Die Klägerin hat*behauptet, sie sei hingefallen, da der Linoleumfußboden in dem Schalterraum der Beklagten ungewöhnlich glatt gebohnert gewesen sei» Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2184*25 HI und 6 1/2# Zinsen seit dem 22» Xezem-ber 1952 und Leistung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist; zu verurteilen, sowie festzustellen, drJ3 die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Y.enn die Revision meint, das blanke Aussehen des Bodens lasse keinen Schluß darauf zu, daß der Boden auch übermäßig glatt gewesen sei, so kann dies dahingestellt bleiben* da das Berufungsgericht nicht allein aus der Tatsache, daß einige Zeugen den Fußboden als besonders blank bezeichnet haben, auf eine übermäßige Glätte geschlossen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht seine Feststellung, der Boden sei übermäßig glatt gewesen, auf die gesamten Bekundungen der vernommenen Zeugen gestützt, Biese haben zwar, wie die Revision ausführt, den Fußboden teilweise als blank bezeichnet, sie haben aber darüber hinaus auch andere Umstände mitgeteilt, die die tatrichterliche Feststellung einer Übermäßigen Glätte als möglich erscheinen läßt. Auch der Vortrag der Beklagten, daß in den tlonaten seit Herrichtung des Schalter-raumes und des Bodenbelages tausende Besucher ohne Unfall den Raom begangen hätten, mußte das Gericht nicht zu einer anderen Fec/bstel - lung übeT* die Beschaffenheit dos Bodens veranlassen. Die weitere Rüge der Revision, das Bei'ufungsgerieht hätte einen Sachverständigen darübwr hören müssen, ob das blanke oder spiegelglatte Aussehen des Fußbodens die FestsTeilung der Glätte recht-fertige, kann schon aus dem Grunde keinen Erfolg haben, weil die Feststellung nicht nur auf dem blanken Aussehen des Bodens beruhte Im Übrigen stand es im Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachver- Die Beklagte hatte nämlich die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Boden der Schalterhalle nicht übermäßig glatt und damit für die Besucher insofern gefährlich war, als sie ausgleiten und sich verletzen konnten* V.enn das Berufungsgericht das Ausgleiten der Klägerin auf die übermäßige Glätte zurückführt, so ist auch dies nicht zu beanstanden* Die Klägerin mußte auch nicht, wie die Revision meint, behaupten und beweisen, daß besondere weitere Umstände, die die Beklagte zu vertreten hätte, den Unfall verursacht kein Verschulden trifft0 Ist der Boden aber gefährlich glatt, so kommt es nur darauf an, ob diese Übermäßige Glätte darauf beruht; daß die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, Auch dies ist vom Berufungsgericht rechtsirrtums-frei bejaht worden. Es handelt sich nicht darum, daß gewisse liaßnohmen nicht möglich oder nieüt zu demutbar waren und deshalb zu prüfen wäre, was dennoch zur Verhinderung der übermäßigen Glätte zu demutbar gewesen wäre, Eie Revision kann auch ein V-rschulden der Beklagten nicht damit ausräumen, daß sie vorträgt, vor der Klägerin sei kein Besucher gestürzt, Die Maßnahmen der Beklagten seien also sonst stets ausreichend gewesen. aber nicht einmal behauptet, daß sie sich um die Verkehrssicherheit des Fußbodens in dem für viele Besucher bestimmten Schalter raum gekümmert habe« Insoweit ist ebenfalls die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden« Da das Urteil auch im übrigen einen sachlichrechtlichen Irrtum nicht erkennen läßt,' war die Revision der Beklagten mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« Die Klägerin hat die Zahlung eines fest bestimmten Betrages eines Schmerzensgeldes sowie eine Feststellung begehrt« Landgericht und Oberlandesgericht haben auch über den Feststellungsantrag entschieden« Diese Verurteilung ist jedoch im erkennenden Teil des landgerichtlichen Urteils, nach dem alle Ansprüche dem Grunde nach zuerkannt worden sind, nicht klar zu dem Ausdruck gekommen« Durch eine Neufassung des erkennenden Tuils dieses Urteils war dies klarzustellen (BGHZ 2, 164 /T70/; 7S 331 /3>34/; Urteil vom 20« November 1952 - VI ZR 2/52 - VersR 1953, 66, sowie Urteil vom 9*> Juli 1955 - VI ZR 121/55)«
I VI ZR 11/55 Verkündet lOo November 1955 Malessa, Justizsekre-Jär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2347 023 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Kl straße ____ m ___ ihren Vorstand« A'.***' Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, ' * » - Prozeßbevollmächtigter * Rechtsanwalt Hr gegen die v;itwe Anna Hl itraße^fe, gebe R( Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br« hat der VI0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o November 1955 unter Mitwirkung des Senatsprä-sidenten Prof» Br« Meiß und der Bundesrichter Br« Kleinewefers. Br« Bode, Br. Hauß und Erbel für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Prank-furt (Main) vom 23c Bezember 1954 wird zurückgewiesen• Jedoch wird der erkennende Teil des Urteils der 3* Zivilkammer des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 27o Januar 1954 zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt? Bie Klageansprüche der Klägerin auf Zahlung von 2184? 25 Bl! uhd Zinsen sowie der Schmerzensgeldanspruch sind dem Grunde nach gerechtfertigt« - 2 Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren aus dem Unfall vom 17c September 1952 entstehenden Schaden zu ersetzen« Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil Vorbehalten« 9 Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt« Von Rechts wegen Tatbestand Am 1?o September 1952 sachte die damals 74 Jahre alte Klägerin die Schalterräume der Beklagten auf, um ihr Konto aufzulösen« Sie wartete auf einem Hocker auf ihre Abfertigung» Als sie aufgerufen wurde, erhob sie sich, rutschte auf dem Fußboden aus, stürzte und brach sich den rechten Oberschenkel» Die Klägerin hat*behauptet, sie sei hingefallen, da der Linoleumfußboden in dem Schalterraum der Beklagten ungewöhnlich glatt gebohnert gewesen sei» Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2184*25 HI und 6 1/2# Zinsen seit dem 22» Xezem-ber 1952 und Leistung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt worden ist; zu verurteilen, sowie festzustellen, drJ3 die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen» Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt® Sie hat die An-. spräche der Klägerin nach Grund und Höhe bestritten und geltend gemacht, der Fußboden des Schalterraumes sei vier Tage vor dem Unfall zuletzt eingewachst und im übrigen nur jeden Tag gekehrt und gebohnert worden. Er könne daher am Unfalltage nicht verkehr sgefährlich glatt gewesen sein. Seit dem Zeitpunkt des letzten Einwachsens seien viele Kunden in den Schalterräumen gewesen, ohne daß sich ein Unfall ereignet habe. Hach erfolgtem Umbau seien die Räume seit einem halben Jahr wieder eröffnet und dem Publikum, zugänglich gewesen. Trotz starken Verkehrs habe sich nicht ein einziger Unfall wegen Bodenglätte ereignet. Bas Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bie Berufung der Beklagten ist - 4 ~ zurückgewiesen worden« Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit der Revision, um eine Klageabv/eisung zu erreichen, Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe % Io Die Revision ist nicht begründet. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts; der Fußboden im .Tcbalterraum der Beklagten sei übermäßig glatt gewesen, Y.enn die Revision meint, das blanke Aussehen des Bodens lasse keinen Schluß darauf zu, daß der Boden auch übermäßig glatt gewesen sei, so kann dies dahingestellt bleiben* da das Berufungsgericht nicht allein aus der Tatsache, daß einige Zeugen den Fußboden als besonders blank bezeichnet haben, auf eine übermäßige Glätte geschlossen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht seine Feststellung, der Boden sei übermäßig glatt gewesen, auf die gesamten Bekundungen der vernommenen Zeugen gestützt, Biese haben zwar, wie die Revision ausführt, den Fußboden teilweise als blank bezeichnet, sie haben aber darüber hinaus auch andere Umstände mitgeteilt, die die tatrichterliche Feststellung einer Übermäßigen Glätte als möglich erscheinen läßt. Auch der Vortrag der Beklagten, daß in den tlonaten seit Herrichtung des Schalter-raumes und des Bodenbelages tausende Besucher ohne Unfall den Raom begangen hätten, mußte das Gericht nicht zu einer anderen Fec/bstel - lung übeT* die Beschaffenheit dos Bodens veranlassen. Die weitere Rüge der Revision, das Bei'ufungsgerieht hätte einen Sachverständigen darübwr hören müssen, ob das blanke oder spiegelglatte Aussehen des Fußbodens die FestsTeilung der Glätte recht-fertige, kann schon aus dem Grunde keinen Erfolg haben, weil die Feststellung nicht nur auf dem blanken Aussehen des Bodens beruhte Im Übrigen stand es im Ermessen des Gerichts, ob es einen Sachver- » ständigen hören wollte* Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht ersieht- « lieh« • $ Die Ausführungen des Berufungsgerichts über eine Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht lassen ebenfalls ! keinen Rechtsirrtum erkennen«, Diese Verletzung ist mit Recht darin gesehen worden, daß der Fußboden des den Besuchern zugänglichen Schal-! terraums außergewöhnlich und damit gefährlich glatt gewesen ist« Die Beklagte hatte nämlich die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß der Boden der Schalterhalle nicht übermäßig glatt und damit für die Besucher insofern gefährlich war, als sie ausgleiten und sich verletzen konnten* V.enn das Berufungsgericht das Ausgleiten der Klägerin auf die übermäßige Glätte zurückführt, so ist auch dies nicht zu beanstanden* Die Klägerin mußte auch nicht, wie die Revision meint, behaupten und beweisen, daß besondere weitere Umstände, die die Beklagte zu vertreten hätte, den Unfall verursacht * haben* Es genügt, daß die Beklagte die festgestcllte außergewöhnli*.-'.. che Glätte zu vertreten hat* Zwar ist der Revision zuzugeben, daß Fälle denkbar sind, bei denen den Verkehrssicherungspflichtigen ar. einem Ausgleiten eines Dritten auf seinem Dino]eumfußboden Irrigerweise meint die Revision noch, das Berufungsgericht habe seine Feststellung auf Grund eines Anscheinsbeweises getroffen* Es bedarf daher auch keines Eingehens auf diese Frage* II« kein Verschulden trifft0 Ist der Boden aber gefährlich glatt, so kommt es nur darauf an, ob diese Übermäßige Glätte darauf beruht; daß die Beklagte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, Auch dies ist vom Berufungsgericht rechtsirrtums-frei bejaht worden. Die Beklagte hätte dafür sorgen müssen, daß der Fußboden dej für die Besucher bestimmten Schalterraumes sich nicht in einem verkehrsgefährlichen glatten Zustand befand. Die Beklagte durfte sieh, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführb, nicht darauf verlassen; das Publikum werde von sich aus die bei dieser Glätte erforderliche erhöhte Vorsicht walten lassen, Tie in diesem Zusammenhang zur Begründung der Revision angeführten Entscheidungen betreffen ausnahmslos Fälle, in denen der Fußboden nicht übermäßig glatt gewesen ist, Entgegen der Iteinung der Revision war das Berufungsgericht euch nicht gehalten, im einzelnen clorzulogen, welche llaßnehmen der Beklagten zur Herstellung der Verkehrssicherheit erforderlich und ausreichend gewesen wären. Es handelt sich nicht darum, daß gewisse liaßnohmen nicht möglich oder nieüt zu demutbar waren und deshalb zu prüfen wäre, was dennoch zur Verhinderung der übermäßigen Glätte zu demutbar gewesen wäre, Eie Revision kann auch ein V-rschulden der Beklagten nicht damit ausräumen, daß sie vorträgt, vor der Klägerin sei kein Besucher gestürzt, Die Maßnahmen der Beklagten seien also sonst stets ausreichend gewesen. Es handelt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten um einen neu hergerichteten Raum, der erst ein halbes Jahr vor dem Unfall eröffnet worden ist. Auch wenn seitdem, also bereits ein halbes Jahr lang Besucher den Raum ohne Unfälle:: benutzt haben, ist damit allein die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht ohne weiteres dargetan. Die der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegenden Aussagen der beugen ergeben jedoch, daß einige dft den Eindruck einer besonderen Glätte gehabt haben. Lies hätte die Beklagte veranlassen müssen, die Verkehrssicherheit des Fußbodens zu überprüfen, Eie Beklagte hat ~ 7 ~ aber nicht einmal behauptet, daß sie sich um die Verkehrssicherheit des Fußbodens in dem für viele Besucher bestimmten Schalter raum gekümmert habe« Insoweit ist ebenfalls die Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden« Da das Urteil auch im übrigen einen sachlichrechtlichen Irrtum nicht erkennen läßt,' war die Revision der Beklagten mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen« Die Klägerin hat die Zahlung eines fest bestimmten Betrages eines Schmerzensgeldes sowie eine Feststellung begehrt« Landgericht und Oberlandesgericht haben auch über den Feststellungsantrag entschieden« Diese Verurteilung ist jedoch im erkennenden Teil des landgerichtlichen Urteils, nach dem alle Ansprüche dem Grunde nach zuerkannt worden sind, nicht klar zu dem Ausdruck gekommen« Durch eine Neufassung des erkennenden Tuils dieses Urteils war dies klarzustellen (BGHZ 2, 164 /T70/; 7S 331 /3>34/; Urteil vom 20« November 1952 - VI ZR 2/52 - VersR 1953, 66, sowie Urteil vom 9*> Juli 1955 - VI ZR 121/55)« III« Ms iß Dr« Kleinewefers Dr« Bode Dre Hauß Erbel