Der vor dem Beklagten auf die Überholspur gelenkte Lieferwagen konnte nicht ermittelt werden. 3ie hat behauptet, der Beklagte habe sich noch 150 bis 200 m hinter dem mit 90 km/st fahrenden Lieferwagen befunden, als dessen Ausscheren nach links erkennbar wurde. Br habe die Möglichkeit, seine Geschwindigkeit rechtzeitig herabzusetzen und der des Lieferwagens anzupassen, versäumt und zu spät gebremst, weil er entweder unaufmerksam gewesen sei oder aber beabsichtigt habe, noch links an dem ausscherenden Fahrzeug vorbeizugelangen. behauptet, sein Abstand von dem Lieferwagen habe nur noch 50 m betragen, als dieser erkennbar auf die Überholspur hinüberwechselte. Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Hinblick auf seine hohe Geschwindigkeit für verpflichtet gehal- .... Die hiernach verspätete und zu dem Unfall führende Reaktion des Beklagten ist ihm als Verschulden angelastet worden, wogegen dem Fahrer der Klägerin eingeräumt worden ist, daß er nichts zur Abwendung des Aufpralls zu tun vermoch te. Das Berufungsgericht hat deshalb die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestätigt. Soweit in diesen ■ Entscheidungen ausgesprochen worden ist, daß der überholende mit der plötzlichen Sperrung seiner Fahrbahn durch ein von rechts nach links überwechselndes Fahrzeug nicht zu rechnen brauche, 1st damit immer; nur der Ansicht ehtgegenge-t re ten worden, daß der Überholende seine eigene Fahr-wei se von vornherein auf solche VerkehrsVerstöße einzurich ten habe. Unter Ablehnung dieser Ansicht hat der erkennende Senat eine t/berholgeschwindigkeit von 120 km/st auf der Autobahn für grundsätzlich zulässig gehalten, nirgends ist aber ausgesprochen worden, daß sich der Überholende von dem unstatthaften Ausscheren eines der rechts befindlichen Fahrzeuge überraschen lassen dürfe. Der schnellere Verkehrsteilnehmer muß deshalb ständig darauf achten, ob sie sich zu verwirklichen droht, und gegebenenfalls zur sofortigen Reaktion bereit sein; denn er ist in erster Linie für die reibungslose Durchfüh- Von einem solchen, verständigerweise nicht zu vermutenden Ereignis kann keine Rede sein, wenn aus der rechts vor dem Überholenden befinulichen; i'ahrzeugke11e ein Wagen nach links ausschert, um seinerseits zu überholen. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht-vor-geworfen, em, Entstehen der/^efahranlage^'äit.sdhuldig. Grundsätzlich befreit das Fehlen einer allgemeinen Begrenzung den Benutzer der Autobahn nicht von aer Verpflichtung, seine Geschwindigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 StVO einzurichten. Dem Beklagten standen für die Beobachtung der vor ihm befindlichen Fahrzeugreihe nur kürzeste,, möglicherweise nicht ausreichende Zeiträume zur Verfügung. Hinzu kam - wie er selbst vorträgt daß er es bei der Geschwindigkeit von 150 km/st nicht hätte wagen dürfen, die volle Bremsleistung seines Fahrzeuges zu beanspruchen. :Es ist deshalb rechtlich nichts dagegen zu erinnern, daß dem Beklagten als Eeaktions- unct Bremsansprechzeit, nur der für sofortiges Handeln gültige, Erfahrungswert von 0.9 Sekunden eingeräumt worden ist. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich bei der hohen Geschwindigkeit eine Vollbremsung wegen der Schleudergefahr verbot. Lossagk überein, dessen Gutachten der Beklagte vorgelegt hat und in dem eine Geschwindigkeitsminderung von 3 bis 4 m/sec als unterstellbar bezeichnet woraen ist. Es ist ge-richtsbekannt, daß der ‘'Porsche*' auch in seinem Bremsverhalten ein auf hohe Geschwindigkeiten ausgelegtes Fahrzeug ist, mit dem beträchtlich stärkere Verzöge-rungen als 4 m/sec erzielt werden können. den, obwohl ihnen ungeachtet der offenbaren Fehl-ßchätZungen immerhin hätte entnommen weraen können, daß eich der Beklagte noch hinter diesem Fahrzeug.und damit beträchtlich hinter dem vorausfahrenden Volkswagen befunden haben muß, als das Ausscheren des Lieferwagens erkennbar wurde. Der Fahrer des Volkswagens (GflM) hat den eigenen Abstand zu dem Lieferwagen mit mindestens 50 m und uen des Beklagten für den kritischen Zeitpunkt: mit .'etwa 75 bis 100 m angegeben. Das Berufungsgericht konnte der durch die späteren Vernehmungen gestützten Erklärung des Zeugen jedenfalls entnehmen, daß er etwas derartiges nicht hat sagen wollen. Bei der Schätzung: des eigenen Abstandes von dem aufholenden Porschewagen hat stets betont, daß er auf seine Beobachtungen im Rückspiegel angewiesen sei und deshalb für den Zeitpunkt der erkennbar werdenden Gefahr nur Mindest- und Höchstwerte anzugeben vermöge. Es hat zusätzlich erlogen, daß mindestens zwei Sekunden Zwischen dem erkennbar werdenden Aüsscheren des Lieferwagens und dem Augenblick vergangen sein müssen, wo er nach der eigenen Darstellung des Beklagten "wie eine Wand'- auf der Überhol-f spur- auftauchte. Daß auf Seiten der Klägerin ein unabwendbares Ereignis vorlag, hat das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend damit begründet, daß ihr Pahrer der plötzlichen,' von dem schleudernden Porschewegen ausgehenden Gefahr nicht begegnen konnte und daß technische Mängel des Lastzuges ausscheiüen.
s BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 76/65 URTEIL Verkündet am 10, Januar 1967 Kriegl JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit cies Arztes Br, Paul traße J en, und Revisionsklägers, - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Elisabeth Klägerin, Beruf ungsbeklagte: und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf üie mündliche Verhandlung vom 10. Januar 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Ingels und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Pfretzschner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. März 19.05? wird zu rückgewiesen. Die Kosten der Revision -werden dem Beklagten auf—? erlegt. Von Rechts wegen latoestand£ Der Beklagte befuhr am 18. Mai 190 gegen 16 Uhr ; mit seinem Porsche-PKW die Autobahn Heidelberg-Karlsruhe in südlicher Richtung. In der Gemarkung Bruchsal benutzte er die Überholspur mit einer Geschwindigkeit von ISO km/st. Br überholte, stets links bleibend, erst einen Opel-PKW (Pahrer L|P) und dann den Volkswagen des Diplomingenieurs Nunmehr befanden sich rechts vor ihm noch • ein Lieferwagen und davor ein Lastkraftwagen. Der Lieferwagen lenkte nach links auf die Überholspur. Um nicht auf ihn aufzufahren, bremste der Beklagte und zog seinen Wagen nach links. Bein Porsche-PKW geriet auf den Grünstreifen, überschlug sich mehrmals und wurde dann auf _ 3 - die. Gegenfahrbahn geschleudert. Hier prallte er gegen den Lastzug der Klägerin, der in nördlicher Sichtung fuhr. Die linke Vorderachse des Triebwagens brach, der Lastzug kippte um und wurde insgesamt schwer beschädigt. Sein Fahrer und Beifahrer wie auch der Beklagte kamen mit Verletzungen davon. Eine dem Beklagten um 17o2Q Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt nach lidmark von 0,24 i»o, nach der ALH-Methode von 0,32 föo. Der vor dem Beklagten auf die Überholspur gelenkte Lieferwagen konnte nicht ermittelt werden. Der Beklagte ist in einem Strafverfahren mangels Beweises rechtskräftig freigesprochen worden. Lei* Haftpflichtversicherer des Beklagten hat an die Klägerin unter Vorbehalt 10.000 DM gezahlt. Lie Klägerin hat ihren verbleibenden Sachund Vermögensschaden auf 51.363,66 1)M berechnet und diesen Betrag nebst Zinsen vom Beklagten gefordert. 3ie hat behauptet, der Beklagte habe sich noch 150 bis 200 m hinter dem mit 90 km/st fahrenden Lieferwagen befunden, als dessen Ausscheren nach links erkennbar wurde. Br habe die Möglichkeit, seine Geschwindigkeit rechtzeitig herabzusetzen und der des Lieferwagens anzupassen, versäumt und zu spät gebremst, weil er entweder unaufmerksam gewesen sei oder aber beabsichtigt habe, noch links an dem ausscherenden Fahrzeug vorbeizugelangen. Das gereiche ihm zu dem Verschulden, während der Unfall für den Fahrer der Klägerin unabwendbar gewesen sei. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat behauptet, sein Abstand von dem Lieferwagen habe nur noch 50 m betragen, als dieser erkennbar auf die Überholspur hinüberwechselte. In dieser plötzlichen, unvorhersehbaren Gefahr habe er nicht anders handeln können, als er es getan habe. Überdies müsse ihm eine durch den Schreck verlängerte Reaktionszeit zugebilligt werden. Die Klägerin habe jedenfalls für die Betriebsgefahr ihres schweren Lastzuges einzutreten. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung aes Beklagten hatte keinen Erfolg, lit der Revision erstrebt : der Beklagte weiterhin die Klageabweisung. Das Berufungsgericht hat den Beklagten im Hinblick auf seine hohe Geschwindigkeit für verpflichtet gehal- .... ten, besonders konzentriert zu fahren und/auf die erkennbar werdende Überholungsabsicht eines vor. ihm .befindlichen Fahrzeugs sofort zu reagieren. Es hat festgestellt,, daß es dem Beklagten bei der. geforderten Aufmerksamkeit und Entschlußbereitschaft möglich gewesen wä re, seine Geschwindigkeit-rechtzeitigder des verkehrswidrig ausscherenden-Lieferwagens ahzugleichen una dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes zu vermeiden. Die hiernach verspätete und zu dem Unfall führende Reaktion des Beklagten ist ihm als Verschulden angelastet worden, wogegen dem Fahrer der Klägerin eingeräumt worden ist, daß er nichts zur Abwendung des Aufpralls zu tun vermoch te. Das Berufungsgericht hat deshalb die volle Haftung des Beklagten dem Grunde nach bestätigt. Die Revision wendet'sich zu Unrecht gegen den Ausgangspunkt des Berufungsurteils. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß beim gleichseitigen Überholen mehrerer Fahrzeuge sorgfältig darauf zu achten ist * ob eines von ihnen Anstalten macht, seinerseits zu überholen und deshalb nach links auszubiegen. Das gilt auch für dän Schnellverkehr auf der Autobahn (vgl. die Urteile des; erkennenden Senats vom 21. Februar 1961 - VI ZR 107/60 = VersR 61, 444» 445 und vom 17. Oktober 1961 - VI ZR 36/6:1 = VersR 61, 1121) . Soweit in diesen ■ Entscheidungen ausgesprochen worden ist, daß der überholende mit der plötzlichen Sperrung seiner Fahrbahn durch ein von rechts nach links überwechselndes Fahrzeug nicht zu rechnen brauche, 1st damit immer; nur der Ansicht ehtgegenge-t re ten worden, daß der Überholende seine eigene Fahr-wei se von vornherein auf solche VerkehrsVerstöße einzurich ten habe. Unter Ablehnung dieser Ansicht hat der erkennende Senat eine t/berholgeschwindigkeit von 120 km/st auf der Autobahn für grundsätzlich zulässig gehalten, nirgends ist aber ausgesprochen worden, daß sich der Überholende von dem unstatthaften Ausscheren eines der rechts befindlichen Fahrzeuge überraschen lassen dürfe. In einem solchen Vorgang liegt die typische, immer gegenwärtige Gefahr des Überholens von Kolonnen. Der schnellere Verkehrsteilnehmer muß deshalb ständig darauf achten, ob sie sich zu verwirklichen droht, und gegebenenfalls zur sofortigen Reaktion bereit sein; denn er ist in erster Linie für die reibungslose Durchfüh- 6 rung seines Überholmanövers1 verantwortlich, hie Zubilligung einer Bchreckzeit kommt nur bei unvorhersehhar aufgetretenen Gefahrenlagen in Betracht, weil aer Kraftfahrer unmöglich gegen jede kritische Entwicklung aer Verkehrslage gewappnet sein kann, die lediglich denkbar ist, ohne dem Bewußtsein aurch die ümstänae nahegelegt zu werden (st. Rspr., vgl.Uloegel-Eartung, Stras-senverkehrsrecht 16. Aufl., § 1 StVO Anm. 7 mit Ischw.). Von einem solchen, verständigerweise nicht zu vermutenden Ereignis kann keine Rede sein, wenn aus der rechts vor dem Überholenden befinulichen; i'ahrzeugke11e ein Wagen nach links ausschert, um seinerseits zu überholen. Mag ein derartiges Verhalten auch im Sinzelfall grob verkehrswidrig sein, so stellt es aoch - gerade auf der Autobahn - einen erfahrungsgemäß häufigen und besonders gefährlichen Verstoß dar, dessen Auswirkungen durch genaue Beobachtung der -eingeholten nach Kräften vorgebeugt werden muß. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten nicht-vor-geworfen, em, Entstehen der/^efahranlage^'äit.sdhuldig. su sein, was aer Zubilligung einer Schreckzeit ebenfalis entgegengestanden hätte. Es ist deshalb hier.nicht darauf einzugehen, ob die Geschwindigkeit von 150 krn/st beim gleichzeitigen Überholen mehrerer Fahrzeuge statthaft war. Grundsätzlich befreit das Fehlen einer allgemeinen Begrenzung den Benutzer der Autobahn nicht von aer Verpflichtung, seine Geschwindigkeit entsprechend § 9 Abs. 1 StVO einzurichten. Mit Sicherheit ist die Gefahr des Überholvorgangs durch die sehr hohe Geschwindigkeit des Beklagten in mehrfacher Hinsicht erhöht wor- den. Ein Verkehrsteilnehmer, aer selbst überholen wollte, konnte sich bei der Beobachtung im Rückspiegel leicht über die außerordentlich rasche Annäherung des verhältnismäßig kleinen, aus der 'liefe des Verkehrs heranschießenden Pors.chewagens täuschen. Dem Beklagten standen für die Beobachtung der vor ihm befindlichen Fahrzeugreihe nur kürzeste,, möglicherweise nicht ausreichende Zeiträume zur Verfügung. Bei auftretender . Gefahr war sein Bremsweg schon rechnerisch sehr lang.:. Hinzu kam - wie er selbst vorträgt daß er es bei der Geschwindigkeit von 150 km/st nicht hätte wagen dürfen, die volle Bremsleistung seines Fahrzeuges zu beanspruchen. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl die Geschwindigkeit von . 150 km/st beim überholen der Fahrzeugkette nicht beanstandet hat,.so muß ihm jedenfalls aarin bei-' getreten werden, daß der Beklagte bei seiner Fahrweise zu einem Höchstmaß an Konzentration und Reaktionsbereitschaft verpflichtet war.” :Es ist deshalb rechtlich nichts dagegen zu erinnern, daß dem Beklagten als Eeaktions- unct Bremsansprechzeit, nur der für sofortiges Handeln gültige, Erfahrungswert von 0.9 Sekunden eingeräumt worden ist. Dasselbe gilt -h' für die angenommene Bremsverzögerung von 4 m/sec . Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß sich bei der hohen Geschwindigkeit eine Vollbremsung wegen der Schleudergefahr verbot. Es stimmt darin mit dem Sachverständigen l)r. Lossagk überein, dessen Gutachten der Beklagte vorgelegt hat und in dem eine Geschwindigkeitsminderung von 3 bis 4 m/sec als unterstellbar bezeichnet woraen ist. Bas Berufungsgericht konnte diesem Zugeständnis den 8 oberen Wert entnehmen, ohne deshalb seinerseits einen Sachverständigen beauftragen zu müssen. Es ist ge-richtsbekannt, daß der ‘'Porsche*' auch in seinem Bremsverhalten ein auf hohe Geschwindigkeiten ausgelegtes Fahrzeug ist, mit dem beträchtlich stärkere Verzöge-rungen als 4 m/sec erzielt werden können. Die Autobahndecke war trocken. Mit Blick auf diese Umstände durfte sich das mit Verkehrssachen befaßte Berufungsgericht das .Urteil Zutrauen, daß der vom sachverstän-dig beratenen Beklagten als möglich eingeräumte Ver- P zögerungswert von 4 m/sec tatsächlich ohne Schleudergefahr erzielbar gewesen wäre. Das Ergebnis hing hiernach nur noch ivoa der Entfer nung ab, auf die der Beklagte bei pflichtgemäßer Auf- . merksamkeit erstmals das beginnende;Ausscheren des Lieferwagens erkennen konnte. Das Berufungsgericht hat sie ■mit mindestens 70 bis 75 ra festgestellt. Es hat: errechnet, aaß dieser Abstand ausreichte, um den "Porsche'' auf f® km/st abbremsen zu können, ohne dabei näher als etwa 27 m an den Lieferwagen heranzufahren. Zu Unrecht wirft die hevision dem Berufungsgericht vor, es habe diese Berechnung auf sehr vagen Schätzungen aufgebaut, die fehlsam wie feststehende Werte behandelt worden seien. Von einiger ühsicherheit waren sl lenfalls die Entfernungsangaben. Dem hat ■;"das',:.'::B.eru'fuiigs-gericht dadurch Rechnung getragen, daß es die untersten vom Standpunkt des Beklagten günstigsten Schätzungsbe-träge zugrunde gelegt hat. Die Bekundungen des Opel-Fahrers Bakus sind gänzlich außer Betracht gelassen wor den, obwohl ihnen ungeachtet der offenbaren Fehl-ßchätZungen immerhin hätte entnommen weraen können, daß eich der Beklagte noch hinter diesem Fahrzeug.und damit beträchtlich hinter dem vorausfahrenden Volkswagen befunden haben muß, als das Ausscheren des Lieferwagens erkennbar wurde. Der Fahrer des Volkswagens (GflM) hat den eigenen Abstand zu dem Lieferwagen mit mindestens 50 m und uen des Beklagten für den kritischen Zeitpunkt: mit .'etwa 75 bis 100 m angegeben. Den ersten Abstand hatte GflBunmittelbar und auch für gewisse Zeit vor Augen, weil er mit annähernd gleicher Geschwindigkeit ;hihter:dem Lieferwagen geblieben ist; der Tötrichter, hat die Angabe als verläßlich erachtet, Br hat aabeinidht übersehen,■ daß sich die Strecke von 50 m in der polizeilichen Frieder schriit auf die Entfernung zwischen Borsch©-und Lieferwagen bezog; dem ausdrücklich befragten Zeugen ist geglaubt worden, daß insoweit ein;Irrtum Vorgelegen haben muß. Ob dieser dadurch entstanden ist, uaß der Polizeibeamte den Zeugen - wie er meint - falsch verstanden hat, brauchte entgegen der Ansicht der Revision nicht geklärt zu werden. Das Berufungsgericht konnte der durch die späteren Vernehmungen gestützten Erklärung des Zeugen jedenfalls entnehmen, daß er etwas derartiges nicht hat sagen wollen. Bei der Schätzung: des eigenen Abstandes von dem aufholenden Porschewagen hat stets betont, daß er auf seine Beobachtungen im Rückspiegel angewiesen sei und deshalb für den Zeitpunkt der erkennbar werdenden Gefahr nur Mindest- und Höchstwerte anzugeben vermöge. Es ist richtig, daß er selbst bei diesen Beträgen geschwankt hat. Der unterste Wert, den er allenfalls für möglich gehalten hat, betrug je- - 10 doch 25 m, was einer Gesamtentfernung zwischen Porsche-und Lieferwagen von 75 m entspricht. Las Berufungsgericht durfte diese Angabe zugrunde legen, weil aer Fahrer GflB ungeachtet des mit Recht eingeräumten Spielraums sehr wohl zu beobachten vermochte, daß aer kritische Abstand auf keinen Fall geringer gewesen ist. Anders hätte GflBlnicht - wie er bekundet hat - schon während der Betrachtung, im Rückspiegel besorgen können, selbst in den heraufziehenden Unfall verwickelt zu wer-- den. AAübrigen hat sich das Berufungsgericht nicht allein auf die Aussage GflP gestützt. Es hat zusätzlich erlogen, daß mindestens zwei Sekunden Zwischen dem erkennbar werdenden Aüsscheren des Lieferwagens und dem Augenblick vergangen sein müssen, wo er nach der eigenen Darstellung des Beklagten "wie eine Wand'- auf der Überhol-f spur- auftauchte. In dieser Zeit holte der Beklagte bei ungebremster Fahrt um rund 70 m auf, so daß sein Abstand auch aus diesem Grunde keinesfalls kleiner; gewesen sein kann. Danach bestehen gegen die Feststellung der Ausgangsentfernung keine rechtlichen Bedenken. Die Berechnung des Berufungsgerichts erweist sich damit als insgesamt unangreifbar. Aus ihr ergibt sich, daß der Beklagte entweder unaufmerksam gefahren sein muß oder daß er - wofür einiges sprechen könnte - zunächst versuchen wollte, vermöge seiner hohen Geschwindigkeit noch links an dem bereits ausscherenden Lieferwagen vorbeizukommen. In beiden Fällen steht sein Verschulden außer Frage. 11 Daß auf Seiten der Klägerin ein unabwendbares Ereignis vorlag, hat das Berufungsgericht knapp, aber ausreichend damit begründet, daß ihr Pahrer der plötzlichen,' von dem schleudernden Porschewegen ausgehenden Gefahr nicht begegnen konnte und daß technische Mängel des Lastzuges ausscheiüen. Mehr war im Hinblick auf den tatsächlichen Verlauf nichtzu sagenj auch die Revision führt keine weiteren Gesichtspunk-te an. Rach alledem war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 2PÖ. Engels Hanebeck Dr. Boae I3r. Hauß Dr. Pfretzächner