Volltext der Entscheidung
BGHZ:_______________nein
BGB § 823 Aa
a) Die Pflicht des Arztes zur Aufklärung über die Möglichkeit schädlicher Folgen eines Eingriffs ist umso weitgehender, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich oder geboten erscheint; daher kann sich nach den Umständen eine Aufklärungspflicht auch ergeben, wenn die Wahrscheinlichkeit erheblicher Folgen des Eingriffs zahlenmäßig sehr gering ist.
b) Bei einer einerseits nicht unwichtigen, andererseits nicht dringlichen Entscheidung über einen ärztlichen Eingriff (hier: Entfernung gemeiner Warzen im Chaoul'schen Nahstrahlverfahren im Jahre 1953) ist in der Regel die Einwilligung einer 16jährigen Patientin allein nicht genügend.
BGH, Urt. v. 16. November 1971 - VI ZR 76/70 -OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI 2R 76/70 URTEIL
Verkündet am
16. November 1971 Kriegl, Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Kita Fl
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Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Dr. med. Alfred M Facharzt für Haut- und Vfl^^Bstraße
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr.
Prof
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle und der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
I. 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 14. Januar 1970 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsanspruchs und eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 4.466,17 DM nebst Zinsen zurückgewiesen hat.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Schlußurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. Juli 1963 in dem zu 1) be-zeichneten Umfang abgeändert.
a) Der Anspruch auf Zahlung von 4.466,17 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Januar 1966 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
b) Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin allen Vermögensschaden zu ersetzen hat, der ihr
künftig aus der Behandlung ihrer linken Hand mit Röntgenstrahlen im Jahre 1953 entstehen wird.
Im übrigen bleibt es bei der Zurückweisung der Berufung.
II. Zur Entscheidung über den Betrag des Zahlungsanspruches wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten bleibt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Bei der am dHIV 1936 geborenen Klägerin zeigten sich im März 1952 störende Warzen an 4 Stellen der linken Hand. Wegen deren Entfernung begab sie sich am 22. Januar 1953 zu dem praktischen Arzt Dr. Jjg^, der sie noch am selben Tage an den Beklagten, einen Hautarzt, überwies. Der Beklagte behandelte drei der befallenen Stellen am Überweisungstag sowie am 5. Februar 1953 mit Röntgenstrahlen unter Verwendung der Chaoul’sehen Nahstrahlapparatur. Die Warzen verschwanden nach kurzer Zeit, nach Darstellung der Klägerin unter schmerzhafter Blasenbildung an den bestrahlten Stellen.
Ab Februar 1954 kam es in mehrmonatigen Abständen an den drei Fingern der linken Hand, an denen Warzen bestrahlt worden waren, zu starker Geschwürsbildung (Ulzeration). Wegen dieser Geschwüre, deren Abheilung längere Zeit in Anspruch nahm, suchte die Klägerin bis August 1955 verschiedene Ärzte auf. Als Dauerfolge bestehen bei der Klägerin an den Bestrahlungsstellen Narben, die durch Atrophie des Gewebes, Teleangiektasien (Endgefäßerweiterungen) und gesteigerte Empfindlichkeit gekennzeichnet sind. Die Narben sind durch Hausarbeit der inzwischen verheirateten Klägerin gefährdet und müssen deshalb durch Cremebehandlung und Verwendung von Gummihandschuhen geschützt werden.
Die Klägerin macht den Beklagten für die (abgesehen von der Blasenbildung) vom Berufungsgericht als solche festgestellten Bestrahlungsfolgen haftbar. Sie wirft ihm vor, daß er weder sie noch ihre Eltern über die Gefahren der Strahlenbehandlung und die Möglichkeit weniger gefährlicher Behandlungsmethoden aufgeklärt, ferner, daß er sie nicht darauf hingewiesen habe, daß die bestrahlten Stellen wegen der Gefahr sogenannter Kombinationsschäden vor allen chemischen, thermischen und sonstigen Reizen geschützt werden mußten. Außerdem behauptet sie, der Beklagte habe die Warzen mit einer zu starken Strahlendosis behandelt und überdies durch die Verwendung eines Tubus mit zu weiter Feldgröße unnötig eine zusätzliche Strahlenbelastung bewirkt.
Nach Abweisung durch das Landgericht und das Oberlandesgericht verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter, soweit sie nicht durch ein rechtskräftig gewordenes Teilurteil bereits abgewiesen oder durch Zurücknahme erledigt sind.
Entscheidungsgründe
A.
I. 1. Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen sich, soweit eine Verletzung der Aufklärungspflicht in Frage steht, im wesentlichen dahin zusammenfassen:
Nach den Bekundungen der Sachverständigen habe die Strahlenbehandlung durch den Beklagten nur in zwei Fällen zu den eingetretenen Ulzerationen führen können. Entweder nämlich sei einmal oder insgesamt zu hoch bestrahlt worden, oder aber es hätten auf die infolge kunstgerechter Bestrahlung empfindlichen Stellen zusätzliche Noxen oder Traumen eingewirkt. Das Berufungsgericht glaubt als unstreitig feststellen zu können, daß der Fall eines Kombinationsschadens (die zweite Möglichkeit) vorliege, und will den Begriff des Kombinationsschadens dahin bestimmen, daß weitere schädliche Einwirkungen zu einer an sich kunstgerechten Behandlung hinzugetreten sind. Gleichwohl erkennt es, daß die Klägerin "wenigstens hilfsweise" auch weiterhin
eine Überdosis der Strahlen durch den Beklagten behauptet .
Das Berufungsgericht äußert anschließend Zweifel daran, ob die Schadensfolge noch als adäquat durch die Bestrahlung verursacht angesehen werden könne, denn es entnimmt sachverständiger Beratung, daß die Wahrscheinlichkeit eines solchen Erfolgs unter 1 % gelegen habe. Es stellt die Frage aber endlich dahin.
Entscheidend erscheint dem Berufungsgericht nämlich, daß das auslösende Verhalten des Beklagten jedenfalls nicht rechtswidrig gewesen sei. Es erkennt, daß die Rechtmäßigkeit eines ärztlichen Eingriffs nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine wirksame Einwilligung des Patienten voraussetzt. Eine solche wirksame Einwilligung hält es aber für gegeben. Es ist - unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 29, 33 - der Meinung, daß die Einwilligung der damals mehr als 16 1/2 jährigen Klägerin genügt habe.
Darum hält es für unschädlich, daß deren Eltern über den beim ersten Besuch schon begonnenen Eingriff nicht unterrichtet waren. Die eigene Einwilligung der Klägerin hält es auch deshalb für wirksam, weil eine besondere Aufklärung nicht erforderlich gewesen sei, deren Unterlassung den Wert der Einwilligung hätte in Frage stellen können. Es führt aus: Zwar sei die Aufklärungspflicht des Arztes über die Art und die notwendigen Folgen der Behandlung absolut, diejenige hinsichtlich möglicher schädlicher Nebenwirkungen
dagegen nicht unbedingt. So brauche der Arzt den
Patienten nicht nur nicht auf zwar mögliche, aber nicht zu erwartende Schäden hinzuweisen, sondern auch nicht auf erkennbar mögliche Schäden, die so selten seien, daß sie bei einem verständigen Patienten für die Einwilligung ernstlich nicht ins Gewicht fielen. Einen solchen Fall nimmt das Berufungsgericht hier an. Es stellt fest, daß die Komplikationsdichte unter 1 % gelegen habe, und äußert Zweifel, ob eine so geringe Dichte überhaupt je eine Aufklärungspflicht begründen könne. Dabei verkennt es nicht, daß die Erkrankung an Warzen an einer Hand abgesehen von ihrer kosmetischen Bedeutung vor allem eine Belästigung und geringfügige Behinderung bedeutet hat, hält dem aber die großen Heilungschancen der gewählten Behandlungweise gegenüber. Das Berufungsgericht erwägt ferner, daß die im vorliegenden Fall tatsächlich eingetretenen Folgen nicht allzu schwer gewesen seien. Zwar möchten die aufeinanderfolgenden, jeweils Monate dauernden Ulzerationen an drei Fingern der linken Hand unangenehm und schmerzhaft gewesen sein. Sie hätten jedoch abgesehen von den schonungsbedürftigen Narben keine Dauerfolgen hinterlassen.
2. Auch eine Fehlbehandlung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht bejaht. Es hält in diesem Zusammenhang eine kunstwidrige Uberdosierung der durch den Beklagten verabreichten Strahlen deshalb für ausgeschlossen, weil nach Ansicht der Sachverständigen ein Kombinationsschaden vorliege, der erst durch das nachträgliche Einwirken weiterer Reize auf das strahlenbelastete Gewebe entstanden sein müsse. Auch meint es,
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der Beklagte sei wegen der Seltenheit von Kombinationsschäden nicht verpflichtet gewesen, zu deren Vermeidung die Klägerin über ihr Verhalten nach der Bestrahlung zu belehren.
II. Diese Begründung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
Das gilt schon für die Frage, ob ein Behandlungs-fehler vorliegt.
1. Die Äußerungen der Sachverständigen, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, erlauben jedenfalls ohne nähere Erläuterung nur das Verständnis, daß der Begriff des Kombinationsschadens eine Schädigung umschreibt, die darauf beruht, daß zu den Wirkungen des Eingriffs weitere, nicht vom Arzt gesetzte Noxen hinzugetreten sind. Die Feststellung eines Kombinationsschadens besagt demnach hier nur, daß der Eingriff für sich allein den Schaden nicht herbeigeführt haben würde. Die bezeichnete Feststellung schließt dagegen nicht aus, daß eine Überdosis der Strahlen Vorgelegen hat, die zwar für sich allein unschädlich gewesen wäre, aber das Zustandekommen eines Kombinationsschadens ohne zwingenden Grund begünstigt hat. Damit hatte das Berufungsgericht die Frage der Uberdosierung abschließend zu prüfen. Diese Prüfung läßt aber, wie die Revision zu Recht rügt, jedenfalls Folgerungen aus dem Unterbleiben eines ordnungsmäßigen Strahlenprotokolls vermissen. Ob das Berufungsgericht ferner in diesem Zusammenhang die jedenfalls für einen Behandlungstag festgestellte Verwendung
eines zu großen Tubus nach den Naturgesetzen als unerheblich behandeln durfte, mag unerörtert bleiben; das gleiche gilt für den Umstand, daß das Berufungsgericht die von ihm in Bezug genommene Aussage der Klägerin nicht beachtet, wonach der Beklagte die eigentliche Bestrahlung seiner damals 20jährigen Sprechstundenhilfe überlassen hat, ohne daß über deren fachliche Befähigung Näheres vorgetragen ist; auch dies hätte auf die Beweislastverteilung von Einfluß sein können.
2. Keinesfalls aber könnte dem Berufungsgericht gefolgt .werden, wenn es meint, daß wegen der geringen Zwischenfallsdichte der Beklagte nicht gehalten gewesen sei, die Klägerin vor der Möglichkeit von Rom-binationsschäden zu warnen und ihr entsprechende Verhaltensmaßregeln zu dem Schutz der bestrahlten Hautstellen zu erteilen. Das Unterlassen dieses offensichtlich gebotenen Hinweises stellt nicht einen Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht, sondern einen selbständigen Behandlungsfehler dar.
Die Frage eines Behandlungsfehlers bedarf indessen keiner abschließenden Prüfung, weil das Berufungsurteil schon aus anderem Grunde aufgehoben werden muß und der Rechtsstreit insoweit dem Grunde nach zur Entscheidung durch das Revisionsgericht reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
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B.
I. 1. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit auch dann eine Körperverletzung darstellt, wenn er durch einen Arzt in heilender Absicht erfolgt und objektiv als Heilmaßnahme allgemein geeignet ist. Er kann daher im Regelfall nur durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gerechtfertigt werden. Die Bedenken des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, von diesem Grundsatz abzugehen, den auch der Bundesgerichtshof ständig aus wohlerwogenen Gründen gegenüber den Angriffen eines Teils des Schrifttums aufrechterhalten hat (zuletzt Senatsurteil vom 22. Juni 1971 - VI ZR 230/69 - LM BGB § 823 (Aa) Nr. 26; vgl. im übrigen Soergel/Zeuner 10. Aufl. Rdz. 16 zu § 823 BGB). Sachverständig beraten geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Anwendung von Röntgenstrahlen jedenfalls im damaligen Zeitpunkt eine anerkannte Behandlungsmethode für gemeine Warzen war. Es erkennt aber auch, daß die Anwendung von Röntgenstrahlen in therapeutisch wirksamer Dosis einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet (das vom Landgericht erhobenen Düsseldorfer Gutachten vom 25. September 1962 GA Bl. 383 spricht treffend von einer "planmäßigen Gewebsschädigung").
2. Damit kommt es für die Rechtfertigung des Eingriffs einschließlich solcher Folgen, mit denen
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nicht ohne weiteres gerechnet werden mußte, auf das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung an. Das Berufungsgericht glaubt zu Unrecht eine solche annehmen zu können.
a) Schon eine angemessene Aufklärung über das Wesen des Eingriffs hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Dem angefochtenen Urteil ist insoweit nur zu entnehmen, daß die 16jährige Klägerin nicht gegen ihren Willen behandelt worden ist. Es ist aber nicht ersichtlich, daß ihr das Wesen des Eingriffs wenigstens im Großen und Ganzen (obiges Senatsurteil vom 22. Juni 1971 mit weiteren Nachweisen) erläutert worden ist. Darauf kann zwar verzichtet werden, wenn schon die landläufige Bezeichnung des Eingriffs auch den Laien hinreichend ins Bild setzt. Bezüglich der Wirkungsweise eines Eingriffs durch Anwendung von Röntgenstrahlen kann aber ein solches Wissen vor allem bei einem jungen Mädchen ohne wissenschaftliche Ausbildung nicht erwartet werden. Dies gilt umso mehr, als der gängige Begriff der '’Bestrahlung” von und gegenüber medizinischen Laien auch für ungleich harmlosere Anwendungen (z.B. Ultraviolett- und Infrarotbestrahlungen) ohne Unterscheidung verwendet zu werden pflegt. Der Beklagte hätte also sicherstellen müssen, daß die Klägerin wenigstens den Eingriff als einen gleich einem chirurgischen gewebszerstörenden erkannte und auch wußte, daß dadurch bleibende Narben gesetzt würden, deren Größe und Empfindlichkeit durch die Wahl einer (nach Ansicht aller Gutachter unnütz) weiten
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Feldgröße - die wenigstens einmal erfolgte -, gesteigert wurde.
b) Das Berufungsgericht hält zu Unrecht eine wenigstens allgemeine Aufklärung über die gerade bei einem Röntgeneingriff typischen Gefahren für entbehrlich. Es gibt insoweit die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze zwar wieder, wird ihnen aber im Ergebnis nicht gerecht. Wohl erkennt das Berufungsgericht, daß es der Bundesgerichtshof stets abgelehnt hat, ein festes Zahlenverhältnis zwischen der Komplikationsdichte und der ärztlichen Hinweispflicht aufzustellen. Trotzdem mißt es einem solchen Verhältnis eine ihm nicht zukommende Bedeutung bei. Dies zeigt sich schon in seinem Ausgehen von Schwalms Vorschlag (Roemer/Schwalm Aufklärungspflicht S. 25), von typischen und daher die Aufklärungspflicht begründenden Komplikationen regelmäßig erst bei einer Häufigkeit von 10 % zu sprechen und diesen Satz je nach den Umständen zu unterschreiten. Dieser Standpunkt ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nie gebilligt worden. Wenn etwa in einem von 20 Fällen erhebliche Komplikationen auftreten - und erhebliche Komplikationen stehen bei der Frage der Aufklärung im Vordergrund - ist es regelmäßig nicht Sache des Arztes, sondern des Patienten, über die Eingehung eines solchen Risikos zu entscheiden. Es wird auf eine Aufklärung allerdings verzichtet werden können, wenn ihr ausnahmsweise zwingende therapeutische Erwägungen entgegenstehen oder die Behandlungsgefahr aus der auch dem Laien verständlichen Schwere des
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Eingriffs in Verbindung mit seiner vitalen Indikation ohnehin ersichtlich ist. Diese Gesichtspunkte schieden im vorliegenden Falle jedoch aus.
Auch die Zweifel des Berufungsgerichts, ob unterhalb einer Komplikationsdichte von 1 % eine Aufklärung überhaupt erforderlich werden könne, sind demnach nicht gerechtfertigt. Nach der im Berufungsurteil herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 29, 46, 60; st. Rspr.) kann von einer Aufklärung über mögliche Zwischenfälle regelmäßig nur abgesehen werden, wenn diese Möglichkeit bei einem verständigen Menschen für seinen Entschluß, in die Behandlung einzuwilligen, ernsthaft nicht ins Gewicht fallen kann. Auch bei geringer Wahrscheinlichkeit schädlicher Folgen des Eingriffs kommt daher eine Aufklärung über diese Folgen umso eher in Betracht, je weniger der mit dem Eingriff bezweckte Erfolg einem vernünftigen Menschen dringlich und geboten erscheinen muß. Es ist beispielsweise nicht selbstverständlich, daß ein verständiger Patient bereit ist, wegen einer unbedeutenden kosmetischen Operation die Gefahr eines tödlichen Ausgangs in Kauf zu nehmen, auch wenn dieser nur einem unter 500 oder gar 1 000 Patienten droht. Jedenfalls ist der Arzt nicht befugt, dem Patienten eine solche Entscheidung vorzuenthalten.
Im vorliegenden Falle war nur eine leichte, vorwiegend kosmetische Beeinträchtigung zu beheben. Dazu standen auch andere, wenngleich nach Feststellung
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des Berufungsgerichts weniger erfolgssichere Behandlungsmethoden zur Verfügung, die nach schon damals von vielen Ärzten vertretener Ansicht jedenfalls zuerst zu versuchen waren (Gutachten der Universitäts-Hautklinik Frankfurt/Main vom 10. Juni 1966, Bl. 534; Schönfeld, Lehrbuch der Haut- und Geschlechtskrankheiten 5. Aufl. 1950 S. 313). Schließlich bestand bei der Art der Erkrankung die ernstliche Möglichkeit einer Spontanheilung. Bei dieser Sachlage war der Entschluß zur Röntgentherapie bei der festgestellten Dichte von hinreichend schwerwiegenden Komplikationen nicht selbstverständlich.
Es kam noch hinzu, daß die Klägerin durch die Behandlung jedenfalls auf längere Zeit genötigt wurde, die bestrahlte Hand eben zur Vermeidung von Komplikationen in sehr lästiger Weise vor einer großen Zahl alltäglicher Reize zu schützen. Auch hierüber hätte der Beklagte schon vor Durchführung dieser Art der Behandlung aufklären müssen.
3. Dem Berufungsgericht kann schließlich nicht gefolgt werden, soweit es unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 29, 33 eine Einwilligung und damit auch die nach obigem erforderliche Aufklärung der Eltern der Klägerin für entbehrlich gehalten hat. In der genannten Entscheidung ist zwar ausgesprochen, daß die Bestimmung Uber die eigene körperliche Unversehrtheit nicht in den Bereich rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen fällt und daher, entsprechende geistige Entwicklung und sittliche Reife vorausgesetzt, auch von einem noch
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nicht voll Geschäftsfähigen getroffen werden kann mit der Wirkung, daß ein von ihm gebilligter kunstgerechter Heileingriff nicht rechtswidrig ist. Die Entscheidung hebt aber hervor, daß dort der Minderjährige kurz vor der Vollendung des 21. Lebensjahres stand und läßt überdies offen, ob anders zu urteilen gewesen wäre, wenn im gegebenen Fall der Einholung der elterlichen Zustimmung nicht schwerwiegende Hindernisse entgegengestanden hätten (aaO S. 37). Zwischen Minderjährigen im 21. und solchen im 17. Lebensjahr bestehen aber in Bezug auf geistige Entwicklung und allgemeine Reife regelmäßig erhebliche Unterschiede (vgl. hierzu auch Engisch, Die rechtliche Bedeutung der ärztlichen Operation, 1958 S. 14). Während für .jene eine Gleichstellung mit Erwachsenen heute im politischen Bereich teilweise vollzogen ist und in privatrechtlicher Hinsicht erwogen wird, sind diese nach kaum umstrittener Auffassung im rechtlichen Bereich einer gesetzlichen Vertretung bedürftig bzw. für ihr Verhalten rechtlich nur bedingt verantwortlich. Daß diese Auffassung der Rechtsordnung allgemein zugrunde liegt, ergibt sich auch aus dem Institut der Personensorge, deren Minderjährige jedenfalls unter 18 Jahren auch heute allgemein zu ihrem persönlichen Schutz für bedürftig erachtet werden. Es ist daher davon auszugehen, daß ein Minderjähriger im damaligen Alter der Klägerin auch außerhalb des rechtsgeschäftlichen Bereichs bei wichtigen Entscheidungen der Unterstützung durch die vom Gesetz als überlegen vorgestellte Einsichtsund Urteilsfähigkeit der Eltern oder gesetzlichen
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Vertreter bedarf und diese daher auch beanspruchen kann.
Die Einwilligung des Jugendlichen aufgrund einer nur an ihn gerichteten Aufklärung (auch daran fehlte es indessen hier) kann deshalb bei einerseits aufschiebbaren, andererseits nicht unwichtigen Entscheidungen über eine ärztliche Behandlung nicht genügen (vgl. auch BGH-Urteil vom 10. Februar 1959
- 5 StR 533/58- NJW 1959, 825). Das Berufungsgericht hat dies verkannt, weil es das Gewicht der von der Klägerin geforderten Entscheidung unrichtig beurteilt. Es hätte vor allem beachten müssen, daß in diesem Lebensalter die Zurückhaltung vor einer schmerzlosen und als folgenlos vorgestellten Behandlung nicht durch hinreichend kritische Bedenken gestützt wird, und daß gerade ein Junges Mädchen dieses Alters erfahrungsgemäß einer kosmetische Verbesserungen versprechenden Maßnahme eher unbedenklich zuzustimmen neigt (vgl. hierzu auch das Senatsurteil vom 13. Januar 1970
- VI ZR 121/68 - VersR 1970, 324, 326).
II. 1. Hiernach vermag das Revisionsgericht insoweit
- bezüglich des Zahlungsanspruches dem Grunde nach -eine ersetzende Entscheidung selbst zu treffen. Wie zu I ausgeführt, hätte der Beklagte nicht darauf verzichten dürfen, die Klägerin über das Wesen des Eingriffs und seine typischen Gefahren, zu denen auch die auf der Verletzlichkeit der bestrahlten Felder beruhenden Kombinationsschäden gehörten, in angemessener Form zu unterrichten und auch zu erwähnen, daß andere Behandlungsmethoden versucht werden konnten, denen diese
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typischen Gefahren nicht eigen waren. Schließlich hätte er sich, da es sich nicht um einen ganz geringfügigen, banalen Eingriff handelte, des Einverständnisses der Eltern der Klägerin vergewissern müssen. Da er dies unterlassen hat, stellte sich schon der Strahleneingriff selbst als eine rechtswidrige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Klägerin dar. Daraus ergibt sich, daß er für die schädlichen Folgen nach § 823 Abs. 1 BGB haftet; daß die bei der Klägerin aufgetretenen Schäden eine zurechenbare Folge des Eingriffs sind, ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft.
2. Die Klägerin macht mit ihrer Leistungsklage nur noch den Verdienstausfall geltend, der ihr entstanden ist, während sie durch das Bestehen der Ulze-rationen arbeitsunfähig war. Diesen Teilanspruch hat das Berufungsgericht nur abgewiesen, weil es zu Unrecht schon einen Haftungsgrund verneint. Er war nunmehr dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären, während es zur Entscheidung über den Betrag noch tatrichterlicher Feststellung bedarf.
3. Dem Anspruch auf Feststellung, daß der Beklagte auch für künftige materielle Schäden der Klägerin haftet, ist stattzugeben. Daß ein Haftungsgrund besteht, und zwar entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch insoweit, als künftige Schäden durch ein Hinzutreten anderweitiger Noxen vermittelt worden sind (Kombinationsschäden), ist schon dargelegt.
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Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Es vermißt ins einzelne gehende Darlegungen darüber, welche Vermögensschäden wahrscheinlich noch eintreten. Dabei verkennt das Berufungsgericht, daß bei der Ermittlung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) anerkanntermaßen nicht eng und förmlich vorgegangen werden darf (Baumbach-Lauterbach 30. Aufl. Anm. 3D, E). Daher darf auch die Forderung nach der Wahrscheinlichkeit eines späteren Schadenseintrittes nicht im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verstanden werden, denn das würde eventuelle spätere Ansprüche unbilligerweise der Verjährung preisgeben. Es genügt vielmehr, daß spätere Schadensfolgen immerhin ernstlich in Betracht kommen können (BGH Urteil vom 11. April 1961 - VI ZR 188/60 VersR 61, 595 und ständig). Aus dieser Sicht war die Klägerin, die unstreitig die geschädigte Hand ständig vor allerlei alltäglichen und für Gesunde unschädlichen Einflüssen schützen muß, um Komplikationen zu vermeiden, zu besonderen Darlegungen in dieser Richtung nicht verpflichtet. Gleichwohl hat sie unter
anderem vorgetragen, daß ein von ihr konsultierter Facharzt die von den gerichtlichen Gutachtern erfreulicherweise als gering bezeichnete Gefahr einer malignen Entartung des Narbengewebes so ernst nimmt, daß er dessen Ausschneidung empfiehlt. Angesichts dessen ist das Feststellungsinteresse zu bejahen.
Pehle
Dr. Bode Ntißgens
Sonnabend
Dunz