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BGH

Gericht: BGH

Februar 1957 gegen 10.30 Uhr mit seinem Kraftwagen (Opel Kapitän) auf der Autobahn von Frankfurt nach Darmstadt, als sich bei km 506 das Koffergestell vom Dach des Fahrzeugs löste und auf die Überholfahrbahn fiele Der Kläger hielt scharf rechts heranfahrend an, stieg aus, überquerte die Fahrbahn und ging zurück, um das rund 70 m entfernt liegende Gestell aufzuheben. geotoll auf der unstreitig gerade verlaufenden Autobahn so frühzeitig erkennen können, daß er vom Überholen des anderen Wagens und damit vom Befahren der teilweise blockierten linken Fahrbahn hätte absehen, mindestens aber den Vorgang abbrechen müssen. Nachdem er gleichwohl die immerhin vorhandene Möglichkeit genutzt habe, zu überholen und dann vor dem Hindernis nach rechts aussuweichen, habe er das Schleudern seines Wagens dadurch verschuldet, daß er ihn sogleich wieder stark nach links gezogen habe, um auf der Überholfahrbahn weiterzufahren. Für das Herabfallen des Koffergestells, so hat der Kläger ausgeführt, könne er nicht mit dem Ergebnis einer Schadensteilung verantwortlich gemacht werden. Sie hat behauptet, ihr Ehemann habe das flache, unauffällige Gestell erst auf weniger als 100 m wahrnehmen und daher weder vor ihm an-halten noch sich wieder hinter den überholten Fiat-Wagon setzen können,, Seine Fahrweise sei der einzig mögliche Versuch gewesen, ohne Berührung mit dem nachfolgenden Fahrzeug durch,has dreifache Hindernis hindurchzukommen, wie es durch das Koffer-geotell, den zunächst.auf der Überholfahrbahn gehenden Kläger und seinen weit in die rechte Fahrbahn hineinragenden.haltenden Wagen gebildet worden sei» Zum'Schleudern sei es allein durch nicht mehr beherrschbare Kräfte gekommene Der Unfall sei ausschließlich vom Kläger verschuldet worden, der die Befestigung des Gestells vor Antritt der Fahrt nicht überprüft und nach dem Herabfallen unnötige, zusätzliche Hindernisse auf der Autobahn bereitet habe» Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes stützt, hat sich die Beklagte auf deren Verjährung berufen» Der Kläger, hat demgegenüber auf seine Verhandlungen mit dem Haftpflichtvorsicherer der Beklagten verwiesen, durch die nach seiner Ansicht der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht« Es hat dem Ehemann der Beklagten zur Last gelegt, nicht schon beim Anblick des ihm winkend entgegenkommenden Klägers gebremst, dadurch das Schleudern seines Wagens beim Ausweichen, vor dem später erkannten Hindernis herbeigeführt und die Verletzung des Klägers verschuldet zu haben» Andererseits hat der Tatrichter eine schuldhafte Mitverursa-chung des Unfalls darin gesehen, daß der Kläger nicht alles getan habe, um ein Herabfallen des Koffergestells während der Fahrt zu verhindern» Da3’Berufungsgericht hat dann eine Abwägung nach § 254 BGB vorgenommen mit dem Ergebnis, daß die Beklag-j tc den Grunde nach für die Hälfte: des Schadens einstehen müsse. 1» Entgegen der Meinung der Revision durfte S' seine hohe Geschwindigkeit von 120 km/st keinesfalls beibehalten, als ihm - so sein eigener Vortrag - der Kläger auf der Überholungsfahrbahn winkend entgegenkam, und mit dem Bremsen zuwarten, bis er selbst das Koffergestellt wahrzunehmen vermochte, auf das ihn der Kläger aufmerksam machen wollte» Grundsätzlich muß der Kraftfahrer auch auf der Autobahn mit der Möglichkeit von Hindernissen solcher Art rechnen und seine Fahrweise, insbesondere seine Geschwindigkeit, bei Tage wie bei Nacht danach einrichten (Vereinigte Grosse Senats BGHSt 16, 145) » Fährt er so schnell, daß er Gefahr läuft, unter optisch ungünstigen Verhalt-r nissen einen so ausgedehnten Gegenstand wie das Koffergestell auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig zu erkennen, dann geht dies im Kollisionsfall zu seinen Basten» Daraus folgt, daß er zu demindest auf jedes Anzeichen achten und durch sofortige Ermässi-gung seiner Geschwindigkeit reagieren muß, das auf das Vorhandensein eines solchen Hindernisses entgegen dem noch bestehenden Eindruck der freien Fahrt hindeuten könnte» Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem Verhalten des Klägers ein gar nicht zu verkennendes Warnzeichen dieser Art erblickt. Das Berufungsgericht hat deshalb: mit Recht darauf abgestellt, auf welche Entfernung der Ehemann der Beklagten den Kläger v/ahrnehmen konnte und musste. Die Rüge der Revision, daß deshalb eine Strecke von 400 m nicht ohne Feststellungen über die Kleidung des Klägers hätte zugrunde gelegt werden dürfen, kann jedoch auf sich beruhen. Auffassung vorbei, der Ehemann der Beklagten habe mit seinem Entschluß bis zu dem Erkennen des Hindernisses warten und außerdem darauf vertrauen dürfen, daß es erst jenseits der winkenden Person auftauchen werde. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Beklagten den Unfall durch Bremsen beim Anblick des ihm winkend entgegenkommenden Klägers hätte vermeiden können und müssen, ist deshalb aus Rechtsoder Verfahrensgründen nicht zu beanstanden. Die Revision kann dieses Ergebnis nicht durch den Hinweis ausräuraen, daß der Ehemann der Beklagten trotz seiner beanstandeten Fahrweise das Hindernis des Koffergestells gemeistert habe. Hätte er pflichtgemäß auf das erste Warnzeichen hin seine hohe Geschwindigkeit sofort herabgesetzt und nicht abgewartet, bis die läge für ihn zwar zu überschauen, dann aber nicht mehr zu meistern war, so hätten der Kläger und sein abgestellter. 2, Dem Kläger hat das Berufungsgericht nach § 254 BGB an-gelaotet, daß das Gestell, wie aus dem Herabfallen während der Bahrt geschlossen v/erden muß, nicht gehörig befestigt gewesen ist; es hat mit Recht gefordert, daß sich der Kläger in dieser Hinsicht vor Antritt der Bahrt hätte vergewissern müssen. Denn in seiner Lage war die schnellste Entfernung des durch das Koffergestell bereiteten, überaus gefährlichen Hindernisses oberstes Gebot, Ebenso wenig ist dem Kläger vorzuwerfen, daß er beim Zurückgehen die Überholfahrbahn benutzt hat; denn er durfte sich hiervon eine erhöhte Auffälligkeit seiner Erscheinung und seiner warnenden Armbewegungen versprechen. Oktobe 1956 - VI ZR 162/55 = LM StVG §17 Nr», 10); insbesondere ist auch bei einer Schadensteilung nach § 254 BGB die mitursächliche Betriebsgefahr zu berücksichtigen» Das Berufungsgericht hat sie zwar nicht ausdrücklich genannt» Die dem Kläger zur Last gelegte Ablösung des Koffergestells ist der Sache nach aber so eindeutig eine Auswirkung der mit dem Betriebe seines Kraftwagens verbundenen Gefahr, daß dies nicht noch besonders dargelcgt zu werden brauchte.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 17 StVG § 254 BGB
AutobahnWagenmFahrbahnHindernisBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VI_ZR_ n/
Verkündet am 24o Januar 1964 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Frau Mathilde S	.	, geb. C	in	J
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Schreinermeister Albrecht E in M	,	R	,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	-
hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24» Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß, Heinr. Meyer und
 Br« Pfrctzsehner für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main ~ Zivilsenat in Barmstadt - vom 27. September 1962 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auf-erlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 14. Februar 1957 gegen 10.30 Uhr mit seinem Kraftwagen (Opel Kapitän) auf der Autobahn von Frankfurt nach Darmstadt, als sich bei km 506 das Koffergestell vom Dach des Fahrzeugs löste und auf die Überholfahrbahn fiele Der Kläger hielt scharf rechts heranfahrend an, stieg aus, überquerte die Fahrbahn und ging zurück, um das rund 70 m entfernt liegende Gestell aufzuheben. Dabei winkte er mit den Armen, um die Fahrer von zwei nachfolgenden Personenkraftwagen auf das rund 2,80 n von Mittelstreifen in die Überholfahrbahn hineinragende Hindernis aufmerksam zu machen. Das eine Fahrzeug (Mercedes 220) wurde von dem Ehemann der Beklagten, dem Apotheker S	,	ge-
lenkt. Dieser war im Begriff, mit 110 bis 120 km/st Geschwindigkeit den anderen, nur 50 bis 60 km/st fahrenden Wagen (Fiat 600) zu überholen. Er führte dieses Vorhaben aus, fuhr anschließend auch noch rechts an dem vor ihm liegenden Gestell vorbei, schleuderte dann aber auf dem nassen Beton und geriet ’auf den mittleren Grünstreifen, wo sein Wagen den Kläger erfaßte. Er schleifte ihn bis auf die Überholspur der Gegenfahrbahn mit und kam dort zu dem Stehen. Der Kläger erlitt beiderseits Oberschenkelhalobrüche, die längeren Krankenhausaufenthalt und mehrere Operationen erforderlich machten.
Der Kläger hat S\_. und nach dessen Ableben seine Ehefrau und Erbin, die jetzige Beklagte,( auf vollen Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat behauptet, S	habe	das Koffer-
geotoll auf der unstreitig gerade verlaufenden Autobahn so frühzeitig erkennen können, daß er vom Überholen des anderen Wagens und damit vom Befahren der teilweise blockierten linken Fahrbahn hätte absehen, mindestens aber den Vorgang abbrechen
 müssen. Nachdem er gleichwohl die immerhin vorhandene Möglichkeit genutzt habe, zu überholen und dann vor dem Hindernis nach rechts aussuweichen, habe er das Schleudern seines Wagens dadurch verschuldet, daß er ihn sogleich wieder stark nach links gezogen habe, um auf der Überholfahrbahn weiterzufahren. Dazu habe kein Grund bestanden; insbesondere sei die rechte Fahrbahn nicht durch den abgestellten Wagen des Klägers verengt gewesen. Für das Herabfallen des Koffergestells, so hat der Kläger ausgeführt, könne er nicht mit dem Ergebnis einer Schadensteilung verantwortlich gemacht werden. Wäre nämlich das Gestell nach dem letzten Y/agenwaschen, bei dem es üblicherweise abgenommen werde, nicht wieder ordnungsgemäß befestigt worden, so hätte es sich nicht erst auf der Autobahn, sondern schon bei der voraufgegangenen Fahrt über holprige Landstraßen gelöst. Die Ursache könne deshalb nur in der Ermüdung und dem Herabfallen der beiden haltenden Spannvorrichtungen gelogen haben, wenn diese auch von den Polizeibeamten beim Absuchen der Un-fallstello nicht gefunden worden seien. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 28.017,46 DM nebst Zinsen, einer Rente von monatlich 1.071,83 DM vom 1. Januar I960 bis zu dem 31« Dezember 1973, weiterer 7H,—■ DM am 1. Januar 1974 und eines angemessenen, mindestens 10.000,—DM betragenden Schmerzensgeldes zu verurteilen. Er hat ferner um die Feststellung gebeten, daß ihm die Beklagte auch allen weiteren, unfallbedingten'Schaden ersetzen müsse, soweit die Forderungen nicht Irügern der Sozialversicherung zustehen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, ihr Ehemann habe das flache, unauffällige Gestell erst auf weniger als 100 m wahrnehmen und daher weder vor ihm an-halten noch sich wieder hinter den überholten Fiat-Wagon setzen
 
können,, Seine Fahrweise sei der einzig mögliche Versuch gewesen, ohne Berührung mit dem nachfolgenden Fahrzeug durch,has dreifache Hindernis hindurchzukommen, wie es durch das Koffer-geotell, den zunächst.auf der Überholfahrbahn gehenden Kläger und seinen weit in die rechte Fahrbahn hineinragenden.haltenden Wagen gebildet worden sei» Zum'Schleudern sei es allein durch nicht mehr beherrschbare Kräfte gekommene Der Unfall sei ausschließlich vom Kläger verschuldet worden, der die Befestigung des Gestells vor Antritt der Fahrt nicht überprüft und nach dem Herabfallen unnötige, zusätzliche Hindernisse auf der Autobahn bereitet habe» Soweit der Kläger seine Ansprüche auf die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes stützt, hat sich die Beklagte auf deren Verjährung berufen» Der Kläger, hat demgegenüber auf seine Verhandlungen mit dem Haftpflichtvorsicherer der Beklagten verwiesen, durch die nach seiner Ansicht der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt worden ist.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Ansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Die Beklagte erstrebt mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; hilfsweise beantragt sie, ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht« Es hat dem Ehemann der Beklagten zur Last gelegt, nicht schon beim Anblick des ihm winkend entgegenkommenden Klägers gebremst, dadurch das Schleudern seines Wagens
 
beim Ausweichen, vor dem später erkannten Hindernis herbeigeführt und die Verletzung des Klägers verschuldet zu haben» Andererseits hat der Tatrichter eine schuldhafte Mitverursa-chung des Unfalls darin gesehen, daß der Kläger nicht alles getan habe, um ein Herabfallen des Koffergestells während der Fahrt zu verhindern» Da3’Berufungsgericht hat dann eine Abwägung nach § 254 BGB vorgenommen mit dem Ergebnis, daß die Beklag-j tc den Grunde nach für die Hälfte: des Schadens einstehen müsse.
Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch»
1» Entgegen der Meinung der Revision durfte S'	seine
 hohe Geschwindigkeit von 120 km/st keinesfalls beibehalten, als ihm - so sein eigener Vortrag - der Kläger auf der Überholungsfahrbahn winkend entgegenkam, und mit dem Bremsen zuwarten, bis er selbst das Koffergestellt wahrzunehmen vermochte, auf das ihn der Kläger aufmerksam machen wollte» Grundsätzlich muß der Kraftfahrer auch auf der Autobahn mit der Möglichkeit von Hindernissen solcher Art rechnen und seine Fahrweise, insbesondere seine Geschwindigkeit, bei Tage wie bei Nacht danach einrichten (Vereinigte Grosse Senats BGHSt 16, 145) » Fährt er so schnell, daß er Gefahr läuft, unter optisch ungünstigen Verhalt-r nissen einen so ausgedehnten Gegenstand wie das Koffergestell auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig zu erkennen, dann geht dies im Kollisionsfall zu seinen Basten» Daraus folgt, daß er zu demindest auf jedes Anzeichen achten und durch sofortige Ermässi-gung seiner Geschwindigkeit reagieren muß, das auf das Vorhandensein eines solchen Hindernisses entgegen dem noch bestehenden Eindruck der freien Fahrt hindeuten könnte» Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem Verhalten des Klägers ein gar nicht zu verkennendes Warnzeichen dieser Art erblickt. Schon jeder
 
Fußgänger auf der Autobahn ist auffällig. Kommt er aber den Kraftfahrzeugen mit beiden Armen winkend entgegen, so muß unbedingt in Rechnung gestellt werden, daß er damit auf deren Fahrweise Einfluß gewinnen will. Es handelt sich um die typischen ersten Zeichen, wie sie jemand abgibt, wenn sich unmittelbar zuvor ein Unfall ereignet hat, etwa ein Mensch auf der Fahrbahn liegt. Sie unbeachtet zu lassen und die Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortzuoetzen, bis der Anlaß der Zeichen erkennbar wird, ist schuldhaft, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt. In solchen Fällen der spontanen Warnung vor einer unklaren Gefahr besteht entgegen der Meinung der Revision durchaus kein Anlaß, darauf zu vertrauen, daß das Hindernis auf jeden Fall erst hinter der winkenden Person auftauchen werde.
Das Berufungsgericht hat deshalb: mit Recht darauf abgestellt, auf welche Entfernung der Ehemann der Beklagten den Kläger v/ahrnehmen konnte und musste. Es ist überzeugt, daß dieser unter den herrschenden Verhältnissen auf mindestens 400 m sichtbar war. Dahin hatte sich auch der hinzugezogene Sachverständige geäußert; lediglich für den Fall einer "Tarnkleidung" hatte er die Entfernung geringer mit 250 bis 500 m angegeben. Die Rüge der Revision, daß deshalb eine Strecke von 400 m nicht ohne Feststellungen über die Kleidung des Klägers hätte zugrunde gelegt werden dürfen, kann jedoch auf sich beruhen. Die Revision legt selbst dar, daß der Ehemann der Beklagten zu dem Anhalten reichlich 180 m benötigt hätte. Selbst wenn er den Kläger erst auf 250 m gesehen hätte, wäre er in diesem Augenblick noch rund 200 m von dem Koffergestell entfernt' gewesen, d.h. er wäre vor diesem zu dem Stehen gekommen, wenn er auf den Anblick des winkenden Klägers pflichtgemäß mit dem Entschluß zu dem Bremsen reagiert hätte. An diesem Ergebnis gelangt die Revision nur mit Hilfe der abzulehnenden
 
Auffassung vorbei, der Ehemann der Beklagten habe mit seinem Entschluß bis zu dem Erkennen des Hindernisses warten und außerdem darauf vertrauen dürfen, daß es erst jenseits der winkenden Person auftauchen werde. Unbegründet ist das Bedenken der Revision, der Kläger könne in dem entscheidenden Zeitpunkt noch durch den Fiat-Wagen verdeckt gewesen sein. Der Ehemann der Beklagten hatte dieses etwa halb so schnell fahrende Fahrzeug unstreitig bereits glatt überholt, als er bei dem Koffergestell anlangte. Daß er dafür vom ersten Hinüberlenken zur linken Fahrbahn bi3 zu dem Abschluß des Vorgangs mehr als 200 m benötigt haben muß, ist offenkundig. Er mußte sich zudem bereits vor dem Beginn des Überholens davon überzeugen, daß die linke Fahrbahn frei war, wobei ihn der kleine Fiat-Wagen nicht ernsthaft behindern konnte. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Beklagten den Unfall durch Bremsen beim Anblick des ihm winkend entgegenkommenden Klägers hätte vermeiden können und müssen, ist deshalb aus Rechtsoder Verfahrensgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision kann dieses Ergebnis nicht durch den Hinweis ausräuraen, daß der Ehemann der Beklagten trotz seiner beanstandeten Fahrweise das Hindernis des Koffergestells gemeistert habe. Der auf die Fahrbahn gefallene Gegenstand, der zu ihm zurücklaufende Kläger und sein rechts abgestellter Wagen bildeten zusammen die Situation eines Zwischenfalls auf der Autobahn, welcher der Ehemann der Beklagten hätte Herr Werden können und müssen. Hätte er pflichtgemäß auf das erste Warnzeichen hin seine hohe Geschwindigkeit sofort herabgesetzt und nicht abgewartet, bis die läge für ihn zwar zu überschauen, dann aber nicht mehr zu meistern war, so hätten der Kläger und sein abgestellter. Wagen überhaupt keine zusätzliche Gefahr mehr bedeutet. Nur weil der Ehemann der Beklagten sich nicht so.,ver-
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halten hat, kam es zu dem verhängnisvollen Manöver, das zwar noch an dem Koffergestell vorbei, dann aber zu dem Verlust der Herrschaft über den Wagen und damit zu dem Unfall geführt hat,
2, Dem Kläger hat das Berufungsgericht nach § 254 BGB an-gelaotet, daß das Gestell, wie aus dem Herabfallen während der Bahrt geschlossen v/erden muß, nicht gehörig befestigt gewesen ist; es hat mit Recht gefordert, daß sich der Kläger in dieser Hinsicht vor Antritt der Bahrt hätte vergewissern müssen. Die Rüge der Revision, daß damit der Unfallbeitrag des Klägers nur unzulänglich berücksichtigt worden sei, ist unbegründet.
Der wegen der Ablösung des Gestells erhobene Vorwurf umfaßt .auch die zwangsläufigen Dolgen, Nur darüber hinausgehende Verkehrswidrigkeiten könnten dem Kläger zusätzlich zur last gelegt werden. Solche Verstöße hat das Berufungsgericht jedoch zutreffend verneint. Es war entgegen der Meinung der Revision kein hinzutretender Fehler, daß der Kläger sein Fahrzeug sofort scharf rechts heranfahrend angehalten hat,' selbst wenn er dabei gezwungen gewesen sein sollte, einen feil der rechten Fahrbahn in Anspruch zu nehmen. Denn in seiner Lage war die schnellste Entfernung des durch das Koffergestell bereiteten, überaus gefährlichen Hindernisses oberstes Gebot, Ebenso wenig ist dem Kläger vorzuwerfen, daß er beim Zurückgehen die Überholfahrbahn benutzt hat; denn er durfte sich hiervon eine erhöhte Auffälligkeit seiner Erscheinung und seiner warnenden Armbewegungen versprechen. Darauf kam es in diesen Sekunden entscheidend an. Gewiß ist es unzulässig, auf der Autobahn vermeidbare Hindernisse zu bilden. In einer - wenn auch selbstverschuldeten - Gefahrenlage muß dieser Gesichtspunkt aber zurücktreten, wenn es zur Eindämmung der Gefahr erforderlich ist. Eine zusätzliche Verkehrswidrigkeit liegt dann nicht vor.
 
Ohne Bedeutung ist es, daß das Berufungsgericht nicht die in § 17 StVG gegebene Sondervorschrift, sondern § 254 BGB angewandt hat» Für beide Bestimmungen gelten die gleichen Grundsätze der Schadensabwägung (vgl» BGHZ 20, 259; BGH Urt. vom 16. Oktobe 1956 - VI ZR 162/55 = LM StVG §17 Nr», 10); insbesondere ist auch bei einer Schadensteilung nach § 254 BGB die mitursächliche Betriebsgefahr zu berücksichtigen» Das Berufungsgericht hat sie zwar nicht ausdrücklich genannt» Die dem Kläger zur Last gelegte Ablösung des Koffergestells ist der Sache nach aber so eindeutig eine Auswirkung der mit dem Betriebe seines Kraftwagens verbundenen Gefahr, daß dies nicht noch besonders dargelcgt zu werden brauchte. Insoweit erhebt denn auch die Revision keine Bedenken»
Die Grundlagen der Schadensteilung sind demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Festlegung des Verhältnisses, in dem der Schaden von den Parteien zu tragen ist, entzieht sich als tatrichterliche Aufgabe der Nachprüfung durch das Re-visionogericht»
3» Der Ehemann der Beklagten ist am 26» August 1961 verstorben. Die Beklagte wäre demnach in der Lage gewesen, den Antrag, ihr die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten, im Lauf des Berufungsverfahrens zu stellen» Seine Nachholung in der Revisionsinstanz ist unter diesen Umständen nicht zulässig (vgl. BGHZ 17, 69, 72; BGH Urt. vom 9. Mai 1962 - VIII ZR 45/61 = LM ZPO § 780 Nr. 5).
4. Damit erweist sich die Revision als unbegründet» Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewie-sen werden»
Hanebeck	Bundesrichter	Dr.	Bode	Dr»	Hauß
 ist erkrankt»
Hanebeck
 Meyer
Dr» Pfretzschner