an die Klägerin etwa 170 Morgen und an den Beklagten etwa 500 Morgen mit dem Transforraatoren-haus» Auf Veranlassung des Kreises an den sich die Klägerin wegen Regelung der Stromversorgung wandte, erklärte der Beklagte zu notariellem Protokoll vom 25- Oktober 1930 folgendes Vertragsangebots Im Herbst 1931 verzichtete der Beklagte auf Stromlieferung durch die EAM und ging dazu Uber, unter Benutzung einer Stauanlage in dem das Gut durchfließenden Eggelb »ch mittels einer Turbine den Strom für seinen Grundbesitz selbst herzustellen. 1. Rer Streit der Parteien geht, wie das Berufungsgericht in kritischer Betrachtung der wenig klaren Anträge der Klägerin zutreffend dargelegt hat, im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob der Beklagte nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag verpflichtet ist, der Klägerin die Abnahme transformierten Stromes von dem Transformatorenhaus aus dadurch zu ermöglichen, daß an Stelle der von der EAM im Jahre 1931 beseitigten Anlagen eine Verbindung zwischen ihrer Überlandleitung und dem Bs wäre geradezu sinnlos gewesen, wenn die Klägerin nur das Recht hätte haben sollen, sich an das Transformatorenhaus anzuschließen, ohne dort auch Strom vorzufinden* Wenn der Beklagte ein Jahr nach Vertragsschluß von weiterem Strombezug habe absehen wollen, so habe er dennoch die Verbindung vom Transformatorenhaus zur 'Überlandleitung und das Transformatorenhaus selbst aufrechterhalten und die Gebühren für die Überlassung des Transformators tragen müssen, während er nur 1/4 der Gebühren von der Klägerin habe erstattet verlangen können. Grundlage des Vertrages sei nicht gewesen, daß er nur so lange habe gelten sollen, wie der Beklagte Strom von der EAM beziehe; umgekehrt sei die Abnahme von Strom durch den Beklagten oder, wenn er hiermit aufhöre, doch jedenfalls die Aufrechterhaltung seines Vertrages mit der EAM wegen des Transformators und der Zuleitung zu diesem Vertragsgrundlage gewesen. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, spricht der Vertrag der Parteien nur die Verpflichtung des Beklagten aus, es zu dulden, daß der für den Wirtschaftsbetrieb der Klägerin erforderliche elektrische Strom von dem Transformatorenhaus aus ihrer Besitzung zugeleitet wird* Das Berufungsgericht will den Sinn des Vertrages hierauf nicht beschränken. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon MausgegangenM, daß Transformatorenhaus und Zuleitung erhalten blieben, da nur in diesem Palle das Ableitungsrecht der Klägerin einen Sinn gehabt habe; es sei "Vertragsgrundlage" gewesen, daß der Beklagte weiter Strom von der EAM beziehe oder daß doch Jedenfalls sein Vertrag mit der EAM wegen des Transformators und der Zuleitung zu diesem aufrechterhalten bleibe* Es hat hieraus abgeleitet, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, unter Tragung der Gebühren für die Überlassung des Transformators diese Einrichtungen bestehen zu lassen, Geschäftsgrundlage und vertraglicher Inhalt eines Rechtsgeschäfts sind aber nicht dasselbe* Die Geschäftsgrundlage wird nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts gebildet durch die bei dem Vertragsschluß zutage getretene, vom GeschHftsgegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung beider Teile vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufbaut (RG JW 1937, 2036; RGZ 168, 121 JT267; BGH L-M Nr 1 zu § 595 BGB), Bei der Geschäftsgrundlage handelt es sich also um Umstände, die gerade nicht Inhalt des Vertrages geworden sind. Gingen die Parteien nur davon aus, daß der Beklagte die Stromabnahme von der EAM beibehalten würde oder daß doch jedenfalls die Verbindung zwischen dem Hochspannungsnetz der EAM und dem Transformatorenhaus und der Transformator selbst vorhanden bleiben würden, so war dies lediglich die Grundlage, auf der es zu dem Abschluß des Vertrages der Parteien gekommen ist. Bas Berufungsgericht konnte daher von dieser Feststellung aus nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber durch den Vertrag eine entsprechende Verpflichtung auf sich genommen habe. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht freilich betont, es sei nicht Grundlage des Vertrages gewesen, daß er nur so lange habe gelten sollen, wie der Beklagte Strom von der EAM bezog; daß er das Transformatorenhaus und die Verbindung zur Überlandleitung aufrechterhalte, sei als Bauerverpflichtung "gedacht" gewesen. aa) Ersichtlich ist es davon ausgegangen, daß der Beklagte an sich verpflichtet sei, die frühere Zuleitung von der Überlandleitung der EAM zu dem Transformatorenhaus wieder herzustellen und einen Transformator wieder anbringen zu lassen. Ob das Berufungsgericht hierin eine Leistung gesehen hat, die die Klägerin zur Erfüllung des Vertrages verlangen könne, oder ob es gemeint hat, daß der Beklagte der Klägerin auf diese Weise Schadensersatz wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu leisten habe, ist unklar. War nämlich, wie es aus den Ausführungen des Berufungsurteils zu dem Vertrage herausgelesen werden kann, der Beklagte vertraglich verpflichtet, der Klägerin den Anschluß an das Stromnetz der EAK mit dem Transformator für den Fall bereitzustellen, daß sie mittels einer Ableitung vom Transformatorenhaus zu ihrer Besitzung elektrischen Strom für ihre V/irtschaft würde beziehen wollen, so konnte es sehr wohl als Anspruch auf Erfüllung des Vertrages in Betracht kommen. Dagegen läßt es auf die Vorstellung von einer Schadensersatzpflicht zur Wiederherstellung der Anlagen schliessen, daß das Berufungsgericht von vertragswidrigem Verhalten des Beklagten gesprochen und sich auf die dem Schadenersatzrecht angehörende Bestimmung des § 251 BGB bezogen hat. Aus welchen Gründen nun aber die Klägerin berechtigt sein soll, statt der Erfüllung des Vertrages bzw, der Naturalrestitution Geldleistung von dem Beklagten zu verlangen, entbehrt näherer Darlegung Zwar könnte sich ein Geldanspruch für sie ergeben, wenn die Leistung, die der Beklagte an sich zu erbringen hätte, unmöglich wäre* und, soweit der Beklagte die Leistung zur Erfüllung des Vertrages geschuldet hätte, das Onmöglich-werden auf Umständen beruhte, die er zu vertreten hätte (§§ 280, 251 BGB). bb) Von einem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf gesprochen, daß er seinen Vertrag mit der EAM gelöst habe. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht eindeutig erkennen, ob es eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung des Beklagten auch bereits in der Abstandnahme vom Strombezug erblickt hat. tfenn es erwogen hat, daß der Beklagte bei Absehen von weiterer Stromentnahme unter Zahlung der laufenden Gebühren für die Überlassung des Transformators die bestehenden Einrichtungen habe aufrechterhalten müssen, so bleibt es offen ob sich die EAM als Eigentümerin und allein Verfügungsberechtigte über Transformator und Zuleitung zur weiteren Belassung dieser Anlagen bereitgefunden . cc) Der Beklagte hatte eingewendet, die Klägerin müsse sich einem Schadensersatzanspruch gegenüber entgegenhalten lassen, daß sie die anteiligen Gebühren für die Überlassung des Transformators erspart habe, die sie hätte tragen müssen, wenn die Anlagen in all den Jahren seit Abschluß des Vertrages unverändert bestehen geblieben wären. Das Berufungsgericht hat den Einwand damit zurückgewiesen, daß der Beklagte die Gebühren selbst nicht bezahlt habe; von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin könne keine Rede sein, wenn der Beklagte die zur Herstellung des früheren Zustandes aufzuwendenden Mittel der Klägerin erstatte. zugleichenden Vorteil auf Kosten des Schädigers erlangt hat oder daß der Ersatzberechtigte durch die Leistung des Verpflichteten auf dessen Kosten bereichert werden würde, vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Vorteil mit dem schadenstiftenden Ereignis in adäquat ursächlichem Zusammenhang steht und dem Ersatzberechtigten daher auf seinen Schaden zu demutbar angerechnet werden kann; die Vorteilsausgleichung ist nur eine Art der Schadensberechnung (RGZ 146, 278; BGHZ 10, 107 ZT087)* Geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Beklagte durch Lösen seines Vertrages mit der EAM der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, so durfte es daher nicht ungeprüft lassen, ob und in welcher Höhe der Klägerin aus diesem Verhalten des Beklagten ein Vorteil erwachsen ist, den sie sich bei der Berechnung ihres Schadens anrechnen lassen muß. Oktober 1930 gewesen und was rechtsgeschäftlicher Inhalt des Vertrages geworden ist, ob die Parteien insbesondere von dem Fortbestehen der durch Transformatorenhaus mit Einrichtung und Anschluß vermittelten Möglichkeit des Strombezuges von der EAM nur als selbstverständlicher Grundlage ihres Vertrages ausgegangen oder ob und in welchem Umfang vertragliche Verpflichtungen des Beklagten in dieser Hinsicht begründet worden sind,. Berücksichtigung des Vertragszweckes und der Interessenlage beider Parteien zu prüfen wäre, wie die Parteien, wenn sie sich bei Abschluß des Vertrages der später offenbar gewordenen Vertragslücke bewußt gewesen wären, die betreffenden Punkte bei redlichem Verhalten vertraglich geregelt haben würden« Ob auf diesem Wege würde angenommen werden können, daß der Beklagte sich verpflichtet hätte, der Klägerin, noch dazu für einen in ungewisser Zukunft liegenden Zeitpunkt, die Köglichkeit der Stromableitung von den auf seinen Grundstücken befindlichen Anlagen aus durch die dauernde Beibehaltung eines für ihn unvorteil- verzüglich zu verständigen, wenn er den Strombezug von der EAM auf geben und die EAM infolgedessen vor die Frage gestellt sein würde, was sie mit den an bisheriger Stelle entbehrlich gewordenen und für anderweitige Verwendung bereitstehenden Anlagen weiter anfangen wollte* Kommt das Berufungsgericht bei der erneuten Würdigung des Streitfalles der Parteien .dazu, eine solche Benachrichtigungspflicht des Beklagten zu bejahen, so ergäbe sich die weitere Frage, ob der Beklagte sie schuldhaft verletzt und sich hierdurch der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Eine derartige Schadensersatzpflicht würde freilich nicht schon ohne weiteres darauf hinauslaufen, daß die Klägerin berechtigt wäre, die von der BAM beseitigten Anlagen auf Kosten des Beklagten wieder hersteilen zu lassen. Die Klägerin wäre also in die Lage zu versetzen, wie sie sich für sie ergeben hätte, wenn sie von der Einstellung des Strombezugs durch den Beklagten unverzüglich unterrichtet worden wäre. zu eigenen Vereinbarungen mit ihr zu gelangen* Unter der Voraussetzung, daß es dem Beklagten durch den Vertrag mit der Klägerin nicht verwehrt war, von der Stromabnahme abzugehen, und daß er auch der Klägerin gegenüber vertraglich nicht verpflichtet war, unter Aufwendung eigener Kosten die Anlagen für sie aufrecht zu erhalten, wäre der Klägerin auch kaum etwas anderes übrig geblieben, als eigene Vereinbarungen mit der EAM über das Bestehenbleiben der vorhandenen Anlagen herbeizuführen. Die Klägerin könnte in diesem Palle daraus, daß der Beklagte ihr die Einstellung des Strombezugs nicht angezeigt hat, weitere Ansprüche gegen den Beklagten nur dann herleiten, wenn sie nachwiese, daß sie bei rechtzeitiger Anzeige die EAM bestimmt haben würde, die Anlagen für sie bestehen zu lassen, so daß sie auch heute noch vorhanden wären und ihr die Möglichkeit der Stromableitung böten.
2337 038 VI ZR 78/53 Verkündet am 15. «Juni 1955 Romacker, Just.Angest» als Urkundsbeamter der •Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Gutsbesitzers Johannes bei Kreis Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollinächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die V/itwe Josef Kreis r» R , Marie geh, W Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr0 hat der VI * Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kleinewefers, Hanebeck, Dr„ Bode, Dr- Hauß und Erbel für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. Dezember 1952 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen. Von Rechts wegen . i Tatbestand: Das bei D^H^I gelegene Rittergut war im Jahre 1923 an die in der Nähe yorbeifUhrende Hochspannungsleitung der £flHHHHR~AGr (SAM) ange- schlossen worden; dabei hatte der damalige Eigentümer auf dem Gut ein Transformatorenhaus errichtet- Im Jahre 1929 verkaufte er das Gut an den Kreis dieser teilte es auf und veräußerte u„a. an die Klägerin etwa 170 Morgen und an den Beklagten etwa 500 Morgen mit dem Transforraatoren-haus» Auf Veranlassung des Kreises an den sich die Klägerin wegen Regelung der Stromversorgung wandte, erklärte der Beklagte zu notariellem Protokoll vom 25- Oktober 1930 folgendes Vertragsangebots "In Ergänzung meines Kaufangebots vom 17o Oktober 1930 ..... räume ich der Käuferin des anderen Teils des Ritterguts Prau Landwirt Josef RJBfcgent. Maria geh« zu Dase- burg und deren Rechtsnachfolgern “das Recht ein, den für ihren Wirtschaftsbetrieb erforderlichen Strom von dem bestehenden Transformatorenhaus ihrer Besitzung von in der Weise zuzuleiten, daß die Leitung von dem bestehenden Transformatorenhaus seitens des Überlandwerkes bis zur Straße D|^HB-Hi|0B in Möglichst senkrechter Richtung und"unabhängig von meiner Leitung und Anlage abgefIhrt und von da aus zur Besitzung der Frau RfH weitergeleitet wird* Frau RMB und deren Rechtsnachfolger sind selbst nicht berechtigt, das Grundstück zu dem Transformatorenhaus und Transformatorenhaus selbst zu betreten* Ich verpflichte mich weiter, dieser, soweit die Gestänge auf meinem Gebäude vorhanden und geeignet sind, gegen Zahlung einer Anerkennungsgebühr von 0,50 HM jährlich an diesem Gestänge vorläufig bis auf Widerruf entlangzuleiten. Sämtliche durch die Errichtung und Erhaltung der Leitung entstehenden Kosten fallen Frau RflRzur Last. Die an den in Frage kommenden Zweckverband zu zahlende Gebühr für die Benutzung des Transformators wird entsprechend der von ihnen aus der Aufteilung des Ritterguts gekauften Grundflächen unter KflB und RfljBgetei. 1 1 .v JS» •V • • m o « g Dieses Angebot des Beklagten vom 25- Oktober 1930 wurde namens der Klägerin von ihrem bevollmächtigten Ehemann durch notariell beurkundete Erklärung vom 30. Oktober 1930 angenommen. Zu einem Strombezug der Klägerin über den Transformator auf dem Gute des Beklagten ist es bisher nicht gekommen. Die Klägerin war einstweilen auf einen solchen Strombezug nicht angewiesen, da ihr neues Besitztum von dem benachbarten Gut ihres Ehemannes aus mitbewirtschaftet wurde. Im Herbst 1931 verzichtete der Beklagte auf Stromlieferung durch die EAM und ging dazu Uber, unter Benutzung einer Stauanlage in dem das Gut durchfließenden Eggelb »ch mittels einer Turbine den Strom für seinen Grundbesitz selbst herzustellen. Die EAM unterbrach darauf die ihr gehörige Zuleitung zu dem Gute des Beklagten und entfernte den Transformator. * Auf Klage vom 21. Dezember 1947 (C 309/47 AG Warburg) und nachfolgenden Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung (G 30/48 AG Warburg = 1 S 264/48 LG Paderborn) erwirkte die Klägerin wegen ihres Hechts aus der Urkunde vom 25. Oktober 1930 zunächst die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch von ® Bl 2(| auf den in Betracht kommenden Parzellen des Beklagten, - die Vormerkung wurde hernach in das Hecht selbst umgeschrieben sowie gemäß rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 13. Dezember 1948 die Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers ihres Grundstücks Plur 14 Nr 287/7. Nachdem ihr Ehemann gestorben war, erhob die Klägerin im Juni 1951 in dem gegenwärtigen Rechtsstreit die Klage mit dem Antrag, V v den Beklagten zu verurteilen, es ihr auf seine Kosten zu ermöglichen, von seinem Transformatorenhaus ihrem Grundstück Strom zuzuführen und den Eggelbach nicht gegen ihren Willen zu stauen. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Strombezug von der EAM hinter ihrem Rücken eingestellt und das Transformatorenhaus verfallen lassen. Hierdurch habe er es ihr unmöglich gemacht, für ihr Gut auf dem ihr vertraglich zugesicherten Wege Strom zu beziehen. Auch habe er sich geweigert, die Verbindung mit der Überlandleitung wieder herzustellen und das Transformatorenhaus instand zu setzen. Da ihr Gut aus der gemeinsamen Bewirtschaftung mit dem ihres Ehemannes gelöst und von ihrem Sohne übernommen werden solle, bedürfe es einer eigenen Stromversorgung. Der Beklagte hat anerkannt, die StromzufUhrung dulden zu müssen; eine Verpflichtung, Kosten zu tragen, hat er bestritten. Er hat behauptet, nach der Aufteilung des Ritterguts kabe die EAM von ihm für seinen Strombedarf die gleichen Transformatorengebühren verlangt wie früher für den Stromverbrauch des ganzen Gutes. Er habe deshalb den Ehemann der Klägerin als ihren Bevollmächtigten gefragt, ob sie sich an diesen Gebühren, wie vereinbart, beteiligen wolle. Der Ehemann der Klägerin habe dies unter Hinweis darauf abgelehnt, daß ihr Gut von D^||aus bewirtschaftet werde» Darauf sei er zu der Selbstversorgung mit Strom Übergegangen. Die Beendigung des LieferungsVertrages mit der EAM habe dem Vertrag der Parteien die Grundlage entzogen. Mit der Entfernung des Transformators sei die von der Klägerin begehrte Leistung objektiv unmöglich geworden. Da sich System und Einrichtung einer Energieversorgung ge- ändert hatten, könnten die Anlagen auch nicht ohne mit Mehrkosten verbundene andersartige Gestaltung wieder hergestellt werden. Jedenfalls habe die Klägerin auf ihre Rechte verzichtet oder sie durch ihr langjähriges Stillschweigen verwirkt« Ras Landgericht hat die Klage, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zur Ermöglichung des Strombezugs Uber das Transformatorenhaus zu dem Ziel hatte, durch Teilurteil abgewiesen« Im Berufungsverfahren hat die Klägerin in erster“ Linie um die Feststellung gebetenT”Uaß der Beklagte verpflichtet sei, ihr die Kosten zu ersetzen, die erforderlich seien, um ihr die Abnahme transformierten Stromes von dem Transformatorenhaus zu ermöglichen« Ihr früheres Klagebegehren hat sie als Hilfsantrag auf recht erhalten«. Ras Ober landesgericht hat nach dem Hauptantrage erkannt« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung« Rie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei s en« Entscheidungsgründe: 1. Rer Streit der Parteien geht, wie das Berufungsgericht in kritischer Betrachtung der wenig klaren Anträge der Klägerin zutreffend dargelegt hat, im vorliegenden Rechtsstreit darum, ob der Beklagte nach dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag verpflichtet ist, der Klägerin die Abnahme transformierten Stromes von dem Transformatorenhaus aus dadurch zu ermöglichen, daß an Stelle der von der EAM im Jahre 1931 beseitigten Anlagen eine Verbindung zwischen ihrer Überlandleitung und dem •*<£ Transformatorenhaus wieder geschaffen und ein Transformator .» N wieder angebracht wird* Das Berufunjsgericht hat unter Bejahung der Voraussetzungen des § 256 ZPO für das ?est-stellungsbegehren der Klägerin die Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin die hierfür erforderlich werdenden Kosten zu ersetzen, auf der Grundlage des Vertrages für begründet gehalten* Zwar habe sich der Beklagte, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, in dem Vertrage vom 25« / 30. Oktober 1930 nur verpflichtet, die Ableitung des Stromes über sein Land hinweg zu dulden. Beide Parteien seien aber davon ausgegangen, daß Transformatorenhaus und Zuleitung erhalten blieben. Bs wäre geradezu sinnlos gewesen, wenn die Klägerin nur das Recht hätte haben sollen, sich an das Transformatorenhaus anzuschließen, ohne dort auch Strom vorzufinden* Wenn der Beklagte ein Jahr nach Vertragsschluß von weiterem Strombezug habe absehen wollen, so habe er dennoch die Verbindung vom Transformatorenhaus zur 'Überlandleitung und das Transformatorenhaus selbst aufrechterhalten und die Gebühren für die Überlassung des Transformators tragen müssen, während er nur 1/4 der Gebühren von der Klägerin habe erstattet verlangen können. Diese Verpflichtungen seien auch als Dauerverpflichtung gedacht gewesen. Keine der Parteien habe damals ins Auge gefaßt, es könne nach einem Jahr etwa die Stromzufuhr aufhören. Grundlage des Vertrages sei nicht gewesen, daß er nur so lange habe gelten sollen, wie der Beklagte Strom von der EAM beziehe; umgekehrt sei die Abnahme von Strom durch den Beklagten oder, wenn er hiermit aufhöre, doch jedenfalls die Aufrechterhaltung seines Vertrages mit der EAM wegen des Transformators und der Zuleitung zu diesem Vertragsgrundlage gewesen. Zwar möge er wegen seiner Eigenstromerzeugung freie Hand gehabt haben, wenn hierdurch die Rechte der Klägerin nicht be- einträchtigt worden wären5 es habe ihm aber nicht freistehen sollen, nach Übergang zur Eigenstromerzeugung Lichtzuleitung und Transformatorenhaus aufzugeben. Er habe daher nicht ohne Einverständnis der Xlägerin den Vertrag mit der EAM lösen und damit die Beseitigung der dieser gehörigen Einrichtungen herbeif‘ihren dürfen. Ob die EAM die Transformatorengebühren im Verhältnis der von den Parteien übernommenen Teile des Rittergutes zu dem Restgut zu hoch berechnet habe, könne dahingestellt bleiben. Wenn der Beklagte deshalb den Stromlieferungsvertrag habe lösen wollen, so habe er vorher die Klägerin auffordern müssen, ihn von der angeblichen Zuvielforderung freizustellen* Baß er dies getan habe, sei von ihm nicht bewiesen* Daher sei ihm sehr wohl zuzu demuten, die Möglichkeit der Stromabgabe im alten (Jmfang wieder herzustellen. Es könne nicht darauf ankommen, ob das jetzt aus technischen Gründen wegen anderer Ausführung der Anlagen erschwert sei; derartige Folgen habe er sich wegen seines vertragswidrigen Verhaltens selbst zuzuschreiben. Auch könne dahingestellt bleiben, ob das Verlangen nach Wiederherstellung der früheren Anlagen im Hinblick auf die von der EAM laut Schreiben vom 1. Februar 1952 geplanten Leitungsumbauten im Raume auf eine objek- tiv unmögliche Leistung gerichtet gewesen wäre; auf den dahin gehenden Einwand des Beklagten sei die Klägerin zu dem Feststellungsbegehren übergegangen; bevor die Klägerin die erforderlichen Aufwendungen selbst vornehme, müsse sie wissen, ob sie dafür Ersatz vom Beklagten erlangen * könne. Zu diesem Ersatz sei er nach § 251 BGB verpflichtet. 2. Biese Beurteilung ist, wie der Revision zuzugeben ist, in mehrfacher Hinsicht rechtlich nicht bedenkenfrei. a) Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, spricht der Vertrag der Parteien nur die Verpflichtung des Beklagten aus, es zu dulden, daß der für den Wirtschaftsbetrieb der Klägerin erforderliche elektrische Strom von dem Transformatorenhaus aus ihrer Besitzung zugeleitet wird* Das Berufungsgericht will den Sinn des Vertrages hierauf nicht beschränken. Die Erwägungen, die es zu der Annahme geführt haben, der Beklagte sei durch den Vertrag in weitergehendem Maße verpflichtet worden, erwecken Jedoch Zweifel, ob nicht Auslegungsgrundsätze verkannt sind. Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon MausgegangenM, daß Transformatorenhaus und Zuleitung erhalten blieben, da nur in diesem Palle das Ableitungsrecht der Klägerin einen Sinn gehabt habe; es sei "Vertragsgrundlage" gewesen, daß der Beklagte weiter Strom von der EAM beziehe oder daß doch Jedenfalls sein Vertrag mit der EAM wegen des Transformators und der Zuleitung zu diesem aufrechterhalten bleibe* Es hat hieraus abgeleitet, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, unter Tragung der Gebühren für die Überlassung des Transformators diese Einrichtungen bestehen zu lassen, Geschäftsgrundlage und vertraglicher Inhalt eines Rechtsgeschäfts sind aber nicht dasselbe* Die Geschäftsgrundlage wird nach der vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts gebildet durch die bei dem Vertragsschluß zutage getretene, vom GeschHftsgegner in ihrer Bedeutung erkannte und nicht beanstandete Vorstellung eines Beteiligten oder die gemeinsame Vorstellung beider Teile vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt oder Nichteintritt gewisser Umstände, auf denen sich der Geschäftswille aufbaut (RG JW 1937, 2036; RGZ 168, 121 JT267; BGH L-M Nr 1 zu § 595 BGB), Bei der Geschäftsgrundlage handelt es sich also um Umstände, die gerade nicht Inhalt des Vertrages geworden sind. Gingen die Parteien nur davon aus, daß der Beklagte die Stromabnahme von der EAM beibehalten würde oder daß doch jedenfalls die Verbindung zwischen dem Hochspannungsnetz der EAM und dem Transformatorenhaus und der Transformator selbst vorhanden bleiben würden, so war dies lediglich die Grundlage, auf der es zu dem Abschluß des Vertrages der Parteien gekommen ist. Bas Berufungsgericht konnte daher von dieser Feststellung aus nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Beklagte der Klägerin gegenüber durch den Vertrag eine entsprechende Verpflichtung auf sich genommen habe. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht freilich betont, es sei nicht Grundlage des Vertrages gewesen, daß er nur so lange habe gelten sollen, wie der Beklagte Strom von der EAM bezog; daß er das Transformatorenhaus und die Verbindung zur Überlandleitung aufrechterhalte, sei als Bauerverpflichtung "gedacht" gewesen. Indessen ist die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß auch diese Erwägungen von der irrigen Auffassung beeinflusst gewesen sind, Vertragsgrundlage sei zugleich Vertragsinhalt. b) Burchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit der Zahlungspflicht des Beklagten befassen. *» * aa) Ersichtlich ist es davon ausgegangen, daß der Beklagte an sich verpflichtet sei, die frühere Zuleitung von der Überlandleitung der EAM zu dem Transformatorenhaus wieder herzustellen und einen Transformator wieder anbringen zu lassen. Ob das Berufungsgericht hierin eine Leistung gesehen hat, die die Klägerin zur Erfüllung des Vertrages verlangen könne, oder ob es gemeint hat, daß der Beklagte der Klägerin auf diese Weise Schadensersatz wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu leisten habe, ist unklar. Für das erstere könnte die Beutung des Vertrages 10 - * * durch das Berufungsgericht sprechen. War nämlich, wie es aus den Ausführungen des Berufungsurteils zu dem Vertrage herausgelesen werden kann, der Beklagte vertraglich verpflichtet, der Klägerin den Anschluß an das Stromnetz der EAK mit dem Transformator für den Fall bereitzustellen, daß sie mittels einer Ableitung vom Transformatorenhaus zu ihrer Besitzung elektrischen Strom für ihre V/irtschaft würde beziehen wollen, so konnte es sehr wohl als Anspruch auf Erfüllung des Vertrages in Betracht kommen. daß die inzwischen beseitigten Anlagen wieder hergerichtet wurden. Dagegen läßt es auf die Vorstellung von einer Schadensersatzpflicht zur Wiederherstellung der Anlagen schliessen, daß das Berufungsgericht von vertragswidrigem Verhalten des Beklagten gesprochen und sich auf die dem Schadenersatzrecht angehörende Bestimmung des § 251 BGB bezogen hat. Aus welchen Gründen nun aber die Klägerin berechtigt sein soll, statt der Erfüllung des Vertrages bzw, der Naturalrestitution Geldleistung von dem Beklagten zu verlangen, entbehrt näherer Darlegung Zwar könnte sich ein Geldanspruch für sie ergeben, wenn die Leistung, die der Beklagte an sich zu erbringen hätte, unmöglich wäre* und, soweit der Beklagte die Leistung zur Erfüllung des Vertrages geschuldet hätte, das Onmöglich-werden auf Umständen beruhte, die er zu vertreten hätte (§§ 280, 251 BGB). Ob die’se Voraussetzungen vorliegen, hat das Berufungsgericht jedoch nicht untersucht. bb) Von einem vertragswidrigen Verhalten des Beklagten hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf gesprochen, daß er seinen Vertrag mit der EAM gelöst habe. Der Beklagte hat jedoch, wie das Berufungsgericht in dem Beschluß vom 6. März 1953 über die Berichtigung des Tatbestandes festgestellt hat, den Vertrag nicht gelöst, sondern nur auf Stromlieferung durch die EAM verzichtet; die EAM hat « •i V " ♦ I 'S* r 'S •ftr * daraufhin die Stromzuleitung unterbrochen und den Transformator entfernt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht eindeutig erkennen, ob es eine zu dem Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung des Beklagten auch bereits in der Abstandnahme vom Strombezug erblickt hat. tfenn es erwogen hat, daß der Beklagte bei Absehen von weiterer Stromentnahme unter Zahlung der laufenden Gebühren für die Überlassung des Transformators die bestehenden Einrichtungen habe aufrechterhalten müssen, so bleibt es offen ob sich die EAM als Eigentümerin und allein Verfügungsberechtigte über Transformator und Zuleitung zur weiteren Belassung dieser Anlagen bereitgefunden . haben würde, wenn ihr nur die Transformatorengebühren gezahlt wurden, aber kein Strom mehr abgenommen wurde. Vor allem hat es das Berufungsgericht an jeder Erörterung darüber fehlen lassen, ob der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Nur bei schuldhafter Vertragsverletzung konnte sich für ihn eine Schadens ersatzpflicht ergeben. % cc) Der Beklagte hatte eingewendet, die Klägerin müsse sich einem Schadensersatzanspruch gegenüber entgegenhalten lassen, daß sie die anteiligen Gebühren für die Überlassung des Transformators erspart habe, die sie hätte tragen müssen, wenn die Anlagen in all den Jahren seit Abschluß des Vertrages unverändert bestehen geblieben wären. Das Berufungsgericht hat den Einwand damit zurückgewiesen, daß der Beklagte die Gebühren selbst nicht bezahlt habe; von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin könne keine Rede sein, wenn der Beklagte die zur Herstellung des früheren Zustandes aufzuwendenden Mittel der Klägerin erstatte. Hierbei hat das Berufungsgericht das Wesen der Vorteilsausgleichung verkannt. Diese setzt nicht voraus, daß der zu dem Schadensersatz Verpflichtete den aus- zugleichenden Vorteil auf Kosten des Schädigers erlangt hat oder daß der Ersatzberechtigte durch die Leistung des Verpflichteten auf dessen Kosten bereichert werden würde, vielmehr kommt es nur darauf an, ob der Vorteil mit dem schadenstiftenden Ereignis in adäquat ursächlichem Zusammenhang steht und dem Ersatzberechtigten daher auf seinen Schaden zu demutbar angerechnet werden kann; die Vorteilsausgleichung ist nur eine Art der Schadensberechnung (RGZ 146, 278; BGHZ 10, 107 ZT087)* Geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich der Beklagte durch Lösen seines Vertrages mit der EAM der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht habe, so durfte es daher nicht ungeprüft lassen, ob und in welcher Höhe der Klägerin aus diesem Verhalten des Beklagten ein Vorteil erwachsen ist, den sie sich bei der Berechnung ihres Schadens anrechnen lassen muß. 3» Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben. Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend selbst in der Sache zu entscheiden. Für die Beurteilung des Streitfalles der Parteien kommt es unbeschadet dier Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Warburg vom 13* Dezember 1948 wesentlich darauf an, unter Heranziehung aller in Betracht kommenden Umstände klarzustellen, was Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 25. / 30. Oktober 1930 gewesen und was rechtsgeschäftlicher Inhalt des Vertrages geworden ist, ob die Parteien insbesondere von dem Fortbestehen der durch Transformatorenhaus mit Einrichtung und Anschluß vermittelten Möglichkeit des Strombezuges von der EAM nur als selbstverständlicher Grundlage ihres Vertrages ausgegangen oder ob und in welchem Umfang vertragliche Verpflichtungen des Beklagten in dieser Hinsicht begründet worden sind,. Das ist 13 - i i o , I K I Li. !• 1» 1 i - iJt ». . ji > i ft i eine Aufgabe, die dem Tatrichter Vorbehalten ist. Die Sache muß daher zu anderweitiger Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für die weitere Behandlung der Sache erscheinen folgende Hinweise angebracht: Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß eine etwa als gegeben anzusehende Geschäftsgrundlage weggefallen ist, so würde zu prüfen sein, wie sich dies____ auf das Vertragsverhältnis der Parteien auswirkt, ob und auf welche Weise insbesondere das VertragsVerhältnis der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl BGH NJW 1951? 856; BGH HJW 1952, 137; Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 14* Bearbeitung 1954 S 173)* U) >K I' •i, i. I: I 4 II »4 I • , I ! l.\ • Die Ermittlung und Abgrenzung des Vertragsinhalts hingegen würde zu der Präge führen, wie der Vertrag bei seinem urkundlich niedergelegten Wortlaut nach seinem Sinn und Zweck in Anbetracht der in ihm sich widerspiegelnden und geregelten beiderseitigen Interessen auszulegen ist. Gegebenenfalls würde eine ergänzende Vertragsauslegung eingreifen müssen, bei der von den Urkunden ausgehend unter ♦ Berücksichtigung des Vertragszweckes und der Interessenlage beider Parteien zu prüfen wäre, wie die Parteien, wenn sie sich bei Abschluß des Vertrages der später offenbar gewordenen Vertragslücke bewußt gewesen wären, die betreffenden Punkte bei redlichem Verhalten vertraglich geregelt haben würden« Ob auf diesem Wege würde angenommen werden können, daß der Beklagte sich verpflichtet hätte, der Klägerin, noch dazu für einen in ungewisser Zukunft liegenden Zeitpunkt, die Köglichkeit der Stromableitung von den auf seinen Grundstücken befindlichen Anlagen aus durch die dauernde Beibehaltung eines für ihn unvorteil- t V 4 haften Strombezugs oder gar durch eigene Aufwendungen an die EAM zu gewährleisten, würde nicht zu beantworten sein, • ohne daß sorgfältig geprüft werden müßte, wie und bis zu welchem Grade die eine Partei in den Vereinbarungen ihre wirtschaftlichen Belange gegenüber der anderen durchgesetzt bzw. gewahrt hat und welche Anhaltspunkte sich hieraus für eine ergänzende Vertragsauslegung ergeben* Dagegen bietet sich allein auf Grund der vorliegenden Vertragsurkunden bereits die nahe liegende Annahme dar, daß der Beklagte verpflichtet sein sollte, die Klägerin un-___ verzüglich zu verständigen, wenn er den Strombezug von der EAM auf geben und die EAM infolgedessen vor die Frage gestellt sein würde, was sie mit den an bisheriger Stelle entbehrlich gewordenen und für anderweitige Verwendung bereitstehenden Anlagen weiter anfangen wollte* Kommt das Berufungsgericht bei der erneuten Würdigung des Streitfalles der Parteien .dazu, eine solche Benachrichtigungspflicht des Beklagten zu bejahen, so ergäbe sich die weitere Frage, ob der Beklagte sie schuldhaft verletzt und sich hierdurch der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat. Eine derartige Schadensersatzpflicht würde freilich nicht schon ohne weiteres darauf hinauslaufen, daß die Klägerin berechtigt wäre, die von der BAM beseitigten Anlagen auf Kosten des Beklagten wieder hersteilen zu lassen. Nach § 249 BGB wäre vielmehr der Zustand herzustellen,’ der bestehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Klägerin wäre also in die Lage zu versetzen, wie sie sich für sie ergeben hätte, wenn sie von der Einstellung des Strombezugs durch den Beklagten unverzüglich unterrichtet worden wäre. Die Klägerin hätte in diesem Falle die Gelegenheit gehabt, mit der EAM in Verbindung zu treten, um über das Fortbestehen der vorhandenen Anlagen für ihre Zwecke 15 - zu eigenen Vereinbarungen mit ihr zu gelangen* Unter der Voraussetzung, daß es dem Beklagten durch den Vertrag mit der Klägerin nicht verwehrt war, von der Stromabnahme abzugehen, und daß er auch der Klägerin gegenüber vertraglich nicht verpflichtet war, unter Aufwendung eigener Kosten die Anlagen für sie aufrecht zu erhalten, wäre der Klägerin auch kaum etwas anderes übrig geblieben, als eigene Vereinbarungen mit der EAM über das Bestehenbleiben der vorhandenen Anlagen herbeizuführen. Die Klägerin könnte in diesem Palle daraus, daß der Beklagte ihr die Einstellung des Strombezugs nicht angezeigt hat, weitere Ansprüche gegen den Beklagten nur dann herleiten, wenn sie nachwiese, daß sie bei rechtzeitiger Anzeige die EAM bestimmt haben würde, die Anlagen für sie bestehen zu lassen, so daß sie auch heute noch vorhanden wären und ihr die Möglichkeit der Stromableitung böten. Soweit sie Aufwendungen an die EAM hätte erbringen müssen, um .dies zu erreichen, würde deren Ersparnis bei der Berechnung des vom Beklagten?zu ersetzenden Schadens als auszugleichender Vorteil in Betracht zu ziehen sein« Nach Klarstellung, welcher Anspruch für die Klägerin entstanden ist, wäre dem Vorbringen des Beklagten entsprechend zu untersuchen, ob diesem Anspruch gegenüber der Einwand der Verwirkung durchgreift. Keinesfalls könnte jedoch angenommen werden, daß sich die Klägerin jeglicher Ansprüche aus dem Vertrage begeben habe; schon die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Warburg vom 13* Dezember 1948 und die grundbuchlichen Eintragungen liessen » eine solche Annahme nicht zu. u Die Entscheidung über die Xosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten* Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Hauß Erbel Dr. Bode