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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich^ Verhandlung vom 15« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Ko E.Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: 1» Auf die Revision der Klägerin Hanne wird das Urteil des 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Hanne 13.250 DM sowie eine Schadensersatzrente von monatlich 25Qo- DM für die Zeit vom 1« Juli 1956 bis 31» März 197* und von monatlich 150«- DM für die Zeit vom 1, April 1971 bis 31° März 1976 zu zahlen, beide Renten längstens bis zu dem Tode der Klägerin. 4o Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges werden zu 9/14 der Beklagten, zu t/^demKläger Franz GBHHF und zu 3/28 der Klägerin Hanne GflHHP auf erlegt« Von den außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen: Die Klägerin Harine im folgenden die Klägerin genannt - erwirkte gegen die Beklagte ein - rechts» kräftig gewordenes - Teil-Anerkenntnisurteil, in dem u.a. festgestellt worden ist, daß die Beklagte ihr im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes allen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen hat (Akten 1 0 32/52 des Landgerichts Düsseldorf). Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, durch den alle Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Unfall für die Zeit bis zu dem 31. Mit der jetzigen Klage haben die Kläger von der Beklagten Ersatz weiteren Schadens aus dem Unfall verlangt, u.a. 13.250.^ Das Landgericht hat in einem Teilurteil der Klägerin u.a. die beanspruchten 13»250*- DM und für die Zeit vom 1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbetrag auf 7«950.- DM und die laufende Rente wie folgt herabgesetzt: für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31« März 1971 auf monatlich 150.- DM und für die Zeit vom 1. Mit der Revision erstrebt die Klägerin, daß in diesen Punkten das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Io Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorliegenden Urstlichen Gutachten festgestellt, daß die Klägerin durch den Unfall vom 13* Februar 1947 etwa ein Drittel ihrer Arbeitskraft für dauernd eingebüßt hat* Sie hat eine dauernde Hirnschädigung mit anatomischen Veränderungen erlitten. Es hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ein stillschweigend abgeschlosse nes Gesellschaftsverhältnis besteht, das den gemeinsamen Betrieb ihres Erwerbsgeschäftes zu dem Gegenstand hat (BGHZ 8, 249 und 31> 197). Beide sind, wie auch die Parteien annehmen, am Gewinn und Verlust je zur Hälfte beteiligte Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der beschränkte Arbeitseinsatz der Klägerin einen Rückgang des Umsatzes oder das Ausbleiben einer sonst möglichen Umsatzsteigerung zur Folge hatte* Es hält jedenfalls für erwiesen, daß ihre Arbeitsbehinderung erhöhte Kosten verursacht und damit zu einem Gewinnverlust für den gemeinsamen Gewerbebetrieb geführt hat. Nach der Schätzung des Berufungsgerichts ( 287 2/PO) waren und sind zu dem Ausgleich des Arbeitsausfalls der Klägerin Mehraufwendungen in Höhe von rund 300 Hi im Monat erforderlich. Daß sie nach dem Gesellschaftsvertrag für den Gewinnausfall intern allein aus ihrem Gewinnanteil aufzukommen habe, sei nicht ersichtlich. Die Revision beanstandet mit Recht, daß diese Y*ürdigung dem Vorbringen der Klägerin und den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen nicht gerecht wird, die zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden haben und bestehen. Die Klägerin hatte vorgebracht: Wenn in einer Gesellschaft beide Gesellschafter verpflichtet seien, ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung zu stellen der eine jedoch krankheitshalber ausfalle, so habe er allein ’’aus seinem Gewinnanteil für eine Ersatzkraft zu sorgen"; das sei in jeder Gesellschaft üblich. Dieses Vorbringen kann nicht mit der Erwägung ausgeschaltet werden, es sei nicht ersichtlich, daß die Klägerin nach dem Gesellschaltsvertrag für die durch ihre Arbeitsbehinderung entstandenen Mehrkosten im Innenverhältnis allein aufzukommen habe. Allerdings ist dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, daß sie und ihr Ehemann eine solche Vereinbarung nicht von vornherein ausdrücklich getroffen hatten. Verschiebt sich dieses Gleichgewicht der Leistungen dadurch, daß die Arbeitskraft eines der beiden Gesellschafter zu einem erheblichen Teil für längere Zeit ausfällt, so erfordert bei Verhältnissen, wie sie hier bestehen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis fließende Treuepflicht, daß der Mehraufwand an Kosten, der durch den Arbeitsausfall eines Gesellschafters entsteht, gcricht hat die Ersatzansprüche der Klägerin für diese Zeit aus folgenden Gründen auf einen geringeren Betrag festgesetzt: Bas Berufungsgericht hat der Klägerin für diese Zeit eine Rente von monatlich 75«- DM zugesprochen, Da ihr die Hälfte der Mehrkosten von monatlich 300»- DM zusteht, war die Rente für die Zeit vom 1« April 1971 bis 51« März 1976 auf 150o- DM je Monat zu erhöhen,

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenZeitArbeitskraftKlägerinGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

2209 006
71 ZB. 79/62
Verkündet:
am 15o Januar 1963
Kriegl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter d.Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
2.
des Kaufmanns Franz der Kauffrau Hanne beide wohnhaft in B
str.

Kläger, Berufungsbeklagtar, zu 1) auch Berufungskläger, zu 2)	Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwalt hr.
g eg e n
die RI____
Vorstand,
 esellschaft AG, vertreten durch ihren
 Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich^ Verhandlung vom 15« Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Ko E. Meyer, Hanebeck, Br. Bode und Br. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
1» Auf die Revision der Klägerin Hanne	wird	das
 Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 1962 insoY/eit aufgehoben, als rückständige und laufende Rentenansprüche. (Klageanträge Nr. 2 u. 3) abgewiesen worden sind und über di Kosten des Berufungsrechtszuges entschieden worden ist

2.	Hinsichtlich dieser Rentenansprüche wird das Teilurteil der Io Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 1958 auf die Berufung der Beklagten zu dem Teil geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Hanne 13.250 DM sowie eine Schadensersatzrente von monatlich 25Qo- DM für die Zeit vom 1« Juli 1956 bis 31» März 197* und von monatlich 150«- DM für die Zeit vom 1, April 1971 bis 31° März 1976 zu zahlen, beide Renten längstens bis zu dem Tode der Klägerin.
Die Rückstände sind sofort, die künftig fällig werdenden Beträge jeweils am 1, Werktag eines Monats zu leisten«
Soweit die Klägerin weitere Rentenbeträge beansprucht, wird ihre Klage abgewiesen.
3.	Im übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
4o Die Gerichtskosten des Berufungsrechtszuges werden zu 9/14 der Beklagten, zu t/^demKläger Franz GBHHF und zu 3/28 der Klägerin Hanne GflHHP auf erlegt« Von den außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen:
der Kläger Franz GflfliK seine eigenen voll und die der Beklagten zu l/4s
die Klägerin Hanne	V7	ihrer eigenen und die der
 Beklagten zu 3/28,
die Beklagte 9/14 ihrer eigenen und die der Klägerin Hanne GflHH zu 6/7.
5» Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurüekgewiesen.
6« Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 2/11 der Klägerin Hanne	hnd	zu	9/11 der Beklagten auf er-
legt«
Von Recnts wegen
\
11
 
■Tatbestand:
Die Kläger wurden am 13» Februar 1947 bei einem Straßenbahnunfall verletzt. Die Klägerin Harine	im folgenden
 die Klägerin genannt - erwirkte gegen die Beklagte ein - rechts» kräftig gewordenes - Teil-Anerkenntnisurteil, in dem u.a. festgestellt worden ist, daß die Beklagte ihr im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes allen Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen hat (Akten 1 0 32/52 des Landgerichts Düsseldorf). Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, durch den alle Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Unfall für die Zeit bis zu dem 31. Januar 1952 abgegolten wurden.
Mit der jetzigen Klage haben die Kläger von der Beklagten Ersatz weiteren Schadens aus dem Unfall verlangt, u.a. 13.250.^
v
DM als Ersatz für die Erwerbsminderung der Klägerin in der Zeit vom 1. Februar 1952 bis Ende Juni 1956 (für 53 Monate je 250.- DM) und für die Zeit ab 1. Juli 1956 eine Schadensersatzrente von monatlich 250.- DM. Zur Begründung dieser Ansprüche - nur sie sind noch im Streit - hat die Klägerin vorgetragen:
Sie habe als Folge des ersten;Unfalls mehrere schwierigste KopfOperationen über sich ergehen lassen müssen, ohne daß die Schäden dadurch völlig behoben worden seien. Sie sei lange Zeit vöTMgserwerbsunfähig gewesen. Ihre Arbeitskraft sei auch heute noch infolge der damals erlittenen Schäden erheblich gemindert. Sie leide an einer kontusioneilen Hirnschädigung mit besonderer Beeinträchtigung der Hypophyse (Hirnanhang).
Das habe zu einer dauernden Erwerbsminderung von 30 # geführt.
Sie sM Mitinhabering der von ihr und ihrem Mann gemeinsam betriebenen Firma "Optisches Werk Franz OMfc" und habe ständig im Betrieb mitgearbeitet. Vor dem Unfall hätten ihr alle innerbetrieblichen Überwachungsaufgaben obgelegen, im besonderen die Produktionsbewertung, die Gläserprüfung, die
 
Versandleitung, der Verkehr mit den Kunden und die Aufsicht I über das Büropersonal. Der Wert ihrer Arbeit müsse mit min- 1 destens 750»- DM je Monat veranschlagt werden. In dieser Höhe I habe ihr als Mitinhaberin ein Recht zu Privat entnahmen zuge- I standen. Die Beklagte habe ihr daher entsprechend der Unfall- | bedingten Minderung ihrer Arbeitskraft Schadensersatz wenigsten» in Höhe von. 30$ ihres Minderv er dienst es, also etwa 250.- DM monatlich, zu leisten. Zu dem gleichen Ergebnis gelange man, wenn berücksichtigt werde, daß für sie wegen ihres Gesundheitszustandes Ersatzarbeitskräfte beschäftigt und bezahlt worden seien.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist den Ansprüchen der Klägerin aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen entgegengetreten.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil der Klägerin u.a. die beanspruchten 13»250*- DM und für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis zu dem 31« März 1976, längstens jedoch bis zu ihrem Tode, eine Schadensersatzrente von monatlich 250.- DM zugesprochen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den von der Beklagten zu zahlenden Schadensersatzbetrag auf 7«950.- DM und die laufende Rente wie folgt herabgesetzt: für die Zeit vom 1. Juli 1956 bis 31« März 1971 auf monatlich 150.- DM und für die Zeit vom 1. April 1971 bis 31« März 1976 auf monatlich 75p- DM, beide Renten längstens bis zu dem Tode der Klägerin.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin, daß in diesen Punkten das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht hat auf Grund der vorliegenden Urstlichen Gutachten festgestellt, daß die Klägerin durch den Unfall vom 13* Februar 1947 etwa ein Drittel ihrer Arbeitskraft für dauernd eingebüßt hat* Sie hat eine dauernde Hirnschädigung mit anatomischen Veränderungen erlitten. Als Folge dieser Verletzung bestehen seit Ende 1951 Schwindelerscheinungen und morgendliche Kopfschmerzen, die gelegentlich mit Brechreiz verbunden sind*
Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß:(Ue Klägerin durch diese Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit auch einen Vermögensschaden erlitten hat. Es hat übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen, daß zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ein stillschweigend abgeschlosse nes Gesellschaftsverhältnis besteht, das den gemeinsamen Betrieb ihres Erwerbsgeschäftes zu dem Gegenstand hat (BGHZ 8, 249 und 31> 197). Beide sind, wie auch die Parteien annehmen, am Gewinn und Verlust je zur Hälfte beteiligte
 Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der beschränkte Arbeitseinsatz der Klägerin einen Rückgang des Umsatzes oder das Ausbleiben einer sonst möglichen Umsatzsteigerung zur Folge hatte* Es hält jedenfalls für erwiesen, daß ihre Arbeitsbehinderung erhöhte Kosten verursacht und damit zu einem Gewinnverlust für den gemeinsamen Gewerbebetrieb geführt hat. Nach der Schätzung des Berufungsgerichts ( 287 2/PO) waren und sind zu dem Ausgleich des Arbeitsausfalls der Klägerin Mehraufwendungen in Höhe von rund 300 Hi im Monat erforderlich. Von diesem Betrag, so wird im Berufungsurteil ausgeführt, könne die Klägerin nur die Hälfte ersetzt verlangen. Mindere sich der Gewinn eines Gewerbebetriebes durch eine Erhöhung der Unkosten, so erleide der teilweise ausgefallene Gesellschafter nur insoweit eine Erwerbs-
 
einbuße, als er nach dem Gesellschaftsvertrag am Gewinn und Verlust beteiligt sei. Da der Anteil der Klägerin 50 i betrage, sei sie nur um monatlich 150.- DM geschädigt. Daß sie nach dem Gesellschaftsvertrag für den Gewinnausfall intern allein aus ihrem Gewinnanteil aufzukommen habe, sei nicht ersichtlich.
II. Die Revision beanstandet mit Recht, daß diese Y*ürdigung dem Vorbringen der Klägerin und den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen nicht gerecht wird, die zwischen ihr und ihrem Ehemann bestanden haben und bestehen. Die Klägerin hatte vorgebracht: Wenn in einer Gesellschaft beide Gesellschafter verpflichtet seien, ihre Arbeitskraft voll zur Verfügung zu stellen der eine jedoch krankheitshalber ausfalle, so habe er allein ’’aus seinem Gewinnanteil für eine Ersatzkraft zu sorgen"; das sei in jeder Gesellschaft üblich. Dieses Vorbringen kann nicht mit der Erwägung ausgeschaltet werden, es sei nicht ersichtlich, daß die Klägerin nach dem Gesellschaltsvertrag für die durch ihre Arbeitsbehinderung entstandenen Mehrkosten im Innenverhältnis allein aufzukommen habe. Allerdings ist dem Vorbringen der Klägerin zu entnehmen, daß sie und ihr Ehemann eine solche Vereinbarung nicht von vornherein ausdrücklich getroffen hatten. Das schließt aber nicht aus, daß diese Regelung ohnedies zwischen ihnen rechtens ist. Ob das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Gesellschafter nach allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen und bei einem Sachverhalt , wie er hier gegeben ist, zu bejahen. Die Ehegatten haben das Erwerbsgeschäft gemeinsam betrieben und beide ihre Arbeitskraft voll im Geschäft eingesetzt;. Haben eie aber, wie § 706 BGB als Regel vorsieht, beide "gleiche Beiträge" geleistet, so ist im Zweifel anzunehmen, daß diese gleichen Leistungen auch die Grundlage für die Beteiligung am Gewinn und Verlust, hier also die Grundlage dafür sind, daß beide Gesellschafter an den wirtschaftlichen Vorteilen und wirtschaftlichen Nachteilen
 des Geschäftes in gleichem Maße teilnehmen. Verschiebt sich dieses Gleichgewicht der Leistungen dadurch, daß die Arbeitskraft eines der beiden Gesellschafter zu einem erheblichen Teil für längere Zeit ausfällt, so erfordert bei Verhältnissen, wie sie hier bestehen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis fließende Treuepflicht, daß der Mehraufwand an Kosten, der durch den Arbeitsausfall eines Gesellschafters entsteht,
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auch von diesem Gesellschafter ausgeglichen wird. Las bedou-tet, daß die Klägerin in Höhe der gesamten durch ihre Arbeits-	j
behinderung entstandenen Kosten geschädigt ist;. Sie kann daher	j
jedenfalls bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres (31. März	\
 1971) die beanspruchten 250.- LM je Monat von der Beklagten	j
ersetzt verlangen. Auf ihre Revision war somit für diesen	j
Zeitraum das Orteil des Landgerichts wiederherzustellen (13.250.-	[
DM und monatlich 250.- LM vom 1. Juli 1956 bis 31.«März	fj
1971).	J
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III. Lagegen kann die Revision nur teilweise Erfolg haben, j soweit sie für die folgenden Jahre ( 1. April 1971 bis 31.	j
 März 1976) ebenfalls monatlich 250.- DM begehrt. Las Berufungs-	I
gcricht hat die Ersatzansprüche der Klägerin für diese Zeit aus folgenden Gründen auf einen geringeren Betrag festgesetzt:
Mit 65 Lebensjahren werde die Klägerin auch als gesunde Frau erfahrungsgemäß ihre Arbeitskraft und ihre Leistungsfähigkeit ohnehin zu einem erheblichen Teil eingebüßt haben. Ler unfallbedingte Schaden werde sich dann mit größter Wahrscheinlichkeit nur noch in stark herabgesetztem Maße auswirken. Ler Vermögensnachteil der Klägerin werde in dieser Zeit etwa die Hälfte ihrer bisherigen Einbußen betragen.
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Liese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet und enthalten'keinen Rechtsfehler. Ler Revision kann nicht zugegeben wenden, daß das Berufungsgericht gegen die Lebenserfahrung verstoßen habe. Es hat nicht übersehen, daß freiberuflich Tätige noch über das 65. Lebens-
 
jahr hinaus tätig bleiben, sondern ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß dies auch bei der Klägerin der Fall sein wird«
Bas Berufungsgericht hat der Klägerin für diese Zeit eine Rente von monatlich 75«- DM zugesprochen, Da ihr die Hälfte der Mehrkosten von monatlich 300»- DM zusteht, war die Rente für die Zeit vom 1« April 1971 bis 51« März 1976 auf 150o- DM je Monat zu erhöhen,
IVo Hiernach kann offen bleiben, ob die Bedenken begründet sind, die die Revision vorsorglich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der Vestibularisstörungen erhebt. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß ihre Erwerbsminderung mehr als 30 # betrage. Dieser Prozentsatz liegt aber sowohl dem Urteil des Berufungsgerichts, als auch der jetzigen Entscheidung des erkennAMCen Senats zugrunde.
Vo Die Kosten der Rechtsmittel verfahren waren nach dem Grade zu verteilen, in dem die Parteien unterlegen sind ( §§ 97, 91, 92 ZPO).
Engels	Dr.	K.	E.	Meyer	Hanebeck
 Dr. Bode	Br.	Pfretzschner