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BGH · VI ZB 77/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 77/52

Bei den genannten Personen - ausser bei der Klägerin zu l), die nur wenig gegessen hatte -, stellten sich alsbald nach dem Genuss der Puffer Übelkeit und Erbrechen ein. Die Klägerin Wfgfc unterrichtete den Erblasser einige Tage später, nach ihrer Behauptung am 21« Oktober 1946, von den eingetretenen Folgen und brachte ihm das restliche Oel zurück. Dieses Oel will die Klägerin zu 6) Anfang Februar 1947 zu dem Backen von| Pfannkuchen verwendet haben, nachdem sie inzwischen (Mitte Januar 1947) vom Erblasser eine weitere Flasche Oel erhalten hatte. Von den Pfannkuchen essen sie selbst, ihr Ehemann, der Kläger zu 7) und ein Fabrikbesitzer bBIB' Bei sämtlichen Personen stellten sich alsbald nach dem Genuss Übelkeit und Erbrechen .und nach 3 Wochen zunehmende Lähmungserscheinungen ein, so dass die Erkrankten ins Krankenhaus überführt werden mussten*Der Fabrikbesitzer bBB’ äer 70 Jahre alt war, ist am 7* Oktober 1948 gestorben. Die Klägerin zu 6) hat das von ihr zu dem Backen nicht verbrauchte Oel aufgehoben. O-Trikresylphosphat ist ein auf das zentrale und periphere Nervensystem wirkendes Nervengift, das auch den Tod durch Lähmung des Atemzentrums hervorrufen kann» Es ist besonders in dem Torpedooel enthalten, das bei der deutschen Marine Verwendung fand« Bie Kläger haben behauptet, das gesundheitsschädliche Oel stamme aus dem Betriebe des Erblassers« Sie meinen, es sei nach der ganzen Sachlage offensichtlich, dass dieser fahrlässig gehandelt habe. die Klägerin zu 6) für sich und ihren verstorbenen Ehemann einen festen Schadensbetrag und Schmerzensgeld, der Kläger zu 7) einen festen Schadensbetrag, eine monatliche Rente, Schmerzensgeld und Befreiung von den durch die Erkrankung entstandenen Verbindlichkeiten* Der Beklagte hat bestritten, dass das gesundheitsschädliche Oel aus dem Betriebe seines Vaters stammt; er meint,es sei auf jeden Fall keine Fahrlässigkeit des Erblassers festzustellen. Auch treffe die Kläger ein ganz überwiegendes Vitverschulden, denn sie hätten beim Backen und beim Verzehren der Puffer und Pfannkuchen gemerkt oder doch merken müssen, dass das verwandte Oel nicht einwandfrei gewesen sei* Es hält zwar für bewiesen, dass der Erblasser das Oel, durch das die Gesundheitsbeschädigungen hervorgerufen worden sind, an die Klägerinnen zu 1) und 6) geliefert hat, gLaubt aber^&K Sie erstreben mit ihren Rechtsmitteln, deren Zuzückweisung der Beklagte beantragt, dass ihre Ansprüche im vollen Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt, erklärt werden, die Klägerin zu 6) weiterhin, dass die 1. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Feststellung getroffen, dass die Ge-sundheitsbeachädigungen, die die Kläger 2 - 4, 6 und 7 unstreitig erlitten haben, auf den Genuss von vergiftetem Oel zurückzuführen sind,- das der Erblasser als Oel» fabrikant in den Verkehr gebracht hat. Damit hätten die Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, einen Geschehens— aDlauf dargetan, der mindestens nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein für“ ein Verschulden des Erblassers spreche. zuführen sei« Von einer solchen Entlastung des Erblassers könne keine Rede sein, denn seine Angaben gingen im Ergebnis nur darauf hinaus, dass er sich die Sache nicht erklären könne« Der Beklagte habe daher als Rechtsnachfolger seines Vaters nach § 823 Abs 1 und 2 BGB.in Verbindung mit dem Lebehsmittelgesetz £§§ 3 Ziff 1 b, 11 Abs 2) für die entstandenen Schäden einzustehen. Die Revision des Beklagten wendet sich u.a« gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, 'das vergiftete Oel stamme aus dem Betriebe des Erblassers. Diese Ausführungen enthalten die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht alle Umstände, berücksichtigt und daher § 286 ZPO verletzt. Zu einer einwandfreien Würdigung der Sach und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf eo keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen, we sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Würdigung übe ha apt atattgefunden hat (BGHZ 3, 162 Das ist aber hier geschehen» Das‘Berufungsgericht.hat hei seiner Be-weiswürdigung u»a 6 aus geführt« die Klägerin su l] sei nicht in der Lagegewesen, weitgehend'Oel auf dem schwarzen Markt zu kaufen« vor allem habe sie das auch gar nicht nötig gehabt« denn sie habe ja laufend Oel vom Erblasser für. b) Ob die Klage von dessen Sohn, gestellt bleiben, beiden Bällen aus rin zu 1; das Oel von dem E dem Beklagten erhalten hat, denn entscheidend ist hier dem Betriebe des Beklagten rblasser oder kann dahin-, dass es in stammteo Auch diese Büge kann keinen Erfolg haben« Die Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte keines Antrag ges; sie stand im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 412 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemässen Gebrauch gemacht hat. Each dem medizinischen Aufsatz, den der Beklagte im Strafverfahren vorgelegt hat, reichen sogar ganz geringe Mengen von 0$ zur Entstehung einer Oelvergiftung aus, Da zwischen den Parteien ausser-Streit war, dass die Gesümdheitsschäden im Falle nach dem Genuss der Pfannkuchen auf ge treten sind, die aus dem untersuchten Oel hergestellt waren, konnte das Berufui gericht ohne Rechtsirrtum feBtstellen, dass die aufgetretenen Erscheinungen (Übelkeit, Erbrechen und Lähmungen) auf das vergiftete Oel zurückzuführen sind und daher ein zur Herbeiführung solcher Schäden ausreichender Giftgehalt vorhanden gewesen sein muss. 3. Steht hiernach fest, dass die Klägerinnen zu 1) und 6] vergiftetes üel aus dem Betriebe des Erblassers erhalten haben, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein ein Verschulden des Erblassers als nachgewiesen angesehen hat. Hit der Tatsache, dass in zwei Fällen vergiftetes Oel aus der Oelfabrik des Brblassers verabreicht worden ist, steht objektiv ein Sachverhalt fest, der sich nach der allgemeinen Anschauung und Erfahrung im Verkehrsleben für die Regel kaum anders als dadurch erklären lässt, dass es in der Fabrik an der nötigen Ordnung oder Aufsicht oder an solchen Einrichtungen oder Anordnungen, durch die derartigen Vorgängen vorgebeugt wird, gefehlt haben muss (vgl RG in JW 1908, 237). In einem solchen Falle kann dem Kläger nicht der für ihn gewöhnlich fast unmögliche Nachweis zugemutet werden, der schadenbringende Gegenstand sei durch Verschulden des Geschäftsinhabers oder seiner Angestellten in den Betrieb gekommen und ausgehändigt worden. Bas Berufungsgericht konnte daher nach den Regeln deo Anschcinsbewoloee den Beweis für ein Verschulden des Erblassers zunächst als geführt ansehen und es dem Beklagten überlassen, sich nunmehr deinerseits von dem Vorwurfe des Verschuldens in der Weise zu entlasten, dass er diejenigen besonderen Umstände ncchweist, welche die Annahme eines * P Br habe auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei Diebstählen in seinem Betrieb ein Dieb gestohlenes Oel durch Orthotrikresylphosphat oder durch Oel. ersetzt habe, das damit versetzt gewesen sei. Was das Berufungsgericht als seine Vermutung an die Stelle der Vermutung des Beklagten setze, sei nicht einleuchtender. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht gegebene Erklärung des Sachablaufs oder die vom-Beklagten ausgesprochene Vermutung die grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat, denn es genügt nicht, dass der Beklagte, um dem gegen ihn sprechenden Anseheinsbeweis den Boden zu entziehen, auf die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hinweist. Vielmehr bedürfen die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs abgeleitet wird, des vollen Beweises (BGHZ 6, 169 ^170 und 17j7)* Der Beklagte musste daher zur Entkräftung des Anscheinsbeweises darlegen und beim Bestreiten der Kläger beweisen, dass Umstände Vorgelegen haben, aus denen sich die. Angestellten als Speiseoel in den Verkehr gekommen Hierbei könnte der Hachweis, dass der Erblasser alle Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden dieser Art auszu-schliessen, ausreichen, wenn er auch den Entlastungsbeweis des § 851 BGB umfassen würde, denn als Rechtsgrundlage für Auch wenn für das Berufungsgericht Anlass bestanden hätte, den Beklagten nach § 159 ZPO hierauf hinzuweisen und die erforderlichen Beweisantritte anzuregen, könnte die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift schon aus dem Grunde nicht von Bedeutung sein, weil in der Revisionsinstanz nicht vorgetragen worden ist, welche Behauptungen auf eine entsprechen*- ^ de Anregung aufgestellt und unter Beweis gestellt worden wären (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 11. Da ein Verstoss gegen §§ 3 Ziff 1 b, 11 Abs 2 des Le-j bensmittelgesetzes in Betracht kommt und dieses ein Schutz4 •gesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist, bedarf es keiner I Voraussicht oder Vorsussehbarkeit des Erfolges, wie die I Fahrlässigkeit nach § 823 Abs 1 BGB sie erfordert; es ge- I* nügt, dass der Erblasser schuldhafterweise gesetzwidrig I gehandelt hat (RGZ 145, 115; BGB RGRK 9. der Richtigkeit des Schenkungsve'r träges entsprechend den I Rechtsgedanken des 5 521 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit I oder für jede Fahrlässigkeit haftet, kann auf sich beruhen4 da das Berufungsgericht aus Gründen,die in rechtlicher Hin-f sicht nicht zu beanstanden sind, das Vorliegen einer gro- I ben Fahrlässigkeit bejaht hat. Die Klägerinnen zu 1} und 6) hätten nach ihrem eigenen] Vorbringen bemerkt, dass mit dem Oel etwas nicht in Ordnung) gewesen sei. Bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung habe sie erklärt, es sei ihr beim Backen aufgefallen, dass das 0@i in der Pfanne besonders schv/arz geworden sei und einen maschinenoelartigen- Geschmack gehabt habe« Die Klägerin zu 6) habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, das Oel habe stark geschäumt und nach dem Ausglühen, das sie wegen des bitteren Geschmacks vorgenommen habe, eine dunkelgrünliche Farbe gehabt und ünange-nehm gerochen. Verwerten offensichtlich so verhalten, wie es in den Fällen gewesen sein müsse; in denen Käufer solcher Oele, durch den stechenden Geruch und das eigenartige Verhalten des Oeles beim Backen gewarnt, sich an den Sachverständigen Dr* de Haas in gewandt hätten, der dann nach seiner Aus- sage in 30 bis 40 # aller Fälle bei der Untersuchung habe feststellen können, dass es sich um O-Trikresylphosphat gehandelt habe* Die Frage, ob man den beiden Frauen als Verschulden anrechnen könne, dass sie das Oel trotz der bestehenden Bedenken verbraucht haben, könne man nur aus der damali-gen Zeit heraus beurteilen* Damals sei man nicht so wählerisch gewesen* Da beide Frauen das Oel nicht etwa auf dem schwarzen Harkt, sondern von einem ihnen bekannten Oelfabrikanten erworben hätten, hätten sie nicht ahnen können, dass der Gebrauch des Oeles so gefährlich habe sein können. Wie der Klägerin zu 1) zuzugeben ist, kann man aus dem Umstand, dass sie und die Klägerin zu 6) nicht unbedingt auf den sofortigen Gebrauch des Oeles angewiesen waren, allein * kein Mitverschulden herleiten. Der Zusammenhang der Gründe lässt vielmehr erkennen, dass es eine Fahrlässigkeit der Klägerinnen zu 1) und •’ 6) bejahen will,weil sie aus dem oben geschilderten Verhalten des Oeles bei seiner Verwendung seine mangelnde Gebraucl fähigkeit hätten erkennen müssen und keine Hotwendigkeit bestand das Oel dennoch sofort zur Zubereitung von Speisen za1 benutzen. Allerdings konnte sie und auch die Klägerin*zu 1), wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt,unter den gegebenen. Bei der Art, wie das Oel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich bei seiner Verwendung verhalten hat, mußten sie aber bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt voraus-sehen, dass beim Genuss der*Speisen Gesundheitsschäden auf-*] treten würden; Bas reicht zur Bejahung eines Verschuldens im bürgerlich-rechtlichen Sinne aus; denn dieses setzt nach]] anerkannter Rechtsprechung - im Gegensatz zur Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne, welche die Voraussehbarkeit gerade des eingetretenen Erfolges der Handlung verlangt - nur die Voraussehbarkeit irgendeines Schadens voraus, nicht aber bestimmter oder entfernter Schadens Wirkungen (RGZ 148, '154 /T65/).

Zitierte Normen: § 823 BGB § 286 ZPO § 851 BGB § 159 ZPO § 254 BGB
BGBBerufungsgerichtErblasserOelKlägerKlägerinVerschuldenSchaden

Volltext der Entscheidung

flicht für.die Amtliche
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Gesetz:	ZPO	$	286;	BGB	§§	823',	831«
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 Rechtssatz: Wird aus einer Oelfabrik vergiftetes Oel in * den Verkehr gebracht,, so .spricht der erste ' Anschein dafür, dass es in«.der Fabrik an der,*
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muss, durch die seichen VorgfiUigeh vorgeb eugt~$ . wird* JJer Betriebsin^ber jfann deu';Anscheins^ beweis dadurch entkräften, dass*, er 1i^enlgr^; bäsondören umstände naefawei st, weiche ft igjfc
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. Annahme, eines ihm '«ach $ 823 odör nach § 83;i^ .BGB..zur ‘Last fallenden.Verschuldens zu taseir? tigeh geeignet sind*
Aktenzeichen: . VI ZB 77/52	*	•*	'
Urteil des BGH vom 1. April 1953 OLG- Celle
}\\
A
TI SB- 77/52
Verkündet am *1. April 1953
Malessa, ap. Justizassistent
 ala TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Fabrikanten Heinz-Joachim H HflB^Hfestrasse A,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägers, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
1. die Witwe_Wilma reg
 geborene
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlus srevis ionsklägerin,
2. deren Söhne Wilhelm W 1935 und
, geb» am
1934, wohnhaft
3- Rudolf W	,	geb.	am
 bei der Klägerin zu l),
beide gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
4. die Hausgehilfin Hildegard	geb.	am^UHfe
1932,	Baracke	Hr	£
fesetzlich vertreten duroh ihren Vater, den Hilfsarbeiter Joseph
 Kläger, Berufungekläger und Revisionsbeklagten, -'Prozessbevollmächtigter zu 1) bis 4): Rechtsanwalt Br.
5.
6.	die Witwe Blae H
eborene
> ni
 Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagls und Revisionsklägerin,
 Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten
 
- ?rozessbevollraächtigter zu 6) bis 7)s Re< * '
Dr
 hat der VI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25« März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br«. Bode, Br. Hauß und Br. Kaul
 des 8. Zivilsenats.des Oberlandesgerichts in I’ Celle vom 15. Februar 1952 eingelegten Revi- I sionen des Beklagten und der Klägerin zu 6) so-ff .wie die Anschlussrevision der Klägerin zu 1) I werden zurüctgewiesen.	ff
 Bie gerichtlichen Kosten des Revisions- ff Verfahrens fallen zu acht Zehntel dem Beklag- ft ten und. zu zwei Zehntel der Klägerin zu 6) f . zur Last. Bie eigenen aussergerichtlichen Ko- ' ff sten des Revisionsrechtszuges tragen die Klä- ff gerinnen zu i) und 6) zu je einem Brittel, die ff übrigen aussergerichtlichen Kosten trägt der ff Beklagtej jedoch hsben die Klägerin zu 1) hier-ff zu einen Beitrag von BM 1und die Klägerin ff zu 6) einen Beitrag von BM 98.- zu leisten. fff
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für Recht erkannt *
Bie gegen das Teilund Zwischenurteil
 Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am 28, Februar 1951 verstorbene Fabrikant Hein-
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im folgenden Erblasser genannt, der von clem
 Beklagten, seinem Sohn, allein beerbt worden ist, betrieb
 Bucheckern und Leinsamen Speiseoel hergestellt« Der Erblasser bezog aber auch Oel, das in anderen Betrieben hergestellt war» Er setzte das selbst hergestellte und das anderweit bezogene Oel teilweise im Eieinverkauf, teils in grösseren Mengen (an Margarinefabriken usw.) ab.
Die Klägerin zu 1), mit der der Erblasser seit längerer Zeit bekannt war, hatte ihm einen Eisschrank zu dem Gebrauch zur Verfügung gestellt. Dafür bekam sie von ihm laufend Oel ohne Bezugsschein, u.a. am 17* Oktober 1946 eine volle Flasche. Bach ihrer Behauptung hat sie dieses Oel am 19. Oktober 1946 zur Herstellung von Kartoffelpuffern benutzt. Von diesen Puffern haben sie selbst, ihre mind er Jährigen Kind er, die Kläger zu 2) und 3), ihre damalige Hausangestellte, die Klägerin zu 4), der Angestellte und ein Ludwig 301^ gegessen. Der Rest der Puffer ist an ein Schwein verfüttert worden. Bei den genannten Personen - ausser bei der Klägerin zu l), die nur wenig gegessen hatte -, stellten sich alsbald nach dem Genuss der Puffer Übelkeit und Erbrechen ein. Die Klägerin Wfgfc  unterrichtete den Erblasser einige Tage später, nach ihrer Behauptung am 21« Oktober 1946, von den eingetretenen Folgen und brachte ihm das restliche Oel zurück. Der Erblasser gab ihr anderes Oel und schüttete das zurückgebrachte Oel fort. Hach seiner Darstellung hat er es zu dem technischen Oel geschüttet. Bach etwa 3 Wochen träten bei sämtlichen Personen, die von den Duffem gegessen hatten, ausser bei der Klägerin zu 1), schwere von den Füssen ausgehende Lähmungserscheinungen ein. Das Schwein, das die restlichen Puffer gefressen hatte, erkrankte, gleichfalls an Lähmungs-
in
 eine Oelfabrik. In ihr wurde aus Raps, Senf
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erßcheinungen und musste notgeschlachtet werden« Am 22. Januar 1947 entnahm die Polizeiabteilung	®u*
Grund der festgestellten schweren Erkrankungen der Beteiligten von sämtlichen hei dem Erblasser lagernden Oel-beständen Proben. Die Untersuchung durch dengerichtlich vereidigten Diplom-Chemiker SchBHIB in	er-
gab, dass alle untersuchten Oelsorten unter keinen Umständen geeignet gewesen wären, Vergiftungen der in der Anzeige der Klägerin WBB geschilderten Art hervorzurufen. In dem Gutachten ist besonders betont, dass sogen O-frikresyphosphat, das solche Vergiftungen hervorrufe, in den untersuchten Oeleh nicht hätte festgestellt werden können«
Am 22. Kovember 1946 hatte der Erblasser der Klägerin! zu 6) eine Flasche Oel geschenkt «und zwar weil er sowohl sie als auch schon ihren Vater gekannt hatte. Dieses Oel will die Klägerin zu 6) Anfang Februar 1947 zu dem Backen von| Pfannkuchen verwendet haben, nachdem sie inzwischen (Mitte Januar 1947) vom Erblasser eine weitere Flasche Oel erhalten hatte. Von den Pfannkuchen essen sie selbst, ihr Ehemann, der Kläger zu 7) und ein Fabrikbesitzer bBIB' Bei sämtlichen Personen stellten sich alsbald nach dem Genuss Übelkeit und Erbrechen .und nach 3 Wochen zunehmende Lähmungserscheinungen ein, so dass die Erkrankten ins Krankenhaus überführt werden mussten*Der Fabrikbesitzer bBB’ äer 70 Jahre alt war, ist am 7* Oktober 1948 gestorben. Der Ehemann der Klägerin zu 6), der von dieser beerbt worden ist, verstarb am 20. April 1950. Auch der oben erwähnte Ludwig eBBI’ ^er von äen von Frau wBB gebackenen Kartoffelpuffern mitgegessen hatte, ist gestorben und zwar im März 1947 im Alter von 74 Jahren. Ob der rod der genannten Personen auf den Genuss des Oeles
 zurückzuführen ist, ist streitig.
st
 
Die Klägerin zu 6) hat das von ihr zu dem Backen nicht verbrauchte Oel aufgehoben. Es ist auf Veranlassung ihres Arztes untersucht worden« Biese Untersuchung durch das
 schung von 60 f6 Rttboel und 40 jG O-Trikresylphosphat (abgekürzt OT). zu dem gleichen Ergebnis * jedoch ohne Feststellung eines genauen Prozentsatzes,ist das landwirt-
O-Trikresylphosphat ist ein auf das zentrale und periphere Nervensystem wirkendes Nervengift, das auch den Tod durch Lähmung des Atemzentrums hervorrufen kann» Es ist besonders in dem Torpedooel enthalten, das bei der deutschen Marine Verwendung fand«
Der Erblasser ist im 1 • Hechtszug von der Ankläger der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen, auf die Berufung der Staatsanwaltschaft und verschiedener Beteiligter als Nebenkläger hin jedoch wegen Vergehens gegen die Verbrauchsregelungstrafverordnung und wegen fahrlässiger Körperverletzung im Falls	zu	6	Wochen	Ge-
fängnis verurteilt worden. Beide Strafgerichte haben in den Urteilsgründen festgestellt, dass der Erblasser den Klägern W^/^vaid	giftiges	Oel geliefert habe;
das Amtsgericht hat jedoch in beiden Fällen, die Strafkammer im Falle	den Naohweis eines strafrechtlichen Ver-
schuldens des Erblassers als nicht erbracht angesehen.
Bie Kläger haben behauptet, das gesundheitsschädliche Oel stamme aus dem Betriebe des Erblassers« Sie meinen, es sei nach der ganzen Sachlage offensichtlich, dass dieser fahrlässig gehandelt habe. Ber Beklagte müsse Bich entlasten; das habe er nicht getan. Er hafte sowohl aus Vertrag, als auch aus unerlaubter Handlung.
städtische Untersuchungsamt in
 ergab eine Ki-
schaftliche Untersuchungsamt
 gekommen« Bieses
f
 
Die Kläger fordern von dem Beklagten, als dem Hechts-• nachfolger seines Vaters, Ersatz des durch die Gesundheita Beschädigungen entstandenen Schadens und zwar
 die Klägerin zu 1), Arzt-, Behandlungs- und Araeikosten für die Behandlung ihrer Sühne, die Kläger zu 2)und ^Schmerzensgeld, die Klägerin zu 4) eine monatliche Rente und Schmerzensgeld ,
die Klägerin zu 6) für sich und ihren verstorbenen Ehemann einen festen Schadensbetrag und Schmerzensgeld,
 der Kläger zu 7) einen festen Schadensbetrag, eine monatliche Rente, Schmerzensgeld und Befreiung von den durch die Erkrankung entstandenen Verbindlichkeiten*
Die Kläger zu 6) und 7) begehren ferner die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen allen weiteren Schaden zu ersetzen*
Der Beklagte hat bestritten, dass das gesundheitsschädliche Oel aus dem Betriebe seines Vaters stammt; er meint,es sei auf jeden Fall keine Fahrlässigkeit des Erblassers festzustellen. Auch treffe die Kläger ein ganz überwiegendes Vitverschulden, denn sie hätten beim Backen und beim Verzehren der Puffer und Pfannkuchen gemerkt oder doch merken müssen, dass das verwandte Oel nicht einwandfrei gewesen sei*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält zwar für bewiesen, dass der Erblasser das Oel, durch das die Gesundheitsbeschädigungen hervorgerufen worden sind, an die Klägerinnen zu 1) und 6) geliefert hat, gLaubt aber^&K
Fahrlässigkeit des Erblassers sei nieht hinreichend nachge^ wiesen. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche der Klägerinnen zu 1) und 6) zu 2/3 und die Ansprüche der Kläger
  '

za 2), 3), 4) und 7) im vollen Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erkl&t und die begehrten Feststellungen getroffen und zwar hinsichtlich der Klägerin zu 6) wegen 2/3 ihres Schadens und hinsichtlich des Klägers zu7) wegen des gesamten Schadens.
>
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des
 Beklagten, mit der er Wiederherstellung des landgericht-
•
liehen Urteils erstrebt, während die Kläger um Zuiückwei-sung der Revision bitten. Die Klägerin zu 6) hat* ebenfalls Revision und die Klägerin zu 1) Anschlussrevision eingelegt. Sie erstreben mit ihren Rechtsmitteln, deren Zuzückweisung der Beklagte beantragt, dass ihre Ansprüche im vollen Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt,
 erklärt werden, die Klägerin zu 6) weiterhin, dass die
*
Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten auf den ganzen Schaden erstreckt wird.
Ehtscheidu^sgrtindes
-I.
Die Revision .des Beklagten ist nicht begründet.
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1.	Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Feststellung getroffen, dass die Ge-sundheitsbeachädigungen, die die Kläger 2 - 4, 6 und 7 unstreitig erlitten haben, auf den Genuss von vergiftetem Oel zurückzuführen sind,- das der Erblasser als Oel» fabrikant in den Verkehr gebracht hat. Damit hätten die Kläger, so führt das Berufungsgericht aus, einen Geschehens— aDlauf dargetan, der mindestens nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein für“ ein Verschulden des Erblassers spreche. Dieser müsse sich nunmehr entlasten und dartun, dass das Inverkehrbringen weder auf mangelnde Aufsicht noch auf eine sonstige Unordnung im Betriebe zurück-
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zuführen sei« Von einer solchen Entlastung des Erblassers könne keine Rede sein, denn seine Angaben gingen im Ergebnis nur darauf hinaus, dass er sich die Sache nicht erklären könne« Der Beklagte habe daher als Rechtsnachfolger seines Vaters nach § 823 Abs 1 und 2 BGB.in Verbindung mit dem Lebehsmittelgesetz £§§ 3 Ziff 1 b, 11 Abs 2) für die entstandenen Schäden einzustehen.
2.	Die Revision des Beklagten wendet sich u.a« gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, 'das vergiftete Oel stamme aus dem Betriebe des Erblassers.
a) In dieser Hinsicht führt die Revision folgendes aus: Der Umstand, dass dasOOel 40 # OT enthalte, es sich also um ein hochprozentiges Gift gehandelt habe, mache es unwahrscheinlich, dass dieses Oel aus dem Betriebe des Erblassers gekommen sei« Giftoel dieser Beschaffenheit habe im Jahre 1946 überall eher im Handel als gerade in einer Oelfabrik wie der des Erblassers auftauchen können« Es sei Gegenstand des Schwarzhandels gewesen, niemand habe aber weniger Veranlassung gehabt, sich des teueren Schwarzhandels zu bedienen, als der Erblasser als Oelfa-brikant« Venn das Berufungsgericht diese Erwägungen angestellt hätte, sei es zweifelhaft, ob es festgestellt hätte dass das Giftoel aus dem Betrieb des Erblassers gekommen ist«
Diese Ausführungen enthalten die Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung nicht alle Umstände, berücksichtigt und daher § 286 ZPO verletzt. Die Rüge , *
ist unbegründet. Zu einer einwandfreien Würdigung der Sach und Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf eo keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen, we sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Würdigung übe ha apt atattgefunden hat (BGHZ 3, 162	Das	ist	aber
 hier geschehen» Das‘Berufungsgericht.hat hei seiner Be-weiswürdigung u»a 6 aus geführt« die Klägerin su l] sei nicht in der Lagegewesen, weitgehend'Oel auf dem schwarzen Markt zu kaufen« vor allem habe sie das auch gar nicht nötig gehabt« denn sie habe ja laufend Oel vom Erblasser für. den ihm geliehenen Eisschrank bekommen. Damit hat das Berufungsgericht zu erkennen gegeben? dass, es der von ihm angesteilten Erwägung das grössere Gewicht beilegt» Das Berufungsgericht hat auch ausführlich dargelegt.
aus.welchen Gründen es den Beweis für die Herkunft des Qeles aus dem Betriebe des Beklagten für bewiesen hält-. Es hat die Gründe angegeben,, aus denen es in Anwendung der § § 448 ? 452 ZPO die Par.teivernehmung d er Klägerinnen zu 1) und 6) angeordnet und ihren eidlichen Aussagen Glauben geschenkt hat^ An diese Beweiswürdigung ist der Senat gebunden? sie lasst Yerstösse gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze nicht erkennen und kann daher mit der Revision nicht angegriffen werden»
b) Ob die Klage von dessen Sohn, gestellt bleiben, beiden Bällen aus
 rin zu 1; das Oel von dem E dem Beklagten erhalten hat, denn entscheidend ist hier dem Betriebe des Beklagten
 rblasser oder kann dahin-, dass es in stammteo
c) Berner meint der Beklagte, zwischen dem Unte.rsuchungs-ergebnis des städtischen üntersuchungsamts Bielefeld und dem zu den Strafakten überreichten, in der Medizinischen Monatsschrift erschienenen Aufsatz über Oelvergiftungen bestehe eine Unstimmigkeit, Böige man dem Gutachten des städtischen Untersuchungsamtes, so könnten die verwendeten OeImengen schwerlich ausgereicht haben, die eingetretenen Wirkungen hervorzurufen. Hierauf hätte das Berufungsgericht die Parteien nach § 139 ZPO aufmerksam machen müssen. Dann würde der Beklagte die Einholung eines Ergänzungs-gutachtens beantragt haben»
10 -
Auch diese Büge kann keinen Erfolg haben« Die Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte keines Antrag ges; sie stand im Ermessen des Berufungsgerichts (§ 412 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgemässen Gebrauch gemacht hat. Beide Gutachten (städt. Untersuchungsamt	und
 landwirtschaftl. Untersuchungsamt	haben	bestätig]
dass das im Oel festgestellte Trikresylphosphat geeignet ist, Vergiftungen herbeizuführen. Each dem medizinischen Aufsatz, den der Beklagte im Strafverfahren vorgelegt hat, reichen sogar ganz geringe Mengen von 0$ zur Entstehung einer Oelvergiftung aus, Da zwischen den Parteien ausser-Streit war, dass die Gesümdheitsschäden im Falle nach dem Genuss der Pfannkuchen auf ge treten sind, die aus dem untersuchten Oel hergestellt waren, konnte das Berufui gericht ohne Rechtsirrtum feBtstellen, dass die aufgetretenen Erscheinungen (Übelkeit, Erbrechen und Lähmungen) auf das vergiftete Oel zurückzuführen sind und daher ein zur Herbeiführung solcher Schäden ausreichender Giftgehalt vorhanden gewesen sein muss. Unter diesen Umständen bestand keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren Gutachtens.1
3.	Steht hiernach fest, dass die Klägerinnen zu 1) und 6] vergiftetes üel aus dem Betriebe des Erblassers erhalten haben, so ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht nach den Grundsätzen des Beweises vom ersten Anschein ein Verschulden des Erblassers als nachgewiesen angesehen hat.
Der Beweis des ersten Anscheins setzt Tatbestände voraus, bei denen eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebensauffassung zu finden ist (RG BR 1942, 1515 und 1516). Er beruht bei typischen Geschehensabläufen auf der Erfahrung, dass typische Ursa?
 
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chen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsmässig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (BGHZ 2, 1 ^27 Urteil vom 18. Februar 1952 - III ZR 125/50 - VerkRSamml 4, 260 /2627). Dabei muss der festgestellte Sachverhalt derart sein, dass er unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, besonders der allgemeinen Lebenserfahrung, die Oberzeugung des Richters in vollem Umfang begründet (Urteil des BGH vom 10. Januar 1951 - II ZR 27/50 - NJW 1951, 360 Rr 11).
Hit der Tatsache, dass in zwei Fällen vergiftetes Oel aus der Oelfabrik des Brblassers verabreicht worden ist, steht objektiv ein Sachverhalt fest, der sich nach der allgemeinen Anschauung und Erfahrung im Verkehrsleben für die Regel kaum anders als dadurch erklären lässt, dass es in der Fabrik an der nötigen Ordnung oder Aufsicht oder an solchen Einrichtungen oder Anordnungen, durch die derartigen Vorgängen vorgebeugt wird, gefehlt haben muss (vgl RG in JW 1908, 237). Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass das Verabreichen vergifteten Oeles in einer ordnungsgemäss geführten Oelfabrik bei gehöriger Sorgfalt zu vermeiden ist. Bas Reichsgericht hat das Verabfolgen einer ätzenden Flüssigkeit statt Sauerbrunnens (LZ 1912, 1771) und das Verabreichen von'Salmiakgeist statt Selterswasser (RGZ 97, 116) als typische auf Verschulden der Gastwirte nindeutende Geschehensabläufe angesehen. Bas Gleiche muss gelten, wenn aus.einer Oelfabrik gesundheitsschädliches Oel in den Verkehr kommt. In einem solchen Falle kann dem Kläger nicht der für ihn gewöhnlich fast unmögliche Nachweis zugemutet werden, der schadenbringende Gegenstand sei durch Verschulden des Geschäftsinhabers oder seiner Angestellten in den Betrieb gekommen und ausgehändigt worden. Bas Berufungsgericht konnte daher nach den Regeln deo Anschcinsbewoloee den Beweis für ein Verschulden des Erblassers zunächst als geführt ansehen und es dem Beklagten überlassen, sich nunmehr deinerseits von dem Vorwurfe des Verschuldens in der Weise zu entlasten, dass er diejenigen besonderen Umstände ncchweist, welche die Annahme eines *	P
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ihm nach § 823 oder nach § 831 BGB zur Last fallenden Verschuldens zu beseitigen geeignet sind«
Der Beklagte meint im Gegensatz zu dem Berufungsgerich dieser Entlastungsbeweis sei geführt. Br habe auf die Möglichkeit hingewiesen, dass bei Diebstählen in seinem Betrieb ein Dieb gestohlenes Oel durch Orthotrikresylphosphat oder durch Oel. ersetzt habe, das damit versetzt gewesen sei. Das Berufungsgericht habe diese Möglichkeit zu Unrecht für so unwahrscheinlich erklärt, dass sie ernstlich nicht in Betracht gezogen werden könne. Was das Berufungsgericht als seine Vermutung an die Stelle der Vermutung des Beklagten setze, sei nicht einleuchtender. Es erkläre sich die Sache so, dass der offene Eimer, aus dem die kleinen Oelmengen an Kunden abgegeben worden seien, ausnahmsweise 'einmal nicht im Schrank verschlossen gewesen sei, sondern offen herumgestanden habe. Dann sei aber die Versuchung gross gewesen, Oelreste, auch von Mösohinenoel, in diesen Eimer zu gießen; dadurch könne das Oel verunreinigt worden sein. Es .sei möglich, dass die Klägerinnen zu 1) und 6) mit Giftoel versetzte Oelreste aus dem Eimer erhalten hätten.
Diese Rüge ist verfehlt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht gegebene Erklärung des Sachablaufs oder die vom-Beklagten ausgesprochene Vermutung die grössere Wahrscheinlichkeit für sich hat, denn es genügt nicht, dass der Beklagte, um dem gegen ihn sprechenden Anseheinsbeweis den Boden zu entziehen, auf die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs hinweist. Vielmehr bedürfen die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs abgeleitet wird, des vollen Beweises (BGHZ 6, 169 ^170 und 17j7)* Der Beklagte musste daher zur Entkräftung des Anscheinsbeweises darlegen und beim Bestreiten
 der Kläger beweisen, dass Umstände Vorgelegen haben, aus denen sich die. ernsthafte Möglichkeit ergibt, das vergiftete Oel sei ohne sein Verschulden oder eine Mitwirkung seiner
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Angestellten als Speiseoel in den Verkehr gekommen
 Hierbei könnte der Hachweis, dass der Erblasser alle Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden dieser Art auszu-schliessen, ausreichen, wenn er auch den Entlastungsbeweis des § 851 BGB umfassen würde, denn als Rechtsgrundlage für
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die Haftung des Erblassers und damit des Beklagten kommt nicht nur § 825 BGS, sondern auch § 851 BGB in Betracht,
 Der Beklagte musste daher entweder dartun, auf das Verhalten welcher Angestellten die schadenbringende Entwicklung zurückzuführen ist, und alsdann hinsichtlich dieser bestimmten Person die sorgfältige Auswahl und Leitung nachweisen, oder er musste diesen Hachweis für alle Personen im einzelnen führen, deren Verhalten als mitwirkend in Betracht kommt (vgl RGZ 159, 285 /29j7)o Der Beklagte hat diesen ihm durch § 851 BGB auf erlegten Entlastungsbeweis nicht angebo'ten.	.**
Auch wenn für das Berufungsgericht Anlass bestanden hätte, den Beklagten nach § 159 ZPO hierauf hinzuweisen und die erforderlichen Beweisantritte anzuregen, könnte die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift schon aus dem Grunde nicht von Bedeutung sein, weil in der Revisionsinstanz nicht vorgetragen worden ist, welche Behauptungen auf eine entsprechen*- ^ de Anregung aufgestellt und unter Beweis gestellt worden wären (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1955 - VJ ZR 81/52).
Ob das Berufungsgericht die Parteivemehmung der Beklagten durchführen wollte, stand ln seinem Ermessen. Es ist nicht ersichtlich, dass es die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen einen unsachgeaiäs- . V* sen Gebrauch gemacht hat.	•	;_*
Hach alledem ist der Ausführung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den gegen den Erblasser sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet, im Ergebnis beizutreten.
 
4« Das Berufungsgericht hat es auch zutreffend für un- | erheblich gehalten, ob der Erblasser damit gerechnet haty I der Genuss verunreinigten Oeles könne so schwere Folgen ha-j ben. Da ein Verstoss gegen §§ 3 Ziff 1 b, 11 Abs 2 des Le-j bensmittelgesetzes in Betracht kommt und dieses ein Schutz4 •gesetz im Sinne des § 823 Abs 2 BGB ist, bedarf es keiner I Voraussicht oder Vorsussehbarkeit des Erfolges, wie die I Fahrlässigkeit nach § 823 Abs 1 BGB sie erfordert; es ge- I* nügt, dass der Erblasser schuldhafterweise gesetzwidrig I gehandelt hat (RGZ 145, 115; BGB RGRK 9. Aufl § 823 Anm 1 bl
5.	Ob der Beklagte im Falle der Klägerin Herborth trotz I
der Richtigkeit des Schenkungsve'r träges entsprechend den I Rechtsgedanken des 5 521 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit I oder für jede Fahrlässigkeit haftet, kann auf sich beruhen4 da das Berufungsgericht aus Gründen,die in rechtlicher Hin-f sicht nicht zu beanstanden sind, das Vorliegen einer gro- I ben Fahrlässigkeit bejaht hat.	[
6.	Das Urteil lässt auch sonstige Verletzungen des sach- I
liehen Rechts, die seine Aufhebung begründen könnten, zu dem I Rachteil des Beklagten nicht erkennen. Seine Revision war I daher zurückzuweisen»	I
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Auch die Revision der Klägerin zu 6) und die Anschluß-1 revision der Klägerin zu 1) können keinen Erfolg\ haben. I
Das Berufungsgericht hat ihnen nur zwei Drittel ihrer I Ansprüche zuerkannt, weil sie ein mitwirkendes Verschulden I treffe (§ 254 Abs 2 BGB). Es	hat hierzu aus geführt:	I
Die Klägerinnen zu 1} und 6) hätten nach ihrem eigenen] Vorbringen bemerkt, dass mit dem Oel etwas nicht in Ordnung) gewesen sei. Die Klägerin zu l) habe beim Erhitzen einen | be iss enden Qualm und beim Essen einen beissenden Geschmack I
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bemerkt, so dass sie mit dem Essen auf gehört habe. Bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung habe sie erklärt, es sei ihr beim Backen aufgefallen, dass das 0@i in der Pfanne besonders schv/arz geworden sei und einen maschinenoelartigen- Geschmack gehabt habe« Die Klägerin zu 6) habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt, das Oel habe stark geschäumt und nach dem Ausglühen, das sie wegen des bitteren Geschmacks vorgenommen habe, eine dunkelgrünliche Farbe gehabt und ünange-nehm gerochen. Danach habe dss Oel sich in beiden Fällen beim
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Verwerten offensichtlich so verhalten, wie es in den Fällen gewesen sein müsse; in denen Käufer solcher Oele, durch den stechenden Geruch und das eigenartige Verhalten des Oeles beim Backen gewarnt, sich an den Sachverständigen Dr* de Haas in	gewandt	hätten, der dann nach seiner Aus-
sage in 30 bis 40 # aller Fälle bei der Untersuchung habe feststellen können, dass es sich um O-Trikresylphosphat gehandelt habe* Die Frage, ob man den beiden Frauen als Verschulden anrechnen könne, dass sie das Oel trotz der bestehenden Bedenken verbraucht haben, könne man nur aus der damali-gen Zeit heraus beurteilen* Damals sei man nicht so wählerisch gewesen* Da beide Frauen das Oel nicht etwa auf dem schwarzen Harkt, sondern von einem ihnen bekannten Oelfabrikanten erworben hätten, hätten sie nicht ahnen können, dass der Gebrauch des Oeles so gefährlich habe sein können. Ganz frei von Schuld könne man sie aber doch nicht sprechen. Beide Frauen seien nicht so unbedingt auf den sofortigen Genuss des Oeles angewiesen gewesen, wie andere Hormalverbraucher, die keine ständige Oelquelle wie Frau Uppp oder die nicht, wie Frau HpHPl zu- gleicher Zeit noch eine einwandf reie Flasche Oel in Besitz gehabt hätten. Es erscheine daher gerechtfertigt, dass beide Frauen je ein Drittel des ihnen erwachsenen Schadens tragen müßten.

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Wie der Klägerin zu 1) zuzugeben ist, kann man aus dem Umstand, dass sie und die Klägerin zu 6) nicht unbedingt auf den sofortigen Gebrauch des Oeles angewiesen waren, allein * kein Mitverschulden herleiten. Das Berufungsgericht hat aber eine Mitschuld der Krauen nicht allein mit diesem Umstand be« gründet. Der Zusammenhang der Gründe lässt vielmehr erkennen, dass es eine Fahrlässigkeit der Klägerinnen zu 1) und •’ 6) bejahen will,weil sie aus dem oben geschilderten Verhalten des Oeles bei seiner Verwendung seine mangelnde Gebraucl fähigkeit hätten erkennen müssen und keine Hotwendigkeit bestand das Oel dennoch sofort zur Zubereitung von Speisen za1 benutzen. Ban ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin zu 6) meint, ihr habe gegenüber dem freuntf schaftlichen Geschenk des Erblassers, mit dem sie in langjährigen Kamillenbeziehungen gestanden habe, nicht der Gedanke an die Gesundheitsschädlichkeit des Oeles kommen können. Allerdings konnte sie und auch die Klägerin*zu 1), wie das Berufungsgericht mit Hecht annimmt,unter den gegebenen. Umständen nicht damit rechnen, dass der Genuss der unter Ve Wendung des OeleB hergestellten Speisen zu einer mit Lähmun erscheinungen verbundenen Oelv er gif tung führen würde. Bei der Art, wie das Oel nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich bei seiner Verwendung verhalten hat, mußten sie aber bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt voraus-sehen, dass beim Genuss der*Speisen Gesundheitsschäden auf-*] treten würden; Bas reicht zur Bejahung eines Verschuldens im bürgerlich-rechtlichen Sinne aus; denn dieses setzt nach]] anerkannter Rechtsprechung - im Gegensatz zur Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne, welche die Voraussehbarkeit gerade des eingetretenen Erfolges der Handlung verlangt - nur die Voraussehbarkeit irgendeines Schadens voraus, nicht aber bestimmter oder entfernter Schadens Wirkungen (RGZ 148, '154 /T65/). Bas Berufungsgericht hat daher mit Hecht ein Kitverschulden der Klägerinnen zu 1) und 6) angenommen.
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Die Abwägung des Maßes der von den Beteiligten zu ver-tretenden Verursachung ist grundsätzlich Sache der tatrichterlichen WUrdigung. Sie kann im Wege der Revision angegrif-* fen werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Abwägung " rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere wenn nicht alle Unterlagen vollständig berücksichtigt sind (BGH Urteil vom 17. Mai 1951 - III ZR 57/51 - in NJW 1951,
916). Ein derartiger Rechtsirrtum ist hier jedoch nicht ersichtlich. Die Rechtsmittel der Klägerinnen zu 1) und 6) waren daher ebenfalls zurückzuweisen.
Die EostenentScheidung beruht auf §§ 97, 92, 100 ZPO«
Dr. Eieinewefers Hanebeck	Dr.	Bode	<
Dr. Hauß
 Dr. EbuI