Mit der Klage :.jhät^ sie Ersatz ihrer Unkosten, soweit nicht durch die Krankenkasse ersetzt» ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden beantragt« Sie ist der Ansicht, nicht eie, sondern allein ihre Mieterin, die den Verkehr im Hause eröffnet habe, sei für den Unfall verantwortliche Sie habe alles getan, was von ihr zur Verkehrssicherung erfordert werden könne * Sie hat auch die Ansprüche der Klägerin der Höh© nach bestritten. Bas Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen* Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Bn t s chei dungsgründei Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin im zweiten Stockwerk deä Sauses mit dem Fuß hinter die den i^ußbodsnbelag um .1,5 bis 2 cm Überragende Treppenstufe gehakt, dadurch gestolpert und die halbe Treppe hinuntergefallen ist, sowie daß es sich bei dem Überstand der Stufe um einen Mangel im baulichen Zustand des Hausee gehandelt . Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Hauseigentümerin für diesen Unfall bejaht und die Haftung auch deshalb nicht für ausgescbidssen angesehen, weil der wesentliche Teil des Hauses, die vier Obergeschosse, von der Beklagten an die Hauptstadt zur Benutzung als Woh- Damit hatte auch die Beklagte ihr von Anfang an gefährliches Hausgrundstück dem allgemeinen Verkehr ausgesetzt; sie war daher nach anerkanntem Reehtsgrundsatz verpflichtet, auch ihrerseits die Vorkehrungen zustraffen, die erforderlich und zu demut her waren, um Gefahren für die Ver-^ kehrstsilnehmer abzuwenden {BGHZ 14, 85; 24, 126 f}. Es ist dabei gleichgültig, ob die Beklagte vertraglich ihrer Mieterin gegenüber zur pünktlichen Übergabe verpflichtet war, und ob auch dieser Sicherungsmaßnahmen auf Grund eigener Verkehrssicherungspflicht oblagen. Unerheblich ist im Verhältnis zur Klägerin daher auch di< Behauptung der Beklagten» die Mieterin habe die rechtzeitige Beseitigung des Treppenüberstandes durch den von der Lieferantin entsandten Handwerker geflissentlich verhindert, Denn indem die Beklagte dazu mitwirkte, die gefahrdrohende Treppe dem Publikum ztagängig zu machen, handelte sie auf -eigene Gefahr; überdies aber ständen ihr bis zur Beseitigung des Überstandes anderweite zu demutbare Sicheruhgsmaßnahmen, wie die Anbringung eines ausreichenden Warnschildes öder die Aufsteilung eines Bicherungbpostens, zu Gebote, ~ Maßnahmen, zu denen sie gerade dann verpflichtet blieb, wenn die Mieterin eie unterließ«, : Die Revision hält eb für nicht verständlich, was der Beklagten, einer nicht sachverständigen Person, zu dem Verschulden gereieben könne, wenn schon dem von ihr beauftragten Architekten nach der Peststeliung des Berufungsgerichts in dieser Sache ein irgendwie.wesentlieher und entscheidender Vorwurf gar ,nicht zu machen sei* Bei diesem Angriff verkennt die Bevision indessen den der Beklagten obliegenden Pflichtenkreis. Ihr Architekt Gärtner mag im wesentlichen das Seine getan haben, wean er sich nach Peststellung des liehen Zustand der Treppe unterrichtet worden war, ging aber dahin, so lange keine Verkehrseröffnung in ihrem Hause zu um alsbaldige Beseitigung bemühte Keinesfalls durfte sie die Gefährdung, die sich aus dem ihr bekennten Zustand der Treppe für berechtigte Benutzer des Hauses ergab« mit Bücksicht auf ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Mieterin oder auf deren eigene Sicherungspflicht zur Auswirkung kommen lassen«
^278 007
VI za 77/59
V erkündet
agl 15« März i960
Kriegl9 Justizobersekretär
als Urkundebeamter der
Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Ehefrau Gertrude Wl
in H(
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
ProzeBbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br. Stre itheifer ins BetonwerkGÄMBP KG, H(
», Am Hit
.Prozeöbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
m
£ * S h n
die Ehefrau Erna
in Hi
istr
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
ProzeSbevollmächtigter: Rechteanwalt Br*
Sireithelferin s Hauptstadt in HMVV, vertreten
durch ihren Verwaltungsauss chu8,
ProzeBbevollmächtigter i Rechtsanwalt Prof. Br-
hat der VI. Zivilsenet des Bundesgeirichtshofe auf die mUnd-liehe Verhandlung vom 15r ^hrz i960 unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Kleine-* wefera, Br. Karl. E« Meyer, Hanebeck und Br. Hauß
fUr Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Celle vom 12. November 1958 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Pie Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks HeUHfentr» auf dem sie im Jahre 1955 unter Mitwirkung des Architekten GäflHV ein mehrstückiges Gebäude errichtete. Im Erdgeschoß befinden sich Läden und Geschäftsräume« Sämtliche Bäume der vier Obergeschosse vermietete die Beklagte durch schriftlichen Vertrag vom Io. Oktober 1955 geschlossen an die Hauptstadt als Büroräume. Nachdem am 7»/8. Ja-
nuar 1956 der Umzug erfolgt war, er öffnete die Stadt am 9« Januar 1956 in den gemieteten Bäumen ihr Wohnungsamt.
Im zweiten Obergeschoß des Hauses bildete die oberste Treppenstufe, die an sich mit dem Geschoßflur eben sein sollte, einen überstand von 1 1/2 bis 2 cm über dem Bodenbelag des Flurs. Am 5* Januar 1956 bemerkte der Architekt GäflHP der Beklagten diesen Überstand. Er beauftragte daraufhin die Lieferantin der Treppen» die Firma Betonwerk GMHBV KG, 1,8 cm der Treppenstufe dringend abzuschleifen. Piesaa Abschleifen erfolgte jedoch nicht bis zu dem Morgen des Io. Januar» Es wurde auch keine Warnung angebracht. Ah diesem Morgen besuchte die Klägerin das Wohnungsamt. Als sie die Treppe wieder hinuntergehen wollte, hakte sie mit ihrem Fuß hinter dem überstand der Treppenstufe und fiel neun ßtufen der Treppe hinunter. Hierbei erlitt sie Vsrletzun^n.
Pie Klägerin macht die Beklagte für ihren Schaden verantwortlich. Mit der Klage :.jhät^ sie Ersatz ihrer Unkosten, soweit nicht durch die Krankenkasse ersetzt» ein Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden beantragt«
Pie Beklagte begehrt Klageabweisung. Sie ist der Ansicht, nicht eie, sondern allein ihre Mieterin, die den Verkehr im
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Hause eröffnet habe, sei für den Unfall verantwortliche Sie habe alles getan, was von ihr zur Verkehrssicherung erfordert werden könne * Sie hat auch die Ansprüche der Klägerin der Höh© nach bestritten.
Bas Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen* Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der Eevlsion, um deren Zurückweisung die Klä-
gerin bittet? verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsan-
trag weiter.
Bn t s chei dungsgründei
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin im zweiten Stockwerk deä Sauses mit dem Fuß hinter die den i^ußbodsnbelag um .1,5 bis 2 cm Überragende Treppenstufe gehakt, dadurch gestolpert und die halbe Treppe hinuntergefallen ist, sowie daß es sich bei dem Überstand der Stufe um einen Mangel im baulichen Zustand des Hausee gehandelt . hat. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten als Hauseigentümerin für diesen Unfall bejaht und die Haftung auch deshalb nicht für ausgescbidssen angesehen, weil der wesentliche Teil des Hauses, die vier Obergeschosse, von der Beklagten an die Hauptstadt zur Benutzung als Woh-
nungsamt vermietet worden war. Zu Unrecht wehrt sich die Revision gegen diese Bechtsansicht»
Denn die Auffassung des Berufungsgerichts, daß^aueh die Vermietung des Gesamtgebaudss die Haftung des Eigentümers
fiir Schäden Dritter nicht ausschließt, wenn der vermietete. Gegenstand von Anfang an schlechthin verkehrsgefährlich ist, trifft zu und steht in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung (RGZ 92, 359, 362; 95, 61, 63;
HRR 1936, 1496; BGHZ $, 378, 382; vglo auch BGB RGRK 11.
Auflo § 823 Anm* 49; Soergel/Lindenmaier BGB § 823 II 8; Wussow, ünfallhaftpflichtrecht TZ 1Ö6). Wer seine schlecht-hin verkehrsgefährliche Sache durch seinen Mieter in Berührung mit Dritten bringt, kann sich nicht darauf berufen, daß nur der Mieter den Verkehr Dritter eröffnet habe.
Vergebens verweist: die Revision demgegenüber auf die Entscheidung RG2 68, 161 * 162, wonach dem Mieter, dem die Macht über den Hausteil und die Verfügung Uber den sich darin abspielenden Verkehr übertragen sei, allein die besonderen Vorkehrungen zur VerkehrsSicherung zufielenc Denn in dem dort entschiedenen Ralle handelte es eich um freppen in einem Postgebäude, die nach jahrelangem Mietgebrauch ausgetreten waren, wo sich also in einem vermieteten und außerhalb der ständigen Überwachung des Hause1gentüme rs stehenden Hause ein Abnutzungsschaden entwickelt hatte. Hier dagegen hat die Beklagte ein Verkehrsbedrohliches neues Haue in voller Kenntnis seines Zustandes und seiner Zweckbestimmung der Mie~ terin Übergeben. Damit hatte auch die Beklagte ihr von Anfang an gefährliches Hausgrundstück dem allgemeinen Verkehr ausgesetzt; sie war daher nach anerkanntem Reehtsgrundsatz verpflichtet, auch ihrerseits die Vorkehrungen zustraffen, die erforderlich und zu demut her waren, um Gefahren für die Ver-^ kehrstsilnehmer abzuwenden {BGHZ 14, 85; 24, 126 f}. Es ist dabei gleichgültig, ob die Beklagte vertraglich ihrer Mieterin gegenüber zur pünktlichen Übergabe verpflichtet war, und ob auch dieser Sicherungsmaßnahmen auf Grund eigener Verkehrssicherungspflicht oblagen. Denn einmal hatte sie die
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Mieträume in verkehrssicherem Zustande zu Ubergeben; zu dem anderen lag die Gefahrenquelle bis zur Übergabe in ihrem alleinigen Machtbereich und entfiel ihre Sicherungspflicht nicht deshalb, weil auch ihre Mieterin verantwortlich wurde (BGHZ % 382).
Unerheblich ist im Verhältnis zur Klägerin daher auch di< Behauptung der Beklagten» die Mieterin habe die rechtzeitige Beseitigung des Treppenüberstandes durch den von der Lieferantin entsandten Handwerker geflissentlich verhindert, Denn indem die Beklagte dazu mitwirkte, die gefahrdrohende Treppe dem Publikum ztagängig zu machen, handelte sie auf -eigene Gefahr; überdies aber ständen ihr bis zur Beseitigung des Überstandes anderweite zu demutbare Sicheruhgsmaßnahmen, wie die Anbringung eines ausreichenden Warnschildes öder die Aufsteilung eines Bicherungbpostens, zu Gebote, ~ Maßnahmen, zu denen sie gerade dann verpflichtet blieb, wenn die Mieterin eie unterließ«, :
Die Revision hält eb für nicht verständlich, was der Beklagten, einer nicht sachverständigen Person, zu dem Verschulden gereieben könne, wenn schon dem von ihr beauftragten Architekten nach der Peststeliung des Berufungsgerichts in dieser Sache ein irgendwie.wesentlieher und entscheidender Vorwurf gar ,nicht zu machen sei* Bei diesem Angriff verkennt die Bevision indessen den der Beklagten obliegenden Pflichtenkreis. Ihr Architekt Gärtner mag im wesentlichen das Seine getan haben, wean er sich nach Peststellung des
liehen Zustand der Treppe unterrichtet worden war, ging aber dahin, so lange keine Verkehrseröffnung in ihrem Hause zu
um alsbaldige Beseitigung bemühte
ermöglichen, wie sie nicht von der Ausschließung der Gefahr in irgendeiner Weise überzeugt sein konnte. Keinesfalls durfte sie die Gefährdung, die sich aus dem ihr bekennten Zustand der Treppe für berechtigte Benutzer des Hauses ergab« mit Bücksicht auf ihre vertraglichen Pflichten gegenüber der Mieterin oder auf deren eigene Sicherungspflicht zur Auswirkung kommen lassen«
An der Voraussehbarkeit des Schadens und seiner Adäquanz bestehen keine rechtlichen Zweifel. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin kein mitverursachendes Verschulden trifft, ist nicht angegriffen und gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß®
Sonach war die Beflsion mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
Bhgels Br. Kleinewefers Br. K«E„Meyer
Hanebeck Br. Hauß