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BGH · VI ZR 78/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 78/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr, v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 7. Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 10. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BischoffGroßZPOZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 78/95
vom 7. November 1995 in dem Rechtsstreit
 Andreas
>-Weg i
Beklagter zu 1) und Revisionskläger -
- ProzeßbevollmäGhtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr. v.
gegen
 Konstantin V<
fstraße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr, v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 7. November 1995
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Oktober 1994 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981,
39).
Der Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 126.560,57 DM
Groß
 Bischoff	Dr. v.	Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier