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BGH

Gericht: BGH

Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussbe-rufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Eine andere Arbeit hat er bisher nicht auf-genommen,, vEr bezog bis zu dem 31, ;Mäi 1951 : eine Invaliden- ■ rente von 161/7Ö DM, seitdem erhält der 76770 DM monatlieh. Der Kläger hat geltend gemacht, in seiner früheren Stellung hätte er bis zu dem 70, Lebensjahr tätig sein können,/ -so dass ihm bis dahin .sein Verdienstausfall zu er-: setzen sei, den er mit 248,50 DM monatlich bemis st/.Ausserdem könne er von den Beklagten von seinem 65- Lebensjahre ab die sogenannten Steigerungsbeträge.als Invaliden Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie J haben geltend gemacht., durch eine gefahrlose und wenig schmerzhafte Ivachamputat-ion könne der Beinstumpf besser verheilen« Der Eingriff sei geeignet, die Erwerbsfähigkeit des Klägers wesentlich zu verbessern« Wenn der Kläger die Möglichkeit nicht wahrnehme', sich auf ihre Koster operieren zu lassen, um dadurch später seinen Lebensunterhalt wenigstens zu dem Teil selbst zu verdienen, so müs-J se er sich insoweit ein Mitverschulden an dem Umfang sei: nes Schadens entgegenhalten lassen.-. Die Beklagten haben ferner die Höhe des dem Kläger entstandenen Yerdienstausfalls bestritten und geltend gej macht, da ein Autoschlosser regelmässig mit 65 Jahren aus seiner Arbeitsstelle ausscheide, könne auch der Klä ger nicht bis zu seinem 70. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuld; her zur Rentenzahlung bis zu dem 65« Lebensjahr und von daj ab zur Zahlung der ausgefallenen Steigerungsbeträge aus der Invalidenversicherung verurteilt« .auf ihre Kosten eine Umschulung zu dem’ Büromasehinenmechar niksr zu ermöglichen und ihm auch die zur Ausübung dieses Berufs notwendigen Geräte zur Verfügung zu stellen; sie seien auch der Ansicht, der Kläger müsse jedenfalls eine Umschulung in Erwitte, ohne Kachamputation ausführen lassen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagten nunmehr zu verurteilen, als Ersatz für die Steigerungsbetrüge bei der Invalidenversicherung an ihn einen Ausgleichsbetrag von monatlich 95,58 DM zu zahlen.. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die vorgeschlagene Umschulung verspreche keinen Erfolg, weil er wegen seiner Handverletzung keine feinmechanische Arbeit werde leisten können, zudem wolle er die mit einer Umschulung verbundene mehrmonatige Trennung von seiner Familie nicht auf sich 'nehmen» ;• Das Oberlandesgericht hat die Berufung teilweise zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung das Urteil teilweise geändert„ Dem Kläger ist eine Rente bis zur Vollendung seines 68» Lebensjahres zugesprochen worden» Dabei hat das Berufungsgericht ihm durch Teilurteil ’ diejenigen Beträge zugesproehen, die ihm nach Abzug der jeweiligen Einkommensteuer verbleiben sollen» Die. Entscheidung darüber, welche Beträge ihm darüber hinaus zur Deckung dieser Steuern zugesprochen werden müssen hat es dem Schlussurteil Vorbehalten» Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung a zugehen» Danach ist dem Kläger eine Operation nur zuzu muten, wenn sie einfach und'-gefahrlos, nicht mit bes deren Schmerzen verbunden ist und sich weiter die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet, In vorl;e; no sichere Eussi oh' Er kann nicht ver| langen, dass der Schädiger ihm auf Grund des Unfalls eine lebenslängliche Rente zahlt, wenn er seine bestehende oder mit zu demutbarer Mühe herzustellende Arbeitskraft nicht ausnutzt» Der Verletzte muss sich vielmehr ernstlich bemühen, den eingetretenen Schaden soweit als möglich abzuwenden und hierzu gegebenenfalls einen Berufswechsel mit oder ohne Umschulung vorzunehmen» Diese Pflicl richtet sich nach Treu und Glauben (BGB RGRK § 254 Anm 2;||| Soergel BGB § 254 IV 3), wobei von wesentlicher BedeutungM §1 kann, inwieweit der nicht mehr ausübbare Beruf den Ver- .iff letzten ebenfalls zu erheblicher Anstrengungs-Abwesenheit -ig» von der Familie usw. Wesentlich für die Beurteilung einer Pflicht zur Schadensminderung durch Umschulung im Gegensatz zu der Pflicht, sich zu dem gleichen Zwecke einer Operation zu unterziehen, ist, dass die Umschulung bereits dann zuzu demuten ist, wenn überhaupt Aussicht auf Erfolg besteht. muss aber von einem Verletzten verlangt werden» dass er sich für kürzere oder längere Zeit von der Familie trennt, um an einer Umschulung, die sonst nicht.möglich ist, teil-zunehmen Dies vor allem dann, wenn gelegentliche Familien-besuche nicht unmöglich sind und der Verpflichtete bereit • ist, auch diese Kosten zu tragen» Wenn auch dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass diese .Aussichten nicht' hinreichen,■ um eine Pflicht . des Klägers zu einer HäeliömpuÜaW hätte es doch einer Prüfung bedurft, ob nicht eine Verpflichtung besteht, die Umschulung zu versuchen» Die Beklagten haben die Ausbildung«- und Berufsmöglichkeiten durch Hinweis auf die Umschulung in P4JHHRI dargetan und sich auch bereit erklärt, die erforderlichen Kosten zu tragen» Es ist nunmehr Aufgabe des Klägers, darzutun, aus welchen Gründen ihm diese Umschulung nicht zuzu demuten .ware« Diese Frage ist in jedem Einzelfall nach den besonderen umständen zu entscheiden» Die Hotwendigkeit einer vorüber- * gehenden Trennung von der Familie wird für sich allein im allgemeinen kein Weigerungsgrund. sein»’ Auch die Frage, ob der Verletzte in dem vorgeschlagenen oder erwählten neuen Beruf etwas leisten und sonst wesentlich zur' Schadens Minderung beitragen kann, wird sich oft erst’nach einiger Zeit endgültig entscheiden lassen. Soweit diese Aussicht nicht zu verneinen ist, wird der Verletzte jedenfalls nach Treu und Glauben mangels besonderer Umstände mit dem Erlernen eines für ihn aussichtsreichen Berufes beginnen müssen» k iiü zmr: Erfolge führt, so könnte daraus auch auf die Möglichkeit geschlossen werden, dass der Kläger trotz sei-! ner Gehbehinderung wenigstens in gewissem Umfange selbsf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und damit zur Minderung des Schadens beitragen könnte= Sollte dann nur noch die Gehbehinderung des Klägers der Ausübung des neuen Berufes hindernd entgegenstehen, so würde auc| bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Operation nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass die wirtschaftlichen Aussichten nicht'hinreichen. Je günstiger die wirtschaftlichen Aussichten einer; Operation zu beurteilen sind, desto eher wird sie dem Verletzten zuzu demuten sein, und ein desto strengerer Maßstab wird auch an eine bei ihm etwa subjektiv bestehe de und verständliche Furcht vor den allgemeinen Gefahrei einer Operation anzulegen sein,’ falls diese Gefahren na< einem zur Überzeugung des Gerichts ausreichenden Gut- p achten Sachverständiger objektiv zu demutbar erscHeinenkr : Hiernach konnte den Anträgen des;-Kiägbhs;;iiicht fl entsprochen werden, da er sich ohne hinreichenden Grund; geweigert hat, eine Umschulung nach den Vorschlägen der Beklagten zu versuchen,. La das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsirrtum beruht, so konnte es nicht aufrechterhalten werden.■Der Zeitpunkt, -von 'dem'an die vom Kläger beanspruchte Rente hierdurch berührt wird',' ; hängt einmal von dem Zeitpunkt ab, in dem ihm eine sol- ;! soweit das Berufungsgericht auf Grund seiner weiteren tatsächlichen Feststellungen dem Kläger wiederum eine Rente zuerkennt, wird bei deren Bemessung und zeitlicher Abgrenzung unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Revision noch folgendes zu beachten sein; 1, Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, dass das Berufungsgericht'den Unterschied zwischen der abstrakten und konkreten Betrachtung: dotpArbbitsfEiligkeit verkannt hätte- Es führt aus, die Erwerbsminderung des Klägers sei jetzt auf 80 v H zu beziffern, ..dieser habe aber in seinem bisherigen Beruf nicht nur einen Teil ; seines Arbeitsverdienstes eingebüsst/" sondern " den gesamten Betrag (S 13) / An anderer Stelle (S erwogen, die Erwerbsbeschränkung könne sich durch eine Operation auf 60 v H verringern. Auch diese Ausführungen, beziehen sich ersichtlich nicht auf den konkreten Fall, sondern auf die allgemeine Lage der Arbeitsfähigkeit,' Im Anschluss erörtert das Berufungsgericht alsdann die Bedeutung einer Operation' der angegebenen Art für den konkreten Pall und kommt au dem Ergebnis, der Klager' werde als Prothesenträger immer schwer behindert sein, dem es kaum möglich sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen» In dieser generellen Form wären diese Ausführun|j£ allerdings bedenklich. Gerade die Nachkriegszeit hat erwiesen, dass auch Prothesenträger in vielen Berufen | voll erwerbsfähig sein können» Da aber das Berufungsgericht diese Behinderung offensichtlich nicht ganz all, gemein, sondern für den konkreten Pall verstanden v/is- i sen will, so greifen diese Bedenken nicht durch. 2» Auch gegen die vom Berufungsgericht vorgesehene Dauer der Rente bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird« Das Berufungsgericht begründet die-sonst bestehende Arbeitsfähigkeit als Automonteur bis .zu dem 68» Lebensjahr ausreichend damit, dass häufig Kraft: 'fahrzeughändwerker über das 65* Lebensjahr hinaus tätig! sind und der Gesundheitszustand des ■'Klägers' auch für ähÄ. Wenn nach der weiteren Auskunft von 3 706 selbständigen Meistern lediglich 4,6 i das 65» Lebensjahr überschritten haben, so zwing# das nicht, wie die Revision meint, zu dem Schluss,daß n für 4,6 i der jetzt arbeitenden jüngeren Berufsangehörif gen Aussicht bestehe, über das 65* Lebensjahr hinaus tätig zu seine Dabei ist • für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung von den jeweils geltenden Abgabesätzen auszugehen; die Beklagten werden Gelegenheit haben, die von der Revision geltend gemachten Einwendungen gegen.die steuerliche'Behandlung der Weihnachtsgratifikationen, Berücksichtigung der Kirchensteuer usw, erneut vorzutragen« Für die Zukunft wird eine Schätzung des Nettobetrages nach. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, welche Bruttobeträge dem Kläger zur Erreichung eines bestimmten Nettobetrages zugesprochen werden müssen, unterliegt noch nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht.

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Volltext der Entscheidung

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0.11 ee:;	ei eh en 1	I BR	:lQ;/52 ■:' ■			
' TJr t e i I	des BGH v	0111: 1	3, Mai' 1.953 ' OLG- D’	üsseldorf		
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussbe-rufungskläger und Revisionsbeklagten,
 Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1953 unter Mitwirkung der Bundesrieliter Dr. Delbrück, Br» Kleine-vvef ers, Dr, Gelhaar, Drc Bode und Dr. Hauß
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21» Februar 1952 insoweit aufgehoben, als es auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil der 3. Zivil-kämm er des Landgerichts in Wuppertal vom 5p April 1950 zu dem'Hachteil der Beklagten abgeändert und die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen hato
VI ZR 78/52
Verkündet am 13o Mai 1953
Malessa, ap* Justizassistent
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstell
 In dem Rechtsstreit
KG, Maschinenfabrik
1, der Firma Friedrich Hl
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vertreten/durch. den persönlich haftenden ^e®|pj|
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ftfahrers Walter G uiMBHfetrasse fÜ
im
 Beklagten, Berufungskläger, Anschluss^ berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- ProzessbeV0.1 linächtigter s ReoKtsanwa 11
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszü-ges, an das Berufungsgericht zurückverwiese
: Von Rechts wegen .

Am 8» <3uni 1945 stiess der 1904 geborene Kläger; der sein Motorrad selbst steuerte, in ifWMm mit einem der Beklagten zu l) gehörigen .Lastkraftwagenzusammen o Führer des Lastkraftwagens war der. Beklagte zu 2), der bei der Beklagten zu 1) als Kraftfahrer beschäftigt ist,. Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen. Las linke Bein musste in der Mitte des Oberschenkels ;amputiert werden. Der Stumpf verheilte so ungünstig; daß der Kläger nur schwer eine Prothese tragen kann* Infolge des weiter erlittenen Unterarmbruchs ist eine geringfügige Schiefstellung der linken Hand zurückgeblieben, die deren Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt. Beim Kläger ist eine, Minderung der Erwerbsfähigkeit m etwa 80 fo eingetreten. 7/ •' i5:v>V:';L 1 i
Seinen Beruf als. Automonteur kann der Kläger nicht mehr ausübeh. Eine andere Arbeit hat er bisher nicht auf-genommen,, vEr bezog bis zu dem 31, ;Mäi 1951 : eine Invaliden- ■ rente von 161/7Ö DM, seitdem erhält der 76770 DM monatlieh.
.nachdem inzwischen'alle Ansprüche des Klägers'' 'mit'7 Ausnahme des RentenanSpruchs hinsichtlich der seit dem 1. Januar 1950 fällig gewordenen und noch fällig werdenden Beträge vergleichsweise erledigt worden/ sind 77hat 7 7 der Klager nunmehr die Beklagten als Gesamtschuldner auf Rentenzahlung in Anspruch genommen, ,
Der Kläger hat geltend gemacht, in seiner früheren Stellung hätte er bis zu dem 70, Lebensjahr tätig sein können,/ -so dass ihm bis dahin .sein Verdienstausfall zu er-: setzen sei, den er mit 248,50 DM monatlich bemis st/.Ausserdem könne er von den Beklagten von seinem 65- Lebensjahre ab die sogenannten Steigerungsbeträge.als Invaliden
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rente verlangen} nämlich den Unterschied zwischen der tatsächlich gezahlten und der Invalidenrente, die er erhalten würde, wenn er bis zu dem 65. Lebensjahr seine Beträge entrichtet hätte«
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten« Sie J haben geltend gemacht., durch eine gefahrlose und wenig schmerzhafte Ivachamputat-ion könne der Beinstumpf besser verheilen« Der Eingriff sei geeignet, die Erwerbsfähigkeit des Klägers wesentlich zu verbessern« Wenn der Kläger die Möglichkeit nicht wahrnehme', sich auf ihre Koster operieren zu lassen, um dadurch später seinen Lebensunterhalt wenigstens zu dem Teil selbst zu verdienen, so müs-J se er sich insoweit ein Mitverschulden an dem Umfang sei: nes Schadens entgegenhalten lassen.-.
Die Beklagten haben ferner die Höhe des dem Kläger entstandenen Yerdienstausfalls bestritten und geltend gej macht, da ein Autoschlosser regelmässig mit 65 Jahren aus seiner Arbeitsstelle ausscheide, könne auch der Klä ger nicht bis zu seinem 70. Lebensjahr die Rente beanspruchen, zudem seien die Berechnungsgrundlagen der Inv lidenverSicherung auf einen Zeitraum von 20 Jahren hin nicht zu übersehen.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuld; her zur Rentenzahlung bis zu dem 65« Lebensjahr und von daj ab zur Zahlung der ausgefallenen Steigerungsbeträge aus der Invalidenversicherung verurteilt«
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung, der Kläger Anschlussberufung eingelegt.
Die Beklagten haben weiter vorgetragen, sie S'eierh bereit, dem Kläger nach Durchführung der Nachamputätio.i .auf ihre Kosten eine Umschulung zu dem’ Büromasehinenmechar
 niksr zu ermöglichen und ihm auch die zur Ausübung dieses Berufs notwendigen Geräte zur Verfügung zu stellen; sie seien auch der Ansicht, der Kläger müsse jedenfalls eine Umschulung in Erwitte, ohne Kachamputation ausführen lassen. Unter diesen Umständen könne der Kläger durch Heimarbeit mindestens 150 DM monatlich selbst'verdienen»
Die Beklagten haben .beantragt, den erhobenen Anspruch für die Zeit bis zur Vollendung des 65, Lebensjahres bis auf einen monatlichen Betrag von 60 DM* für die spätere Zeit ganz abzuweisen und die Anschlüssbe-rufung zurückzuweisen -
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Beklagten nunmehr zu verurteilen, als Ersatz für die Steigerungsbetrüge bei der Invalidenversicherung an
 ihn einen Ausgleichsbetrag von monatlich 95,58 DM zu zahlen..
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die vorgeschlagene Umschulung verspreche keinen Erfolg, weil er wegen seiner Handverletzung keine feinmechanische Arbeit werde leisten können, zudem wolle er die mit einer Umschulung verbundene mehrmonatige Trennung von seiner Familie nicht auf sich 'nehmen» ;•
Das Oberlandesgericht hat die Berufung teilweise zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung das Urteil teilweise geändert„ Dem Kläger ist eine Rente bis zur Vollendung seines 68» Lebensjahres zugesprochen worden» Dabei hat das Berufungsgericht ihm durch Teilurteil ’ diejenigen Beträge zugesproehen, die ihm nach Abzug der jeweiligen Einkommensteuer verbleiben sollen» Die. Entscheidung darüber, welche Beträge ihm darüber hinaus
 zur Deckung dieser Steuern zugesprochen werden müssen hat es dem Schlussurteil Vorbehalten»
Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mi der Revision und beantragen, gemäss ihren Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen.- Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen« ;
Entscheid.ungsgründe s
Der Revision kennte der Erfolg nicht versagt wer
 Da die Haftung beider Beklagten für die Folgen des Unfalls vom Berufungsgericht ohne erkennbaren Re irrtum bejaht, das Urteil insoweit von der Revision au nicht angegriffen wird, so bedarf es nur einer Entsche dung über den Umfang der von den Beklagten, hiernach zu vertretenden Unfallfolgeni
 Das Berufungsgericht folgt in der Frage, unter w chen Voraussetzungen ein Verletzter sich einer Operat unterziehen muss,, der von der Revision nicht angegrif Rechtsprechung des Reichsgerichts. Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung a zugehen» Danach ist dem Kläger eine Operation nur zuzu muten, wenn sie einfach und'-gefahrlos, nicht mit bes deren Schmerzen verbunden ist und sich weiter die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet,
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chen Eingriff in die körperliche Integrität, Ein Verletzter ist grundsätzlich verpflichtet, die ihm mögliche. Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten. Er kann nicht ver| langen, dass der Schädiger ihm auf Grund des Unfalls eine lebenslängliche Rente zahlt, wenn er seine bestehende oder mit zu demutbarer Mühe herzustellende Arbeitskraft nicht ausnutzt» Der Verletzte muss sich vielmehr ernstlich bemühen, den eingetretenen Schaden soweit als möglich abzuwenden und hierzu gegebenenfalls einen Berufswechsel mit oder ohne Umschulung vorzunehmen» Diese Pflicl richtet sich nach Treu und Glauben (BGB RGRK § 254 Anm 2;||| Soergel BGB § 254 IV 3), wobei von wesentlicher BedeutungM §1 kann, inwieweit der nicht mehr ausübbare Beruf den Ver- .iff letzten ebenfalls zu erheblicher Anstrengungs-Abwesenheit -ig» von der Familie usw. gezwungen haben würde» Was dem Ver- Jfj letzten im einzelnen zuzu demuten ist, hängt andererseits mit ab von den persönlichen Verhältnissen des Verletzten
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der Notwendigkeit einer Pflege durch Familienangehörige und der Aussicht, in dem neuen Beruf wenigstens einen Teil des Schadens mindern zu kennen (vgl RGZ 160, 119 ff)!

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Wesentlich für die Beurteilung einer Pflicht zur Schadensminderung durch Umschulung im Gegensatz zu der Pflicht, sich zu dem gleichen Zwecke einer Operation zu unterziehen, ist, dass die Umschulung bereits dann zuzu demuten ist, wenn überhaupt Aussicht auf Erfolg besteht.
Aber auch hierbei stehen Erfolgsaussicht und die Anforderungen an den Verletzten in einer gewissen Relation.
Je kleiner nach der Art der möglichen Umschulung und der zu erwartenden Lage des Arbeitsmarktes die Aussicht auf eine Schadensrninä erung ist, desto geringer sind auch die Pflichten des Verletzten, sich auf einen neuen Beruf vor zubereiten» Hierbei kann auch das Alter, der Familienstand) und die Art der Verletzung beachtlich sein» Grundsätzlich;)!
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muss aber von einem Verletzten verlangt werden» dass er sich für kürzere oder längere Zeit von der Familie trennt, um an einer Umschulung, die sonst nicht.möglich ist, teil-zunehmen Dies vor allem dann, wenn gelegentliche Familien-besuche nicht unmöglich sind und der Verpflichtete bereit • ist, auch diese Kosten zu tragen»
Wenn auch dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass diese .Aussichten nicht' hinreichen,■ um eine Pflicht . des Klägers zu einer HäeliömpuÜaW	hätte
 es doch einer Prüfung bedurft, ob nicht eine Verpflichtung besteht, die Umschulung zu versuchen» Die Beklagten haben die Ausbildung«- und Berufsmöglichkeiten durch Hinweis auf die Umschulung in P4JHHRI dargetan und sich auch bereit erklärt, die erforderlichen Kosten zu tragen» Es ist nunmehr Aufgabe des Klägers, darzutun, aus welchen Gründen ihm diese Umschulung nicht zuzu demuten .ware« Diese Frage ist in jedem Einzelfall nach den besonderen umständen zu entscheiden» Die Hotwendigkeit einer vorüber- * gehenden Trennung von der Familie wird für sich allein im allgemeinen kein Weigerungsgrund. sein»’ Auch die Frage, ob der Verletzte in dem vorgeschlagenen oder erwählten neuen Beruf etwas leisten und sonst wesentlich zur' Schadens Minderung beitragen kann, wird sich oft erst’nach einiger Zeit endgültig entscheiden lassen. Soweit diese Aussicht nicht zu verneinen ist, wird der Verletzte jedenfalls nach Treu und Glauben mangels besonderer Umstände mit dem Erlernen eines für ihn aussichtsreichen Berufes beginnen müssen»
Sollte sich ergeben, dass dieser Versuch entweder wegen der Handverletzung des Klägers oder aus anderen Gründen trotz ernstlichen Strebens mißlingt, so hätte der Kläger die ihm insoweit obliegenden.Verpflichtungen i erfüllt A Ergibt sik:b. aber, dass nine solche Umschulung' :;.i
 
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 zmr: Erfolge führt, so könnte daraus auch auf die Möglichkeit geschlossen werden, dass der Kläger trotz sei-! ner Gehbehinderung wenigstens in gewissem Umfange selbsf zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und damit zur Minderung des Schadens beitragen könnte= Sollte dann nur noch die Gehbehinderung des Klägers der Ausübung des neuen Berufes hindernd entgegenstehen, so würde auc| bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Operation nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass die wirtschaftlichen Aussichten nicht'hinreichen.
Je günstiger die wirtschaftlichen Aussichten einer; Operation zu beurteilen sind, desto eher wird sie dem Verletzten zuzu demuten sein, und ein desto strengerer Maßstab wird auch an eine bei ihm etwa subjektiv bestehe de und verständliche Furcht vor den allgemeinen Gefahrei einer Operation anzulegen sein,’ falls diese Gefahren na< einem zur Überzeugung des Gerichts ausreichenden Gut- p achten Sachverständiger objektiv zu demutbar erscHeinenkr
: Hiernach konnte den Anträgen des;-Kiägbhs;;iiicht fl entsprochen werden, da er sich ohne hinreichenden Grund; geweigert hat, eine Umschulung nach den Vorschlägen der Beklagten zu versuchen,. La das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsirrtum beruht, so konnte es nicht aufrechterhalten werden.■Der Zeitpunkt, -von 'dem'an die vom Kläger beanspruchte Rente hierdurch berührt wird',' ; hängt einmal von dem Zeitpunkt ab, in dem ihm eine sol- ;! che Umschulung in zu demutbarer Welse v.orgeschlagen worden ;| ist, ferner von der Dauer dieser Umschulung und dein Zei' raum bis zun Beginn einer darauf aufzubauenden neuen Tätigkeit. Das Aüsmass wird durch die "hierbei voraus-

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sichtlich erzielbaren Einkünfte bedingt. Das Revisionsgericht hat keine Möglichkeit/ diesen Zeitpunkt oder / dieses Ausmass aus den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen selbst zu ermitteln.. Deshalb musste das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist/ in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
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soweit das Berufungsgericht auf Grund seiner weiteren tatsächlichen Feststellungen dem Kläger wiederum eine Rente zuerkennt, wird bei deren Bemessung und zeitlicher Abgrenzung unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Revision noch folgendes zu beachten sein;
1, Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, dass das Berufungsgericht'den Unterschied zwischen der abstrakten und konkreten Betrachtung: dotpArbbitsfEiligkeit verkannt hätte- Es führt aus, die Erwerbsminderung des Klägers sei jetzt auf 80 v H zu beziffern, ..dieser habe aber in seinem bisherigen Beruf nicht nur einen Teil ; seines Arbeitsverdienstes eingebüsst/" sondern " den gesamten Betrag (S 13) / An anderer Stelle (S erwogen, die Erwerbsbeschränkung könne sich durch eine Operation auf 60 v H verringern. Auch diese Ausführungen, beziehen sich ersichtlich nicht auf den konkreten Fall, sondern auf die allgemeine Lage der Arbeitsfähigkeit,'
Im Anschluss erörtert das Berufungsgericht alsdann die Bedeutung einer Operation' der angegebenen Art für den
 konkreten Pall und kommt au dem Ergebnis, der Klager' werde als Prothesenträger immer schwer behindert sein, dem es kaum möglich sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen» In dieser generellen Form wären diese Ausführun|j£ allerdings bedenklich. Gerade die Nachkriegszeit hat erwiesen, dass auch Prothesenträger in vielen Berufen | voll erwerbsfähig sein können» Da aber das Berufungsgericht diese Behinderung offensichtlich nicht ganz all, gemein, sondern für den konkreten Pall verstanden v/is- i sen will, so greifen diese Bedenken nicht durch.
2» Auch gegen die vom Berufungsgericht vorgesehene Dauer der Rente bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird« Das Berufungsgericht begründet die-sonst bestehende Arbeitsfähigkeit als Automonteur bis .zu dem 68» Lebensjahr ausreichend damit, dass häufig Kraft: 'fahrzeughändwerker über das 65* Lebensjahr hinaus tätig! sind und der Gesundheitszustand des ■'Klägers' auch für ähÄ. diese Annahme - zulasse« Es stützt sich dabei insbesondere
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ßu£ die beiden Gutachten des Landesinnungsmeisters -gchrjgC der (Bl 224, .231 d.Ä). Nach dem ersten Gutachten ist es’ »absolut keine Seltenheit, dass Gesellen und .Meister ü unseres Berufsstandes mit über 65 Jahren in unseren Betrieben beschäftigt werden. Es sind dies gerade diejenif gen, die Uber die erforderlichen Erfahrungen verfügen"<| Diese Würdigung versucht die Revision vergeblich mit dem Hinweis zu bekämpfen, die Äusserung gälte nur für selbständige Handwerksmeister. Wenn nach der weiteren Auskunft von 3 706 selbständigen Meistern lediglich 4,6 i das 65» Lebensjahr überschritten haben, so zwing# das nicht, wie die Revision meint, zu dem Schluss,daß n für 4,6 i der jetzt arbeitenden jüngeren Berufsangehörif
 gen Aussicht bestehe, über das 65* Lebensjahr hinaus tätig zu seine
■ 3o Mit Recht prüft das Berufungsgericht, wieviel ' der Klager ohne den Unfall nach Abzug .der Steuern und der Sozialabgaben zur Verfügung haben würde. Dabei ist • für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung von den jeweils geltenden Abgabesätzen auszugehen; die Beklagten werden Gelegenheit haben, die von der Revision geltend gemachten Einwendungen gegen.die steuerliche'Behandlung der Weihnachtsgratifikationen, Berücksichtigung der Kirchensteuer usw, erneut vorzutragen« Für die Zukunft wird eine Schätzung des Nettobetrages nach. § 237 ZPO nicht vermeidbar sein»
Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, welche Bruttobeträge dem Kläger zur Erreichung eines bestimmten Nettobetrages zugesprochen werden müssen, unterliegt noch nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisions-rfahreiis war dein Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. Delbrück	Diu	Kleinewafers	Dr. Gelhaar
 Dr. Bode	Dr. Hauß