Er erhob Klage mit dem Anträge, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 DM und von rd. Auf die Berufung des Klägers erklärte das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, indes nur zur Hälfte, weil den Kläger ein Mitverschulden treffe; es wies daher in Höhe von 15.000 DM die Berufung des Klägers zurück. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Beklagten wie der Kläger, dem hier- Mai 1939 wies der Senat beide Rechtsmittel zurück und erlegte die Kosten der Revisionsinstanz je zur Hälfte dem Kläger und den Beklagten auf.Anschließend nahm der Rechtsstreit zur Höhe des Schmerzensgeldes und wegen des Verdienstausfalls seinen Fortgang. des Bundesgerichtshofs mit der vom Kläger angefochtenen Kostenrechnung die Zahlung der Kosten angefordert, die er für seine im Jahre 1958/59 durchgeführte Revision schuldet und auf die er nach dem Machzahlungsbeschluß 400 DM in monatlichen Raten von 30 DM zahlen soll. 1. Nach § 8 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Ob dies zutreffend ist oder ob nicht richtiger von dem Zeitpunkt ab zu rechnen ist, in welchem nicht nur die Revisionsinstanz und nicht nur der Teilanspruoh von 30.000 UM Schmerzensgeld, sondern das gesamte Verfahren seinen endgültigen Abschluß fand, also vom Ende des Jahres 1968 ab, kann zweifelhaft sein. Grundsätzlich kommt es für die Befristung in den §§ 6, 8 und 23 GKG auf die (rechtskräftige) Beendigung des Rechtsstreits überhaupt, nicht nur der einzelnen Instanz an (BGH IM § 23 GKG Nr. l).V/enn nur über den Grund des Anspruchs entschieden ist, ist das Verfahren erst mit Abschluß des Betragsverfahrens beendet (RG HER 1934 Hr. 972; vgl. Doch soll zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß hier die Frist des § 8 GKG bereits mit dem Ende des Jahres 1959 oder doch des Jahres 1963 begonnen hat, zu demal in § 8 GKG von einer rechtskräftigen Entscheidung "über die Kosten" die Rede ist, das Urteil des Senats vom 29. xv War also die Verjährung des Anspruchs auf die Kosten, die jetzt vom Kläger nachgefordert werden, bis zu dem 20.
BUNDESGERICHTSHOF 2089 096 vi zr 76/58 BESCHLUSS in Sachen 1. des Kraftfahrers Albert Johann Detlef in HeiBHtostraße 0B 9 2. des Fuhrunternehmers Hermann L i in HIHIHI V> Scl^BMPs'fcraße tB Beklagten, Berufungsbeklagten, Revioionskläger und Anochluß-revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr- gegen Karl A in Hl 9 Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschluflrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. iLlf Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. November 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Sonnabend und Dunz beschlossen: Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1969 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Gründe : Der Kläger erlitt im Jahre 1950 einen von den Beklagten verschuldeten Verkohrsunfall, bei dem er schwer vorletzt wurde. Er erhob Klage mit dem Anträge, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000 DM und von rd. 85.000 DM für Verdienstausfall zu verurteilen. Das Landgericht entschied durch Teiluz’teil über den Schmerzensgeldanspruch und wies ihn wegen Verjährung ab. Auf die Berufung des Klägers erklärte das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, indes nur zur Hälfte, weil den Kläger ein Mitverschulden treffe; es wies daher in Höhe von 15.000 DM die Berufung des Klägers zurück. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Beklagten wie der Kläger, dem hier- für das Arraenrecht bewilligt wurde, Revision ein« Durch Urteil vom 23. Mai 1939 wies der Senat beide Rechtsmittel zurück und erlegte die Kosten der Revisionsinstanz je zur Hälfte dem Kläger und den Beklagten auf. Anschließend nahm der Rechtsstreit zur Höhe des Schmerzensgeldes und wegen des Verdienstausfalls seinen Fortgang. Hinsichtlich des Schmerzensgeldes fand das Verfahren seinen Abschluß durch ein Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. August 1963; im übrigen wurde der Rechtsstreit erst im Jahre 1968 erledigt. Der Kläger erhielt anschließend von den Beklagten eine Summe von rd. 50.000 DM. Durch Beschluß vom 20. August 1969 ordnete daraufhin das Landgericht an, daß der Kläger einen Teil der Gerichtsund Anwalts-kosten, von deren Berichtigung er aufgrund der Armen-rechtsbewilligung einstweilen befreit war, nachzuzahlen habe. Demgemäß hat der Urkundsbeamte. des Bundesgerichtshofs mit der vom Kläger angefochtenen Kostenrechnung die Zahlung der Kosten angefordert, die er für seine im Jahre 1958/59 durchgeführte Revision schuldet und auf die er nach dem Machzahlungsbeschluß 400 DM in monatlichen Raten von 30 DM zahlen soll. Mit seiner Erinnerung macht der Kläger geltend, diese Kostenforderung sei verjährt. Das ist jedoch nicht richtig. 1. Nach § 8 GKG verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Der Kläger meint, für den Beginn dieser Frist sei hier da3 Urteil des Senats vom 29- Mai 1959, jedenfalls das Urteil des Oberlandesgerichts vom 6. August 1963 maßgebend. Ob dies zutreffend ist oder ob nicht richtiger von dem Zeitpunkt ab zu rechnen ist, in welchem nicht nur die Revisionsinstanz und nicht nur der Teilanspruoh von 30.000 UM Schmerzensgeld, sondern das gesamte Verfahren seinen endgültigen Abschluß fand, also vom Ende des Jahres 1968 ab, kann zweifelhaft sein. Grundsätzlich kommt es für die Befristung in den §§ 6, 8 und 23 GKG auf die (rechtskräftige) Beendigung des Rechtsstreits überhaupt, nicht nur der einzelnen Instanz an (BGH IM § 23 GKG Nr. l).V/enn nur über den Grund des Anspruchs entschieden ist, ist das Verfahren erst mit Abschluß des Betragsverfahrens beendet (RG HER 1934 Hr. 972; vgl. auch RG JV7 1937, 2469). 2. Doch soll zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß hier die Frist des § 8 GKG bereits mit dem Ende des Jahres 1959 oder doch des Jahres 1963 begonnen hat, zu demal in § 8 GKG von einer rechtskräftigen Entscheidung "über die Kosten" die Rede ist, das Urteil des Senats vom 29. Mai 1959 aber schon eine Entscheidung über die Kosten enthielt. Auch dann ist die Verjährungseinrede unbegründet. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GKG sind au±* die Verjährung von Kostenforderungen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden, Gemäß § 202 BGB ist aber der Lauf der Verjährung gehemmt, solange die Forderung gestundet ist oder der Verpflichtete aus einem anderen Grunde vorübergehend die Zahlung verweigern darf, Bas war hier bis zu dem Erlaß des gemäß §§ 125» 126 ZPO ergangenen Beschlusses der Fall, in dem die Nachzahlung der Kosten angeordnct wurde, von deren Entrichtung der Kläger durch die Bewilligung des Armenrechts einstweilen befreit war. Biese einstweilige Befreiung (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kommt einer Stundung der Kosten gleich (KG JV/ 1935» 3044 und 1938, 2488; Lauterbach, Kostengesetze 16.Aufl. § 8 GKG Anm. 3 B b). r xv War also die Verjährung des Anspruchs auf die Kosten, die jetzt vom Kläger nachgefordert werden, bis zu dem 20. August 1969 gehemmt, so ist seine Einrede unbegründet. Seine Erinnerung mußte daher zurückgewiesen werden. Engels Dr, Weber