tung von Plugkosten wird die Berufung der Kläger zu 2) und 3) gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2 zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch» wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsum-raen dos Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts 9 ver Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Ge samt Zahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden» Nach ihi-er Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 des Warschauer Abkommens /WA7)• Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA). Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer ge-v/esen zu sein, Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der (Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last, Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höehstbe-träge dos Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der President Airlines bereits gedeckt seien. ten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Heise 211g es and t habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Das Oberlandesgericht hat festgestollt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen; soweit es allerdings um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden der Klägerin zu ) geht, hat es die Klage abgev/iesen» Außerdem hat es den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zahlung von 1.100 DM (Erstattung der Reisekosten) abgev/iesen, diesen Anspruch aber den Klägern zu 2) und 3) dem Grunde nach zuerkannt. Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgorichtlichen Urteils. 1„ Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß sie sich solb^-'- kJ (j verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusollen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 Y/A), hafte sie nach Art« 1 7 Y/A« Auf die Höchstsummen des Art. 22 Y/A könne sie sich nicht berufen. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 Y/A herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Flugscheine vor dem Abflug in habe übergeben lassen, könne auf sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt häbeA: Den Anspruch der Kläger zu 2) und 3) auf volle Rückzahlung dos Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325, 323, 2. Das Berufungsurteil (VersR "968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Y/A),andererseits die Peststcllungsklage der Klägerin zu ■’) teilweise angewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des Haftpfliohtvorsieherers der Aid^^^ hei Rechtsanwalt Dr. eingegangen, Hätten die Kläger eine bezifferte leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhaltsund Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften dos § 1 Abs, 2 des Durchführungsgesetses zu dem Warschauer Abkommen vom 15° Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel« Zwar behauptet die Revision die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Das Berufungs-gericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheb lieh gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens d« 1963 einzureichenden leistungsklage um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten« Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberv/eicungen, die übrigens erst am 30» August 1963 zugosagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind recht-lich nicht zu beanstanden (vgl« RGZ 152, 193, 197; BGHZ 2 251, 253)» Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gev/esen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Feststei lungsantrag eingereicht - weils im einzelnen erreebneten und begründeten Zahlungo-anträgen auszuarbeiten= Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte <> Angesichts des unmittelbar bevor- Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherung strägem eine wi — nigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhält nis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche auf die Sozialversicherungsträger übergegangen, und auf jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, au geteilt werden sollten; Deshalb kann hier die b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Eidiebung der Feststollungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klä ger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wä- zu waren sie um so weniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Peststellungs-klage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht 2» Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer leistungsklage Ersatz des ihnen bisher schon entstandenen TJnterhaltssehadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden. Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen. Die Poststellungsklage konnte in_der_Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. as Berufungsgericht hat die von den Klägern vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Er gebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben sei . , Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprü che dor Y/itwe und der beiden Söhne ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen soldier Ansprüche Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne Das entspricht der ständigen Rechtsprechung de Cs nach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür fcstzu-stellon, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte« Denn hier ist gegen die Be klagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse. 2, Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklago allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von den beiden Söhnen erhobenen Ansprüche Die nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291? a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ih- Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt, Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen au verschaffen, die bei einem leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl» b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, das3 ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. - VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092)» Daß der Schaden so-, gar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt v/ird (Sonatourteix vom 4. November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr.ig und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht an erkannt werden. im Peststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicher- Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarisclion, aber kritischen Prüfung angelegt, wie siel aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Daß es etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hin-ichtlich der Schadenoberechnung und Vorteilsauegleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen auogegan-gen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden. I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft-f rächt führer i n gev/esen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet» 1» Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderimg im Sinne des Art» 1 handelt (vgl» § 51 LuftVG-)« bei der die Beklagte als I«ftS Sinne dieses Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ,ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr der ihnen allein haftende Luftfracht- Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESÜ?ORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Duftbeförderung durchzufübren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-r-tunternehmens b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände» Das läßt sich aber nicht fest stellen» Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stilischweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst au einer Beförderung■ verpflichten, sondern nur den Seilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangez-ögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln v/ollen ■as Berufungsgericht v;ill zv/ar nicht ausschließen, dsß die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen meint aber., sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen. .aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, v/ie sie wiederholt einge- etwa der Vorstand eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestelltens dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter- -nehmen (vgl. hb) Sie Haftung der Beklagten als Beförderer sie ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Saß.dies hier der Pall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint» Sie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Namen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen» • Sagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit v/elcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen» lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Pluggesellschaft Paul Air Service, zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei» Auch aus der "agent-clause” in Art, 17 des Charter-Verträges, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen ZLW 1964, 13}o Die Präge braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden» Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten* .cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung , eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeforderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geochäftsbesox’gungsvertrag)<= Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sonder# sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Fraeht- Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine lei in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende Studienreise geworben lira einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt * Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei * Bs mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Verbha^ und der Beklagten (Charterer) auf das zwischen der Beklagten und den leiInehraern bestehende "Valuta-Verhältnis0« Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat,, bei einer fl Aeronef, 1963 80 40), Bei einem solchen Dreiecks-*'Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art, 17 WA haftet (Schleieher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm, 26j Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO, St 360; Goidhuis, National Airlegislations and the Warsaw Convention 1966 So Auch bei dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Vertrages keine ausschlaggebende Rolle« Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dern Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen„ damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art* 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art« Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt. Pas Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Interesoenlage befaßt, sie allerdings entgegen der v/artung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be- kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesell- der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veikaufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt-worden war au ch Besi chti gungen daß in der letzten Woche der von allgemeinem Interesse stattfinden sollten Das stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ei ee) Schließlich lassen auch diekübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre. 2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die .Beklagte sei, obsohon sie die Luftbeförderung nicht selbst auageiührt hat, huf b~ frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen. die Vertragsbedingungen für die Beförderung im in nationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, ao wird man den als Luftfrachtführer an3eben, der eich durch vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf 'dem Luftwege durchzuführen sei es selbst, sei es'durch andere. Haftung für 5?od, ’Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft- l 1 1 ("* H ^ Ct's* ^ w ix steift Reymann/Abräharn Art. 1 WA An. die Gründe ein, warum die deutsche /A Al i Jw ci tA ö ei A1 Cl *31 * \* 3 3^ tragschlieSenden Luftfrachtführer als denjenigen ansiehl den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff ’’Halter des Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvermj Uberschrieben (vgl. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der.sich vertraglich aur Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche» und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vor- die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art "». ausführende Luftfrachtführer {der Vercharterer) die zur Deckung der Haftungshöchstsurmne unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitau danken könnte jedoch allenfalls im vox-liegenden Pall, bei dem ein Wicht-Luf'tfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen, Die Revision "bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrächtfühi’ers untex- das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art, 22, 24 WA). 2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs, 3 WA) ausgeführt worden ist, der ’’erste Luftfrachtführer” in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden rachtfühx-er beflogenen Teil-Stx-ecke ereignet haben. WA anZusehen ist» ist dem Abkommen selbst nicht ■mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich um die Auslegung eines völkst’i’echtliehen Vertrages han delt, kann der im deutschen Recht verwandte 3e<<rifj spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres- mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann» Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Nr gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent geltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selb kosten verlangt hat» Der Senat hat schon in dieser Ent Scheidung hervorgehoben» daß unter Beförderung Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr-, als unentgeltlich iia Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte inklang Die Beklagte hat, wie zugunsten der> Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten Allerdings war in dem Gesamtpreis auch die Mitfahrt des Reiseleiters Br und eines seiner Mitarbeiter enthalten. schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen, weshalb der Flug ent Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf und zu Gefallen der Teilnehmer durch: sie wollte ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden, mit dein dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre firma, ermöglichen. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage-bestelle oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden. klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsiche daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen* Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen sum Preise von je 70,000 JM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, v/enn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch::, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat,. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der leise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw„ tei Inahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei reehtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern ''geschuldeten” Gegenleistung das Um einer Beförderung die Eigenschaft ''unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der '‘profit”, den der Beförderer an-strebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt. notwendig ist nur, daß er ihm aus deren 'Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ar gebnis sut reff:end bejaht» 4» Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe .Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die- President Airlines und deren Leute ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Art» 20 WA)» Die Revision meint, durch den von der Inter essengem.ei nsch af t mit dem Versicherer der Pr abgeschlossenen Vergleich As ei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hatten«. Sie gingen mit Grund davon aus, daß letztlich die Fr also deren Versicherer, den Schaden regulieren mußte. wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Ent Schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so la dies auch im Interesse der Beklagten» Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art, 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt» Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte si Dieaer Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit Recht von der Revision angegriffen a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art0 3 Abs. 1 ..WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprealien soll aber nicht muß Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand und die Wirksamkeit des Bef örderungsver träges ohne Ein- fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten isto Das zeigt, daß er nur dis ,33 Pn. 68 und in SLR 1953, 79)» Erst die Neufassung des Art. itö Haager* Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser An unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst» Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht so auch Urteil der Cour'; d’appel Paris 2LV/-1967# 115; schief KG NJW 1961, 1170). obschon es um die Beurteilung eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der 51 LuftVG i.d.P. des Gesetzes vom 25= Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl, die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168), Einer Auseinander'Setzung mit 439 of ticket"; Brion Hr. 251; "a slip of paper"), Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng em~ 47)« Auch bei der Reufassung des Art, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik au die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Ifennung seines Hamens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 19Ö1 geschickt hat. Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch,, y/ie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielte Das Berufungs gericht meint, der Brief vom 23. Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 M, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestiffimungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,un- Im übrigen weist die Beklagte mit Recht darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. ohne Rücksicht darauf begünstigt werd.en ob ihr Schadeii überhaupt auf dem Pehlen der Papiere b ruht» ist lediglich eine Nebenwirkung, -deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Rci setei Inehrcer den Brief bei sich hatten, wie dies nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat. , oositiver zuguns t en verant vertreten, sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823 Das Berufungsgoi'icht leitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch des restlichen Flugpreises gen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die klagte den Unfall au vertreten habe (§§ 325, 282, 278 BGB) und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen der Reiseteilnehmer an die Pr wertorse- Sie macht nämlich mit Recht geltend daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat. Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder 'fransportvertrag, ein 'Werkvertrag (§ 631 BGB). Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. und Finger aaO Anm» 12)» Was so für Beiörderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende Abs der Luftbeförderung ebenso (vgl» auch Art» 11 IATA-Beförderungsbedingungen für Passagiere, in Schleicher/Reymann/Abraham aaO S» 431 f}» Hier greift die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungs-bestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt» Übri gens würde die kurze Verjährung auch dann eingrei-fen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf ’Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte» Mit Grund wendet sich die Klägerin zu 1) dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Peststellungshegehren insoweit abweisen zu können, als sie Ersatz des ihr bisher entstandenen Unterhaltsscha- Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23» April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Peststeilungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "ge wisse Wahrscheinlichkeit” dargetan ist. In diesem Pall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig 3ind, nicht zu seinen Lasten auf den Peststellungsprozeß übertra- bei einer Leistungsklage die summarische Prüfung nicht daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden be- wiesen wird so darf der Richter nicht etwa die Klage abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundiirteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über den Schaden Beweis erheben. Anders bei der Feststellungs klage: da es hier ausschließlich um den "Grund" dos Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Peststellungsklage mangels gewisser Y/ahrschein-lichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger jetzt den Beweis für das Bestehen des Anspruchs er- Die Teil-Abweisung des Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher der Witwe ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Si- chen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es au der sicheren Feststellung gekommen sein will, dai3 bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war, vor allem nicht für die Zeit, in der die von den beiden Sozialversiche-rungströgern gezahlten Renten zusammen nur 450 DM be- 2.Die Anschlußrevision rügt auch nicht 2U Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum ange- Y/ie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Leistlings-, sondern Feststellungsklagc erhoben, um Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den Auch sie haben nicht verkannt, daß ein Peil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. September '’966 handelt Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökono misch und stößt auch deshalb auf verfahrensrcchtliclio Bedenken,, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststellungsantrag, sen Passung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte» Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen über die mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden» Sie konnte:: sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens überrascht fühlen»
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2049 03 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2E 78/67
URTEIL
Verkündet am
in dem Rechtsstreit
24 o Juni
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Kriegl, Justiz li au pt s e kr e t dials Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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der Firma M a
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
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Belclagten, Berufungsbeklagten 5 Revisionsklägerin und Anscliluß revisionsbelclagten.
Proseßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Br»
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•. die Witwe Gertrud 2, den Lehrling Klaus
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den Soldaten der Bundeswehr Detlef in Post Kreis P
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Kläger3 Berufungskläger, Revisionsbeklagten und hin sichtlich der Erstklagerin Ans chlußrevis i onsklägerin 5
- Proseßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt
Der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hal
auf die mündliche Verhandlung vom 6= Mai
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Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der
Bundesrichter Dr, Weher, Prof. Dr. Nüßgen und Duns
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Sonnabend
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lur Recht
erkannt:
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Auf die Revision der Beklagten und die
Anschlußrevision der
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wird
das Urteil des 1
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Zivilsenats des Ober
landesgerichts Düsseldorf vom
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her 1966 aufgehoben, soweit es über den Feststellungsanspruch entschieden und den Anspruch der Kläger zu 2) und 5) auf Er-
stattung von Plugkosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
II. Hinsichtlich
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tung von Plugkosten wird die Berufung der Kläger zu 2) und 3) gegen das Urteil
des Landgerichts Düsseldorf vom 2
ni 1964 zurückgev/iesen«
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III. Im übrigen Umfang der Aufh
Sache zur anderweiten Verhandlung und
sionsinstanz, an das Berufungsge
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Scheidung, auch über die Kosten der Revi
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rückverw i e s eil
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Tatbestand:
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Die Beklagte vertrieb die von der Firma A,0
International S.A. in Mi
(USA.) her,gestellten Harvest
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Anlagen, die der Rationalioierung der Tier ftitterung dienen, als deren Generalvertreter für Europa« Um für den Kauf der Anlage zu werben, hatte sie bereits im Sommer, i930 eine Studienreise in die USA zur Besichtigung dieser Anlagen auf amerikanischen Barmen organisiert, zu der sie vor allem lanci-wirte und landwirtschaftliche Berater eingeladen und für die sie bei einer amerikanischen Luftfahrtgesellsehaft ein Flug-
zeug zu dem Hin- und Rückflug gechartert hatte« Ira
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veranstaltete sie eine zweite gleichartige Studienreise, zu der sie 74 Teilnehmer gewonnen hatte. Für diesen Flug hatte
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sie bei der amerikanischen Fluggesellschaft Paul M
) eine Maschine gechartert
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zu zahlenden Gesamt-Flugpreis legte sie auf die Teilnehmer, um, so daß jeder von ihnen ihr, zusammen mit den übrigen Reise kosten, 1.900 DM zu zahlen hatte. An der Reise ließ sie auch
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den Leiter ihrer Verkaufsförderungsabtexlung
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und einen v/eiteren Angestellten teilnehmen
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1961 flogen die 76 Teilnehmer von mit einer Maschine der Charter-Fluggesellsehaxt
, der die Flug wegen Ausfalls der von ihr vorge-
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gesellschaft Paul II schonen Maschine den Charter-Vertrag übertragen hatte, nach den
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USA ab; die Maschine war von Cpt
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gebracht worden« Hach einer
(Irland) nach Zwischenlandung in Sh
und startete am
übernahm Cpt
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gegen 3.00 Uhr früh zu dem Weiter-
flug über den Atlantik, Wenige Minuten später stürzte das Flugzeug ab; alle Insassen kamen ums leben.
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Einer der Reiseteilnehmer war der 47-jährige Land
wirt Paul We
Sr hinterließ seine Frau und zwei
Söhne. Sie nehmen mit der vorliegenden Klage die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch»
Nach dem Unglück schloß sich ein Teil der Hinterbliebenen zu einer ''Interessengemeinschaf t Flugzeugun-
glück Sh
zusammen9 darunter auch die Kläger» Ih
Bevollmächtigter 9 Rechtsanwalt Dr
in H
wandte sich zunächst an den Haftpflichtversicherer der
mit dem schließlich Ende August 1963 ein Vergleich zustandekam, nach welchem allerdings die Hinterbliebenen nur die Haftungshöchstsum-raen dos Warschauer Abkommens (Erstes Abkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivatrechts 9
’2» Oktober
1929 in Warschau abgeschlossen - RGBl 1933 II 1039 erhielten» Insgesamt überwies der Versicherer an Rechts-
j wogegen dieser
anwalt Dr
knapp 1
Millionen
auf weitere Ansprüche gegen die P zichtete»
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Die Kläger geben sich mit dem Anteil, der aus dieser Ge samt Zahlung auf sie entfallen ist, nicht zufrieden» Nach ihi-er Ansicht haftet ihnen auch die Beklagte als der vertragliche Luftfrachtführer (Art» 17 des Warschauer Abkommens /WA7)• Auf die Haftungshöchstsummen des Art» 22 WA könne sie sich nicht berufen, weil den Reiseteilnehmern keine Flugscheine ausgestellt worden seien (Art» 3 Abs» 2 Satz 2 WA). Außerdem, so behaupten die Kläger, lägen die Voraussetzungen de3 Art» 25 WA vor» Schon die Beklagte selbst habe, als sie ohne jede vorherige Erkundigung die PrdHB Ai^HHfc für den
Flug ausgewählt habe, grob fahrlässig gehandelt. Derselbe Vorwurf müsse auch den Leuten dieser Fluggesellschaft gemacht werden, insbesondere dem Piloten Cpt. wie sich vor allem aus dem amt-
lichen I'lugunfallbericht der Irischen Regierung, den die Kläger überreicht haben, ergebe.
Die Kläger haben beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den (Tod ihres Ernährers entstanden ist und künftig entstellen wird. Außerdem verlangen sie Rückerstattung der restlichen Plugkoston, nämlich Zahlung von 1,100 DM nebst Zinsen, Die Beklagte hatte den Oharter-Preis, der je (Teilnehmer fast 1,100 DM betrug, bereits an die Fluggesellschaft bezahlt; den nicht verbrauchten Rest von 800 DM hat sie den Hinterbliebenen alsbald nach dem Unglück zurückerstattet o
Die Beklagte hat bestritten, Luftfrachtführer ge-v/esen zu sein, Ihre Aufgabe sei nur gewesen, im Aufträge der (Teilnehmer zu deren Gunsten einen Beförderungsvertrag mit der Fluggesellschaft zu vermitteln. Bei deren Auswahl falle ihr kein Verschulden zur Last, Allenfalls könnten die Hinterbliebenen die Höehstbe-träge dos Art. 22 WA beanspruchen, die aber durch die Zahlung des Haftpflichtversicherers der President Airlines bereits gedeckt seien. Die Voraussetzungen des Art. 25 WA seien nicht zu beweisen. Ebensowenig greife die Sanktion dos Art. 3 Abs, 2 Satz 2 WA ein; denn es seien Flugscheine ausgestellt gewesen. Einmal erfüll-
ten schon die Unterlagen, die sie, die Beklagte, den Teilnehmern vor der Heise 211g es and t habe, die Anforderungen, die Art. 3 WA an einen Flugschein stelle.
Außerdem habe Gpt
Flugscheine der Pr
mitgebracht und sie, als er in D
gelandet sei, Dr. L
übergeben, der sie
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der Reiseleiter der Gruppe für jeden der Teilnehmer entgegengenommen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
Das Oberlandesgericht hat festgestollt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den ihnen bisher entstandenen und den künftig entstehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen; soweit es allerdings um die Ersatzpflicht der Beklagten für die in der Vergangenheit entstandenen Unterhaltsschäden der Klägerin zu ) geht, hat es die Klage abgev/iesen» Außerdem hat es den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Zahlung von 1.100 DM (Erstattung der Reisekosten) abgev/iesen, diesen Anspruch aber den Klägern zu 2) und 3) dem Grunde nach zuerkannt.
Mit der Revision bittet die Beklagte um volle Wiederherstellung des landgorichtlichen Urteils. Die Klägerin zu 1) hat Anschlußrevision eingelegt und gebeten, die Ersatzpflicht der Beklagten auch hinsichtlich der ihr bereits entstandenen Schäden festzustellen
Entscheidungsgründei
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1„ Das Berufungsgericht legt den von der Beklagten mit den Reiseteilnehmern geschlossenen Vertrag an Hand der Schreiben der Beklagten vom Juli/August 1961 (Anl. 3 zur Klageschrift) dahin aus, daß
sie sich solb^-'-
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verpflichtet habe, die Teilnehmer im Luftwege nach den USA und zurück zu befördern« Da sie als Luftfrachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens anzusollen sei, es sich auch um eine entgeltliche Beförderung gehandelt habe (Art« 1 Y/A), hafte sie nach Art« 1
7 Y/A« Auf
die Höchstsummen des Art. 22 Y/A könne sie sich nicht berufen. Ob die Kläger die unbegrenzte Haftung der Beklagten aus Art. 25 Y/A herleiten könnten, läßt das Berufungsgericht offen, weil sie sich schon daraus ergebe, daß die Beklagte gegen Art. 3 WA verstoßen habe. Sie selbst habe keine Flugscheine ausgestellt; ihre Schreiben an die Teilnehmer könnten nicht als Flugscheine angesehen werden. Ob die Fr ausgestellt und durch Opt
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Flugscheine
vor dem Abflug in habe übergeben lassen, könne auf
sich beruhen, weil es auch dann an der Aushändigung dieser Flugscheine an die einzelnen Reiseteilnehmer gefehlt
häbeA:
Den Anspruch der Kläger zu 2) und 3) auf volle Rückzahlung dos Flugpreises stützt das Berufungsgericht auf die §§ 325, 323,
18 BGB. Es hat ihn zunächst aller
dings nur dem Grunde nach zuerkannt. Es hält es nämlich für möglich, daß sich bei der endgültigen Errechnung der Schadenshöhe horausstelle, daß die Zahlung dos Versiche-
rers der Pr rechnen sei
auch auf diesen Anspruch ansu-
2. Das Berufungsurteil (VersR "968, 583) unterliegt insoweit, als es die unbeschränkte Haftung der Beklagten feststellt (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Y/A),andererseits die Peststcllungsklage der Klägerin zu ■’) teilweise angewiesen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Flugpreises ist gemäß § 638 BGB verjährt.
Der Peststellungsansprucli
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I. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe die Peststcllungsklage schon deshalb abweisen müssen,, weil die Kläger in der läge gewesen seien, Leistungsklage zu erheben. Diese Rüge greift nicht durch.
I. Die besonderen Verhältnisse de3 vorliegenden Falles erlaubten es den Klägern, den Streit mit der Beklagten mittels unbezifferter Peststellungsklage ausZuträgern
a) Da die Ansprüche der Kläger ihre Grundlage in den Haftungsbostimmungen des Warschauer Abkommens finden, mußten sie nach Art„ 29 WA ihre Klage binnen zwei Jahren erheben - hier gerechnet von dem Sage ab, an dem der Plug durch den Absturz abgebrochen worden war, al-
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an» Infolgedossen haben sie
datierte und an diesem Sa
ge bei Gericht eingegangene Klage gerade noch rechtzeitig erhoben. Eine bezifferte leistungsklage einzureichen5
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war ihnen, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, nicht zuzu demuten.
Erst wenige Tage zuvor war die Überweisung des Haftpfliohtvorsieherers der Aid^^^ hei
Rechtsanwalt Dr. eingegangen, Hätten die Kläger
eine bezifferte leistungsklage einreichen wollen, so hätten sie zunächst ermitteln lassen müssen, welcher Teil der Gesamtüberweisung des Versicherers auf jeden der Verunglückten (für Beerdigungskosten, Unterhaltsund Gepäckschaden) entfiel und hätten sodann nach den Vorschriften dos § 1 Abs, 2 des Durchführungsgesetses zu dem Warschauer Abkommen vom 15° Dezember 1933 (RGBl I 1079) bestimmen lassen müssen, welcher Anteil auf die Witwe und jedes Kind entfiel« Zwar behauptet die Revision die Beteiligten hätten sich schon Monate vorher darüber verständigt, wie die auf die einzelnen Berechtigten entfallenden Beträge aufzuteilen sein würden. Das Berufungs-gericht hat diese Behauptung jedoch mit Recht für unerheb lieh gehalten, weil die Kläger auch dann nicht verpflichtet gewesen seien, ihre Ansprüche in einer bis spätestens d« 1963 einzureichenden leistungsklage
um Beträge zu kürzen, die auf einer im voraus getroffenen Vereinbarung beruhten« Sie hätten nämlich nicht schon vor dem Eingang der Versicherungsüberv/eicungen, die übrigens erst am 30» August 1963 zugosagt worden waren, mit Sicherheit wissen können, ob die im voraus vereinbarten Teil-Beträge auch tatsächlich auf sie entfallen würden« Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind recht-lich nicht zu beanstanden (vgl« RGZ 152, 193, 197; BGHZ 2 251, 253)»
Es darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß den Anwälten der Interessengemeinschaft nur wenige Tage
zur Klageerhebung geblieben waren und sie bei Einreichung einer bezifferten Leistungsklage genötigt gev/esen wären, für jeden Kläger - die Anwälte haben damals insgesamt 71 Klagen mit im wesentlichen demselben Feststei lungsantrag eingereicht -
eine gesonderte Klage mit j
weils im einzelnen erreebneten und begründeten Zahlungo-anträgen auszuarbeiten= Dies wäre eine derart komplizierte Berechnung gewesen, daß sie den Klägern in den wenigen noch zur Verfügung stehenden Tagen nicht zugemutet werden konnte <> Angesichts des unmittelbar bevor-
stehenden Fristablaufo hätte ein Rechenfehler zu einem Anspruchsverlust führen können,. Hinzu kommt, daß erst mehrere Monate nach Erhebung der Klage zwischen den Hinterbliebenen und den Sozialversicherung strägem eine wi — nigung darüber erzielt werden konnte, in welchem Verhält nis die Zahlung des Versicherers auf die Ansprüche auf die Sozialversicherungsträger übergegangen,
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und auf
jene, die bei den Hinterbliebenen verblieben waren, au geteilt werden sollten; Deshalb kann hier die
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Frage, ob
sich etwa der ebenfalls klagende SozialVersicherer kraft Quotenvorrechts zuerst in voller Höhe seiner Aufwendungen aus der Versicherungsleistung hätte befriedigen dürfen, unerörtert bleiben.
b) Lag so bei Einreichung der Klage ein rechtliches Interesse an der Eidiebung der Feststollungsklage vor, so wurde sie nicht dadurch unzulässig, daß die Klä ger im Laufe des Rechtsstreits in der Lage gewesen wä-
ren, Leistlingsklage zu erheben
28, 123
27). Da-
zu waren sie um so weniger verpflichtet, als sie im zweiten Rechtszug angekündigt hatten, sie würden nunmehr zur Leistungsklage übergehen, dann aber bei der Peststellungs-klage geblieben sind, nachdem ihnen das Berufungsgericht
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mitgeteilt hatte, es halte die Feststellungsklage für zulässig (vgl. BGHZ 28, 123, 126).
2» Entgegen der Ansicht der Revision konnte von den Klägern auch nicht verlangt werden, kurzerhand mit einer leistungsklage Ersatz des ihnen bisher schon entstandenen TJnterhaltssehadens mit dem Vorbehalt zu verlangen, ihren Zahlungsantrag demnächst in der Höhe zu ermäßigen, in der sie an der Zahlung des Versicherers beteiligt werden würden. Es mag dahinstehen, ob sie berechtigt gewesen wären, wie die Revision unter Hinweis auf das Urteil BGHZ 4, 138 meint, auf Zahlung von Unterhaltsrenten nach dem Ermessen des Gerichts (§ 287 ZPO) zu klagen. Jedenfalls konnte von ihnen nicht verlangt werden, diesen Weg zu beschreiten (vgl. auch BGHZ 36, 38).
3. Konnten somit die Kläger wegen des ihnen bisher erwachsenen Unterhaltsschadens Peststellungsklage erheben, so konnten sie dies erst recht hinsichtlich des Unterhaltsschadens, der künftig eintreton konnte. Die Grundsätze des Urteils BGHZ 5, 3'!4, auf das sic]! vision beruft, sind hier nicht anwendbar.
II. Die Poststellungsklage konnte in_der_Sache nur dann Erfolg haben, wenn die Kläger auch dartaten, daß ihnen nach der Höhe des Einkommens des Verunglückten trotz des auf sie entfallenen Anteils an der Zahlung des Versicherers und der ihnen anzurechnenden Erträgnisse aus etwa ererbtem Vermögen, aus Lebensversicherungen usw. ein Unterhaltsschaden entstanden war und entstellen wird, hinsichtlich dessen der Sehadensersatzan-spruch nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen war und der auch nicht schon von dem Betrag, der ihnen
aus der Überweisung dos Versicherers zugeteilt wor
len war, voll gedeckt wurde
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as Berufungsgericht hat
die von den Klägern vorgelegten Aufstellungen unter diesem Gesichtspunkt geprüft und ist dabei zu dem Er gebnis gelangt, daß ein solcher Schaden verblieben
sei .
Die hiergegen von der Revision erhobenen Angri fe haben keinen Erfolg«
, Soweit es um die künftigen Unterhaltsansprü che dor Y/itwe und der beiden Söhne ging, konnte sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügen, daß für das Entstehen soldier Ansprüche
Wahrscheinlichkeit nicht verneint werden könne
Das
entspricht der ständigen Rechtsprechung de
Cs
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Bundesge-
richtshofs (BGHZ 4, 133
35s Senatsurteil vom 21, Ok-
tober 1953 - VI ZR 320/52 - IM § 844 Abs« 2 Nr. 9). D
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nach brauchte das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür fcstzu-stellon, daß der Pall einer Unterhaltspflicht des Verunglückten eintreten könnte« Denn hier ist gegen die Be klagte weder ein Grundurteil erlassen noch festgestellt daß sie einen als schon entstanden behaupteten Schaden ersetzen müsse.
2, Hinsichtlich der bereits entstandenen Schäden
konnte das Berufungsgericht der Feststellungsklago allerdings nur stattgeben, wenn es sich davon überzeugte, daß die von den beiden Söhnen erhobenen Ansprüche
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nicht schon voll gedeckt waren (RGZ 142, 291? 293 se Überzeugung hat aber das Berufungsgericht nach Prüfung der Aufstellungen der Kläger gewonnen.
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a) Die Revision behauptet, bei dieser Prüfung habe das Berufungsgericht die von der Beklagten in ih-
Septerubor
ren Schriftsätzen vom 23» Juni und vom 14=
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1966 erhobenen Einwendungen nicht berücksichtigt» Da läßt sich jedoch nicht feststollen; dagegen spricht schon, daß das Berufungsgericht ausdrücklich betont hat, es wolle sich dem Rechenwerk der Kläger nicht voll aiischließen. Zu Unrecht verlangt die Revision, das Berufungsgericht hätte die über die wechselseitigen Behauptungen angetretenen Beweise hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsausfalls usw, erheben müssen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nicht zu einer Zahlung verurteilt, auch kein Grundurteil erlassen, sondern nur ihre grundsätzliche Ersatzpflicht festgestellt, Es brauchte sich daher noch nicht die Grundlagen au verschaffen, die bei einem leistungsurteil allerdings auch dann erforderlich sind, wenn der Schaden nach § 287 ZPO geschätzt wird; der Hinweis der Revision auf die im Urteil BGHZ 6, 62 aufgestellten Grundsätze geht deshalb fehl»
b) Das Berufungsgericht hat aufgrund summarischer Prüfung der Schadensberechnungen die Überzeugung gewonnen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, daß ein Schaden verblieben sei. Dieses Verfahren unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken; hier entsprach es vielmehr einer gesunden Proseßökonomie (BGHZ 2, 250), Schon für den Erlaß ei-
nes Grundurteils genügt es, wenn sich aufgrund wenigstens summarischer Prüfung die naheliegende Möglichkeit der Verurteilung ergibt (BGH DM § 304 ZPO Hr,
2 °
BGH VRS 4, 88; Urteil vom
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i► V
Dezember 1961 - III ZR 110/60
= WM 1962, 307), Für den Erlaß eines Feststellungaurteiis
können keine strengeren Anforderungen gestellt werden. Auch hier genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, das3 ein noch nicht näher feststellbarer Schaden vorhanden ist (BGH Urteil vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 -VersR 1964, 925? 927 J Senatsurteile vom 7. Februar 1967
- VI ZR 126/65 - VersR 1967, 456 und vom 11o Juli 1967
- VI ZR 115/66 - VersR 1967, 1092)» Daß der Schaden so-, gar mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten sein muß, wie dies für ein Grundurteil verlangt v/ird (Sonatourteix vom 4. November I960 - VI ZR 138/59 - DM § 304 ZPO Nr.ig und wie es die Revision auch hier fordert, kann nicht an erkannt werden. Denn das Peststollungoverfahren geht nicht wie bei einer leistungsklago anschließend in ein Betragsvorfahren über? im Peststellungsverfahren muß es genügen, wenn der Schaden, der noch nicht zu übersehen ist, nach den Erfahrungen des Lebens mit einiger Sicher-
heit su erwarten stellt (so RGZ 97 5 118,
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20)
Das Berufungsgericht hat diesen Maßstab bei seiner summarisclion, aber kritischen Prüfung angelegt, wie siel aus seinem Hinweis auf das erwähnte Urteil BGH VersR 1964, 927 ergibt. Ein Rechtsfehler ist daher nicht ersichtlich. Daß es etwa, als es einen Anspruch der Kläger trotz der zahlreichen materiell-rechtlichen Einwendungen der Beklagten für wahrscheinlich hielt, hin-ichtlich der Schadenoberechnung und Vorteilsauegleichung von rechtlich unrichtigen Grundsätzen auogegan-gen wäre, kann der Revision nicht zugegeben werden.
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In der Sache seihst haben die Angriffe der
Revi si on
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um Teil Erfolg»
I» Rechtlich einwandfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte Luft-f rächt führer i n gev/esen ist und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens haftet»
1» Die Anwendung dieses Abkommens setzt voraus, daß es sich um eine zwischenstaatliche Luftbeförderimg im Sinne des Art» 1 handelt (vgl» § 51 LuftVG-)« bei der die Beklagte als I«ftS Sinne dieses Abkommens anzusehen ist» Von ausschlaggebender Bedeutung ist daher die Frage, ob die Reiseteilnehmer mit der Beklagten einen Beforderungsvertrag geschlossen hatten oder ,ob diese sich lediglich auf Grund eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages verpflichtet hatte, für deren Beförderung durch ein Luftfahrtunternehmen zu sorgen, so daß dieses, hier also die Pr
der ihnen allein haftende Luftfracht-
führer 'wäre
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von dem Einladungsschreiben aus, das die Beklagte am A» Juli 1961 an zahlreiche Landwirte, landwirtschaftliche Berater usw» , die sie als mögliche Käufer oder Befürworte?: eines Kaufs der von ihr vertriebenen Gärfutter-Anlagen ansah, versandt hat» In diesem Schreiben, dem ein Anmeldeformular beigefügt war, heißt es»u»a» %
’'Das große Interesse, das praktische Isn-dv/irte, Wissenschaftler und. die Dachpresse dem Harve store-
'/erfahren zur Rationalisierung der Butterung entgegen Drängen, hat uns veranlaßt, im Herbst dieses Jahres eine zweite Studienreise nach den USA zu organisieren, zu der v/ir Sie herzlich einladenu
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fliegen.
Der
wollen voraussichtlich am M.1961
starten und nach ______
Rückflug erfolgt am Bl.®. 1961 a'b N
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Die Kosten einechl, der Busreisen und Übernachtungen belaufen sich auf 1,900 DM, Es sollen insgesamt 76 Personen teilnehmen
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Die Reise wird und in den USA ni si er t
in Deutschland durch uns durch, die Birma 0,A, S
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Mit Recht findet das Berufungsgericht in diesem Schreiben noch nicht das Angebot zu dem Vertragsabschluß,
sondern erst eine Aufforderun.
bei der Beklagten die
Teilnahme an der Reise zu beantragen. Das habe der Verunglückte dadurch getan, daß er der Beklagten den Anmeldeschein ausgefüllt zurückgesandt und ihr die 1.900 DM überwiesen habe. Diesen Antrag habe die Beklagte durch ihr Schreiben vom 23. August 1961 angenommen, das lautet?
”Batr. z_ 2^ HAR VE STÖRE- S t u d i enrei se__ na ch_ USA Sehr geehrter Herr (hier folgte der Harne )!
Wir bestätigen Ihnen bestens dankend den von DM 1.900 und teilen Ihnen hierdurch mit, daß wir für Sie für die zweite HARVESÜ?ORE-Studienreise nach USA einen Platz fest gebucht haben. Anliegend erhalten Sie ein Rundschreiben, mit weiteren Instruktionen für diese Bahrt.11
Hach der Auffassung des Berufungsgerichts konnten die Teilnehmer das Einladungsschreiben der Beklagten nur so verstehen, daß die Beklagte sich habe selbst verpflichten wollen, die Duftbeförderung durchzufübren, wenn auch durch Heranziehung eines Luftfah-r-tunternehmens
16 -
(§278 BGB)«, Sie habe sich nämlich Vorbehalten;, die [Teilnehmer selbst auszuwählenj auch seien die Anmeldungen an sie zu richten gewesen; ihr hätten die Reisekosten bezahlt werden müssen. Es habe sich um eine van der Beklagten in ihrem Interesse veranstaltete Werbereise gehandelt. Zwar habe sie den Teilnehmern geschrieben, es solle mit einer’ Lockheed geflogen werden, doch habe sie nicht angegeben, mit welcher luftfahrtgesell-
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schaft die ’Teilnehmer hätten absehließen sollen» Ihnen sei zwar bekannt gewesen, daß die Beklagte kein Luft-fahrtunternehmen war; auch hätten sie wohl gewußt, daß sie nicht über ein eigenes Elugzeug 'verfügte.. Indes sei es auch schon 1961 üblich gewesen, daß Unternehmen Luft
beförderungen mit Flugzeugen durchführten, die sie von Lu ft fahr t g e s e 11 s ch af t en char ter ten.
b) Die Revision macht geltend, diese Begründung des Berufungsgerichts verstoße gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze und übersehe für die Auslegung wesentliche Umstände» Das läßt sich aber nicht fest stellen»
Die Würdigung des Vertragsinhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund einer Auslegung der von beiden Seiten ausdrücklich oder stilischweigend abgegebenen Willenserklärungen gelangt ist
133, 157
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möglich; sie verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze« Zu Unrecht meint die Revision, Mer gehe era um die Auslegung raustermäßiger typischer Vertragsbedingungen Daß die Beklagte mit allen Teilnehmern gleIchlaut end e Verträge abgeschlossen hat, ändert nichts daran, daß Individualerklärungen zu deuten waren»
17 -
Das Berufungsgericht ist der Behauptung der Beklagten nachgegangen, sie habe sich nicht selbst au einer Beförderung■ verpflichten, sondern nur den Seilnehmern den Abschluß eines Beförderungsvertrages mit einer von ihr herangez-ögenen Luftfahrtgesellschaft vermitteln v/ollen ■as Berufungsgericht v;ill zv/ar nicht ausschließen, dsß
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die Beklagte nur als Vermittlerin habe auftreten wollen meint aber., sie hätte dies in einer für die Teilnehmer klaren Weise ausdrücken müssen.
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.aa) Die Rechtsstellung der Beklagten im Verhältnis zu den Teilnehmern kann nicht, v/ie sie wiederholt einge-
wandt .hat, mit der eines Reisebüros verglichen werden
«MM' «d*» w*» S*»» mm
Im allgemeinen will ein Reisebüro, eine Reiseagentur die ungebetenen Flugreisen nur vermitteln» Ficht das Reisebüro, sondern die Luftfahrtgesellsehaft, deren Flugscheine es verkauft, ist der gegebenenfalls haftbar zu machende Luftfrachtführer (»Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 3» Aufl»,
Art» 1 WA Anm
28 S.
274; Riese
25 LW 1962, 8; Bodenschatz VersWirt 1957, 358; Georg! ad es RFDA 1953, 16 ff; Urteil der Cour de Cassation Dari RFDA 1956, 217)» Fichte anderes gilt, wenn mehrere Flug
reisende sich zusammentun (Gesellschaftsx'eise) und einer von ihnen mit der Fluggesellschaft verhandelt und einen
Sammelbeförderungsvertrag abschließt -
etwa der Vorstand
eines Sportclubs, eine Firma für ihre Angestelltens dann ist nicht der Vorstand oder der Unternehmer Luftfrachtführer, sondern allein das ausführende Luftfahrtunter- -nehmen (vgl. Schlei eher /Key mann/ Abraham Art. 1 VIA Anm,
26
Lese SLR 1958,
7» *
i *
Meyer ZLR
a, E,; Bodenschatz aaO 360;
1957, 528,. 330). Mit diesen Fällen läßt sich der hier zu entscheidende Fall nicht vergleichen. Anders als bei einem. Reisebüro handelte es sich hier um eine von einem
18 -
Unternehmen organisierte Reise, das zu einem weit'bekannten Konzern gehört und dem die Veranstaltung einer Eigen-Plugreise zugetraut werden konnte, und um eine Reise, die seinem Geschäftsbetrieb diente»
hb) Sie Haftung der Beklagten als Beförderer
sie
ihrer Fluggäste würde allerdings ausscheiden, wenn lediglich deren Vertreter (§ 164 BGB) sein wollte und sollte» Saß.dies hier der Pall hätte sein sollen, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint»
Sie Beklagte hat nichts dafür vorgetragen, inwiefern ihr die Teilnehmer Vollmacht gegeben hätten, in ihrem Namen für sie mit einer Fluggesellschaft abzuschließen»
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• Sagegen dürfte schon sprechen, daß sie nicht etwa der Fluggesellschaft bei Abschluß des Chartervertrages die Namen der Teilnehmer mitgeteilt hatte. Vor allem spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts, daß sie den Teilnehmern nie bekannt gegeben hatte, mit v/elcher Fluggesellschaft sie fliegen würden, wer also ihr Vertragspartner sein sollte, mit dem sie in ihrem Namen hätte ab schließen wollen» lediglich in dem für die Konsulate bestimmten Referenzschreiben hat sie erwähnt, es solle mit der Charter-Pluggesellschaft Paul Air Service,
zurückgeflogen werden. Durch dieses Schreiben sollte aber nicht der Vertragsinhalt näher bestimmt, sondern nur dem Konsulat versichert werden, daß die baldige Wiederausreise sichergestellt sei»
Auch aus der "agent-clause” in Art, 17 des Charter-Verträges, den die Beklagte mit der Fluggesellschaft abgeschlossen hatte, ergibt sich nicht, daß sie nur Vertreterin der Teilnehmer hätte sein wollen und sollen» In dieser Klausel, die von vielen
- 19
der IATA (International Air -Traffic Association) ange
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hörenden Gesellschaften bei der Charterung von Plug-
zeugen verwandt wird, heißt es zwar, der Charterer schließe den Vertrag "both on his ovm behalf and as agent for all' persons -carri
in the aircraft
vgl„ hi era u
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eingehend Sundberg, Air Charter 1961? Sc 359 ff)* kann aber schon zv/eifeihaft sein, ob hier mit "agent"
oder nicht bloß
ein Vertreter im Sinne des § 164
wie sogleich näher aussuführen sein v/ird, ein Ver mittler gemeint ist (vgl« Grönfors, Air Charter anc
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the Varsaw Convention 1956
115 Fn» 4} Schweickha&dt
ZLW 1964, 13}o Die Präge braucht bei der hier anzustellenden Überlegung noch nicht entschieden zu werden» Jedenfalls kann aus den Abmachungen, die die Beklagte mit der Fluggesellschaft getroffen hat, kein Rückschluß zu Lasten der Teilnehmer dahin gezogen werden, daß sie der Beklagten mit der Rücksendung des ausgefüllten Anmeldeformulars Vollmacht erteilt hätten*
.cc) Die Revision hat in eingehenden Ausführungen darzutun versucht, daß die Beklagte lediglich in Erfüllung , eines ihr von den Teilnehmern erteilten Auftrages mit der Charter-Gesellschaft einen Luftbeforderungsvertrag, wenn auch zugunsten der Reiseteilnehmer, geschlossen habe (Geochäftsbesox’gungsvertrag)<= Diesen gegenüber habe sie keine Pflicht, sie zu befördern, übernommen, sonder# sich ähnlich einem die Beförderung durch einen Fraeht-
§ 407 HGB) nur vox’"
führer yer mi11e 1 nclQn__Snedit eur (vgl* §
pflichtet*, die das Flugzeug ver charternde Gesellschaft sorgfältig auszuwählen <=
Der Revision ist zuzugeben, daß diese engere
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liehe Konstruktion möglich ist (vgl.-, Guldimann, Inter nationales Lufttransportrecht 1965 Art» 1 WA Rdn
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Schweiekhardt ZLW 1964» 23; Riese ZLW 1962, 8; Rudolf ZLW I960, 146) und auch im gegebenen. Rail in Betracht gezogen werden konnte. Aber schon im Handelsrecht i
»-nt «X-
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die frage schwer zu entscheiden, ob der Beauftragte, der mit dem Britten im Interesse seines Auftraggebers abschloßi dies auf dessen Rechnung tat (Kommissionär oder Spediteur) oder ob er auf eigene Rechnung tätig wurde (Bigengeschäft). So liegt es auch hier. A13.es hängt von den Umständen des Falles und von der Alis-legung der. Erklärungen ab (Schleicher/Reymann/Abraham
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1 WA Anm» 28 a,E
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Schweickhardt, Schwei zeri3ch.es
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Luf ttronsportrecht 1954 So. 50/51). Ob es sich dabei um die in § 164 Abs. 2 BGB geregelte Frage handelt, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, mag offen bleiben» Maßgebend ist jedenfalls der allgemeine Grundsatz, daß es bei der Auslegung von Willenserklärungen nicht auf das ankommt, was der Erklärende womöglich gewollt, sondern darauf, was er erklärt hat» Beim Erklärungsempfänger entstehende Unklarheiten gehen nicht zu seinen Lasten, sondern zu Lasten dessen, der sich nicht klar ausgedrückt hat. Von diesen Grundsätzen ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen» Wenn es zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die Beklagte nicht bloße "Spediteurin" war, sondern die Beförderung selbst
übernommen hatte, so kann das aus Rechtsgründen nicht
*
beanstandet werden. Sie hatte den Breis von 1.90Ö DM festgesetzt. Davon, daß sie über dessen Verwendung ihren "Auftraggebern11 hätte Rechnung legen sollen, ist nicht die Rede gewesen. Nicht die Reiseteilnehmer sind an
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sie herangetreten mit dem Auftrag, ihnen eine lei in die USA zu vermitteln, sondern sie hat sie für die von ihr veranstaltete und in ihrem Interesse liegende
Studienreise geworben
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Die Revision meint, hier habe
■° es sich
"nur"
lira einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) gehandelt * Damit geht sie an dem Kern des Problems vorbei * Bs mag sein, daß der zwischen der amerikanischen Fluggesellschaft (Verbha^ und der Beklagten (Charterer)
abgeschlossene "Aircraft Charter Contract" auch
C'V)-,
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gunsten der in diesem Vertrag als Beförderte vorgesehenen
"group" abgeschlossen war (so Art
des Contracts;
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dies derartige Charterverträge, häufig vorsehen (vgl« Irion, Limitation of Liabilities in International Air Law.
1954 Nr« 120 In« 3), Bei der Entscheidung des Rechts-
streits kommt es aber nichtauf das Verhältnis Beklagte Fluggesellschaft (das Deckungsverhältnis) sn, sondern
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auf das zwischen der Beklagten und den leiInehraern bestehende "Valuta-Verhältnis0« Dieses kann sehr wohl, wie das Berufungsgericht angenommen hat,, bei einer
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Iransport-Charter wiederum, ein Luftbeförderungsvertrag sein, nämlich ein Unter-Beförderungsvertrag, den der Charterer mit den von ihm geworbenen Reisenden eingeht und zu dessen Erfüllung er einen Beförderungsvertrag mit der ausführenden Luftfahrtgesellschaft abschließt von Bodenschatz VersWirtseh 1957, 358 "echter Charter vertrag" genannt; ähnlich Pelichet, Responsabilite Civile en Oas d1 Affrätexaent et de Location d! Aeronef, 1963 80 40), Bei einem solchen Dreiecks-*'Verhältnis ist aber der Charterer im Verhältnis zu den Reisenden deren Luftfrachtführer, der ihnen nach Art, 17 WA haftet (Schleieher/Reymann/Abraham Art, 1 WA Anm, 26j Riese ArchLR 1939, 138; Bodenschatz aaO, St 360; Goidhuis,
National Airlegislations and the Warsaw Convention
1937, S, 134; Shawcross/Beauraont, On Air Law, 2
603),
Auf!
1951 Anmc 513 V - 3, Aufl
1966 So
Auch bei
dieser Frage spielt entgegen der Ansicht der Revision die "agent-clause" in Art, 17 des Charter-Vertrages
keine ausschlaggebende Rolle« Sie bezweckt, zwischen dem Vercharterer und den von dern Charterer gebrachten Passagieren unmittelbare Rechtsbeziehungen herzustellen„ damit er auch ihnen gegenüber die Stellung eines Luftfrachtführers im Sinne des Art* 1 WA hat, er sich daher gegenüber etwa (auch) gegen ihn gerichteten Schadensersatzklagen auf die Haftungsbeschränkungen des Art«
22 WA berufen'kann - mag er die Person seiner Pluggä
*
zunächst auch nicht gekannt haben ("undisclosed principal" - vgl« Sundberg S„ 360; Shawcross/Beaumont Nr. 351 = 5« Auflo S. 480; Urion Nr» 120; Rudolf .ZLW I960, 146; Butoit, La Collaboration entre Corapagnies Adriennes 1957 S» 101)„ Die "agent"-Klausel mag daher bewirken, daß die Passagiere auch einen eigenen, direkten bBeförderungsanspruch gegen den Charterer erwerben (§ 32S BGB). Bas würde aber nichts daran ändern, daß die Passagiere zunächst und vor allem einen Beförderungsvertrag mit dem Charterer, der als "agent" für sie handelte, geschlossen hatten. Bie Beantwortung dieser
das Innenverhältnis zwischen Charterer und seinen Flug-
gästen betreffenden Frage hängt nicht von der Auslegung des Außenverhältnisses zwischen Charterer und Vercharterer, also vom Inhalt des Chartervertrages, ab. Maßgebend ist allein, ob die Beklagte den Vertrag nicht
nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse, als Luftfrachtführer der von ihr geworbenen Reisenden abgeschlossen hatte. Bas aber hat das Berufungsgericht, wie ausgeführt, bedenkenfrei bejaht.
dd) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Interessen, die die Beteiligten bei dieser Studienreise verfolgt hätten, nicht vollständig und zutreffend gewürdigt.
Pas Berufungsgericht hat sich eingehend mit der
Interesoenlage befaßt, sie allerdings entgegen der v/artung der Beklagten dahin gewürdigt, gerade sie spreche für die Auslegung, daß sie selbst die Pflicht zur Be-
förderuhg übernommen habe. In der Tat ist nicht zu ver-
*
kennen, daß sich die von ihr als Werbe- und Studienreise nicht nur vorbereitete, sondern bis in die Einzelheiten
mit festem Programm durchorganisierte Heise von Gesell-
*
schaftsreisen und den von Heiseunternehmen angebotenen leisen, deutlich unterscheidet. Die Teilnehmer flogen
nicht etwa hur ’’mit Me
" in die USA, um. dort
eine Rundreise zu unternehmen. Sie nahmen vielmehr an einer ”Ma
Heise" teil, die ihr Interesse am Kauf
%
der Gärfutter-Anlagen wecken sollte, deshalb unter der Leitung des Chefs der Veikaufsförderungsabteilung stand und nach einem vorgeschriebenen Programm ablaufen sollte dem sich die Teilnehmer hatten unterwerfen müssen.
Das Berufungsgericht hat daher fehlerfrei das Interesse der Beklagten darin gefunden, mittels einer von ihr veranstalteten Gemeinschaftsreise den von ihr angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu gewährleisten, nämlich den Verkauf der Gärfutter-Anlagen zu fördern. Es mag zwar sein, daß bei den Teilnehmern ein gewisses Eigeninteresse an der Reise dadurch geweckt-worden war
au ch Besi chti gungen
daß in der letzten Woche der von allgemeinem Interesse stattfinden sollten
Das
stand jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
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ee) Schließlich lassen auch diekübrigen von der Revision vorgebrachten Umstände nicht erkennen, daß die
Auslegung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft wäre.
Vor allem kann nicht die Rede davon sein, daß die Beklagte
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berechtigt gewesen wäre, die Ausführung eines tragenen "Auftrages” gemäß § 664 BCf.8 einem Lrj der amerikanischen Fluggesellschaft, zu übertragen, wie die Revision meint. Hach den fehlerfreien Feststellungen
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des Berufungsgerichts hatte die Beklagte die Beförderung
der Reisenden selbst übernommen
2. Ebenso vergeblich greift die Revision den Standpunkt des Berufungsgerichts an, die .Beklagte sei, obsohon
sie die Luftbeförderung nicht selbst auageiührt hat, huf b~ frachtführerin im Sinne des Warschauer Abkommens gewesen.
a} Die Frage, wer Luftfrachtführer - ist, daher die in
den Art
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näher
geregelten Beförderungspapiere
auszustellen und gegebenenfalls nach den
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zu hatten hat, kann bei einem Hechten Chartervertrag 17 zweifelhaft sein. Denn hier gibt es sowohl einen den
Flug ausführenden wie den vertraglichen Luftfrachtführer,
*
der dem Reisenden versprochen hat, ihn durch einen anderen, den tatsächlichen Luftfrachtführer, befördern zu lassen.
Las Warschauer Abkommen enthält keine Begriffsbestimmung. Geht man davon aus, in dem Abkommen hätten vor allem
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die Vertragsbedingungen für die Beförderung im in nationalen Luftverkehr, soweit sie zwingend sein sollten (Art. 23 WA), vereinheitlicht werden sollen, ao wird man
den als Luftfrachtführer an3eben, der eich durch vertrag im eigenen Hamen verpflichtet hat, die Beförderung auf 'dem
Luftwege durchzuführen
sei es selbst, sei es'durch
andere. Wer jedoch bei der Frage, wann und wie. ein Luftfrachtführer haften soll, in erster Linie dessen deliktische
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Haftung für 5?od, ’Verletzung usw., vor allem im Hinblick auf die Hinterbliebenen im Auge hat, wird annehmen, das Abkommen habe die Ansprüche gegen den ausführenden Luft-
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frachtführer regeln wollen. Dieses Nebeneinander zweier Hai’'tungsgrundlagen erklärt, warum im anglo-amerik-.n:i-sehen
Hecht, das Uehadensersatzansprüche vorzugsv/eise auf Deiir+
("tort") stützt, als1 Luftfrachtführer der angesehen wird.
*
der den Plug tatsächlich ausführt (vgl. hierzu hehl ei eher/
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Andererseits
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l 1 1 ("* H ^ Ct's* ^ w ix steift
Reymann/Abräharn Art. 1 WA Anm. die Gründe ein, warum die deutsche /A Al i Jw ci tA ö ei A1 Cl *31 * \* 3 3^ tragschlieSenden Luftfrachtführer als denjenigen ansiehl den das Warschauer Abkommen meint, nämlich den
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Lufttransport auf Grund eines Beförderungsvertrages über-
nomoien hat (so die Denkschrift des Reichs just izministeriuit
i934, Sonderveröffentlichung Nr
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zu Art
WA). Dementsprechend hat auch das Gesetz
vom 23. Januar 1943 (RGBl I 69), das in das deutsche Luftverkehrsgesetz die dem Warschauer Abkommen nachge-
bildeten §§ 29 a ff LuftVG (jetzt die §§ 44 ff) über die
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Haftung des Luftfrachtführers einfügte, damit den verDing-
lichen Luftfrachtführer gemeint. Daß diese Sovel
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in dem neuen Unterabschnitt bei dem Begriff ’’Halter des
Luftfahrzeugs" belassen hatte, besagt nichts; denn sie hat den Unterabschnitt mit "Haftung aus dem Beförderungsvermj Uberschrieben (vgl. Abraham, Der Luftb eforde rung evert
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8, 69 = ZUR 1954, 82 ff; Rinek, Betr 1958, 273)
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Ita vorliegenden Pall geht es indes urn eine zwischenstaatliche Luftbeförderung, so daS nicht die
§§ 44 ff LuftVG anzuwenden sind, sondern die Bestimmungen
des '«Varschauer Abkommens
& 51 LuftVG). Bei deasei
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am er:
Wendung gingen schon immer die Auffassungen
kanischen und im kontinental-europäischen Hechtskreis
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auseinander, v/ie in der Denkschrift der Bundesregierung
zu dem Gesetz vom 27
. August
1963 (BGBl. II 1159) be
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treffend das Zusatzabkommen vom 18. September 1961 über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfracht" führer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (in BT-Drucks, IV/1254) näher ausgefiihrt
ist
Dieses Abkommen
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og.Guadalajara-Abkommen) hat inzwischen
den Meinungsstreit beseitigt: danach würde hier sowohl die .Beklagte als vertragliche Luftfrachtführerin wie
die Pr
als ausführende Luftfrachtführerin
haften. Jedoch gilt das Abkommen nicht für den hier zu beurteilenden Unfall, der sich am
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eignet hat. Die Streitfrage ist daher noch entscheidungs-
♦
erheblich.
b) Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, Luftfrachtführer sei derjenige, der.sich vertraglich aur
4
»uftbef orderüng verpflichtet hat, hier also die Beklagte.
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Dem ist zuzustimmen
Diesen Standpunkt hatte schon immer das deutsche
Schrifttum vertreten kehrsgesetz 193?
Luftver
268; Schleicher/Reymann/Abrahaffi Art.'
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nm. 26, 28; Riese, Luftrecht S. 408 und ZUR 1958, 7}
Auch das ausländische Ansicht
und in National Airlegislations S. 134; ohav/cros llr. 362 Anm. a) und 513 0; Drion Hr, 118 ff; Grönfors 3. 38
war überwiegend dieser Ls, La Convention de Vsrsovie, 1933 S. 9$
eaumont
31; Beliebet S. 158; S
t S.
ff: Guldimann, Art.
WA Anm-,
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Die Revision hält demgegenüber die im anglo-amerikanischen Rechtskreis vertretene Auffassung für richtig, zu demal.auch zwei französische Autoren
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27
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dieser Ansicht waren (Coquoz, Le Droit Privö Inter
national Aerien, 1938, S. 92; Juglai't, l’raite Elementaire de Droit Aerien, 1952 Nr. 276; ebenso Litvine, Pröcis Elementaire de Droit Aerien, Brüssel 1953, Kr. 180). Die von dieser Minücritieinung angeführten Argumente überzeugen indes
nicht. Das. Warschauer Abkommen hat nicht nur die Haftung des
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Luftfrachtführers vereinheitlicht, sondern auch die Ausgabe
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der Beförderungsscheine; von diesen aber spricht es im .Art, 3
•• . **
*
Abs. 2, Art, 4 Abs. 3 und Art..’5 Abs.. 2 im Zusammenhang mit
dem Beforderungsvertrag. Auch ist im Art
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2'und.Art, 3:
die Rede von den Vereinbarungen der Parteien und von den Par-
1
teien des Beförderungsvertrages.
Die Revision meint, oft habe der vertragschließende Luftfrachtführer nicht die Möglichkeit, die im 'Warschauer
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Abkommen vorgesehenen .Beförderungspapiere auszustellen.,
%
nämlich die bei den gewerblichen Luftfahrtunternehmen übliche» und von der IATA für ihre Mitglieder vorgeschriebenen Vor-
drucke
Darauf kommt es indes nicht an. Das Abkommen verlangt
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die Ausfüllung solcher Vordrucke nicht, sondern begnügt sich mit den in Art "». 3 ff niedergelegten, für Flugscheine sehr geringen Auforderungen. Bei einem Chartervertrag wird es sogar meist eher umgekehrt dem vertraglichen Frachtführer
leichter möglich sein, den Fluggästen, mit denen er in Ver-
«
Bindung steht und die er - oft anders als der ausführende Luftfrachtführer - namentlich kennt* einen Flugschein auszustellen. Für die angloamerikenisehe Auffassung konnte allenfalls sprechen, daß, wie die Revision geltend macht, nur der
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ausführende Luftfrachtführer {der Vercharterer) die zur
Deckung der Haftungshöchstsurmne unumgängliche und von vielen Ländern vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, und zwar, da dies für das ganze Flugzeug auf eine gewisse Zeit und nicht nur für eine Reise geschehen wird, weitau
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billiger, als wenn
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(der Charterer) genötigt wäre, sich wegen einer einzigen
von ihm veranstalteten Reise zu versichern. Diesem G-e
danken könnte jedoch allenfalls im vox-liegenden Pall, bei dem ein Wicht-Luf'tfahrtunternehmen eine Beförderung unternommen hat, gewisses Gewicht zukommen, Die Revision "bedenkt vor allem nicht, daß die Unterstellung des vertragschließenden Luftfrächtfühi’ers untex- das Abkommen für ihn den Vorteil hat, daß er nur begrenzt haftet und seine Haftung nach anderen Vorschriften grundsätzlich ausgeschlossen ist (Art, 22, 24 WA). Im übi-igen läßt auch das
I,
inzwischen abgeschlossene Guadalajara-Abkommen erkennen, daß die kontinental-europäische Auslegung nicht im Widerspruch zu den. Bestimmungen des Warschauer Abkommens ge- •
standen hat .(vgl, auch Meyer ZLR 1957
Ä
30)
c) Vergeblich beruft sich die Revision auf Art. 30
Ab«
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2 WA, wonach dann, wenn der Plug durch mehrere aufeinanderfolgende Luftfrachtführer (Art. 1 Abs, 3 WA) ausgeführt worden ist, der ’’erste Luftfrachtführer” in der Regel nicht für Unfälle haftet, die sich auf der vom nachfolgenden rachtfühx-er beflogenen Teil-Stx-ecke ereignet haben. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier offensicht“
1
lieh nicht vor (vgl. Dutoit S
61; Pelichet S
149). Hiex
handelte es sich nicht um eine Beförderung auf Teilstx-ecken die von zwei aufeinanderfölgeriden Luftfrachtfühx-ern ausge-
l
führt worden wäre (unrichtig Litvine Hr. 180).
3. Das Warschauer Abkommen gilt nach Art. 1 Abs, 1
*
nur für entgeltliche Luftbeföx-derungen; unentgeltliche Be-
förderungen unterliegen ihm nur, wenn sie von einem Luftfahrt-Unternehmen ausgeführt werden. Das Berufungsgericht hat die Präge, ob die Beklagte die Teilnehmer der Reise
gegen Entgelt befördert hat, bejaht. Auch insoweit hält
das Urteil den Angriffen der Revision, stand
a) Was als Entgelt hzw. als unentgeltlich
im Sinne des Art
WA anZusehen ist» ist dem Abkommen
selbst nicht ■mit Sicherheit zu entnehmen» Da es sich um die Auslegung eines völkst’i’echtliehen Vertrages han
delt, kann der im deutschen Recht verwandte 3e<<rifj
►
'’unentgeltlich0 (etwa in § 8 a StVG-; §
c
1 PBefG:
■f 's»- i
V f*J.. x.
auch RGZ 163» 356) nicht herangezogen werden (Prion Ilr. 56; vgl; Riese, Luftrecht S. 68/69). Auch ein Rück .griff auf das deutsche Luftverkehrsgesetz wäre nicht statthaft. Rieses., spricht zwar in den §§ 20, 49 von Plügen "gegen Entgelt", aber in einem Zusammenhang, der nicht ohne weiteres- mit der sich hier stellenden Frage verglichen werden kann» Infolgedessen kann hier auch nicht das Urteil des erkennenden Senats vom
1
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& J
heran“
14. November 1967 (VI ZR 216/65 » LM LuftVG Nr gezogen werden, nach dem es sich auch dann um eine ent geltliche Beförderung im Sinne des § 49 LuftVG handelt
wenn der Luftfrachtführer nur Erstattung seiner Selb
kosten verlangt hat» Der Senat hat schon in dieser Ent Scheidung hervorgehoben» daß unter Beförderung
(►«■Sfc
MtlW
egen
Entgelt in. § 49 LuftVG nicht dasselbe verstanden werden müsse wie in Art. 1 WA (vgl, Schwenk 2LR 1963, 153» 160).
b) Die Auffassungen darüber, was als "remuneration11 Art. 1 WA) anzusehen ist, sind geteilt, Einigkeit besteht
darübe
, daß dem Luftfrachtführer ein über seine Selbst
»
kosten hinausgehender Gewinn zufließen muß oder doch
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mfließen sollte (Koffka/Bödenstein/Koffka aaO
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Schleieh e r/R e y m ann/Abraham Art
Anm. 10; Riese S. 410:
ArchLR 1933» 301). In diesem Sinne legt auch überwiegend das ausländische Schrifttum Art. 1
WA aus (Goedhuis, 3
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onvention de Varsovie
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und National
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Joquoz 3. 89; Lemoine, Traite de Droit Aerien Ur. 577; Sehweiekhardt, Schweizerisches hufttrans
15)« Damit ist aber nur der Grund-
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portrecht, 1954, oatz aufgestellt, von dem in der Regel auszugehen ist. Entscheidend ist immer die Lage des Einzelfalles. Vor allem kommt es nicht darauf an, ob der Luftfrachtführer im gegebenen Fall Gewinn erzielt hat. Er ist schon dann den strengen und unabdingbaren Bestimmungen der Art
17
if
WA unterworfen, wenn er in gewinnbringender Absicht
gehandelt hat. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der bloße Werbeeffekt, den ein Unternehmer mit einem Gratis-
i
flug zu erreichen sucht, den Flug schon zu einem entgeltlichen macht, weil es dann des Latzes 2 im Art. 1 Abs. 1 WA kaum bedurft hätte.
um
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Abzustellen ist darauf, ob es dem Beförderer nur compensation” seiner Auslagen oder nicht (auch) um
"profit“ ging (so treffend Pittard, Droit Aerien 195-1',
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169 ff, angeführt bei Goedhuis S. 126 bzw.
C*
O *
66)« Das
Warschauer Abkommen wollte vor allem die Bedingungen des
gewerblichen Luftverkehrs
Ö
Jfc-J. 4
daher die
unentgeltliche ("gratuit") Beförderung eines •■Fluggastes freisteilen, die aus nichtkommerziellen, sondern aus menschlichen Gründen, vor allem aus Gefälligkeit erfolgte.
’esse des
Denn dann liegt der Flug nahezu allein im Reisenden, während kommerzielle Flüge so überwiegend im Interesse des Luftfrachtführers liegen, daß kein Anlaß besteht, ihn von den Bestimmungen des Abkommens auszunehmen. Daher wird ein Flug in aller Regel schon dann nicht mehr-, als unentgeltlich iia Sinne des Art. 1 WA angesehen werden können, wenn ein kaufmännisches Unternehmen ihn zu einem geschäftlichen Zweck und damit in unmittelbar gewinnbringender Absicht übernommen hatte
( Vgl o
S. 15)
Drion Nr. 56; Litvine Nr
1?6; S c hw e i c kha r d aaO
c) Mit diesen Rechtsgründeatzen steht die An-
sicht des Berufungsgerichts i
M
inklang
Die Beklagte hat, wie zugunsten der> Revision anzunehmen ist, nur die Erstattung ihrer Selbstkosten
i
gefordert und. erhalten; ein Gewinn sollte ihr nicht verbleiben.. Allerdings war in dem Gesamtpreis auch
die Mitfahrt des Reiseleiters Br
und eines
seiner Mitarbeiter enthalten. Das Berufunesbericht will
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schon darin, daß die Beklagte für deren Flug nichts bezahlt hat, einen Gewinn sehen,
weshalb der Flug ent
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geltlieh gewesen sei. Dies hält die Revision nicht für.
richtig, v/eil das 'Jitfliegen der beiden Angestellten
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notwendig mit der Verkaufs- und Werbereise zusarnrnengo-.hangen habe, die dadurch verursachten Kosten also zu dei
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Selbstkosten der Beklagten gehört hätten, die sie, ohne damit einen Gewinn erzielen zu wollen, auf die 74 ’Teilnehmer habe umlegen dürfen. Ob die Revision damit liecht hat, kann offen bleiben. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird schon von seinen übrigen, im folgenden erörterten Erwägungen getragen.
-4.
3
Die Beklagte führte die Studienreise nicht auf und zu Gefallen der Teilnehmer durch: sie wollte
3
ihnen nicht nur eine billige Rundreise durch die USA, verbunden, mit dein dadurch hervorgerufenen Werbeeffekt für ihre firma, ermöglichen. Die von ihr zu dem zweiten Mal veranstaltete Reise war sowohl eine “Werbereisä“ wie eins Verkaufsveranstaltung. Ihr Einladungsschreiben hatte sie nur an Personen versandt, von denen sie hoffen konnte, daß sie nach Rückkehr von der Reise, wenn nicht noch gar während der Reise, bei ihr eine Gärfutter-Anlage-bestelle oder sich doch für ihre Anschaffung einsetzen würden.
Eben deshalb flogen der Leiter der Verkaufsförderungsab-teilunsr und sein Mitarbeiter mit. Diese Erwartung der Be-
klagten war nicht, wie die Revision meint, derart unsiche daß sie rechtlich nicht ausreichen könne, dem Plug die Eigenschaft eines unentgeltlichen zu nehmen* Das Berufungsgericht weist darauf hin, daß die Beklagte im Anschluß an die im Vorjahr veranstaltete Reise 17 Gärfutter-Anlagen sum Preise von je 70,000 JM verkauft hatte. Es kann daher rechtlich nicht mißbilligt werden, v/enn das Berufungsgericht in dieser kaufmännisch::, durchaus begründeten Erwartung der Beklagten eine Vermögenswerte Gegenleistung der Teilnehmer gefunden hat,. Hierbei konnte es sich auch darauf stützen, daß die Beklagte, um den geschäftlichen Erfolg der leise zu sichern, in ihrem Rundschreiben Wert darauf gelegt hat, daß die Teilnehmer während der dreiwöchigen Reise an den von ihr vorgesehenen landwirtschaftlichen Besichtigungen usw„ tei Inahmen und nicht die Möglichkeit ausnutzten, bis zu dem Rückflug nach eigenen Plänen durch die USA zu reisen. Ohnehin blieb den Teilnehmern angesichts des lückenlos aufeinanderfolgenden Programms praktisch nichts anderes übrig, als stets bei der Reisegruppe zu bleiben, ,
Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei reehtsirrig davon ausgegangen, daß die Beklagte die Teilnehmer vertraglich gebunden hätte, an allen Besichtigungen teilzunehmen, und daß es dann in dieser von den Teilnehmern ''geschuldeten” Gegenleistung das
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Entgelt gesehen habe. In diesem Sinne ist das ange-fochtene Urteil nicht zu verstehen. Um einer Beförderung die Eigenschaft ''unentgeltlich” zu nehmen, ist es nicht erforderlich, daß der '‘profit”, den der Beförderer an-strebt, ihm auf Grund einer rechtlich verbindlichen Verpflichtung aus dem Vermögen des Fluggastes zufließt.
33
notwendig ist nur, daß er ihm aus deren 'Vermögen zufließen soll und zwar aufgrund einer schon bei Abschluß des Beförderungsvertrags getroffenen Vereinbarung* Das aber hat das Berufungsgericht hier im Ar gebnis sut reff:end bejaht»
4» Zu Unrecht behauptet die Revision, die Beklagte habe .Beweise dafür angetreten, daß weder sie noch die- President Airlines und deren Leute ein Verschulden an dem Unglück getroffen habe (Art» 20 WA)»
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Ihr Schriftsatz vom 18. August 1966 setzt sich zwar
auch mit dem auseinander’, was in dem amtlichen Unfallbericht über die möglichen Ursachen des Absturzes ange-
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führt ist. Br enthält jedoch keine Beweise, die geeigne-sein könnten, die Verschuldens Vermutung des Art. 20 WA
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auszuraumen
Das Berufungsgericht erklärt daher ohne
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Verstoß gegen y 286 ZPO, die Beklagte habe den ihr ob liegenden Beweis nicht angetreten.
5, Hilfsweise macht die Revision geltend, jeden
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falls sei eine Haftung der Beklagten wieder entfallen» Das trifft nicht zu..
a). Die Revision meint, durch den von der Inter essengem.ei nsch af t mit dem Versicherer der Pr
abgeschlossenen Vergleich As ei auch ihre Haftung entfallen, weil die Hinterbliebenen dabei auf weitere Ansprüche verzichtet hatten«. Jedoch sind für die Behauptung der Revision, der Verzicht der Hinterbliebenen habe auch zugunsten der Beklagten wirken sollen (vgl. § 423 BGB), keine Anhaltspunkte vorhanden. Das
Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, auf Vorlegung
des Vergleichs zu wirken. Rechtsanwalt Dr, in der mündlichen Verhandlung unter Vorlegung von
ha t f e
Schriftstücken über den Inhalt dieses Vergleichs belichtet, ohne daß die Beklagte dessen Vorlegung ver-
-V“fc '
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langt oder weitere Bregen gestellt hätte
b) Unbegründet ist auch die Ansicht der Revi
Ion, das Verhalten der Hinterbliebenen, sich zunächst
an die Pr
(und deren Versicherer) als
ihren liU’tfrachtiübrer zu halten, nunmehr aber die Beklagte als Luftfrachtführer auf Zahlung weiterer. Beträge au verklagen, stelle ein unzulässiges ‘’venire contra factum proprium" dar» Laß die Hinterbliebenen in der Frage, wer der Luftfrachtführer war, mit der
wenige Tage nach.Vergleichsabsehluß
>
en die Beklagte.
eingereichten Klage eine "Kehrtwendung" gemacht hätten-, läßt sich nicht feststellen. Sie gingen mit Grund davon
aus, daß letztlich die Fr
also deren
Versicherer, den Schaden regulieren mußte. Wenn die Inter essengemeinschaft sich den anglo-amerikanisehen Stand-
*****
nunkt, Luftfrachtführer sei die Fr
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wesen, zunutze machte und dadurch von dieser eine Ent Schädigung von nahezu 1,5 Millionen erlangte, so la dies auch im Interesse der Beklagten» Deren Ersatzpflicht ist, wie die Hinterbliebenen nie bestritten haben, um diese Beträge gemindert.
IX. Das Berufungsgericht hat somit die grundsätzliche Haftung der Beklagten aus Art, 17 WA rechtlich einwandfrei festgestellt» Abschließend hat es ausgeführt, daß die Beklagte si
- von Art
25 V/A
C
ibgesehen - schon deshalb nicht auf die S
st-
summe des Art. 22 WA berufen könne, weil den Reise-teilnehmern kein Flugschein ausgestellt worden sei
(Arl
O
3 Abs
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2 Satz 2 WA)» Entgegen ihrer Ansicht könne ihr
"Bestätigungsschreiben" vom 23» August 1961 nicht als Flugschein angesehen werden»
- 35
Dieaer Standpunkt des Berufungsgerichts wird mit
Recht von der Revision angegriffen
a) Über den Inhalt des Flugscheins stellt Art0 3 Abs. 1 ..WA mehrere Erfordernisse auf, denen er entsprealien
soll
aber nicht muß
Nach Absatz 2 ist es auf den Bestand
und die Wirksamkeit des Bef örderungsver träges ohne Ein-
«
fluß, wenn der Flugschein nicht ordnungsgemäß ist, fehlt oder in Verlust geraten isto Das zeigt, daß er nur dis
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Funktion eines Beweispapieres hat (so jetzt ausdrück-lieh Satz'1 des im Haager Protokoll neugefaßten Art-Abs. 2 WA). Er soll in privatrechtlicher Beziehung bei der Abfertigung des Fluggastes schnell Klarheit darüber schaffen, ob der Reisende zu diesem bestimmten
*2
3
lug berechtigt ist; auch
ex* dazu dienen
, axe
öffentlich-rechtliche Überwachung sowie die innere Oränun
des Geschäftsbetriebes des Luftfrachtführers zu gewähr leisten.
3
Nach. Buchst, e) des Art. 3 Abs. 1 WA soll der Flugschein auch die Angabe enthalten, daß die Beförderung der HaftungsOrdnung des Abkommens unterliegt. Doch nimmt auch das Fehlen dieses Hinweises einem Flugschein noch nicht diese Eigenschaft (Schlei eher /Rebmann/ Abraham Art. 3 Anm. 6; Riese aaO S. 432; Abraham S. ,33 Pn. 68 und in SLR 1953, 79)» Erst die Neufassung des Art. itö Haager* Protokoll vom 28. September 1955 (BGBl 1958 II 291) hat bestimmt, daß das Fehlen dieser An
unweigerlich die Sanktion des Art. 3 Abs. 2 WA auslöst» Indes ist das Haager Protokoll erst am 1. August 1963 in Kraft getreten (BAnz. 1963 Nr. 148). Für Unfälle, die sich schon vorher ereignet haben, gilt es nicht so auch Urteil der Cour'; d’appel Paris 2LV/-1967# 115; schief KG NJW 1961, 1170). Es läßt sich auch nicht, wie
-36-
dies die Revisionserwiderung versucht, sagen, die neue
Passung des Satz 2 im Art, 3 Abs, 2 WA habe lediglich klargestellt, v/ie diese Bestimmung im Warschauer Abkommen zu verstehen gewesen sei« Zv/ar ist in dem Ur-
teil des Bundesgerichtshofs vom 9» Oktober 1964 (Ib ER 226/62 = HJW 1964» 2348),. obschon es um die Beurteilung
eines Unfalls aus dem Jahre 1958 ging, der 51 LuftVG i.d.P. des Gesetzes vom 25= Juli 1964 und das Warschauer Abkommen i.d.F. von Ben Haag angeführt. Ob damit aber
eine Rückwirkung des Haager Protokolls anerkannt werden sollte, muß bezweifelt werden (vgl, die Anmerkung von Wessels in ZLW 1965, 168), Einer Auseinander'Setzung mit
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iiesem Urteil bedarf es hier nicht, weil die Änderung des Art. 20'WA im Haager Protokoll für die Entscheidung des Ib-Senat.s ohne Bedeutung war.
Bas Warschauer Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung stellte an den Inhalt eines Flugscheins sehr
geringe Anforderungen; es genügte die Ausstellung irgend
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eines Papiers, das die Berechtigung zu dem. Flug zu beweisen vermochte (Goedhuis, Convention de Varsovie S, 110; uBe la facion aufil veutM; ebenso in Air Legislations
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157; 11 any kind of ticket"; Shawcross/Beaumont,
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2. Aufl. Hr. 406 Arm. b = 3.Aufl. 1966 S. 439 of ticket"; Brion Hr. 251; "a slip of paper"), Bas ist auch sachgerecht angesichts der weitgehenden Sanktion, die Satz 2 des Art. 3 Abs. 2 an das Fehlen eines Flugscheins knüpfte und die vielfach als überaus streng em~
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pfunden wurde (vgl. Riese S. 422; Goedhuis, Air Legislation» S. 155; Beaumont, Journal of Air Law 1949, 398; Juglart
Hr. 293;
Schweickhardt aaO
. 30). Bie Sanktion mag gerechtfertigt sein, wenn die Hiohtaueetellung eines Flugscheins auf inkorrektem, etwa die luftpolizeiliche
Überwachung erschwerendem Verhalten des Frachtführer» beruht oder v/enn der Beförderte gerade infolge der
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ausStellung.des Flugscheins einen die Höchstsumme üb er-steigenden Schaden erlitten hat (Beaumont, Journal of
Air Law! 1947*; 34). Bgi bloßen Ordnungsverstoßen und » Versehen .jedoch steht die Sanktion nicht im rechten
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Verhältnis au' dem Vei'öchulden des Luftfrachtführer
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(vgl,. Döring, ArchfLR 1935, 10; Goedhuis, Airlegis-lations S» 157.; 33.rion Ir, 223) • Sie ist daher von An fang an-von deutscher Seite bekämpft worden (vgl. Den! Schrift des Reichs justizministeriuras 1934 aaO ;S, 32;
4
Riese ArchfLR 1934? 47)« Auch bei der Reufassung des Art, 3 im Haager Protokoll hat die Bundesrepublik au
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Beseitigung dieser Bestimmung gedrängt (Riese ZLR 15)o Das deutsche Luftverkehr1 ages et z kennt eine so Vorschrift nicht» Eine formale Handhabung der Sanktion
ist dollar nicht am Platz» Wohl ist daran festzuhalten,
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daß das vom Luftfrachtführer ausgegebene Papier nicht
derart mangelhaft sein darf, daß man es nicht mehr als
Flugschein ansprechen konnte (0chleieher/Reymann/Abraham
Anm» 4; Riese S. 432; Coquoz S. 106/10?)- Das wird nach
Lage des jeweiligen Falles zu entscheiden sein
♦
jedoch, genügen, v/enn aus dem Papier unzweideutig her vorgeht, daß es zur Vornahme der betreffenden Flugreise berechtigte (Koffka/Bodenstein/Koffka Art, 3 Anm» IV a»Eo; Brian iTr= 251; Guldimann Art» 3 Rdn, 1?),
, Es muß
b) Diese Mindest-Erfordernissen erfüllt» wie
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die Beklagte mit Recht geltend macht, das Schreiben, das sie jedem Teilnehmer unter Ifennung seines Hamens, also nicht als bloßes Rundschreiben, am 23» August 19Ö1 geschickt hat. Denn der Flugschein braucht kein Formular in der Art eines ,,Fahrtausv/eises!' zu sein»
Unter Umständen kann auch, ein Brief ein Flugschein sein (so mit Recht Brion Br, 251). Solche Besonderen Umstände sind vorv/iegend gegeben.
Hier hatte nicht ein Luftfahrtunternehmen oder der Halter eines Flugzeuges den Flugschein auszustellen, sondern eine an sich nicht mit Luftbeförderung befaßte Firma, die für einen einzigen Fall ein Flugzeug charterte und dadurch,, y/ie oben näher begründet, die Rechte und Pflichten eines Luftfrachtführers erhielte
Das Berufungs
gericht meint, der Brief vom 23. August 1961 sei nichts anderes als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Das
trifft v/ohl zu für das jenem Brief als Anlage bei gefügte Rundschreiben, das mäit "Lieber Amerikafahrer!" (also ohne Kennung des Namens) überschrieben ist und mit den
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Worten beginnt: "Wir bedanken uns für die Übersendung Ihrer Anmeldung sowie für die Überweisung der IM 1.900",
Dieses Schreiben enthält die Bestätigung der Anmeldung und des Eingangs der 1.900 M, außerdem auf den folgenden Seiten Instruktionen für die Reise. Das ist bei dem Schreiben vom 25. August 1961 anders; es beschränkt sich auf die Mitteilung, "daß wir für Sie für die 2. Har vest or e-
Studienreise nach den USA einen Platz fest gebucht haben". Diese Erklärung genügte aber-für einen Flugschein. Daß sie keinen Hinweis auf die Haftungsbestiffimungen des Warschauer Abkommens enthielt, ist, wie ausgeführt,un-
schädlich. Im übrigen weist die Beklagte mit Recht
darauf hin, daß sie in der Anlage, die dem Brief bei gefügt war, geraten hatte, für die Reise eine Unfallversicherung abzuschließen. Dem konnten die Teilnehmer entnehmen, daß im Falle eines Unglücks die Haftung beschränkt sein werde.
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os mag zwar sein» daß die Beleihte
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Teilnehmern diese ''Bestätigung1' übersandte, damit nicht
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5 V/A vorgesehenen "Flugschein11 hat ausstellen wollen. Auf die subjektive Willensrichtung Ausstellers und des Fluggastes stellt es die Sanktion.-des Art. 3 i/A jedoch nicht ab. Biese formale Bestimmung bezweckt, den Beförderer zur Einhaltung der im Art. . 3 WA
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aufgestellten Regeln zu veranlassen. Baß dadurch die Passagiere usw,. ohne Rücksicht darauf begünstigt werd.en ob ihr Schadeii überhaupt auf dem Pehlen der Papiere b ruht» ist lediglich eine Nebenwirkung, -deinetwegen die Sanktion nicht angeordnet ist. Maßgebend ist allein: der objektive Sachverhalt.
Auch kommt es nicht darauf an, ob sämtliche Rci setei Inehrcer den Brief bei sich hatten, wie dies
nach der Lebenserfahrung allerdings zu erwarten wäre
»
Bie Sanktion greift nur ein, wenn der Luftfrachtführei
es versäumt hat, • einen Flugschein auszustellen. Ob der Reisende ihn auf dem Flugplatz bei sich hat.
kann zwar
für seine Abfertigung von Bedeutung sein; für den Eintritt der Sanktion spielt es keine Rolle (Guldrmann Arte
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Rdn. 17; vgl. auch Riese, S. 432)
III. Somit rechtfertigt der vom Berufungsgericht seinem Urteil bisher zugrundegelegte Sachverhalt nur die Feststellung» daß die Beilegte bis zur Höhe der in Art. 22 WA bestimmten Höchstsummen haftet. Ba jedoch
der Versicherer der Pr
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diese Hochst-
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summen bereits ausgezahlt hat, kommt es
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der .dar üb er hinausgehende Klageanspruch anderweit begründet ist.
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lo Insofern haben die
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lie Beklagte hafte schon deshalb unbegrenzt,
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vertreten,
sie auch aus Vertragsverletzung (aus § 325 Vertragsverletzung, Vertrag mit Schutzwirkung der Hinterbliebenen) und aus den §§ 823
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wörtlich sei. Bas ist unrichti
feststeht, daß
WA haftet, scheiden alle anderen
aus (Art. 24 WA)
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die Beklagte Luftfrachtführer in ist und aus Art» 17 ff
2. Der unbegrenzte
kann daher
nur begründet sein, wenn die Behauptung der Hinter zutrifft, der Beklagten oder der
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und
deren Leuten falle eine dem Vorsatz gleichstehende Faha lassigkeit zur Last (Art, 25
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hat diese Frage offen gelassen. Da deren Entscheidung, vor allem die Würdigung des amtlichen Unfallberichts und
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der übrigen von beiden
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Das Berufungsgoi'icht leitet den Anspruch der Kläger auf Erstattung auch des restlichen Flugpreises
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1 Satz 3 in Verbindung mit §§ 323 Ab
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812, 818 Ab3o 2 BGB her» Die Revision wendet sich ge-
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gen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die klagte den Unfall au vertreten habe (§§ 325, 282, 278 BGB) und vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht die Beklagte für bereichert halte, obschon sie die Zahlungen
der Reiseteilnehmer an die Pr
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geben habe und von dieser nicht zurückbekommen könne (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ob diese Rüge der Revision Erfolg haben könnte, kann offenbleiben. Sie macht nämlich mit Recht geltend daß sich die Beklagte auf Verjährung (§ 638 BGB) berufen hat.
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Io Das Warschauer Abkommen regelt nur einzelne, besonders wichtige Fragen des Luftbeförderungsvertrages; im übrigen kommt das nationale Recht zur Anwendung (Schleicher/Reymann/Abraham Anm» 13 vor Art. 1 WA S. 254). Nach dem hier anzuwendenden deutschen Recht war der von den Reiseteilnehmern mit der Beklagten geschlossene Vertrag, so wie jeder 'fransportvertrag, ein 'Werkvertrag (§ 631 BGB). Beim 'Werkvertrag richten sich
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die Ansprüche, die der Besteller wegen mangelhafter Leistung des Unternehmers hat, grundsätzlich nicht naej den §§ 323 ff, sondern nach den Sonüervorschrif'ten der
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§§ 633 ff BGB. Hiernach kann der Besteller Rückzahlung
42
des von ihm im voraus gezahlten Werklohnes verlangen, indem er sich für die Wandlung des Vertrages entschließt (§ 634 Abs. 4 mit § 46? BGB). Dieser Anspruch ist kein Bereicherungsanopruch, vielmehr gelten für ihn die strengeren Vorschriften der §§ 346 ff BGB, Andererseits muß der Besteller seinen Anspruch bin nen sechs Monaten (§§ 638, 646 BGB) geltend machen (Dennecke in RGR-Komm. BGB 11, Aufl. § 638 Anm, 2 a.E.) Nur dann, wenn er Ersatz für Schäden verlangt, die ihm nicht durch den Mangel des Y/erkes, sondern als dessen weitere Folge entstanden sind, kann die Frage auftauchen, ob die regelmäßige 30-jährige Frist gilt, nicht
Rückzahlung des Y/erklohnes begehrt (BGHZ
aber
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wenn er
46, 238}
Auch im vorliegenden Fall hat sich die Beklagte mit Recht auf Verjährung berufen. Der Anspruch auf Rückerstattung des Flugpreises findet seine Grundlage in § 634 Abs. 1 und Abs. 2 BGB und unterliegt deshalb der kurzen Verjährung des § 638 BGB (so RG JW 1908, 196 /für einen Eisenbahnunfall/; vgl. Staudinger/Riedel,
BGB 11. Aufl. § 638 Rdn. 4 sowie Ratz RGR-Komm. HGB •
2. Aufl., Anm. 14, 22 und Schlegelberger/Geßler HGB
3. Aufl. Anm. 9S beide zu § 460). Dementsprechend ist auch in § 24 Abs. 7 EVO bestimmt, daß der Reisende seinen Anspruch auf Fahrpreiserstattung binnen sechs Monaten bei der Eisenbahn geltend machen muß. Dies muß
er auch im Falle des § 23 Ab3. 2b) EVO, der bei Ausfall eines Zuges infolge eines Unglücks gilt (vgl. Schlegelberger/Geßler aaO, Anm. 9 und Finger, EVO
3. Aufl. § 23 Anm. 2). Diese Regelung der EVO entspricht
dem Recht auf Wandlung, das § 634 BGB dem Besteller eines Werkes einräumt (so zutreffend Staks DR
19 4
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1387 sowie Goltermann, EVO 2» Auxl» § 23 Amu 3
und Finger aaO Anm» 12)» Was so für Beiörderungen auf der Eisenbahn gilt, gilt für die hier vorliegende
Abs
der
Luftbeförderung ebenso (vgl» auch Art» 11 IATA-Beförderungsbedingungen für Passagiere, in Schleicher/Reymann/Abraham aaO S» 431 f}» Hier greift
die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB ein
2» Der Annahme, daß die Kläger mit ihrem An-
s
C?
pruch auf Rückzahlung des Flugpreises den Wandlung.' anspruch des § 634 BGB geltend machen, steht nicht entgegen, daß sie axißerdem Schadensersatz verlangen. Denn dieser Anspruch ist auf die besonderen Haftungs-bestimmungen des Warschauer Abkommens gestützt» Übri gens würde die kurze Verjährung auch dann eingrei-fen, wenn man den Anspruch auf Rückzahlung des Flugpreises nicht als Anspruch auf ’Wandlung, sondern als Forderung von Schadensersatz auffaßte»
3» Somit mußte die Revision auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Erfolg haben» Insoweit war das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen»
Zur Anschlußrevision der Klägerin zu 1)
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Mit Grund wendet sich die Klägerin zu 1) dagegen, daß das Berufungsgericht geglaubt hat, schon jetzt ihr Peststellungshegehren insoweit abweisen zu können, als sie Ersatz des ihr bisher entstandenen Unterhaltsscha-
dens verlangt hat. In der Tat ist die Zäsur, die das Berufungsgericht mit dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, also mit dem 26. September 1966, vorgenommen hat, nicht haltbar. Zu Unrecht bezieht es sich hierbei auf das Urteil BGH VersR 1964, 927 (III ZR 140/63 vom 23» April 1964), nach dem es, wenn ein Ersatzanspruch durch Peststeilungsklage geltend gemacht wird, darauf ankommt, ob für den behaupteten Schaden eine "ge wisse Wahrscheinlichkeit” dargetan ist.
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ine solche gewisse Wahrscheinlichkeit ist nur dann rechtlich erheblich, wenn der Richter sie bejaht
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und deshalb die begehrte Feststellung trifft - i
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er bei einer Leistungsklage in solchem Palle das Grundurteil erlassen würde. Die Sache liegt aber anders.
wenn er bei seiner "summarischen Prüfung" nicht zu dem
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rgebnis kommt, für den Schaden sei eine gewisse Wahrscheinlichkeit dargetan. In diesem Pall lassen sich die für den Erlaß eines Grund- oder eines Feststellungsurteils geltenden Grundsätze, die dem Kläger günstig 3ind, nicht zu seinen Lasten auf den Peststellungsprozeß übertra-
gen
Dann tritt der Unterschied zwischen einer Peotstellungs-
klage, bei der es (in der Regel) von vornherein nicht um den Betrag geht, und einer Leistungsklage, bei der es sowohl um den Grund wie um den Betrag gellt, hervor. Ergibt
- 45
bei einer Leistungsklage die summarische Prüfung nicht daß im Betragsverfahren wahrscheinlich ein Schaden be-
wiesen wird
so darf der Richter nicht etwa die Klage
abweisen; vielmehr muß er vom Erlaß des Grundiirteils absehen und schon im anhängigen Verfahren über
den
Schaden Beweis erheben. Anders bei der Feststellungs klage: da es hier ausschließlich um den "Grund" dos Anspruchs geht, steht eine Teilung des Verfahrens in zwei Abschnitte nicht zur Wahl. Der Richter kann die Klage nur entweder zusprschen - dies allerdings auf-
grund bloßer summarischer Prüfung - oder sie abweisen
Im letzteren Pall darf er das nicht aufgrund summari
scher Prüfung tun. Denn diese Abweisung würde nicht nu
wegen Verneinung des Rechtsschutsinteresses erfolgen.
Vielmehr würde es sich um eine Sachabweisung handeln,
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weil sie auf mangelndem Nachweis der sachlich-rechtli chen Voraussetzungen des Peststellungsbegehrens beruht (so im Anschluß an Rosenberg DRZ 1950, 567;BGH Urteile
vom 7. April 1952 - III ZR 194/51 - IM § 256 ZPO Nr. 7 und vom 21. Oktober 1953 - VI ZR 320/52 - LK § 844 Abs.2 BGB Nr, 9 - VersR 1953, 481; anders noch BGHZ 4, 133, 135). Infolgedessen würde die Rechtskraft eines Urteils, das die Peststellungsklage mangels gewisser Y/ahrschein-lichkeit des Anspruchs abweist, einer späteren Leistungsklage entgegenstehen, selbst wenn der Kläger jetzt den Beweis für das Bestehen des Anspruchs er-
bringt »
Die Teil-Abweisung des Peststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht würde daher nur dann richtig sein, wenn es sich davon überzeugt hätte, daß bisher der Witwe ein Schaden nicht erwachsen ist, jedenfalls mit Si-
cherheit anderweitig gedeckt ist. Ob es aber so weit hat gehen wollen, ist dem angefochtenen Urteil nich
*% ?
rnit Sicherheit zu entnehmen. Jedenfalls lassen die summarischen Erwägungen, mit denen es auf die Schadenoherechnungen der Witwe eingeht nicht erkennen, aus wel-
chen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen es au der sicheren Feststellung gekommen sein will, dai3 bisher keine Unterhaltseinbuße eingetreten war, vor allem nicht für die Zeit, in der die von den beiden Sozialversiche-rungströgern gezahlten Renten zusammen nur 450 DM be-
trugen. Das Revisionsgericht ist daher nicht in der La die Gründe nachzuprüfen, aus denen das Berufungs-
ge,
gerieht die Klägerin teilweise abgewiesen hat
2. Die Anschlußrevision rügt auch nicht 2U Unrecht, daß das Verfahren des Berufungsgerichts hier kaum ange-
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bracht war. Y/ie ausgeführt, hatten die Kläger mit Grund nicht Leistlings-, sondern Feststellungsklagc erhoben, um Berechnungen zur Höhe der Ersatzansprüche und die trotz § 287 ZPO hier möglicherweise unumgänglichen Beweiserhebungen solange zurückzustellen, bis über den
•'Grund” der Ersatzpflicht rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatten sie ganz allgemein beantragt, die Ersatz-
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Pflicht für die bisher erwachsenen und die künftigen Schäden festzustellen. Auch sie haben nicht verkannt, daß ein Peil der bisherigen Unterhaltsverluste gedeckt war. Es mag auch sein, daß im gegebenen Fall fast der gesamte bis zu dem 26. September 1966 aufgelaufene Unter haltsverluot anderweit gedeckt war. Das Verfahren des
Berufungsgerichts sinnt aber den
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gern nun doch an
mindestens insoweit Berechnungen anzustellen, als es
sich um den Stichtag dos 26. September '’966 handelt Eine solche Zäsur war hier aber wenig prozeßökono misch und stößt auch deshalb auf verfahrensrcchtliclio Bedenken,, weil das Berufungsgericht die Klägerin nicht befragt hatte, wie sie ihren Feststellungsantrag, sen Passung es selbst angeregt hatte, in seinem zeitlichen Umfang verstanden wissen wollte» Es ist deshalb verständlich, wenn sie davon ausgegangen
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über die
mit der Höhe des Schadens zusammenhängenden Fragen werde noch nicht entschieden» Sie konnte:: sich daher durch die Teil-Abweisung ihres Begehrens überrascht fühlen»
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