Volltext der Entscheidung
VI ZR 78/57
Verkündet
am 4« April 1958 Kriegl, Justizobersekretär ala TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
2357 058
'Ii Hamen dea Volkes In dem Rechtsstreit
des Alfred SlMÜ-B
Inh, do Firma Alfred H^BP«-BaugeBehäft, UflMH XMBlstraBe IB t
Beklagten) Berufungsbeklagten, Anschlußberuf ungsklägere und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt
gegen
Valter S
. Kläger, Berufungskläger, Anschlußberufungabe klagten und Revisionebeklagten,
- Prozeßbevollmäohtigters.Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe .auf die mündliche Verhandlung vom 11. März-1958 unter Mitwirkung des Senatspräeidenten Prof.Br. Heiß sowie'der Bundesrichter . .Br. Kleinewefere, Br. Engels, Br. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkennt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 1956 wird zurückgewiesen..
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechte wegen
Tatbestands
Der Kläger wollte am 5. September 1955 das Postamt I in Stuttgart-Bad Cannstatt aufsuchen» Der Baupteingang des Gebäudes war au jener Zeit in der Regel durch ein eisernes Scherengitter geschlossen» weil in der Schalterhalle durch den Beklagten Bauarbeiten ausgeführt wurden» Die‘Postbesu-eher wurden in der Zeit des Umbaues in einem Nebengebäude bedient» worauf mehrere Schilder hinwiesen. Als der Kläger an diesem Tage das Postamt durch den Haupteingang betreten wollte» war das Gitter so weit hochgezogen» daß ein Hann gerade noch darunter durchgehen konnte.
Der Kläger hat behauptet: Br sei mit seinem Kopf gegen
das halb hochgesogene Scherengitter gestoßen» als er die sum Haupteingang führende Treppe emporgestiegen sei. Bei dem Stoß habe er eins Platzwunde an der Stirne» einen Schädel-Bruch und eine Gehirnprellung davongetragen»
Der Kläger hat für seinen Schaden die Deutsche Bundespost sowie den Beklagten verantwortlich gemacht und von ihnen als Gesamtschuldnern ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt» daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien» ihm allen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen»
Dem Beklagten hat der Kläger vorgeworfen» er habe seine Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt» die ordnungsgemäße und gefahrlose Ausführung der Arbeiten nicht ständig überwacht und an dem Scherengitter kein Warnschild angebracht.
Für die Arbeiter, die dae Gitter in der gefahrbringenden Weise hochgezogen hätten, hafte der Beklagte nach § 831 BGB.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und beetritten, daß er oder seine Leute ihre Pflichten verletzt hätten. Ferner hat er geltend gemacht, daß der Kläger den Unfall durch eigene Unachtsamkeit selbst verschuldet habe.
Das Landgericht hat die Klage gegen die Deutsche Bun-despost abgewiesen und die Schadensersatzpflicht des Beklagten zur Hälfte dem Grunde nach bejaht, Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den vollen Schaden zu ersetzen. Auch den Schmerzens-geldanspruch des Klägers hat es ohne Einschränkung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
. Kit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der. Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Landgericht und Oberlandesgericht halten für bewiesen, daß der Kläger, als er am 5. September 1955 das Postamt I in Bad Cannstatt durch den Baupteingang betreten 'wollte, den Kopf an der unteren Kante des nicht ganz hochgezogenen Bisengitters angestoßen und sich dadurch eine 7er letzung zugezogen hat. Diese Feststellung des Berufungsgerichts wird auch von der Bevision nicht angegriffen.
Daß der Beklagte verpflichtet ist, für den hierdurch entstandenen Schaden des Klägers einzustehen, hat das Berufungsgericht auf Grund folgender Feststellungen und Erwägungen angenommen:
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Die Arbeiter des Beklagten haben das Scherengitter am Eingang der großen Schalterhalle des Bostgebäudes wiederholt hochgezogen, um durch diesen Eingang Material zu transportieren. Dabei war das Gitter nur so weit hochgezogen, daß gerade der betreffende Mann darunter durchgehen konnte.
Das Hoohziehen des Gitters hatte zur Folge, daß das Hinweis -schild, das die Post auf* dem Gitter hatte anbringen lassen, höhergerUckt und dem Blickfeld- etwaiger Fostbesucher entzogen war. Der untere Band des Gitters lag - vom Gehweg aus gesehen - ebenfalls nicht im Blickfeld etwaiger Besucher.
Daher bestand die Gefahr, daß ein solcher Fostbesucher sich nicht gehindert sah, das Fostgebäude durch den Haupteingang zu betreten, beim Besteigen der Treppe mit dem Kopf an den unteren Band des Gitters stieß und sich daher verletzte.
Der Beklagte hat sich, wie er selbst vorträgt, abwechselnd mit seinem Bauingenieur täglich "vom Fortgang
der Arbeiten und von den geschaffenen Sicherungsmaßnahmenn Überzeugt. hat wiederholt gesehen, daß das Gitter in
der oben beschriebenen Art hochgezogen war. Der Beklagte habe, so führt das Berufungsgericht aus, ebenso wie sein Ingenieur WMHB diese Handhabung des Materialtransportes und die damit für Fostbesucher verbundene Gefahr erkennen müssen. Als Bauunternehmer hebe er dafür sorgen müssen, daß Passanten und Fostbesucher durch die Bauarbeiten keinen Schaden-erlitten. Der Beklagte habe daher veranlassen müssen, daß für die Zeit, in der das Gitter geöffnet war, * entweder ein Posten aufgestellt oder an dem unteren Rande des Gitters ein Hinweisschild angebracht wurde, das ln das Blickfeld etwaiger Fostbesucher herabreichte.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten entgegen der Meinung der Revision einer rechtlichen Prüfung stand,,
Zutreffend ist dae Berufungagericht davon ausgegangen, daß der Beklagte als Bauunternehmer verpflichtet war, alle Vorkehrungen zu tr-effen, die erforderlich waren, um die Gefahren abzuwenden, die hei der Durchführung der Bauer-beiten für andere drohten. Das ergibt sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dessen, der eine Gefahrenquelle schafft.
a) Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß hier ein Anlaß zu besonderen Sicherungsmaßnahmen bestanden habe. Sie macht geltend: Die Unterkante des Schiebegitters, dessen
Rührungsschienen auf der dritten Treppenstufe endigten, habe nach den Baßangaben deB Klägers 1,72 m über der ersten Stufe und damit, da die zweite Stufe 15 cm und die dritte Stufe 16 cm hoch seien, 1,41 m über der dritten Treppenstufe- gelegen. DaB Gitter sei also nur bis etwa zur Brusthöhe eines erwachsenen Menschen hinaufgeschoben gewesen. Sei die Öffnung aber von oben bis etwa zur Brusthöhe eines Menschen durch das Gitter versperrt gewesen und damit unmöglich gemacht worden, daß ein erwachsener Mensch in aufrechter Stellung durchging, so sei dies ein unmißverständliches Sperr-und Haltezeiche
Mit dieser Rüge setzt die Revision sich zu den tatsächlichen Feststellungen der Vordergerichte ln Widerspruch.
Sie übersieht aber auch, daß die Frage, ob ein ordnungswidriger und den Verkehr gefährdender Zustand bestand, nicht aus der Sicht einer die Treppe herabsteigenden Person, sondern aus der Sioht eines Postbesuchers zu beurteilen ist, der wie der Kläger das Gebäude von der Straße*her betreten wollte. Der Postassistent BfPhat unmittelbar nach dem Unfall des Klägers den Eingang besichtigt und hat im Augenscheinstermin des Landgerichts das Eisengitter auf die Höhe heruntergelassen, in welcher es nach seiner Ansicht damals war. Wie das Landgericht festgestellt'hat, befand sich die untere Kante des Gitters in dieser Stellung 1,675 m über der
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das Vorbringen der Revision nicht in allem mit dem Sachverhalt in Einklang*? den die Vordergerichte rechtsbedenkenfrei f e st gebt e 11t habe n» Das Git ter und s eine ünterkn nte • lagen nicht? wie die Revision behauptet? offenivori;de ■Eihtr et enden-V ' sonclern waren nach der Reststeilung des Berufungsgerichts nicht .,’m Blickfeld des Eintretenden.. Bas Gitter war auch nicht von der Sonne beschienen» Das; Berufuhgsge-^ß8^® rieht stellt vielmehr im Anschluß an eine Auskunft der Schwäbischen Wetterwarte mit rcchtsirrturnsfreien Erwagungen ausdrücklich fest ? daß der Eingang zur S chal t erhalle V:; be -g sonders■das 60 cm innerhalb des Eingangs befindliche Gitter;;; im Schatten lag und für jemanden,' der aus blendendem Sonnen-
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licht kam» schwer zu erkennen war. Daß Bauschutt im Eingang lag» ist nicht festgestellt. Die übrigen Umstände» die die Revision noch anftihrt» hat das Berufungsgericht berücksichtigt und in einer Weise gewürdigt» die keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt. Das gilt vor allem von den Ausführungen, mit denen es sich mit den verschiedenen von der Postverwaltung angebrachten Hinweisschildern befaßt. Der Eingang, den der Kläger benutzen wollte, war der ordentliche seit Jahren gwohnte Eingang zu den Postechaltern. Daher mußte» wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, trotz der verschiedenen Hinweisschilder damit gerechnet werden, daß Postbenutzer versuchen würden, durch diesen Eingang die große Schalterhalle zu betreten. Daß dieser Versuch gefahrlos mißlang, dafür hatte die Postverwaltung durch Herablassen des Eisengitters und durch Anbringung eines Schildes gesorgt. Wenn nun der Beklagte und seine Arbeiter diese gebotene Vorsichtsmaßnahme zeitweise aufhoben, so mußten eie nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts' auf andere Weise dafür sorgen, daß niemand diesen Eingang betrat. Das konnte, wie das Berufungsgericht ebenfalls frei von Rechtsirrtum darlegt, durch Aufsteilen eines Postens oder dürch Anbringung eines Schildes geschehen, das soweit herabhing, daß es jedem sofort auffiel. Daß das Berufungsgericht eine dieser Sicherheitsmaßnahmen gefordert hat, be^ deutet bei der Gefahrenlege, wie sie hier festgestellt ist, keine Überspannung der an einen Bauunternehmer zu stellenden Anforderungen.
Hach alledem ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beklagte nach § 823 Abs. 1 BGB und auch nach § 831 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat»
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II. Das Berufungsgericht hat davon abgesehen, die Schadenersatzansprüche des Klägers nach § 254 BGB zu mindern, weil es ein Xlitverschulden des Klägers nicht für bewiesen hält und weil selbst dann, wenn man eine leichte Unachtsamkeit des Klägers annehme, das Verschulden des Beklagten und . seiner Leute so weit überwiege, daß dem Beklagten auch bei Anwendung des § 254 BGB der volle Schaden aufzuerlegen sei-Auch in diesem Punkte unterliegt das angefochtene Urteil entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken«
Daa Berufungsgericht hat dem Kläger keinen Vorwurf daraus gemacht, daß er die Hinweisschilder der Postverwaltung-' nicht gesehen oder beachtet hat« Hierzu ist im Berufungßur-tell folgendes ausgeführt: Bin Postbenutzer, der wie der
Kläger ahnungslos dem ihm von früher genau bekannten Eingang zustrebe, sei nicht gehalten, sich vorher schon nach dem rechten Weg zu den Postschaltern umzusehen. Er dürfe sich vielmehr, ohne sich besondere Gedanken zu machen, zu dem gewohnten Eingang begeben und sich darauf verlassen, daß er durch dim zu den Schaltern gelangen werde und daß er notfalls dort näheres erfahren werde. Hier am Eingang selbst sei die wichtigste Stelle gewesen, an der auf die Verlegung der Post-schalter habe hingewiesen werden müssen. Bieser Hinweis habe aber -im Zeitpunkt des Unfalls gefehlt, weil die Arbeiter des Beklagten ihn mit dem Gitter hoebgezogen hatten. Hur wenn hier ein deutlicher Hinweis vorhanden gewesen wäre, könne von einer Schuld des Klägers gesprochen werden. Biese Erwägungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden
Ber Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Kläger das teilweise herabgeiassene Gitter bei einiger Aufmerksamkeit habe bemerken müssen« Er ist, wie das Berufungsgericht feststellt,.nicht frontal auf das Postgebäude und den Eingang zur Schalterhalle zugegrngen, sondern kam an der Längeseite des Gebäudes entlang und bog erst unmittelbar
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am Eingang nach links ein« Berücksichtigt man weiter, daß das Gitter im Schatten und nicht in seinem Blickfeld lag, so ist die Annahme des Berufungsgerichts berechtigt, daß dem Kläger das Niohtbeachten des Gitters nicht als eine Außerachtlassung der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt anzurechnen ist«
Auch im Übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Mitverschuldens keinen Bechtsfehler erkennen« Daher war die Revision des Beklagten eurückzuweisen
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Die Kostenentscheidung beruht auf $ 97 230«
Meiß Br.Kleinewefers Engels
Br« Bode Heinrich Meyer