Die Klägerin ist die Witwe des Schmiedes Bernhard SfBK’ der am 22o September 1955 durch einen Verkehrsunfall sein Leben verloren hat» Sie hat behauptet, der Beklagte Walter D^m^ habe an diesem Tage mit dem Lastzug der Beklagten Firma Verstan dig ihren auf einem Motorrad fahrenden Ehemann trotz Gegenverkehrs verkehrswidrig überholt und dabei zu Fall gebracht und überfahren» Mit der Berufung hat die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag, soweit ihm nicht schon durch das Landgericht stattgegeben worden ist, in vollem Umfang weiterverfolgto In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat sie jedoch - ihre weitergehende Berufung aufrechterhaltend - nur beantragt, die Beklagten über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus zur Zahlung weiterer 1232,8o DM nebst Zinsen zu verur-teilen0 Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 21o Oktober 1963 die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1 232P8o DM begehrt hato Dieses Urteil ist rechtskräftig gewordene Durch das Versäumnis-Schlußurteil des Oberlandesgerichts vom 21« Oktober 1963 ist die Berufung der Klägerin auch insoweit zurückgewiesen worden, als das nicht schon durch das Teilurteil vom Mit der Revision gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts vom lo« Februar 1964 verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem Rerufungsrechtszug weiter, soweit ihre Berufung nicht durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden ist und abzüglich von 12o UM von den mit Klageantrag Nr» 1 begehrten 5 242,49 UM» Uie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen0 Zu 1: Den Eetrag von 922,32 UM beansprucht die Klägerin hauptsächlich mit der Begründung, sie habe die Schmiede ihres Mannes nicht weiter führen können und habe bei der Auflösung des Betriebes Verluste erlitten, weil sie die Einrichtungsgegenstände unter ihrem Wert habe veräußern müssen und ein Schweißapparat sogar un verkäuflich gewesen sei„ Das Berufungsgericht ist der An- sicht, die Klägerin könne insoweit keinen Ersatz beanspruchen, weil der behauptete Schaden nicht schon dem Ehemann der Klägerin, sondern erst den Erben entstanden sei, nachdem das Vermögen des Erblassers auf sie übergegangen war, Die Erben seien durch den Unfall des Erblassers nicht unmittelbar geschädigt worden. haben» Als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Mannes könnte die Klägerin einen Ersatzanspruch gegen die Beklagten nur geltend machen, wenn der Schaden, um den es hier geht, schon dem Erblasser entstanden wäre und die Erben daher mit dem auf sie übergehenden Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB) auch den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erworben hätten» Das ist jedoch nicht der Fall» Muß ein Geschäftsmann wegen der Gesundheitsschäden, die er bei einem Unfall erlitten hat, seinen Betrieb aufgeben, so kann zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden auch der Mindererlös gehören, der bei dem Verkauf her nicht mehr verwendbaren Geschäftseinrichtungen erzielt wird (vgl» RGZ 95* 173)° sondern bei den Erben entstanden wäre» Das Gleiche muß aber gelten, wenn die Verletzung und der Tod zeitlich so nahe zusammenfallen, daß sie als ein einheitlicher Vorgang angesehen werden müssen (so zutreffend Larenz JZ 1962, 7o9)o Es wäre ein unbefriedigendes Ergebnis, wollte man den Erben einen Ersatzanspruch zubilligen, weil zwischen der Verletzung und dem Tod des Erblassers nur eine kurze Zeitspanne lag, in der er möglicherweise nicht einmal das Bewußtsein wieder erlangt hat» Verletzung und Tod sind im Hinblick auf die Entv/ertung der Schmiedeeinrichtung dasselbe Ereignis; sie sind beide die Ursache dafür, daß das Inventar der Schmiede unverwendbar und damit in seinem V/ert gemindert worden ist» des Ehemannes der Klägerin, sondern nur dessen Nachlaß betroffen, so ist den Erben ein Ersatzanspruch zu versagen o Sie sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Ansprüche beschränkt, die das Gesetz ihnen in den §§ 844 Abs« 2 BGB und lo StVG gewährte Zu 2: Aus den gleichen Gründen entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 3 ooo DM wegen des Aufbaudarlehens, das ihr Ehemann aufgenommen hatte und das jetzt von den Epben zurücksuzahlen ist«, Auch insoweit hatte der Ehemann der Klägerin noch keinen Ersatzanspruch gegen die Beklagten erworben, der auf die Erben hätte übergehen können,, Zu 3s Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin, die zunächst wegen der Unterhaltsansprüche des Sohnes Erwin einen geringeren Unterhalt beanspruchen konnte, ab 1» April 1959 ein Unterhaltsanspruch von monatlich 17o DM gegen ihren Ehemann zugestanden hätte» Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Bernhard S0B|ein monatliches Einkommen von höchstens 3oo DM gehabt hatte» Er habe sich, so führt es aus, schon bald auf die veränderte Situation im Schmiedehandwerk eingestellt und deshalb auch mit Fahrrädern und Mopeds gehandelt und solche Fahrzeuge auch repariert» Trotzdem sei sein Einkommen vor dem Unfall kaum über 2oo DM monatlich hinausgegangen» Nach den Steuerunterlagen für die Jahre 1953 bis 1955 habe es sogar noch darunter gelegen, obwohl S^^^| das Geschäft schon seit 1» August 1953 betrieben habe» Unter diesen Umständen sei es nicht wahrscheinlich, daß er für die Zeit ab lo April 1956 ein Einkommen von mehr als monatlich 3oo DM erzielt hätte» Es fehle an jedem Anhalt dafür, daß er jemals auf ein höheres Einkommen als monatlich 3oo DM gekommen wäre» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Einschätzung der künftigen Entwicklung gegen Sätze der Lebenserfahrung verstoßen» Es hat nicht verkannt, daß ein Handwerker, dessen Betrieb nur geringe Erträge abwirft, sich in Zeiten der Konjunktur häufig entschließen wird, eine einträglichere unselbständige Arbeit Io zu übernehmeno Das Berufungsgericht hat sich aber aus den von ihm dargelegten besonderen Gründen nicht davon überzeugen können, daß auch der Ehemann der Klägerin diesen Entschluß gefaßt und seine Selbständigkeit aufgegeben hätteo Die Erwägungen, die es in diesem Zusammenhang anstellt, liegen auf tatsächlichem Gebiete0 Sie enthalten eine mögliche "Würdigung und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Soweit § lo StVG- die Grundlage des Anspruchs bildet, haben die Vergleichsverhandlungen nach § 14 Abs« 2 StVG bewirkt, daß die Verjährung solange gehemmt war, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte« Dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, daß die ersten VergleichsVerhandlungen am 18« Januar 1957 begonnen haben, als Rechtsanwalt W^^m|^sich in ihrem Auftrag an den Haftpflichtversicherer der Beklagten wandte« Diese Verhandlungen haben, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, zu keinem Ergebnis geführt, so daß sie am 5o Juni 1957 wegen ihrer eigenen Ansprüche eine Teilklage einreichteo Die Verjährung war somit um etwa 4 1/2 Monate gehemmt, und daher anstatt am 22« September 1957 erst in der ersten Februarhälfte 1956 vollendet« Die Vergleichsverhandlungen, die nach Erlaß des Grundurteils mit dem Schreiben des Rechtsanwalts WfUH^vom 15 <> August 1958 nochmals begonnen wurden, konnten nicht zu einer weiteren Hemmung der Verjährung führen, weil zu dieser Zeit die Verjährungsfrist schon abgelaufen war« Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß dem Anspruch aus § lo StVG die Einrede der Verjährung entgegensteht« verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufene las gilt auch nach dem Scheitern der Verhandlungen noch für einen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde* Nach dem Abbruch der Verhandlungen mußte die Klägerin den Anspruch aber innerhalb einer angemessenen, nur kurz zu bemessenden Frist gerichtlich geltend machen„ las hat sie, sov/eit der Anspruch ihres Sohnes in Betracht kommt, nicht getan* lie Vergleichsverhandlungen, die mit dem Schreiben des Rechtsanwalts wm|vom 15 o August 1958 begonnen und zu einer Unterbrechung des Prozesses geführt haben, waren spätestens am 15» Februar 1961 beendete Im Verhandlungsprotokoll von diesem Tage ist festgestellt, daß ein Vergleich nicht erzielt werden konnte* la die Forderung des Erwin Stephan gegen die Beklagten erst am 17* Juli 1962 an die Klägerin abgetreten worden ist, kann die Klägerin sie nicht vorher wirksam gerichtlich geltend gemacht haben (Urteile des BGH vom 26« November 1957 - VIII ZR 7o/57 - NJW 1958, 338 und vom 2o* Oktober 1961 - VI ZR 39/61 - VersR 1962, 155)0 Bas war abejv.wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, so lange nach der Beendigung der Vergleichsverhandlungen, daß die Beklagten nunmehr die Einrede der Verjährung erheben können, ohne sich dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auszu-setzen*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 78/64 URTEIL Verkündet am 21oSepto 1965 Kriegl, J ustizhaupt-sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Y/itwe Anna gebe Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen L die Firma August V aftfahrei^Walter D N r o n Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten- - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro ““ o 2 Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 <> September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«. Engels und der Bundesrichter Dr» Bode, Br* Hauß, Dr» Pfretzschner und Dr» Nüßgens für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom lOo Februar 1964 wird zurückgewiesen» Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegto Von Rechts wegen Tat bestand: Die Klägerin ist die Witwe des Schmiedes Bernhard SfBK’ der am 22o September 1955 durch einen Verkehrsunfall sein Leben verloren hat» Sie hat behauptet, der Beklagte Walter D^m^ habe an diesem Tage mit dem Lastzug der Beklagten Firma Verstan dig ihren auf einem Motorrad fahrenden Ehemann trotz Gegenverkehrs verkehrswidrig überholt und dabei zu Fall gebracht und überfahren» Mit der Klage hat die Klägerin zunächst nur einen Teilbetrag von 1 loo DSU geltend gemacht» Diesen Klageanspruch hat das Oberlandesgericht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt» Im Höheverfahren hat die Klägerin ihre Klage erweitert» Sie hat nunmehr beantragt9 Io die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 5 242,49 DM nebst Zinsen abzüglich am 22o Dezember 1958 gezahlter 72o DM und 4» August 1959 gezahlter 25o DM sowie weitere 8 85o DM nebst Zinsen zu zahlen, 20 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie seit dem lo April 1961 eine Rente von monatlich 12o DM nebst 4 °/o Zinsen vom jeweiligen an Fälligkeitsmonat zu zahlen, 3o festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Tod ihres Mannes künftig entstehe „ Das Landgericht hat der Klägerin 943?67 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen0 Mit der Berufung hat die Klägerin ihren zuletzt gestellten Klageantrag, soweit ihm nicht schon durch das Landgericht stattgegeben worden ist, in vollem Umfang weiterverfolgto In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat sie jedoch - ihre weitergehende Berufung aufrechterhaltend - nur beantragt, die Beklagten über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus zur Zahlung weiterer 1232,8o DM nebst Zinsen zu verur-teilen0 Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 21o Oktober 1963 die Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerin mit ihr die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1 232P8o DM begehrt hato Dieses Urteil ist rechtskräftig gewordene Durch das Versäumnis-Schlußurteil des Oberlandesgerichts vom 21« Oktober 1963 ist die Berufung der Klägerin auch insoweit zurückgewiesen worden, als das nicht schon durch das Teilurteil vom selben Tage geschehen war» Auf den Einspruch der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom * loo Februar 1964 das Versäumnis-Schlußurteil aufrecht-erhalten» Mit der Revision gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts vom lo« Februar 1964 verfolgt die Klägerin ihren Antrag aus dem Rerufungsrechtszug weiter, soweit ihre Berufung nicht durch das Teilurteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden ist und abzüglich von 12o UM von den mit Klageantrag Nr» 1 begehrten 5 242,49 UM» Uie Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen0 Entscheidungsgründe: Die Parteien sind sich jetzt einig darüber, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden der Klägerin aus dem Unfalltod ihres Mannes zu ersetzen» Sie streiten nur noch über folgende Schadensposten: lo Schaden bei Auflösung des Schmiedebetriebes 922,32 UM. 2» Von der Klägerin zurückzuzahlende 3 ooo UM Aufbaudarleheno 3° Die Unterhaltsrente der Klägerino 4o Die an die Klägerin abgetretenen und nur hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Sohnes Erwin. Zu 1: Den Eetrag von 922,32 UM beansprucht die Klägerin hauptsächlich mit der Begründung, sie habe die Schmiede ihres Mannes nicht weiter führen können und habe bei der Auflösung des Betriebes Verluste erlitten, weil sie die Einrichtungsgegenstände unter ihrem Wert habe veräußern müssen und ein Schweißapparat sogar un verkäuflich gewesen sei„ Das Berufungsgericht ist der An- sicht, die Klägerin könne insoweit keinen Ersatz beanspruchen, weil der behauptete Schaden nicht schon dem Ehemann der Klägerin, sondern erst den Erben entstanden sei, nachdem das Vermögen des Erblassers auf sie übergegangen war, Die Erben seien durch den Unfall des Erblassers nicht unmittelbar geschädigt worden. Als mittelbar Geschädigten ständen ihnen nur die in den §§ 8449 845 BGB und § lo StVG vorgesehenen Ersatzansprüche zu. Darunter falle aber nicht der hier in Betracht kommende Anspruch» Demgegenüber meint die Revision, die Fortführung des Schmiedebetriebes sei schon durch die schwere Verletzung des Ehemannes der Klägerin unmöglich geworden. Der Schaden sei deshalb dem Grunde nach schon durch dies'- Verletzung eingetreten, wenn er auch der Höhe nach bei der Auflösung des Schmiedebetriebes ausgelöst worden sei» Insoweit handele es sich also um einen Schaden des Ehemannes der Klägerin» Diese Rüge kann keinen Lrxol^. haben» Als Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Mannes könnte die Klägerin einen Ersatzanspruch gegen die Beklagten nur geltend machen, wenn der Schaden, um den es hier geht, schon dem Erblasser entstanden wäre und die Erben daher mit dem auf sie übergehenden Vermögen des Erblassers (§ 1922 BGB) auch den Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten erworben hätten» Das ist jedoch nicht der Fall» Muß ein Geschäftsmann wegen der Gesundheitsschäden, die er bei einem Unfall erlitten hat, seinen Betrieb aufgeben, so kann zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden auch der Mindererlös gehören, der bei dem Verkauf her nicht mehr verwendbaren Geschäftseinrichtungen erzielt wird (vgl» RGZ 95* 173)° Der Revision mag zugegeben werden, daß dieser Schaden nicht erst beim Verkauf der Geschäftseinrichtung entsteht, sondern schon in dem Zeitpunkt eintreten kann, in dem sich der Geschäftsinhaber infolge er erlittenen Gesundheitsschäden genötigt sieht, sein Geschäft aufzu-geben» Der Ersatzanspruch kann daher in einem solchen Palle mindestens dem Grunde nach schon in dem Augenblick entstehen, in dem feststeht, daß der Geschäftsinhaber nicht mehr in der Lage ist, den Betrieb fortzuführen (vglo Larenz JZ 1962, 7o9)o Nun behauptet die Revision zwar, in dem jetzt zu entscheidenden Palle habe wegen der Verletzungen sogleich festgestanden, daß der Ehemann der Klägerin die Schmiede nicht mehr werde fortführen könneno Indes kann diese Behauptung nicht zu dem Erfolg der .Revision führen» Eernhard i3t nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin auf dem Wege zu dem Krankenhaus an den Folgen des Unfalls gestorben» Wäre er bei dem Unfall sofort getötet worden, so hätte sich die Wertminderung der Schmiedeeinricntung nicht mehr für ihn auswirken können, sie hätte vielmehr nur den Nachlaß berührt, so daß der Schaden nicht beim Erblasser? sondern bei den Erben entstanden wäre» Das Gleiche muß aber gelten, wenn die Verletzung und der Tod zeitlich so nahe zusammenfallen, daß sie als ein einheitlicher Vorgang angesehen werden müssen (so zutreffend Larenz JZ 1962, 7o9)o Es wäre ein unbefriedigendes Ergebnis, wollte man den Erben einen Ersatzanspruch zubilligen, weil zwischen der Verletzung und dem Tod des Erblassers nur eine kurze Zeitspanne lag, in der er möglicherweise nicht einmal das Bewußtsein wieder erlangt hat» Verletzung und Tod sind im Hinblick auf die Entv/ertung der Schmiedeeinrichtung dasselbe Ereignis; sie sind beide die Ursache dafür, daß das Inventar der Schmiede unverwendbar und damit in seinem V/ert gemindert worden ist» Hat aber diese Y/ertminderung nicht mehr das Vermögen des Ehemannes der Klägerin, sondern nur dessen Nachlaß betroffen, so ist den Erben ein Ersatzanspruch zu versagen o Sie sind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf die Ansprüche beschränkt, die das Gesetz ihnen in den §§ 844 Abs« 2 BGB und lo StVG gewährte Zu 2: Aus den gleichen Gründen entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 3 ooo DM wegen des Aufbaudarlehens, das ihr Ehemann aufgenommen hatte und das jetzt von den Epben zurücksuzahlen ist«, Auch insoweit hatte der Ehemann der Klägerin noch keinen Ersatzanspruch gegen die Beklagten erworben, der auf die Erben hätte übergehen können,, Die Revision will die §§ 844 Abs» 2 BGB und lo StVG entsprechend angewandt wissen, weil die Klägerin infolge der Gewährung des Aufbaudarlehens den Anspruch auf die Soforthilferente verloren habe» Hierin kann ihr nicht gefolgt werden» Für eine Anwendung der §§ 844 Abs» 2 BGB, lo StVG ist insoweit kein Raum, weil es sich hier nicht um den Ersatz von Unterhalt handelt, den der Ehemann der Klägerin zu seinen Lebzeiten hätte leisten müssen» Zu 3s Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin, die zunächst wegen der Unterhaltsansprüche des Sohnes Erwin einen geringeren Unterhalt beanspruchen konnte, ab 1» April 1959 ein Unterhaltsanspruch von monatlich 17o DM gegen ihren Ehemann zugestanden hätte» Da die Rente, die die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhält, seit 1» Januar 1961 höher sei als 17o sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin in voller Höhe auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Ubergegangen, so daß der Klägerin seitdem kein Anspruch gegen die Beklagten mehr zustehe» - 8 Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Bernhard S0B|ein monatliches Einkommen von höchstens 3oo DM gehabt hatte» Er habe sich, so führt es aus, schon bald auf die veränderte Situation im Schmiedehandwerk eingestellt und deshalb auch mit Fahrrädern und Mopeds gehandelt und solche Fahrzeuge auch repariert» Trotzdem sei sein Einkommen vor dem Unfall kaum über 2oo DM monatlich hinausgegangen» Nach den Steuerunterlagen für die Jahre 1953 bis 1955 habe es sogar noch darunter gelegen, obwohl S^^^| das Geschäft schon seit 1» August 1953 betrieben habe» Unter diesen Umständen sei es nicht wahrscheinlich, daß er für die Zeit ab lo April 1956 ein Einkommen von mehr als monatlich 3oo DM erzielt hätte» Es fehle an jedem Anhalt dafür, daß er jemals auf ein höheres Einkommen als monatlich 3oo DM gekommen wäre» Das Berufungsgericht hat sich auch nicht davon überzeugen können, daß der Ehemann der Klägerin seinen Betrieb aufgegeben und eine unselbständige Arbeit, etwa in der Metallindustrie, Übernommen hätte» Zwar sei er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung - Schwiele im linken mittleren Lungenfeld, knöchern verheilter Speichenbruch und Abbruch des Griffelfortsatzes der Elle mit chronischer Entzündung am linken Handgelenk - in der Lage gewesen, in der Metallindustrie zu arbeiten» Gegen die Aufnahme einer solchen Arbeit spreche auch nicht zwingend, daß S^m^vor der Eröffnung des Betriebes fast drei Jahre arbeitslos gewesen sei, denn damals habe es im südlichen Niedersachsen immerhin noch weniger Arbeitsmöglichkeiten gegeben als später» Jedoch sei nicht zu übersehen, daß der Ehemann der Klägerin nicht wie seine beiden älteren Söhne noch nach seinem Tode auch der jüngste Sohn Arbeit im Ruhrgebiet gesucht, sondern sich mit der damals verhältnismäßig geringen Arbeits- losenunterstützung zufrieden gegeben habe» Auch in den mehr als zwei Jahren vor dem Unfall habe er sich mit den sehr bescheidenen Erträgnissen aus seinem Geschäft begnügto Nachdem der jüngste Sohn ab 1» April 1956 im Ruhrgebiet in der Lehre gewesen sei, hätte der Ehemann der Klägerin - abgesehen von einem Zuschuß von monatlich 3o DU für den Sohn - nur noch für sich und seine Frau zu sorgen brauchen» Wenn er sich aber selbst bei der vollen Unterhaltspflicht für den Sohn seit seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft - 29° März 1949 - bis zu seinem Tode, also 6 1/2 Jahre lang mit einem sehr bescheidenen Einkommen begnügt habe, so sei anzunehmen, daß er sich damit abgefunden habe, und es sei äußerst unwahrscheinlich, daß er seine Selbständigkeit jemals wieder aufgegeben hätte» Was die Revision hiergegen ins Feld führt, betrifft ausnahmslos die Ermittlung und die Schätzung des Schadens, über die nach § 287 ZPO der Tatrichter nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden hat» Im Rahmen dieser Entscheidung hatte das Peruf ungs ger icht bei der Prüfung, welcher Unternalt der Klägerin durch den Tod ihres Mannes entgangen ist, die zukünftige Entwicklung einzuschätzen und dabei auch die Lebenserfahrung und die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen» Dieser Pflicht ist es in einer Weise nachgekommen, die keinen Anlaß zu rechtlichen Eedenken gibt» Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Einschätzung der künftigen Entwicklung gegen Sätze der Lebenserfahrung verstoßen» Es hat nicht verkannt, daß ein Handwerker, dessen Betrieb nur geringe Erträge abwirft, sich in Zeiten der Konjunktur häufig entschließen wird, eine einträglichere unselbständige Arbeit Io zu übernehmeno Das Berufungsgericht hat sich aber aus den von ihm dargelegten besonderen Gründen nicht davon überzeugen können, daß auch der Ehemann der Klägerin diesen Entschluß gefaßt und seine Selbständigkeit aufgegeben hätteo Die Erwägungen, die es in diesem Zusammenhang anstellt, liegen auf tatsächlichem Gebiete0 Sie enthalten eine mögliche "Würdigung und sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« Damit ist auch der weiteren Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die über die Verdienstmöglichkeit des Ehemannes der Klägerin angebotenen Beweise erheben müssen, der Boden entzogen« Von dem nicht zu beanstandenden Standpunkt des Berufungsgerichts aus kam es nicht darauf an, welches Einkommen der Ehemann der Klägerin in d-r i idustrie hätte erzielt. 1 können« Zu 4: Soweit die Klägerin hilfsweise die an sie abgetretenen Schadensersatzansprüche ihres Sohnes Erwin geltenc macht, hat das Berufungsgericht angenommen, Erwin Stephan hätte in der Zei L vom 22« September 1955 bis 31. März 1956 von seinem Vater monatlich 5o DM, insgesamt also 313»33 DM Unterhalt beanspruchen können; sein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz dieses Betrages sei jedoch verjährt. Das Berufungsgericht geht mit den Parteien davon aus, daß die Verjährungsfrist am 22« September 1955 zu laufen begann und daß der Anspruch, sov/eit er aus dem Straßenverkehrsgesetz (§ lo) herzuleiten ist, in zwei Jahren und als Deliktanspruch (§ 844 Abs. 2 BGB) in drei Jahren verjährte (§ 14 StVG, § 852 BGB). Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe diesen Anspruch erst in der mündlichen Verhandlung vom 8« Juni 1961, also in einem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht, in dem die Verjäxhrung schon eingetreten sei. In diesem Zeitpunkt sei die Klägerin 11 noch nicht anspruchsberechtigt gewesen, denn ihr Sohn habe seine Forderung gegen die Beklagten erst am 17° Juli 1962 an sie abgetreten« Zu dieser Zeit, auf die es allein ankomme, seien die Vergleichsverhandlungen aber schon seit langem gescheitert gewesen, so daß sich die Beklagten jedenfalls zu dieser Zeit auf die Verjährung hätten berufen können« Dem ist im Ergebnis beizutreten« Soweit § lo StVG- die Grundlage des Anspruchs bildet, haben die Vergleichsverhandlungen nach § 14 Abs« 2 StVG bewirkt, daß die Verjährung solange gehemmt war, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigerte« Dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, daß die ersten VergleichsVerhandlungen am 18« Januar 1957 begonnen haben, als Rechtsanwalt W^^m|^sich in ihrem Auftrag an den Haftpflichtversicherer der Beklagten wandte« Diese Verhandlungen haben, wie die Klägerin selbst vorgetragen hat, zu keinem Ergebnis geführt, so daß sie am 5o Juni 1957 wegen ihrer eigenen Ansprüche eine Teilklage einreichteo Die Verjährung war somit um etwa 4 1/2 Monate gehemmt, und daher anstatt am 22« September 1957 erst in der ersten Februarhälfte 1956 vollendet« Die Vergleichsverhandlungen, die nach Erlaß des Grundurteils mit dem Schreiben des Rechtsanwalts WfUH^vom 15 <> August 1958 nochmals begonnen wurden, konnten nicht zu einer weiteren Hemmung der Verjährung führen, weil zu dieser Zeit die Verjährungsfrist schon abgelaufen war« Hiernach kann nicht zweifelhaft sein, daß dem Anspruch aus § lo StVG die Einrede der Verjährung entgegensteht« Der Schadensersatzanspruch des Erwin Stephan aus § 844 Abs« 2 BGB war drei Jahre nach dem Unfall, also mit dem Ablauf des 22« September 1958 verjährt (§ 852 EGB) « 12 Hinsichtlich dieses Anspruchs haben die Vergleichsverhandlungen zwar nicht zu einer Hemmung der Verjährung geführte len Eeklagten war aber, da ihr Versicherer in seinem Schreiben vom 80 September 1958 für die lauer der Vergleichsverhandlungen auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, nach Treu und Glauben zunächst . verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufene las gilt auch nach dem Scheitern der Verhandlungen noch für einen kurzen Zeitraum, innerhalb dessen die Berufung auf Verjährung gegen Treu und Glauben verstoßen würde* Nach dem Abbruch der Verhandlungen mußte die Klägerin den Anspruch aber innerhalb einer angemessenen, nur kurz zu bemessenden Frist gerichtlich geltend machen„ las hat sie, sov/eit der Anspruch ihres Sohnes in Betracht kommt, nicht getan* lie Vergleichsverhandlungen, die mit dem Schreiben des Rechtsanwalts wm|vom 15 o August 1958 begonnen und zu einer Unterbrechung des Prozesses geführt haben, waren spätestens am 15» Februar 1961 beendete Im Verhandlungsprotokoll von diesem Tage ist festgestellt, daß ein Vergleich nicht erzielt werden konnte* la die Forderung des Erwin Stephan gegen die Beklagten erst am 17* Juli 1962 an die Klägerin abgetreten worden ist, kann die Klägerin sie nicht vorher wirksam gerichtlich geltend gemacht haben (Urteile des BGH vom 26« November 1957 - VIII ZR 7o/57 - NJW 1958, 338 und vom 2o* Oktober 1961 - VI ZR 39/61 - VersR 1962, 155)0 Bas war abejv.wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, so lange nach der Beendigung der Vergleichsverhandlungen, daß die Beklagten nunmehr die Einrede der Verjährung erheben können, ohne sich dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung auszu-setzen* 15 - Nach alledem erweist sich die Revision der Klägerin in allen Punkten als unbegründet Sie war daher zurückzu-weisen0 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Engels Dr«, Bode Dr« Hauß Dr„ Pfretzschner Dr., Nüßgens