hat der VT® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Juli 1955 unter Mitwirkung der Bun-desrichter Br« Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br«Bode und Br. Hauß für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 5® Februar 1954 aufgehoben«. 1« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Junker die Zimmer- und Schreinerarbeiten im Namen und als Vertreter der Beklagten bestellt habe und dadurch ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, der die Beklagten zur Zah- sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß das Berufungsgericht bei seiner Schlußfolgerung, die Klägerin habe nach Erhalt des Schreibens vom 16* Juli 1949 annehmen können, das Schreiben vom 23» Juni 1949 sei überholt, und sie solle nunmehr für, die Beklagten tätig werden, die Besonderheiten der Fallgestaltung ausser Betracht gelassen und nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksich tigt hat» Andernfalls wäre die für die Entscheidung ersichtlich nicht unerhebliche Tatsache, daß hier1 zwei von einander unabhängige Verträge über verschiedene Arbeiten in Frage stehen, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in diesem Zusammenhang wenigstens nicht unerwähnt geblieben« Soweit der Klage auf Bezahlung der Zimmerarbeiten aus dem Gesichtspunkt des Vertrages stattgegeben worden ist, muß daher das angefochtene Urteil schon wegen dieses Rechtsfehlers aufgehoben werden« rufungsgericht hat also die klagebegrUndenden Tatsachen nicht ausreichend festgestellt, denn gerade auf die erwähnten Umstände, die die Klägerin im einzelnen vortragen und gegebenenfalls beweisen muß, kommt es für die Entscheidung an, wie die Revision zutreffend betont hat« Es fehlt mithin hier an ausreichenden Tatsachenfeststellungen darüber, ob die Klägerin das Angebot für diese Arbeiten überhaupt auf den Namen der Beklagten abgegeben hat und ob insbesondere auch der endgültige Auftrag namens der Beklagten erteilt worden ist« Derartige Feststellungen hätten schon deshalb nicht unterbleiben dürfen, weil die von der Klägerin selbst vorgelegten Rechnungen sowohl über die Zimmer- als auch über die Schreinerarbeiten, deren Bezahlung sie mit der Klage.verlangt, durchweg auf den Namen des Dr»HfHPund nicht auf die Beklagten lauteno Dieser wichtige Umstand ist in dem angefochtenen Urteil indes überhaupt nicht erwähnt worden« Auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich nicht, daß er berücksichtigt worden ist« barungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei Abschluß der Verträge als Vertreter der Beklagten gehandelt hat, Da das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung wesentliche, in diesem Zusammenhang zu würdigende Umstände unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung möglicherweise hierdurch beeinflußt worden ist, kann das ange-fochtene Urteil, auch was die Bezahlung der Schreinerarbeiten anbelangt, bereits aus diesem Grunde keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden« nenden Senat nicht möglich, da hierzu eine Tatsachenwürdigung' nötig ist, die der Tatrichter vorzunehmen hat« Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß Junker (oder sein Angestellter BeflHB) ^ei beiden Aufträgen oder doch wenigstens bei dem Auftrag betreffend die Schreinerarbeiten nicht als Vertreter des Dr.H^P aüfgetreten ist und die Klägerin auch nicht erkannt hat, daß der Auftrag namens des Br« HfllBl erteilt wurde, so würde sich hieraus noch nicht ohne weiteres und unter allen Umständen eine Haftung, der Beklagten ergeben« a) Wenn die Beklagten, wie das Berufungsgericht hervorhebt, es unterlassen haben, Klarheit darüber zu schaffen, für wen JflHBKdie Aufträge an die Handwerker vergeben sollte, so folgt hieraus noch nicht die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an JflBB durch die Beklagten« Weshalb Wortlaut und Sinn der von dem Berufungsgericht erwähnten Erklärung des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Drittbe-klagten, der die Beklagten in der Wiederaufbauangelegenheit vertrat, gegenüber JfflHP’ flit BMHfc eei ein Vertrag zustande gekommen, er lasse die Arbeiten ausführen und nach sei« nen Anweisungen solle gebaut werden, ergeben sollen, daß Sjfl) namens der Beklagten dem Architekten JflBl Vollmacht erteilt habe, Arbeiten für Rechnung der Beklagten an Handwerker zu vergeben, ist nicht ohne weiteres ersichtlich* Die Annahme des Berufungsgerichts, daß in diesem Verhalten des Silier eine schlüssige Vollmachtserteilung an JflBB zu erblicken sei, bedarf auf alle Fälle näherer Begründung« c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagten stehen der Klägerin jedenfalls dann nicht zu, wenn die Ausführung der Arbeiten und Lieferung des Materials auf Grund eines von der Klägerin mit Br» abgeschlos-
VI za 79/54 2348 07p Verkündet am 9® Juli 1955 Romacker9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 9 Im Kam In en des Volkes dem Rechtsstreit der Witwe Au in Wi der Frau Emmy Hl l|^p3trasse pp, der Witwe Erni S ttrasse Emmi geb.WI •Alle “ in W| , in W] Beklagten, Berufungsklägerinnen, Anschlußberufungsbe-klagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br® gegen Klägerin, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br« fljjlBP- hat der VT® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2« Juli 1955 unter Mitwirkung der Bun-desrichter Br« Kleinewefers, Br. Gelhaar, Hanebeck, Br«Bode und Br. Hauß für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 5® Februar 1954 aufgehoben«. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung 9' auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen? Von Rechts wegen 2 >s Tatbestand* Die Beklagten sind Eigentümer des Grundstücks Bfc RflHB SBH^*Allee^po Das auf diesem Grundstück stehende Gebäude war im Kriege zerstört worden« Nach der Währungsreform bemühten sich die Beklagten? die*bereits mit dem Wiederaufbau begonnen hatten, ihn aber mangels flüssiger Mittel nicht fortsetzen konnten, um die Weiterführung des Wiederaufbaus, indem sie Interessenten für die Wohnungen in dem wieder aufzubauenden Gebäude suchten, die bereit waren, die Kosten für den Ausbau aufzubringen« Der von den Beklagten beauftragte Makler KlBiführte ihnen zunächst den Kaufmann Dr«' HB» später auch noch die Kaufleute KxflHHVund K< zu, mit denen die Beklagten Miet- und Aufbauverträge abschlos-sen« In dem am 21c Juni 1949 abgeschlossenen Vertrage mit hHB, der die Erdgeschoßwohnung erhalten sollte und später auch erhalten hat, heißt ess In § 1 «Der Mieter Übernimmt es, die angemietete Werkswohnung in Selbsthilfe bezugsfertig herzurichten sowie das vorgeschriebene Dach anzulegen, um die Wohnung bewohnbar zu machen«" In § 4 «Da der Mieter die zu dem Ausbau der Erdgeschoßwohnung und der oben näher bezeichneten unumgänglich notwendigen Arbeiten am Dach von sich aus durchführt und die gesamten Kosten, die die Höhe von DM 25 000o- nicht überschreiten dürfen, vorlegt, soll“ er“ nach Abzug eines verlorenen Baukostenzuschusses von insgesamt DM 7*500«- so lange unentgeltlich wohnen, bis der"Restbetrag endgültig abgegolten ist«11 in § 9 «Bei Abschluß des Vertrages muß der Mieter die vorgesehene Bausumme bis zu einem Betrag von_ 25«000DM bei der Bank in _ ■P~au3Tein noch anzulegendes Konto hinterlegen« t ' *"*■ • x, i' * > Ter Architekt Jd^B soll den Auftrag erhalten, den gesamten Bau durchzufUhren mit der Maßgabe, daß im Einverständnis mit dem Anmieter und nach vorheriger Einholung von Offerten die laufenden Arbeiten zu vergeben und nach Gegenzeichnung durch den Anmieter zu bezahlen sind«” ö».«« Mit den anderen Mietern wurden Verträge ähnlichen Wortlauts abgeschlossen» Insgesamt sind vpn den drei Mietern 50 000 DM zur Verfügung des Architekten J|^BV hinterlegt worden« Dieser forderte mit Schreiben vom 2% Juni 1949 die Klägerin auf, ein Angebot auf Ausführung von Zimmerarbeiten f,für Herrn Dr.HjdBin am Wohngebäude rBHB SBI^Allee B abzugeben« Mit Schreiben vom 16« Juli 1949, das von dem Angestellten Bergfeld des Architekten JBHP unterschrieben war, verlangte er von der Klägerin ein weiteres Angebot auf Ausführung von Schreinerarbeiten "für die Erben SBB (Beklagte) am Wohngebäude rBHBSBIV^AlleeDie Klägerin gab auf diese Aufforderung hin Angebote ab und erhielt die Ausführung von Zimmer- und Schreinerarbeiten übertragen« Die Rechnungen für diese Arbeiten stellte die Klägerin auf den Namen des Dr»HBHi aus° Von den Rechnungen steht nach ihrer Behauptung für Zimmerarbeiten noch ein Betrag von 2 216,25 DM und für Schreinerarbeiten ein Betrag von 5 336,65 DM offen« t Die hinterlegten 50 000 DM reichten zur Befriedigung der Bauhandwerkerforderungen nicht aus, da der Bau sich erheblich teuerer stellte, als vorgesehen, war« Die über 50 000 DM hinausgehenden Handwerkerforderungen sind im wesentlichen noch unbeglichen« Weder die Beklagten noch die Mieter, die der Klägerin im ersten Rechtszuge als Streitgehilfen beigetre- . ten waren, sind bereit, die erforderlichen Beträge zur Verfügung zu stellen» Die Klägerin hat von den Beklagten mit der Klage zunächst einen Teilbetrag ihrer Forderungen von 2 300 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat sodann in einem weiteren Rechtsstreit auch den Restbetrag von 5 252,90 DM nebst Zinsen geltend gemacht« Das Landgericht hat die Verfahren miteinander verbunden und durch Zwischenurteil dahin erkannt, daß die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von 2 216,25 DM für Zimmerarbeiten und von 5 336,65 DM für Schreinerarbeiten aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Grunde nach gerechtfertigt seien« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurüokgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerin die Klage aus Werkvertrag dem Grünere nach für gerechtfertigt erklärt« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründes Die Revision ist begründet. 1« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß Junker die Zimmer- und Schreinerarbeiten im Namen und als Vertreter der Beklagten bestellt habe und dadurch ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, der die Beklagten zur Zah- «- • ^ r-m lung der vereinbarten Vergütung an die Klägerin verpflichte« Auf fehlende Vertretungsmacht des JflHB beriefen sich die Beklagten, so fährt das Berufungsgericht fort, zu Unrecht« Der Revision ist darin zu folgen, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Hachprüfung nicht standhalten« a) Wie die Revision zutreffend hervorhebt, hat das Berufungsgericht bei der Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen dem Umstand keine Rechnung getragen, daß der Architekt mi-fc der Klägerin zwei selbständige Verträge zu verschiedenen Zeitpunkten abgeschlossen hat, nämlich zunächst einen Vertrag über die Ausführung von Zimmerarbeiten und später einen weiteren Vertrag über die Ausführung von Schreinei-arbeiten« Bas Aufforderungsschreiben des JflHfe an die Klägerin zur Abgabe eines Angebotes über die Ausführung von Zimmerarbeiten ist namens des Br«E4HHi ergangen« Dieses Schreiben ist ersichtlich auch von dem Berufungsgericht dahin verstanden worden, daß DraH(HB®, und nicht für die Beklagten, das Angebot betreffend die Zimmerarbeiten eingefordert hat« Bas Berufungsgericht meint jedoch, aus dem von dem Angestellten BemiB des ver:faß'ten und unterschriebenen weiteren Aufforderungsschreiben an die Klägerin vom 16« Juli 1949 zur Abgabe eines Angebots auf Ausführung von Schreinerarbeiten habe die Klägerin entnehmen können, daß alle Arbeiten für die Erben Schröder, also die Beklagten, vergeben werden sollten und die Klägerin mithin für die Beklagten und nicht für Dr»HmB tätig zu werden hatte« Dieses Schreiben bezog sich aber, was das Berufungsgericht ausser acht gelassen hat, erkennbar nur auf die Schreinerarbeiten, nicht aber auf die schon erheblich früf* her vergebenen Zimmerarbeiten« Unter diesen Umständen läßt j ia dB i A sich die Möglichkeit nicht von der Hand weisen, daß das Berufungsgericht bei seiner Schlußfolgerung, die Klägerin habe nach Erhalt des Schreibens vom 16* Juli 1949 annehmen können, das Schreiben vom 23» Juni 1949 sei überholt, und sie solle nunmehr für, die Beklagten tätig werden, die Besonderheiten der Fallgestaltung ausser Betracht gelassen und nicht alle für die Auslegung wesentlichen Umstände berücksich 9 tigt hat» Andernfalls wäre die für die Entscheidung ersichtlich nicht unerhebliche Tatsache, daß hier1 zwei von einander unabhängige Verträge über verschiedene Arbeiten in Frage stehen, in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils in diesem Zusammenhang wenigstens nicht unerwähnt geblieben« Soweit der Klage auf Bezahlung der Zimmerarbeiten aus dem Gesichtspunkt des Vertrages stattgegeben worden ist, muß daher das angefochtene Urteil schon wegen dieses Rechtsfehlers aufgehoben werden« b) Bas Berufungsurteil kann aber auch insoweit keinen Bestand haben, als es die Beklagten zur Bezahlung von.Schreinerarbeiten verurteilt hat«. Zwar war.das Aufforderungsschreiben zur Abgabe eines Angebots für diese Arbeiten nach seinem Inhalt namens der Beklagten an die Klägerin gerichtet wor den« Bieses Aufforderungsschreiben enthält aber rechtlich, was das Berufungsgericht offenbar nicht bedacht hat, nur eine Anregung an die Klägerin, ein Vertragsangebot abzugeben« Erst durch die Abgabe des Angebots und dessen Annahme ist der Vertrag über die Schreinerarbeiten zustande gekommen« Welchen Inhalt das Angebot der Klägerin gehabt hat, an wen es gerichtet gewesen ist, und ob gegebenenfalls im Namen des Br»H^H oder der Beklagten angenommen hat, ist von dem Berufungsgericht ungeprüft gelassen worden« Bas Be- rufungsgericht hat also die klagebegrUndenden Tatsachen nicht ausreichend festgestellt, denn gerade auf die erwähnten Umstände, die die Klägerin im einzelnen vortragen und gegebenenfalls beweisen muß, kommt es für die Entscheidung an, wie die Revision zutreffend betont hat« Es fehlt mithin hier an ausreichenden Tatsachenfeststellungen darüber, ob die Klägerin das Angebot für diese Arbeiten überhaupt auf den Namen der Beklagten abgegeben hat und ob insbesondere auch der endgültige Auftrag namens der Beklagten erteilt worden ist« Derartige Feststellungen hätten schon deshalb nicht unterbleiben dürfen, weil die von der Klägerin selbst vorgelegten Rechnungen sowohl über die Zimmer- als auch über die Schreinerarbeiten, deren Bezahlung sie mit der Klage.verlangt, durchweg auf den Namen des Dr»HfHPund nicht auf die Beklagten lauteno Dieser wichtige Umstand ist in dem angefochtenen Urteil indes überhaupt nicht erwähnt worden« Auch aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich nicht, daß er berücksichtigt worden ist« 1» c) Wie die Revision in diesem Zusamnenhang zutreffend weiter'geltend macht, hat das Berufungsgericht überdies das Vorbringen der Beklagten auch insofern nicht erschöpfend berücksichtigt, als es auf die von den Beklagten behauptete Tatsache nicht eingegangen ist, die Schwester des Dr-H^Hfe sei mit einem Mitinhaber der Klägerin verheiratet gewesen und habe später einen Prokuristen der Klägerin geheiratet« Haben solche nahen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen *Dr« EVMP und maßgeblichen Persönlichkeiten der Klägerin bestanden, so spricht dies - besonders in Verbindung mit der Ausstellung der Rechnungen auf DroHfllB - für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei über d» ' X ... 8 - .u :£ die Hechtsbeziehungen zwischen den Beklagten und Dr»HflHB unterrichtet gewesen und habe gewußt, daß Jfl|B die Aufträge an die Handwerker namens des Br>Hfl|^B vergeben habe. d) Hat die Aufträge überhaupt nicht im Namen der Beklagten, sondern namens des Dr«HflHB erteilt, so entfällt eine vertragliche Haftung der Beklagten schon deshalb, weil sie überhaupt nicht Vertragspartei gewesen* sind, denn die Beklagten können- aus den von getroffenen Verein- barungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei Abschluß der Verträge als Vertreter der Beklagten gehandelt hat, Da das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung wesentliche, in diesem Zusammenhang zu würdigende Umstände unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung möglicherweise hierdurch beeinflußt worden ist, kann das ange-fochtene Urteil, auch was die Bezahlung der Schreinerarbeiten anbelangt, bereits aus diesem Grunde keinen Bestand haben und muß aufgehoben werden« 2« Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erken- . nenden Senat nicht möglich, da hierzu eine Tatsachenwürdigung' nötig ist, die der Tatrichter vorzunehmen hat« Sollte das Berufungsgericht wiederum zu dem Ergebnis gelangen, daß Junker (oder sein Angestellter BeflHB) ^ei beiden Aufträgen oder doch wenigstens bei dem Auftrag betreffend die Schreinerarbeiten nicht als Vertreter des Dr.H^P aüfgetreten ist und die Klägerin auch nicht erkannt hat, daß der Auftrag namens des Br« HfllBl erteilt wurde, so würde sich hieraus noch nicht ohne weiteres und unter allen Umständen eine Haftung, der Beklagten ergeben« “V* ♦ * 9 ^ a) Wenn die Beklagten, wie das Berufungsgericht hervorhebt, es unterlassen haben, Klarheit darüber zu schaffen, für wen JflHBKdie Aufträge an die Handwerker vergeben sollte, so folgt hieraus noch nicht die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an JflBB durch die Beklagten« Weshalb Wortlaut und Sinn der von dem Berufungsgericht erwähnten Erklärung des inzwischen verstorbenen Ehemannes der Drittbe-klagten, der die Beklagten in der Wiederaufbauangelegenheit vertrat, gegenüber JfflHP’ flit BMHfc eei ein Vertrag zustande gekommen, er lasse die Arbeiten ausführen und nach sei« nen Anweisungen solle gebaut werden, ergeben sollen, daß Sjfl) namens der Beklagten dem Architekten JflBl Vollmacht erteilt habe, Arbeiten für Rechnung der Beklagten an Handwerker zu vergeben, ist nicht ohne weiteres ersichtlich* Die Annahme des Berufungsgerichts, daß in diesem Verhalten des Silier eine schlüssige Vollmachtserteilung an JflBB zu erblicken sei, bedarf auf alle Fälle näherer Begründung« b) Das Berufungsgericht wird daher, falls es hierauf ankommen sollte, unter Beachtung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze erneut zu prüfen haben, ob eine stillschweigende Vollmachtserteilung der Beklagten an angenommen werden kann oder ob hier der Rechtsschein einer Vollmacht zugunsten der Klägerin spricht (vgl BGH IM § 167 BGB - 4)* Die Beklagten sind nicht gehindert, dem Berufungsgericht ihre in der Revisionsbegründung geäusserten Bedenken gegen die bisher vorgenommene Tatsachenwürdigung zu unter breiten« Auch die Klägerin wird Gelegenheit haben, die in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat angestellt en Erwägungen dem Berufungsgericht vorzutragen0 I-. 10 — c) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beklagten stehen der Klägerin jedenfalls dann nicht zu, wenn die Ausführung der Arbeiten und Lieferung des Materials auf Grund eines von der Klägerin mit Br» abgeschlos- senen wirksamen Vertrages vorgenommen worden sein sollte» In einem derartigen Falle hat ein Sauiieferant, wie die Rechtsprechung seit langem anerkannt hat, keine Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Grundstückseigentümer (BGH Urteil vom 20« Januar 1954,.insoweit nicht in BGHZ 12, 105? jedoch in NJW 1954? 793 Hr 1 abgedruckt, mit zahlreichen Nachweisen)« . 1 Bie Entscheidung über die Kosten ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden« Br« Kleinewefers Br» Gelhaar Hanebeck Br« Bode Br.Hauß «• %