November 2007 in dem Rechtsstreit Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Bernhard FProf. - Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte \ zu 1-3: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 76/07 vom 6. November 2007 in dem Rechtsstreit Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, vertreten durch ihre Geschäftsführer Bernhard FProf. Manfred BflH^^Bund Jutta VflB® HHHBstraße I Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. & Dr. gegen 1. Jan Hl [Straße < 2. Karl f^^^GmbH & Co. KG, vertreten durch die Karl vertreten durch die Geschäftsführerin Doris N| IStraße® S| H GmbH, diese kStraße® SMB [■Versicherungen, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Bernhard Mf^, Hg^m^wegS®, H^BHI Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte \ zu 1-3: - Prozessbevollmächtiger Rechtsanwaltj zu 4: Streithelfer der Beklagten: 1. H^J^ Holzbau nach Maß GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Ulrich HM®| IIBBstraße® G^K 2. Matthias Df^traßel - Prozessbevollmächtigter II. Instanz: Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 90.776,30 € Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll OtGr trcur,(clT?cu;r> - J(a il AöOiOb ~ r. JS OD. O? ßcu-Hxcu - 7 O A550 löif- ~ v-, A^-OA OG