* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

e) Die Unkosten und direkten Auslagen (Sachleistungen), auch wenn sie mit den unter das Liquidationsrecht des Chefarztes fallenden Leistungen im Zusammenhang stehen (Ziffer 2a), b) und c)), werden grundsätzlich von der Anstaltsverwaltung in Rechnung gestellt und fließen in voller Höhe der Stiftung zu. Sie ist der Ansicht, daß der Kläger nach der in Ziffer V 2 d) und e) des Chefarztvertrages getroffenen Regelung für die Zeit vom 1. Der Kläger hat Abweisung der Y/iderlclage beantragt und ist der Auffassung der Beklagten entgegengetreten: insbesondere hält er sich nicht für verpflichtet, auch von den aus der Kassenambulanz erzielten Einnahmen einen Anteil von 20 v.H. an die Beklagte abzuführen, weil es sich bei der kassenärztlichen Tätigkeit nicht um eine "liquidationsfähige Tätigkeit” im Sinne von Ziffer V 2d) des Chefarztvertrages handele. Zwischen ihm und dem Stiftungsreferenten Dr. DflHHH habe Einigkeit darüber bestanden, daß er von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abzuführen brauche. Tatsächlich habe die Beklagte bis 1965 insoweit auch keine Ansprüche gegen ihn geltend gemacht, obwohl ihre Bediensteten gewußt hätten, daß er seit 1951 von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abführe. Das Landgericht hat auf die Klage gemäß dem Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom 9. Das Oberlandesgericht hat durch Deilurteil über die Berufungen entschieden, soweit es sich um die Widerklage handelt; e3 hat die Berufung dos Klägers zu-rückgev/iesen und auf die Berufung der Beklagten unter Zurückv/eisung des weitergehenden Rechtsmittels den Kläger verurteilt, 6 # Zinsen von 56.967,84 DM seit 21. Das Berufungsgericht hat diese Zahlungsverpflichtung aus Ziffer V 2 c) und d) des Ohefarztvertrages hergeleitct und ist nach eingehenden Ausführungen über die Vorgeschichte dieser Vertragsbestimmung und unter Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ansicht des Klägers, er brauche nur von den Leistungen, die in Ziffer V 2 a) und b) des Chefarztvertrages aufgezählt sind, 20 v.H- der Bruttoeinnahmen an die Beklagte abzuführen, nicht hingegen auch von den Einnahmen aus der Kassenambulanz, unrichtig ist. Es hat die Behauptung des Klägers, zwischen ihm und dem Stiftungsreferenten Dr. I habe eine ausdrückliche Willen3übereinstimmung darüber bestanden, daß er von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abzuführen brauche, als nicht bewiesen angesehen. 1. Das Berufungsgericht hat festgcstellt, daß den Abschluß des Chefarztvertrages vom 9* März I960 die Erörterung von sechs Vertragsentwürfen vorausgegangon ist; es hat hierbei dem 4. rechtige; offenbar sei diese Abgabe zurückzuführen auf einen Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29- Juli 1938, "wonach der Chefarzt für die Inanspruchnahme der Krankenhauseinrichtungen aus Anlaß seiner stationären und ambulanten liquidationsfähigen Tätigkeit (also nicht von Gehaltsbezügen) Abgaben zu entrichten hat". Entwurf s der Kläger verpflichtet gewesen wäre, auch von den aus der Kassenambulanz erzielten Einnahmen 20 v.H. an die Beklagte abzuführen; dies ergibt sich aus dem Klammerzusatz nach dem Wort "liquidationsberechtigung”, der auch auf Ziffer V 2 c), die kassenärztlichen Leistungen, hinv/eist. Hieraus will der Kläger schließen, daß die Einnahmen aus kassenärztlicher ambulanter Tätigkeit (Ziffer V 2 c) nicht von der Regelung in Ziffer T 2 d)) erfaßt werde, zu demal dort nur von einer "liquidationsfähigen Tätigkeit" die Rede sei, der Kassenarzt jedoch für die Behandlung eines Kassenpatienten keine Rechnung erstelle, sondern lediglich mit der pis- Das Berufungsgericht ist aufgrund der Passung von Ziffer V 2 e) des endgültigen Vertrages zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die in Ziffer V 2 c) bezeichnete Tätigkeit des Klägers und die daraus erzielten Einnahmen aus der Kassenambulanz eine Pflicht zur Abführung von 20 v.H. der Bruttoeinnahme begründen. Der hierin enthaltene Klammerzusatz beweist nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß unter das Liquida-tionerecht des Klägers im Sinne des Vertrages auch die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung fällt j es sei nicht entscheidend, daß diese Klammerdefinition nur noch in Ziffer V 2 e) und nicht mehr - wie es noch im 4- Entwurf der Pall war - in Ziffer V 2 d) enthalten sei? punkt dafür, daß die Abführung von 20 v.H, der Einnahmen aus der Kassenambulanz nicht gewollt gewesen sei» Mit dem Begriff der "liquidationsfähigen Tätigkeit" habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß der Kläger nicht von seinen Gehalts be Zügen Abgaben zu entrichten habe« Im übrigen stützt sich das Berufungsgericht für die Richtigkeit seiner Auffassung, daß auch die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung unter den Begriff des Liquidationsrechts eines Chefarztes fällt, auf Ziffer VI) und 3) der "Grundsätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhaus-trägern und leitenden Abteilungsärcten (Chefärzten)", in denen auch für die kassenärztliche Tätigkeit dem Chefarzt ein "Liquidationsrecht" zugestanden wird« Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß der Kläger gegen die Formulierung von Ziffer V 2 d) des 4. nicht als bewiesen angesehen, daß durch die neue Formulierung von Ziffer V 2 d) eine Ahgabepflicht aus der ambulanten kassenärztlichen Tätigkeit des Klägers nicht begründet werden sollte. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht festgestollt, das Schreiben des Klägers an die .Beklagte vom 9* Dezember 1959 habe keinen Hinweis darauf enthalten, daß durch die vorgeschlagene Neuformulierung von Ziffer V 2 d) gegenüber dem 4. Y/eitorhin ist festgestellt, daß nach Eingang dieses Schreibens zwischen dem Stiftungsreferenten Dr. und dem Kläger eine Unterredung über die Vertragsgestaltung stattfand, bei der über die Abführung von 20. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Stiftungsrefe-rent Dr. PflHB habe allein aus der Formulierung des Änderungsvorschlages nicht ersehen können, daß die Abführung von 20. v.H. der Einnahmen aus der Kassenambulanz ausgeschlossen werden sollte; deshalb könne insoweit eine Übereinstimmung des Willens der Parteien nicht allein aufgrund der Tatsache festgestellt werden, daß die Neufassung von Ziffer V 2 d) in den endgültigen Vertrag übernommen worden ist. 2. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe gewußt, daß er von den Ein- nahmen aus der Kassenambulanz auch nach Abschluß des Chefarztvertrages nichts abgeführt habe, als nicht bewiesen angesehen und es hat ausgeführt, daß für die Richtigkeit dieser Behauptung jeder Anhaltspunkt fehle. Dezember 1961, auf den sich der Klüger berufen hat, hierüber nichts enthält und daß die Behauptung des Klägers, die Angestellte Fürnrohr habe die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes wiederholt davon unterrichtet, daß dor Kläger von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abführe, unwahr ist. Wie das Berufungsgericht feststollt, hat der Kläger dieses Schreiben nicht zu dem Anlaß genommen, alsbald der Beklagten zu offenbaren, daß er den Satz von 20 v.H. für die Kassenambulanz nicht abführe; erst im Herbst 1964 hat die Ehefrau des Klägers gegenüber dem kauf- 3- Das Berufungsgericht hat zunächst die Behauptung des Klägers geprüft, es habe zwischen ihm und dem Stiftungsreferenten eine ausdrückliche Y/illensüberein-stimmung darüber bestanden, daß er von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abzuführen brauche. Auch wenn man eine "Auslegung” des Vertrages in Erwägung ziehe, so führe sie zu keinem anderen Ergebnis, an dem sich auch dann nichts ändere, wenn der Kläger - wie er behauptet - Dr. BfIBdahin verstanden habe, daß er den Satz von 20 v.H. aus der Kassenambulanz nicht abführen müsse. Entgegen dem Wortlaut des Chefarztvertrages beruft sich der Kläger darauf, zwischen ihm und dem Stiftungsreferenten Pr. sei Übereinstimmung darüber erzielt worden, daß er von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts an die Beklagte abzuführen brauche. Soweit das Berufungsgericht in seiner Hilfserwä-gung eine Auslegung des Chefarztvertrages vornimmt und hierbei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese zu keinem anderen Ergebnis führe, kommt es auf die Bev/eis-last ohnedies nicht an, weil die Auslegung eines Vertrages imabhängig von den Vorschriften über die Behauptungs- und Beweislast vorzunehmen ist (BGHZ aaO). Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Chefarztvertrag dem Kläger, der weiterhin ira Angestelltenverhältnis tätig war, in versorgungsrechtlicher Hinsicht eine Regelung brachte, die den Kläger einem Jteamten der Besoldungsgruppe A 15 gleichstellte. Allein die Zusicherung von Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezügen und Unfallfürsorge unter Anrechnung der seit 1951 verbrachten Dienstzeit war seitens der Beklagten eine Leistung, der als Gegenleistung die Verpflichtung des Klägers zur Abführung eines Anteils von 20 v.H. aus den Einnahmen seiner Privatpraxis, einschließlich der Kassenambulanz, durchaus gleichwertig sein konnte. November 1967 gestellte Antrag, den Stadtamtraann als Zeugen über Einzelheiten der Aktenführung .bei der Beklagten zu vernehmen, war im Zusammenhang mit dem Verlangen des Klägers, das Berufungsgericht möge der Beklagten die Vorlegung der vollständigen Akten auf geben, unerheblich und ist von dem Berufungsgericht zu Recht übergangen worden. c) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Y/eise hat sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet, daß eine Urkunde, aus der sich der von dem Kläger behauptete Verzicht auf die Abgabe aus den Einnahmen aus der Kassenambulanz ergibt, nicht existiert.

Zitierte Normen: § 554 ZPO
TätigkeitBerufungsgerichtKassenambulanzeinnehmenChefarztKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES	2089	037
VI_ZR 76/68	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16.September 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Chefarztes Dr. Karl BflBstraße M
9
9
Klägers, Widerbeklagten, Berufungs-Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 fsche orthopädische Heilanstalt
nHofrat in Gfr
 rechtskräftige Stiftung mit dem Sitz in satzungsgemäß vertreten durch den Stadtrat dieser vertreten durch den Oberbürgermeister Al
 tadt
Beklagte, Widerklägerin, Berufungs-klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Pro2eßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
//
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sov/ie der Bundesrichter Br. Bode, Br. Yfeber, Prof.Dr. Nüßgens und Sonnabend
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sits in Augsburg vom 19* Dezember 1967 wird zurückgev/iesen.
Bie Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Die Beklagte, eine Öffentliche, rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 5 des Bayerischen Stiftungsgesetzes, unterhält eine Orthopädische Heilanstalt, deren Chefarzt der Kläger seit 1. Juli 1951 ist. Der mit dem Kläger am 28. September 1951 mit Y/irkung vom 1. Juli 1951 geschlossene Dienstvertrag sollte nach einem Jahr überprüft werden. Zu einer neuen, als "Chefarztvertrag11 bezeichne ten und am 1. Januar I960 in Kraft tretenden Vereinbarung kam es am 9- März I960. Dieser von dem Verwaltungsrat der Be-
 
klagtön am 4. Mars; I960 gebilligte Vertrag wurde unterzeichnet von dem Kläger und dem inzwischen veratorbc-nen Stadtrechtsrat Dr. PfHH^ dem Stiftungsrof'erenten der Stadt	deren	Stadtrat	die	Beklagte	verwal-
tet. Der Kläger wurde zu dem ärztlichen Direktor der Orthopädischen Heilanstalt ernannt unter Beschäftigung im Angestelltenverhältnis mit Dienstbezügen, die sich entsprechend der Gruppe A 15 des Besoldungsgesetzes berechneten. Abweichend von der für Angestellte geltenden Regelung sicherte die Beklagte dem Kläger Alters- und Hinterbliebenenversorgung und auch Unfallfürsorge nach Maßgabe der bei Eintritt des Versorgungsfallos bestehenden beamtonreehtlichon Vorschriften zu, wie sie für die Beamten der Stadt A^|gelten, wobei die Dienstzeit seit 1. Juli 1951 als ruhegehaltsfähig angerechnet werden sollte und im übrigen die versorgungsrechtlichen Vorschriften wie für die Beamten der Stadt A^m^| gelten sollten. Die Beklagte stellte dem Kläger Betten zur Aufnahme von Privatpatienten aller Pflegeklassen zur Verfügung und gestattete ihm die Ausübung einer Kassenpraxis. Insoweit bestimmt der Vertrag in Ziffer V, 2a) bis e) folgendes s
"2. a) Bei Selbstzahlern der III, Pflegeklasse liquidiert der Chefarzt, soweit dies die allgemeinen sozialen Verhältnisse zulassen, die Mindestsätze der Preugo. Der Chefarzt ist liquidationsberechtigt für alle ärztlichen Leistungen gegenüber selbstzahlenden Patienten.
b)	Für Gutachten, ärztliche Bescheinigungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen ist der Chefarzt liquidationsberechtigt. überträgt der Chefarzt die Ausarbeitung, Erstellung usw. von
 Gutachten an nachgeordnete Ärzte, so sind diese unter Beachtung der Ziffer 2d) liquidationsberechtigt. Vereinbarungen Uber die Höhe der abzuführenden Anteile im Pauschalwege bleiben Vorbehalten.
c)	Die im Rahmen der Privatpraxis für Patienten der gesetzlichen und diesen gleichgestellten Krankenkassen entstandenen Leistungen rechnet der Chefarzt über die kassenärztliche Vereinigung.. (KVD) ab, mit Ausnahme der Sachleistungen und Röntgenunkosten.
d)	Für die Benutzung der Räume, Apparate, Instrumente usw,, die Verwendung des Materials und die Inanspruchnahme des Personals aus Anlaß der in der Klinik verrichteten liquidations fähigen stationären und ambulanten Tätigkeit verpflichtet sich der Chefarzt, von den eingegangenen Bruttoeinnahmen 20 v.H. an die Stiftung abzuführen. Dieser Unkostonerstattungsbetrag ist im Y/egc gegenseitiger Verhandlung und Vereinbarung dann neu festzusetzen, wenn seit Vertragsschluß wesentliche Veränderungen eingetreten sind, die dem Stiftungsreferat oder dem Chefarzt die Fortsetzung der bisherigen Vereinbarung nicht mehr zu demutbar machen.
e)	Die Unkosten und direkten Auslagen (Sachleistungen), auch wenn sie mit den unter das Liquidationsrecht des Chefarztes fallenden Leistungen im Zusammenhang stehen (Ziffer 2a), b) und c)), werden grundsätzlich von der Anstaltsverwaltung in Rechnung gestellt und fließen in voller Höhe der Stiftung zu. Bei Pauschalbeträgen, die Sachkosten und ärztliche Honorare enthalten, werden diese Beträge gleichmäßig geteilt."
Im Herbst 1964 kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, welche die Beklagte zu einer außerordentlichen Kündigung des Chefarztvertrages zu dem 30. Sep-
 
tember 1965 veranlaßten. Als Kündigungsgrund war u.a. angeführt, daß der Kläger den Betrag von 80.080,04 DU nicht abgeführt habe, welcher der Beklagten aufgrund des Chefarztvertrages als Anteil an der Kassonambu-lan2, an Sachleistungen für Kassenpatienten und für Patienten von Berufsgenossenschaften zustehe.
Der Kläger hat Klage erhoben und die Peststellung begehrt, daß die Kündigung unwirksam sei, hilfsweise, daß das Dienotvertragsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten fortbostehe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit der erhobenen Widerklage beantragt, den Kläger zur Zah-lung von 77.749,97 DM sowie 14.704,63 DM Zinsen für die Zeit bis 15- Juli 1965 und 6 # Zinsen aus 77.749,97 DM für die Zeit seit 16. Juli 1965 zu verurteilen. Sie ist der Ansicht, daß der Kläger nach der in Ziffer V 2 d) und e) des Chefarztvertrages getroffenen Regelung für die Zeit vom 1. Januar I960 bis 31. Dezember 1964 den Dnkos tenors tat tungs-Beitrag von 20 v.H. für seine Kassenambulanz, d.h. 52.265,80 DM, und für von ihm abgerechnete und nur teilweise an sie abgeführte Einnahmen für Sachleistungen noch 20.782,13 DM an sie zahlen müsse. In demselben Zeitraum habe er Berufsgenossenschaf-ton gegenüber für Sachleistungen den Betrag von 5.877,55 DM liquidiert, hiervon aber nur 20 v.H. - 1.175,51 DM abgeführt, obwohl er nach dem Chefarztvertrag zur Behandlung solcher Patienten in seiner Privatpraxis nicht berechtigt sei und seine Tätigkeit insoweit durch seine
 
Dienstbezüge abgegolten werde; der Kläger müsse deshalb noch 4.702,04 DM an sie zahlen.
Der Kläger hat Abweisung der Y/iderlclage beantragt und ist der Auffassung der Beklagten entgegengetreten: insbesondere hält er sich nicht für verpflichtet, auch von den aus der Kassenambulanz erzielten Einnahmen einen Anteil von 20 v.H. an die Beklagte abzuführen, weil es sich bei der kassenärztlichen Tätigkeit nicht um eine "liquidationsfähige Tätigkeit” im Sinne von Ziffer V 2d) des Chefarztvertrages handele. Zwischen ihm und dem Stiftungsreferenten Dr. DflHHH habe Einigkeit darüber bestanden, daß er von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abzuführen brauche. Tatsächlich habe die Beklagte bis 1965 insoweit auch keine Ansprüche gegen ihn geltend gemacht, obwohl ihre Bediensteten gewußt hätten, daß er seit 1951 von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abführe.
Das Landgericht hat auf die Klage gemäß dem Hilfsantrag des Klägers festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien gemäß Vertrag vom 9. März I960 fortbesteht, und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an dio Beklagte 56.967,84 DM nebst 4 /* Zinsen seit 21. Juni 1965 zu zahlen; im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt; die Beklagte hat die von dem Landgericht getroffene Feststellung und die Abweisung des V/iderklage-anspruchs von 20.782,13 DM (Einnahmen für Sachleistungen)
 
angefochten sov/ie sich dagegen gewandt, daß ihr statt 6 # nur 4 $ Zinsen zuorkannt worden sind. Der Kläger hat die Verurteilung zur Zahlung von 52.265? 80 DIJ nebst Zinsen (Anteil aus der Kassenarabulanz) angefochten; soweit er zur Zahlung von 4.702,04 DM nebst Zinsen (Sachleistungen für Berufsgenossenschaften) verurteilt worden ist, hat er das landgerichtliche Urteil nicht beanstandet.
Das Oberlandesgericht hat durch Deilurteil über die Berufungen entschieden, soweit es sich um die Widerklage handelt; e3 hat die Berufung dos Klägers zu-rückgev/iesen und auf die Berufung der Beklagten unter Zurückv/eisung des weitergehenden Rechtsmittels den Kläger verurteilt, 6 # Zinsen von 56.967,84 DM seit 21. Juni 1965 zu zahlen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, beantragt der Kläger weiterhin Abweisung des Widerklageanspruchs von 52.265,80 DM nebst 6 # Zinsen seit 21. Juni 1965.

I.
Der Streit der Parteien geht hier jetzt nur darum, ob der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten den der Höhe nach unstreitigen Betrag von 52-265,80 DH - nebst 6 # Zinsen seit 21. Juni 1965 - zu zahlen all? Anteil in Höhe von 20 v.H. der in der Zeit vom 1- Januar I960 bis 31. Dezember 1964 von ihm erzielten Einnahmen aus der Kassenambulanz.
Das Berufungsgericht hat diese Zahlungsverpflichtung aus Ziffer V 2 c) und d) des Ohefarztvertrages hergeleitct und ist nach eingehenden Ausführungen über die Vorgeschichte dieser Vertragsbestimmung und unter Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß die Ansicht des Klägers, er brauche nur von den Leistungen, die in Ziffer V 2 a) und b) des Chefarztvertrages aufgezählt sind, 20 v.H- der Bruttoeinnahmen an die Beklagte abzuführen, nicht hingegen auch von den Einnahmen aus der Kassenambulanz, unrichtig ist.
Es hat die Behauptung des Klägers, zwischen ihm und dem Stiftungsreferenten Dr.	I	habe	eine	ausdrückliche
 Willen3übereinstimmung darüber bestanden, daß er von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abzuführen brauche, als nicht bewiesen angesehen.
 
II.
1. Das Berufungsgericht hat festgcstellt, daß den Abschluß des Chefarztvertrages vom 9* März I960 die Erörterung von sechs Vertragsentwürfen vorausgegangon ist; es hat hierbei dem 4. Entwurf besondere Bedeutung beigemessen, der in Ziffer V 2 a) das Liquidationsrecht des Chefarztes bei Privatpatienten der III* Pflegeklasse, in Ziffer V 2 b) die Liquidationsberechtigung für Gutachten etc. und in Ziffer V 2 c) - insoweit ebenso wie Ziffer V 2 e) in der endgültigen Fassung von Ziffer V 2 c) des Chefarztvertrages unverändert geblieben - die Abrechnung der im Rahmen der Privatpraxio für Patienten der gesetzlichen und diesen gleichgestellten Krankenkassen erbrachten Leistungen vorsah* Ziffer V 2 d) dieses Entwurfs lautete:
Md) Von allen aus seiner Liquidationsberechtigung (Ziffer 2 a), b) und c)) erwachsenden Bruttoeinnahmen führt der Chefarzt 20 v*H. an die Stiftung ab* Dieser Prozentsatz ist der bei der Stadt A^HHB geltenden Regelung bezüglich der Chefärzte der städt* Kliniken angepaßt* Sollte sich diese Regelung ändern, wird auch der Hundertsatz, den dor Chefarzt an die Stiftung abzuführen hat, entsprechend geändert*M
Der Kläger übersandte diesen Entwurf dem Justitiar des Deutschen Chefarztverbandes, der in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 2. Dezember 1959 u*a* eine Neufassung von Ziffer V 2 d) vor schlug mit der Begründung, daß hierin die Angabe des Grundes fehle, der den Krankenhausträger zur Forderung von 20 v*H* an Abgaben be-
10 -
i
rechtige; offenbar sei diese Abgabe zurückzuführen auf einen Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 29- Juli 1938, "wonach der Chefarzt für die Inanspruchnahme der Krankenhauseinrichtungen aus Anlaß seiner stationären und ambulanten liquidationsfähigen Tätigkeit (also nicht von Gehaltsbezügen) Abgaben zu entrichten hat". Der Kläger unterbreitete im Schreiben vom 9* Dezember 1959 der Beklagten u. a. den von dem Justitiar des Chefarztverbandes formulierten und von ihm geringfügig verkürzten Vorschlag zur Änderung von Ziffer V 2 d)f die mit diesem Wortlaut in den endgültigen Chefarztvertrag übernommen worden ist.
Zwischen den Parteien herrscht kein Streit darüber, daß nach der Passung von Ziffer V 2 d) des 4«. Entwurf s der Kläger verpflichtet gewesen wäre, auch von den aus der Kassenambulanz erzielten Einnahmen 20 v.H. an die Beklagte abzuführen; dies ergibt sich aus dem Klammerzusatz nach dem Wort "liquidationsberechtigung”, der auch auf Ziffer V 2 c), die kassenärztlichen Leistungen, hinv/eist. Dieser Klammerzusatz fohlt in Ziffer V 2 d) der von dem Chefarztverband bzw. von dem Kläger vorgeschlagenen und in den endgültigen Vertrag übernommenen Passung. Hieraus will der Kläger schließen, daß die Einnahmen aus kassenärztlicher ambulanter Tätigkeit (Ziffer V 2 c) nicht von der Regelung in Ziffer T 2 d)) erfaßt werde, zu demal dort nur von einer "liquidationsfähigen Tätigkeit" die Rede sei, der Kassenarzt jedoch für die Behandlung eines Kassenpatienten keine Rechnung erstelle, sondern lediglich mit der pis-
uL
- It -
senäretlichen Vereinigung abrechne. Deshalb sei in Ziffer V 2 a) und b) einerseits und Ziffer V 2 c) andererseits eine Unterscheidung zwischen Liquidation und Abrechnung gemacht.
Das Berufungsgericht ist aufgrund der Passung von Ziffer V 2 e) des endgültigen Vertrages zu dem Ergebnis gelangt, daß auch die in Ziffer V 2 c) bezeichnete Tätigkeit des Klägers und die daraus erzielten Einnahmen aus der Kassenambulanz eine Pflicht zur Abführung von 20 v.H. der Bruttoeinnahme begründen. Es heißt in Ziffer V 2 e) u.a.:
’’Die Unkosten und direkten Auslagen (Sachleistungen), auch wenn sie mit den unter das Liquidationsrecht des Chefarztes fallenden Leistungen im Zusammenhang stehen (Ziffer 2 a), b) und c)...„"
Der hierin enthaltene Klammerzusatz beweist nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß unter das Liquida-tionerecht des Klägers im Sinne des Vertrages auch die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung fällt j es sei nicht entscheidend, daß diese Klammerdefinition nur noch in Ziffer V 2 e) und nicht mehr - wie es noch im 4- Entwurf der Pall war - in Ziffer V 2 d) enthalten sei? es komme vielmehr nur darauf an, daß sie überhaupt vorhanden sei, zu demal es weder orforderlich noch üblich sei, eine Definition an jeder einschlägigen Stelle zu wiederholen. Für die Ansicht des Klägers, die Formulierung von Ziffer V 2 e) enthalte eine Vertragsungenauigkeit oder ein Redaktionsversehen, fehle jeder Anhaltspunkt. Das \7ort "liquidationsfähig” in Ziffer V 2d) sei entgegen der Ansicht des Klägers kein Anhalts-
12 -
punkt dafür, daß die Abführung von 20 v.H, der Einnahmen aus der Kassenambulanz nicht gewollt gewesen sei» Mit dem Begriff der "liquidationsfähigen Tätigkeit" habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß der Kläger nicht von seinen Gehalts be Zügen Abgaben zu entrichten habe« Im übrigen stützt sich das Berufungsgericht für die Richtigkeit seiner Auffassung, daß auch die Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung unter den Begriff des Liquidationsrechts eines Chefarztes fällt, auf Ziffer VI) und 3) der "Grundsätze für die Gestaltung von Verträgen zwischen Krankenhaus-trägern und leitenden Abteilungsärcten (Chefärzten)", in denen auch für die kassenärztliche Tätigkeit dem Chefarzt ein "Liquidationsrecht" zugestanden wird«
Das Berufungsgericht hat weiterhin fostgestollt, daß der Kläger in seinem an den Justitiar des Chefarztverbandes gerichteten Schreiben vom 28. November 1959 lediglich eine Auskunft zu Ziffer III 5? 6 und 10 des 4. Vertragsentwurfs erbeten, Ziffer V hingegen nicht besonders erwähnt hat. Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß der Kläger gegen die Formulierung von Ziffer V 2 d) des 4. Vertragsentwurfs, worin die Abführungspflicht von 20 v.H. der Einnahmen aus der Kassenarabulanz durch den Klammerzusatz eindeutig hervorgehoben war, nichts einzuwenden hatte. Der spätere Änderungsvorschlag beruht auf der Anregung des Justitiare des Chefarztverbandes, den das Berufungsgericht als Zeugen vernommen und dessen Aussage es als nur auf Schlüsse stützend und als nicht überzeugend gewürdigt hat; das Berufungsgericht hat es
i
nicht als bewiesen angesehen, daß durch die neue Formulierung von Ziffer V 2 d) eine Ahgabepflicht aus der ambulanten kassenärztlichen Tätigkeit des Klägers nicht begründet werden sollte. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme nicht darauf an, was sich der Justitiar des Chefarztverbandes vorgestellt hat, sondern v/ie der Kläger den Änderungsvorschlag der Beklagten unterbreitet hat und wie diese ihn auf gef aßt hat oder hat auf-fassen müssen. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht festgestollt, das Schreiben des Klägers an die .Beklagte vom 9* Dezember 1959 habe keinen Hinweis darauf enthalten, daß durch die vorgeschlagene Neuformulierung von Ziffer V 2 d) gegenüber dem 4. Entwurf eine Änderung der Abführungspflicht eintrete. Y/eitorhin ist festgestellt, daß nach Eingang dieses Schreibens zwischen dem Stiftungsreferenten Dr.	und	dem Kläger eine
 Unterredung über die Vertragsgestaltung stattfand, bei der über die Abführung von 20. v.H. aus den Einnahmen der Kassenambulanz nicht die Rede war. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Stiftungsrefe-rent Dr. PflHB habe allein aus der Formulierung des Änderungsvorschlages nicht ersehen können, daß die Abführung von 20. v.H. der Einnahmen aus der Kassenambulanz ausgeschlossen werden sollte; deshalb könne insoweit eine Übereinstimmung des Willens der Parteien nicht allein aufgrund der Tatsache festgestellt werden, daß die Neufassung von Ziffer V 2 d) in den endgültigen Vertrag übernommen worden ist.
2. Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe gewußt, daß er von den Ein-
14 -
nahmen aus der Kassenambulanz auch nach Abschluß des Chefarztvertrages nichts abgeführt habe, als nicht bewiesen angesehen und es hat ausgeführt, daß für die Richtigkeit dieser Behauptung jeder Anhaltspunkt fehle. Es hat festgestellt, daß der Rechnungsprüfungsbericht vom 12. Dezember 1961, auf den sich der Klüger berufen hat, hierüber nichts enthält und daß die Behauptung des Klägers, die Angestellte Fürnrohr habe die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes wiederholt davon unterrichtet, daß dor Kläger von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abführe, unwahr ist. Es hat weiter festgestollt, daß der Kläger jeweils einen nicht aufgeschlüsselten Betrag an die Beklagte überwiesen hat, .aus dem nicht zu ersehen war, ob hierin auch die Kac-senambulanz-Abgabe enthalten war. Am 28. Oktober 1963 wandte sich nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen der Nachfolger des Stiftungore-ferenten Dr.	schriftlich	an	den	Kläger und be-
anstandete dessen Abrechnungssystem; in diesem Schreiben heißt es unter c)
HAmbulante Behandlungen von Versicherton: In diesem Fall werden an Sie bezahlt das ärztliche Honorar und die Sachleistungen. Es kann weder der 20 ^-Anteil festgestellt werden noch die Höhe der von den Krankenkassen erstatteten Sachunkosten.M
Wie das Berufungsgericht feststollt, hat der Kläger dieses Schreiben nicht zu dem Anlaß genommen, alsbald der Beklagten zu offenbaren, daß er den Satz von 20 v.H. für die Kassenambulanz nicht abführe; erst im Herbst 1964 hat die Ehefrau des Klägers gegenüber dem kauf-
- 15
männischen Direktor der Beklagten eine solche Erklärung abgegeben.
3- Das Berufungsgericht hat zunächst die Behauptung des Klägers geprüft, es habe zwischen ihm und dem Stiftungsreferenten eine ausdrückliche Y/illensüberein-stimmung darüber bestanden, daß er von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts abzuführen brauche. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche - von dem Vertragstext unabhängige - Übereinstimmung des Parteiwillens nicht festgestellt . werden kann. Auch wenn man eine "Auslegung” des Vertrages in Erwägung ziehe, so führe sie zu keinem anderen Ergebnis, an dem sich auch dann nichts ändere, wenn der Kläger - wie er behauptet - Dr. BfIBdahin verstanden habe, daß er den Satz von 20 v.H. aus der Kassenambulanz nicht abführen müsse. Entscheidend sei nicht, was sich der Kläger vorgestellt, sondern was er erklärt habe. Seine Erklärung sei objektiv eindeutig, zu demal in der von ihm unveränderten Ziffer V 2 e) ausdrücklich bestimmt sei, v/elche Leistungen unter das Liquidationsrecht fallen und damit - mit anderen V/orten - liquidationsfähig sind.
III.
Diese Beurteilung läßt einen Hechtsfehler nicht erkennen. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen und vor al-
 
lern die Interessenlage bei Abschluß des Vertrages vom 9. März I960 nicht berücksichtigte
1.	Pas Berufungsgericht hat die Beweißlast nicht verkannt. Entgegen dem Wortlaut des Chefarztvertrages beruft sich der Kläger darauf, zwischen ihm und dem Stiftungsreferenten Pr.	sei	Übereinstimmung
 darüber erzielt worden, daß er von den Einnahmen aus der Kassenambulanz nichts an die Beklagte abzuführen brauche. Per Kläger will also aus der Vertragsurkunde eine für sich günstige Rechtsfolge herleiten; dann aber trifft ihn für alle außerhalb der Urkunde liegenden Umstände die Behauptungs- und Bev/ei3last (BUHZ 20, 109, 111). Pas Berufungsgericht ist in seiner revisionsrechtlich nicht nachprüfbaren Würdigung dos Ergebnisses der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger diesen Beweis nicht geführt hat.
Soweit das Berufungsgericht in seiner Hilfserwä-gung eine Auslegung des Chefarztvertrages vornimmt und hierbei zu dem Ergebnis gelangt, daß diese zu keinem anderen Ergebnis führe, kommt es auf die Bev/eis-last ohnedies nicht an, weil die Auslegung eines Vertrages imabhängig von den Vorschriften über die Behauptungs- und Beweislast vorzunehmen ist (BGHZ aaO). Pie Revision verkennt nicht, daß es sich um einen Individualvertrag handelt, dessen Auslegung durch den Tatrichter grundsätzlich für das Revisionsgericht bindend ist. Pie Würdigung des VertragsInhalts, zu der das Berufungsgericht aufgrund der Auslegung gelangt ist, ist möglich und verletzt weder Penkgesetse noch Erfahrungssätze.
 
2.	Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses de3 Chefarztvertrages bei der Beweiswürdigung und Auslegung des Vertrages berücksichtigt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Chefarztvertrag dem Kläger, der weiterhin ira Angestelltenverhältnis tätig war, in versorgungsrechtlicher Hinsicht eine Regelung brachte, die den Kläger einem Jteamten der Besoldungsgruppe A 15 gleichstellte. Allein die Zusicherung von Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezügen und Unfallfürsorge unter Anrechnung der seit 1951 verbrachten Dienstzeit war seitens der Beklagten eine Leistung, der als Gegenleistung die Verpflichtung des Klägers zur Abführung eines Anteils von 20 v.H. aus den Einnahmen seiner Privatpraxis, einschließlich der Kassenambulanz, durchaus gleichwertig sein konnte. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger vor dem 1. Januar I960 aus der Kas-senambulanz nichts und aus der übrigen Tätigkeit nur geringere, bis zu 20 v.H. gestaffelte Sätze abzuführen brauchte; andererseits war die Beklagte vor diesem Zeitpunkt keine Pensionsverpflichtung eingegangen. Das Berufungsgericht hat ferner berücksichtigt, daß die Kassonambulanz einen ungewöhnlich großen Umfang hatte und daß der Kläger hierbei die Tätigkeit von in Diensten der Beklagten stehenden Ärzten und Hilfskräften in Anspruch nahm; es hat ferner beachtet, daß die Beklagte insoweit auch Räume, Einrichtungen, Instrumente, Energie usw. zur Verfügung stellte, und hat es als durchaus verständlich angesehen, daß die Beklagte wenigstens einen Teil dieser allgemeinen Unkosten von dem Kläger ersetzt haben wollte.
18 -
/
I
Die wirtschaftliche Interessonlage stand somit der in dem Chefarztvertrag über die Abführungspflicht getroffenen Regelung nicht entgegen.
3.	Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, entsprechend dem vom Kläger nach Schluß der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Revision rügt die Verletzung der Vorschrift des § 156 ZPO, bezeichnet indes nicht die Tatsachen,die diesen Mangel ergeben sollen
(§ 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO). Eine Partei kann nur dann die Y/iederoröffnung der mündlichen Verhandlung verlangen, wenn sich aus ihrem neuen Vorbringen ergibt, daß die bisherige Verhandlung Bücken hat und die Ausübung des Pragerechts geboten war; in allen übrigen Pallen ist die Wiedereröffnung in das Ermessen dos Gerichts gestellt (BGHZ 30, 60, 65)» Die von der Revision im einzelnen nicht beanstandeten eingehenden Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, weshalb es keine Veranlassung gehabt hat, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, ergeben, daß ein Pall, in welchen die Wiedereröffnung der Verhandlung geboten gewesen wäre, nicht Vorgelegen hat; Ermessensfehler sind nicht erkennbar.
4.	Auch die weiteren Verfahrensrügen (§§ 286, 424, 444 ZPO) erweisen sich als unbegründet.
a) Zu Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte sämtliche Aktenvermerke, Briefe, Protokolle, soweit
19 -
sie den Zeitraum vom 1. Dezember 1959 bis 30. April I960 und sein Dienstverhältnis betreffen, vorlege; der Kläger müsse die Urkunde zu demindest so genau bezeichnen und ihren Inhalt so vollständig angeben, daß wenigstens festgestellt werden könne, welche Urkunde er meint. Diese Auffassung entspricht der gesetzlichen Re-gelung (§ 424 Nr. 1 und 3 ZPO). Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte solche Urkunden, die der Kläger im einzelnen bezeichnet hat, auch vorgolegt hat.
b) Der von dem Kläger im Schriftsatz vom 16. November 1967 gestellte Antrag, den Stadtamtraann als Zeugen über Einzelheiten der Aktenführung .bei der Beklagten zu vernehmen, war im Zusammenhang mit dem Verlangen des Klägers, das Berufungsgericht möge der Beklagten die Vorlegung der vollständigen Akten auf geben, unerheblich und ist von dem Berufungsgericht zu Recht übergangen worden.
\
 
c) In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Y/eise hat sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet, daß eine Urkunde, aus der sich der von dem Kläger behauptete Verzicht auf die Abgabe aus den Einnahmen aus der Kassenambulanz ergibt, nicht existiert. Tatsachen, die eine Anwendung der Vorschrift des § 444 ZPO rechtfertigen, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
Engels
 Dr. Bode
 Dr. Weber
 Ntißgens
 Sonnabend