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BGH · VI ZR 78/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 78/65

werk, das aus zwei Mntereinandergekoppelten Leiterwagen bestand» Die Straße war schneeglatt» und es herrschte starker Nebelo Auf den hinteren Leiterwagen fuhr der Kaufmann ABi^BP mit einem Ford-Kombiwagen auf» Als dann der Kraftfahrer R^P mit einem Tankwagen ebenfalls langsam links an den Fahrzeugen Rufl^B und aPBI^B vorbei fuhr, und so die 5*30 m breite Landstraße versperrte, näherte sich von hinten der Kraftfahrer T^^p mit dem unbeladenen Lastzug der Firma HaPBBB« Beim Abbremsen des Lastzuges drehte sich der Triebwagen nach rechts in die entgegengesetzte Richtung und legte sich im rechten Straßengraben auf die linke Seite» Der Anhänger prallte noch auf den Tankwagen oder den Kombiwagen <>94 DM gezahlt* Diesen Betrag hat sie mit der Klage zu 3/4 von den Beklagten erstattet verlangt* Sie hat vorgetragen, die Beklagten seien zu dieser Schadensausgleichung verpflichtet«, weil der Tod RuflHB sowie der dem Kaufmann AflBHBl entstandene Schaden allein oder doch überwiegend auf das verkehrswidrige Verhalten des Erst beklagten Kazurückzuführen sei- denn durch das Auffahren des von diesem gesteuerten Lastzuges der Zweit beklagten und das dadurch bedingte Aufprallen des Anhängers der Firma HafllBHB auf . Las Landgericht hat die Beklagten zur Erstattung der Hälfte der von der Klägerin aus Anlaß des Unfalls erbrachten Leistungen nebst Prozeßzinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen«, Lie Klägerin hat mit der Berufung ihr Begehren auf Erstattung ihrer Leistungen zu 3/4 weiterverfolgt, Sie hat zwischenzeitlieh weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 30o688o— LM geleistet und die Klage um 3/4 dieses Betrages erweitert«, Sie hat die Zahlung von 34«504«47 LM nebst zeitlich gestaffelten Prozeßzinsen abzüglich eines am 210801964 gezahlten Betrages von 15*685«24 LM verlangt. der Klägerin, soweit sie Zahlung an die Unfallgeschädigten und die Berufgenossenschaft geleistet hat, als Hechtsnachfolgerin ihrer Versicherten und 'TUB gern« §§ 67 VVG, 440, 426 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten zu, weil diese, wie sie im Berufungsrechtszug nicht mehr bestritten haben, den Geschädigten ebenfalls zu dem Schadensersatz verpflichtet sind«. 2, Diese Beurteilung wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen* Die Revision greift aber die Abwägung nach § 17 StVG an, bei der das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß die Beklagten die Leistungen der Klägerin zu 3/4 auszugleichen haben« Ihre Rügen können jedoch keinen Erfolg haben* Lastzug des TflP folgte, nach dem Entschwinden dieses Lastzuges im dichten Nebel keinerlei Gewähr mehr gehabt habe.., bei der von ihm eingehaltenen hohen Geschwindigkeit nicht auf ein schwer erkennbares Hindernis zu stoßen« Als ausschlaggebend für die beiderseitige Schadensbeteiligung erachtet eB das Berufungsgericht, daß der Beklagte KafflHH durch seine verkehrswidrige Fahrweise die wesentlich überwiegende Un-1‘allursache gesetzt habe«, weil erst durch den von seinem Lastzug ausgehenden Anprall auf den zu dem Stillstand gekommenen Anhänger des von TPK gelenkten Lastzuges der Tod Ruppp herbeigeführt worden sei; das stehe nach dem im Vorprozeß festgestellten Geechehensablauf fest« 3o Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die entscheidende Gefahr gerade von dem Lastzug der Firma Happpi^p ausgegangen sei, der infolge der fehlerhaften Fahrweise des Fahrers Tp|P ins Schleudern gekommen sei und für den Beklagten KaPH^p ein unumgehbares Hindernis gebildet habe« K&PBP habe sich aber darauf verlassen können, daß er frei Bahn habe, solange er nicht die Schlußleuchten des vor ihm fahrenden Lastzuges sah« Die von T^^ft gesetzte Unfallverursachung erblickt das Urteil darin, daß beide Lastzüge im Zusammenw:'rken den Unfall herbeigeführt hätten; der freistehende Anhänger des TflIB» durch den Motorwagen KaBBH9 nach vorn geschoben, nabe den Kombiwagen gegen den zweiten Leiterwagen gestoßen« IIo Hinsichtlich der Höhe des Bretattungsanspruchs bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin unter Verstoß gegen *2 \ 308 ZPO Uber ihren Klageantrag hinaus einen Betrag von 249*99 DM zugesprochen; die Klägerin habe nämlich 34«504,47 DM abzüglich bezahlter 15*685,24 DM verlangt; das ergebe einen Betrag von 18*819,23 DM« Zuerkannt seien dagegen 19*169,22 DM* Die Rüge geht fehl* Die Revision verkennt, daß in dem von den Beklagten bezahlten Betrage von 15*685,24 DM nach deren eigenem Vorbringen eine Zinszahlung von 350,— DM auf den Betrag von 5*105,91 DM enthalten ist, den die Beklagten zu dem Ausgleich der in der Klageschrift be-zeichneten Leistungen der Klägerin in Höhe von 15*317,94 DM gezahlt haben« Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die 350,— DM nicht auf die Hauptsumme, sondern auf die von dem Beklagten geschuldeten Zinsen verrechnet und die Zinsforderung der Klägerin entsprechend gekürzt«

Zitierte Normen: § 67 VVG § 17 StVG
UnfallBerufungsgerichtLastzugesLastzugFirmaKlägerinAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2088 008
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 78/65	URTEIL
Verkündet am
29o November 1966 Krlegi
 Jus t i zhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kraftfahrers Heinrich GeflMHO der Firma Gerhard K o
Höfl^Bstraße
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte, Berufungsbeklagte 9 Anschlußberufungskläger und Revisionskläger f
Rechtsanwalt
 gegen
die TrBMBI^BBMB Versicherungs-Aktiengesellschaft , HflHIBl, HeflBB8traße JB> vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Ernst K^B*
Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revi s ions beklagt e <,
Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Br
o
- 2
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung' vom 29» November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton' Dr« Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr» Eode, Heinrich Meyer und Dr» NUßgens
 für Recht erkannt;
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4o März 1965 wird zurückgewiesen»
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt e
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Am fl^BIB 1955 gegen 10,50 Uhr kam der Landwirt RuBP bei einem Verkehrsunfall ums Leben, der sich auf der Landstraße zwischen XiBHHBI und Hüflp ereignete» RuflB befuhr die Straße in Richtung	mit einem Pferdefuhr-
werk, das aus zwei Mntereinandergekoppelten Leiterwagen bestand» Die Straße war schneeglatt» und es herrschte starker Nebelo Auf den hinteren Leiterwagen fuhr der Kaufmann ABi^BP mit einem Ford-Kombiwagen auf» Als dann der Kraftfahrer R^P mit einem Tankwagen ebenfalls langsam links an den Fahrzeugen Rufl^B und aPBI^B vorbei fuhr, und so die 5*30 m breite Landstraße versperrte, näherte sich von hinten der Kraftfahrer T^^p mit dem unbeladenen Lastzug der Firma HaPBBB« Beim Abbremsen des Lastzuges drehte sich der Triebwagen nach rechts in die entgegengesetzte Richtung und legte sich im rechten Straßengraben auf die linke Seite» Der Anhänger prallte noch auf den Tankwagen oder den Kombiwagen
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und blieb auf der Straße stehen«. Auf diesen Anhänger fuhr dann der Erstbeklagte K mit	dem Lastzug der ^weit-
beklagten auf«. Während beim Auffahren des Kombiwagens auf das Fuhrwerk	nur leichter Sachschaden entstanden
 war, fand Ru	den späteren Vorgängen den Tod«,
als Fahrer und die Firma Ha
 Die Hinterbliebenen Ru
 haben den Kraftfahrer Ti
 als Halterin des in den
 Unfall verwickelten Lastzuges auf Schadenersatz in Anspruch genommen* Der Prozeß endete mit einem Vergleich«, nachdem rechtskräftig geklärt war? daß TflÜB und die Firma HaHHB für die Hälfte des Unfallschadens aufzukommen hatten (10 0 66/57 LG Duisburg - 1 U 113/63 OLG Düsseldorf)*
Die Klägerin hat als naftpflichtversicherer der Firma KuflBHIB an die Hinterbliebenen Rufl^P, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft sowie an den Kaufmann dessen Schaden sie zu 2/3 ersetzte, insgesamt 15*31? <>94 DM gezahlt* Diesen Betrag hat sie mit der Klage zu 3/4 von den Beklagten erstattet verlangt* Sie hat vorgetragen, die Beklagten seien zu dieser Schadensausgleichung verpflichtet«, weil der Tod RuflHB sowie der dem Kaufmann AflBHBl entstandene Schaden allein oder doch überwiegend auf das verkehrswidrige Verhalten des Erst beklagten Kazurückzuführen sei- denn durch das Auffahren des von diesem gesteuerten Lastzuges der Zweit beklagten und das dadurch bedingte Aufprallen des Anhängers der Firma HafllBHB auf . den Kombiwagen des Kaufmanns	sei der Schaden überhaupt
 erst entstanden; das ergebe sich aus dem im Vorprozeß durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt, der zu Lasten der Beklagten zugrunde zu legen sei; Unst£ei1*i
ihnen in diesem Verfahren der Streit verkündet worden*
%
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt* Sie haben eine Schadensausgleichpflicht verneint und geltend gemacht,
 
der Landwirt Rufl^ sei bereits tot gewesen, als ihr Lastzug aufgefahren sei; für sie sei der Unfall unabwendbar gewesen; zu demindest entfalle eine Ausgleichspflicht, weil der Unfall ganz überwiegend durch den Fahrer	verursacht	worden
 sei o
Las Landgericht hat die Beklagten zur Erstattung der Hälfte der von der Klägerin aus Anlaß des Unfalls erbrachten Leistungen nebst Prozeßzinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen«,
Lie Klägerin hat mit der Berufung ihr Begehren auf Erstattung ihrer Leistungen zu 3/4 weiterverfolgt, Sie hat zwischenzeitlieh weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 30o688o— LM geleistet und die Klage um 3/4 dieses Betrages erweitert«, Sie hat die Zahlung von 34«504«47 LM nebst zeitlich gestaffelten Prozeßzinsen abzüglich eines am 210801964 gezahlten Betrages von 15*685«24 LM verlangt.
Lie Beklagten haben nunmehr die Auffassung vertreten, nur zu einem Ausgleich zu 1/3 verpflichtet zu sein. In diesem Umfang haben sie die von der Klägerin erbrachten Leistungen ausgeglichen und mit der Anschlußberufung volle Abweisung der Klage erstrebt.
Las Oberlandesgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 19*169»22 LM nebst zeitlich gestaffelten Prozeßzinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weitero Lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revisiono
 Ent s chei dungsgründe:
Io 1, Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, steht
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der Klägerin, soweit sie Zahlung an die Unfallgeschädigten und die Berufgenossenschaft geleistet hat, als Hechtsnachfolgerin ihrer Versicherten	und	'TUB gern« §§ 67
VVG, 440, 426 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten zu, weil diese, wie sie im Berufungsrechtszug nicht mehr bestritten haben, den Geschädigten ebenfalls zu dem Schadensersatz verpflichtet sind«. Bei der Bemessung der Ausgleichspflicht, die sich gern» § 17 StVG nach den Umständen, insbesondere dem Grad der beiderseitigen Schadensverursachung richtet, ist das Berufungsgericht im Hinblick auf die im Vorprozeß erfolgte Streitverkündung gern* §§ 68, 74 ZPO rechtsirrtumsfrei von dem Geschehensablauf ausgegangen, wie er im Vorverfahren in dem Berufungsurteil vom 3» März I960 festgestellt worden isto Die Wirkung der Streitverkündung erstreckt sich nicht - wie die Rechtskraft - nur auf die im Urteilsapruch ausgesprochene Rechtsfolge des festgestellten Tatbestandes, sondern auch auf die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen jener Entscheidung (verglo EGHZ 8, 72, 82)0
2, Diese Beurteilung wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen* Die Revision greift aber die Abwägung nach § 17 StVG an, bei der das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommt, daß die Beklagten die Leistungen der Klägerin zu 3/4 auszugleichen haben« Ihre Rügen können jedoch keinen Erfolg haben*
Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht neben der durch Straßenglätte und Nebel erhöhten Betriebsgefahr der beiden Lastzüge das unfallursächliche Verschulden der Fahrer und	die beide ihre Fahrgeschwindigkeit, nicht
 den Sichtverhältnissen angepaßt hätten und deshalb nicht mehr in der Lage gewesen seien, ihre Fahrzeuge rechtzeitig und ohne Gefährdung anderer zu dem Kalten zu bringen* Es hält das Verschulden des Beklagten	nicht für wesentlich geringer als das des Fahrers	weil Kadl^Bs» der dem
 
Lastzug des TflP folgte, nach dem Entschwinden dieses Lastzuges im dichten Nebel keinerlei Gewähr mehr gehabt habe.., bei der von ihm eingehaltenen hohen Geschwindigkeit nicht auf ein schwer erkennbares Hindernis zu stoßen« Als ausschlaggebend für die beiderseitige Schadensbeteiligung erachtet eB das Berufungsgericht, daß der Beklagte KafflHH durch seine verkehrswidrige Fahrweise die wesentlich überwiegende Un-1‘allursache gesetzt habe«, weil erst durch den von seinem Lastzug ausgehenden Anprall auf den zu dem Stillstand gekommenen Anhänger des von TPK gelenkten Lastzuges der Tod Ruppp herbeigeführt worden sei; das stehe nach dem im Vorprozeß festgestellten Geechehensablauf fest«
3o Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die entscheidende Gefahr gerade von dem Lastzug der Firma Happpi^p ausgegangen sei, der infolge der fehlerhaften Fahrweise des Fahrers Tp|P ins Schleudern gekommen sei und für den Beklagten KaPH^p ein unumgehbares Hindernis gebildet habe« K&PBP habe sich aber darauf verlassen können, daß er frei Bahn habe, solange er nicht die Schlußleuchten des vor ihm fahrenden Lastzuges sah«
Dem kann nicht beigetreten werden« Baß Kappp, nachdem er trotz Erhöhung seiner Fahrgeschwindigkeit den von lutas gesteuerten Lastzug in dem dichten Nebel aus dem Auge verloren hatte, nicht mehr mit einer von federn Hindernis freien Fahrbahn rechnen durfte, hat das Berufungsgericht rechtoirrtumsfrei dargelegt« Er mußte im besonderen auch in Rechnung stellen, daß dem von 3pp gesteuerten Lastzug, dessen überhöhte Fahrgeschwindigkeit er selbst beobachtet hatte, ein Unfall in einer Weise widerfahren konnte, daß dessen Rückleuchten für ihn zu spät oder gar überhaupt nicht mehr sichtbar wurden«
Das Vorbringen der Revision; der Lastzug, ioi	fO
Kaf^HB ein unumgehbares Hindernis gebildet, findet in den Peststellungen des Urteils vom 3» März I960 die die Beklagten gegen sich gelten lassen müssen, keine Stütze« Dieses Urteil stellt zu dem Unfallhergang fest, der Anhänger/'deß	SQi	zu-
nächst mit seiner linken vorderen Seite gegen die rechte hintere Seite des Tankwagens geprallt, der langsam an dem Kombiwagen vorbeigefahren sei« Dadurch habe sich der Anhänger von dem Maschinenwagen gelöst und sich* besonders mit seinem Hinterteil, nach rechts verschoben« Der Sachverständige Dipl «Ingenieur SpBB in seinem Gutachten, dem das Urteil in allem folgt, die Stellung des Anhängers dahin präzisiert, er habe sich hart neben den im Graben liegenden Motorwagen angelegt und sei auf die äußerste rechte Straßenseite zu stehen gekommen« Gegen die hintere Hälfte der linken Seite des Anhängers, 30 stellt das Urteil weiter fest, sei sodann der Motorwagen Kal|B|^B mit seiner vorderen rechten Seite gestoßen und habe ihn vor sich hergeschoben« Dadurch sei der Anhänger gegen den Kombiwagen ABHB geprallt, habe ihn nach vorn gegen den zweiten Leiterwagen gestoßen und so den Tod RuflBB her bei gerührt.
Die von T^^ft gesetzte Unfallverursachung erblickt das Urteil darin, daß beide Lastzüge im Zusammenw:'rken den Unfall herbeigeführt hätten; der freistehende Anhänger des TflIB» durch den Motorwagen KaBBH9 nach vorn geschoben, nabe den Kombiwagen gegen den zweiten Leiterwagen gestoßen«
In dem Urteil wird weiter dargelegt, die Ursächlichkeit der Pahrweise des v^utas für den Tod RuBHB könne nicht mit der Begründung verneint werden, der Unfall würde sich auch dann ereignet haben, wenn man sich den Lastzug TfB^ ganz fortdenkeo Diese Erwägung könne nur dann zu dem Wegfall der Ursächlichkeit führen, wenn feststände, daß ein anderer Hergang bei dem der Lastzug des TflBP nicht mitgewirkt habe,
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A.-
den Schaden ebenfalls herbeigeführt haben würde» Diese Feststellung könne jedoch nicht getroffen werden*
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß das Urteil im Vorprozeß den Unfall nicht darauf zurückführt, daß der von TfllP gesteuerte Lastzug für	ein	unumgehbares	Hin-
dernis gebildet habe« Überdies war nach den Feststellungen des Urteils durch den Kombiwagen Amelungses und den in gleicher Höhe mit diesem auf der linken Fahrbahnseite zu dem Halten gekommenen Tankwagen die Fahrbahn bereits völlig versperrt, als der Lastzug des Tfl^P und wenige Sekunden nach ihm der Lastzug	an	der Unfallstelle eintrafen« Die ge-
samten Feststellungen des Urteils tragen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte Kaflp^^P habe durch sein verkehrswidriges Fahrverhclten den Schaden überwiegend verursacht« Die Schadensabwägung des Berufungsgerichts ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
IIo Hinsichtlich der Höhe des Bretattungsanspruchs bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe der Klägerin unter Verstoß gegen *2 \ 308 ZPO Uber ihren Klageantrag hinaus einen Betrag von 249*99 DM zugesprochen; die Klägerin habe nämlich 34«504,47 DM abzüglich bezahlter 15*685,24 DM verlangt; das ergebe einen Betrag von 18*819,23 DM« Zuerkannt seien dagegen 19*169,22 DM* Die Rüge geht fehl* Die Revision verkennt, daß in dem von den Beklagten bezahlten Betrage von 15*685,24 DM nach deren eigenem Vorbringen eine Zinszahlung von 350,— DM auf den Betrag von 5*105,91 DM enthalten ist, den die Beklagten zu dem Ausgleich der in der Klageschrift be-zeichneten Leistungen der Klägerin in Höhe von 15*317,94 DM gezahlt haben« Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die 350,— DM nicht auf die Hauptsumme, sondern auf die von dem Beklagten geschuldeten Zinsen verrechnet und die Zinsforderung der Klägerin entsprechend gekürzt«
 
Die Revision ist danach unbegründet» Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen»
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 Meyer Dr, Hüßgens
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