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BGH

Gericht: BGH

Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Br, hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinov/efers, Kanebeck, Br« Bode und Heinrich Meyer für Recht erkannt: Der Unfall sei allein auf die fehlende Beleuchtung der Mähmaschine und den zu schwachen Scheinwerfer dos Klägers zurückzufähren, der zudem seine Geschwindigkeit nicht seiner Sichtweite angepaßt habe. 1» Das Berufungsgericht hält ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten K^^P nicht für erwiesen, geht aber zutreffend davon aus, daß der Unfall ohne das Hinzukommon seines Motorrades vermieden worden wäre, der Unfall sich also beim Betrieb seines Motorrades im Sinne des § 7 Abs» 1 StVG ereignet habe« Wie es unangefochten feststellt, war der stark leuchtende Scheinwerfer des Motorrades entgegen der Vorschrift dos § 50 StVZO zu hoch eingestellt * so daß er das Licht auf eine größere Entfernung und in größerer Stärke verbreitete als Aber auch ohne die Blendwirkung, so erwägt das Berufungsgericht, habe das vom Motorrad des Beklagten KflBHP ausgehende starke Licht zu demindest die Aufmerksamkeit des Klägers auf sich gezogen und ihn davon abgelenkt, seine Aufmerksamkeit auf den übrigen Straßenverkehr zu richten« Dadurch habe er das vor ihm fahrende unbeleuchtete Fuhrwerk tatsächlich später erkannt, als er es ohne das entgegenkommende Motorrad hätte erkennen können« Darüber hinaus sei der Kläger durch das auf ihn zu-komnendo Motorrad in seiner richtigen und schnellen Reaktion behindert worden; denn er sei durch das bereits nahe herangekommene Motorrad plötzlich und unvorbereitet vor die Notwendigkeit gestellt worden, sowohl der Mähmaschine als auch dem Motorrad auszuweichen» Das Hinzukommen des Motorrades sei daher für den Unfall mitursächlich gewesen. Die Revision zieht diese Würdigung an sieh nicht in Zweifel, beanstandet aber, das Berufungsgericht habe dabei gegen den Beibringungsgrundsatz (§ 128 ZPO) verstoßen; denn der Klüger habe sich nicht darauf berufen, durch das Motorrad des Beklagten KH||^ in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt oder in seiner Reaktion behindert worden zu sein. Zudem konnte das Berufungsgericht seine Schlüsse auf Grund der Lebenserfahrung aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten KflHHPziehen, wonach er sich dem Kläger schon "ziemlich stark genähert hatte", als dieser an der Mähmaschine anstieß. 2. Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten Krämer obliegenden Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht für erbracht, weil der Scheinwerfer seines Motorrades nicht den Anforderungen des § 50 StVZO entsprochen habe«, Die Ursächlichkeit dieses Mangels für den Unfall hält es zwar für nicht erwiesen, aber auch nicht für ausgeräumt«, Es erwägt hierzu, nach den von dem Sachverständigen Dipl.Ing» Seidenspinner durchgoführten Versuchen sei eine Blendwirkung eingetreten, als der Kläger sich der Mähmaschine auf 5 bis 10 m genähert habe, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beklagte«. Da sich aber K(|HB zu diesem Zeitpunkt dem Fuhrwerk bereits auf wenige Meter genähert habe, hätte der Kläger, wäre er nicht geblendet worden, möglicherweise den Unfall vermeiden können; denn er wäre an der Mähmaschine vorbeigekommen, wenn er sie nur um den Bruchteil einer Sekunde früher wahrgenommen und nur wenige Zentimeter weiter nach links ausgewichen wäre. 11m weiter von der Unfallstolle entfernt gewesene Bei Berücksichtigung dieser Aussage, so meint die Revision, hätte der Berufungsrichter - ebenso wie der Sachverständige - eine für den Unfall ursächliche Blendung des Klägers als ausgeschlossen und den Entlastungsbeweis des Beklagten KflHB als geführt ansehen müssen«, Er hat bei seiner Anhörung an der Unfallstelle angegeben, er sei überrascht gewesen, als der Kläger beim Überholen der Mähmaschine plötzlich auf seine - des Beklagten - Fahrbahnhälfte hinübergefahren und ihm nunmehr auf dieser entgegengekommen sei. daß Puhrwerk nicht mehr überholen dürfen, da er sich dem Kläger ochon ziemlich stark genähert habe» Zwischen der Stelle, wo der Kläger an dem Fuhrwerk vorbeigefahren sei, und der Stelle, wo er dann mit seinem Motorrad zu Pall gekommen sei, könne seines Erachtens nur eine kurze Entfernung, etwa 2 oder 3 bis 5 m gewesen sein» Wenn sich das Berufungsgericht durch diese Aussage des Beklagten KflHP an der Feststellung gehindert sieht, dieser sei unmittelbar vor dem Unfall vom Kläger noch so weit entfernt gewesen, daß die von seinem Scheinwerfer ausgehende Blendwirkung für den Unfall nicht habe ursächlich werden können, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden o 3» Boi der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht dem Kläger ein erhebliches Verschulden zur Last gelegt, weil er mit zu schwachem Scheinwerfer gefahren sei und seine Geschwindigkeit nicht seiner Sichtweite angepaßt habe« Außerdem hat cs zu seinen Lasten die durch sein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr seines Motorrades berücksichtigt« rieht hält eine Schadensdrittelung zwischen dem Kläger und dom Beklagten KflHP im Verhältnis 2:1 für gerechtfertigte Die Revision beanstandet zwar mit Recht, daß.das Berufungs-goricht zu Laoten des Klägers die Stärke seiner Maschine eingeworfen hat» Nach den getroffenen Feststellungen spricht nichts dafür, daß diese sich irgendwie auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat» Die Kitveruraachung des Unfalls durch das Motorrad des Beklagten beruht, wie das Berufungsgericht fest-gestellt hat, darauf, daß dessen starkes Scheinwerferncht die Aufmerksamkeit des Klägers auf sich zog und das entgegenkommende Motorrad ihn in seiner richtigen und schnellen Reaktion behinderte» Bas Motorrad selbst konnte der Kläger infolge des Scheinwerferlichts nicht einmal sehen» Seine Geschwindigkeit war nach der Auffassung des Berufungsgerichts geringer als die des Klägers»

Zitierte Normen: § 128 ZPO § 7 StVG
UnfallmMotorradBerufungsgerichtMähmaschineScheinwerferKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2204 002
I3_ZR_J7/62_
Verkündet
 an 26o März 1963
Hoffmeioter, Justizangestollter
 ale Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Laborgehilfen Karl Josef KflBP in ÜflBB (Kreis Haus Nr «
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbovollmächtigter:
Rechtsanwalt Br«,
gegen
 den Zementmischer Karl	in	LfBHHHV	(Kreis	BjHHHHV)	*
Haus Hr<^B,
- Proseßbevollmächtigter:
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Br,
 hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Engels und der Bundesrichter Dr. Kleinov/efers, Kanebeck, Br« Bode und Heinrich Meyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten Kflpp gegen das Urteil deG 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 18« Januar 1962 wird zurückgewi esen«
Bie Kosten der Revision werden diesem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
2

Tatbestand:
Der Klage* fuhr am 5« Juli 1957 gegen 2200 Uhr mit seinen Motorrad (UKW 125 ccm, Baujahr 1950) auf der Gemeindc-otraßo von Üxhcim nach Leudersdorf» Vor ihm fuhr der Landwirt Michael	- in den Vorinstanzen Erstbeklagter - in
 derselben Richtung mit seiner mit Kühen bespannten Mähmaschine, auf deren Sitz er saß» Die Mähmaschine war nicht beleuchtet; sic war weder mit einer ^Schlußleuchte noch mit einem Rückotruh-lcr versehen. Beiden Fahrzeugen kam der Beklagte Kf^^l - in den Vorinstanzen Zweitbeklagter - auf seinem Motorrad (Triumph 250 ccm, Baujahr 1952) entgegen» Als der Kläger die Mähmaschine bemerkte, zog er sein Motorrad nach links, um ihr auszuv/eichen» Daboi stieß er mit seinem rechten Bein gegen das linke Hinterrad der Mähmaschine, fuhr noch einige Meter geradeaus und stürzte dann zu Boden. Er erlitt einen schweren Trümmerbruch dos rechten Unterschenkels und einen Oberschenkelbruch. Der Beklagte KdBl^01171^0 noch vor dem am Boden liegenden Kläger sein Motorrad nach rechts herumreißen und auf dem Grünstreifen zu dem Stehen bringen. An der Unfallstelle ist die Straße etv/a 5»50 m breit. Die Breite der Mähmaschine betrug 1,70 m.
Der Kläger, der sich wegen Eigenverschuldens 1/4 des UnfallSchadens anreohnen lassen will, hat mit der Klage von beiden Beklagten als GesamtSchuldnern Ersatz von 3/4 seines Schadens verlangt. In diesem Umfang hat er Ersatz von Vermö-gensschaden, ein angemessenes Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die künftigen Ünfall-schäden begehrt. Er hat vorgetragen: Als er das Motorrad dos Beklagten KflBfe habe kommen sehen, habe er Abblendlicht eingeschaltet und seine Geschwindigkeit auf 20 bis 25 km herabge-
setzt» KOBI habe ebenfalls abgeblendet, Dessen Scheinwerfer sei aber zu hoch eingestellt gewesen, so daß er weiter geleuchtet habe, als ein richtig eingestellter Scheinwerfer bei Fernlichto Dadurch sei er selbst geblendet worden. Infolge der Blendung habe er die völlig unbeleuchtete Mähmaschine erst auf wenige Meter Entfernung erkennen und ihr deshalb nicht mehr auswcichen können.
Beide Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Der Beklagte KflHBl hat bestritten, daß sein Scheinwerfer nicht richtig eingestellt gewesen sei. Der Unfall sei allein auf die fehlende Beleuchtung der Mähmaschine und den zu schwachen Scheinwerfer dos Klägers zurückzufähren, der zudem seine Geschwindigkeit nicht seiner Sichtweite angepaßt habe. Eine von seinem, KflUBs, Motorrad möglicherweise ausgegangene Blendwirkung sei für den Unfall nicht ursächlich gewesen, da sie den Kläger vor dessen Anprall an die Mähmaschine nicht habe treffen können.
Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche des Klägers dem Beklagten	gegenüber	zu	2/3, dem Beklagten KflIBi ge-
genüber zur Hälfte des Gesfuntschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es hat außerdem ausgesprochen, daß beide Beklagten als Gesamtschuldner bis zur Hälfte des Schadens haften und beide zusammen nur bis zur Höhe von 14/19 des Gesamtschadens aufzukommen haben. In demselben Umfang und mit den gleichen Maßgaben hat es dem PestStellungsantrag entsprochen, Soweit der Kläger mehr als 14/19 seines Schadens ersetzt verlangt, hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsansprüche dem Be-
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klagten SBHHBBl gegenüber zu 3/5, dem Beklagten KflHP gegenüber zu 1/3 des GesamtSchadens, diesem gegenüber jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt«, Weiter hat es ausgesprochen, daß beide Beklagten zusammen dem Kläger für 2/3 seines Vermögens-Schadens als Gesamtschuldner haften, der Beklagte SHHHI jedoch nicht mehr als 3/5, KflHP nicht mehr als 1/3 des Ge-samtschadens zu tragen brauche»
In demselben Umfang hat es dem Feststellungsantrag statt-gegeben» Soweit der Kläger mehr als 2/3 seines Schadens und vom Beklagten KflHl ein Schmerzensgeld verlangt, hat es die Klage abgewiesen»
Mit der Revision verfolgt der Beklagte KflHP seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
1» Das Berufungsgericht hält ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten K^^P nicht für erwiesen, geht aber zutreffend davon aus, daß der Unfall ohne das Hinzukommon seines Motorrades vermieden worden wäre, der Unfall sich also beim Betrieb seines Motorrades im Sinne des § 7 Abs» 1 StVG ereignet habe« Wie es unangefochten feststellt, war der stark leuchtende Scheinwerfer des Motorrades entgegen der Vorschrift dos § 50 StVZO zu hoch eingestellt * so daß er das Licht auf eine größere Entfernung und in größerer Stärke verbreitete als
 
ein richtig eingestellter Scheinwerfer. Es vermochte sich jedoch nicht davon zu überzeugen, daß die Blendwirkung dos Scheinwerfers den Kläger bereits so früh getroffen hat, daß er durch sie gehindert wurde, die Mähmaschine rechtzeitig zu erkennen und ihr auszuweichen.
Aber auch ohne die Blendwirkung, so erwägt das Berufungsgericht, habe das vom Motorrad des Beklagten KflBHP ausgehende starke Licht zu demindest die Aufmerksamkeit des Klägers auf sich gezogen und ihn davon abgelenkt, seine Aufmerksamkeit auf den übrigen Straßenverkehr zu richten« Dadurch habe er das vor ihm fahrende unbeleuchtete Fuhrwerk tatsächlich später erkannt, als er es ohne das entgegenkommende Motorrad hätte erkennen können« Darüber hinaus sei der Kläger durch das auf ihn zu-komnendo Motorrad in seiner richtigen und schnellen Reaktion
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behindert worden; denn er sei durch das bereits nahe herangekommene Motorrad plötzlich und unvorbereitet vor die Notwendigkeit gestellt worden, sowohl der Mähmaschine als auch dem Motorrad auszuweichen» Das Hinzukommen des Motorrades sei daher für den Unfall mitursächlich gewesen.
Die Revision zieht diese Würdigung an sieh nicht in Zweifel, beanstandet aber, das Berufungsgericht habe dabei gegen den Beibringungsgrundsatz (§ 128 ZPO) verstoßen; denn der Klüger habe sich nicht darauf berufen, durch das Motorrad des Beklagten KH||^ in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt oder in seiner Reaktion behindert worden zu sein. Auch die Beklagten hätten dahingehende Behauptungen nicht in den Rechtsstreit eingoführt. Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision Übersicht, daß sich der Beklagte S^m^auf beide Gesichtspunk-te berufen hat (Schrifts. v. 27.11»1961 S. 2, 3 GA 283, 284).
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Zudem konnte das Berufungsgericht seine Schlüsse auf Grund der Lebenserfahrung aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten KflHHPziehen, wonach er sich dem Kläger schon "ziemlich stark genähert hatte", als dieser an der Mähmaschine anstieß.
2. Das Berufungsgericht hält den dem Beklagten Krämer obliegenden Entlastungsbeweis nach § 7 Abs. 2 StVG nicht für erbracht, weil der Scheinwerfer seines Motorrades nicht den Anforderungen des § 50 StVZO entsprochen habe«, Die Ursächlichkeit dieses Mangels für den Unfall hält es zwar für nicht erwiesen, aber auch nicht für ausgeräumt«, Es erwägt hierzu, nach den von dem Sachverständigen Dipl.Ing» Seidenspinner durchgoführten Versuchen sei eine Blendwirkung eingetreten, als der Kläger sich der Mähmaschine auf 5 bis 10 m genähert habe, wenn zu diesem Zeitpunkt der Beklagte«. KflHVsich nicht weiter als 18 bis 20 m jenseits des Fuhrwerks .befunden habe.
Da sich aber K(|HB zu diesem Zeitpunkt dem Fuhrwerk bereits auf wenige Meter genähert habe, hätte der Kläger, wäre er nicht geblendet worden, möglicherweise den Unfall vermeiden können; denn er wäre an der Mähmaschine vorbeigekommen, wenn er sie nur um den Bruchteil einer Sekunde früher wahrgenommen und nur wenige Zentimeter weiter nach links ausgewichen wäre.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen. Der Kläger habe bei seiner Anhörung an der Unfallsteile angegeben, die Entfernung zwischen der Anstoßstelle und der Stelle, wo er vermutlich nach dem Unfall gelegen habe, sei soeben mit 31 m ausgemessen worden. Nach dem unstreitigen Tatbestand habe aber der aus der Gegenrichtung kommende Beklagte diese Stolle später als der Kläger erreicht. Den eigenen Angaben des Klägers habe daher der Berufungsrichter entnehmen
 müssen, daß dor Beklagte KHB von der Mähmaschine noch weit mehr als 31 m entfernt gewesen sei, als der Kläger auf 5 bis 10 m an diese herangekommon sei«, Nach der Aussage des Beklagten Schneider sei der Beklagte	im	Unfallzeitpunkt noch
11m weiter von der Unfallstolle entfernt gewesene Bei Berücksichtigung dieser Aussage, so meint die Revision, hätte der Berufungsrichter - ebenso wie der Sachverständige - eine für den Unfall ursächliche Blendung des Klägers als ausgeschlossen und den Entlastungsbeweis des Beklagten KflHB als geführt ansehen müssen«,
Die Rüge greift nicht durch«, Zwar stände der mangelhafte Zustand des Scheinwerfers dem Entlastungsbeweis nach § 7 Abs«,
2 StVG nicht entgegen, wenn der Beklagte KdB den Beweis erbracht hätte, daß dieser Mangel für den Unfall nicht ursächlich war (vgl» Urteil des erkennenden Senats vom 16«, Dezember 1958 - VI ZR 4/58 - VersR 1959, 387; RG Recht 1913 Nr. 2185). Dio Beweiswürdigung des Berufungsgerichts,wonach der Klager 5 bis 10 m vor der Unfallstelle von der Blendwirkung des zu hoch eingestellten Scheinwerfers getroffen worden ist, wird jedoch von der Revision vergeblich angegriffen. Die Auffassung dos Berufungsgerichts, der Beklagte KK^p habe sich im entscheidenden Augenblick bereits auf wenige Meter dem Rührwerk genähert, stützt sich ersichtlich auf dessen eigene Angaben, die er - wenigstens im Rahmen des von ihm zu führenden Ent-lastungsbewcises - gegen sich gelten lassen muß. Er hat bei seiner Anhörung an der Unfallstelle angegeben, er sei überrascht gewesen, als der Kläger beim Überholen der Mähmaschine plötzlich auf seine - des Beklagten - Fahrbahnhälfte hinübergefahren und ihm nunmehr auf dieser entgegengekommen sei.
Nach seiner Auffassung hätte der Kläger in dieser Situation
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daß Puhrwerk nicht mehr überholen dürfen, da er sich dem Kläger ochon ziemlich stark genähert habe» Zwischen der Stelle, wo der Kläger an dem Fuhrwerk vorbeigefahren sei, und der Stelle, wo er dann mit seinem Motorrad zu Pall gekommen sei, könne seines Erachtens nur eine kurze Entfernung, etwa 2 oder 3 bis 5 m gewesen sein» Wenn sich das Berufungsgericht durch diese Aussage des Beklagten KflHP an der Feststellung gehindert sieht, dieser sei unmittelbar vor dem Unfall vom Kläger noch so weit entfernt gewesen, daß die von seinem Scheinwerfer ausgehende Blendwirkung für den Unfall nicht habe ursächlich werden können, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden o
Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsirrtum eine Haftung des Beklagten	nach § 7 StVG bejaht«
3» Boi der Schadensabwägung hat das Berufungsgericht dem Kläger ein erhebliches Verschulden zur Last gelegt, weil er mit zu schwachem Scheinwerfer gefahren sei und seine Geschwindigkeit nicht seiner Sichtweite angepaßt habe« Außerdem hat cs zu seinen Lasten die durch sein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr seines Motorrades berücksichtigt«
Zu Lasten des Beklagten KflHPhat es lediglich die von seinen Motorrad ausgehende Betriebsgefähr eingeworfen« Es hat erwogen, von dem 250 ccm stärken Motorrad des Beklagten sei eine weit stärkere Gefahr ausgegangen als von der 125 ccm starken. Maschine dos Klägers« Eine besondere Gefahrenerhöhung beim Motorrad1 dos Beklagten habe darin gelegen, daß der Scheinwerfer zu hoch eingestellt und daher ein vorschriftsmäßiges Abblenden nicht möglich gewesen sei« Das Berufungege-
 
rieht hält eine Schadensdrittelung zwischen dem Kläger und dom Beklagten KflHP im Verhältnis 2:1 für gerechtfertigte
 Die Revision beanstandet zwar mit Recht, daß.das Berufungs-goricht zu Laoten des Klägers die Stärke seiner Maschine eingeworfen hat» Nach den getroffenen Feststellungen spricht nichts dafür, daß diese sich irgendwie auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat» Die Kitveruraachung des Unfalls durch das Motorrad des Beklagten beruht, wie das Berufungsgericht fest-gestellt hat, darauf, daß dessen starkes Scheinwerferncht die Aufmerksamkeit des Klägers auf sich zog und das entgegenkommende Motorrad ihn in seiner richtigen und schnellen Reaktion behinderte» Bas Motorrad selbst konnte der Kläger infolge des Scheinwerferlichts nicht einmal sehen» Seine Geschwindigkeit war nach der Auffassung des Berufungsgerichts geringer als die des Klägers»
Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Ba die der Schadensabwägung zugrundozulegenden Umstände feststehen, kann der erkennende Senat diese selbst vornehmen. Er ist der Auffassung, daß die von Berufungsgericht vorgenommene Schadensteilung trotz der rechtlichen Fehlbeurteilung in dem angeführten Punkt im Ergebnis sachgerecht ist und dem Grade der beiderseitigen Schadens Verursachung unter Berücksichtigung des den Kläger treffenden Verschuldens entspricht.
 
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurücksuwcisen«
Engels	Dr„ Kleinewefers	Hanebeck
 Dr0 Bode
 Meyer