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BGH · VI ZR 76/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 76/52

Es ist der Ansicht, dass Eigenbesitzer des Grundstücks jedenfalls bis zu dem Unfalltage das weder durch die Kapitulation noch durch eine spätere gesetzgeberische Maßnahme aufgelöste Deutsche Reich geblieben sei, das den Besitz, durch den ihm von der britischen Militärregierung beigeordneten Oberfinanzpräsidenten und dessen nachge-ordnete Behörden ausgeübt habe. Eine Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin auf andere Weise, nämlich von dem Deutschen Reich, Ersatz erlangen könne, Diese Präge ist jedoch von dem Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung verneint worden, dass damals das Deutsche Reich noch Eigenbesitzer war. Mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (CGHZ 2, 379; BGHZ 3, 116 und 3C8) ist davon auszugehen, dass das Deutsche Reich als Staat weder durch die Kapitulation noch durch spätere Gesetzgebungsakte der Militärregierung aufgelöst worden ist und deshalb als Träger von Rechten und Verpflichtungen bestehen geblieben ist, soweit nicht im Einzelnen durch spätere Gesetze der Militärregierung oder des Bundes hierin Änderungen eingetreten sind. denn die in seinem Art 4 vorgesehene Einziehung von Wehrmachtsvermögen, wozu der f gehörte, ist weder im Gesetz selbst noch in Ausführungsbestimmungen ausgesprochen worden, Bas Gesetz hat vielmehr später durch das ABK-Gesetz Nr 16 ,vom 16, Dezember 1949 für das Bundesgebiet seine Wirksamkeit verloren. Hieraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass das Deutsche Beich damals auch Eigenbesitzer des LfHBhofes war, Eigen-besitzer einer Sache ist derjenige, der sie als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB), Zur Ausübung des Eigenbesitzes gehört mithin eine bestimmte Willensbildung, welche bei allen juristischen Personen das Vorhandensein von Organen voraussetzt. Diese Organe sind ihm aber in der britischen Zone durch die Anordnung Nr 23 der Militärregierung vom lo, Dezember 1945 in Gestalt des Oberfinanzpräsidenten und der ihm nachgeordneten Behörden beigeordnet worden. Durch diese Anordnung ist für die Erfassung und Verwaltung aller Grundstücke^ die der Kontrolle der deutschen Wehrmacht unterstanden, gleichgültig, ob sie im Eigentum des Reiches standen, gemietet, gepachtet oder beschlagnahmt waren, in jeder Provinz eine Abwicklungsstelle geschaffen worden, mit deren Leitung der jeweilige Oberfinanzpräsident betraut wurde. Hieraus geht deutlich hervor, dass ehemaliges Wehrmachtsvermögen von der Militärregierung als ein Sondervermögen des Deutschen Reiches behandelt und von dem Oberfinanzpräsidenten verwaltet wurde. den die Einnahmen aas den Wehrmachtsvermögen fliessen und aus dem die Ausgaben der Abwicklungsstelle bestritten wurden, nach der Feststellung des Berufungsgerichts nunmehr von den Finanzminister des beklagten Landes verwaltet wird, so rechtfertigt das nicht den Schluss, dass die Finanzhoheit über das Wehrmachtsvermögen im Hahnen der Ermächtigung durch die Militärregierung bei dem beklagten Lande liege. Aus der Anordnung Nr 23 vom lo, Dezember 1945 und der späteren Entwicklung ergibt sich vielmehr einwandfrei, dass nicht das Land, sondern lediglich die Finanzbehörden als solche von der Militärregierung mit der Verwaltung des Wehrmacht s Vermögens betraut worden sind. Es mag in-diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Gebäudeunterhaltungspflicht des Eigenbesitzers im Sinne des § 838 BGB, wie die herrschende Meinung annimmt, nur durch Vertrag oder auch durch Gesetz oder Auftrag der Besät zungsmacht ffübernommentf werden kann, denn "es liegt weder die eine noch die andere Voraussetzung für eine Übernahme durch das beklagte Land vor. Eine derartige Betrachtungsweise ist aber hier nicht angängig, weil die Länder niemals mit der Verwaltung des Wehrmachtsvermögens beauftragt worden sind. Die Revision vermisst daher auch zu Unrecht ein Eingehen des Berufungsgerichts auf die Ausführungen der Klägerin, mit denen sie eine Haftung des beklagten Landes über die §§ 31, 89 BGB begründen will. Auch eine solche Auffassung wäre nur dann möglich, wenn der Oberfinanzpräsident bei der Verwaltung des Wehrmachtsvermögens als Organ des beklagten Landes gehandelt hätte. 5. Mit Recht, hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des beklagten Landes aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf verneint. weil die Klägerin auf andere Weise, nämlich von dem Deutschen Reich, Ersatz ihres Schadens erlangen kann» Jedenfalls scheidet sie schon deshalb aus, weil der Oberfinanzpräsident überhaupt nicht in Ausübung von Hoheitsrechten gehandelt hat, denn die fiskalische Vermögensverwaltung beruht zwar auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, hat aber ihrem Inhalt nach keinen hoheitlichen Charakter. Die den Behörden obliegende Verkehrssicherungspflicht auf fiskalischen Grundstücken ist sogar rein privatrechtlicher Natur (RGZ 166, 8; DU BGB § 823 De (3))o Es können deshalb-^auch die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof über die Haftung der Bänder für Amtspflichtverletzungen in ihrem Gebietsbereich aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge aufgestellt hat, keine Anwendung finden (BGHZ 8, 169). In Abs 2 ist die Übertragung des Verwaltungsvermögens an die Länder zwar vorgesehen, aber in Abs 4 einem späteren Gesetz Vorbehalten worden, das ^ noch nicht ergangen ist* Nach § 5 des Gesetzes zur vor- * läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens vom 31. Es fehlt mithin auch heute an einer gesetzlichen Grundlage für eine Haftung des^beklagten Landes für den eingeklagten Anspruch* Die Revision war daher als unbegründet zurüokzuweisen.

Zitierte Normen: § 856 BGB § 97 ZPO
BGBLandGesetzspätVerwaltungEigenbesitzerMilitärregierungKlägerinHaftung

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz:
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Anordnung Nr 23 der britischen Militärregierung
 vom lo. Dezember 1945	'	^
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Durch die Anordnung Nr 23 der britischen Militärregierung vom lo. Dezember 1945 ist die Erfassung und Verwaltung aller Grundstücke, die der Kontrolle der deutschen Wehrmacht unter- k standen, dem Oberfinanzpräsidenten als solchen; übertragen worden. Auch nach Errichtung der Bänder sind diese nicht Treuhänder des Wehrmacht svermögens geworden.
f^t^Aktenzeichen: VI ZR 76/52 f.r.^tfrteil des BGH vom 3. Februar 1954
OLG Hamm
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VI ZR 76/52
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Verkündet
 am 3« Februar 1954
Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrich K( Strasse
 sen« u. Sohn in
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in MHIHI,
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Dr. Kaul
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 27- November 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revisioh werden der Klägerin auf erlegt.
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Von Rechts wegen

~ 2 -Tatbestand:
Am 20 August 1948 stürzte während eines Gewitters die Vorderfront des im letzten Kriege durch Bomben zerstörten L^BBhofes in	ein.	Durch	das	zusammen-
stürzende Kauerwerk wurde ein in der Nähe stehender Mann-' schaft- und ein Gerätewagen der Klägerin zerstört. Eingetragener Eigentümer des Grundstücks, auf dem der LflHHB-hof stand, ist der Reichswehrmachtsfiskus (Luftfahrt). Mit der Verwaltung des Ruinengrundstückes war seit dem lo. Der-zember 1945 der Cberfinanzpräsident in MSBBV~von der britischen Militärregierung beauftragt.
Die Klägerin hat gegen das beklagte Land in Höhe von 5 398.— DM Schadensersatzklage erhoben, die sie auf die §§ 836 und 838 BGB in Verbindung mit den §§ 31 »89 BGB und auf Amtspflichtverletzung stützt. Das beklagte Land bestreitet Eigenbesitzer des LflIHRhofes gewesen zu sein und die Instandhaltung des Gebäudes übernommen hu haben. Ausserdem trägt es vor, der Einsturz der Ruine sei nicht auf bauliche Mängel, sondern auf höhere Gewalt, nämlich eine Windhose zurückzuführen. Auch treffe die Klägerin ein mitwirkendes Verschulden, weil sie ihre Wagen fahrlässig in der Hähe der Gefahrenstelle aufgestellt habe.
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründ e:
I. Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes weder nach § 836 BGB noch nach § 838 BGB für gegeben, weil das Land zur Zeit des Einsturzes weder Eigenbesitzer des Einsturzgrundstückes gewesen sei, noch
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die Unterhaltung des Gebäudes vertraglich übernommen habe. Es ist der Ansicht, dass Eigenbesitzer des Grundstücks jedenfalls bis zu dem Unfalltage das weder durch die Kapitulation noch durch eine spätere gesetzgeberische Maßnahme aufgelöste Deutsche Reich geblieben sei, das den Besitz, durch den ihm von der britischen Militärregierung beigeordneten Oberfinanzpräsidenten und dessen nachge-ordnete Behörden ausgeübt habe. Eine Haftung des beklagten Landes aus Amtspflichtverletzung scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin auf andere Weise, nämlich von dem Deutschen Reich, Ersatz erlangen könne,
II, Die hiergegen erhobenen Revisionsangriffe sind nicht begründet,
1, Eine Haftung des beklagten Landes aus § 856 BGB käme nur dann in Betracht, wenn es zur Zeit des Gebäudeeinsturzes Eigenbesitzer des Grundstücks gewesen wäre.
Diese Präge ist jedoch von dem Berufungsgericht mit der zutreffenden Begründung verneint worden, dass damals das Deutsche Reich noch Eigenbesitzer war. Mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (CGHZ 2, 379; BGHZ 3,
 116 und 3C8) ist davon auszugehen, dass das Deutsche Reich als Staat weder durch die Kapitulation noch durch spätere Gesetzgebungsakte der Militärregierung aufgelöst worden ist und deshalb als Träger von Rechten und Verpflichtungen bestehen geblieben ist, soweit nicht im Einzelnen durch spätere Gesetze der Militärregierung oder des Bundes hierin Änderungen eingetreten sind. Das Deutsche Reich ist deshalb auch Eigentümer des fiskalischen Vermögens geblieben. Hierin hat sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch durch das Gesetz Hr 52 der Militärregierung nichts geändert, denn es berührt die Eigentumsverhält-nisse nicht. Dasselbe gilt von dem Kontrolüratsgesetz Nr 34
 
denn die in seinem Art 4 vorgesehene Einziehung von Wehrmachtsvermögen, wozu der	f	gehörte,	ist
 weder im Gesetz selbst noch in Ausführungsbestimmungen ausgesprochen worden, Bas Gesetz hat vielmehr später durch das ABK-Gesetz Nr 16 ,vom 16, Dezember 1949 für das Bundesgebiet seine Wirksamkeit verloren. Hieraus ergibt sich allerdings noch nicht, dass das Deutsche Beich damals auch Eigenbesitzer des LfHBhofes war, Eigen-besitzer einer Sache ist derjenige, der sie als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB), Zur Ausübung des Eigenbesitzes gehört mithin eine bestimmte Willensbildung, welche bei allen juristischen Personen das Vorhandensein von Organen voraussetzt. Wenn das Deutsche Reich mithin zur Zeit des Einsturzes des Gebäudes keine Or-ane gehabt hätte, dann hätte es auch keinen Eigenbe-• sitz ausüben können. Da der Tatbestand des § 836 BGB
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ausserdem Verschulden erfordert, hätte er auch aus diesem Grunde ohne Organe von dem Deutschen Beich nicht verwirklicht werden können.
Diese Organe sind ihm aber in der britischen Zone durch die Anordnung Nr 23 der Militärregierung vom lo, Dezember 1945 in Gestalt des Oberfinanzpräsidenten und der ihm nachgeordneten Behörden beigeordnet worden.
Durch diese Anordnung ist für die Erfassung und Verwaltung aller Grundstücke^ die der Kontrolle der deutschen Wehrmacht unterstanden, gleichgültig, ob sie im Eigentum des Reiches standen, gemietet, gepachtet oder beschlagnahmt waren, in jeder Provinz eine Abwicklungsstelle geschaffen worden, mit deren Leitung der jeweilige Oberfinanzpräsident betraut wurde. Dieser hatte die Verwaltung des zu seinem Dienstbereich gehörenden Ytehrmachts Vermögens nach Anweisung der provinziellen Militärregierungsstellen zu führen und gegebenenfalls auch darüber zu verfügen. Die Ausgaben für die Abwick-
 
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lungsstelle waren als Reichsausgaben zu behandeln und in einem besonderen Auftragshaushalt zu verrechnen, aus dem auch die Gehälter der Beamten und Angestellten der Abwicklungsstelle zu zahlen waren. Die Nettoeinkünfte sollten an die provisorische Reichsfinanzkasse überwiesen werden. Hieraus geht deutlich hervor, dass ehemaliges Wehrmachtsvermögen von der Militärregierung als ein Sondervermögen des Deutschen Reiches behandelt und von dem Oberfinanzpräsidenten verwaltet wurde. Zu den Ländern
 konnten naturgemäss damals keine rechtlichen Beziehungen bestehen, weil die Länder erst später geschaffen worden sind.
2. Dieser Zustand ist auch durch die spätere Errichtung der Länder nicht geändert worden. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, dass die Finanzbehörden, denen die Militärregierung die Verwaltung des WehrmachtsVermögens übertragen hatte, nunmehr Landesbehörden wurden. Die der Militärregierung unterstehende Abwicklungsstelle blieb nach *»ie vor eine selbständige Behörde, die ihren eigenen Auf gabenkreis und ihren eigenen Haushalt hatte und ihre Weisungen lediglich von der Militärregierung erhielt. Wie das Berufungsgericht auf Grund einer Auskunft des Oberfinanzpräsidenten in	festgestellt	hat,	wurde
 die Landesregierung bei der Verwaltung der Vermögensmasse nach Ermessen der Militärregierung nur insoweit zugezogen, als dies zu einem reibungslosen Ablauf der Verwaltungsvorgänge erforderlich erschien.
Die von dem Landgericht vertretene Ansicht, die sich die Revision zu eigen macht, dass mit der Errichtung des Landes Nordrhein-Westfalen, d.h. mit dem 25. August 1946 dieses den Eigenbesitz an dem auf seinem Gebiet befindlichen Wehrmachtsvermögen erlangt habe, ist demnach unzutreffend. Wenn auch der Haushalt, in
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den die Einnahmen aas den Wehrmachtsvermögen fliessen und aus dem die Ausgaben der Abwicklungsstelle bestritten wurden, nach der Feststellung des Berufungsgerichts nunmehr von den Finanzminister des beklagten Landes verwaltet wird, so rechtfertigt das nicht den Schluss, dass die Finanzhoheit über das Wehrmachtsvermögen im Hahnen der Ermächtigung durch die Militärregierung bei dem beklagten Lande liege. Ebensowenig kann hieraus gefolgert werden■, dass das Land die Verwaltung des Wehrmachtsvermögens wie-ein Eigenbesitzer wahrgenommen habe. Aus der Anordnung Nr 23 vom lo, Dezember 1945 und der späteren Entwicklung ergibt sich vielmehr einwandfrei, dass nicht das Land, sondern lediglich die Finanzbehörden als solche von der Militärregierung mit der Verwaltung des Wehrmacht s Vermögens betraut worden sind. Durch deren Verwaltungstätigkeit konnte mithin dem Lande kein Eigenbesitz vermittelt werden. Vereint nämlich eine natürliche Person die Organstellungen zweier juristischer Personen in sich, so vermittelt sie den Besitz an beweglichen oder ’inbeweglichen Sachen nur derjenigen juristischen Person, in deren Geschäftsbereich, sie die Besitzhandlung vornimmt (Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 17. Dezember 1955 - IT ZR 39/53).
3* Unter diesen Umständen kann eine Haftung des beklagten Landes auch nicht nach § 838 BGB begründet sein. Es mag in-diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Gebäudeunterhaltungspflicht des Eigenbesitzers im Sinne des § 838 BGB, wie die herrschende Meinung annimmt, nur durch Vertrag oder auch durch Gesetz oder Auftrag der Besät zungsmacht ffübernommentf werden kann, denn "es liegt weder die eine noch die andere Voraussetzung für eine Übernahme durch das beklagte Land vor.
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4.	Es besteht ferner keine rechtliche Möglichkeit, eine Haftung des beklagten Landes, wie die Revision es
.will, aus .dem Rechtsgedanken zu entwickeln, welcher dem Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 2o. Dezember 1951 - Ill ZR 10/51 - zugrunde liegt (auch BGHZ 4, 253). Es handelte sich dort um einen Rechtsstreit, in dem der Bund wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf einer früheren Reichsstrasse als nunmehriger Eigentümer dieser Strasse in Anspruch genommen wurde. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Länder vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes von der Militärregierung als Treuhänder mit der Verwaltung der Reichsstrassen betraut worden seien und dass sie als Treuhänder des späteren Eigentümers grundsätzlich selbst für die Verletzung der ihnen als Treuhänder obliegenden Verkehrssicherungspflicht haften, dass aber in entsprechender Anwendung der §§ 31, 89 BGB und Art 9o GrundG der Bund ebenfalls für die hieraus entstandenen Schäden eintreten müsse. Eine derartige Betrachtungsweise ist aber hier nicht angängig, weil die Länder niemals mit der Verwaltung des Wehrmachtsvermögens beauftragt worden sind. Die Cberfinanzpräsiden-ten haben vielmehr, wie bereits ausgeführt wurde, lediglich im Auftrag der Militärregierung als Organe des Reichs ^ gehandelt. Die Revision vermisst daher auch zu Unrecht ein Eingehen des Berufungsgerichts auf die Ausführungen der Klägerin, mit denen sie eine Haftung des beklagten Landes über die §§ 31, 89 BGB begründen will. Auch eine solche Auffassung wäre nur dann möglich, wenn der Oberfinanzpräsident bei der Verwaltung des Wehrmachtsvermögens als Organ des beklagten Landes gehandelt hätte.
5.	Mit Recht, hat das Berufungsgericht auch eine Haftung des beklagten Landes aus § 839 BGB in Verbindung mit Art 131 WeimVerf verneint. Es mag dahingestellt bleiben, ob eine solche Haftung auch deshalb ausgeschlossen ist,
 
weil die Klägerin auf andere Weise, nämlich von dem Deutschen Reich, Ersatz ihres Schadens erlangen kann» Jedenfalls scheidet sie schon deshalb aus, weil der Oberfinanzpräsident überhaupt nicht in Ausübung von Hoheitsrechten gehandelt hat, denn die fiskalische Vermögensverwaltung beruht zwar auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, hat aber ihrem Inhalt nach keinen hoheitlichen Charakter. Die den Behörden obliegende Verkehrssicherungspflicht auf fiskalischen Grundstücken ist sogar rein privatrechtlicher Natur (RGZ 166, 8; DU BGB § 823 De (3))o Es können deshalb-^auch die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof über die Haftung der Bänder für Amtspflichtverletzungen in ihrem Gebietsbereich aus dem Gesichtspunkt der Punktionsnachfolge aufgestellt hat, keine Anwendung finden (BGHZ 8, 169).
6.	Eine Haftung des beklagten Landes könnte nur dann in Frage kommen, wenn eine bereits bestehende Verbindlichkeit des Reiches nachträglich auf das Land übergegangen wäre» Das ist aber nicht geschehen. In Art III der Verordnung 202.vom 6. September 1949 (V0B1 f.d.Brit. Zone S 532) ist vielmehr bestimmt, dass sich die Verfügung über das am 8. Kai 1945 dem Deutschen Reich gehörende Vermögen nach den Vorschriften des Grundgesetz§s richtet. Durch das Gesetz Nr A 16 vom 4« Mai 1951 (ABI AHK S 881) sind alle früheren gesetzlichen Maßnahmen der drei westlichen Militärregierungen über das ehemalige Reichsvermögen aufgehoben und die den Ländern durch Besatzungsrecht übertragenen Verwaltungsrechte am Reichsvermögen erloschen. Durch §§ 1,5 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 195o (BGBl I, 448) ist der Oberfinanzpräsident zugleich Bundesbeamter geworden. Nach Art 134 Abs 1 GrundG wird das Reichsvermögen grundsätzlich Bundesvermögen. In Abs 2 ist die Übertragung des Verwaltungsvermögens an die Länder zwar vorgesehen, aber
 in Abs 4 einem späteren Gesetz Vorbehalten worden, das ^ noch nicht ergangen ist* Nach § 5 des Gesetzes zur vor- * läufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens vom 31. Juli 1951 (BGBl I, 467) erfolgt die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches durch gemäss Art 134 Abs 4 und 135 Abs 5, 6 GrundG zu erlassende Bundesgesetze.
Es fehlt mithin auch heute an einer gesetzlichen Grundlage für eine Haftung des^beklagten Landes für den eingeklagten Anspruch* Die Revision war daher als unbegründet zurüokzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr.K.E. Meyer
 Heiß
Dr. Hauß
 Dr* Gelhaar
 Dr.Kaul