ZPO § 9; GKG 1975 § 17 Abs. 2 Der Streitwert für eine Klage gegen einen Rechtsanwalt auf Schadensersatz für den von ihm zu vertretenden Verlust einer durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG privilegierten Rentenforderung bemißt sich nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 9 ZPO. November 1978 ~ 76/77 - OLG Saarbrücken Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 2. Der Streitwert für den Klageantrag zu Ziffer 3 (Schmerzensgeldrente von jährlich 1.000 DM; vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannt zu 3/4) war nach § 9 ZPO auf den 12 l/2-fachen Betrag der Jahresrente festzusetzen, die das Berufungsgericht dem Kläger dem Grunde nach zuerkannt hat. Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Schadloshaltung für die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit eines Verletzten, sondern die Entschädigung des Klägers für Versäumnisse des Beklagten als seines Prozeßbevollmächtigten bei der Durchsetzung seiner hierauf gerichteten Ersatzansprüche. Daß der Streitfall aus einem Rechtsstreit hervorgegangen ist, der hinsichtlich des Streitwerts durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F. (= § 13 Abs.3 Satz 1 GKG a.F.) privilegiert war, rechtfertigt die günstigere Streitwertberechnung nach dieser Regelung ebensowenig wie der Umstand, daß sich die Schadensersatzforderung im vorliegenden Rechtsstreit nach den Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens mitbeurteilt. Hierum handelt es sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht; der den Streitgegenstand prägende Haftungsgrund ist hier der Verlust einer Ersatzforderung.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 9; GKG 1975 § 17 Abs. 2 Der Streitwert für eine Klage gegen einen Rechtsanwalt auf Schadensersatz für den von ihm zu vertretenden Verlust einer durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG privilegierten Rentenforderung bemißt sich nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach § 9 ZPO. BGH, Beschl. v. 2. November 1978 ~ 76/77 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 76/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Inge S geb. Sa fl - als Erbin des Rechtsanwalts Walter Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Rentner Erich L HaflMstraße NB, $ Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt am 2. November 1978 beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 39.802 (3/4 von /20.570,98 4- 20.000 =========== + 12.5007) festgesetzt. Gründe I. Die Beschränkung der zunächst unbeschränkt eingelegten Revision auf einen Betrag von 250 DM einen Tag vor ihrer Zurücknahme hatte für die Festsetzung des Streitwerts unberücksichtigt zu bleiben (Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen des BGH vom 14.2.1978 - GSZ 1/77 = BGHZ 70, 365). II. Der Streitwert für den Klageantrag zu Ziffer 3 (Schmerzensgeldrente von jährlich 1.000 DM; vom Berufungsgericht dem Grunde nach zuerkannt zu 3/4) war nach § 9 ZPO auf den 12 l/2-fachen Betrag der Jahresrente festzusetzen, die das Berufungsgericht dem Kläger dem Grunde nach zuerkannt hat. § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F. (= § 13 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F.) ist nicht anzuwenden. Die Vorschrift beschränkt sich auf Klagen, in denen Streitgegenstand Schadensersatz durch Entrichtung einer Geldrente wegen der Tötung eines Menschen oder wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen ist. Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Schadloshaltung für die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit eines Verletzten, sondern die Entschädigung des Klägers für Versäumnisse des Beklagten als seines Prozeßbevollmächtigten bei der Durchsetzung seiner hierauf gerichteten Ersatzansprüche. Daß der Streitfall aus einem Rechtsstreit hervorgegangen ist, der hinsichtlich des Streitwerts durch § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F. (= § 13 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F.) privilegiert war, rechtfertigt die günstigere Streitwertberechnung nach dieser Regelung ebensowenig wie der Umstand, daß sich die Schadensersatzforderung im vorliegenden Rechtsstreit nach den Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens mitbeurteilt. Als Ausnahmeregel ist das Streitwertprivileg eng auszulegen. Sein Gedanke, die Regulierung solcher Schäden durch den, der für den Verlust oder die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit verantwortlich ist, zu erleichtern, kann auf die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Prozeßbevollmächtigten, der für das Fehlschlagen der Regulierung verantwortlich ist, nicht übertragen werden. Zwar erfaßt § 17 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht nur gesetzliche, sondern auch vertragliche Haftungsansprüche. Diese müssen jedoch ihren Entstehungsgrund in der Zerstörung oder Verletzung der Erwerbsfähigkeit haben. Hierum handelt es sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht; der den Streitgegenstand prägende Haftungsgrund ist hier der Verlust einer Ersatzforderung. \ W ■■Jr / Es fehlt somit an einem Sachgrund, die Klageforderung für den Streitwert gegenüber anderen Forderungen aus Leistungsstörungen zu privilegieren. Dr. Weber Dunz Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Deinhardt