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BGH · VI ZR 77/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 77/65

RVO §§636, 898 aF; BGB § 426 Ist ein Unternehmer nach der RVO von der Haftung für einen Arbeitsunfall freigestellt, so kann er auch nicht von einem Zweitschädiger auf Ausgleichung in Anspruch genommen werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Um vom Büroausgang des Betriebes der Beklagten die Straße erreichen zu können, muß man den Bahnkörper überqueren. Zum Überschreiten der Gleise hat die Klägerin vom Ausgang des Büros über den mit Schotter be-c;: t legten Bahnkörper hinweg bis zur Straße einen Überweg angelegt. Die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft, der die Verletzte und die.Beklagte angeboren* erkannte das Unglück als Arbeitsunfall an und übernahm die Kosten der Unfallfolgen im Rahmen der Reichsversicherungsordnung, In einem Vorprozeß ist die Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Leistung von Schadensersatz an Alice K(|^verurteilt worden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Hälfte der geleisteten und noch zu leistenden Beträge, einschließlich der Kosten für den Vorprozeß. 2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die künftig an Präulein Alice K^J^auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.2.62 Sie hat bestritten, eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft vorletzt zu haben, und im übrigen geltend gemacht, daß nach § 898 RVO alter Passung eine Haftung des Unternehmers für die Folgen eines Arbeitsunfalls seines Arbeit- Dieser Haftungsausschluß habe zur Folge, daß der Unternehmer auch von einem Zweitschädiger nicht zur Ausgleichung herangezogen werden könne. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die bürgerlich-rechtliche Schadenshaftung der Beklagten gegenüber ihrer Arbeitnehmerin für die Folgen des Arbeitsunfalls nach § 898 RVQ .(alter Fassung) ausgeschlossen ist. Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht dargelegt, Alice habe den Arbeitsunfall nicht als Teilnehmerin am allgemeinen Verkehr erlitten; daher könne die Ausnahmebestimmung des § 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7» Dezember 1943 (ErwZulG) nicht angewandt werden. so ergaben sie sich eben aus der Art der Anlage und Ein-rlchtung der Betriebsstätte» Me Unterlassung gebotener SicherungSHiaBnahraen bedeutete gegenüber den Arbeitnehmern gleichzeitig; eine.'schuldhafte Verletzung einer typischen ; arbeitsvex’tragliehen Für Sorgepflicht, Angesichts des engen Zusammenhangs der zu unterstellenden) Pflichtverletzung mit der Anlage des Betriebes ist der Unfall ebenso als betriebsbezogener Vorgang zu beurteilen? An. 15 zu § 426) dafür ein, daß das nach der RVO bestehende HaftungsPrivileg des Unternehmers dem Ausgleichsanspruch eines Zweitschädigers nicht im Wege stehen sollte. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß der durch die RVO von der Schadenshaftung befreite Unternehmer auch auf dem Wege des Ausgleichs unter mehreren Schädigern nicht gezwungen werden kann, für den Personenschaden aus einem Arbeitsunfall ganz oder teilweise aufzukommen. Der Grund für die Versagung des Ausgleichs liegt darin, daß nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die privatrechtliche Schadenshaftung des Unternehmers für Personenschäden aus Arbeitsanfällen durch ein öffentlich-rechtliches Versicherungssystem abgelöst werden soll. Das Risiko für Personenschäden aus Arbeitsunfällen ist durch die RVO auf die in der Berufsgenossenschaft zusammengefaßte Gemeinschaft der Unternehmer in einer versicherungsrechtlichen Form verteilt worden. Durch die Beitrags- ;;;; leistung zur Berufsgenossenschaft sollen die Unternehmer für einen wirksamen und umfassenden Schutz der Arbeitnehmer bei Arbeitsanfällen Sorge tragen. durch die Berufsgenossenschaft durchgehetzt werdeh hönne .'(■ § 640 RVO, früher § 903 RVQ)» Biese; Äuesehhitung des pf i-; vaton Haftungsrechts, die gleichseitig Störungen des Ar-holtsfriedens entgegenwirken wills ist ein Kernstück der ; gesetzlichen•UnfallvcrSicherung« Sie würde entscheidend : ..entwertet, wenn Zweitschädiger vom Unternehmer im -fege des Gesamtschuldnerausgleiehs eine Beteiligung an den Schadens-' folgen fordern könnten« hieße man den Ausgleich zu, wäre es zudem zweifelhaft, oh er vomUnternehmer seihst gefordert werden könnte oder oh er nicht vielleicht gegenüber der Berufägenossenschaft geltend zu machen wäre» Der Ausgleich unter mehreren Schädigern würde sich endlich ohne besondere gesetzliche Regelung nur schwer in ein Versicherung rechtliches System einfügen lasser, das einen besonderen Öffehtlich-rechtlichen Versieherungsträger in der Art in /die Bchadorsahwiekliihg .einschaltet, daß es ihm abgeleitete . ::; / dieser;Ro.gelühg/kann hicht: mit der BrwMgung als relativ bedeutungslos hingestellt werden, es komme auch sonst vor, daß ein nach § 840 Abs. 1 BGB mitverantwortlicher Schädiger im Srgehnis; den Schaden allein tragen müsse, dann nämlich,,/; wenn der andere Schädiger unbekannt oder insolvent sei» Der Senat hält sich aber nicht für befugt, dem Sinn der gesetzlichen Regelung zuwider den Ausgleich gemäß § 426 BGB zu lasten des Unternehmers zuzulassen und damit einen der möglichen Wege einzuschlagen, der in Betracht kommt, um die versicherungsrechtliche Regelung mit dem allgemeinen Haftungsrecht zu harmonisieren und in dem Widerstreit der Interessen eine gerechtere Lösung zu erreichen.

Zitierte Normen: § 840 BGB
AusgleichUnternehmerRVOAliceKlägerinRegelungHaftung

Volltext der Entscheidung

Da
 nein
Nachschlagewerk: BGHZi	,
RVO §§636, 898 aF; BGB § 426
Ist ein Unternehmer nach der RVO von der Haftung für einen Arbeitsunfall freigestellt, so kann er auch nicht von einem Zweitschädiger auf Ausgleichung in Anspruch genommen werden.
(Bestätigung von BGHZ 19? 114, 120).
BGH, Urt. v. 10. Januar 196? - VI ZR 77/65 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
vi_zR_72/6ä	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde Hppp^ vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, N^^p, Rathaus,
 Verkündet am
10o Januar 1967 Kriegl, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmäehtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Wilhelm schaft,
 Handeisgesei1-
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br
- Frozeßbevollmächtigter:
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auf-erlegt.
Von Rechts wegen Sat be stand
 Die Klägerin betreibt die Neußer Eisenbahn. Diese führt in einer scharfen Kurve auf eigenem Bahnkörper unmittelbar am Bürogebäude der Beklagten auf der Rheintorstraße in Neuß vorbei. Um vom Büroausgang des Betriebes der Beklagten die Straße erreichen zu können, muß man den Bahnkörper überqueren. Zum Überschreiten der Gleise hat die Klägerin vom Ausgang des Büros über den mit Schotter be-c;: t legten Bahnkörper hinweg bis zur Straße einen Überweg angelegt. Der Abstand zwischen dem Gebäude und der zu dem Gebäude hin gelegenen Schiene beträgt 3,02 m.
Im Januar 1957 wollte Alice	eine	Arbeitnehmerin
 der Beklagten - das Bürogebäude zur Mittagspause verlassen. Beim Herannahen eines Zuges der Eisenbahn erschrak sie, stolperte beim Zurücktreten und fiel nach rückwärts zu Boden. Daboi berührte sie mit dem Puß die Lokomotive und verletzte sich.
Die Norddeutsche Holz-Berufsgenossenschaft, der die Verletzte und die.Beklagte angeboren* erkannte das Unglück als Arbeitsunfall an und übernahm die Kosten der Unfallfolgen im Rahmen der Reichsversicherungsordnung,
 In einem Vorprozeß ist die Klägerin wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Leistung von Schadensersatz an Alice K(|^verurteilt worden. Die Klägerin hat daraufhin entsprechende Leistungen an Alice	erbracht
 und noch weiter zu erbringen; sie hat ferner Brstattungs-ansprüche der Berufsgenossenschaft befriedigt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung der Hälfte der geleisteten und noch zu leistenden Beträge, einschließlich der Kosten für den Vorprozeß. Sie ist der Auffassung, die im Vorprozeß festgestellte Verkehrssicherung Pflicht habe i2i erster Linie der Beklagten obgelegen.
Die Klägerin hat beantragt,
1.	die Beklagte zur Zahlung von 2 075?81 DM nebst Zinsen zu verurteilen;
2.	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die künftig an Präulein Alice K^J^auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.2.62
- 2 0 553/58 - zu entrichtenden Rentenbeträge zur Hälfte zu erstatten.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat bestritten, eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft vorletzt zu haben, und im übrigen geltend gemacht, daß nach § 898 RVO alter Passung eine Haftung des Unternehmers für die Folgen eines Arbeitsunfalls seines Arbeit-
 
nehmers ausgeschlossen sei. Dieser Haftungsausschluß habe zur Folge, daß der Unternehmer auch von einem Zweitschädiger nicht zur Ausgleichung herangezogen werden könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision \rerfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter»
Entscheidungsgründe;
I,
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die bürgerlich-rechtliche Schadenshaftung der Beklagten gegenüber ihrer Arbeitnehmerin für die Folgen des Arbeitsunfalls nach § 898 RVQ .(alter Fassung) ausgeschlossen ist. Dem ist zuzustimmen. Mit rechtlich zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht dargelegt, Alice	habe	den
 Arbeitsunfall nicht als Teilnehmerin am allgemeinen Verkehr erlitten; daher könne die Ausnahmebestimmung des § 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7» Dezember 1943 (ErwZulG) nicht angewandt werden. Die Klägerin leitet die Haftung der Beklagten daraus her, daß diese wegen der besonderen Verhältnisse am Ausgang ihres Bürogeländes verpflichtet gewesen sei, durch Sicherheitsmaßnahmen die Gefahren zu mindern, die den Besuchern ihres Betriebes, vor allem aber den in ihm Beschäftigten drohten. Bestanden insoweit Verkehrssicherungspflichten,
 
so ergaben sie sich eben aus der Art der Anlage und Ein-rlchtung der Betriebsstätte» Me Unterlassung gebotener SicherungSHiaBnahraen bedeutete gegenüber den Arbeitnehmern gleichzeitig; eine.'schuldhafte Verletzung einer typischen ; arbeitsvex’tragliehen Für Sorgepflicht, Angesichts des engen Zusammenhangs der zu unterstellenden) Pflichtverletzung mit der Anlage des Betriebes ist der Unfall ebenso als betriebsbezogener Vorgang zu beurteilen? wie er es wäre, wenn-' er sich, innerhalb des. ^Bürogebäudes :und ' der zugehb-;;; rigen Anlagen ereignet hätte (vgl, BAGv3,:. 103; BUH IM : ; Bienst- und ^Arbeitsunfai-igesetz '..fe« 14. - MBS 1964, 515)» Bei dieser engen :Betriebsbe..zogenheit kommt es 'auf die ■Bigentumsverhältnisse' .an' dem tlbefgangsweg' ebenso';wenig .. an, wie darauf ,;:d;äß in ähnlicher; Weise auch ein "Besucher ■ des BtirogebäudeS;;bei.:(:desseu /Verlasben;.hätte,. geschädigt;:; r werden können*' .■ ■'
II,
Es stellt sich daher das Problem, ob die Haftungs- ■;	4
froistellung des Unternehmers, die die HVO im§ 636 \früher im § 898) anordnet, soweit geht, daß auch einem Zweitscha- | diger der sonst bei Beteiligung mehrerer Schädiger ;bestehen-| de: Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer ’ § 426 in 4; J Verbindung:mit § 254 BUB) mit der Wirkung versagt wird, daß\ der ..Zweitschädiger ' den (Schaden ;l;m Bngebnis:, allein ' tragen..	|
muß. Der erkennende.(Senat hat dieselPolgeruhg. bislang:	.1
gezogen (BGH2 19, .114 ,4120; ias;.;^B.'-$ .249 .Bav;In,: 8)> : Andererl edits.}hat':. .der'.Senat; den Ausgleich gemäß 'der Quote.;der: Schar) .densveuursachung zwischen zwei Schädigern zugelassen, ob-.,...: wohl die Haftung des einen von ihnen reehtsgeschäftlich ;	.
abbedungen worden war \BG-HZ 12, 213; 35, 317, 323)» Ebenso sind beamtenrechtliche Vorschriften, die die Haftung
 
des öffentlichen Dienstherrn gegenüber seinen Beamten betreffen, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchweg so ausgelegt worden, daß durch sie der Ausgleich unter mehreren Schädigern im Zweifel nicht gesperrt wird iBGHZ 6, 3; BGH IM BBG § 151 Nr. 1 = VersR 1962, 983; BGHZ 43, 178, 183). Im Schrifttum treten gegenüber der herrschenden Lehre und Rechtsprechung insbesondere Westermann \Erman BGB-Kommentar 3. Aufl. Anm. 3 zu § 426) und Fischer (BGB RGR-Kommentar 11. Aufl. Anm. 15 zu § 426) dafür ein, daß das nach der RVO bestehende HaftungsPrivileg des Unternehmers dem Ausgleichsanspruch eines Zweitschädigers nicht im Wege stehen sollte.
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß der durch die RVO von der Schadenshaftung befreite Unternehmer auch auf dem Wege des Ausgleichs unter mehreren Schädigern nicht gezwungen werden kann, für den Personenschaden aus einem Arbeitsunfall ganz oder teilweise aufzukommen. Der Grund für die Versagung des Ausgleichs liegt darin, daß nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung die privatrechtliche Schadenshaftung des Unternehmers für Personenschäden aus Arbeitsanfällen durch ein öffentlich-rechtliches Versicherungssystem abgelöst werden soll. Das Risiko für Personenschäden aus Arbeitsunfällen ist durch die RVO auf die in der Berufsgenossenschaft zusammengefaßte Gemeinschaft der Unternehmer in einer versicherungsrechtlichen Form verteilt worden. Durch die Beitrags- ;;;; leistung zur Berufsgenossenschaft sollen die Unternehmer für einen wirksamen und umfassenden Schutz der Arbeitnehmer bei Arbeitsanfällen Sorge tragen. Zum Ausgleich für die gesetzliche Beitragslast sollen sie gleichzeitig davor geschützt werden, daß sio für die Schadensfolgon eines Arbeitsunfalls haftungsrechtlich verantwortlich
 gemacht.werden« Hur ••'bei/. eine«* igualifizierten Terschulden ' soll -eine Beteiligung.- des Unternehmers an den Unfallf ol- ■
.gen in einem gesetshich ..im einzelnen /geregelten'■'Verfahrenf-......
durch die Berufsgenossenschaft durchgehetzt werdeh hönne .'(■ § 640 RVO, früher § 903 RVQ)» Biese; Äuesehhitung des pf i-; vaton Haftungsrechts, die gleichseitig Störungen des Ar-holtsfriedens entgegenwirken wills ist ein Kernstück der ; gesetzlichen•UnfallvcrSicherung« Sie würde entscheidend : ..entwertet, wenn Zweitschädiger vom Unternehmer im -fege des Gesamtschuldnerausgleiehs eine Beteiligung an den Schadens-' folgen fordern könnten« hieße man den Ausgleich zu, wäre es zudem zweifelhaft, oh er vomUnternehmer seihst gefordert werden könnte oder oh er nicht vielleicht gegenüber der Berufägenossenschaft geltend zu machen wäre» Der Ausgleich unter mehreren Schädigern würde sich endlich ohne besondere gesetzliche Regelung nur schwer in ein Versicherung rechtliches System einfügen lasser, das einen besonderen Öffehtlich-rechtlichen Versieherungsträger in der Art in /die Bchadorsahwiekliihg .einschaltet, daß es ihm abgeleitete . loder. originäre Ansprüche, zuweist (
. ;Ber Senat; verkennt;.n±cht, .daB: die gegenwärtige Regelung! ■■/den; ;Ewoitschädiger: in unbilliger f eise benachteiligt./ Ras ■■'■‘zeigt/Sich ;insheson.dc.ro . dann, ,'wenn ;dCr Beitrag des Zweitt/ "/Schädigers zur: Schadens ent Stellung - ■ aMeis' als' 'im vor*-..; //'f;
■ liegenden Pall '- nur geringfügig war. /Die.■'Unbilligkeit ::; / dieser;Ro.gelühg/kann hicht: mit der BrwMgung als relativ
 bedeutungslos hingestellt werden, es komme auch sonst vor, daß ein nach § 840 Abs. 1 BGB mitverantwortlicher Schädiger im Srgehnis; den Schaden allein tragen müsse, dann nämlich,,/; wenn der andere Schädiger unbekannt oder insolvent sei»
Zu solchen folgen, kann es bei einer GesamtSchuldnerschaft
 immer einmal kommen. Hier aber sperrt das Gesetz selbst den angemessenen Schadensausgleich, indem es die Wirkungen eines versicherungsrechtlichen Haftungsprivilegs über den Kreis der am Versicherungsverhältnis Beteiligten hinaus ausdehnt. Der Senat hält sich aber nicht für befugt, dem Sinn der gesetzlichen Regelung zuwider den Ausgleich gemäß § 426 BGB zu lasten des Unternehmers zuzulassen und damit einen der möglichen Wege einzuschlagen, der in Betracht kommt, um die versicherungsrechtliche Regelung mit dem allgemeinen Haftungsrecht zu harmonisieren und in dem Widerstreit der Interessen eine gerechtere Lösung zu erreichen. Die Bereinigung des Problems ist ein rechtspolitisches Postulat, das den Gesetzgeber angeht.
III.
Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei s en.
Engels	Hanebeck	Dr.	Bode
 Dr. Pfretzschner
 Dr. Hauß