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BGH · VI ZH 76/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZH 76/62

hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br» K»B.Meyer, Br» Bode, Br» Hauß und Br» Pfretzschner für Rocht erkannt s Es steht rechtskräftig fest, daß die Beklagten - die Erstbeklagte im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes - verpflichtet sind, dem Kläger den durch den letzteren Unfall zugefügten Schaden zu ersetzeno Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen mit einem lästzug, den er selbst fuhr. August 1952 gab er es ganz auf.her Kläger hat behauptet, er habe bei dem Straßenbahnunfall Körper Schäden erlitten, die ihm die Führung eines Kraftfahrzeugs dauernd ünmöglich machten0 Eine Fortsetzung deines Gewerbes, bei der seinen hastzug nicht selbst fahre, habe sich als verlustbringend erwiesen, hie Beklagten haben beides bestritten. Vorliegend hat der Kläger zunächst an Heilungskosten bis zu dem 27 o Juni 1949 weitere 243» H DM und an Verdienst-ausfall bis zu dem 30«, April 1949 weitere 16-232 DM geltend gemacht- Diese Ansprüche hat das Berufungsgericht, nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, auf die Berufung dos Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte Die Parteien haben sich dann wegen der bis 2um 25- April 1952 entstandenen Heiiungskosten und des bis zu dem 30- Juni jj 1952 sowie eine angemessene monatliche Rente zu dem Ausgleich • dos Erwerbsschadens vom 1» April 1944 bis zu dem 14* August 1952 f begehrt, beides unter Berücksichtigung der schon vorgl6iehsweis& zugebilligten Beträge und unter Verrechnung gezahlter 8-000 DM- 1 Ferner hat er tim Erstreckung dieser Rente bis zu dem 19- März I ■1974 gebeten, wobei Beträge gutgebracht werden sollten, die l er auf Grund einer erwirkten einstweiligen Verfügung erhält - Das Landgericht hat durch äeilurteil über den Erwerbs-schaden vom 1« Juli 1948 bis zu dem 15« August 1952 erkannt und dem Kläger insoweit 19-541,14 DM nebst Einsen zugespro- Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Kläger an einem Komplex näher beschriebener Beschwerden (wie Druck und Schmerzen im Köpf, Anfälle von Schwindel und Übelkeit, Körperschwäche) leidet, die ihn in dem zu beurteilenden Zeitraum vom .1« Juli 1948 bis zu dem 14. Das Berufungsgericht i$tjedoch nicht mehr - wie noch in seinem Orundurteil vom 6* Mäi 1952 - der Ansicht, daß eine bei dem Straßenbahnunfäll erlittene Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule die Ursache der festgestellten Beschwerden sei» Diese Möglichkeit hält es nunmehr, einem inzwischen erstatteten Outachten des Sachverständigen Prof. Berufungsgericht gründet jetzt seine Entscheidung auf die Überzeugung, daß sich hei dem Kläger im Anschluß an die nicht sehr erheblichen Körpcrschäden eine Neurose entwickelt habe, für die das Erlebnis der weit schwereren Kopfverletzung von 193'1 und ihrer drückenden, wirtschaftlichen Folgen den psychischen Boden abgegeben habe» Dabei wird berücksichtigt, daß der Kläger nach dem Urteil mehrerer Gutachter zur Übertreibung und teils sogar zur Simulation von Beschwerden neigt, gleichwohl aber festgestellt, daß die Neurose ihn auch nach Abzug dieser bewußten Vergröberungen zur Führung seines Lastkraftwagens ungeeignet gemacht hat. Die Revision greift die tatsächliche Feststellung, daß eine abnorme seelische Reaktion des Klägers auf den Unfall vorliegt, nicht an« Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe fehlsam die Grenzen nicht beachtet, die in einem solchen Falle der Eintrittspflicht des Schädigers nach der Entscheidung BGHZ 20, 137 gesetzt sind. Das Berufungsgericht hat das genannte Urteil des erkennenden Senats bei seihen Erwägungen ausdrücklich herangezogen, ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß für den fraglichen Zeitraum eine: sogenannte wTendenzneuroseu des Klägers auozusehließen sei* Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern* . Das schließt cs entgegen der Meinung der Revision indessen nicht aus, in dem Verbleiben des Klägers im Erwerbsleben einen wesentlichen Hinweis darauf zu erblicken, daß seine Neurose jeden-fal 1s der zeit ihr Gepräge nicht von einem unbewußten brachten nach müheloser Versorgung erhalten hat* Allein hierauf kam es im vorliegenden Zusammenhang jedoch an. Der zugrunde liegenden Auffassung, daß bei einer echten Neurose wenig Raum für ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten bleibt, weil befreiende Willensanspannungen weitgehend durch die fixierten Vorstellungen blok-kiert werden, ist beizütreten. Pabei hat es entgegen der Reviaions-rüge nicht die abweichende Auffassung des Sachverständigen Profo Bay übergangen, daß der Kläger seine Beschwerden bei zu demutbarer Willensanstrengung Hbis 1948*• hätte Uberwinden können.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
UnfallBerufungsgerichtNeuroseBrBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

22C4 086
VI ZH 76/62
Verkündet am 4. Januar 1963 Kriegl, Justizoborsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1.
der	Verkehrs-AG,	vertreten	durch	ihren
 Vorstand,
2o des Straßenbahnfahrers Josef straße^R?
Beklagten, Berufungsbeklagt en, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeöbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Prof»
g egen
 den Transportunternehmer Josef R straße^B,
Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
.Proseßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Kleinewefers, Br» K»B.Meyer, Br» Bode,
 Br» Hauß und Br» Pfretzschner
 für Rocht erkannt s
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsscldorf \ vom .19'. Dezember 1961wird ku^ckgewiesen»
Die Kosten der Revisibn werden den Beklagten auferlegt o
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger erlitt 1931 eine schwere Kopfverletzung, die seine Arbeitsfähigkeit zu demindest für mehrere Jahre beeinträchtigte. Am 26. Mai 1942 verunglückte er als Insasse eines von Zwoitbeklagten geführten Straßenbahnwagens der Erstbeklagten, als dieser entgleiste, her Kläger schlug mit dem Kopf gegen eine Wagenwand und zog sich eine Gehirnerschütterung zuj ob er auch im Bereich der Halswirbelsäule geschädigt wurde, ist streitig. Es steht rechtskräftig fest, daß die Beklagten - die Erstbeklagte im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes - verpflichtet sind, dem Kläger den durch den letzteren Unfall zugefügten Schaden zu ersetzeno
 Der Kläger betrieb ein Transportunternehmen mit einem lästzug, den er selbst fuhr. Rach dem Unfall von 1942 führte er sein Gewerbe teils durch Vermietung, teils durch angc-stellte Fahrer fort $ am I4. August 1952 gab er es ganz auf.
her Kläger hat behauptet, er habe bei dem Straßenbahnunfall Körper Schäden erlitten, die ihm die Führung eines Kraftfahrzeugs dauernd ünmöglich machten0 Eine Fortsetzung deines Gewerbes, bei der seinen hastzug nicht selbst fahre, habe sich als verlustbringend erwiesen, hie Beklagten haben beides bestritten.
\ hon Ansprüchen des Klägers auf Erstattung der Heilungskosten und dos Verdienstausfalla bis zu dem 31« März 1944 sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist in einem Vorprozeß zu dem größeren Teil stattgegeben worden.
 
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5
Vorliegend hat der Kläger zunächst an Heilungskosten bis zu dem 27 o Juni 1949 weitere 243» H DM und an Verdienst-ausfall bis zu dem 30«, April 1949 weitere 16-232 DM geltend gemacht- Diese Ansprüche hat das Berufungsgericht, nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, auf die Berufung dos Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 Die Parteien haben sich dann wegen der bis 2um 25- April 1952 entstandenen Heiiungskosten und des bis zu dem 30- Juni	jj
1948 eingetretenen Verdienstausfalls verglichen«	|
Der Kläger hat daraufhin seine Klage erweitert und	|
1-404,85 DM als Ersatz der Heiiungskosten bis zu dem 25- April	;
1952 sowie eine angemessene monatliche Rente zu dem Ausgleich • dos Erwerbsschadens vom 1» April 1944 bis zu dem 14* August 1952 f begehrt, beides unter Berücksichtigung der schon vorgl6iehsweis& zugebilligten Beträge und unter Verrechnung gezahlter 8-000 DM- 1 Ferner hat er tim Erstreckung dieser Rente bis zu dem 19- März I ■1974 gebeten, wobei Beträge gutgebracht werden sollten, die l er auf Grund einer erwirkten einstweiligen Verfügung erhält -
Bio Beklagten haben auch gegenüber diesen erweiterten Ansprüchen um Klageabweisung gebeten« Sie haben behauptet, die Folgen des Unfalls vom 26-Mai 1942 seien längst abgo-klungen und dip Forderungen des Klägers jedenfalls weit über-
setzt-
Das Landgericht hat durch äeilurteil über den Erwerbs-schaden vom 1« Juli 1948 bis zu dem 15« August 1952 erkannt und dem Kläger insoweit 19-541,14 DM nebst Einsen zugespro-
■L
 
chon, wobei es die Teilvergleiche und die erfolgte Zahlung berücksichtigt hat. Das Oberlandesgericht hat den Betrag auf 20„047*48 DM erhöht; die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Berufungen der Beklagten hat es zurückge-wiosen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klageo
 Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat es als erwiesen angesehen, daß der Kläger an einem Komplex näher beschriebener Beschwerden (wie Druck und Schmerzen im Köpf, Anfälle von Schwindel und Übelkeit, Körperschwäche) leidet, die ihn in dem zu beurteilenden Zeitraum vom .1« Juli 1948 bis zu dem 14. August 1952 außer Stand gesetzt habend den Beruf eines selbstfahrenden Fuhrunternehmersauszuüben. Es ist zu der Überzeugung gelangt, daß diese Beeinträchtigung auf den Unfall vom 26„ Mai 1942 zurückzuführen ist, ohne daß dabei eine etwa zurückgebliebene Hirnschädigung durch die frühere Köpfvorletzung mitwirkte.
Das Berufungsgericht i$tjedoch nicht mehr - wie noch in seinem Orundurteil vom 6* Mäi 1952 - der Ansicht, daß eine bei dem Straßenbahnunfäll erlittene Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule die Ursache der festgestellten Beschwerden sei» Diese Möglichkeit hält es nunmehr, einem inzwischen erstatteten Outachten des Sachverständigen Prof. Hackenbroich folgend, für ausgeschlossen und die in jenem Bereich objektiv zu beobachtenden Veränderungen für unfallunabhängig„ Das
 
Berufungsgericht gründet jetzt seine Entscheidung auf die Überzeugung, daß sich hei dem Kläger im Anschluß an die nicht sehr erheblichen Körpcrschäden eine Neurose entwickelt habe, für die das Erlebnis der weit schwereren Kopfverletzung von 193'1 und ihrer drückenden, wirtschaftlichen Folgen den psychischen Boden abgegeben habe» Dabei wird berücksichtigt, daß der Kläger nach dem Urteil mehrerer Gutachter zur Übertreibung und teils sogar zur Simulation von Beschwerden neigt, gleichwohl aber festgestellt, daß die Neurose ihn auch nach Abzug dieser bewußten Vergröberungen zur Führung seines Lastkraftwagens ungeeignet gemacht hat.
Die Revision greift die tatsächliche Feststellung, daß eine abnorme seelische Reaktion des Klägers auf den Unfall vorliegt, nicht an« Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe fehlsam die Grenzen nicht beachtet, die in einem solchen Falle der Eintrittspflicht des Schädigers nach der Entscheidung BGHZ 20, 137 gesetzt sind.
Die Rüge ist nicht begründet„
Das Berufungsgericht hat das genannte Urteil des erkennenden Senats bei seihen Erwägungen ausdrücklich herangezogen, ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß für den fraglichen Zeitraum eine: sogenannte wTendenzneuroseu des Klägers auozusehließen sei* Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern* .
Der Tatrichter konnte dieemgegriffene Würdigung in der freieren Stellung nach § 287 ZBÖ vornehmen* Es ist nicht
 ersichtlich, daß er dabei von.Rechtsirrtum beeinflußt v/or-den wäre oder entschcidungserhoblichc Tatsachen außer Betracht gelassen hätte» Das Berufungsgericht hat zutreffend auf die Richtung der Neurose abgestellt und dabei nach sachverständiger Beratung ermittelt,, daß die neurotischen Vorstellungen des Klägers scharf auf den Punkt begrenzt und fixiert sind, er sei zur Führung eines Lastkraftwagens außer Stande» Dieses subjektive Gefühl der Unfähigkeit zu einer technischen Leistung, die in der Tat den Vollbesitz aller Kräfte erfordere, gibt - so erwägt das Berufungsgericht - der Neurose noch nicht das Gepräge einer auf Lebenssicherung gerichteten Begehrensvorstellung »Bei dieser Beurteilung hat da3 Berufungsgericht sich davon leiten lassen, daß der Kläger unstreitig seine subjektiven Beschwerden nicht zu dem Anlaß genommen hat, sein Gewerbe alsbald aufzugeben und sich auf die Erlangung eines mühelosen Renteneinkommens zu konzentrieren, sondern daß er seinen Betrieb mit fremder Hilfe in der einen oder anderen Form noch mehr als zehn Jahre fortgeführt hat, freilich ohne selbst zu fahren und unter Beanspruchung von Ersatz für seine Einkommeneminderung» Dieser Gesichtspunkt ist geeignet, die Verneinung einer “Tendenzneurose“ zu tragen. Denn das Trachten des Klägers ging ersichtlich nicht dahin, den Schwierigkeiten des Erwerbslebens schlechthin auszuweichen. Er hat sich ihnen, wenn auch in veränderter Form, weiterhin gestellt. Wenn er auch: die körperlichen und nervlichen Anstrengungen des Fahrens nicht mehr auf sich genommen hat, weil er sich ihnen .nicht mefir gewachsen fühlte, so übernahm er dafür doch die bislang nicht vorhandenen Mühen und Sorgen, die mit der Überlassung des Lastzuges und der auszuführenden Aufträge an fremde Personen zwangsläufig ver-
 
bunden waren. Damit und mit der Tätigkeit im Betrieb, soweit er ihn vom 1. März 1950 ab mit Hilfe eines Fahrers wie-
der selbst übernahm, hat der Kläger weiterhin berufliche Lei-
stungen erbracht. Gewiß war dies ein Weniger gegenüber der früheren, auch das Fahren umfassenden Tätigkeit. Das schließt cs entgegen der Meinung der Revision indessen nicht aus, in dem Verbleiben des Klägers im Erwerbsleben einen wesentlichen Hinweis darauf zu erblicken, daß seine Neurose jeden-fal 1s der zeit ihr Gepräge nicht von einem unbewußten brachten nach müheloser Versorgung erhalten hat* Allein hierauf kam es im vorliegenden Zusammenhang jedoch an. •
Das Berufungsgericht hat ersichtlich nicht ohne Bedacht
 betont, daß seine Irwägungen fUr die g a n z e in Rede stehende Zeit gelten. Es hat seine Prüfung auch in der Tat auf den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 1948 bis zu dem 14» August 1952 erstreckt. Daraus ergibt sich, daß das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision weder von der Ansicht ausge-gangon i3t, daß eine einmal in Erscheinung getretene Neurose notwendig einen Dauerzustand dar stelle, noch angenommen hat,
 daß sie ihron Oharaktor nicht ändern könne, insbesondere sich
 nicht von oiner ursprünglich "tendenzfreien" psychischen Fehl
 oinstellung zu einer ^Zweckneurose
 entwickeln könne.
Der
 Tatrichter hat lediglich das Vorliegen einer solchen Entwicklung für den in Betracht kommenden Zeitraum verneint. Damit hat er weder den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt einer Wandlungsmöglichkeit abgelehnt noch der
 off entstehenden Entscheidung für die Zeit über den 14. August 1952 hinaus vorgegriffen.
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Endlich hat der Tatrichter auch einen Verstoß des Klägers gegen seine Pflicht, den Schaden zu mindern, ausdrücklich verneint. Der zugrunde liegenden Auffassung, daß bei einer echten Neurose wenig Raum für ein mitwirkendes Verschulden des Verletzten bleibt, weil befreiende Willensanspannungen weitgehend durch die fixierten Vorstellungen blok-kiert werden, ist beizütreten. Pie willkürliche Aggravation und Simulation von Beschwerden hat das Berufungsgericht mit Recht schon vorweg ausgeschieden, weil insoweit überhaupt kein Schaden vorliegt. Soweit Anstrengungen zur Überwindung des unwillkürlichen Zustandes zu demutbar bleiben, hat es die Pflicht des Klägers dadurch als erfüllt angesehen, daß er zweimal versucht hat, sich wenigstens als Beifahrer zu betätigen, und daß er sich im übrigen alsbald in die Behandlung eines Facharztes für Nervenleiden begeben hat. Pas Berufungsgericht stellt fest, daß diese Bemühungen nicht zu dem Erfolg geführt haben, ohne daß dem Kläger dieserhalb ein Vorwurf gemacht werden könnte. Pabei hat es entgegen der Reviaions-rüge nicht die abweichende Auffassung des Sachverständigen Profo Bay übergangen, daß der Kläger seine Beschwerden bei zu demutbarer Willensanstrengung Hbis 1948*• hätte Uberwinden können. Es hat diese Ansicht erörtert, sich dann aber der ent-gegengose tzt en Meinung des Sachverständigen Prof. Hackenbroich angcschlossen, daß die Persönlichkeitsstruktur des Klägers schv/erstehs beeinträchtigt sei. Ähnlich hatten sich zahlreiche andere Gutachter geäußert, wie das Urteil schon bei der zusammenfaäsendeh Darstellung eingangs der Entscheidungsstunde darlegt. Unter diesen Umständen war es dem Berufungsgericht nicht verwehrt, sich von der mit Prof. Hackenbroich übereinstimmenden Ansicht überzeugen zu lassen.
 
Die Rügen dor Revision greifen somit nicht durch» Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, mußte das Rechtsmittel mit der Kostenfolgc nach § 97 ZPO zurückgev/iesen werden.
Br. Kleinowefers	Dr.	K.E.Meyer	Dr.	Bode
 Dr. Hauß	Dr»	Pfretzschner