Auf die Revision des Beklagten Hf|^wird das unter I genannte Urteil insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden und über die Kosten des Berufungsrechtszuges erkannt worden ist* Der Kläger sieht in diesem Schreiben der Versicherungsgesellschaft ein vertragliches Schuldanerkenntnis und stutzt seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten weiterhin auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und hinsichtlich des Beklagten SSÜ^^auch auf die Bestim-mungen Uber unerlaubte Handlungen» Er hat vorgetragen; Die alleinige Schuld an dem Unfall treffe den Beklagten SflllB dagegen sei der Zusammenstoß für ihn, den Kläger, unabwendbar gewesen» Er sei mit der mäßigen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st gefahren und habe die Mitte der Kreuzung schon hinter sich gehabt, als SflHB ohne Rücksicht auf sein, des Klägers, Vorfahrtsrecht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st die Kreuzung überquert habe» Bei dem Zusammenstoß sei sein Wagen in Höhe des linken Hinterrades von dem linken Vorderrad des anderen Wagens getroffen Y/or-den» Das Jjandgericht hat in einem Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.327,55 DM nebst Zinsen, den Beklagten S0| zur Zahlung weiterer 8.000 DM nebst Zinsen verurteilt und seine Verpflichtung festgestellt, dem Kläger für alle weiteren Unfallschäden zu 2/3 Schadensersatz zu leisten, soweit die Ansprüche nicht auf Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger für alle weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 22» Juni 1955 entstehenden Schäden in vollem Umfange Schadensersatz zu leisten, soweit nicht Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind»11 Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht Uber den Anspruch des Klägers auf Ersatz des restlichen Verdienstausfalls und des restlichen Kleiderscha1 dens (je ein Drittel) in Höhe von 5*534761 DM entschieden hat, obv/ohl das Landgericht über diesen Teil des Klageanspuchs noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat* Es hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Kleidersehadens zwar nur zu 2/3 bejaht und zuge-sprochen, die Klage aber hinsichtlich des restlichen Drittels dieser Ansprüche noch nicht abgewiesen, diese Entscheidung vielmehr dem Schlußurteil Vorbehalten, wie sich deutlich aus den Entscheidungsgründen des Teilurteile und dem Berichtigungsbeschluß vom 3* November I960 ergibt* In einem solchen Palle ist das Rechtsmittelgericht allerdings grundsätzlich nicht befugt, über den beim unteren Gericht anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden (BGHZ 30, 213)* Seine Entscheidungsbefugnis ist aber zu bejahen, wenn beide Parteien das Recht smittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn eine Partei sich rügelos auf den erweiterten Antrag des Gegners einläßt und sein Einverständnis daher zu vermuten ist (BGHZ 8, 383 und Urteil des BGH vom 27* Juni 1956 - IV ZR 88/56 “ IM ZPO § 303 Nr* 4)« In dem jetzt zu entscheidenden Palle haben neben dem Kläger auch die Beklagten Berufung eingelegt und mit ihrem Rechtsmittel ebenfalls den Streit um den Verdienstausfall und den Kleiderschaden - wegen der dexa Kläger zugesprochenen zwei Drittel dieser Ansprüche - an das Oberlandesgericht herangetragen* Sie haben außerdem keine Einwendungen dagegen erhoben, daß der Kläger mit seinem Antrag eine Entscheidung dea Berufungsgerichts über die noch beim Landgericht anhängigen Teile des Streitgegenstandes (1/3 Verdienstausfall und 1/3 Kleiderschaden) begehrt hat» Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Recht von der Annahme ausgegangen, daß auch die Beklagten mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den gesamten Verdienstausfall und den gesamten Kleiderschaden einverstanden waren,, über welchen Teil der bezifferten Klageansprüche (Nr. 1 bis 3 des Klageantrages erster Instanz), bereits entschieden und über welchen Teil dieser Ansprüche noch zu entscheiden sei, sind unbegründet, Inwieweit schon eine abschließende Entscheidung vorliegt, kann nach dem Inhalt der Urteile nicht zweifelhaft sein. Sie-lassen deutlich erkennen, daß über die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls und seines Kleiderschadens in vollem Umfang entschieden worden ist und daß im Schlußurteil nur noch über den mit Klageantrag Nr, 1 geltend gemachten Anspruch in Höhe von insgesamt 6,097,05 DM (Krankenhaus- und Arztkosten sowie verschiedene ändere Aufwendungen) zu entscheiden sein wird. genommen, daß beide Beklagte nach den Bestimmungen des Stras-senverkehrsgesetzes und als Fahrer des Wagens auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für den Schaden des Klägers einzustehen haben. Es hat Schauer zur Last gelegt, daß er das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Wagens des Klägers verletzt hat, mit einer für die Verkehrs- Sie wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und die Klagean-sprüche nicht nach § 17 StVG gemindert hat® Aber auch in die sem Funkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfun stand* ein Teil seines Schadens zur Last zu legen ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, wer den Wagen des Klägers gesteuert hato Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstelle, daß im Zeitpunkt des Unfalls die damalige Braut des Klägers am Steuer gesessen habe, müsse eine Beteiligung des Klägers an dem Schaden mit Rücksicht auf die Fahr-weise seines Wagens und das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten SflHB außer Betracht bleiben«. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Wagen, dessen Fahrer keinen Führerschein besitzt, eine größere Gefahr für den Verkehr in sich birgt, meint aber, ein etwaiger Verstoß gegen § 24 StVG - Fehlen des Führerscheins - sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen» Nach seiner Überzeugung ist nichts dafür dargetan, daß der Lenker des dem Kläger gehörenden Wagens unvorschriftsmäßig gefahren ist. Er habe die Kreuzung früher erreicht als der Beklagte und es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß er eine Mißachtung seines Vorfahrtsrechts durch den Beklagten Schauer rechtzeitig habe erkennen können. Was die Revision gegen diese Abwägung des Berufungsgerichts vorbringt, kann nicht durchgreifen* § 24 StVG, der das Fahren ohne Führerschein und auch den Halter unter Strafe stellt, der sein Kraftfahrzeug einem führerscheinlosen Fahrer überläßt, ist zwar ein Schutzgesetz: im Sinne des § 823 Abs* 2 BGB, denn diese Bestimmung dient dem Schutze eines jeden, der durch das Kraftfahrzeug gefährdet werden kann (Urteil des BGH vom 26*1*1955 - VI ZR 254/53 - VRS 8, 253 Nr* 112)* Ein etwaiger Verstoß gegen dieses Schutzgesetz könnte aber bei der Abwägung nach § 17 StVG nur dann zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, wenn er zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hätte, also mitursächlich für ihn gewesen wäre* Das aber ist nicht erwiesen* Die Revision will in diesem Zusammenhang die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt wissen* Sie meint: Auf Grund des ersten Anscheins müsse davon ausgegangen werden, daß ein Verstoß gegen § 24 StVG auch ursächlich für den Zusammenstoß gewesen sei* Daraus, daß der Wagen des Klägers am hinteren Ende getroffen worden sei, ergebe sich, daß der Fahrer die Sorgfalt habe vermissen lassen, die von einem fahrkundigen Fahrer zu erwarten gewesen v/äre, denn ein solcher Fahrer habe in dieser Lage den Wagen beschleunigt, um einen Zusammenstoß zu verhindern* Diese Büge kann keinen Erfolg haben* Die Revision verkennt die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrslage* Sie übersieht, daß Schauer als Wartepflichtiger die Pflicht hatte, den Wagen des Klägers unbehindert vorbeifahren zu lassen. Daß er das vorfahrtsbe-rechtigte Fahrzeug an seinem hinteren Ende getroffen hat, obwohl es die Mitte der Kreuzung schon fast überquert hatte und obwohl ihm genügend Platz zu dem Ausweichen zur Verfügung stand, deutet, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf ein Verschulden des Beklagten SflHIV* nicht aber ohne weiteres auch darauf hin, daß der Fahrer des vor-fahrtsberechtigten Wagens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat* Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß für ihn bei der hohen Geschwindigkeit, mit der SflHP in die Kreuzung gefahren ist, nur eine kurze Zeitspanne verblieb, um bei dem Erkennen der Gefahr den Unfall zu vermeiden* Da nichts dafür dargetan ist, daß der Fahrer des vorfahrtsberechtigten Wagens sich anders verhalten hat, als es ein sorgfältiger Kraftfahrer in dieser läge auch getan hätte, hat das Berufungsgericht init Recht angenommen, daß es für den Unfall ohne ursächliche Bedeutung war, wenn der Fahrer dieses Wagens das Fahrzeug gelenkt hat, ohne einen Führerschein zu besitzen» Unter diesen Umstän den konnte das Berufungsgericht die Frage, wer im Zeitpunkt des Unfalls diesen Wagen tatsächlich gelenkt hat, dahingestellt sein lassen« Rach alledem ist das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß beide Beklagte nach den Bestim mungen des Straßenverkehrsgesetzes und auch aus dem V. Zur Höhe der zugesprochenen Beträge macht die Revision zu Unrecht geltend, daß die Klageansprüche teilweise durch die Zahlungen getilgt seien, die der Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters Hflifein Höhe von 7*122,20 DM auf den Personenschaden des Klägers geleistet hat» Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß der Kläger diese Zahlung bei der Berechnung seines Schadens bereits berücksichtigt hat. Er hat, wie unstreitig ist, mit seinem Klageantrag Nr. 1 die Arzt- und Krankenhauskosten nur soweit geltend gemacht, als sie nicht schon vom Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattet worden sind« 1 * Ob das Landgericht dem Kläger diese Zinsen zugesprochen hat, ohne daß dies beantragt war, kann auf sich beruhen* Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 308 ZPO ist auf jeden Fall dadurch gegenstandslos geworden, daß der Kläger im Berufungsrochtszug den Antrag gestellt hat, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen* Damit entsprach es seinem Antrag, daß cs bei der Verurteilung des Beklagten Schauer zur Zahlung dieser Zinsen verblieb (vgl. hinzugerechnet * Es hat aber übersehen, daß außerdem auch die Ansprüche berücksichtigt werden müssen, die stuf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind-» Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung, zu der die Sache zurückzuverweisen war, die Höhe der auf öffentliche Versicherungsträger übergegangenen Beträge zu ermitteln und alsdann die von Helm noch zu zahlenden Beträge unter Berücksichtigung des § 12 StVG erneut festzusetzen haben«,
a VI ÜR 78/61 V erkundet am 19® Januar 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im#Namen des Volkes In dem Hechtsstreit 1 o des Kaufmanns Werner Sj GlHlfellee des Kaufmanns Bruno straße Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. gegen den Ingenieur Erich St| straße^B* Kläger, Berufungskläger, Beru-fungsbeklagten und Revisionsbe klagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profo Br« hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Januar 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br« Bode, Br« Hauß, Heinrich Meyer und Br, Pfretzschner ; für Recht erkannt: ' 1. Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des .Kammergerichts in Berlin vom 12. Januar 1961 wird zurückgewiesen. \ II. Auf die Revision des Beklagten Hf|^wird das unter I genannte Urteil insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil entschieden und über die Kosten des Berufungsrechtszuges erkannt worden ist* Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwieseno IIIo Von den Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz trägt der Beklagte seine außer- gerichtlichen Kosten sowie 23/30 der Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Rechtsmittelverfahren bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte Werner SflBl befuhr am 22, Juni 1955 iei trübem, regnerischem 7/etter mit dem Volkswagen des Beklagten Bruno H^pdie Seydlitzstraße in Berlin-Lankwitz in nordwestlicher Richtung, An der Kreuzung dieser Straße mit der Frobenstraße stieß er mit dem von rechts aus der Froben-straße kommenden Volkswagen des Klägers zusammen. Bei dem Zusammenstoß wurde der Kläger aus seinem Wagen geschleudert und erheblich verletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Der Kläger v/ar vom 22, Juni 1955 bis zu dem 10. Juli 1956 im Krankenhaus, Am Ho September 1956 nahm er seine Tätigkeit bei der u*1** (BEY/AG-) -Aktienge- sellschaft, bei der er als Leiter der Stadtheizung angestellt ist, zunächst stundenweise und ab Anfang 1957 wieder in vollem Umfange auf. In der'Zeit, in welcher der Kläger seinen Dienst nicht- versah, erhielt er von der BEWAG für 6 Woehen an Gehalt 1,703g10 DM und an Krankengeldzuschüssen einen Betrag von insgesamt 15*762,16 DM (Differenz zv/ischen dem von der Ortskrankenkasse gezahlten Krankengeld und dem Gehalt vom 4» August 1955 bis 13o September 1956), Der Haftpflichtversicherer des Beklagten die ZflBfcVersicherungsgesellschaft, Filiale erklärte sich mit Schreiben vom 27» März 1956 bereit, den effektiven Schaden des Klägers zu übernehmen. Sie zahlte an ihn 7o122,20 DM für den Personenschaden und 1.200 DM für den Sachschaden, verweigerte dann aber weitere Zahlungen. : • f. v- fe £ ■r i" I t* V. Der Kläger sieht in diesem Schreiben der Versicherungsgesellschaft ein vertragliches Schuldanerkenntnis und stutzt seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten weiterhin auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und hinsichtlich des Beklagten SSÜ^^auch auf die Bestim-mungen Uber unerlaubte Handlungen» Er hat vorgetragen; Die alleinige Schuld an dem Unfall treffe den Beklagten SflllB dagegen sei der Zusammenstoß für ihn, den Kläger, unabwendbar gewesen» Er sei mit der mäßigen Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/st gefahren und habe die Mitte der Kreuzung schon hinter sich gehabt, als SflHB ohne Rücksicht auf sein, des Klägers, Vorfahrtsrecht mit einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st die Kreuzung überquert habe» Bei dem Zusammenstoß sei sein Wagen in Höhe des linken Hinterrades von dem linken Vorderrad des anderen Wagens getroffen Y/or-den» Der Kläger hat von SQHHl ein angemessenes Schmerzensgeld und von beiden Beklagten Ersatz von Krankenhauskosten, Arzt- und Behandlungskosten, Mehraufwendungen während des Krankenhausaufenthaltes sowie von Beförderungs- und Pensionskosten in Höhe von insgesamt 6.097,05 DM und zu dem Ersatz seines Kleiderschadens 100 DM verlangt. Ferner hat er von ihnen die Zahlung des Gehaltes und der Krankengeld Zuschüsse beansprucht, die die BEWAG in der Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit gezahlt hat (17.465*26 DM). Der Kläger ist der Ansicht, er könne diesen Schaden auch ohne Abtretung geltend machen, da er auf Grund seines Arbeitsverhältnisses verpflichtet sei, an die BEV/AG die Zahlungen zurückzuerstatten, die sie auf Grund des Tarifvertrages an ihn gelei- i stet habe, obwohl er ihr in dieser Zeit keine Dienste erbracht habe. Er hat bei der Errechnung seiner Ansprüche die von der Versicherungsgesellschaft geleisteten Zahlungen abgezogen und ferner berücksichtigt, daß die Haftung des Beklagten Helm auf die Höchstsätze des § 12 StVG beschränkt ist» Der Kläger hat daher beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6o197,05 DM nebst 4 fr Zinsen seit Klagezustel-lung gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu zahlen; 2. den Beklagten SHHHPzu verurteilen, an ihn weitere 17*465,26 DM nebst 4 fr Zinsen seit Klagezustellung, und zwar in Höhe von 11«780,75 DM gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten HflDzu zahlen; 3o den Beklagten Hflpzu verurteilen, an ihn, 17*977,80 DM nebst 4 fr Zinsen seit Klage Zustellung gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten SflHH^zu zahlen; 4* den Beklagten SfHBi zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen; 5* festzustellen, daß der Beklagte SflU dem Kläger für alle weiteren Schäden aus dem am 22,6*1955 in Seylitzstraße Ecke Eroben- straße erfolgten Autounfall Schadensersatz zu leisten habe« Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und geltend gemacht: In dem Schreiben der Versicherungs- gesellschaft vom 27* März 1956 sei keine Anerkenntnis zu sehen. Außerdem habe die Versicherungsgesellschaft die Erklärung dieses Schreibens, aus welcher der Kläger ein Anerkenntnis herleite, auch kondiziert, weil 3ie bei der Abgabe dieser Erklärung von der falschen Voraussetzung ausgegan- gen sei, daß der Kläger den Wagen im Zeitpunkt des Unfalls selbst gesteuert habe» In Wirklichkeit habe aber seine damalige Verlobte, Frau BlflU, das Fahrzeug gelenkt, obwohl sie des Fahrens unkundig gewesen sei und keinen Führerschein gehabt habe«, Hierzu habe der Kläger der Versicherungsgesellschaft und der Polizei gegenüber falsche Angaben gemacht. Per Beklagte hat zugegeben, schuldhaft das Vor- fahrt srecht des Klägers verletzt zu haben, meint aber, der Unfall sei überwiegend auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen o Dadurch, daß dieser einem Fahrunkundigen das Steuer seines Wagens überlassen habe, sei der Straßenverkehr stark gefährdet worden. Hinzu komme, daß Frau BlfliM sich verkehrswidrig verhalten habe. Ein des Fahrens Kundiger habe die vorschriftswidrige Fahrweise des Beklagten sMHB erkennen und den Zusammenstoß durch ein Beschleunigen des Wagens verhindern können. Frau BlflHfe habe aber statt Gas zu geben, das Gas weggenommen und dadurch den Wagen abgebremst. Der Kläger ist diesem Vorbringen entgegengetreten und hat behauptet, er habe den Wagen im Zeitpunkt des Unfalls selbst gesteuert. Das Jjandgericht hat in einem Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 10.327,55 DM nebst Zinsen, den Beklagten S0| zur Zahlung weiterer 8.000 DM nebst Zinsen verurteilt und seine Verpflichtung festgestellt, dem Kläger für alle weiteren Unfallschäden zu 2/3 Schadensersatz zu leisten, soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versieherungsträger Übergegangen sind» Soweit der Kläger die Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht begehrt hat, hat es die Klage abgewiesen* Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mit dem Anträge, das Urteil des I-andge-richts, soweit es die Klage abgev/iesen hat, zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 5»534,61 DM zu zahlen und den Beklagten SJHl 4P zur Zahlung weiterer 4»Q00 DM zu verurteilen» Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es das Urteil des Landgerichts wie folgt geändert; "Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 5»$34,61 DM nebst 4 Zinsen seit dem 29» April 1957 zu zahlen» Der Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere 4.000 BM nebst 4 Zinsen seit dem 4. Dezember 1959 zu zahlen» Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger für alle weiteren aus dem Verkehrsunfall vom 22» Juni 1955 entstehenden Schäden in vollem Umfange Schadensersatz zu leisten, soweit nicht Ansprüche auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind»11 Mit der Revision erstreben die Beklagten, daß die Klage abgewiesen Y/ird, soweit der Kläger von ihnen als Gesamtschuldnern mehr als 8.815,55 BM nebst Zinsen und von dem Beklagten Sppweiterhin mehr als 6*000 BM fordert« Der Kläger beantragt, die Revision zurüekzuweisen» - 3 *> Entscheidungsgrunde: I. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht Uber den Anspruch des Klägers auf Ersatz des restlichen Verdienstausfalls und des restlichen Kleiderscha1 dens (je ein Drittel) in Höhe von 5*534761 DM entschieden hat, obv/ohl das Landgericht über diesen Teil des Klageanspuchs noch keine abschließende Entscheidung getroffen hat* Es hat die Ansprüche des Klägers auf Ersatz des Verdienstausfalls und des Kleidersehadens zwar nur zu 2/3 bejaht und zuge-sprochen, die Klage aber hinsichtlich des restlichen Drittels dieser Ansprüche noch nicht abgewiesen, diese Entscheidung vielmehr dem Schlußurteil Vorbehalten, wie sich deutlich aus den Entscheidungsgründen des Teilurteile und dem Berichtigungsbeschluß vom 3* November I960 ergibt* In einem solchen Palle ist das Rechtsmittelgericht allerdings grundsätzlich nicht befugt, über den beim unteren Gericht anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstandes zu entscheiden (BGHZ 30, 213)* Seine Entscheidungsbefugnis ist aber zu bejahen, wenn beide Parteien das Recht smittelgericht um Entscheidung des ganzen Streitgegenstandes angehen oder wenn eine Partei sich rügelos auf den erweiterten Antrag des Gegners einläßt und sein Einverständnis daher zu vermuten ist (BGHZ 8, 383 und Urteil des BGH vom 27* Juni 1956 - IV ZR 88/56 “ IM ZPO § 303 Nr* 4)« In dem jetzt zu entscheidenden Palle haben neben dem Kläger auch die Beklagten Berufung eingelegt und mit ihrem Rechtsmittel ebenfalls den Streit um den Verdienstausfall und den Kleiderschaden - wegen der dexa Kläger zugesprochenen zwei Drittel dieser Ansprüche - an das Oberlandesgericht herangetragen* Sie haben außerdem keine Einwendungen dagegen erhoben, daß der Kläger mit seinem Antrag eine Entscheidung dea Berufungsgerichts über die noch beim Landgericht anhängigen Teile des Streitgegenstandes (1/3 Verdienstausfall und 1/3 Kleiderschaden) begehrt hat» Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht mit Recht von der Annahme ausgegangen, daß auch die Beklagten mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts über den gesamten Verdienstausfall und den gesamten Kleiderschaden einverstanden waren,, Das Bedenken der Revision, daß Zweifel wegen der Rechtskraft, vor allem darüber bestehen könnten., über welchen Teil der bezifferten Klageansprüche (Nr. 1 bis 3 des Klageantrages erster Instanz), bereits entschieden und über welchen Teil dieser Ansprüche noch zu entscheiden sei, sind unbegründet, Inwieweit schon eine abschließende Entscheidung vorliegt, kann nach dem Inhalt der Urteile nicht zweifelhaft sein. Sie-lassen deutlich erkennen, daß über die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls und seines Kleiderschadens in vollem Umfang entschieden worden ist und daß im Schlußurteil nur noch über den mit Klageantrag Nr, 1 geltend gemachten Anspruch in Höhe von insgesamt 6,097,05 DM (Krankenhaus- und Arztkosten sowie verschiedene ändere Aufwendungen) zu entscheiden sein wird. II, Auch im übrigen ist gegen das Berufungsurteil verfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Allerdings hat der Kläger mit seinem Berufungsantrag von dem Beklagten als Ersatz für Verdienstausfall mehr als im ersten Rechtszug gefordert (dort 11.780,75 DM jetzt 10.327,55 + 5.501,28 DM 10 = 15p828,83 DM) o Darin liegt aber entgegen der Meinung der Revision keine Änderung der Klage» Der Sachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, ist schon in der Klageschrift vorgetragen worden» Wenn der Kläger im zweiten Rechtszug aus den vorgetragenen Tatsachen einen höheren Anspruch gegen den Beklagten hergeleitet hat, so hat er damit nur ohne eine Änderung des Klagegrundes seinen Klageantrag in der Hauptsache erweitert» Eine solche Erweiterung der Klage ist nach § 268 Nr» 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen» III. Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dafl der Berufungsantrag des Klägers nach § 253 Abs;2 Nr. 2 ZPO unzulässig sei, weil der Kläger den Betrag von 5« 534*61 DM nicht aufgegliedert habe. Aus der Berufungsschrift in Verbindung mit dem Teilurteil des .Landgerichts ergibt sich deutlich, daß der Kläger mit diesem Betrag das reistliche Drittel des Verdienstausfalls «= 5*501,28 DM und das restliche Drittel des Kleiderschadens - 33,33 DM geltend gemacht hat. Da» mit sind Gegenstand und Grund der erhobenen Ansprüche mit der Bestimmtheit bezeichnet, wie § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sie fordert. IV. 1. In der Sache selbst hat das''Berufungsgericht an- genommen, daß beide Beklagte nach den Bestimmungen des Stras-senverkehrsgesetzes und als Fahrer des Wagens auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für den Schaden des Klägers einzustehen haben. Es hat Schauer zur Last gelegt, daß er das Vorfahrtsrecht des von rechts kommenden Wagens des Klägers verletzt hat, mit einer für die Verkehrs- 11 läge zu hohen Geschwindigkeit - mindestens 40 km/st - gefahren ist und, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, nichts unternommen hat, um den Zusammenstoß zu verhindern* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die südöstliche Ecke der Kreuzung durch einen Erdhaufen so unübersichtlich, daß SflBV die Geschwindigkeit seines Wagens beim Heranfahren an die Kreuzung wesentlich hätte herabsetzen müssen® Er ist aber mit unverminderter Geschwindigkeit in die Kreuzung gefahren® Dabei hat er seine Fahrtrichtung beibehalten, obwohl er bei einer geringen Ausweichbewegung nach rechts hinter dem Wagen des Klägers hätte vorbeifahren können® Dieser hatte die Mitte der Kreuzung schon fast überfahren* Daraus, daß der Wagen der Beklagten mit seiner linken vorderen Seite nur noch den linken hinteren Teil des anderen Wagens erfaßt hat, folgert das Berufungsgericht, daß SflHH^schon durch eine geringe Änderung der Fahrtrichtung den Unfall hat te verhindern können. Nach alledem ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß SflB sich in grober Weise verkehrswidrig verhalten und dadurch den Unfall herbeigeführt habe® Dieser Teil des Berufungsurteils enthält keinen Rechts-fehler® Er wird auch von der Revision nicht angegriffen® 2. Sie wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und die Klagean-sprüche nicht nach § 17 StVG gemindert hat® Aber auch in die sem Funkte hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Prüfun stand* Bei der Prüfung, ob dem Kläger nach dieser Bestimmung 12 ein Teil seines Schadens zur Last zu legen ist, hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, wer den Wagen des Klägers gesteuert hato Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstelle, daß im Zeitpunkt des Unfalls die damalige Braut des Klägers am Steuer gesessen habe, müsse eine Beteiligung des Klägers an dem Schaden mit Rücksicht auf die Fahr-weise seines Wagens und das grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten SflHB außer Betracht bleiben«. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein Wagen, dessen Fahrer keinen Führerschein besitzt, eine größere Gefahr für den Verkehr in sich birgt, meint aber, ein etwaiger Verstoß gegen § 24 StVG - Fehlen des Führerscheins - sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen» Nach seiner Überzeugung ist nichts dafür dargetan, daß der Lenker des dem Kläger gehörenden Wagens unvorschriftsmäßig gefahren ist. Die Fahrgeschwindigkeit dieses Wagens, die der Kläger mit 50 bis 40 km/st angegeben und der Sachverständige Br. Foerster auf 35 bis 40 km/st geschätzt habe, sei, da nach rechts genügend Einblick bestanden habe, nicht zu hoch gewesen. Der Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, daß sein Vorfahrtsrecht beachtet wurde. Er habe die Kreuzung früher erreicht als der Beklagte und es sei kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß er eine Mißachtung seines Vorfahrtsrechts durch den Beklagten Schauer rechtzeitig habe erkennen können. Bas Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis war (§ 7 Abs. 2 StVG). Nach seiner Ansicht ist zweifelhaft, ob es einem besonders sorgfältigen Fahrer, wie § 7 Abs. 2 StVG ihn im Auge hat, möglich gewesen wäre, den Wägen noch recht- 13 - zeitig zu beschleunigen und auf diese Weise den Unfall zu vermeiden* Seihst wenn man annehme, das sei möglich gewesen, so habe doch der Beklagte durch seine Fahrweise und sein Verschulden den Unfall so überwiegend verursacht, daß die Betriebsgefahr des Wagens des Klägers und selbst ein etwaiges geringfügiges Mitverschulden des Fahrers dieses Wagens bei der Abwägung außer Betracht bleiben müsse* Was die Revision gegen diese Abwägung des Berufungsgerichts vorbringt, kann nicht durchgreifen* § 24 StVG, der das Fahren ohne Führerschein und auch den Halter unter Strafe stellt, der sein Kraftfahrzeug einem führerscheinlosen Fahrer überläßt, ist zwar ein Schutzgesetz: im Sinne des § 823 Abs* 2 BGB, denn diese Bestimmung dient dem Schutze eines jeden, der durch das Kraftfahrzeug gefährdet werden kann (Urteil des BGH vom 26*1*1955 - VI ZR 254/53 - VRS 8, 253 Nr* 112)* Ein etwaiger Verstoß gegen dieses Schutzgesetz könnte aber bei der Abwägung nach § 17 StVG nur dann zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, wenn er zu der Entstehung des Unfalls beigetragen hätte, also mitursächlich für ihn gewesen wäre* Das aber ist nicht erwiesen* Die Revision will in diesem Zusammenhang die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt wissen* Sie meint: Auf Grund des ersten Anscheins müsse davon ausgegangen werden, daß ein Verstoß gegen § 24 StVG auch ursächlich für den Zusammenstoß gewesen sei* Daraus, daß der Wagen des Klägers am hinteren Ende getroffen worden sei, ergebe sich, daß der Fahrer die Sorgfalt habe vermissen lassen, die von einem fahrkundigen Fahrer zu erwarten gewesen v/äre, denn ein solcher Fahrer habe in dieser Lage den Wagen beschleunigt, um einen Zusammenstoß zu verhindern* Diese Büge kann keinen Erfolg haben* Die Revision verkennt die vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrslage* Sie übersieht, daß Schauer als Wartepflichtiger die Pflicht hatte, den Wagen des Klägers unbehindert vorbeifahren zu lassen. Daß er das vorfahrtsbe-rechtigte Fahrzeug an seinem hinteren Ende getroffen hat, obwohl es die Mitte der Kreuzung schon fast überquert hatte und obwohl ihm genügend Platz zu dem Ausweichen zur Verfügung stand, deutet, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf ein Verschulden des Beklagten SflHIV* nicht aber ohne weiteres auch darauf hin, daß der Fahrer des vor-fahrtsberechtigten Wagens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat* Dabei hat das Berufungsgericht mit Recht berücksichtigt, daß für ihn bei der hohen Geschwindigkeit, mit der SflHP in die Kreuzung gefahren ist, nur eine kurze Zeitspanne verblieb, um bei dem Erkennen der Gefahr den Unfall zu vermeiden* Da nichts dafür dargetan ist, daß der Fahrer des vorfahrtsberechtigten Wagens sich anders verhalten hat, als es ein sorgfältiger Kraftfahrer in dieser läge auch getan hätte, hat das Berufungsgericht init Recht angenommen, daß es für den Unfall ohne ursächliche Bedeutung war, wenn der Fahrer dieses Wagens das Fahrzeug gelenkt hat, ohne einen Führerschein zu besitzen» Unter diesen Umstän den konnte das Berufungsgericht die Frage, wer im Zeitpunkt des Unfalls diesen Wagen tatsächlich gelenkt hat, dahingestellt sein lassen« Rach alledem ist das Berufungsgericht rechts irrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, daß beide Beklagte nach den Bestim mungen des Straßenverkehrsgesetzes und auch aus dem - 15 ~ Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung für den Schaden des Klägers einzustehen haben« V. Zur Höhe der zugesprochenen Beträge macht die Revision zu Unrecht geltend, daß die Klageansprüche teilweise durch die Zahlungen getilgt seien, die der Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters Hflifein Höhe von 7*122,20 DM auf den Personenschaden des Klägers geleistet hat» Bei dieser Rüge übersieht die Revision, daß der Kläger diese Zahlung bei der Berechnung seines Schadens bereits berücksichtigt hat. Er hat, wie unstreitig ist, mit seinem Klageantrag Nr. 1 die Arzt- und Krankenhauskosten nur soweit geltend gemacht, als sie nicht schon vom Haftpflichtversicherer der Beklagten erstattet worden sind« VI. Ferner greifen auch die Rügen nicht durch, die die Revision dagegen erhebt, daß dem Kläger für seinen Schmerzensgeldanspruch 4 i° Zinsen zugebilligt worden sind. 1 * Ob das Landgericht dem Kläger diese Zinsen zugesprochen hat, ohne daß dies beantragt war, kann auf sich beruhen* Denn ein etwaiger Verstoß gegen § 308 ZPO ist auf jeden Fall dadurch gegenstandslos geworden, daß der Kläger im Berufungsrochtszug den Antrag gestellt hat, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen* Damit entsprach es seinem Antrag, daß cs bei der Verurteilung des Beklagten Schauer zur Zahlung dieser Zinsen verblieb (vgl. das Urteil des BGH vom 30. November 1955 - IV ZR 233/55 - JU ZPO § 308 Nr* 3 (L) « IM BEG § 21 Nr. 3)o - 16 ~ Soweit SflHIP zur Zahlung von Zinsen für den erst in der Berufungsinstanz zugesprochenen Schiaerzensgeldbetrag von 4p000 DM verurteilt worden ist, lag ein ordnungsgemäßer Antrag des Klägers vor, 2, Von einer Verletzüng des § 551 Nr, 7 ZPO kann ebenfalls keine Bede sein, Bern Kläger sind die Zinsen ab 4« Dezember 1959, dem Tage der Verkündung des landgerichtlichen Urteils, also von einem Zeitpunkt an zuerkannt worden, in dem der Schmerzensgeldanspruch seit langem rechtshängig war. Offensichtlich hat das Berufungsgericht es für überflüssig gehalten, noch besonders zu betonen, daß die Zinsen als Pro-zeßzinsen nach § 291 BGB zuzubilligen waren. Das lag offen zutage und brauchte daher nicht besonders hervorgehoben zu werden, VII, Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten SAB als unbegründet. Sie mußte daher zurückgewiesen werden. Das Berufungsurteil mußte aber aufgehoben werden, soweit es den Beklagten betrifft, denn insoweit ist mög- licherweise § 12 StVG verletzt. Nach der zur Zeit des Unfalls geltenden Passung dieser Bestimmung haftet als Halter des Fahrzeugs nur bis zur Höchst summe von 25*000 DM. Bei seiner Prüfung, ob diese Summe erreicht ist, hat das Berufungsgericht neben den Beträgen, zu denen Helm verurteilt worden ist (10,327,55 DM durch das Landgericht und 5*534,16 DM durch das Berufungsgericht), zutreffend' auch die vom Haftpflichtversicherer der Beklagten gezahlten 7*122,20 DM 17 hinzugerechnet * Es hat aber übersehen, daß außerdem auch die Ansprüche berücksichtigt werden müssen, die stuf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind-» Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung, zu der die Sache zurückzuverweisen war, die Höhe der auf öffentliche Versicherungsträger übergegangenen Beträge zu ermitteln und alsdann die von Helm noch zu zahlenden Beträge unter Berücksichtigung des § 12 StVG erneut festzusetzen haben«, VIII. Soweit der Senat über die Kosten der Rechtsmittelverfahren entschieden hat, beruht die Entscheidung auf § 97 ZPO» Die Entscheidung über die weiteren Kosten der Rechtsmittelverfahren hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher dem Berufungsgericht vorzubehalten„ Dr« Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer Dr- Pfretzschner