifel, weil er mit der vom Sachverständigen Malkomesiüs ? ^
festgestollten Fahrgeschwindigkeit des Ehemanns der Klägerin von mindestens 100,7 km/st nicht habe zu rechnen brauchen« In der ; M nicht rechtzeitigen Ermäßigung.dieser Geschwindigkeit erblickt t; |; sie ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin, für den das
beabsichtigte Linksabbiegen dos Beklagten voraussehbar gewesen ■ ■ i*
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sei. Jedenfalls, so meint sie, habe das Berufungsgericht im Hin- j blick auf die Fahrgeschwindigkeit des Ehemanns der Klägerin die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs bei der Schadensabwägung
nicht außer Betracht lassen dürfen»
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. Die Angriffe der Anschlußrevision können keinen Erfolg haben»
Da der Zusammenstoß auf der Kreuzung erfolgt ist, spricht i
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bereits der Anscheinsbeweis dafür, daß der Beklagte das Vor- j . -j
recht des Ehemanns der Klägerin nach § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO schuldhaft verletzt hat» Sein Vorbringen, insbesondere auch das von ihm vorgelegto Gutachten Malkomesiüs, dessen Inhalt er | j sich zu eigen macht, ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Nach dem Gutachten betrug die Fahrgeschwindigkeit des Ehemannes der Klägerin mindestens 100,7 km/st,eher
etwas mehr«, Der Sachverständige hält diese Geschwindigkeit angesichts der gegebenen Verhältnisse für “etwas zu hoch". Auch wenn man dieser Auffassung folgen wollte, so könnte dadurch die Y/artepflicht des Beklagten, der den Borgward bereits von weitem herankommen sah, nicht in Präge gestellt werden; denn mit einer geringfügig überhöhten Geschwindigkeit des Entgegenkommenden mußte, der Beklagte rechnen und sein Verhalten entsprechend einrichteno Er hätte daher den Ehemann der Klägerin vorbeifahren lassen müsseno Auch nach der Auffassung des Sachverständigen Malkomesius hatte dieser "zweifellos gemäß § 8 StVO die Vorfahrt"o Die Vorinstanzen haben danach mit Recht ein unfalluroächlicheo Verschulden des Beklagten,, das er selbst auch nicht in Zweifel gezogen hat, bejaht«
Ein mitwirkendes Verschulden des Ehemannes der Klägerin hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint« Wie es zutreffend darlegt, bot das Verhalten des Beklagten, insbesondere das Betätigen des linken Winkers kurz vor der Kreuzung keinen Anhalt dafür, daß er seine Wartepflicht mißachten werde« Nach dem Gutachten Malkomesius, das der Beklagte als eigenes Vorbringen gegen sich gelten lassen muß, hat dieser zudem den Winker erst 20 m vor der Kreuzung betätigt, hat der Ehemann der Klägerin hierauf schnell und kurz durch scharfes Bremsen reagiert, konnte aber trotzdem sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zu dem Halten bringen. Ein Versuch, nach links auszubiegen und links am Beklagten vorbeizufahren, war ihm entgegen der Meinung der Revision und des Sachverständigen schon deshalb nicht zuzu demuten, weil er in Rechnung stellen mußte, der Beklagte könnte plötzlich von seinem Abbiegevorhaben abstohen und seine rechte Fahrbahn-hälftc wieder zu gewinnen suchen.
Der Meinung der Anschlußrevision, eine Fahrgeschwindigkeit
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des Ehemanns der Klägerin von 100 km/st sei unter den gegebenen Verhältnissen zu hoch gewesen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden» Dieser hatte, wie der Beklagte selbst vorträgt, auf der 6,40 m breiten, völlig gerade verlaufenden Bundesstraße, deren Bahrbahn trocken und - abgesehen vom Fahrzeug des Beklagten -frei von Verkehrsteilnehmern war, weite Sicht» Auch die Kreuzung war übersichtlich und verkehrsfrei» Mit einem verkehrswi-drigen Abbiegen des Beklagten in seine Fahrbahnhälfte brauchte der Ehemann der Klägerin, .wie bereits dargelegt,, nicht zu rechnen» Es besteht kein Anhalt dafür, daß er unter diesen Umständen bei einer Geschwindigkeit von 100 km/st nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu .leisten»
Bei der Schadensabwägung geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Unfall für den Ehemann der Klägerin nicht als unabwendbares Ereignis i»S« des §7 Abs» 2 StVG an-zuoehen, zu ihren Lasten daher die Betriebsgefahr seines Personenwagens in Betracht zu sichen ist» Es billigt die Auffassung des Landgerichts, auch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/st habe die Betriebsgefahr dieses Personenwagens gegenüber der durch das grobe Verschulden des Beklagten gesetzten UnfallVerursachung äußer Betracht zu bleiben. Das Oberlandesgericht hat - ebenso wie das Landgericht - nicht dargelegt, warum eine höhere Fahrgeschwindigkeit als 80 km/st nicht als erwiesen anzusehen ist. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an; denn auch bei Annahme einer Geschwindigkeit des Ehemannes der Klägerin von 100 km/st, die, wie dargelegt, nach der gegebenen Verkehrslago nicht zu hoch war, entspricht es dor Billigkeit, dem Beklagten im Hinblick auf sein grobes Verschulden und die dadurch herbeigeführte überwiegende Unfallver-
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ursachung den gesamten Schaden anzulasten- Die Anschlußrevision ist danach unbegründete
II.
Die Revision kann ebenfalls keinen Erfolg haben.
Sie greift das Urteil nur ah, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch aus § 683 BGB auf Ersatz der Aufwendungen für den als Ersatzkraft eingestellten Ingenieur und für Inserate aberkannt hat- Es führt aus, die Klägerin habe hierbei kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft geführt.
Sie habe verständliches Interesse daran gehabt, sich den ihr als Erbin angefallenen Betrieb zu erhalten- Daß sie hierbei gegebenenfalls auch im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs- 2 B£B) gehandelt habe, - was im Hinblick auf die Höhe der aufgewendeten Kosten durchaus zweifelhaft sein könne, * rechtfertige keinen Anspruch aus § 683 BGB-
Die Revision meint, der Anspruch der Klägerin aus § 683 BGB sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie als Geschäftsführerin zugleich für sich selbst gehandelt habe- Soweit sie durch Fortführung des Betriebes ihre Unterhaltsbedürftigkeit ausgeschlossen habe, habe sie zugleich ein Geschäft des Beklagten geführt- Die Geschäftsführung sei für diesen objektiv nützlich gewesen, weil der Schaden durch die Fortführung des Betriebes gering gehalten worden sei. Bei objektiver Betrachtung würde der Beklagte hiermit auch einverstanden gewesen sein-
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das vom.Berufungsgericht gewonnene Ergebnis in Frage zu stellen- Die Klägerin
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hat in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen, nach den Bilanzen der 3 letzten Jahre vor dem Unfall habe ihr Ehemann dem Geschäft monatlich 1,280 UM Gewinn entnehmen können, wovon die Hälfte - 640 UM - zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse gedient habe. Er selbst habe den gesamten technischen und kaufmännischen Betrieb geleitet, außerdem den Außendienst bei der Kundschaft versehenj durch seine Fähigkeiten und Arbeitsleistungen seien die laufenden Gewinne ermöglicht worden* 2um Ausgleich für sein Ausscheiden sei die Eins Teilung eines versierten Meisters neben dem Ingenieur Hartung erforderlich gewesen, da dem Betrieb nicht mit seiner vollen Arbeits-
kraft zur Verfügung gestanden habe* Für ihn habe sie monatlich I,400 UM aufwenden müssen, die aufgegebenen Inserate hätten der Einstellung eines Meisters gegolten, seien jedoch ohne Erfolg gewesen«.
Unter diesen von der Klägerin selbst dargelegten Umständen konnte die Fortführung des Betriebes von vornherein nicht als geeignetes Mittel angesehen werden, den Schaden 2u mindern, Uie Aufwendungen für den nicht einmal mit voller Arbeitskraft eingesetzten Ingenieur Ha^HP betrugen bereits mehr als das Uoppelte der für den Unterhalt des Ehemannes früher entnommenen Beträge, Es sprach nichts dafür, daß es der damals bereits 70-jährigen Klägerin gelingen könnte, die erhöhten Aufwendungen. für und außerdem den Lohn für den einzustei-
lenden Meister aus dem Betrieb herauszuwirtSchaften, Burch, die Fortführung des Betriebes wurde der Schaden denn auch tatsächlich nicht verringert, sondern von Anfang an um mehr als das Uoppelto erhöht. Sie entsprach daher weder dem Interesse noch dem nach objektiven Gesichtspunkten zu ermittelnden mutmaßlichen \7illen des Beklagten. Uie Klägerin wäre zudem in der Lage
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gewesen, durch Rückfrage beim Beklagten bzw» seinem Haftpflicht Versicherer dessen Yfillonsrichtung zu erfahren» Es geht nicht an, daß sic dem Beklagten sechs Monate lang eine mit ganz beträchtlichen Aufwendungen verbundene Geschäftsführung aufdräng, te, ohne seinen Willen zu erkunden6
Die Revision vertritt schließlich die Auffassung, die Ersatzpflicht des Beklagten folge aus der Schadensmihderuhgs-Pflicht der Klägerin nach § 254 Abs» 2 BGB; die durch Maßnahmen zur Schadensminderung verursachten Kosten habe der Beklagte als Teil des Schadens zu erstatten»
Dem kann nicht gefolgt werden» Einmal war die Klägerin unter den dargelcgten Umständen, schon im Hinblick auf ihr Alter, zur Fortführung des Betriebes nicht verpflichtet» Vor allem aber handelt es sich hier - anders als in der von der Revision angezogenen Entscheidung RGZ 83, 20, wo der körperlich Verletzte selbst Schadensersatz begehrte - um mittelbare Schäden der Klägerin, für deren Ersatz es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt» Im übrigen wird in den von der Revision angeführten Entscheidungen (KG HER 1932 Kr» 1643; BGHZ 10, 18, 21) lediglich zun Ausdruck gebracht, daß sich der Geschädigte gewissen Maß-nalimoh zur Schadensminderung, etwa einer Operation oder einer Umschulung nicht zu unterziehen braucht, wenn der Schädiger die hierfür erforderlichen Aufwendungen nicht zur Verfügung stellt.
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Revision und Anschlußrevision waren danach zurückzuwei~
son«
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97» 92 ZKK
Engels Bundesrichter Br« Bode Br« Hauß
ist erkrankt« .
Meyer
Br« Bfretzschner
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