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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin behauptet; das Scheuen des nervösen, wegen seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr ungeeigneten Handpferdes habe sowohl den Fahrer des Jeep als auch sie selbst erschreckt; der Fahrer habe sich daher noch weiter links gehalten und sie selbst habe deshalb beim überqueren der Straße einige Schritte zurück getan, wodurch sie angefahren worden sei. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß das Beweisergebnis lückenhaft war, weil die Unfallakten der amerikanischen MilitärdienstBtelle nicht beigebracht werden konnten und die von ihr vernommenen Tatzeugen namentlich unbekannt waren, schloß weder die Möglichkeit, noch die Verpflichtung des Tatrichters aus, das allein erlangbare, wenn auch lückenhafte Beweisergebnis einer Würdigung zu unterziehn. Insbesondre kann auch die erst nach Jahren erstattete Aussage eines beim bekundeten Vorfall erst 6-jährigen und verletzten, dazu am Prozeßausgang interessierten Kindes geeignet sein, den Eicht er von der Wahrheit seiner Angaben zu überzeugen. Das Berufungsgericht hat an der Dichtigkeit der Aussage der Zeugin da$ die Klägerin ihr den Vorfall schon zwei Tage nach dem Geschehen ganz ebenso geschildert hat, wie dem Senat, nicht gezweifelt. Hat aber die Klägerin schon zwei Tage nach dem Unfall dieselbe Darstellung des Geschehensablaufs gegeben, wie mehrere Jahre später vor Gericht, so kann das zu dem mindesten für die subjektive Richtigkeit ihrer Angaben sprechen. i.ung der Klägerin unmittelbar die Überzeugung geschöpft, daß das Kind beim Überqueren der Fahrbahn auf die scheuenden Pferde des Beklagten geblickt hat Unter dieser Voraussetzung aber durfte der Tatrichter es als unwahrscheinlich erachten, daß die Klägerin von links in die Fahrbahn des Jeep gelaufen sei, weil sie diesen dann hätte bemerken müssen, Bie Erfahrung, daß Kinder vielfach unaufmerksam über die Straße laufen, kam für den Tatrichter nicht in Betracht, wenn er überzeugt war, daß die Klägerin auf die Fahrbahn geachtet hatte. Schließlich durfte das Berufungsgericht auch den Umstand, daß beim Anhalten des Jeep das rechte Vorderrad auf dem Fuß der Klägerin stehenblieb, ohne Verletzung der Erfahrung und der Benkgesetze als ein Beweisanzeichen dafür werten, daß das Kind von rechts her, also beim ZurUckwei-cheh von dem Jeep erfaßt worden ist. (2) Bei dem Handpferd des Beklagten handelte es sich nach der aus dem Beweisergebnis geschöpften Überzeugung des Berufungsgerichts um ein trotz seines Alters von 15 Jahren noch zur Unfallzeit auf grund seiner besonderen Veranlagung unruhiges, nervöses, nicht nur zu dem Schlagen und Beißen, sondern auch bei der Begegnung mit Autos zu dem Sbheuen neigendes Pferd, dem auch der Beklagte und seine Ehefrau im Straßenverkehr nicht recht trauten, Baß der Beklagte nicht abgestiegen ist und das Tier geführt hat, macht das Berufungsgericht ihm nicht zu dem VorwurfEs erkennt im Gegenteil an, daß der Beklagte in dem Augenblick, in dem sein Handpferd zu scheuen begann, nichts anderes mehr tun konnte, als er tatsächlich unternahm, nämlich durch Anziehn.» daß ein Abspringen vom Fuhrwerk und Vorspringen zu den Pferden unangebracht gewesen sei, weil es den Pferden in der Zwischenzeit ein Durchgehen ermöglicht hätte, Auf das im gleichen Sinne erbotene Sachverständigengutachten dahin, daß die Zügelfübrung vom Kutschbock aus zweckmäßiger gewesen sei, konnte es hiernach nicht mehr ankommen o Die Schuld des Beklagten erblickt das Berufungsgericht vielmehr unabhängig hiervon ausschließlich darin, daß er das Handpferd trotz Kenntnis seiner gefährlichen Eigenschaften als Zugtier auf einer ständig von Kraftfahrzeugen befahrenen Straße verwendete. (3) Es liegt, auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht zu de» Anträge veranlaßt hat, ihm zur Herbeischaffung der Akten der Militärdienststelle eine Frist zu1 bestimmen, Das Gesicht war nämlich auf grund der fehlgeschlagenett Versuche davon überzeugt, daß eine Beschaffung dieser amerikanischen Unfall-akten unmöglich sei. Dem steht indessen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen, wonach ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des § 580 Nr 7 b ZPO erfüllt, in der Revisionsinstanz; entgegen § 561 ZPO nur in ganz besonders gelagerten Aufnahmefällen, nämlich nur dann berücksichtigt werden k&nn, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern ‘(BGrHZ 5 5 240, 246 ff5 18, 59 f) * Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle nicht erfüllt. werden müßte, die der Gesetzgeber seinem Aufgabenbereich aus wohlerwogenen Gründen entzogen hat und zu denen sich der Tatrichter auf grund der neuen Verhandlung über die Hauptsache mit bindender Wirkung für die Revisionsinstanz in Widerspruch setzen könnte* Zu beurteilen, ob das nachträglich benutzbar gewordene Beweismate./ial eine dem Beklagten günstigere Entscheidung über die Berufung herbeigeführt haben würde, ist das nach dem Gesetz ausschließlich zuständige Berufungsgeiicht, das selbst die seinem Urteil zugrunde liegenden Beweise erhoben und gewürdigt hat, berufen und am besten geeignet. ihm bei ihrer Anhörung vorge.tragene Darbteilung des Unfall-verlaufe schon zwei Tage nach dem Vorfall gegeben hat, so vermag der erkennende Senat nicht die Oberzeugung zu gewinnen, sie oder ihr gesetzlicher Vertreter hätte das Berufungsurteil durch wissentlich unwahre Parteibehauptung erschlichen«

Zitierte Normen: § 561 ZPO
KindJeepStraßeBerufungsgerichtamerikanischUnfallPferdKlägerin

Volltext der Entscheidung

ILM. 72/55
tv
 Verkündet am 29o Mai 1956 lalessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Ge schäft s stelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit

des Landwirts Haus Nr. A»
Johann B
Weil Kreis
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Brc
 gegen
die minderjährige Maria Jf| ihren Vater Anton JflB’ Haus Nr.
,’ gesetzlich vertreten durch Kreis
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br*
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung voA 29* Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Br. Engels, Br. Bode, Br* Hauß und Erbel
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für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das den Parteien am 4. Oktober 1954 an Verkiindungs Statt zugestellte Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. September 1954 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Die damals 6-jährige Klägerin wurde am 12. Juli 1949, als sie dis Ortsdurchfahrtstraße des Dorfes Weil überquerte, von einem in mäßiger Geschwindigkeit von rechts kommenden amerikanischen Jeep angefahren und verletzt, so daß ihr der rechte Unterschenkel amputiert werden mußte - Der Unfall ereignete sich unmittelbar nachdem der Jeep den sich in derselben Fahrtrichtung rechts bewegenden, mit zwei Pferden bespannten Jauchekarren des Beklagten überholt hatte. Beim Überholen des Jdep stieg das rechts eingespannte sogen. Handpferd in die Höhe und machte einige Sprünge nach vorn; zu einem*Durchgehen des Gespannes kam es nicht, weil der Beklagte es mit Hilfe der Kreuzzügel in der Hand behielt.
Die Klägerin behauptet; das Scheuen des nervösen, wegen seiner Gefährlichkeit für den Straßenverkehr ungeeigneten Handpferdes habe sowohl den Fahrer des Jeep als auch sie selbst erschreckt; der Fahrer habe sich daher noch weiter links gehalten und sie selbst habe deshalb beim überqueren der Straße einige Schritte zurück getan, wodurch sie angefahren worden sei. Sie macht den Beklagten, der ihr Vorbringen bestreitet, als Tierhalter und wegen schuldhafter Körperverletzung für ihren Schaden verantwortlich.
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Das Landgericht hat die geltend gemachten Ersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Verpflichtung des Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens festgestellt, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergehen. 3>ie Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt,das Hechtsmittel zurückzuweisen
 
]^tscheidungsgründe s
(1)	Das Berufungsgericht erachtet als festgestellt, daß das scheuende Handpferd des Beklagten dadurch, daß es hochstieg und nach vorwärts drängte und dabei das Sattelpferd samt dem Fuhrwerk mitzog und vorübergehend in schnellere Gangart versetzte, den Unfall auf zweifache Art mitverursachte, mömlich durch Erschrecken der Klägerin, die schon in der Überquerung der Straße begriffen, aus Furcht vor den scheuenden und springenden Pferden wieder zurück-gewichen und dabei rückwärts in die Fahrbahn des Jeep hineingelaufen sei, - und durch Ablenkung der Aufmerksamkeit des Jeep-Fahrers, der infolge des Scheuens die vor ihm liegende Fahrbahn kurze Zeit außer acht gelassen und so seinen Wagen vor dem in seine Fahrbahn zurückweichenden Kinde nicht mehr rechtzeitig habe abstoppen können.
Das dieser Bejahung der Verursachung des Unfalls durch das Handpferd des Beklagten zugrunde liegende Beweisergebnis bezeichnet das Berufungsgericht selbst als lückenhaft. Über das Verhalten der Klägerin unmittelbar vor dem Unfall lag, wie das angefochtene Urteil ausführt, nur ihre eigene, mit Vorsicht zu bewertende Darstellung bei ihrer Anhörung durch den Senat vor. Die polizeilichen Ermittlungen der amerikanischen Militärdienststellen konnten nicht beigebracht werden; deshalb war auch nicht feststellbar, welche Beobachtungen die Insassen des Jeep Über das Verhalten der Klägerin vor dem Unfall gemacht haben.
Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsmangel hervortreten; insbesondre hat das Oberlandesgericht weder die Anforderungen an den Beweis verkannt, noch gegen die Denkgesetze oder gegen Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung verstoßen.
Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, daß das Beweisergebnis lückenhaft war, weil die Unfallakten der amerikanischen MilitärdienstBtelle nicht beigebracht werden konnten und die von ihr vernommenen Tatzeugen namentlich unbekannt waren, schloß weder die Möglichkeit, noch die Verpflichtung des Tatrichters aus, das allein erlangbare, wenn auch lückenhafte Beweisergebnis einer Würdigung zu unterziehn. Welcher Wahrseheinliclkeits-grad erforderlich ist, um dem Dichter die Überzeugung eines bestimmten Geschehensablaufs zu verschaffen, läßt sich nicht allgmein und bestimmt festlegen, ist vielmehr weithin Sache des persönlichen Urteils. Insbesondre kann auch die erst nach Jahren erstattete Aussage eines beim bekundeten Vorfall erst 6-jährigen und verletzten, dazu am Prozeßausgang interessierten Kindes geeignet sein, den Eicht er von der Wahrheit seiner Angaben zu überzeugen. Daß dabei die Darstellung des Verletzten Kindes mit Vorsicht zu bewerten ist,drängt sich auf und wird vom Berufungsgericht ausdrücklich hervorgehoben. Das Gericht überwindet seine Bedenken aber durch Erwägungen, die ihm die Angaben des Kindes als glaubhaft erscheinen lassen. Wenn es auch als zweifelhaft erscheinen mag, ob diese Erwägungen jeden Tatrichter überzeugt hätten, so liegt ihnen doch ein Hechtsfehler nicht zugrundd.
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Das Berufungsgericht hat an der Dichtigkeit der Aussage der Zeugin	da$	die	Klägerin	ihr	den	Vorfall
 schon zwei Tage nach dem Geschehen ganz ebenso geschildert hat, wie dem Senat, nicht gezweifelt. Diese Zeugin brauchte ihm nicht deshalb als unglaubwürdig zu erscheinen, weil eine andere Zeugin zugunsten der Klägerin eine völlig Wahrheitswidrige Aussage erstattet hatte und weil der Vater der Klägerin im Hause der Zeugin P^HI wohnt. Hat aber die Klägerin schon zwei Tage nach dem Unfall dieselbe Darstellung des Geschehensablaufs gegeben, wie mehrere Jahre später vor Gericht, so kann das zu dem mindesten für die
 subjektive Richtigkeit ihrer Angaben sprechen.
Ersichtlich hat das Berufungsgericht aus der lebendigen Barste! i.ung der Klägerin unmittelbar die Überzeugung geschöpft, daß das Kind beim Überqueren der Fahrbahn auf die scheuenden Pferde des Beklagten geblickt hat Unter dieser Voraussetzung aber durfte der Tatrichter es als unwahrscheinlich erachten, daß die Klägerin von links in die Fahrbahn des Jeep gelaufen sei, weil sie diesen dann hätte bemerken müssen, Bie Erfahrung, daß Kinder vielfach unaufmerksam über die Straße laufen, kam für den Tatrichter nicht in Betracht, wenn er überzeugt war, daß die Klägerin auf die Fahrbahn geachtet hatte.
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Schließlich durfte das Berufungsgericht auch den Umstand, daß beim Anhalten des Jeep das rechte Vorderrad auf dem Fuß der Klägerin stehenblieb, ohne Verletzung der Erfahrung und der Benkgesetze als ein Beweisanzeichen dafür werten, daß das Kind von rechts her, also beim ZurUckwei-cheh von dem Jeep erfaßt worden ist.
(2)	Bei dem Handpferd des Beklagten handelte es sich nach der aus dem Beweisergebnis geschöpften Überzeugung des Berufungsgerichts um ein trotz seines Alters von 15 Jahren noch zur Unfallzeit auf grund seiner besonderen Veranlagung unruhiges, nervöses, nicht nur zu dem Schlagen und Beißen, sondern auch bei der Begegnung mit Autos zu dem Sbheuen neigendes Pferd, dem auch der Beklagte und seine Ehefrau im Straßenverkehr nicht recht trauten, Baß der Beklagte nicht abgestiegen ist und das Tier geführt hat, macht das Berufungsgericht ihm nicht zu dem VorwurfEs erkennt im Gegenteil an, daß der Beklagte in dem Augenblick, in dem sein Handpferd zu scheuen begann, nichts anderes mehr tun konnte, als er tatsächlich unternahm, nämlich durch Anziehn.» der Kreuzzügel ein Ausbrechen der Pferde zu verhindern, und
 
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daß ein Abspringen vom Fuhrwerk und Vorspringen zu den Pferden unangebracht gewesen sei, weil es den Pferden in der Zwischenzeit ein Durchgehen ermöglicht hätte,
 Auf das im gleichen Sinne erbotene Sachverständigengutachten dahin, daß die Zügelfübrung vom Kutschbock aus zweckmäßiger gewesen sei, konnte es hiernach nicht mehr ankommen o Die Schuld des Beklagten erblickt das Berufungsgericht vielmehr unabhängig hiervon ausschließlich darin, daß er das Handpferd trotz Kenntnis seiner gefährlichen Eigenschaften als Zugtier auf einer ständig von Kraftfahrzeugen befahrenen Straße verwendete. Darin sowie in der sonstigen rechtlichen Beurteilung tritt kein Hechtsirrtum zutage *
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(3)	Es liegt, auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht den Beklagten nicht zu de» Anträge veranlaßt hat, ihm zur Herbeischaffung der Akten der Militärdienststelle eine Frist zu1 bestimmen, Das Gesicht war nämlich auf grund der fehlgeschlagenett Versuche davon überzeugt, daß eine Beschaffung dieser amerikanischen Unfall-akten unmöglich sei. Dem entspricht auch der Vortrag der Revision, daß es bisher bei derartigen Prozeßen niemals möglich gewesen sei, Einsicht in die einschlägigen amerikanischen Akten zu nehmen, weil die amerikanischen Behörden eine derartige Einsicht nicht nur Privaten, sondern auch den Gerichten verweigert hätten. Durfte somit das Berufungsgericht davon ausgehtt, daß dem Beklagten eine Her-beisöhaffung der Akten unmöglich sei, so konnte eine Fristsetzung hierzu als zwecklois nicht in Betracht kommen.
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(4)	Wider Erwarten ist es dem Beklagten indessen nach Erlaß des Berufungsurteils gelungen, beglaubigte Fotokopien aus den amerikanischen Akten zu beschaffen, die er vorlegt und die nach seiner Auffassung ergeben, daß die Klägerin nach den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher in dem amerikanischen Prozeß vernommenen Personen einwandfrei von links
 
her Uber die Straße direkt unter das amerikanische Auto gelaufen ist und sich ihre gegenteilige, im amerikanischen Prozeß nicht aufgestellte Unfalltheorie erst nachträglich zurechtgelegt hat. Er hält daher die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage nach § 580 Nr 4 und 7 b ZPO für gegeben, die auch im Revisionsverfahren beachtet werden müßten.
Dem steht indessen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entgegen, wonach ein neues tatsächliches Vorbringen, das den Tatbestand des § 580 Nr 7 b ZPO erfüllt, in der Revisionsinstanz; entgegen § 561 ZPO nur in ganz besonders gelagerten Aufnahmefällen, nämlich nur dann berücksichtigt werden k&nn, wenn höhere Belange der Allgemeinheit und der ihr dienenden Rechtspflege dies fordern ‘(BGrHZ 5 5 240, 246 ff5 18, 59 f) * Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Palle nicht erfüllt. Nicht einmal der
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untergeordnete Gesichtspunkte der Prozeßwirtschaftlichkeit würde eine Berücksichtigung des neuen tatsächlichen Vorbringens des Beklagten im gegenwärtigen Revisionsrechtszuge rechtfertigen. Denxji nach § 564 ZPO ist für die Restitutionsklage das Berufungsgericht ausschließlich zu-
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ständig, dem bei Anerkennung des Wiederaufnahmegrundes im gegenwärtigen Revisionsverfahren die neue Tatsachenverhand-lung zu übertragen sein 'würde.
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Der Zulassung einer Geltendmachung von Restitutionsgründen im Revisionsrechtszuge stehen, zu demal wenn sie im Wege einer Beibringung Von Urkunden im Sinne von § 580 Nr 7 b ZPO erfolgt, umso- stärkere Bedenken entgegen, als das Revisionsgericht bei; der Prüfung von Zulässigkeit und insbesondere Begründiethe it des Restitutionsvorbringens mit tatsächlichen Würdigungen in der Sache selbst befaßt
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werden müßte, die der Gesetzgeber seinem Aufgabenbereich aus wohlerwogenen Gründen entzogen hat und zu denen sich
 der Tatrichter auf grund der neuen Verhandlung über die Hauptsache mit bindender Wirkung für die Revisionsinstanz in Widerspruch setzen könnte* Zu beurteilen, ob das nachträglich benutzbar gewordene Beweismate./ial eine dem Beklagten günstigere Entscheidung über die Berufung herbeigeführt haben würde, ist das nach dem Gesetz ausschließlich zuständige Berufungsgeiicht, das selbst die seinem Urteil zugrunde liegenden Beweise erhoben und gewürdigt hat, berufen und am besten geeignet. Anderseits wird das Revisionsgericht durch die - wegen der Unmittelbarkeit der Würde-gung sachlich gerechtfertigte - Bindung an die durch Verfahrensrügen nicht erschütterten Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 561 Abs 2 ZPO) an eigenständiger Beurteilung der Restitutionsvoraussetzungen gehindert. Wenn die Klägerin, wie das Oberlandesgericht bindend annimmt, die
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ihm bei ihrer Anhörung vorge.tragene Darbteilung des Unfall-verlaufe schon zwei Tage nach dem Vorfall gegeben hat, so vermag der erkennende Senat nicht die Oberzeugung zu gewinnen, sie oder ihr gesetzlicher Vertreter hätte das Berufungsurteil durch wissentlich unwahre Parteibehauptung erschlichen«
Da hiernach auch die -prozessualen Voraussetzungen für eine Geltendmachung von .Restitutionsgründen im Revisionsverfahren nicht gegeben sind, war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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Dr. Kleinewefers	Dr;	Engels	Dr.	Bode
 Br. Hauß ;	Erbel
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