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BGH · VI ZR 78/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 78/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann am 13. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ob mit dem Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin von einer Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität von Verhaltensfehlern des Beklagten für das Schadensereignis auszugehen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BESCHLUSSBerufungsgerichtThermeZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZR 78/86	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Gasinstallateurs Manfred
 Straße
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dres. HHBund
 gegen
die
 Rentnerin Herta B
Mühlweg
N
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Dr.
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Bischoff und Dr. Birkmann am 13. Januar 1987 beschlossen:
1. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Anschlußrevision wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.
2. Gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) wird die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Februar 1986 nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 87.986 DM
Ob mit dem Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin von einer Beweislastumkehr bezüglich der Kausalität von Verhaltensfehlern des Beklagten für das Schadensereignis auszugehen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision jedenfalls deshalb stand, weil das Berufungsgericht ein schadensursächliches Fehlverhalten der Familie der Klägerin rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat und sämtliche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dann noch in Betracht kommenden Schadensursachen (Inbetriebnahme der Therme trotz schlechten Zugs des Schornsteins in Verbindung mit einem Kaltluftpfropfen wegen ungünstiger Windverhältnisse; falscher Einbau der Abgasklappe; zu hoher Gasdurchsatz der Therme) in den Verantwortungsbereich des Beklagten fallen.
Dr. Steffen	Dr. Kullmann	Dr. Ankermann
 Bischoff
Birkmann