Nach anfänglicher Weigerung erklärte sich die Firma zur Rückgabe bereit, teilte der Beklagten mit, daß sich ein Exemplar beim Kläger befinde, der es sich anläBlich der Beratung ihres Herrn ScflHHI ausgebeten habe, und bat sie, Die Beklagte schrieb am 28* März 1937 an den Kläger, sie habe hiergegen grundsätzlich nichts einsuwenden und lege die ihr erteilte Auskunft so aus, daß er die Verantwortung auch dafür übernehme., daß dieses Berichtexemplar nicht mehr in den Verkehr gelange. Sie bat den Kläger, seinen Mandanten auch seinerseits zur Rückgabe der noch fehlenden Berichts- und Bilanzexemplare zu veranlassen, von denen sich eines bei . April 1957, das sich eingangs auf den Streit zwischen den Eheleuten Soflpl und Brau Schein wegen der Beteiligung bezog, nahm er zu dem Schreiben der Beklagten vom 28» März 1957 wie folgt Stellung* an Gläubiger der Firma schreibe, und betonte, es sei damit zu rechnen, daß in diesem Falle der Schaden 100 000 DH Übersteige* Der Kläger schloß mit der Mitteilung, daß er einen Durchschlag dieses Schreibens der gebotenen Eile wegen direkt an die Beklagte Ubersende, "dies um so mehr, als Sie sich in der Frage Bericht exemplar e ja noch nicht legitimiert haben*n Der Kläger antwortete am 13* April 1957» die Behauptung der Beklagten, daß er eine Sache unberechtigter-' weise Dritten zur Kenntnis gebracht habe, bedeute, zu demal im Zusammenhang mit der Ankündigung, dies der Anwaltskam-mer unterbreiten zu wollen, fUr den unbefangenen Leser mindestens den Vorwurf eines Vergehens gemäß § 300 StGB* Br verlangte von der Beklagten, sie solle sich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe verpflichten, diesen Bezieht' nicht mehr aufzustellen, sie solle anerkennen, daß ihr Schadensersatzansprüche gegen ihn nicht zuständen, und dem Kläger Auskunft darüber erteilen, ob und an welche weitere Stellen oder Personen sie derartige Bezichte oder Berühmungen habe gelangen lassen* Nachdem die vorliegende Klage bereits erhoben worden wenn sie unter Übernahme der Kosten des Verfahrens die in dem Schreiben vom 10« April 1957 ausgesprochenen Vor-würfe surüeknehme, ferner anerkenne« daß ihr keine Scha- ♦*! Wir haben, nachdem die Berichte zu dem Zwecke der Änderung vollzählig bei uns eingegangen sind« an einem Prozeß um des Prozesses willen kein Interesse; wir sind auch nicht darauf erpicht, durch einen lang*' wierigen Prozeß zur Weiterbildung des Berufsrechts beizutragen, um so mehr, als ein derartiger Hechts-streit letzten Endes doch zu Lasten des Ansehens des. Wir sind bereit, die Sache gütlich aus der Welt zu schaffen, und bitten Sie daher, unser Schreiben vom 10« April 1957 als nicht geschrieben zu betrachten« Dritte haben bis jetzt von diesem Schrei- Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe sich in ihrem Schreiben vom 10«April 1957 berühmty bei einem infolge Verwendung des Prüfungsberichts entstandenen Schaden von ihm Ersatz beanspruchen und im Palle gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber Dritten gegen ihn als den eigentlich Verantwortlichen Rückgriff nehmen zu können, Schadensersatzansprüche, so hat der Kläger vorgebracht, seien gegen ihn aber nicht entstanden, da der Prüfungsbericht, den er gehabt habe, nicht an Dritte gelangt sei, eine Hechtspflicht der Pirma M e^HP & Sc^mi zur Rückgabe der Berichte im übrigen auch gar. Weiter hat der Kläger vorgetragen, die Äusserung der Beklagten, daß er eine Sache unberechtigterweise Dritten zur Kenntnis gebracht habe, könne von einem unbefangenen Beobachter nur so verstanden werden, daß er einer strafbaren Handlung, anklingend an § 300 StGB, bezichtigt werde In Wahrheit sei die Erwähnung des Berichts gegenüber Rechtsanwalt nicht unberechtigt geweseni Re.chts'-- Der Beklagten stehen Rückgriffsansprüche gegen den Kläger fUr den Fall nicht zu, daß die Beklagte ihrerseits wegen ihres Wirtschaftsprttfungsberichts 1956 Uber die Firma Veflm ft Sc^HMI in Anspruoh ge*** nommen werden sollte* mit Bezug auf den Kläger zu behaupten, der Kläger habe eine Sache unberechtigterweise Dritten zur Kenntnis gebracht; FUr den Hauptantrag und ersten Hilfsantrag fehle es am RechtsschutzbedUrfnis, weil die Beklagte gar nicht behauptet habe, daß ihr SchadensersatzansprUche - oder Schadens er satzanspr liehe aus der Behandlung der Prüfungsberichte der Firma MeBHI & ScflBB - gegen den Kläger entstanden seien« Werde der weitere Hilfsantrag wörtlich Denn die Beklagte habe keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr der Kläger, wenn sie wegen ihres Wirtschafttsprüfungßberichts Überhaupt in Anspruch genommen werde, ohne weiteres rUckgriffs- oder ausgleichopflich-tig sei; nach dem eindeutigen Sinnzusammenhong ihres Schreibens vom 10« April 1957 habe die Beklagte dies vielmehr nur auf den Fall bezogen, daß das Verhalten des Klägers für die Verwendung - oder weitere Verwendung - eines Prüfungsberichts als Kreditunterlage ursächlich würde. Diese Beurteilung ist frei von Beohtsirrtum« Die Angriffe, die von der Revision gegen sie erhoben werden, gehen fehl« Da eine Schadensersatzpflicht des Klägers, wie die Revision nicht verkennt, nur fUr den Fall in . Betracht kam, daß auf Grund seiner Mitwirkung der Prüfungsbericht als Kreditunterlage verwendet wurde, und das Schreiben der Beklagten vom 10«April 1957 wie auch ihr Schreiben vom 16» Aprii 1957, dessen HichtberUcksiohti-gung die Revision rügt, nur so verstanden werden konnte, daß ihr der Kläger rlickgriffspflichtig sei, wenn sie bei Eintritt dieses Falles von einem Kreditgeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde, ist das Berufungsgericht mit Recht der Ansicht, daß sich die Beklagte nioht bestehender Ansprüche berühmt, sondern den Kläger nur auf die rechtlichen Folgen hingewiesen hat, die sioh ergehen ' würden, wenn er dazu mitwirke, daß der Prüfungsbericht als Kreditunterlage verwendet würde. Sie stellte zwar Rückgriffsansprüche in Aussicht« Für solche Ansprüche fehlte es aber noch, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, an allen Entstehungsgrundlagen« Die Beklagte kündigte Ansprüche nur für einen gedachten Fall an« Feststellungen darüber zu treffen, was in einem ge~ dachten Falle Rechtens 1st, kann nicht Aufgabe des Ge-richte sein« Eine Feststellungsklage dieser Art ist grundsätzlich unzulässig« Es geht auch nicht an, mit einen negativen Feststellungsbegehren ein bereits in der gegen** wärtigen Rechtsv/irkliohkeit angesiedeltes Rechtsverhält«* nis zur Verneinung zu stellen, wenn der Gegner wie hier die Beklagte gegenteilige rechtliche Schlußfolgerungen nur aus einem in der Vorstellung entwickelten Sachverhalt gezogen hat« Hit Recht hat das Berufungsgericht für ein derartiges Verlangen das Rechtsschutzbedürfnis verneint« 2« Ben Hilfeantrag auf Unterlassung, mit Bezug auf den Kläger zu behaupten, daß er wegen seines Verhaltens im Falle der Firma ft Scjmp irgendwem gegenüber schadensersatzpflichtig sei, hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil die Beklagte so etwas gar nicht' behauptet habe noch zu erwarten sei, daß sie es tun werde« Bie Revision wendet sioh hiergegen mit der Rügej das Berufungsgericht habe den Sinn des Antrages verkannt oder es zu demindest unter Verstoß gegen § 139 ZPO versäumt, sioh den Antrag erläutern zu lassen« Ber Kläger habe mit ihm erreichen wollen, daß der Beklagten verboten wurde, die Behauptung aufzustellen, die sie im Schreiben vom 10*April 1957 ausgesprochen habe, er, der Kläger, werde sich "mit*-haftbar machen"» ln diesem Sinne würde der Klüger auf Befragen sein Begehren klargestellt haben« 3» Was den Unterlassungsanspruch betrifft, der sich auf die Äusserung der Beklagten bezieht, da0 der Kläger * eine Sache unberechtigterweise Dritten zur Kenntnis gebracht hebe, so hat das Berufungsgericht der Klage den, Erfolg versagt, well diese Äusserung in dem Sohrelben der Beklagten vom 10«. April 1957 bei ihrem Zusammenhang mit der anschließenden Schilderung des Sachverhalts keine Tatsachenbehauptung enthalte:, die Beklagte dem Kläger hiermit vielmehr nur ihre Auffassung Uber Vorgänge zu dem Ausdruck gebracht habe, die in tatsächlicher Hinsicht * unstreitig gewesen seien« Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob jemand einen Sachverhalt wiedergebe und dabei mitteile, wie er ihn hinsichtlich des Verhaltens einer Person werte, oder ob ohne Darlegung eines Sachverhalts ein Rechtsbegriff (wie etwa das Wort "unberechtigt") , auszusagen» so daß der Hechtsbegriff selbst als (zusammen*• gefaßte und nicht näher erläuterte) Tatsachenbehauptung erscheine» Nur wenn die Beklagte dies getan hätte oder wenigstens die Gefahr naheläge» daß sie es künftig tun werde» könne der Kläger von ihr verlangen» eine diesbe~ zügliche "Behauptung11 zu unterlassen* Der Kläger habe jedoch nichts vorgetragen» was einen Anhaltspunkt dafür bieten könnte» daß die Beklagte die beanstandeten Worte ausserhalb des Zusammenhangs» in dem sie in dem Schreiben stehen» gebracht habe oder bringen werde* Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10*April 1957 auch angekündigt habe» daß sie die Angelegenheit der Hechtsanwaltskammer Abgesehen davon würde es sich auch hierbei nicht um das Aufsteilen einer Be~ hauptung gehandelt haben» sondern um die Äusserung der Auffassung der Beklagten über einen ln tatsächlicher Hin-sicht unstreitigen Sachverhalt» verbunden mit der Bitte um Überprüfung» Auch wenn der Kläger» so hat das Beru*«’ fungsgericht noch erwogen» in Änderung des Klageantrags etwa um die Verurteilung der Beklagten gebeten hätte» es zu unterlassen» ihre in dem Schreiben vom lO.April 1957 niedergelegte Auffassung zu äussern» hätte der Klage kein Erfolg beschieden sein können* Eine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Anspruch sei nämlich nioht vorhanden» Der Kläger könne nioht gegen die Äusserung einer Bächts~ ansicht vorgehen» die ln einem an ihn gerichteten Brief enthalten und nicht ln ungehöriger Form ausgesprochen sei« Der Revision ist zuzugeben, daß es für einen Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer eine Ehrverletzung bedeutet, * wenn ihm der unberechtigte Vorwurf gemacht wird, daß er sich der strafbaren Verletzung eines Berufsgeheimnisses ($ 300 Abs« 1 2iff» 2 StGB) schuldig gemacht habe« Indes*-sen hat sich die Beklagte nioht in dieser Weise geäussert; sie hat dem Kläger nicht vorgehalten, daß er eine strafbare Sohuld auf sich geladen habe, und hat ihm auch nicht . Vorgänge nur zu dem Ausdruck gebracht, daß er eine Sache unberechtigterweise Dritten zur Kenntnis gebracht habe und sie dies der Anwaltskammer unterbreiten wolle« Wird | Hier hat die Beklagte diese Xusserung aber nur gegenüber dem Kläger selbst getan und sie auch nur auf einen beiden • Tatbestand einer Beleidigung (§ 185 StGB), Üblen Nachrede ' (§ 186 StGB) oder Verleumdung ($ 187 StGB) und damit eines Verstosses gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs» 2 BGB) ist nicht erfüllt, ebensowenig der einer unerlaubten Handlung nach § 824 BGB» Er wäre auch dann nicht ge** geben, wenn die Beklagte die Angelegenheit unter Darle-gung des Sachverhalts der Hechtsanwaltskammer unterbreitet hätte oder unterbreiten würde; daß mit einer Anrufung der Anwaltskammer hätte gerechnet werden können oder zu rechnen wäre, bei der nicht der volle Sachverhalt mitgeteilt würde, kommt.nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht» Mit Hecht ist hiernach das Berufungsgericht der Ansicht, daß es für den Unterlas-sungsauspruch des Klägers an der gesetzlichen Grundlage fehlt» 4» Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger von der Beklagten verlangt, daß sie ihm, der Firma HefHfe A S<4HRF ^lund der Versicherungsstelle für das Wirtsohaftsprü-fungs- und Treuhandwesen gegenüber zurücknehmende Erklärungen abgebe, scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß nicht ersichtlich sei, inwiefern der Kläger in der Ausübung seines Berufes oder in seiner Beruf sehre durch die von ihm beanstandete Wendung in dem Schreiben der Beklagten vom 10»April 1957 eine fort--dauernde Beeinträchtigung erfahren haben könnte»' stelle für das Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandwesen verlangt, ist sein Begehren schon darum unhegründet, weil die Beklagte die Xusserung, deren BUcknahme der Kläger begehrt, diesen gegenüber gar nicht getan hat.
VI ZR 79/58 det am 1% März 1959 ___ __, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o 2349 027/ Im Namen d. es Volkes In dem Rechtsstreit . des Rechtsanwalts Dr« Wolfgang DflMP ** straße #§/ Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, *■- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Karl Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wirtschaftsprüfer Dipl «-Kaufmann in MHBHPnlage 0, Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndllche Verhandlung vom 15« März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Kleinewefers, Br«Engels, Hanebeck, Br «Bode und Dr. Eauß für Recht erkannt* Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1«Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8, Januar 1958 wird zurückgewiesen« Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt • Von Rechts wegen t • i 2 *“* Tatbestand: Die Beklagte prüfte im Aufträge der Firma HeQPft ScflHB KG, FMHHP, deren Jahresabschluß 1955 und erstattete biepUber einen Prüfungsbericht, den sie der Firma im November 1956 in fünffacher Ausfertigung zuleitete« Bin Exemplar dieses Berichtes gelangte in der Folgezeit an den Kläger. Dieser vertrat die Eheleute ScflHIP» von denen der Ehemann persönlich haftender Gesellschafter und die Ehefrau Kommanditistin der Firma waren, in einem Rechtsstreit mit Frau Ingeborg ScheflB, einer weiteren Kommanditist in, über die Art und Höhe der Beteiligung der Frau S4HB (nicht Frau ScheflU, wie i® Berufungsurteil offenbar irrtümlich angegeben). In dieser Sache betraute Frau ScheflMdie Rechtsanwälte Dres.NAHMT» FuflA» RAMM und GflVin SAHHHB mit ihrer Vertretung» Frau ScheflH war zugleich Inhaberin von Geschäftsanteilen der Beklagten und für diese als Angestellte tätig» Die Beklagte, die von jenem Streit Kenntnis erhielt, ersuchte die Firma MeAMA& ScMMÜ «it Schreiben vom 13« Februar 195? um Rückgabe der Prüfungsberichte, da bei den Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter über die im Prüfungsbericht gemäß den Firmenangaben dargestellten Beteiligungs- und Haftungsverhältnisse die Berichte in der vorliegenden Fassung nicht in Umlauf bleiben könnten. Nach anfänglicher Weigerung erklärte sich die Firma zur Rückgabe bereit, teilte der Beklagten mit, daß sich ein Exemplar beim Kläger befinde, der es sich anläBlich der Beratung ihres Herrn ScflHHI ausgebeten habe, und bat sie, • 4 ft J t J • 4 es von dem Kläger direkt an zu fordern; allerdings habe er ihr erklärt, daß er den Prüfungsbericht auf eigene Verant* wortung zurückbehalte, bis er ihn wegen der schwebenden Angelegenheit vollends durchgearbeitet habe. Die Beklagte schrieb am 28* März 1937 an den Kläger, sie habe hiergegen grundsätzlich nichts einsuwenden und lege die ihr erteilte Auskunft so aus, daß er die Verantwortung auch dafür übernehme., daß dieses Berichtexemplar nicht mehr in den Verkehr gelange. Sie bat den Kläger, seinen Mandanten auch seinerseits zur Rückgabe der noch fehlenden Berichts- und Bilanzexemplare zu veranlassen, von denen sich eines bei . einer kreditgewährenden Bank befinde, und brachte zu dem Ausdruck, daß sie u. tf* an Gläubiger der Birma schreiben und g richtliche Maßnahmen einleiten werde. Der Kläger wandte sich nach Erhalt dieses Schreibens an die Rechtsanwälte Eres» EflHiy.Budl, BflHl und GfliL ln einem Schreiben vom 1. April 1957, das sich eingangs auf den Streit zwischen den Eheleuten Soflpl und Brau Schein wegen der Beteiligung bezog, nahm er zu dem Schreiben der Beklagten vom 28» März 1957 wie folgt Stellung* "1. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, daß die ausgegebenen Berichte zurückgegeben werden müssen, wenn der ausstellende Wirtschaftsprüfer dieselben zu dem Zweck der Berichtigung zurückfordert oder aus dem Verkehr zieht, existiert nicht. 2» Ein Anerkenntnis oder eine Verantwortung dafür, daß das Exemplar nicht in den Verkehr gelangt, übernehme ich nicht. Ich habe allerdings auf der anderen . Seite im Augenblick auch keinen Anlaß, diesen Bericht in den Verkehr gelangen zu lassen • Weiter kündigte er an, daß er die Beklagte für allen Schaden in Anspruch nehmen müsse, wenn sie insbesondere . * an Gläubiger der Firma schreibe, und betonte, es sei damit zu rechnen, daß in diesem Falle der Schaden 100 000 DH Übersteige* Der Kläger schloß mit der Mitteilung, daß er einen Durchschlag dieses Schreibens der gebotenen Eile wegen direkt an die Beklagte Ubersende, "dies um so mehr, als Sie sich in der Frage Bericht exemplar e ja noch nicht legitimiert haben*n Die Beklagte schrieb darauf an den Kläger unter dem 10* April 1957 wie folgt: "Der Inhalt Ihres Schreibens hat uns einigermaßen in Erstaunen versetzt* Bis auf den Bericht, den Sie noch in Händen haben, sind die sonstigen Exemplare bei uns eingegangen* Von den darüber hinaus der Firma ausgehändigten und auf unseren Firmenbogen abgezogenen vier Bilan«* zen nebst Gewinn- und Yerlustrechnungen fehlen aber noch drei Stück* Hach Auskunft der Firma vom 29*5* 1957 ist der Verbleib eines Abzugs vorläufig ungeklärt, ein weiteres befindet sich beim Finanzamt . und das dritte beim Ministerium, das den Antrag auf Umschuldung bearbeitet* Hiemand kann von uns verlangen, daß wir tatenlos Zusehen, wie diese Bilanz, die der geschäftsfUhrende Gesellschafter selbst heute nicht mehr als verbindlich anerkennt, die*nicht endgültig, sondern bestenfalls vorläufig ist und die mit einem Prozeßrisiko belastet ist, als Unterlage für die Gewährung oder Hichtgewährung von Krediten - dazu poch aus der Öffentlichen Hand - dient* Aus dem Prüfungsbericht geht klar hervor, daß einzelne Wertansätze angreifbar sind* Wir finden es merkwürdig, daß die Firma dem Ministerium zwar eine Bilanz, die auf dem Papier eines TTirtschaftsprüfers geschrieben ist, aushändigt, und nicht den Bericht mit einer Bilanz als Anlage* In Fällen, bei denen die Prüfung keine Beanstanduhg ergeben hat, brauchen keine Bedenken zu bestehen; lm vorliegenden Palle können wir uns des Eindruckes nicht erwehren, daß die Firma der kreditgewährenden Stelle die Vorbehalte des Berichtes verschweigen wollte» Bie Bilanzen wurden der Firma fUr die Steuer erklörungen und zu dem eigenen Bedarf ausgehändigt« Oh ln diesem Falle die von Ihnen zitierte Schwei** gepflicht bei diesem Sachverhalt zu dem Zuge kommtf möchten wir mit gutem Grunde bestreiten« Um sicher zu gehen, ob unsere Ansicht zutrifft, werden wir den diesbezüglichen Schriftwechsel der Kechtsanwaltskammer der WP-Kammer __ und unserer Berufshaftpflichtversicherung zur Äusserung unterbreiten, möchten Ihnen Jedoch zu*' vor bis 16*4*57 - im Interesse Ihrer und unserer Haftung - noch Gelegenheit zur Stellungnahme geben* Wir bedauern, feststellen zu müssen, daß unsere Ansicht von Pflichten, die ein Wirtschaftsprüfer der Öffentlichkeit gegenüber hat, von der von Ihnen vertretenen so sehr abweicht* Hier steht Interesse gegen Interesse« Wenn aufgrund dieser Bilanz der Firma ein Kredit gewährt wird und u»U« verloren geht, so wird man versuchen, uns mit haftbar zu machen* Es hieße den Begriff der Treue pflicht überspannen, wenn man von uns verlangen wollte, daß wir dem stillschweigend Zusehen* Im übrigen werden Sie wohl selbst wissen, daß Sie sich» nachdem Sie den Grund für die Einziehung der Berichte und Bilanzen kennen, mit haftbar machen, wenn und soweit Kredite aufgrund des Berichtes und der Bilan** zen von dem Zeitpunkt an*gewährt werden, von dem ab der Sachverhalt Ihnen bekannt geworden ist* Ihre Ablehnung der Verantwortung wird Sie davor nicht schützen* Wir machen Sie auch darauf aufmerksam, daß Sie ■ eine Sache unberechtigterweise Britten zur Kenntnis gebracht haben« Auch dies wollen wir der Anwalts*' kammer unterbreiten* Herr Hechtsanwalt BHBUist mit dieser Sache nicht befaßt* Da er sich ~ wie Sie selbst schreiben ~ in der Frage Berichtexemplare nicht legitimiert hat, hatten Sie nicht das Hecht, * * 6 •» sich ihm statt uns gegenüber mit der Sache aus einen-» derzusetgen. Hit dem Rechtsstreit HeflHI / ScheMI in der Kommanditistenfrage hat unsere gesell-Schaft nichts zu tun» Die Berichtsfrage jedoch ist ausschließlich eine Angelegenheit unserer Gesell-schafto” Der Kläger antwortete am 13* April 1957» die Behauptung der Beklagten, daß er eine Sache unberechtigter-' weise Dritten zur Kenntnis gebracht habe, bedeute, zu demal im Zusammenhang mit der Ankündigung, dies der Anwaltskam-mer unterbreiten zu wollen, fUr den unbefangenen Leser mindestens den Vorwurf eines Vergehens gemäß § 300 StGB* Br verlangte von der Beklagten, sie solle sich bei Vermeidung einer Vertragsstrafe verpflichten, diesen Bezieht' nicht mehr aufzustellen, sie solle anerkennen, daß ihr Schadensersatzansprüche gegen ihn nicht zuständen, und dem Kläger Auskunft darüber erteilen, ob und an welche weitere Stellen oder Personen sie derartige Bezichte oder Berühmungen habe gelangen lassen* Die Beklagte.legte dem Kläger in einem Schreiben -vom 16. April 1957 die Gründe für die Einziehung der Bilanz8bzüge und Berichte wiederholt dar und bemerkte abschließend, er werde ihren Standpunkt nun wohl besser verstehen und einsehen* "daß Sie bei der gegebenen Sachlage mithaften und wir nach den Feiertagen Schritte unternehmen müsaen, um eine etwaige Haftung von unserer Gesellschaft abzuwenden. w 7 Nachdem die vorliegende Klage bereits erhoben worden wenn sie unter Übernahme der Kosten des Verfahrens die in dem Schreiben vom 10« April 1957 ausgesprochenen Vor-würfe surüeknehme, ferner anerkenne« daß ihr keine Scha- ♦*! dens ersatz- oder Haftungsansprüche gegen den Klüger zu-stehen, und schließlich sich verpflichte, soweit sie die . gegen ihn erhobenen Vorwürfe bereits ah »Dritte* habe gelangen lassen, die Empfänger dem Kläger namhaft zu machen, ihnen auch eine Abschrift des Vergleiches zuzusenden und dem Kläger hiervon Ausführungsanzeige zu machen« .< -Die Beklagte antwortete am 5» Juni 1957s wWir bedauern, daß in die Auseinandersetzungen eine solche Schärfe hineingetragen worden war. Bei allem Verständnis für Ihren ärger, bitten wir, auch unserem Standpunkt Verständnis entgegenzubringen« Wir wußten, daß die Firma nicht gut fundiert ist und daß unser Bericht Uber die Bilanz 1955 mit einer zu günstigen Darstellung der Kapitalverhältnisse einer kreditgewährenden Bank vorgelegt worden war« Wir haben, nachdem die Berichte zu dem Zwecke der Änderung vollzählig bei uns eingegangen sind« an einem Prozeß um des Prozesses willen kein Interesse; wir sind auch nicht darauf erpicht, durch einen lang*' wierigen Prozeß zur Weiterbildung des Berufsrechts beizutragen, um so mehr, als ein derartiger Hechts-streit letzten Endes doch zu Lasten des Ansehens des. ganzen Berufsstandes geht« Wir sind bereit, die Sache gütlich aus der Welt zu schaffen, und bitten Sie daher, unser Schreiben vom 10« April 1957 als nicht geschrieben zu betrachten« Dritte haben bis jetzt von diesem Schrei- war, erklärte sich der Kläger, vor mündlicher Verhandlung mit Schreiben vom 3« Juni 1957 bereit, sich auf Bitten der; - * Firma & Sc^^BP mit der Beklagten zu vergleichen', ben weder unmittelbar noch mittelbar Kenntnia erhalten* Auch wir haben in der Angelegenheit Zeit und Mühe aufgewendet. Wir schlagen Ihnen vor, die anfallenden Gerichtskosten (u«W* 1/4 der einfachen Gebühr) hälftig zwischen Ihnen und uns aufzuteilen* Wir bitten um Ihre umgehende Bückäusserung, da wir bis jetzt noch keinen Anwalt mit der Wahrnehmung unserer Interessen betraut haben«» Der Kläger lehnte diesen Vergleichsvorschlag ab* Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe sich in ihrem Schreiben vom 10«April 1957 berühmty bei einem infolge Verwendung des Prüfungsberichts entstandenen Schaden von ihm Ersatz beanspruchen und im Palle gesamtschuldnerischer Haftung gegenüber Dritten gegen ihn als den eigentlich Verantwortlichen Rückgriff nehmen zu können, Schadensersatzansprüche, so hat der Kläger vorgebracht, seien gegen ihn aber nicht entstanden, da der Prüfungsbericht, den er gehabt habe, nicht an Dritte gelangt sei, eine Hechtspflicht der Pirma M e^HP & Sc^mi zur Rückgabe der Berichte im übrigen auch gar. nicht bestanden habe* Der Kläger hat festzustellen be- , gehrt, daß der Beklagten gegen ihn keine Schadensersatz anSprüche zustehen« Weiter hat der Kläger vorgetragen, die Äusserung der Beklagten, daß er eine Sache unberechtigterweise Dritten zur Kenntnis gebracht habe, könne von einem unbefangenen Beobachter nur so verstanden werden, daß er einer strafbaren Handlung, anklingend an § 300 StGB, bezichtigt werde In Wahrheit sei die Erwähnung des Berichts gegenüber Rechtsanwalt nicht unberechtigt geweseni Re.chts'-- ' ■anwalt RBHHPhabe in .dein; Schriftwechsel;,.den erlmit ihm .äher die Gesellschaftsangelegenheften gefährt': Hab e;P. auch auf ..die Frage der.: Berichtsrückgabe abgespielt; lein relevanter Unterschied 'zwischen Frau Schejp^^-1^ ^er Beklag-' :teh.sei ihm? dem Kläger? nicht erkennbar gewesene Die Bezichte der Beklagten seien geeignet ? ihn in .seinerl; geschäftlichen. Betätigung als Rechtsanwalt und .Wirtschaftij :Prufer' zu. behindem* Ba sich^die Beklagte auf;.seih;Bchrex?| ben vom 13o April 1957-und auf die Klage, hin nicht gerührt^pl: . V :-r ä•••••:.. ., 11. in-- ' ll ,1:.. ..y- ... ll:K:i ; •*-.'.bi.'' fern auch seinen ¥ergleichsvorschlag vom 30 Juni 1957 nicht 1 ..angenommen und. lim; Verhandlung st er min - statt da s Klage-ly verlangen anzuerkennen? in vollem Umfang Klagabweisung beantragt, habep bestehe Wiederholungsgefahr0 Der Kläger : hat daher weiter beantragt,• die Beklagte zu ^verurteilen," es bei Vermeidung einer Geldstrafe.-von;.500 BM für jeden . Fail der Zuwiderhandlung zu , unterlassen? mit Bezug auf ;.den^^i Kläger zu; behaupten? der Kläger habe eine Saohe. unberech~-; tigterweise Britten zur Kenntnis : gebracht u i i; Ire ihnf;■ l22Sf iiiiy;i3i3SS:Si- ■I; Bas Landgericht .hat,y d/:ie'- Klage ;1-ahgsW.iesyl 17.1,7 Im Berufungsverfahren: hat der Kläger sein Klagebe-gehren erweitert und beantragt? ;für Recht zu erkennen? ' o o o o - v . TIoEs . wird festgeste 11t % ul a) rrinciualiter % ' 'Der. Bekiagtenl stehen;’Schadens"-.7: ,;/;7iersai^anspruche.'gegen den Kläger nicht zu5 ' V i;v .. 10 hilfsweises Der Beklagten stehen Schadens-ersatzanaprüche aus der Behandlung der Prüfungsberichte der Firma Me(HI & ScflMHP gegen den Kläger nicht zu* b) eventuell? Der Beklagten stehen Rückgriffsansprüche gegen den Kläger fUr den Fall nicht zu, daß die Beklagte ihrerseits wegen ihres Wirtschaftsprttfungsberichts 1956 Uber die Firma Veflm ft Sc^HMI in Anspruoh ge*** nommen werden sollte* III« Die Beklagte wird verurteilt* a) pjinpipaliterj lüa bei Vermeidung einer Seid- • strafe von 500 DM fUr jede» Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen. mit Bezug auf den Kläger zu behaupten, der Kläger habe eine Sache unberechtigterweise Dritten zur Kenntnis gebracht; b) eventuell* Gegenüber dem Kläger, gegenüber der' Firma MefH§ ft PflHMP, und gegenüber der Versicherungsstelle für das Wirtschaftsprttfungs- und Treuhandwesen WflW SHI die Erklärung abzugeben, sie halte diese Behauptung 1« principaliter* nicht aufrecht 2« eventuell* insoweit nicht aufrecht, als aus der bisherigen Behauptung der Vorwurf einer schuldhaften, httchst eysptuelli vorsätzlichen Hand lungs* • weise des Klägers entnommen werden könnte« o) höclibteyentuell: für den Fall der Abweisung des Klagantrags Ziff« II a und bi mit Bezug auf den Kläger zu behaupten, der Kläger sei wegen seines Verhaltens im Falle der Firma HeBD & Sc^BP 1x1 irgendwem gegenüber schadensersatzpflichtig«n Bas Oberland eager icht hat die Berufung zurtickge-wiesen« Hit der Revision verfolgt der Kläger seine Berufungs** anträge weiter« Bie Beklagte beantragt, die Revision zurttokzuweisen« EntscheidungsgrUnde t 1« Bas Berufungsgericht hat das Feststellungsbegehren des Klägers in allen seinen Abwandlungen fUr unzulässig gehalten* FUr den Hauptantrag und ersten Hilfsantrag fehle es am RechtsschutzbedUrfnis, weil die Beklagte gar nicht behauptet habe, daß ihr SchadensersatzansprUche - oder Schadens er satzanspr liehe aus der Behandlung der Prüfungsberichte der Firma MeBHI & ScflBB - gegen den Kläger entstanden seien« Werde der weitere Hilfsantrag wörtlich - 12 genommen, so gehe er auf eine so umfassende Feststellung'*^ daß der Kläger hieran ebenfalls kein Rechtsschutzinteresse habe. Denn die Beklagte habe keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, daß ihr der Kläger, wenn sie wegen ihres Wirtschafttsprüfungßberichts Überhaupt in Anspruch genommen werde, ohne weiteres rUckgriffs- oder ausgleichopflich-tig sei; nach dem eindeutigen Sinnzusammenhong ihres Schreibens vom 10« April 1957 habe die Beklagte dies vielmehr nur auf den Fall bezogen, daß das Verhalten des Klägers für die Verwendung - oder weitere Verwendung - eines Prüfungsberichts als Kreditunterlage ursächlich würde. Werde der Eilfsäntrag aber mit entsprechender Einschränkung verstanden, so laufe er, da keine der Entstehungsgrundlagen für einen derartigen Anspruch verwirklicht sei, lediglich auf die rechtliche Bewertung einer nur als möglich gedachten Entwicklung und damit auf die Entscheidung einer abstrakten Rechtsfrage hinaus, ein nach ( 256 ZPO unzulässiges Begehren« Diese Beurteilung ist frei von Beohtsirrtum« Die Angriffe, die von der Revision gegen sie erhoben werden, gehen fehl« Da eine Schadensersatzpflicht des Klägers, wie die Revision nicht verkennt, nur fUr den Fall in . Betracht kam, daß auf Grund seiner Mitwirkung der Prüfungsbericht als Kreditunterlage verwendet wurde, und das Schreiben der Beklagten vom 10«April 1957 wie auch ihr Schreiben vom 16» Aprii 1957, dessen HichtberUcksiohti-gung die Revision rügt, nur so verstanden werden konnte, daß ihr der Kläger rlickgriffspflichtig sei, wenn sie bei Eintritt dieses Falles von einem Kreditgeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde, ist das Berufungsgericht mit Recht der Ansicht, daß sich die Beklagte nioht bestehender Ansprüche berühmt, sondern den Kläger nur auf die rechtlichen Folgen hingewiesen hat, die sioh ergehen ' würden, wenn er dazu mitwirke, daß der Prüfungsbericht als Kreditunterlage verwendet würde. Sie stellte zwar Rückgriffsansprüche in Aussicht« Für solche Ansprüche fehlte es aber noch, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, an allen Entstehungsgrundlagen« Die Beklagte kündigte Ansprüche nur für einen gedachten Fall an« Feststellungen darüber zu treffen, was in einem ge~ dachten Falle Rechtens 1st, kann nicht Aufgabe des Ge-richte sein« Eine Feststellungsklage dieser Art ist grundsätzlich unzulässig« Es geht auch nicht an, mit einen negativen Feststellungsbegehren ein bereits in der gegen** wärtigen Rechtsv/irkliohkeit angesiedeltes Rechtsverhält«* nis zur Verneinung zu stellen, wenn der Gegner wie hier die Beklagte gegenteilige rechtliche Schlußfolgerungen nur aus einem in der Vorstellung entwickelten Sachverhalt gezogen hat« Hit Recht hat das Berufungsgericht für ein derartiges Verlangen das Rechtsschutzbedürfnis verneint« 2« Ben Hilfeantrag auf Unterlassung, mit Bezug auf den Kläger zu behaupten, daß er wegen seines Verhaltens im Falle der Firma ft Scjmp irgendwem gegenüber schadensersatzpflichtig sei, hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil die Beklagte so etwas gar nicht' behauptet habe noch zu erwarten sei, daß sie es tun werde« Bie Revision wendet sioh hiergegen mit der Rügej das Berufungsgericht habe den Sinn des Antrages verkannt oder es zu demindest unter Verstoß gegen § 139 ZPO versäumt, sioh den Antrag erläutern zu lassen« Ber Kläger habe mit ihm erreichen wollen, daß der Beklagten verboten wurde, die .. 14 • 4 Behauptung aufzustellen, die sie im Schreiben vom 10*April 1957 ausgesprochen habe, er, der Kläger, werde sich "mit*-haftbar machen"» ln diesem Sinne würde der Klüger auf Befragen sein Begehren klargestellt haben« Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rügen be~ reohtigt sind« Da die Beklagte, wie vorstehend ausge-* führt, in dem Schreiben vom lO.April 1957 nur zu einer vorgestellten Fallgestaltung rechtlich Stellung genommen hat, ist nicht ersichtlich, inwiefern sie mit ihrer # ♦ % Äusserung in ein nach § 823 BGB geschütztes Rechts-* oder Lebensgut des Klägers eingegriffen und den Kläger widerrechtlich verletzt haben sollte» Schon aus diesem Grunde . fehlt es in jedem Falle an den sachlichen Voraussetzungen für das Unterlassungsverlangen» 3» Was den Unterlassungsanspruch betrifft, der sich auf die Äusserung der Beklagten bezieht, da0 der Kläger * eine Sache unberechtigterweise Dritten zur Kenntnis gebracht hebe, so hat das Berufungsgericht der Klage den, Erfolg versagt, well diese Äusserung in dem Sohrelben der Beklagten vom 10«. April 1957 bei ihrem Zusammenhang mit der anschließenden Schilderung des Sachverhalts keine Tatsachenbehauptung enthalte:, die Beklagte dem Kläger hiermit vielmehr nur ihre Auffassung Uber Vorgänge zu dem Ausdruck gebracht habe, die in tatsächlicher Hinsicht * unstreitig gewesen seien« Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob jemand einen Sachverhalt wiedergebe und dabei mitteile, wie er ihn hinsichtlich des Verhaltens einer Person werte, oder ob ohne Darlegung eines Sachverhalts ein Rechtsbegriff (wie etwa das Wort "unberechtigt") , verwendet werde» um etwas über das Verhalten einer Pereon ; auszusagen» so daß der Hechtsbegriff selbst als (zusammen*• gefaßte und nicht näher erläuterte) Tatsachenbehauptung erscheine» Nur wenn die Beklagte dies getan hätte oder wenigstens die Gefahr naheläge» daß sie es künftig tun werde» könne der Kläger von ihr verlangen» eine diesbe~ zügliche "Behauptung11 zu unterlassen* Der Kläger habe jedoch nichts vorgetragen» was einen Anhaltspunkt dafür bieten könnte» daß die Beklagte die beanstandeten Worte ausserhalb des Zusammenhangs» in dem sie in dem Schreiben stehen» gebracht habe oder bringen werde* Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10*April 1957 auch angekündigt habe» daß sie die Angelegenheit der Hechtsanwaltskammer % unterbreiten werde» so könne nach den Prozeßerklärungen der Parteien doch nicht davon ausgegangen werden» daß sie diese Ankündigung wahrgemacht habe. Abgesehen davon würde es sich auch hierbei nicht um das Aufsteilen einer Be~ hauptung gehandelt haben» sondern um die Äusserung der Auffassung der Beklagten über einen ln tatsächlicher Hin-sicht unstreitigen Sachverhalt» verbunden mit der Bitte um Überprüfung» Auch wenn der Kläger» so hat das Beru*«’ fungsgericht noch erwogen» in Änderung des Klageantrags etwa um die Verurteilung der Beklagten gebeten hätte» es zu unterlassen» ihre in dem Schreiben vom lO.April 1957 niedergelegte Auffassung zu äussern» hätte der Klage kein Erfolg beschieden sein können* Eine gesetzliche Grundlage für einen derartigen Anspruch sei nämlich nioht vorhanden» Der Kläger könne nioht gegen die Äusserung einer Bächts~ ansicht vorgehen» die ln einem an ihn gerichteten Brief enthalten und nicht ln ungehöriger Form ausgesprochen sei« •» 16 •» M Die Revision tritt dieser Beurteilung entgegen, dooh hält sie rechtlicher Nachprüfung stand» Der Revision ist zuzugeben, daß es für einen Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer eine Ehrverletzung bedeutet, * wenn ihm der unberechtigte Vorwurf gemacht wird, daß er sich der strafbaren Verletzung eines Berufsgeheimnisses ($ 300 Abs« 1 2iff» 2 StGB) schuldig gemacht habe« Indes*-sen hat sich die Beklagte nioht in dieser Weise geäussert; sie hat dem Kläger nicht vorgehalten, daß er eine strafbare Sohuld auf sich geladen habe, und hat ihm auch nicht . etwa eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft ange-' ; kündigt, sondern sie hat mit Bezug auf näher bezeichnete' • Vorgänge nur zu dem Ausdruck gebracht, daß er eine Sache unberechtigterweise Dritten zur Kenntnis gebracht habe und sie dies der Anwaltskammer unterbreiten wolle« Wird | von einem Anwalt behauptet, daß er eine Sache unberech- . ; tigterweise einem Dritten zur Kenntnis gebracht habe,*' • • I so ist allerdings auch diese Xusserung bereits geeignet, ! das Ansehen des betreffenden Anwalts bei mit dem Sächver- ; halt nicht vertrauten Empfängern dieser llitteiluhg und j namentlich bei Angehörigen des Berufskreises zu mindern« Hier hat die Beklagte diese Xusserung aber nur gegenüber dem Kläger selbst getan und sie auch nur auf einen beiden • Teilen bekannten bestimmten Sachverhalt bezogen.'Sie, hat,. . wie das Berufungsgericht irrtumsfrei ausgeführt. hat./:-keine Tatsachenbehauptung aufgestellt, sondern nur ihre Auffassung zu unstreitigen Vorgängen kundgetan« Das iet auch nicht etwa in herabsetzender Weise geschehen;* sie . hätf ohne in ungehörige. Formen zu verfallen und dem',lClä- \ * ger persönlich zu nahe zu treten, ihre Auffassung’sachlich . begründet« Sich in dieser Weise dem Kläger gegenüber zu äussern, konnte ihr nicht verwehrt werden« Der objektive Tatbestand einer Beleidigung (§ 185 StGB), Üblen Nachrede ' (§ 186 StGB) oder Verleumdung ($ 187 StGB) und damit eines Verstosses gegen ein Schutzgesetz (§ 823 Abs» 2 BGB) ist nicht erfüllt, ebensowenig der einer unerlaubten Handlung nach § 824 BGB» Er wäre auch dann nicht ge** geben, wenn die Beklagte die Angelegenheit unter Darle-gung des Sachverhalts der Hechtsanwaltskammer unterbreitet hätte oder unterbreiten würde; daß mit einer Anrufung der Anwaltskammer hätte gerechnet werden können oder zu rechnen wäre, bei der nicht der volle Sachverhalt mitgeteilt würde, kommt.nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht» Mit Hecht ist hiernach das Berufungsgericht der Ansicht, daß es für den Unterlas-sungsauspruch des Klägers an der gesetzlichen Grundlage fehlt» 4» Der Hilfsantrag, mit dem der Kläger von der Beklagten verlangt, daß sie ihm, der Firma HefHfe A S<4HRF ^lund der Versicherungsstelle für das Wirtsohaftsprü-fungs- und Treuhandwesen gegenüber zurücknehmende Erklärungen abgebe, scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß nicht ersichtlich sei, inwiefern der Kläger in der Ausübung seines Berufes oder in seiner Beruf sehre durch die von ihm beanstandete Wendung in dem Schreiben der Beklagten vom 10»April 1957 eine fort--dauernde Beeinträchtigung erfahren haben könnte»' Die Revision bemängelt, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung unter Verletzung des $ 286 ZPO wesentlichen Prozeßstoff übergangen» Es erübrigt sioh, die Rügen näher zu untersuchen» Denn soweit der Kläger die Abgabe einer zurücknehmenden Erklärung gegenüber der • * 18 •« « Firma Sc4HM| sowie gegenüber der Kersicherungs- stelle für das Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandwesen verlangt, ist sein Begehren schon darum unhegründet, weil die Beklagte die Xusserung, deren BUcknahme der Kläger begehrt, diesen gegenüber gar nicht getan hat. Kur dem Kläger gegenüber hat sie zu dem Ausdruck gebracht, daß er die in Rede stehende Sache unberechtigt Britten zur Kenntnis gebracht habe. Aber auch daß die Beklagte diese Xus- . serung ihm selbst gegenüber zurücknehme oder einschränke, kann der Kläger nicht verlangen« Ber Anspruch kann darum nicht durchdringen, weil das Recht einen Zwang zu dem Widerruf von Ansichten und Überzeugungen nicht kennt (B0HZ 10, . 104, 106). Bis Revision ist hiernach unbegründet» Nach $ 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen«. Br.Kleinewefers Bngels Br.Bode Br. Hauö Eanebeok . .y. * i: