Der Kläger hat einen Honorarrückstand von 1350 DM aus dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zur Konkurs tabeile angemeldet und das Vorrecht aus § 61 Ziff 1 KO beansprucht o Die Forderung ist festgestel ltpttas Vorrecht vom Konkursverwalter bestritten worden. beruflicher Grundlage für den Kaufmann Gustav in Entscheidungsgründes ist der Bundesgerichtshof zuständig stellt sich ein Streit zwischen dem Gläubiger und den Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners um das Bestehen des Vorrechts allerdings als eine arbeitsrechtliche i Streitigkeit dar, wenn ein Streit um die Forderung selbst ! Wie der Senat in seinem Urteil vom 23« Februar 1955 - 71 ZR 28/54 - entschieden hat, ist die Bestimmung des § 118 Abs 2 ArbGG dahin auszulegen, daß die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen nur dann zuständig sind, wenn sich der Gegenstand des Rechtsstreits als Arbeitssache im Sinne des Arbeite gerichtsgesetzes, nicht aber auch des Kontrollratsgesetzes Nr 21 (Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz) darstellt. Während der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 ArbGG näher bestimmt wirdc hat es das Kontrollratsgesetz Nr 21 allerdings an einer eigenen Begriffsbestimmung fehlen lassen, jedoch hatte es in Art X angeordnet, daß die Vorschriften des deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23« Dezember 1926 in seiner ursprünglichen Passung vorläufig weiter anzuwenden seien* soweit sie nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr 21 ständen* Damit ist die Begriffsbestimmung des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 anwendbar geblieben. Danach kann es dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits eine Arbeitssache im Sinne des jetzigen Ars-beitsgerichtsgesetzes ist oder nicht; wenn ja, so war er es auch nach den Kontrollratsgesetz Nr 21; wenn nein, so ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof ohnehin zuständig* In keinem Palle kann daher § 118 Abs 2 ArbGG eingreifen* 2* Das Vorrecht des § 61 Ziff 1 KD haben die für das letzte Jahr vorder Eröffnung des Konkursverfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an lohn, Kostgeld oder anderen Dienstbezügen der Personen, welT che sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirtschafte betrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Diensten verdungen haben* Dem geschichtlichen Ursprung nach beschränkt gewesen auf den Lidlohn des Gesindes und danach ausgedehnt auf alle im Haushalt und Geschäft des Gemeinschuld ners ständig dienenden Personen, hat das Vorrecht in der Konkurs Ordnung eine Ausgestaltung erfahren» die im Laufe derzeit nicht völlig unverändert geblieben ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist bei der Schaffung der KonkursOrdnung erwogen worden, daß mit den Dienstverhältnissen, für die das KonkursVorrecht gelten"§DH:te, meistens zwar eine persönliche—Botmäßigkeit unter den Gemeinschuldner bedingt sein werde, daß diese aber nicht notwenig vorliegen müsse (Motive S 266)« In der Rechtsprechung ist als maßgebend herausgestellt worden, daß der Dienstverpflichtete zu dem Dienstberechtigten in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht«, Der sich Verdingende müsse durch die Übernahme der Verpflichtung, seine Dienste ausschließlich oder doch hauptsächlich dem Dienstberechtigten zu leisten, seine Selbständigkeit in größerem oder geringerem Umfange aufgeben, auf die freie Verfügung über seine Zeit und Arbeitskraft zugunsten des Dienstberechtigten mehr oder weniger verzichten, sich in den Geschäftsbetrieb des Dienstberechtigten einordnen; auch die wirtschaftliche Abhängigkeit könne von Bedeutung sein, wenn sich durch sie die persönliche Abhängigkeit stärker äuspräge (RGZ 62, 229 [231]; RG JW 1927, 848 [849]; RGZ 120, 300 [302]; Es ist der Ansicht, der eigentliche Sinn des § 61 Ziff 1 KO werde durch sie verwischt«, Wenn das Gesetz das Konkursvorrecht für rückständige Forderungen an Lohn, Kostgeld oder anderen Bienstbezügen daran knüpfe, daß sich der Gläubiger dem Gemeinschuldner für dessen Haushatt, WirtT schaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Bienst en "verdungen" habe, so werde man der Bedeutung dieses Wortes nicht gerecht, wollte man nur die rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit als das Charakteristikum an-sehenr Nach dem Sprachgebrauch der Zeit, zu der die Konkursordnung geschaffen worden sei, habe das Wort "sich verdingen" über die Begründung einer vertraglichen Pflicht hinaus auch die Aufnahme in das Gesinde bedeutet, für dessen Verhältnis zur Bienstherrschaft das Bestehen familienähnlicher Beziehungen wesentlich gewesen sei. Bies sei bei der Auslegung des Gesetzes auch heute zu berücksichtigen« Nur den Personen könne daher das Vorrecht zukommen, die zu dem Bienstberechtigten in einem ähnlichen Verhältnis persönlicher Verbundenheit ständen wie früher das Gesinde zu dem Bienstherrn. Jedenfalls entbehre es der Begründung, den Sinn des § 61 Ziff 1 KO ausschließlich in seiner Wirkung als Schutz vor Nachteilen auf Grund der wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Abhängigkeit zu sehen * Mit einer solchen Zweckbestimmung dem Gesetz eine ausdehnende Auslegung zu geben, gehe nicht an» zu demal das moderne Wirtschafts- und Sozialleben gerade durch einen viel weiter gehenden Rechtsschutz des Arbeitnehmers gekennzeichnet sei, als er bei Schaffung des Gesetzes bestanden habe; der heute bestehende wirksamere Schutz spreche eher gegen eine Erweiterung des Kreises der Bevorrechtigten als für sie« ?/enn die Gesetzesänderung von 1953 dem Handelsvertreter das Konkursvorrecht für den Fall gewährt habe, daß er nur für einen und nicht für mehrere Unternehmer tätig geworden sei, so zeige auch diese Beschränkung, daß es nicht allein auf die rechtliche, wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit Schon zur Zeit des Erlasses der Konkursordnung von 1877 war die Entwicklung zu den neuen Formen der Wirtschaft in vollem Gange« Wie die Motive zu dem Gesetz ersehen lassen, hat der Gesetzgeber daher auch eine persönliche Verbundenheit zwischen Dienstherm und Dienstverpflichteten nicht zur Voraussetzung des Konkursvorrechts für Lohnforderungen erhoben« Daß der Dienstverpflichtete zu dem Dienstherrn in einem Verhältnis persönlicher Botmäßigkeit stehen müsse, wie es doch einer familienähnlichen Zugehörigkeit nach der Art früherer Zeiten entsprochen hätte, wurde ausdrücklich verneint. Hatte noch § 77 der preußischen Konkursordnung von 1855 das Vorrecht der vom Gemeinschuldner für seinen Haushalt oder sein Gewerbe angenommenen, im Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen insbesondere auf Erzieher, Hausoffizianten, Handlungsgehilfen, Handwerksgesellen und Dienstboten bezogen, so wurden in den Motiven zur KonkursOrdnung von 1877 weitergehend auch Meister, Fabrikarbeiter, Sekretäre, Wirtschaftsbeamte genannt (Motive aaO)« Darin spiegelt sich wieder, wie den geänderten Formen der Dienstund Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen worden ist« Daß nach dem Sinn des § 61 Ziff 1 KO das Kon-4 kursvorrecht eine persönliche, menschliche Verbundenheit des Dienstverpflichteten zu dem Dienstberechtigten voraussetze, ist daher auch, soweit ersichtlich, selbst in den ersten Zeiten der Geltung des Gesetzes von keiner Seite vertreten worden« Schutz zu verleihen, widerspreche weder dem allgemeinen Kredit noch den Rechten der übrigen Gläubiger; es sei für die im Dienst stehenden Personen von äußerster Erheblichkeit (Motive S 265)• Wie das Reichsgericht hieraus mit Recht geschlossen hat, ist für die Gewährung des Vorrechts das besondere Schutzbedürfnis der wirtschaftlich schwachen, in dienender, abhängiger Stellung befindlichen Personen in Bezug auf ihre Lohnansprüche, auf die sie zu ihrem Lebensunterhalt angewiesen sind, von ausschlaggebender Bedeutung gewesen (RGZ 120, 300 [302]), Es spricht nichts dafür, daß nur den Personen das Vorrecht hat zugestanden werden sollen,die sich dem Dienstherrn persönlich verbunden fühlen«. In dem Vorrecht eine Art Treueprämie für persönliche Verbundenheit zu sehen, wäre verfehlte Nun ist zwar nicht zu verkennen, daß dem Arbeitnehmer heute ein stärkerer Rechtsschutz vzu Gebote steht, alsj er bei Schaffung des Gesetzes vorhanden gewesen ist* Soweit jetzt erleichterte Möglichkeiten der Rechtsverfolgung bestehen, mag davon gesprochen werden können, daß der'Schutzgrund der Gesetzesbestimmung entfallen sei (so Jaeger KO § Anm 13)o Ihr sozialer Grundgedanke hat darum seine Bedeutung nicht schon verloren. (i den« V/ie die Änderung von 1898 mit der Gewährung des Konkursvorrechts die Schutzbedürftigkeit auch derer anerkannt hat, die sich zu nicht ständigen Dienstleistungen verdungen haben, bei denen also noch weniger als bei ständigen Bediensteten eine persönliche Verbundenheit zu dem Dienstherm eine Rolle spielen kann, so stellt es sich nicht minder als ausgesprochene sozialrechtliche Schutzvorschrift dar, daß 1953 auch Handelsvertretern, selbständigen Gewerbetreibenden mit eigenem ünternehmerrisiko, das Kbnkursvorrecht zugebilligt worden ist (vgt-Schlegelberger-Schröder HG3 3»Aufl 1935 § 92 a Anm I 1, 13)« Wenn die Ausdehnung des Vorrechts auf sog« Einfirmenvertreter beschränkt worden ist, so erklärt sich dies daraus, daß sich zu demeist nur bei ihnen die rechtliche Bindung an das Unternehmen, für das sie tätig sind, und die wirtschaftliche Abhängigkeit von ihm auch als Hindernis für eine freie geschäftliche Entfaltung auswirkent Mit persönlicher Verbundenheit des Handelsvertreters- zu den Inhaber des Unternehmens hat dies nichts zu tun. Der Senat vermag selbst keine abschließende Entschei-dung zu treffen, da das Berufungsgericht, von dem eingenomme- £ nen Standpunkt aus mit Recht, dem Sachvortrag des Klägers nich# weiter nachgegangen ist und die getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Frage nicht ausreichen, ob sich der Kläger^ bei seinen Dienstleistungen für den Gemeinschuldner in sozia- Das schließt aber nicht aus, daß er gleich wohl zu dem Auftraggeber, dessen Bücher er zu führen hat, in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis stehen kann, das es rechtfertigt, ihm das Konkursvorrecht für den Anspruch auf Vergütung seiner Dienstleistungen zuzuerkennen. So ist in der Rechtsprechung auch einem Rechtsanwalt, der als Syndikus eines Unternehmens dessen Rechtsangelegenheiten zu besorgen hatte, das Vorrecht zugesprochen worden, ohne daß darauf abgestellt wurde, ob die Stellung seine volle Tätigkeit in Anspruch genommen hat (OLG München, Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern, 1931, S 129 III)* Daß sich ein Bücherrevisor beim Führen und Inordnungbringen d er Bücher und ein Steuerberater oder Buch- und Bilanzsachverständiger bei der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten sei nes Auftraggebers in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden kann, wie es § 61 Ziff 1 KO voraussetzt, hat gleichfalls gerichtliche Anerkennung gefunden (OLG Dresden OLG 10, 205; LZ 1908 Sp 89; OLG 19, 217;
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2337 062 J: Gesetz: KD § 61 Ziff 1 *j Rechtssatz: Das Konkursvorrecht des Dienstverpflichteten setzt * soziale Abhängigkeit von dem Dienstherrn voraus« Diese kann bei entsprechender Gestaltung des Dienstverhältnissen auch bei einem mit laufenden Buchführungsarbeiten beauftragtet! freiberuflichen Steuerhelfer gegeben sein« Auf das Bestehen einer persönlichen Verbundenheit zwischen Dienstverpflichtetem und Dienstherrn kommt es nicht an« Aktenzeichens VI ZH 78/54 Ort. des BGH v„ 25. Mai 1955 >> > .» * ,»v* K3G Berlin VI ZR 78/54 J / Verkündet am 25* Mai -1955 HMlessa, Jüstizsekretär its Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Helfersin Steuersachen Kurt itr* Ao Klägers, BerufungsKlägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen den Konkursverwalter Karl Heinz M in Straße i09 Nachfoxgerdes verstorbenen Konkiur^erwaTxers Willy Hfpp, ebenda, als Verwalter im las Vermögen des Konkurs über das Vermögen Kaufmanns Gustav Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br* hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25„ Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Kleinewefers, Br* Gelhaar, Hanebeck,. Br* Hauß und Erbel ; für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts vom 11*Januar 1954 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kostender Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Helfer in Steuersachen» Br hat auf frei- Berlin laufende Buchführungsarbeiten gegen ein monatliches Pauschalhonorar von 250 DM-West ausgeführt, Kaufmann ist in Konkurs geraten. Der Kläger hat einen Honorarrückstand von 1350 DM aus dem letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zur Konkurs tabeile angemeldet und das Vorrecht aus § 61 Ziff 1 KO beansprucht o Die Forderung ist festgestel ltpttas Vorrecht vom Konkursverwalter bestritten worden. Der Kläger hat gegen den Konkursverwalter auf Feststellung des Vorrechts geklagt* Er hat behauptet, die Tätigkeit für R0HHB habe seine Arbeitskraft und Arbeitszeit überwiegend in Anspruch genom- men, so daß er daneben nur noch wenige unbedeutende Mandate habe übernehmen können. Die Klage ist vom Landgericht abgewiesen, die Berufung des Klägers vom Kammergericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» 1» Für die Entscheidung über die Revision des Beklagten Da das KonkursVorrecht nach § 61 Ziff 1 KO der Forderung 1 als solcher anhaftet (BGHZ 3, 135 [138]? RGZ 135, 25 [32]), beruflicher Grundlage für den Kaufmann Gustav in Entscheidungsgründes ist der Bundesgerichtshof zuständig stellt sich ein Streit zwischen dem Gläubiger und den Verwalter im Konkurs über das Vermögen des Schuldners um das Bestehen des Vorrechts allerdings als eine arbeitsrechtliche i Streitigkeit dar, wenn ein Streit um die Forderung selbst ! als arbeitsrechtliche Streitigkeit anzusprechen ist (RAG ARS 8, 21; 44, 45 [48])* Der Beklagte hat in erster Instanz die vom Landgericht für unbegründet gehaltene Rüge erhoben, daß nicht das ordentliche Gericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei* In den Rechtsmittel verfahren ist-er auf die Rüge nicht wieder zurückgekommen» Nach §§ 528, 566 ZPO bestände daher kein Anlaß, der Frage nachzugehen, ob es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt* Während der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig war, ist aber das Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG -vom 3c September 1953 in Kraft getreten, in Berlip auf Grund des dortigen Übernahmegesetzes vom 16* Oktober 1953 (GVB1 S 1231)« Nach der Übergangsbestimmung des § 118 Abs 2 ArbGG sind in Arbeitssachen«die beim Inkrafttreten des: Gesetzes bei den ordentlichen Gerichten anhängig waren und für die das Gesetz die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte der jeweiligen Instanz aufrechterhalten hat, für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsmittel gegen die von diesen Gerichten erlassenen Urteile die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen zuständig« Danach ist also von Amts wegen zu prüfen, ob für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision des Klägers der Bund esgerichtshof zuständig ist« Wie der Senat in seinem Urteil vom 23« Februar 1955 - 71 ZR 28/54 - entschieden hat, ist die Bestimmung des § 118 Abs 2 ArbGG dahin auszulegen, daß die Rechtsmittelgerichte für Arbeitssachen nur dann zuständig sind, wenn sich der Gegenstand des Rechtsstreits als Arbeitssache im Sinne des Arbeite gerichtsgesetzes, nicht aber auch des Kontrollratsgesetzes Nr 21 (Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz) darstellt. Die Beur- * Kifcc fV J.' t teilung des vorliegenden Streitfalles kann nach den beiden Gesetzen keine verschiedene sein. Die Vorschrift des § 2 Abs 1 Ziff 2 ArbGG stimmt mit derjenigen des Art II Ziff 2 KRG 21 darin überein* daß Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zugewiesen werden. Während der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 ArbGG näher bestimmt wirdc hat es das Kontrollratsgesetz Nr 21 allerdings an einer eigenen Begriffsbestimmung fehlen lassen, jedoch hatte es in Art X angeordnet, daß die Vorschriften des deutschen Arbeitsgerichtsgesetzes vom 23« Dezember 1926 in seiner ursprünglichen Passung vorläufig weiter anzuwenden seien* soweit sie nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr 21 ständen* Damit ist die Begriffsbestimmung des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926 anwendbar geblieben. Nach beiden Begriffsbestimmungen sind aber Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes außer Arbeitern und Angestellten auch arbeitnehmerähnliche Personen« Mag dieser Begriff nun auch wieder im Gesetz von 1926 nicht näher verdeutlicht worden sein, so ist er doch nicht wesentlich anders zu verstehen gewesen und verstanden worden, als er in § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1953 gekennzeichnet worden ist* daß die wirtschaftliche Unselbständigkeit das entscheidende Merkmal bildet, ob jemand als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen ist. Danach kann es dahingestellt bleiben, ob der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits eine Arbeitssache im Sinne des jetzigen Ars-beitsgerichtsgesetzes ist oder nicht; wenn ja, so war er es auch nach den Kontrollratsgesetz Nr 21; wenn nein, so ist für die Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof ohnehin zuständig* In keinem Palle kann daher § 118 Abs 2 ArbGG eingreifen* 4 1 I I ■J i 1 I i s* : . j f & l 0 'V 2* Das Vorrecht des § 61 Ziff 1 KD haben die für das letzte Jahr vorder Eröffnung des Konkursverfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners rückständigen Forderungen an lohn, Kostgeld oder anderen Dienstbezügen der Personen, welT che sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirtschafte betrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Diensten verdungen haben* Dem geschichtlichen Ursprung nach beschränkt gewesen auf den Lidlohn des Gesindes und danach ausgedehnt auf alle im Haushalt und Geschäft des Gemeinschuld ners ständig dienenden Personen, hat das Vorrecht in der Konkurs Ordnung eine Ausgestaltung erfahren» die im Laufe derzeit nicht völlig unverändert geblieben ist. Während noch die Passung des Gesetzes vom 10.. Februar 1877 (§54 Ziff l)' daran festhielt, daß es nur für die Forderungen solcher Personen bestehe, die sich dem Gemeinschuldner für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zu dauerndem Dienst verdungen hatten, ist durch die Gesetzesänderung vom 17o Mai 1898 diese Einschränkung in Fortfall gebracht und das Lohnvorrecht auch für vorübergehende und vereinzelte Dienstleistungen gewährt wordene Die umstrittene Frage, ob auch dem Handlungsagenten trotz seiner grundsätzlich selbständigen Stellung das Vorrecht zukomme, hat das Gesetz vom 6* August 1953 zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter) in der Weise geregelt, daß in ergänzender Neufassung des § 61 Ziff 1 KD das Vorrecht auch Ansprüchen von Handelsvertretern auf rückständige Vergütung einschließlich Provision aus den letzten Jahr vor der Konkurseröffnung oder dem Ableben des Gemeinschuldners zugebilligt worden ist, sofern diese Handelsvertreter vertraglich nicht für weitere Unternehmer haben tätig werden dürfen oder nach Art und Umfang der von ihnen verlangten Tätigkeit nicht für weitere Unternehmer haben tätig werden können und ihnen während der letzten 6 Monate des Vertrags- Verhältnisses, hei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 500 DH an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen zugestanden haben oder noch zustehen« Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist bei der Schaffung der KonkursOrdnung erwogen worden, daß mit den Dienstverhältnissen, für die das KonkursVorrecht gelten"§DH:te, meistens zwar eine persönliche—Botmäßigkeit unter den Gemeinschuldner bedingt sein werde, daß diese aber nicht notwenig vorliegen müsse (Motive S 266)« In der Rechtsprechung ist als maßgebend herausgestellt worden, daß der Dienstverpflichtete zu dem Dienstberechtigten in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht«, Der sich Verdingende müsse durch die Übernahme der Verpflichtung, seine Dienste ausschließlich oder doch hauptsächlich dem Dienstberechtigten zu leisten, seine Selbständigkeit in größerem oder geringerem Umfange aufgeben, auf die freie Verfügung über seine Zeit und Arbeitskraft zugunsten des Dienstberechtigten mehr oder weniger verzichten, sich in den Geschäftsbetrieb des Dienstberechtigten einordnen; auch die wirtschaftliche Abhängigkeit könne von Bedeutung sein, wenn sich durch sie die persönliche Abhängigkeit stärker äuspräge (RGZ 62, 229 [231]; RG JW 1927, 848 [849]; RGZ 120, 300 [302]; RAG 7, 166 [170/171]; 17, 139 [141]; 26, 18 [23/24]; RAG JW 1931, 3152)« Hiermit in Einklang steht auch das Schrifttum (vgl Jaeger KO 6./7. Aufl § 61 Anm 13 ff; Mentzel XD 5« Aufl § 61 Anm 14; Böhle-Stamschräder KO 3« Aufl § 61 Anm 4 a ; Schouler, Wirtschaftskommentator, KD § 61 Anm 1; Jaeger, Lehrbuch des deutschen Konkursrechtsv 8« Aufl S 66; Schmitz, Handbuch des Konkursverwalters, 1949 S 166 ff; Bosch, Konkurs, Vergleich, Vertragshilfe, 1949, si? § 61 Arm zu Ziff 1* Rewolle DB 1949, 106; vgl auch Anmeldung von Berges zu dem Urteil des OLG Bremen vom 25* November 1952 in BB 1953, 274). Bas Berufungsgericht will von diesen Rechtsgrundsätzen abweichen. Es ist der Ansicht, der eigentliche Sinn des § 61 Ziff 1 KO werde durch sie verwischt«, Wenn das Gesetz das Konkursvorrecht für rückständige Forderungen an Lohn, Kostgeld oder anderen Bienstbezügen daran knüpfe, daß sich der Gläubiger dem Gemeinschuldner für dessen Haushatt, WirtT schaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Bienst en "verdungen" habe, so werde man der Bedeutung dieses Wortes nicht gerecht, wollte man nur die rechtliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit als das Charakteristikum an-sehenr Nach dem Sprachgebrauch der Zeit, zu der die Konkursordnung geschaffen worden sei, habe das Wort "sich verdingen" über die Begründung einer vertraglichen Pflicht hinaus auch die Aufnahme in das Gesinde bedeutet, für dessen Verhältnis zur Bienstherrschaft das Bestehen familienähnlicher Beziehungen wesentlich gewesen sei. Burch das Verdingen sei einefamilienähnliche Schicksalsverbundenheit sowie ein persönliches Vertrauensverhältnis begründet worden, das durch seinen familienähnlichen Charakter weit über das Vertrauensverhältnis hinausgehe, wie es das Wesen jedes Schuld -Verhältnisses sei; am besten könne es vielleicht als eine Verbundenheit von Mensch zu Mensch gekennzeichnet werden. Bies sei bei der Auslegung des Gesetzes auch heute zu berücksichtigen« Nur den Personen könne daher das Vorrecht zukommen, die zu dem Bienstberechtigten in einem ähnlichen Verhältnis persönlicher Verbundenheit ständen wie früher das Gesinde zu dem Bienstherrn. Bas Bemfungsgericht glaubt, das Erfordernis persönlicher Verbundenheit auch dem gesetzgeberischen Zweck des ^ / § 61 Ziff 1 KD entnehmen zu sollen* Sehe man, so meint das Berufungsgericht, den Zweck allein darin, den Dienstverpflichteten wegen ihrer Abhängigkeit zu dem Dienstherrn einen Ausgleich dafür zu gehen, daß dieses Abhängigkeitsverhältnis sie gehindert habe, ihre Lohnforderungen mit der gebotenen Energie beizutreiben, so gehe eine solche Betrachtungsweise an der Tatsache vorüber, daß es durchaus nicht immer die Abhängigkeit von dem Dienstherrn sei, die den Dienstverpflichteten veranlasse, trotz wirtschaftlicher Schwierigkeit'öä des Dienstherm das Dienstverhältnis nicht aufzugeben; in einer sehr großen Zahl von Fällen sei auch heute noch das Gefühl der Verbundenheit mit dan Dienstherm oder mit dem Betrieb, also die Treue, der Beweggrund für das Durchhalten auch in Notzeiten, wenn naturgemäß daneben auch die Hoffnung auf die Erhaltung des Arbeitsplatzes nach Besserung der wirtschaftlichen Lage des Dienstherrn eine wesentliche Rolle spiele. Jedenfalls entbehre es der Begründung, den Sinn des § 61 Ziff 1 KO ausschließlich in seiner Wirkung als Schutz vor Nachteilen auf Grund der wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Abhängigkeit zu sehen * Mit einer solchen Zweckbestimmung dem Gesetz eine ausdehnende Auslegung zu geben, gehe nicht an» zu demal das moderne Wirtschafts- und Sozialleben gerade durch einen viel weiter gehenden Rechtsschutz des Arbeitnehmers gekennzeichnet sei, als er bei Schaffung des Gesetzes bestanden habe; der heute bestehende wirksamere Schutz spreche eher gegen eine Erweiterung des Kreises der Bevorrechtigten als für sie« ?/enn die Gesetzesänderung von 1953 dem Handelsvertreter das Konkursvorrecht für den Fall gewährt habe, daß er nur für einen und nicht für mehrere Unternehmer tätig geworden sei, so zeige auch diese Beschränkung, daß es nicht allein auf die rechtliche, wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit ft ' T*.' ii. ' schlechthin ankomme$ eine solche könne auch dann gegeben sein* wenn ein Handelsvertreter in der Hauptsache für einen Unternehmer und darüber hinaus nebenbei noch für andere tätig sei« Auch hier müsse ein Besonderes, nämlich eine persönliche Verbundenheit, vorhanden sein, wenn sie infolge der modernen Entwicklung auch keineswegs mehr den patriarchalischen Charakter des Herrschafts~Gesinde-Verhältnisses früherer Zeiten haben könne. 4 ' Von der Grundlage dieser Auffassung aus hat das- Beru- v; . fungsgericht das Bestehen des vom Kläger in Anspruch genommenen KonkursVorrechts verneint«' Dem Beiufungsgericht kann bei dieser Gesetzesausdeutung nicht gefolgt werden« Es ist ein in der Umgangssprache kaum mehr gebräuchlicher Ausdruck, wenn das Gesetz von Personen spricht, die sich einem anderen ,fzur Leistung von Diensten verdungen” habe|? Gleichbedeutend damit, daß sich jemand durch Vertrag in fremde Dienste begibt (Jacob und Wilhelm Grimm, Deutsches Wörterbuch, Bd XII Abteilung I Teil 2 S 235), liegt in jener Wendung, daß es eine Stellung abhängiger Art ist, in der die Dienste zu verrichten sind« So hat auch das Reichsgericht bereits * hervorgehoben, die Worte “verdingen” und ”Lohn, Kostgeld und andere Dienstbezüge" deuteten darauf hin, daß Personen in dienender, abhängiger Stellung in Präge kämen (RGZ 120, 300 [302])c Darum braucht die Abhängigkeit aber nicht auch durch eine familienähnliche Verbundenheit von Mensch zu Mensch gekennzeichnet zu sein. Solange sich die Tätigkeit des wirt-^ schäftenden Menschen im häuslichen Umkreis vollzog, mag zwar eine derartige persönliche Verbundenheit zwischen Herr und Gesinde, Meister und Gesellen obgewaltet haben« Mit dem Aufkommen der modernen Wirtschaft haben sich die Verhältnisse aber in einer Weise gewandelt, daß nur noch selten zwischen dem Inhaber eines Geschäfts- oder Fabrikbetriebes und den im Betrieb tätigen Personen eine an frühere Zeiten erinnernde persönliche Verbundenheit besteht« Bei Großunternehmungen kann sie sich schon wegen der Zahl der Beschäftigten nicht ergeben\ ihre Voraussetzungen fehlen völlig, wo anonyme Ka-pitalgesellschaf±£U_Untemehmensträger- sind. Schon zur Zeit des Erlasses der Konkursordnung von 1877 war die Entwicklung zu den neuen Formen der Wirtschaft in vollem Gange« Wie die Motive zu dem Gesetz ersehen lassen, hat der Gesetzgeber daher auch eine persönliche Verbundenheit zwischen Dienstherm und Dienstverpflichteten nicht zur Voraussetzung des Konkursvorrechts für Lohnforderungen erhoben« Daß der Dienstverpflichtete zu dem Dienstherrn in einem Verhältnis persönlicher Botmäßigkeit stehen müsse, wie es doch einer familienähnlichen Zugehörigkeit nach der Art früherer Zeiten entsprochen hätte, wurde ausdrücklich verneint. Hatte noch § 77 der preußischen Konkursordnung von 1855 das Vorrecht der vom Gemeinschuldner für seinen Haushalt oder sein Gewerbe angenommenen, im Dienstverhältnis zu ihm stehenden Personen insbesondere auf Erzieher, Hausoffizianten, Handlungsgehilfen, Handwerksgesellen und Dienstboten bezogen, so wurden in den Motiven zur KonkursOrdnung von 1877 weitergehend auch Meister, Fabrikarbeiter, Sekretäre, Wirtschaftsbeamte genannt (Motive aaO)« Darin spiegelt sich wieder, wie den geänderten Formen der Dienstund Arbeitsverhältnisse Rechnung getragen worden ist« Daß nach dem Sinn des § 61 Ziff 1 KO das Kon-4 kursvorrecht eine persönliche, menschliche Verbundenheit des Dienstverpflichteten zu dem Dienstberechtigten voraussetze, ist daher auch, soweit ersichtlich, selbst in den ersten Zeiten der Geltung des Gesetzes von keiner Seite vertreten worden« Auch aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck läßt sich ein solches Ergebnis nicht ableiten» Die Motive zu dem Gesetz haben hervorgehoben, die Personen, deren Dienstverhältnisse hier in Betracht kämen, seien darauf angewiesen, sich zu verdingen, ohne in der Lage zu sein, ihre Forderung zu sichern5 in der Hegel gestatteten ihnen die Gesetze nicht,bei einmaligem Ausbleiben der Lohnzahlung den Dienst sofort zu verlassen; die Natur des Dienstverhältnisses erschwere vor seiner Beendigung die Klage gegen den Dienstherrno Durch ein Vorrecht ihnen den nötigen. Schutz zu verleihen, widerspreche weder dem allgemeinen Kredit noch den Rechten der übrigen Gläubiger; es sei für die im Dienst stehenden Personen von äußerster Erheblichkeit (Motive S 265)• Wie das Reichsgericht hieraus mit Recht geschlossen hat, ist für die Gewährung des Vorrechts das besondere Schutzbedürfnis der wirtschaftlich schwachen, in dienender, abhängiger Stellung befindlichen Personen in Bezug auf ihre Lohnansprüche, auf die sie zu ihrem Lebensunterhalt angewiesen sind, von ausschlaggebender Bedeutung gewesen (RGZ 120, 300 [302]), Es spricht nichts dafür, daß nur den Personen das Vorrecht hat zugestanden werden sollen,die sich dem Dienstherrn persönlich verbunden fühlen«. In dem Vorrecht eine Art Treueprämie für persönliche Verbundenheit zu sehen, wäre verfehlte Nun ist zwar nicht zu verkennen, daß dem Arbeitnehmer heute ein stärkerer Rechtsschutz vzu Gebote steht, alsj er bei Schaffung des Gesetzes vorhanden gewesen ist* Soweit jetzt erleichterte Möglichkeiten der Rechtsverfolgung bestehen, mag davon gesprochen werden können, daß der'Schutzgrund der Gesetzesbestimmung entfallen sei (so Jaeger KO § Anm 13)o Ihr sozialer Grundgedanke hat darum seine Bedeutung nicht schon verloren. Die Vorschrift de?s § 61 Ziff 1 KO ist nicht nur in Geltung geblieben, sondern durch die Gesetzes-v änderungen von 1898 und 1953 sogar noch weiter ausgebaut wor~ * (i den« V/ie die Änderung von 1898 mit der Gewährung des Konkursvorrechts die Schutzbedürftigkeit auch derer anerkannt hat, die sich zu nicht ständigen Dienstleistungen verdungen haben, bei denen also noch weniger als bei ständigen Bediensteten eine persönliche Verbundenheit zu dem Dienstherm eine Rolle spielen kann, so stellt es sich nicht minder als ausgesprochene sozialrechtliche Schutzvorschrift dar, daß 1953 auch Handelsvertretern, selbständigen Gewerbetreibenden mit eigenem ünternehmerrisiko, das Kbnkursvorrecht zugebilligt worden ist (vgt-Schlegelberger-Schröder HG3 3»Aufl 1935 § 92 a Anm I 1, 13)« Wenn die Ausdehnung des Vorrechts auf sog« Einfirmenvertreter beschränkt worden ist, so erklärt sich dies daraus, daß sich zu demeist nur bei ihnen die rechtliche Bindung an das Unternehmen, für das sie tätig sind, und die wirtschaftliche Abhängigkeit von ihm auch als Hindernis für eine freie geschäftliche Entfaltung auswirkent Mit persönlicher Verbundenheit des Handelsvertreters- zu den Inhaber des Unternehmens hat dies nichts zu tun. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist hiernach an den oben dargelegten, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsgrimdsätzen festzuhalten* & Danach kann das Berufüngsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben«. Der Senat vermag selbst keine abschließende Entschei-dung zu treffen, da das Berufungsgericht, von dem eingenomme- £ nen Standpunkt aus mit Recht, dem Sachvortrag des Klägers nich# weiter nachgegangen ist und die getroffenen Feststellungen zur Beurteilung der Frage nicht ausreichen, ob sich der Kläger^ bei seinen Dienstleistungen für den Gemeinschuldner in sozia- ' ler Abhängigkeit von ihm befunden hat« Daß er auf "freiberuf-.$ * -v* * > 'i lieber Grundlage" für ihn tätig geworden ist,, braucht die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß er sich hei Übernahm der Buchführungsarbeiten in eine sozial abhängige Stel- haben lung zu ihm begeben/kann«, Freilich läßt sich hierüber nur unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Um-stände ein Bild gewinnen * Anhaltspunkte können sich namentlich daraus ergeben, wie seine Tätigkeit gestaltet gewesen ist, ob er sich insbesondere zu ihrer laufenden Durchführung, gleich einemAngestellten Buchhalter, nach___ Weisung des Gemeinschuldners an einem besonderen Arbeitsplatz zu bestimmter Arbeitszeit in den Geschäftsbetrieb des Gemeinschuldners hat einordnen müssen, oder ob er die Bücher nur von Zeit zu Zeit nachzutragen brauchte und es ihm etwa überlassen geblieben ist, sich zu diesem Zweck an einem von ihm bestimmten Ort und zu einer von ihm bestimmten Zeit die Geschäftsunterlagen mit den Büchern Vorlagen zu lassen«, Damit im Zusammenhang steht es, ob und inwieweit er bei der Ausführung der Arbeiten der Aufsi und Kontrolle des Gemeinschuldners unterworfen gewesen und; Zc Bo auf regelmäßiges Erscheinen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Stunden überwacht worden ist, ob eine Urlaub regelung bestanden hat, ob er eine Veifcinderung durch Kran heit oder dergleichen hat anzeigen müssen usw« Daß seine Arbeitskraft durch die Buchführungsarbeiten nicht voll in Anspruch genommen wurde, braucht der Anwendbarkeit des § 6 Ziff 1 KO nicht notwendig entgegenzustehen* Der Kläger muß nicht wie ein Handelsvertreter vertraglich gehindert oder nach Art und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit auss stände gewesen sein, sich noch anderweitig zu betätigen, um des Konkursvorrechts teilhaftig werden zu können , Imme hin wird die nach dem Gesetz vorausgesetzte Abhängigkeit der Stellung» in der die Dienste verrichtet werden» umso eher angenommen werden können, je weniger die Möglichkeit i * >A % 14 - 4f zu anderweitiger Ausnutzung der Arbeitskraft offen geblieben ist. Keine sonderlich Bedeutung kann es für die Beurteilung der hier zu entscheidenden. Krage haben, daß der Kläger als Helfer in Steuersachen vom Finanzamt zugelassen ist und als solcher Berufspflichten hat, die es nicht zulassen, daß er sich bei der Hilfe in Steuersachen zu einer den Steuergesetzen widerstrebenden schrankenlosen Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber hergibt» Auch bei der Führung der Geschäftsbücher seiner Auftraggeber als Grundlage ihrer Besteuerung ist der Helfer in Steuersachen von dieser Eigenverantwortlichkeit freilich nicht entbunden. Das schließt aber nicht aus, daß er gleich wohl zu dem Auftraggeber, dessen Bücher er zu führen hat, in einem sozialen Abhängigkeitsverhältnis stehen kann, das es rechtfertigt, ihm das Konkursvorrecht für den Anspruch auf Vergütung seiner Dienstleistungen zuzuerkennen. So ist in der Rechtsprechung auch einem Rechtsanwalt, der als Syndikus eines Unternehmens dessen Rechtsangelegenheiten zu besorgen hatte, das Vorrecht zugesprochen worden, ohne daß darauf abgestellt wurde, ob die Stellung seine volle Tätigkeit in Anspruch genommen hat (OLG München, Zeitschrift für Rechtspflege in Bayern, 1931, S 129 III)* Daß sich ein Bücherrevisor beim Führen und Inordnungbringen d er Bücher und ein Steuerberater oder Buch- und Bilanzsachverständiger bei der Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten sei nes Auftraggebers in einem Abhängigkeitsverhältnis befinden kann, wie es § 61 Ziff 1 KO voraussetzt, hat gleichfalls gerichtliche Anerkennung gefunden (OLG Dresden OLG 10, 205; LZ 1908 Sp 89; OLG 19, 217; OLG Kiel HRR 1928 Hr 369; OLG Bremen BB 1953, 274)- Die Sache muß hiernach an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. 15 i i > 9 1 !' t »II hi Die Entscheidung über die Kosten fler Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten» Br* Kleinewefers Br* Gelhaar Hanebeck y . . Br* Hauß Erbel f* * ■I '.*V