Die Sache wird zur aaderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Der Kläger war als Architekt vom Beklagten mit der Planung, Oberleitung und Bauaufsicht bei dem Neubau seines Einfamilienhauses in fiUBstraße be- Ferner hat er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9 664*89 DM (10 ^ der Gesamtbaukosten + Gutachterauslagen) geltend gemacht, den er daraus herleitet, daß der Kläger nicht für eine ausreichende Schalldämmung des Hauses gesorgt* habe. Der Beklagte hat den Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung gestellt und den durch Aufrechnung nicht getilgten Teil des ^chadenser-satzanspruchs von 7 184,38 DM nebst Zinsen mit der Widerklage gefordert. Der Kläger hat entgegnet, er sei auch mit der Planung und Beaufsichtigung der Gartenarbeiten beauftragt und daher berechtigt gewesen, die Kosten der* Gartenherstellung bei der Ermittlung des Honorars zu berücksichtigen. Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte erklärt, er billige dem Kläger für die örtliche Aufsicht bei den Gartenarbeiten einen Betrag von 123 DM zu» Demgemäß hat er eine aus stehende • Honorarforderung des Klägers in Höhe von 2 589,51 DM rechnungsmäskig anerkannt. Zur Berechtigung des Klägers, bei der Bemessung des Honorars auch die Kosten der Gartengestaltung zu berücksichtigen, hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klä- Da der Klüger sich von dem Portgang der Gartenarbeiten überzeugt und nach deren Fertigstellung die Rechnung überprüft .und zur Zahlung angewiesen habe, stehe ihm das Recht zu, die Kosten der Gartenanlage zu den Gesamtherstellungskosten zu rechnen und demgemäß seine Gebühr zu liquidieren. Der vom Berufungsgericht herangezogene Vergleich der Errichtung einer Heizungsanlage ist schon deshalb nicht überzeugend, weil bei der Heizungsanlage naturgemäß die ausführende Firma die Ausführungszeichnungen 1 nach technischen Spezialgesichtspunkten ausführen muß, so daß hier der entwerfenden und zeichnerischen Tätigkeit des Architekten ein sehr enger Rahmen gezogen ist. punkte, insbesondere der Abstimmung der Gartenanlage zu dem Bauwerk und zur Umgebung, eine viel weitergehendere Mitwirkung des Architekten in planerischer Hinsicht denkbar* Hatte der Kläger, wie der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen h^t, nur eine kleine Skizze angefertigt, die nicht einmal den Anforderungen eines Vorentwurfes gerecht wurde und daher auch bei der Ausführung nicht zugrunde gelegt werden konnte, so erscheint es bei einer Treu und Glauben entsprechneden Auslegung des Vertrages nicht ohne weiteres gerechtfertigt, daß der Kläger auch in Höhe der Anlagekosten des Gartens die volle Architektengebühr fordert, Wenn das .Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, daß gemäß der Vorschrift DIN 276 - 2. Hierüber hätte das Berufungsgericht, wenn es Uber eigene Sachkunde nicht verfügte, sich durch Zuziehung eines Sachverständigen das erforderliche Beurteilungsmaterial beschaffen müssen« Jedenfalls wi?d die b isherige Auslegung der Honorar abrede den Erfordernissen, die an die Auslegung eines Ver-träges zu stellen sind, nicht gerecht« Dagegen läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, daß es das Berufungsgericht abgelehnt hat, dem Schreiben des Klägers vom 11• August 1952 einen teilweisen Verzicht auf seine Honorarforderung zu entnehmen. Hier konnte das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen entnehmen, daß ein Grund zu einer berechtigten Beanstandung nicht mehr bestehe, nachdem die Birma ZtHI auf Veranlassung des Kl igers den Beton-Estrich durch einen schwimmenden Asphalt-Estrichversetzt hatte. Da der Beklagte zudem, wie das Berufungsgericht feststellt, die inderungsar-beiten ohne Beanstandung abgenommen hatte, scheidet in diesem i;unkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus. 2. Bern Berufungsgericht 'kann aber keinesfalls darin gefolgt werden, daß der Beklagte weitere aus der Hellhörigkeit des Hauses abzuleitende Schadendersatzansprtt-che verwirkt habe. a) Biese Verwirkung will das Berufungsgericht aus folgendem herleitens Ber Beklagte habe nach Fertigstellung des Hauses in Bezug auf die angebliche Hellhörigkeit nur beanstandet, daß die in dem Angebot.der Birma un’fcer Position die Schriftsätze des Beklagten erkennen, daß dieser zwar bei dem Kinderzimmer die Hellhörigkeit als besonders schwerwiegend empfand, daß er aber daneben stets beanstandet hat, auch im übrigen wirke sich die unzureichende Schalldämmung als erheblicher Mangel des Hauses aus. falls könnte es ein gemäß § 254 BGB zu beurteilendes Mitverschulden des Bauherrn bedeuten, wenn dieser durch seine Säumigkeit bei der Anzeige erkennbarer Baumängel bewirkt hätte, daß bestehende Nachbesserungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt worden sind. £s ist aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, daß sich etwa die Firma Zorn bei früheren Rügen bereit gefunden hätte, in gleicher Weise wie beim Kinderzimmer auch bei den übrigen Räumen ein bessere Schalldämmung (Asphalt-Ratrieh) ohne Belastung des Beklagten mit Kosten einzubauen. Bern Schadensersatzanspruch des Beklagten kann daher nicht schon deshalb die Berechtigung abgesprochen werden, weil der Beklagte mit der Geltendmachung von Mängelansprüchen säumig gewesen ist. Sah der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts die Nachbesserung beim Kinderzimmer als ausreichend an, so konnte daraus angesichts des sonstigen Verhaltens des Beklagten auch nicht entnommen werden, er verzichte wegen der Hellhörigkeit des Hauses im übrigen auf Schadensersatzansprüche. Da es eine wesentliche Aufgabe des Architekten ist, dem Bauherrn bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens beratend zur Seite zu stehen und ihn auf die Möglichkeiten tech-- nisch zweckmässiger Baugestaltung aufmerksam zu machen, entbehrten die Vorwürfe des Beklagten nicht von vornherein der Berechtigung. Erst wenn insoweit - evtl, unter Ergänzung des Sachverständigenbeweises - die nötigen Pest Stellungen getroffen werden, kann die Präge beantwortet werden, ob ein vom Kläger zu vertretender Planungsfehler' vorliegt oder ob dieser seine Pflicht zur sachgemäßen Beratung des Bauherrn schuldhaft Verabsäumt hat. Zu weit geht es allerdings - darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - wenn der Beklagte dem Kläger schon deshalb einen Vorwurf macht, weil er nicht wegen der günstigen Möglichkeit des Klägers, Holz zu beschaffen, die Errichtung einer Holzbalkendecke veranlaßt oder zur Erörterung gestellt hat. Auf die durch' die eigene geschäftliche Tätigkeit bedingte günstige Materialbeschaffungsmögüßhkeit hinzuweisen, wäre vielmehr Sache des Beklagten gewesen, dem schwerlich unbekannt gewesen sein kann, daß es auch Holzbalkendecken gibt. d) Die Behauptung, die mangelnde Isolierung der Wasserleitung trage wesentlich zur Hellhörigkeit des Hauses bei, hätte im Zusammenhang m3t dem Vorwurf erörtert werden messen, der Kläger habe pflichtwidrig der Präge der
Nicht für das Nachschlagewerk!' Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz». BGB $ 611
Rechtssatz2 Zur Pflicht des Architekten, den Bauherrn
zu beraten und die Bauausführung zu bewachen.
Aktenzeichens VI ZR 76/55 *
Urt. des BGH vom 27. Juni 1956
OLG Frankfurt/Main
VI ZR 76/55
Verkündet am 21, Juni 1956 Malesja, JustizSekretär s Urkundsbeamter der Geschäfts st eile
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Dr. Ing. Hermann R^HBßtraße
in W
Beklagten, Widerklägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
den Architekten Dipl. Ing. Paul S
wagHB, KflB^lMjjBfe-Ring
m
Kläger, Widerbeklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmüchtigter; Rechtsanwalt Dr.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senat spr.V.sidenten Prof. Dr. Me iß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Hönebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 29- Dezember 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur aaderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger war als Architekt vom Beklagten mit der Planung, Oberleitung und Bauaufsicht bei dem Neubau seines Einfamilienhauses in fiUBstraße be-
auftragt» Der Neubau, der auch das kaufmännische Büro des Klägers aufnahm, wurde in den Jahren 1950/1951 errichtet und Ende 1951 bezogen»
Zwischen den Parteien war als Architektenhonorar 8,47 96 der Bausumme vereinbart* Der Kläger hat in seiner Rechnung vom 13. November 1951 sein Honorar noch einer Gesamtbausumme vom 95 398,90 DM mit 8 031,25 DM berechnet. Da der Kläger nur 5 000 DM gezahlt hat, fordert der Kläger den Restbetrag von 3 081,25 DM nebst Zinsen mit der Klage.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Bausumme sei um die Kosten der Gartengestahang in Höhe von 7 092,67 DM zu hoch angesetzt, so daß sich die Honorarforderung um 600, 74 IM ermäßige. Ferner hat er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 9 664*89 DM (10 ^ der Gesamtbaukosten + Gutachterauslagen) geltend gemacht, den er daraus herleitet, daß der Kläger nicht für eine ausreichende Schalldämmung des Hauses gesorgt* habe. Dies**sei derartig schallempfindlich, daß seine Verwendbarkeit - zu demal zu Bürozwecken - erheblich beeinträchtigt und sein Wert wesentlich gemindert sei. Der Beklagte meint, der Klüger habe zu dem mindesten seine Belehrungsund Beratungspflicht dadurch versäumt, daß er nicht auf die technischen Möglichkeiten wirksamer Schallisolierung hingewiesen habe. Der Beklagte hat den Schadensersatzanspruch zur Aufrechnung gestellt und den durch Aufrechnung nicht getilgten Teil des ^chadenser-satzanspruchs von 7 184,38 DM nebst Zinsen mit der Widerklage gefordert.
Der Kläger hat entgegnet, er sei auch mit der Planung und Beaufsichtigung der Gartenarbeiten beauftragt und daher berechtigt gewesen, die Kosten der* Gartenherstellung bei der Ermittlung des Honorars zu berücksichtigen. Zu dem Gegenanspruch hat er vorgetragen, er habe den Beklagten über die Möglichkeit e iner Schallisolierung ausreichend beraten. Im übrigen liege ein Mangel des Hauses nicht vor, da dessen Schallempfindlichkeit nicht größer sei als bei anderen vergleichbaren Neubauten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Beklagte erklärt, er billige dem Kläger für die örtliche Aufsicht bei den Gartenarbeiten einen Betrag von 123 DM zu» Demgemäß hat er eine aus stehende • Honorarforderung des Klägers in Höhe von 2 589,51 DM rechnungsmäskig anerkannt. Er hat diesen Betrag von der Schadnesersatzforderung in Höhe von 9 664.8° Hi abgezogen, so daß ein Betrag von 7 075,38 DM übrig bleibt, den er mit der in der Berufungsins fcanz ermäßigten V/ider-klage folgert.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit der Revision den Antrag auf Abweisung der Klage und den Widerklageanspruch weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent sehe idungsgründe:
I.
Zur Berechtigung des Klägers, bei der Bemessung des Honorars auch die Kosten der Gartengestaltung zu berücksichtigen, hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Klä-
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ger habe eine Skizze für die Gartenanlage angefertigt und sie der Gartenbaufirma TJPB& W^JP zugeleitet.
Ob die Skizze für die Herstellung eines Kostenanschlags dieser Firma und für die Durchführung der Binzeiarbeiten ausgereicht habe, sei nicht entscheidend. Der Kläger habe die Anfertigung des Gartenplanes der Spezialfirma Überlassen können, der er im Hamen des Bauherrn den Auftrag zur Herstellung der Gartenanlage erteilt habe.
Da der Klüger sich von dem Portgang der Gartenarbeiten überzeugt und nach deren Fertigstellung die Rechnung überprüft .und zur Zahlung angewiesen habe, stehe ihm das Recht zu, die Kosten der Gartenanlage zu den Gesamtherstellungskosten zu rechnen und demgemäß seine Gebühr zu liquidieren.
Wie die Revision mit Recht rügt, trägt diese Begründung die BntScheidung des Berufungsgerichts nicht.
Aus der Aufgliederung der Architektenarbeiten, wie sie
§19 der Gebührenordnung iür Architekten 1950 enthält,
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ergibt sich, daß ein erheblicher Teil der Architektenge-Mihr zur Entlohnung der zeichnerischen Arbeiten bestimmt ist, indem davon ausgegangen wird, daß die wesentliche Tätigkeit des Architekten eine künstlerisch planende und gestaltende ist. Bei der Anlage feines Gartens kommt nun durchaus eine planende und entwerfende Tätigkeit des Architekten in Betracht. Der vom Berufungsgericht herangezogene Vergleich der Errichtung einer Heizungsanlage ist schon deshalb nicht überzeugend, weil bei der Heizungsanlage naturgemäß die ausführende Firma die Ausführungszeichnungen 1 nach technischen Spezialgesichtspunkten ausführen muß, so daß hier der entwerfenden und zeichnerischen Tätigkeit des Architekten ein sehr enger Rahmen gezogen ist. Bei der Gartenanlage ist dagegen schon wegen der im Vordergrund stehenden ästhetischen Gesichts-
punkte, insbesondere der Abstimmung der Gartenanlage zu dem Bauwerk und zur Umgebung, eine viel weitergehendere Mitwirkung des Architekten in planerischer Hinsicht denkbar* Hatte der Kläger, wie der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen h^t, nur eine kleine Skizze angefertigt, die nicht einmal den Anforderungen eines Vorentwurfes gerecht wurde und daher auch bei der Ausführung nicht zugrunde gelegt werden konnte, so erscheint es bei einer Treu und Glauben entsprechneden Auslegung des Vertrages nicht ohne weiteres gerechtfertigt, daß der Kläger auch in Höhe der Anlagekosten des Gartens die volle Architektengebühr fordert, Wenn das .Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, daß gemäß der Vorschrift DIN 276 - 2. Ausgabe 1943 - zu den Kosten von Hochbauten auch die Kosten der Aubenan-lagen gehören und daß nach II dieser Vorschrift die Gartenanlagen und Pflanzungen als Kosten der Auß^nanlagen zu gelten haben, so kann diese Vorschrift zur Auslegung der Honorarabrede nur dann herangezogen werden, wenn die Architektengebühr uberlicherwiese, also gemäß der Verkehrssitte (§ 157 BGB), nach der um die Kosten der Gar-tenanlage erhöhten Bausumme auch dann errechnet wird, wenn die Gartenbaufirma und nicht der Architekt die Anlage geplant und die Entwurfszeichnungen gefertigt hat. Hierüber hätte das Berufungsgericht, wenn es Uber eigene Sachkunde nicht verfügte, sich durch Zuziehung eines Sachverständigen das erforderliche Beurteilungsmaterial beschaffen müssen« Jedenfalls wi?d die b isherige Auslegung der Honorar abrede den Erfordernissen, die an die Auslegung eines Ver-träges zu stellen sind, nicht gerecht« Dagegen läßt es keinen Rechtsirrtum erkennen, daß es das Berufungsgericht abgelehnt hat, dem Schreiben des Klägers vom 11• August 1952 einen teilweisen Verzicht auf seine Honorarforderung zu entnehmen.
Io
II.
Den auf schuldhafte Verletzung des Architektenver-. träges gestützten ochadensersatzanspruch des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht für begründet erklärt«
1. Bas ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden, soweit es sich um die gerügte Unterlassung einer ausreichenden Schallabdämmung des im ersten Stock belesenen Kinderzimmers handelt. Hier konnte das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen entnehmen, daß ein Grund zu einer berechtigten Beanstandung nicht mehr bestehe, nachdem die Birma ZtHI auf Veranlassung des
Kl igers den Beton-Estrich durch einen schwimmenden Asphalt-Estrichversetzt hatte. Da der Beklagte zudem, wie das Berufungsgericht feststellt, die inderungsar-beiten ohne Beanstandung abgenommen hatte, scheidet in diesem i;unkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Kläger aus.
2. Bern Berufungsgericht 'kann aber keinesfalls darin gefolgt werden, daß der Beklagte weitere aus der Hellhörigkeit des Hauses abzuleitende Schadendersatzansprtt-che verwirkt habe.
»
_ .
a) Biese Verwirkung will das Berufungsgericht aus
folgendem herleitens
Ber Beklagte habe nach Fertigstellung des Hauses in Bezug auf die angebliche Hellhörigkeit nur beanstandet, daß die in dem Angebot.der Birma un’fcer Position
75 vorgesehene schalldämmende Einlage zwischen der Massivdecke und dem auf gehenden Mauerwerk nicht ausgeführt wor-
den sei. Nachdem hei dem Kinderzimmer durch die Nachhesserungsarbeiten der Birma eine Besserung der »Schall-
dämmung erreicht worden sei, habe der Beklagte nicht erklärt, daß noch bei anderen Bäumen entsprechende Nachbesserungen erforderlich seien. Der Beklagte sei gehalten gewesen, seine Bügen einheitlich vorzubringen. Er verstoße gegen Treu und Glauben, wenn er den die Nachbesserung ausfuhrenden Werkunternehmer zu immer wieder neuen Teilnachbesserungen zu veranlassen suchte.
b) Zunächst ist in tat sächlicher Hinsicht nicht beachtet, daß der Beklagte durch Schreiben vom 18. November 1951, also alsbald nach Erhalt der Schlußrechnung des Klägers, die Hellhörigkeit des Hauses im ganzen bean-* standet und vom Kläger Abstellung dieses Zustandes ge-foruert hatte. Die unterlassene Würdigung dieses Schreibens, auf das sich der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 16. November 1954 bezogen hatte, wird vom Beklagten mit Hecht gemäß § 286 ZPO gerügt. Außerdem lassen aber auch
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die Schriftsätze des Beklagten erkennen, daß dieser zwar bei dem Kinderzimmer die Hellhörigkeit als besonders schwerwiegend empfand, daß er aber daneben stets beanstandet hat, auch im übrigen wirke sich die unzureichende Schalldämmung als erheblicher Mangel des Hauses aus. Hierauf weist auch das Schreiben des Klägers vom 23« Dezember 1951 hin. Wenn der Beklagte die technischen Gründe dieses Mangels in der Klageschrift nicht richtig beurteilt lut, so kann ihm hieraus ein Vorwurf nicht gemacht werden. Im übrigen ist es rechtlich nicht angängig, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eine Verpflichtung des Bauherrn zu gleichzeitiger Beanstandung von Baumiingeln gegenüber dem Architekten abzuleiten. Allen-
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falls könnte es ein gemäß § 254 BGB zu beurteilendes Mitverschulden des Bauherrn bedeuten, wenn dieser durch seine Säumigkeit bei der Anzeige erkennbarer Baumängel bewirkt hätte, daß bestehende Nachbesserungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt worden sind. £s ist aber vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden, daß sich etwa die Firma Zorn bei früheren Rügen bereit gefunden hätte, in gleicher Weise wie beim Kinderzimmer auch bei den übrigen Räumen ein bessere Schalldämmung (Asphalt-Ratrieh) ohne Belastung des Beklagten mit Kosten einzubauen. Bern Schadensersatzanspruch des Beklagten kann daher nicht schon deshalb die Berechtigung abgesprochen werden, weil der Beklagte mit der Geltendmachung von Mängelansprüchen säumig gewesen ist. Sah der Beklagte nach Ansicht des Berufungsgerichts die Nachbesserung beim Kinderzimmer als ausreichend an, so konnte daraus angesichts des sonstigen Verhaltens des Beklagten auch nicht entnommen werden, er verzichte wegen der Hellhörigkeit des Hauses im übrigen auf Schadensersatzansprüche.
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c) Vielmehr hätte das Berufungsgericht auf die Berechtigung des Schadensersatzanspruchs unter Auswertung des Parteivorbringens, des Schriftwechsels und des Sachverständigengutachtens eingehen müssen. £s wäre zu prüfen gewesen, ob das Haus wirklich eine solche Hellhörigkeit aufweist, daß seine Verwendung zu den vorgesehenen Zwek-ken beeinträchtigt und sein Wert gemindert ist. Da es eine wesentliche Aufgabe des Architekten ist, dem Bauherrn bei der Planung und Durchführung des Bauvorhabens beratend zur Seite zu stehen und ihn auf die Möglichkeiten tech-- nisch zweckmässiger Baugestaltung aufmerksam zu machen, entbehrten die Vorwürfe des Beklagten nicht von vornherein der Berechtigung. Insbesondere ergab sich aus der Berufsstellung des Beklagte» als Diplom-Ingenieur noch
nicht, daß dieser in Prägen der Schalldämmung das nötige technische Wissen selbst hatte, so daß eine Belehrung nicht zu erfolgen brauchte. Wesentlich für die Beurteilung wird es insbesondere sein, wie damals sonst an vergleichbaren Bauprojekten das Problem der Schalldämmung gelöst wurde, welche technischen Möglichkeiten hierfür zur Verfügung standen und wie sich deren Durchführung auf die Höhe der Baukosten auswirkte. Erst wenn insoweit - evtl, unter Ergänzung des Sachverständigenbeweises - die nötigen Pest Stellungen getroffen werden, kann die Präge beantwortet werden, ob ein vom Kläger zu vertretender Planungsfehler' vorliegt oder ob dieser seine Pflicht zur sachgemäßen Beratung des Bauherrn schuldhaft Verabsäumt hat. Zu weit geht es allerdings - darin ist dem Berufungsgericht zu folgen - wenn der Beklagte dem Kläger schon deshalb einen Vorwurf macht, weil er nicht wegen der günstigen Möglichkeit des Klägers, Holz zu beschaffen, die Errichtung einer Holzbalkendecke veranlaßt oder zur Erörterung gestellt hat. Auf die durch' die eigene geschäftliche Tätigkeit bedingte günstige Materialbeschaffungsmögüßhkeit hinzuweisen, wäre vielmehr Sache des Beklagten gewesen, dem schwerlich unbekannt gewesen sein kann, daß es auch Holzbalkendecken gibt. Zum mindesten konnte der Kläger diese Kenntnis voraussetzen. Anders liegt dagegen die Präge, ob aus dem'Gesichtspunkt wirksamer Schalldämmung mit dem Kläger die möglichen Arten der Deckenanlegung zu erörtern waren.
d) Die Behauptung, die mangelnde Isolierung der Wasserleitung trage wesentlich zur Hellhörigkeit des Hauses bei, hätte im Zusammenhang m3t dem Vorwurf erörtert werden messen, der Kläger habe pflichtwidrig der Präge der
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erforderlichen Schalldämmung überhaupt keine Aufmerksamkeit zugewandt. Der Sachverständige hatte bezüglich der Hellhörigkeit der Wasserleitung ausgeführt, es liege inwoweit ein Mangel vor, der vermeidbar gewesen sei. Es wäre daher eine Erörterung, geboten gewesen, worauf dieser Mangel zurückzuführen ist. Erst wenn die Ursache im
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die überwachungspflicht eines Architekten, dem vom Bau- ;
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3- Da eine weitere tatriehterliche Aufklärung der Sache erforderlich ist, mußte diese unter Aufhebung des
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Berufungsurteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zuriickverwiesen werden. Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Meiß Dr. Gtelhaar Hanebeck
Dr.Bode Dr.Hauß