* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VI ZR 76/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 76/72

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, soweit sie das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten betreffen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilund Grundurteil unter Abweisung der weitergehenden Klage die Zahlungsanträge dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsüberganges verpflichtet sind, dem Kläger allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu 3/A zu ersetzen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der konkrete Geschehensablauf, der zu dem Sturz des Klägers geführt hat, nicht aufzuklären. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß das ursprünglich auch vorhandene Geländer bereits 4 bis 5 Ta ge vor dem Unfall abmontiert und am Unfalltag noch nicht wieder angebracht gewesen sei. Ebenfalls nach dem ersten Anschein sei aber auch bewiesen, daß eine Unaufmerksamkeit des Klägers für den Sturz und seine Folgen mitursächlich geworden sei; denn die Stufen seien im Unfallzeitpunkt in ordnungsmäßigem Zustand gewesen. Da jedoch das Fehlen des Geländers den Sturz in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich mache als die kurze Unaufmerksamkeit des Klägers und unter Berücksichtigung seines bedeutend geringeren Verschuldens sei die vom Kläger selbst zu tragende Schadensquote mit 1/4 geringer zu bemessen. Gegenüber den Revisionsangriffen der Erstbeklagten kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten bejaht hat, von Rechtsfehlern beeinflußt sind. Januar 1968 - VI ZR 150/66 = VersR 1968, 470, 471; § 75 Abs. 1 und 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONW vom 25. Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht richtig angewendet hat. In solchen Fällen hat, wer einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens behauptet, Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergibt. Den Erfahrungssatz, der nach Ansicht des Berufungsgerichts bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlen eines Treppengeländers und dem Sturz des Klägers hinweist, entnimmt das Berufungsgericht § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bau- Berufsgenossenschaft. Auf dieses durch Auslegung der Unfallverhütungsvorschriften ermittelte Gebot wendet das Berufungsgericht den auch vom erkennenden Senat mehrfach herangezogenen Grundsatz an, daß, wenn Unfallverhütungsvor-schriften nicht beachtet werden und an der Gefahrenstelle ein Unfall eintritt, die Ursächlichkeit des Verstoßes für den Unfall nach dem ersten Anschein als erwiesen anzusehen ist (Senatsurteile vom 24. Es ist nämlich eine allgemeine Erfahrung, daß Treppen insbesondere beim Herabsteigen eine Gefahrenquelle für Stürze sind, denen durch Vorkehrungen bei der Gestaltung der Treppe und ihrer Umgebung, u.a. auch durch ein Geländer oder einen Handlauf begegnet werden kann und muß (vgl. Weist eine Treppe gefährliche Mängel auf, die typischerweise zu dem Sturz führen und stürzt der Treppenbenutzer im Bereich dieser Gefahrenquelle, so kann der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Mangels sprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen anderen Hergang nicht hervorgetreten sind (Senatsurteil vom 30. Das trifft vor allem für einen Sturz von einer Wendeltreppe zu, die nicht durch ein Geländer gesichert ist. Sachlichkeit von Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften -, daß sich der Sturz im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignet, also in einem Bereich, in dem das Geländer einen Sturz auffangen oder wenigstens abmildern kann. Ein Anschein für den Ursachenzusammenhang besteht in einem solchen Fall Jedenfalls dann nicht, wenn nähere Angaben über Art und Verlauf des Sturzes fehlen, insbesondere nicht aufgeklärt ist, von wo aus der Sturz seinen Anfang genommen hat und welche Reaktionsmöglichkeit der Verunglückte hatte. Dann kann in aller Regel für die Beurteilung, ob der Sturz durch ein Treppengeländer aufgefangen oder zu demindest gemildert worden sein würde, auf die Aufklärung des Verlaufs, den der Sturz genommen hat, nicht verzichtet werden. Denn es kann hierfür von maßgebender Bedeutung sein, ob der Verunglückte nach hinten abgerutscht oder mit dem Oberkörper voraus-gestürzt ist, ob er sich in Griffnähe der für das Geländer vorgesehenen Stelle befunden hat und in welcher Reaktionsbereitschaft er vom ersten Straucheln betroffen worden ist. Deshalb kann in solchen Fällen nicht davon ausgegangen werden, daß die durch das Fehlen des Geländers hervorgerufene besondere Gefahrenquelle allein schon deshalb, weil der Verunglückte auf der Treppe gestürzt ist, im Einwirkungsbereich des Unfallgeschehens gelegen hat. c) Von einem solchen Erfahrungssatz wäre im vorliegenden Fall dann auszugehen, wenn feststehen würde, daß der Kläger seitlich von der Treppe an einer Stelle herabgestürzt ist, an der sich das Geländer hätte befinden müssen. Wäre dagegen mit dem Landgericht davon auszugehen, daß der Kläger nicht seitlich abgestürzt ist, so können die Grundsätze des Anscheinsbeweises für eine Unfallursächlichkeit des festgestellten Mangels der Treppe ohne nähere Kenntnis über der Verlauf des Sturzes nicht angewendet werden. Es reicht dann der Umstand, daß der Kläger am Fuß der nicht durch ein Geländer gesicherten Treppe auf gefunden worden ist, nicht für den Nachweis einer Unfall-(Mit-)ursächlichkeit des Fehlens eines Geländers aus. Selbst bei entsprechender Anwendung des § 282 BGB wäre der Kläger lediglich der Beweisführung für ein Verschulden der Beklagten enthoben, nicht aber dafür, daß sein Sturz durch einenden Verkehrserfordernissen nicht entsprechenden Zustand der Treppe allein oder mitverursacht worden ist (Senatsurteil vom 26. 3. Das Berufungsgericht muß deshalb aufklären, ob es etwa aus der Lage des Verunglückten nach dem Sturz oder aufgrund von Art und Schwere der erlittenen Die Anschlußrevision wendet sich ohne Erfolg gegen eine Belastung des Klägers nach § 254 BGB mit einer Schadensquote von 1/4. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß das Fehlen eines Geländers das Straucheln des Klägers auf der Treppe nicht ausgelöst hat. Auch im übrigen läßt die Abwägung keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen, so daß die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Erstbeklagte richtet, zurückgewiesen werden muß. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges, soweit diese das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten betreffen, ist dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Zitierte Normen: § 31 BGB
VersRGeländerBerufungsgerichtAnscheinErstbeklagteSturzTreppeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGB § 823 Ef, I
Zum Beweis des ersten Anscheins für die Ursache von Stürzen auf einer Treppe.
BGH, Urt. v. 6. November 1973 - VI ZR 76/72 - OLG Köln
LG Köln
IUI IN I) KSCK Kl CUTS 1101
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 76/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 6. November 1973
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	und
 mbH & Co., vertreten durch ihre Komplementärin, die B^HHHBBp-GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführung,	S^H^straße
 die Firma Franz	KG, vertreten	durch	den
 persönlich haftenden Gesellschafter,	HBF,
Beklagten, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
zu
 zu

Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Installateur Ludwig
 mmpfad^P,
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. V'eber und die Richter Sonnabend, Dunz, Dr# Steffen und Dr. Kullmann
 für Recht erkannt:
I.	Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Teilund Grundurteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Februar 1972 wird, soweit sie sich gegen die Erstbeklagte richtet, zurückgewiesen.
II.	Auf die Revision der Erstbeklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, soweit sie das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten betreffen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechtis wegen
 Tatbestand
Am 26. März 1968 erlitt der Kläger auf einer Baustelle in Köln-Niehl, an der er als Angestellter der Firma UJBB^ Installationsarbeiten ausführte, bei einem Sturz auf einer um 180° gewendelten Kellertreppe einen Schädelbasisbruch. Wegen der Unfallfolgen nimmt er die
 
mit der Bauleitung als Architekt beauftragte Erstbeklagte und die mit der Errichtung des Rohbaues betraute Zweitbeklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger hat wegen seines Verdienstausfalls bis Ende 1969 von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 1.826,7^ DM, ferner ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 20.000 DM sowie die Feststellung ihrer Pflicht zu dem Ersatz allen weiteren Unfallschadens vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsüberganges verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilund Grundurteil unter Abweisung der weitergehenden Klage die Zahlungsanträge dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner vorbehaltlich eines gesetzlichen Forderungsüberganges verpflichtet sind, dem Kläger allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu 3/A zu ersetzen.
Mit der Revision erstrebt die Erstbeklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Kläger verfolgt mit der Anschlußrevision seine Klage weiter, soweit sie abgewiesen geblieben ist. Bezüglich der Zweitbeklagten, die ebenfalls Revision eingelegt hat, ist das Verfahren unterbrochen, nachdem über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der konkrete Geschehensablauf, der zu dem Sturz des Klägers geführt hat, nicht aufzuklären. Gleichwohl muß nach Ansicht des Gerichts die Erstbeklagte gesamtschuldnerisch mit der Zweitbeklagten zu dem überwiegenden Teil für die Unfallfolgen einstehen, da ihr eine Versäumung von Verkehrssicherungspflichten anzulasten sei, die nach dem Beweis des ersten Anscheins unfallursächlich gewesen sei.
Das Berufungsgericht führt aus: Die Erstbeklagte habe sowohl aus Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter als auch aufgrund allgemeiner Verkehrssicherungs pflichten die Kellertreppe durch ein Geländer absichern müssen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, daß das ursprünglich auch vorhandene Geländer bereits 4 bis 5 Ta ge vor dem Unfall abmontiert und am Unfalltag noch nicht wieder angebracht gewesen sei. Der von der Erstbeklagten als örtlicher Bauleiter eingesetzte Architekt	habe
 sich damit beruhigt, gegenüber der Zweitbeklagten und der Finna, die das Geländer abmontiert gehabt habe, dessen Wiederanbringung lediglich anzuordnen. VM habe die Erstbeklagte als Organ repräsentiert, so daß sie für seine Versäumnisse ohne die Möglichkeit einer Entlastung einstehen müsse (§ 31 BGB).
Da durch die unzureichende Absicherung der Treppe Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bau-Berufs-
 
genossenschaft verletzt worden seien, spreche der erste Anschein dafür, daß der Unfall bei Vorhandensein eines Geländers vermieden worden wäre. Diese Vermutung hätten die Beklagten nicht erschüttert. Ebenfalls nach dem ersten Anschein sei aber auch bewiesen, daß eine Unaufmerksamkeit des Klägers für den Sturz und seine Folgen mitursächlich geworden sei; denn die Stufen seien im Unfallzeitpunkt in ordnungsmäßigem Zustand gewesen. Da jedoch das Fehlen des Geländers den Sturz in wesentlich höherem Maß wahrscheinlich mache als die kurze Unaufmerksamkeit des Klägers und unter Berücksichtigung seines bedeutend geringeren Verschuldens sei die vom Kläger selbst zu tragende Schadensquote mit 1/4 geringer zu bemessen.
II.
Gegenüber den Revisionsangriffen der Erstbeklagten kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten bejaht hat, von Rechtsfehlern beeinflußt sind.
1. Ohne Rechtsirrtum nimmt allerdings das Berufungsgericht an, daß die Erstbeklagte zur Sicherung der Kellertreppe verpflichtet war. Sie war aufgrund der ihr übertragenen verantwortlichen Bauleitung (Oberleitung als Architekt) zur Überwachung der Verkehrssicherheit auf der Baustelle gegenüber jedermann, zu demindest soweit er sich befugt auf der Baustelle aufhielt, verpflichtet (vgl. BGH Urt. v. 6. Oktober 1970 - VI ZR 223/69 =
 
VersR 1971, 84, 85; vom 30. Januar 1968 - VI ZR 150/66 = VersR 1968, 470, 471; § 75 Abs. 1 und 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauONW vom 25. Juni 1962 - GVNW 373 -). Diese Pflichtenstellung wurde aufgrund der ihr vom Bauherrn übertragenen und von ihr in Anspruch genommenen örtlichen Bauaufsicht noch verstärkt (vgl. dazu auch Herding/Schmalzl,Vertragsgestaltung und Haftung im Bauwesen 2. Aufl. Kap. 29 Rdnr. 39 ff, 42). Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin gesehen, daß der von ihr als Bauleiter eingesetzte Architekt	zwar angeordnet
 hatte, das zur Absicherung der Kellertreppe erforderliche Geländer wieder anzubringen, sich aber um die Durchführung seiner Anordnung nicht kümmerte, so daß das Geländer 4 bis 5 Tage abmontiert blieb. Der von der Revision vermißten besonderen Feststellung, daß die Erstbeklagte damit rechnen mußte, diese Anordnung würde nicht befolgt werden, bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht.
2. Verfahrensrechtliche Bedenken begegnen jedoch die Feststellungen, aufgrund derer das Berufungsgericht die fehlende Sicherung der Treppe als unfallursächlich angesehen hat. Mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht richtig angewendet hat.
a)	Der Anscheinsbeweis ist nur auf einen Sachverhalt anwendbar, der, weil er einem der Regel entsprechenden, typischen Geschehensablauf entspricht, nach der Erfahrung des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweist. In solchen Fällen hat, wer einen vom gewöhnlichen Verlauf
 abweichenden Gang des Geschehens behauptet, Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit für einen anderen als den typischen Hergang ergibt. Besteht diese Möglichkeit, so ist für einen Anscheinsbeweis kein Raum mehr; dann gelten die allgemeinen Be-weisregeln.
Den Erfahrungssatz, der nach Ansicht des Berufungsgerichts bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlen eines Treppengeländers und dem Sturz des Klägers hinweist, entnimmt das Berufungsgericht § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Teils der Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Bau- Berufsgenossenschaft. Nach dieser Bestimmung war auf der Baustelle für die betriebssichere Benutzung der Verkehrswege zu sorgen. Zutreffend sieht das Berufungsgericht hierin auch ein Gebot zur Anbringung eines Geländers an der hier in Rede stehenden Wendeltreppe. Auf dieses durch Auslegung der Unfallverhütungsvorschriften ermittelte Gebot wendet das Berufungsgericht den auch vom erkennenden Senat mehrfach herangezogenen Grundsatz an, daß, wenn Unfallverhütungsvor-schriften nicht beachtet werden und an der Gefahrenstelle ein Unfall eintritt, die Ursächlichkeit des Verstoßes für den Unfall nach dem ersten Anschein als erwiesen anzusehen ist (Senatsurteile vom 24. Juni 1953
-	VI ZR 31/52 = LM BGB § 823 (E) Nr. 5; vom 10. November 1954 - VI ZR 154/53 = VersR 1955, 105; vom 8. Mai 1956
- VI ZR 48/55 = VersR 1956, 435; vom 13. Juli 1965
- VI ZR 73/64 « VersR 1965, 1055, 1056; vom 9. November 1971 - VI ZR 58/70 = VersR 1972, 149, 150; vom 18. April 1972 - VI ZR 149/70 = VersR 1972, 767, 768; vgl. auch RGZ 128, 320, 329 m.w.Nachw.).
Ob dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall uneingeschränkt angewendet werden kann, mag in Anbetracht der nur auf das allgemeine Sicherheitsbedürfnis hinweisenden, weder auf eine konkrete Gefahrenquelle noch eine bestimmte Sicherheitsmaßnahme abhebende Bestimmung aus dem Allgemeinen Teil der Unfallverhütungsvorschriften zweifelhaft sein. Doch braucht dem nicht nachgegangen zu werden, da eine Beurteilung nach allgemeinen ErfahrungsSätzen hier zu dem selben Ergebnis führt. Es ist nämlich eine allgemeine Erfahrung, daß Treppen insbesondere beim Herabsteigen eine Gefahrenquelle für Stürze sind, denen durch Vorkehrungen bei der Gestaltung der Treppe und ihrer Umgebung, u.a. auch durch ein Geländer oder einen Handlauf begegnet werden kann und muß (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1961 - VI ZR 93/60 = VersR 1961, 464,
465; vom 6. Juni 1967 - VI ZR 212/65 = VersR 1967, 877; vom 11. März 1969 - VI ZR 271/67 = VersR 1969, 665, 666). Weist eine Treppe gefährliche Mängel auf, die typischerweise zu dem Sturz führen und stürzt der Treppenbenutzer im Bereich dieser Gefahrenquelle, so kann der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Mangels sprechen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen anderen Hergang nicht hervorgetreten sind (Senatsurteil vom 30. März 1965 - VI ZR 2/64 = VersR 1965, 594; vgl. auch Senatsurteile vom 1. März 1966 - VI ZR 72/64 = VersR 1966, 684 und vom 26. Januar 1965 - VI ZR 213/63 = VersR 1965, 52.0). Das trifft vor allem für einen Sturz von einer Wendeltreppe zu, die nicht durch ein Geländer gesichert ist.
b)	Vorausgesetzt ist jedoch - und nichts anderes gilt im übrigen für den ersten Anschein der Unfallur-
 
Sachlichkeit von Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften -, daß sich der Sturz im Einwirkungsbereich der Gefahrenstelle ereignet, also in einem Bereich, in dem das Geländer einen Sturz auffangen oder wenigstens abmildern kann. Das aber kann nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn der Verunglückte, der - wie im vorliegenden Fall - beim Hinabsteigen der Treppe einen etwa vorhandenen Handlauf ohnehin nicht benutzt haben würde, aus Umständen ins Straucheln gerät, die auf das Fehlen des Treppengeländers nicht zurückzuführen sind, und nicht seitlich, sondern in Gehrichtung die Treppe hinabstürzt. Davon muß für das Revisionsverfahren mangels ausreichender Feststellungen des Berufungsgerichts ausgegangen werden. Ein Anschein für den Ursachenzusammenhang besteht in einem solchen Fall Jedenfalls dann nicht, wenn nähere Angaben über Art und Verlauf des Sturzes fehlen, insbesondere nicht aufgeklärt ist, von wo aus der Sturz seinen Anfang genommen hat und welche Reaktionsmöglichkeit der Verunglückte hatte. Dann kann in aller Regel für die Beurteilung, ob der Sturz durch ein Treppengeländer aufgefangen oder zu demindest gemildert worden sein würde, auf die Aufklärung des Verlaufs, den der Sturz genommen hat, nicht verzichtet werden. Denn es kann hierfür von maßgebender Bedeutung sein, ob der Verunglückte nach hinten abgerutscht oder mit dem Oberkörper voraus-gestürzt ist, ob er sich in Griffnähe der für das Geländer vorgesehenen Stelle befunden hat und in welcher Reaktionsbereitschaft er vom ersten Straucheln betroffen worden ist. Im vorliegenden Fall kann etwa eine Rolle gespielt haben, daß der Kläger zwei gußeiserne Rohrstücke getragen hat, als er auf der Treppe strauchelte. Auch dieser Umstand kann Art und Verlauf seiner Abwehrreaktionen
10
beeinflußt haben. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Möglichkeit, daß der Kläger die Rohrstücke habe nur fallen zu lassen brauchen, besagt nicht, daß dies auch die typische Verhaltensweise in solchen Fällen ist oder doch der Persönlichkeit des Klägers entsprach. Oft wird der vom Sturz überraschte nämlich hierzu gerade nicht bereit sein.
Es gibt keinen Erfahrungssatz, daß der Betroffene, der auf einer Treppe beim Hinabsteigen strauchelt und in Gehrichtung stürzt, den Sturz in aller Regel und ungeachtet der ihn auslösenden Umstände mit Hilfe eines Treppengeländers abfangen oder doch entscheidend mildern konnte. Deshalb kann in solchen Fällen nicht davon ausgegangen werden, daß die durch das Fehlen des Geländers hervorgerufene besondere Gefahrenquelle allein schon deshalb, weil der Verunglückte auf der Treppe gestürzt ist, im Einwirkungsbereich des Unfallgeschehens gelegen hat. Die Vielgestaltigkeit der möglichen Geschehensabläufe läßt es nicht zu, von einem Regelsachverhalt zu sprechen, auf den die Grundsätze über den Anscheinsbeweis angewendet werden können. Ein solcher allgemeiner Erfahrungssatz besteht auch nicht für Stürze auf einer um 180° gewendelten Treppe.
c)	Von einem solchen Erfahrungssatz wäre im vorliegenden Fall dann auszugehen, wenn feststehen würde, daß der Kläger seitlich von der Treppe an einer Stelle herabgestürzt ist, an der sich das Geländer hätte befinden müssen. Derartige Stürze stehen in der Tat typischerweise in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Gefahren, denen durch das Geländer vornehmlich
11
begegnet werden soll. Ob das Berufungsgericht einen solchen Unfallhergang angenommen hat, kann jedoch seinem Urteil nicht eindeutig entnommen werden. Hierzu hätte es näheren Ausführungen bedurft. Wäre dagegen mit dem Landgericht davon auszugehen, daß der Kläger nicht seitlich abgestürzt ist, so können die Grundsätze des Anscheinsbeweises für eine Unfallursächlichkeit des festgestellten Mangels der Treppe ohne nähere Kenntnis über der Verlauf des Sturzes nicht angewendet werden. Es reicht dann der Umstand, daß der Kläger am Fuß der nicht durch ein Geländer gesicherten Treppe auf gefunden worden ist, nicht für den Nachweis einer Unfall-(Mit-)ursächlichkeit des Fehlens eines Geländers aus. Der Kläger muß diesen Nachweis vielmehr nach allgemeinen Beweisregeln führen.
d)	Zu einem anderen Ergebnis würde es auch nicht führen, wenn entsprechend der-von der Revision allerdings angegriffenen - Auslegung der getroffenen Vereinbarungen durch das Berufungsgericht vertragliche Schadensersatzansprüche in Betracht kämen. Selbst bei entsprechender Anwendung des § 282 BGB wäre der Kläger lediglich der Beweisführung für ein Verschulden der Beklagten enthoben, nicht aber dafür, daß sein Sturz durch einenden Verkehrserfordernissen nicht entsprechenden Zustand der Treppe allein oder mitverursacht worden ist (Senatsurteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520, 521).
3. Das Berufungsgericht muß deshalb aufklären, ob es etwa aus der Lage des Verunglückten nach dem Sturz oder aufgrund von Art und Schwere der erlittenen
12
Verletzungen feststellen kann, daß er seitlich von der Treppe abgestürzt ist. Da der Rechtsstreit bereits aus diesem Grund an den Tatrichter zuriickverwiesen werden muß, braucht auf die weiteren Rügen der Revision nicht eingegangen zu werden. In der wieder-eröffneten Tatsacheninstanz hat die Erstbeklagte Gelegenheit, ihre Auffassung zu dem Organverschulden (§ 31 BGB) und zur Abwägung des beiderseitigen Verschuldens (§ 254 BGB) erneut darzulegen.
III.
Die Anschlußrevision wendet sich ohne Erfolg gegen eine Belastung des Klägers nach § 254 BGB mit einer Schadensquote von 1/4.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß das Fehlen eines Geländers das Straucheln des Klägers auf der Treppe nicht ausgelöst hat.
Das entspricht auch dem Klagevorbringen. Da die Treppenstufen nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts in ordnungsmäßigem Zustand waren und andere Umstände, als auslösende Faktoren nicht hervorgetreten sind, konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß nach Anscheinsgrundsätzen als zeitlich erste Unfallursache eine Unaufmerksamkeit des Klägers feststellen, auch wenn sich nicht im Einzelnen klären ließ, worin seine Unvorsichtigkeit bestanden hat. Insofern steht die Anwendung des Satzes vom Anscheinsbeweis im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 6. Oktober 1964 - VI ZR 164/63 =
VersR 1964, 1245; vom 1. Dezember 1964 - VI ZR 177/63
-13-
= VersR 1965, 190, 191; vom 26. Januar 1965 - VI ZR 213/63 = VersR 1965, 520; vom 30. März 1965 - VI ZR 2/64 =
VersR 1965, 594). Ob das Begehen der Treppe ungewöhnlich gefährlich ist oder nicht, hat entgegen der Annahme der Anschlußrevision für diese Rechtsprechung keine Bedeutung gehabt. Maßgebend war, daß mangels anderer Unfallursachen nach der Lebenserfahrung nur der Schluß auf eine vermeidbare Selbstgefährdung des Verunglückten durch Unvorsichtigkeit übrig bleibt. Das Pehlen des Treppengeländers kann diesen ersten Anschein noch nicht erschüttern. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat diese Gefahrenquelle - wenn überhaupt - erst im weiteren Verlauf des Sturzes eine Rolle gespielt.
Auch im übrigen läßt die Abwägung keine Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen, so daß die Anschlußrevision, soweit sie sich gegen die Erstbeklagte richtet, zurückgewiesen werden muß.
1/»
IV.
Demgegenüber ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit es sich gegen sie richtet, und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges, soweit diese das Verhältnis zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten betreffen, ist dem Berufungsgericht zu übertragen, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Dr. Weber	Sonnabend	Dunz
 Dr. Steffen	Dr.	Kullmann