* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · YI ZR 76/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YI ZR 76/61

in St Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Bngels und der Bundes richter Br* Kleinewefers, Br* Bode, Br* Hauß und Heinrich Meyer für Hecht erkannt: Zusammenstoß erfolgte« Es ist auch nicht einzusehen, welchen Unterschied es für die Beurteilung des Verhaltens des seine Fahrbahn verlassenden Fahrers ausmachen sollte, ob er gegen ein stehendes, bereits angehaltenes oder noch in Bewegung befindliches Fahrzeug prallt« Ein Anhalt dafür, daß der Beklagte - wie die Revision meint « durch den Kläger irritiert und deshalb - trotz Beobachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt - in die Gegenfahrbahn geraten sein könne, besteht nicht« Der erkennende Senat hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall die Anwendung des Anscheinsbeweises bestätigt» In einer Kurve stießen nachts zwei sich begegnende, mit Abblendlicht fahrende Kraftwagen zusammen» Der Unfall ereignete sich auf der Fahrbahnseite des einen Wagens. Auch hier hat der Senat oinen typischen, auf ein Verschulden des Fahrers hinweisenden Geschehensablauf angenommen, der auf die Gegenfahrbahn geraten war (BGH - VI ZR 189/59 - Urteil vom 7* Oktober I960 « VersR 1960* 1017). Darüber hinaus ist nach der Lebenserfahrung auch ohne Rücksicht auf die Fahrgeschwindigkeit ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten deshalb anzunehmen, weil er sich ohne ersichtlichen Grund weit auf der falschen Fahrbahnseite befand, so daß er mit dem ordnungsgemäß rechts fahrenden Kläger zusammenstieß. Da somit das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei von einem fahrlässig fehlsamen, für den Unfall ursächlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen ist, hätte dieser Tatsachen beweisen müssen, die dem Anscheinsbeweis den Boden entzogen (BGH VersR 1961, 63)« Dies ist nicht geschehen« Auch die Revision erhebt insoweit keine weiteren Rügen«

UnfallFahrbahnBerufungsgerichtGegenfahrbahnFahrzeugKlägerVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

22C1 010
YI ZR 76/61 Verkündet
 am 21o November 1961 Kriegl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
d^j^^^mverkejrs Günther Pl
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr ^
gegen
 den Malergehilfen Wolfgang P stro H,
in St
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
 hat der VI* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21» November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Bngels und der Bundes richter Br* Kleinewefers, Br* Bode, Br* Hauß und Heinrich Meyer
 für Hecht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 13« Bezember I960 wird zurückgewiesen«
Bie Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen
- 2

Tatbestand;
Am 5» Juli 1957 gegen 11 ..45 Uhr fuhr der Kläger auf seinem Moped NSU Quickly (49 ccm) in	(Kreis
 in Richtung Ste^HP über die	H®straße»	Ihm
 entgegen kam auf seinem Motorroller (Zündapp, 198 ccm) der Beklagte, der von	nach	bBIBI	fahren	wollte»
Beide fuhren mit abgeblendeten Scheinwerfern» Ss kam zu einem Zusammenstoß der Fahrzeuge, bei dem beide Parteien verletzt wurden» Der Kläger erblindete infolge des Unfalls auf dem rechten Auge, auch verlor er das Geruchsvermögen •
Der Kläger behauptet, er sei vorschriftsmäßig rechts gefahren, als er plötzlich vor sich den Motorroller'bemerkt habe; allein der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht* Der Kläger verlangt deshalb vom Beklagten Schadensersatz»
Der Beklagte meint, der Kläger müsse ein Viertel des Unfallschadens selbst tragen»
Bas Landgericht hat durch Teilurteil auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung erkannt, wobei es von der vollen Brsatzpflicht des Beklagten ausgegangen ist» Bio Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen seine volle Ersatzpflicht wandte, blieb erfolglos» Die Revision des Beklagten verfolgt seine Berufungsanträge weiter» Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen»
3 *■
Entscheidungsgründes
 Das Berufungsgericht kommt ebenso wie das Landgericht zu der Überzeugung, daß sich der Unfall auf der für den Beklagten linken Hälfte der insgesamt 5>70 m breiten Fahrbahn der	Straße	zugetragen	hat» Hierbei ist
 der Zusammenstoß der Parteien nach den weiteren Feststellungen nicht zur Mitte hin erfolgt, sondern nahe der Bordkante der für den Kläger rechten Hälfte der Fahrbahn, die von diesem vorschriftsmäßig rechts befahren wurde» Das Berufungsgericht hat auf Grund seiner Feststellungen über den Unfallverlauf, d«h» aus der Tatsache, daß der Beklagte auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte hinübergefahren und dort in großer Mähe der Bordkante mit dem Moped des Klägers zusammengestoßen ist, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten geschlossene
 Das Berufungsgericht hat bei dem festgestellten Sachverhalt ohne Rechtsverstoß und im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewendet und einen typischen Geschehensablauf angenommen, bei dem die Lebenserfahrung dafür spricht, daß ein Fahrer, der ohne ersichtlichen Grund seine Fahrbahnhälfte verläßt und auf der Gegenfahrbahn mit einem ausreichend rechts fahrenden Mopedfahrer zusammenprallt, ein Verschulden an dem Zusammenstoß trifft« Eine Fallgestaltung, die ausnahmsweise von vornherein gegen ein Verschulden sprechen könnte, ist hier nicht gegeben«
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anscheinsbeweis für ein Verschulden nicht davon abhängig, daß sich nur das Fahrzeug in Bewegung befand, das seine Fahrbahn verließ, nicht aber das Fahrzeug, mit dem der
 
Zusammenstoß erfolgte« Es ist auch nicht einzusehen, welchen Unterschied es für die Beurteilung des Verhaltens des seine Fahrbahn verlassenden Fahrers ausmachen sollte, ob er gegen ein stehendes, bereits angehaltenes oder noch in Bewegung befindliches Fahrzeug prallt« Ein Anhalt dafür, daß der Beklagte - wie die Revision meint « durch den Kläger irritiert und deshalb - trotz Beobachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt - in die Gegenfahrbahn geraten sein könne, besteht nicht« Der erkennende Senat hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall die Anwendung des Anscheinsbeweises bestätigt» In einer Kurve stießen nachts zwei sich begegnende, mit Abblendlicht fahrende Kraftwagen zusammen» Der Unfall ereignete sich auf der Fahrbahnseite des einen Wagens. Auch hier hat der Senat oinen typischen, auf ein Verschulden des Fahrers hinweisenden Geschehensablauf angenommen, der auf die Gegenfahrbahn geraten war (BGH - VI ZR 189/59 - Urteil vom 7* Oktober I960 « VersR 1960* 1017).
Die Revision meint noch, ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden könne nur dann angenommen werde, wenn eine hohe Geschwindigkeit des nach einer Kurve seine Fahrbahn-seite verlassenden Kraftfahrers feststehe; nur dann könne angenommen werden, das Hinüberfahren auf die Gegenfahrbahn beruho auf der übersetzten Fahrgeschwindigkeit. Dies ist indessen nur ein Anwendungsfall für einen solchen Anscheinsbeweis. Darüber hinaus ist nach der Lebenserfahrung auch ohne Rücksicht auf die Fahrgeschwindigkeit ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten deshalb anzunehmen, weil er sich ohne ersichtlichen Grund weit auf der falschen Fahrbahnseite befand, so daß er mit dem ordnungsgemäß rechts fahrenden Kläger zusammenstieß. Daran ändern auch die Beschädigungen der Räder nichts. Diese Beschädigungen an den rechten Seiten sprechen hier al-
- 5
lenfallo dafür., daß der Beklagte sehr weit auf der für ihn linken Seite war« Es besteht kein konkreter Anhalt für die von der Revision geäußerte Vermutung, der Beklagte habe dem falsch fahrenden Kläger nach links aus-weichen wollen«
Da somit das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei von einem fahrlässig fehlsamen, für den Unfall ursächlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen ist, hätte dieser Tatsachen beweisen müssen, die dem Anscheinsbeweis den Boden entzogen (BGH VersR 1961, 63)« Dies ist nicht geschehen« Auch die Revision erhebt insoweit keine weiteren Rügen«
Bas Berufungsurteil läßt auch im übrigen, insbesondere zur Frage des mitv/irkenden Verschuldens des Klägers oder der Schadensabwägung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen« Soweit das Berufungsgericht bei der Einschätzung der Betriebsgefahr neben anderen Umständen auch den verschiedenen Gev/ichten der Fahrzeuge Bedeutung beigemessen hat, läßt dies keinen Rechtsirrtum erkennen« Die Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen«
6
Die Kosteneritscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Engels	Dr«	Kleinewefers	Dr*
Dr* Hauß	H«	Meyer
4
Bode