§ 3 PflVG ist auf Schadensfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Die Klägerin nimmt den Haftpflichtversicherer nach § 844 Abs. 1 und 2 BOB auf Ersatz der Beerdigungskosten und auf Zahlung einer Unterhaltsrente für Vergangenheit und Zukunft nach § 3 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVersGes) vom 5. Sie hält das PflVersGes nur auf solche Schadensfälle für anwendbar, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben. Oktober 1965 in Kraft getretenen PflVersGes auf die von der Klägerin aus dem Unfall vom 26. Die Revision betrifft allein die Präge, ob § 3 PflVersGes, der dem Geschädigten erstmalig einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtver-sicherer des Schädigers gewährt, auf Schadensfälle anzuwenden ist, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt werden. Dieser Grundsatz gilt im Privatrecht allgemein und ist für den Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches in Art. 170 2GBGB zu dem Ausdruck gebracht (Mot. zu Art. 103 ß 170_7 EGBGB I S. 255)* Kat sich der für die Entstehung des Schuldverhältnisses erforderliche Tatbestand vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht, so bestimmen sich daher Inhalt, Umfang und Wirkung in der Regel nach dem alten Recht, d.h. es ist der Zeitpunkt der Vollendung der unerlaubten Handlung und damit des Eintritts der Rechtsgutverletzung maßgebend (RGZ 53, 378, 380; 55, 247, 254; 65, 112). Allerdings kann der Gesetzgeber, soweit nicht das Grundgesetz dem entgegensteht, einem Gesetz in Durchbrechung des Grundsatzes rückwirkende Kraft verleihen (Mot. EGBGB S. Weder der Wortlaut des PflVersGes noch dessen Sinn und Zweck lassen aber erkennen, daß der Gesetzgeber die Vorschriften des § 3 aaO auf die vor seinem Inkrafttreten begründeten Kraftfahrzeughaft-pfliehtansprüche angewandt wissen will. 1. Der Gesetzestext selbst besagt hierzu nichts (Art. 16), Im Gegenteil ergeben sich schon aus der in § 3 Nr. 7 PflVersGes angeordneten Pflicht., das Schadensereignis dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, erhebliche Bedenken gegen eine rückwirkende Anwendung. Im Übrigen zeigen die in Art. 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und dos Haftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl I 710) und in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungs-höchstboträge nach dem Stroßenverkehrsgesetz vom 15. 2. Sinn und Zweck des Gesetzes können allerdings-ausnahmsweise zu einer Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten entstandene Schuldverhältnisse führen, wenn dem Gesetz oder einzelnen seiner Vorschriften ein "reformatorischer" oder "prohibitiver" Charakter dergestalt Innewohnt, daß die weitere Anwendung früheren Rechts als untragbar anzusehen ist. Für die mit § 3 PflVersGes geschaffene Möglichkeit, den Versicherer des Schädigers neben diesem unmittelbar ln Anspruch zu nehmen, lassen sich dagegen entsprechende zwingende Gründe für eine Rückwirkung nicht feststellen. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten auch für die ab 1. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Handlung als solche vor dem Stichtag begangen, die Reöhtsgutverletzung aber erst nach dem Stichtag eingetreten und damit das Schuldverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt begründet worden ist (RG2 52, 119, 123 ij RG JW 1901, 72). Daraus, daß der Bundesgerichtshof § 87a BBG auch auf Verletzungsfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ereignet haben, für anwendbar erklärt hat (ÜB BBG § 87a Nr, 7), läßt sich für den hier zu entscheidenden Pall, der völlig anders liegt, nichts herleiten.
Nachschlagewerk s BGH2: 3a nein PflVG v. 5. April 1965 § 3; EGBGB Art. 170 § 3 PflVG ist auf Schadensfälle, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (1. Oktober 1965) ereignet haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, nicht anwendbar. BGH, ürt. v. 3. November 1970 - VI ZR 76/69 - OLG Bamberg LG Aschaffenburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR 76/69 URTEIL Verkündet am 3. November 1970 Kriegl Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Behle, der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Dunz und Scheffen für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Dezember 1968 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Ehemann der Klägerin verstarb im April 1965 an den Folgen eines am 26. März 1965 erlittenen Verkehrsun-, falls. Er war auf den in der Überholspur einer Bundesautobahn querstehenden Personenkraftwagen des amerikanischen Versicherungsnehmers der Beklagten, auf gefahren. Die Klägerin nimmt den Haftpflichtversicherer nach § 844 Abs. 1 und 2 BOB auf Ersatz der Beerdigungskosten und auf Zahlung einer Unterhaltsrente für Vergangenheit und Zukunft nach § 3 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVersGes) vom 5. April 1965 (BGBl I 213) in Anspruch. Die Beklagte bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie hält das PflVersGes nur auf solche Schadensfälle für anwendbar, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht hat die Passivlegitimation der Beklagten verneint, weil § 3 des am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen PflVersGes auf die von der Klägerin aus dem Unfall vom 26. März 1965 geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht anzuwenden sei. Die Revision betrifft allein die Präge, ob § 3 PflVersGes, der dem Geschädigten erstmalig einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtver-sicherer des Schädigers gewährt, auf Schadensfälle anzuwenden ist, die sich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgewickelt werden. Diese Präge ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht und mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre zu verneinen (vgl. BGHZ 49» 130, 134; OLG Düsseldorf VersR 1965» 1058; OLG Hamm VersR 1966, 965; OLG Celle VersR 1967» 491; OLG Saarbrücken VersR 1968, 1133; OLG Celle VersR 1969» 86; OLG Stuttgart VersR 1970, 170; Prölss WG 18. Aufl. Vorb. 3 Zusatz zu §§ 158 b -158 k und NJW 1965, 1737; Sieg VersR 1966, 101; Schmidt VersW 1965, 712; Rhein VersW 1965, 973; Leiters VersW 1965 1100, 1104; Goujet VersPrax 1965, 81. und Becker, Kraftverkehr shaftpfliehtschäden 9. Aufl. S. 243; a.A. Wussow WI 1965, 106, 117). I. Schuldverhältnisse sind in der Regel dem Recht der Entstehungszeit unterworfen. Dieser Grundsatz gilt im Privatrecht allgemein und ist für den Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches in Art. 170 2GBGB zu dem Ausdruck gebracht (Mot. zu Art. 103 ß 170_7 EGBGB I S. 255)* Kat sich der für die Entstehung des Schuldverhältnisses erforderliche Tatbestand vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verwirklicht, so bestimmen sich daher Inhalt, Umfang und Wirkung in der Regel nach dem alten Recht, d.h. es ist der Zeitpunkt der Vollendung der unerlaubten Handlung und damit des Eintritts der Rechtsgutverletzung maßgebend (RGZ 53, 378, 380; 55, 247, 254; 65, 112). Allerdings kann der Gesetzgeber, soweit nicht das Grundgesetz dem entgegensteht, einem Gesetz in Durchbrechung des Grundsatzes rückwirkende Kraft verleihen (Mot. EGBGB S. 255, 257). Darum ist bei jedem Gesetz zu prüfen,, ob entweder eine besondere gesetzliche Regelung (BGHZ 10, 391, 394; 44, 192, 195) oder der Sinn und Zweck des Gesetzes (BGHZ 9, 101, 102). seine rückwirkende Anwendung gebieten. Ein solcher Geltungswille muß aber eindeutig zu dem Ausdruck kommen (BGHZ 44, 192, 195; BGH JZ 1951 638). Läßt das Gesetz insoweit Zweifel offen, so kann ein solcher Wille nicht als vorhanden angesehen werden (BGHZ 3, 82, 84)* Dies folgt aus dem zu schützenden Vertrauen der Staatsbürger in die Gültigkeit der Gesetze. Es bedarf besonderer Gründe politischer, sozialer, wirtschaftlicher oder ethischer Natur, um die Annahme zu rechtfertigen, daß ein Rechtssatz seinen Herrschaftsbereich über die gewöhnlichen zeitlichen Grenzen hinaus erstreckt (Mot. BGB I, 19» 21 ff.). II. Weder der Wortlaut des PflVersGes noch dessen Sinn und Zweck lassen aber erkennen, daß der Gesetzgeber die Vorschriften des § 3 aaO auf die vor seinem Inkrafttreten begründeten Kraftfahrzeughaft-pfliehtansprüche angewandt wissen will. 1. Der Gesetzestext selbst besagt hierzu nichts (Art. 16), Im Gegenteil ergeben sich schon aus der in § 3 Nr. 7 PflVersGes angeordneten Pflicht., das Schadensereignis dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, erhebliche Bedenken gegen eine rückwirkende Anwendung. Die amtliche Begründung zu § 15 PflVersGes (BT Drucks IV/2252 S. 28) macht deutlich, daß der Gesetzgeber einen Zeitraum von sechs Monaten für erforderlich hielt, um die notwendigen Maßnahmen zur Ausführung des Gesetzes, insbesondere zur Anpassung der allgemeinen Versicherungsbedingungen, vorzuschreiben.' ■■iU.Auch.-■- Art. 1 des Europäischen Abkommens spricht nicht für eine Rückwirkung des zu seiner innerstaatlichen Durchführung ergangenen Gesetzes. Art. 1 besagt! "Jede Vertragspartei verpflichtet sich, vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, die Hechte von Personen, die in ihrem Hoheitsgebiet einen durch ein Kraftfahrzeug verursachten Schaden erleiden, durch die Einführung einer Pflichtversicherung zu schützen, die den Bestimmungen entspricht, welche diesem Gesetz beigefügt sind." Ob dieses erleiden im Sinne von erleiden werden zu verstehen ist, kann auch nicht aus der französischen oder englischen Passung mit Sicherheit beantwortet werden. Im Übrigen zeigen die in Art. 7 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Verkehrsrechts und dos Haftpflichtrechts vom 16. Juli 1957 (BGBl I 710) und in Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Haftungs-höchstboträge nach dem Stroßenverkehrsgesetz vom 15. September 1965 (BGBl I 1362) getroffenen Übergangsregelungen, daß der Gesetzgeber sich des Erfordernisses ausdrücklicher Anordnung einer etv/a gewollten Rückwirkung bewußt ist. 2. Sinn und Zweck des Gesetzes können allerdings-ausnahmsweise zu einer Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten entstandene Schuldverhältnisse führen, wenn dem Gesetz oder einzelnen seiner Vorschriften ein "reformatorischer" oder "prohibitiver" Charakter dergestalt Innewohnt, daß die weitere Anwendung früheren Rechts als untragbar anzusehen ist. Dies hat das Reichsgericht nach Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches für bestimmte Vorschriften bejaht (RGZ 47, 103; 66, 409, 411; 67, 13, 16; 75, 34). Auch die sofortige unmittelbare Anwendung des Art, 131 WeimRV beruhte auf diesen Erwägungen (RGZ 102, 166, 168). Für die mit § 3 PflVersGes geschaffene Möglichkeit, den Versicherer des Schädigers neben diesem unmittelbar ln Anspruch zu nehmen, lassen sich dagegen entsprechende zwingende Gründe für eine Rückwirkung nicht feststellen. Zwar gewährt die Vorschrift einen besseren.Schutz für die Verkehrsgeschädigten, indem sie ihnen in der Person des Versicherers einen weiteren Schuldner für die Schadensersatzansprüche gibt. Das alte Recht bot insoweit jedoch nicht etwa einen unhaltbaren Zustand. Der Geschädigte konnte vielmehr bei einem obsiegenden Urteil gegen den Schädiger den Schuldbefreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer pfänden und sich überweisen lassen (§§ 829, 835 ZPO). III. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten auch für die ab 1. Oktober 1965 entstehenden Rentenansprüche unter Hinweis auf die Einheit des Schadensersatzanspruches Verneint.: äug|i beijf©rt~ i.-^| dauernder Entwicklung des Schadens, der durch die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens vollendete Handlung verursacht worden war - wobei der Erfolg nur die Tragweite der Schädigung bestimmt -, bleibt für einen Ersatzanspruch das alte Recht maßgebend (RG JW 1902, Beil. 161$ Staudinger/ Gramm EGBGB 10. Aufl. Art. 170 Rz 29c; Soergel/Siebert EGBGB 9. Aufl. Art. 170 Rz 20). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Handlung als solche vor dem Stichtag begangen, die Reöhtsgutverletzung aber erst nach dem Stichtag eingetreten und damit das Schuldverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt begründet worden ist (RG2 52, 119, 123 ij RG JW 1901, 72). So liegt der gegenständliche Pall i aber nicht. Der Schadensersatzanspruch war schon mit dem durch den im April 1965 eingetretenen Tod des Ehemannes eingetretenen Verlust des Unterhaltsanspruches der Klägerin entstanden. Daraus, daß der Bundesgerichtshof § 87a BBG auch auf Verletzungsfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ereignet haben, für anwendbar erklärt hat (ÜB BBG § 87a Nr, 7), läßt sich für den hier zu entscheidenden Pall, der völlig anders liegt, nichts herleiten. Die genannte Entscheidung ist damit begründet, es werde mit der in § 87a BBG vollzogenen Angloichung der dem Beamten gewährten Dienstbezüge an die für die Versorgungsbezüge geltenden Regelung nur dem allgemeinen Rechtsgedanken volle Geltung verschafft, daß es den Schädiger nicht entlasten dürfe, wenn von anderer Seite für die Sicherung der Bedürfnisse des Betroffenen vorgesorgt ist. Diese aus dem Wesen des Schadensrechtes gerechterweise aufzustellende Forderung ist dem hier im deutschen Recht erstmalig gewährten Direktanspruch gegen den Versicherer nicht vergleichbar. Pehle Dr. Weber Sonnabend Dunz Schaffen